Ziel und Zweck dieser Arbeit ist es, das reformierte Steuersystem nicht nur zu verstehen, sondern auch anwenden zu können, einem jeden der bestmögliche Umgang mit den bestehenden Regelungen ermöglicht werden.
Im Vordergrund stehen die Neuregelungen, die die Grunderwerbsteuer besonders in Zusammenhang mit den Anforderungen von Klein- und Mittelunternehmen betreffen. Behandelt werden nicht nur die Änderungen des Gesellschaftertatbestands bei Personengesellschaften, als auch die Neuerungen des Anteilsvereinigungstatbestandes von Kapitalgesellschaften, sowie aktuelle Bemessungsgrundlagen und entgeltliche, teilentgeltliche bzw. unentgeltliche Steuertarife. Dadurch wird dem Leser nicht nur ein im Vergleich zur Fachliteratur vereinfachter Überblick geboten, sondern auch Erklärungen, die den erschwerten Umgang mit diesen Themen erleichtern sollen. Neben der unterstützenden Funktion bei der Abwicklung steuerrechtlicher Angelegenheiten verfolgt diese Arbeit auch noch das Ziel, die Probleme bzw. Schwierigkeiten, die durch diese neuen Normen geschaffen wurden, klar hervorzuheben.
Die Steuerreform 2015/2016 soll laut Budgetdienst der Republik Österreich in erster Linie eine Entlastungsfunktion haben. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf die Reformmaßnahmen handelt es sich um einen angestrebten Entlastungsbetrag der Bürger von 5,2 Milliarden Euro. Dieser Wert soll durch diverse Änderungen der einzelnen Steuerrechtsgebiete erreicht werden.
Da es sich bei diesen Entlastungen um einen gewaltigen Betrag in Milliardenhöhe handelt, ist davon auszugehen, dass den Neuregelungen besondere Bedeutung zukommt und sich diese in einer klaren Strukturierung, Nachvollziehbarkeit und Umsetzungsmöglichkeit widerspiegelt. Eben diese Anforderungen stehen den Maßnahmen der umfangreichsten Reform der Republik Österreich gegenüber und sind mit entsprechender Sorgfalt zu behandeln. Die bereits genannte tatsächliche Nachvollziehbarkeit und Umsetzungsmöglichkeit hat zwischen den gesetzgebenden Organen und den privaten Unternehmern eine unterschiedlich gewichtete Bedeutung.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Ziel und Zweck
1.3 Hypothese(n)
1.4 Aufbau der Arbeit
2 Begriffserklärungen
2.1 auswirken/ Wirkung/ Effektivität
2.2 Konsequenz/ konsequent
2.3 Steuerpflicht/ steuerpflichtig
3.4 Grunderwerbsteuer
2.5 grunderwerbsteuerpflichtig
2.6 nachfolgen/ Nachfolger
2.7 Recht/ gerecht/ Rechte
2.8 Rechtsnachfolger/ Rechtsnachfolgen
2.9 Reform/ reformieren
2.10 steuern/ Steuerung/ Steuer
2.11 Steuerreform
3 Gründe der Steuerreform
4 Steuerreform 2015/2016 im Überblick
4.1 Steuerentlastung
4.2 Auswirkungen der Steuerreform
5 Grunderwerbsteuer
6 Analyse der Änderungen bei Rechtsnachfolge
7 Steuerliche Auswirkungen der Grunderwerbsteuer auf Managementstrategien von KMUs
8 Empirie
8.1 Rechtfertigung der Forschungsmethode
8.2 Beschreibung der Zielgruppe
8.3 Beschreibung der gewählten Forschungsmethode
8.4 Zeitpunkt und Rücklaufquote – Response
8.5 Auswertung
8.6 Schlussfolgerungen
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
Anhang
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 EINLEITUNG
Viele Menschen gehen der Konfrontation mit steuerrechtlichen Normen weder bereitwillig noch mit großem Engagement entgegen, da es für die meisten eine zeitaufwändige und oft unbefriedigende Arbeit darstellt.
Dabei wird dieser Zustand oft durch die diversen und komplizierten Arten von Abgaben wie beispielsweise der ESt (Einkommensteuer), KSt (Körperschaftsteuer), USt (Umsatzsteuer) oder GrSt (Grundsteuer) verstärkt. Berücksichtigt man die Abneigung sich mit diesem anscheinend dürftigen Thema zu beschäftigen, kommt die Frage auf, welchen Sinn bzw. Zweck ein solches Steuersystem verfolgt.
„ Steuern (im Originaltext fett) haben drei Funktionen (im Originaltext fett) […]:
-Finanzierungsfunktion (im Originaltext kursiv) zur Finanzierung der Staatsausgaben (Primärfunktion),
-Umverteilungsfunktion (im Originaltext kursiv) zum Ausgleich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Steuerpflichtigen,
-Lenkungsfunktion (im Originaltext kursiv) insbesondere zur Lenkung der Wirtschaft ( zB Investitionsbegünstigungen), Spenden für bestimmte Zwecke.“1
Somit lassen sich aus den Funktionen, die dem Steuersystem unterliegen, einerseits Staatsaufgaben wie Entlohnung von Beamten, Verbesserung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Infrastruktur oder Finanzierung des Bildungs- und Militärsektors erkennen, andererseits dienen sie aber auch einer politischen Umverteilung in den Bereichen von Vermögen und Einkommen.
Da den steuerrechtlichen Bestimmungen eine erhebliche Wichtigkeit zukommt, ist damit eine angemessene Auseinandersetzung verbunden, die in Anbetracht der Menge an Normen sowohl viel Zeit, als auch Mühe in Anspruch nimmt.
Führt man sich unter diesem Aspekt vor Augen, auf welchen Gebieten eine solche Auseinandersetzung unumgänglich scheint, denkt man zwangsläufig an die Abgabenform zurück, die die einzelnen Menschen direkt betreffen.
Lässt man nun die Funktionen der Steuerordnung hinter sich und richtet mit diesem Wissen den Fokus auf die Grundsätze und Leitlinien der österreichischen Steuergesetzgebung, bietet dies einen Einblick in die Steuerpolitik der Reform von 2015/2016.
Dabei stechen besonders Begriffe wie Klarheit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit von Steuernormen hervor.
Ohne gegebener Klarheit des Steuersystems können die Betroffenen kaum eine klare Vorstellung davon haben, welche Regelungen für sie gelten und wie sie diesen zu folgen haben. Sofern bei den vielen Abgaben keine Garantie der Verständlichkeit vorliegt, kann den Steuerzahlern nicht deutlich gemacht werden, wie sie mit diesen Vorschriften umzugehen haben.
Wenn bei der Steuergesetzgebung die Nachvollziehbarkeit der zu befolgenden Normen außer Acht gelassen wird, fehlt den Bürgern die Sicherheit die vorzunehmenden Regeln folgerichtig durchzuführen.
Da eben diese Leitlinien häufig nicht berücksichtigt werden, kommt es zu einer Verdichtung von Gesetzen, Vorschriften und Regeln innerhalb der Steuerordnung, die für die Betroffenen besonders nach der 2016 durchgeführten Reform zum einen schwieriger zu verstehen und folglich komplizierter anzuwenden sind.
Mit dieser Kompliziertheit haben nicht nur Bürger, sondern auch Unternehmen zu kämpfen. Besonders KMU (Klein- und Mittelunternehmen), die den Hauptanteil der in Österreich gemeldeten Unternehmen darstellen, haben unter den erschwerten steuerlichen Anforderungen und Vorgängen zu leiden. Genau dieser Umstand liegt dem Kern dieser Arbeit zugrunde.
Im Mittelpunkt der Arbeit stehen keine kaum verständlichen und irreführenden Darstellungen von Rechtsnormen, sondern schlüssige, jedoch nach wie vor anspruchsvolle Abhandlungen in Bezug nehmend auf die Ansprüche von Klein- und Mittelunternehmen in Verbindung mit den herrschenden Rechtsvorschriften der Grunderwerbsteuer.
1.1 Problemstellung
Die Steuerreform 2015/2016 soll laut Budgetdienst der Republik Österreich in erster Linie eine Entlastungsfunktion haben. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf die Reformmaßnahmen handelt es sich um einen angestrebten Entlastungsbetrag der Bürger von 5,2 Milliarden Euro. Dieser Wert soll durch diverse Änderungen der einzelnen Steuerrechtsgebiete erreicht werden.
Da es sich bei diesen Entlastungen um einen gewaltigen Betrag in Milliarden Höhe handelt, ist davon auszugehen, dass den Neuregelungen besondere Bedeutung zukommt und sich diese in einer klaren Strukturierung, Nachvollziehbarkeit und Umsetzungsmöglichkeit wiederspiegelt.
Eben diese Anforderungen stehen den Maßnahmen der umfangreichsten Reform der Republik Österreich gegenüber und sind mit entsprechender Sorgfalt zu behandeln. Die bereits genannte tatsächliche Nachvollziehbarkeit und Umsetzungsmöglichkeit hat zwischen den gesetzgebenden Organen und den privaten Unternehmern eine unterschiedlich gewichtete Bedeutung.
Aus diesem Grund sind von Unternehmern häufig die geltenden Vorschriften, besonders in Bezug auf die Neuerungen der Reform, zu Beginn erschwert nachvollziehbar und in Folge mühevoller anzuwenden. Diesbezüglich erschließt sich der Zusammenhang zu der in der Einleitung erwähnten Klarheit des Steuersystems, welche aufgrund der Dichte der Normen immer geringer wird. Dieser Problemstellung liegt die die folgende Arbeit zugrunde.
Im Vordergrund steht die Untersuchung der geltenden Steuerordnung auf ihre vorausgesetzten Grundsätze. Diese beinhalten sowohl die Anforderung eines klaren und strukturierten Abgabensystems, dessen Nachvollziehbarkeit und Durchführungsmöglichkeit für sämtliche zur Anwendung bedungenen Steuerpflichtigen.
Die Relevanz dieser Untersuchung fokussiert sich auf die zuvor genannten Grundsätze bei der Anwendung der Grunderwerbsteuer (GrESt). Bei dieser Erforschung nehmen das Verständnis und die Anwendung der durch die Reform gesetzten Normen eine besondere Stellung an, die mittels theoretischer und empirischer Analyse auf deren erschwerten Zugang geprüft werden.
1.2 Ziel und Zweck dieser Arbeit
Ziel und Zweck dieser Arbeit ist es aufgrund der oben beschriebenen Schwierigkeit das reformierte Steuersystem nicht nur zu verstehen, sondern auch anwenden zu können, einem jeden der bestmögliche Umgang mit den bestehenden Regelungen ermöglicht werden.
Im Vordergrund stehen die Neuregelungen, die die Grunderwerbsteuer besonders in Zusammenhang mit den Anforderungen von Klein- und Mittelunternehmen betreffen. Behandelt werden nicht nur die Änderungen des Gesellschaftertatbestands bei Personengesellschaften, als auch die Neuerungen des Anteilsvereinigungstatbestandes von Kapitalgesellschaften, sowie aktuelle Bemessungsgrundlagen und entgeltliche, teilentgeltliche bzw. unentgeltliche Steuertarife.
Dadurch wird dem Leser nicht nur ein im Vergleich zur Fachliteratur vereinfachter Überblick geboten, sondern auch Erklärungen, die den erschwerten Umgang mit diesen Themen erleichtern sollen.
Neben der unterstützenden Funktion bei der Abwicklung steuerrechtlicher Angelegenheiten verfolgt diese Arbeit auch noch das Ziel, die Probleme bzw. Schwierigkeiten, die durch diese neuen Normen geschaffen wurden, klar hervorzuheben.
1.3 Hypothese(n)
Ausgehend von der Frage, ob durch die Steuerreform 2015/2016 in Klein- und Mittelunternehmen die Optimierungsmöglichkeit von steuerrechtlichen Vorgängen, im speziellen grunderwerbsteuerrechtlicher Maßnahmen betreffend, deutlich erschwert wurden, wird die folgende These aufgestellt.
„Die Steuerreform 2015/2016 schränkt die Gestaltungsmöglichkeit der Steuervermeidung im Bereich der grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsnachfolge von Klein-und Mittelunternehmen zwar ein, doch gibt es weiterhin Strategien zur Steuervermeidung, die allerdings betriebswirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Nachteile aufweisen “.
1.4 Aufbau der Arbeit
Die Arbeit umfasst insgesamt zehn Kapitel. Zu Beginn wird in der Einleitung in geringem Umfang erläutert, wobei es sich in dieser Arbeit handelt, was die Hauptthemen sind und welche Problematik bzw. Lösungsvorschläge der zu erforschenden Thematik vom Autor erörtert wird.
Der Einleitung folgend werden die Problemstellung, Ziel und Zweck der Arbeit und die aufgestellte(n) Hypothese(n) behandelt.
Im zweiten Kapitel stehen die theoretischen Grundlagen im Vordergrund. Hierbei geht es um die kritische Auseinandersetzung der Schlüsselaspekte, die im Mittelpunkt der Arbeit stehen.
Der nächste Teil befasst sich bereits mit dem Kernthema, nämlich den Gründen, die die Steuerreform in dieser Form hervorgebracht haben. Dabei werden sowohl ökonomische, politische, als auch gesellschaftliche Auslöser untersucht.
Den vierten Abschnitt stellt ein Überblick der Steuerreform 2015/2016 dar. Darin sind die umfangreichsten Änderungen enthalten, wie zum Beispiel die neue Lohnsteuer, das angestrebte Bankenpaket, Verlustverrechnungsbeschränkungen, Verkehrssteuern und insbesondere Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften in Zusammenhang mit Kapitalerträgen.
Das fünfte Kapitel geht nach dem allgemeinen Überblick der meisten Novellierungen genauer auf die Neuregelungen der Grunderwerbsteuer ein. Es werden die neuen Bestimmungen bezüglich der bisherigen Vermeidung der Steuerpflicht bei Erwerbsvorgängen von Personen- und Kapitalgesellschaften verdeutlicht, sowie die Gesetzesvorschriften betreffend aktuellem Steuertarif und Bemessungsgrundlagen vorgebracht.
Da bis zu diesem Punkt auf die Steuerpflicht bei Grunderwerbsvorgängen eingegangen wird, bezieht sich der darauffolgende Teil im speziellen auf die Änderungen bei Rechtsnachfolgen. Diese beinhalten einen Antritt durch Einzel- bzw. Gesamtrechtsnachfolge, entgeltliche oder unentgeltliche Geschäfte und unter Lebenden oder auf Todes wegen.
In Kapitel sieben werden die steuerlichen Auswirkungen der Grunderwerbsteuer bei KMUs angesprochen. Dabei handelt es sich um die neuen steuerbetreffenden Herausforderungen mit denen die Unternehmen konfrontiert werden.
Da im Zusammenhang mit den neuen Steuerfolgen Teile der Managementstrategien angepasst werden, wird es über diesen Umstand ebenfalls einen kurzen Überblick geben.
Die letzten Kapitel befassen sich mit der Empirie, insbesondere der Forschungsmethode und Zielgruppe, und anschließend der daraus ziehbaren Schlussfolgerung in Verbindung mit der anfangs aufgestellten Hypothese.
2 Begriffserklärungen
Die theoretischen Grundlagen umfassen das Grundgerüst, das diese Arbeit ausmacht. Wie bei jeder Auseinandersetzung mit einem wissenschaftlichen Thema oder einer zu verfassenden Abhandlung muss sich die betroffene Person zunächst mit den Grundlagen der zu erörternden Thematik befassen.
Dabei stehen vor allem die wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte im Vordergrund, die erklärt werden müssen, um somit die Voraussetzung für ein Grundverständnis zu erfüllen.
Mit dieser theoretischen Basis wird dem Leser die Möglichkeit geboten die Arbeit auf dem nötigen Niveau zu erfahren und nachvollziehen zu können.
2.1 auswirken/ Wirkung/ Effektivität
Befasst sich eine Person mit der Frage, wie sich ein veränderter Tatbestand auf einen speziellen Umstand auswirken, also „eine Wirkung ausüben […]“2 kann, setzt man sich mit den dazu entstandenen Folgen auseinander.
Man beobachtet in diesem Zusammenhang die verschiedenen Beeinflussungsfaktoren, die bei der Veränderung eines Zustandes mitwirken. Hierzu scheint dass passendste Beispiel die bereits im Titel erwähnte Steuerreform 2015/2016 zu sein.
Analysiert wird in diesem Fall wie sich das Ausmaß der Reform auf die finanziellen Ergebnisse des Bundesfinanzamtes auswirken.
Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass es irrelevant ist, ob dieses Ergebnis positiv oder negativ auszulegen ist.
In dieser Arbeit befasst sich der Begriff auswirken mit einem speziellen oder neutralen Tatbestand, auf den eine Wechsel jeglicher Art einwirkt und somit zu einer neuen Erscheinung behilft. Somit liegt in Verbindung mit dieser Definition das Hauptinteresse der Arbeit auf den steuerrechtlichen Folgen, die sich aus der Reform ergeben haben.
Die„durch eine verursachende Kraft bewirkte Veränderung […]“3, allgemein bezeichnet als Wirkung, hat eine ähnliche Bedeutung wie die des Wortes auswirken. Da sich beide Begriffe denselben Wortstamm teilen, nämlich wirken, liegt es nicht fern, dass beiden eine ähnliche Begriffserklärung zukommt.
Wie bereits oben steht auch hier eine Veränderung in Vordergrund, die aufgrund einer künstlich herbeigeführten Verursachung eintreten soll.
Ob diese Änderung das gewünschte Ziel erfüllt, welches dadurch herbeigeführt werden soll, hängt immer vom Bereich ab, in dem sie vorgenommen wird.
Die Behandlung des Begriffs Wirkung steht erneut eine Folge auf eine zuvor herbeigerufene Änderung im Vordergrund. Jemand möchte also mit einem bestimmten Vorgang oder Hilfsmittel ein neues Ergebnis verursachen. Zu berücksichtigen sind somit in erster Linie die Mittel der herbeizuführenden Veränderung, durch die in der Folge das Resultat erzielt werden soll. Im Fall dieser Arbeit wären die Hilfsmittel die Reformmaßnahmen und das Resultat die Folgen, die sich innerhalb des Steuersystems vermerken lassen.
In Zusammenhang mit rechtlichen Normen wird der Begriff der Wirkung oft mit Rechtswirksamkeit gleichgesetzt. Dabei handelt es sich um „ das Rechtswirksamsein“4. Handelt eine Person mit der Absicht rechtlich tätig zu werden, zum Beispiel einen Rechtsakt zu tätigen, kann dieser nur Rechtswirksamkeit entfalten, wenn er entsprechend den geltenden Normen gesetzt wird.
Die Wirksamkeit einer zu entrichtenden Steuererklärung ist also nur gegeben, wenn die betroffene Person den Vorgaben der Finanzbehörden folgt. Handelt es sich unter Umständen nicht um diesen Fall, werden vermeidbare Sanktionen entstehen.
Die Untersuchung der Rechtswirksamkeit richtet sich in dieser Arbeit nach einem ähnlichen Blickwinkel. Hierbei müssen Gesetze und andere Rechtsvorschriften befolgt werden, um eine rechtsgültige Folge, also Wirkung, zu entfalten.
Ähnlich wie bei der allgemeinen Wirkung, wird auch bei der Rechtswirkung ein Ergebnis verfolgt. In diesem speziellen Fall richtet sich das Erreichen des Ergebnisses an rechtliche Rahmenbedingungen. Um die Reform als Beispiel zu nennen, müssen deren Maßnahmen der Rechtsordnung entsprechen, damit die gewünschten Änderungen und Folgen eintreten.
Eine andere Form den Wirkungsgrad einer solchen Veränderung zu erkennen, liegt in der Messung der Effektivität. Dabei setzt man sich mit der „Wirksamkeit […]“5 eines Wechsels auseinander. Mit Wirksamkeit ist das Erreichen bzw. Nichterreichen des allgemein verfolgten Ziels erklärbar. Diesen Messungsvorgang kann man in diesen Fall auf den Ausgang der Steuerreform anwenden.
Zum Begriff der Wirksamkeit wurde bereits im oberen Abschnitt eine Abschätzung durchgeführt, die sich auf die der Effektivität erweitern lässt.
Des Weiteren ist zu erwähnen, dass die Folgen einer solch drastischen Veränderung des Steuerwesens nicht zu hundert Prozent vorhersehbar sind und da stetig neue Gegebenheiten Einfluss darauf haben, kann die Effektivität diesbezüglich erst nach einem bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Wünschenswert wäre ein hohes Maß an Effektivität, jedoch kann am Beispiel früherer Veränderungen in ähnlichen Bereichen auch das genaue Gegenteil eintreten.
Bei weiterer Auseinandersetzung mit der Bedeutung des Wortes Effektivität stößt man auf die Bezeichnung „[…] Wirkung, Leistung“6. Im Gegensatz zur allgemeinen Darlegung der ersten Begriffserklärung bezieht sich diese auf einen nutzbringenden Zustand.
Damit sind lohnende Leistungen gemeint, die einen bestimmten positiven Vorteil bringen.
Im Hinblick auf die Reform richtet sich dieser Begriff in dieser Arbeit demnach ebenfalls auf ein zu erzielendes Ereignis. Verfolgt wird eine Steuerentlastung durch die Reform, deren Effektivität sich dementsprechend in der Folgewirkung der neuen Regelungen wiederspiegelt. Wie wirksam diese Neuerungen tatsächlich sind, wird anschließend anhand von Bewertungen und Untersuchungen gemessen.
2.2 Konsequenz/ konsequent
Konsequenz bedeutet „ Folgerichtigkeit, Schlüssigkeit“7.Daher bezieht sich diese Erklärung auf die Richtigkeit oder Korrektheit von bestimmten Vorgängen oder Behauptungen.
Als Beispiel lässt sich eine Argumentation nennen, die mit entsprechenden Fakten und Daten zu einem Ergebnis, der Konsequenz, führt. Diese kann natürlich richtig oder falsch sein, abhängig von den hervorgebrachten Angaben. Mit Bezugnahme auf die Steuerreform 2015/2016 lassen sich deren Konsequenzen in dieser Arbeit auf die Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit der neuanzuwendenden Normen zurückzuführen. Daher deutet eine schlüssige Rechtsvorschrift der Reform auf eine beispielhaft positive und eine unschlüssige in diesem Fall eine negative Konsequenz. Somit ist die Definition der Konsequenz hier als sehr spezifisch zu beschreiben und nach weiterer Auseinandersetzung der Folgen als folgerichtig oder schlüssig zu vermerken.
Eine andere Möglichkeit den Begriff zu beschreiben, bietet die Definition als „Folge, Auswirkung“8. Ähnlich wie bei der ersten Erklärung geht es dabei um ein Ergebnis, welches durch einen bestimmten Akt erreicht werden soll.
Als Konsequenz lassen sich also Ergebnisse oder auch Feststellungen im weiteren Sinn bezeichnen. In dieser Arbeit handelt es sich bei diesem Begriff um eine im Gegensatz zur ersten Beschreibung um eine neutrale Ansicht.
Dies ist damit zu begründen, dass die erste Definition mit der Schlüssigkeit einer Tatsache bereits einen positiven Anreiz bietet, wohingegen die zweite sowohl positiv als auch negativ ausfallen kann. Ob eine Folge oder Auswirkung, wie es hier der Fall scheint, positiv zu klassifizieren ist, bleibt einer weiteren Untersuchung überlassen.
Eine gemeinsame Anwendbarkeit der beiden Definitionen lässt sich jedoch in Zusammenhang mit mathematischen Vorgehensweisen finden.
Befindet man sich in der Konfrontation mit speziellen Zahlenvorgängen und Formeln bedarf es nicht nur einer gewünschten Schlüssigkeit, sondern ebenfalls nachvollziehbaren Auswirkungen und Folgen, welche sich wiederum Im Ergebnis wiederspiegeln.
In Anbetracht steuerrechtlicher Neuerungen werden als Konsequenz die Folgen, welche sich aus diesen Neuregelungen ergeben, betrachtet.
Bei solchen Änderungen steht immer der Begriff Entlastung des Abgabenwesens im Vordergrund, die zwar im Vorhinein auf politischer Ebene garantiert werden, letztendlich jedoch nur im Nachhinein nachgewiesen werden können oder nicht.
Um die oben genannten Ergebnisse jedoch erreichen zu können, müssen die betreffenden Personen ein konsequentes Handeln an den Tag legen. Dieses Handeln muss wiederum in die Charakterisierung als „ […] [sachlich und] logisch zwingend“9 übergehen, um als tatsächlich konsequent zu gelten.
In diesem Zusammenhang ist als Beispiel die konsequente Weiterentwicklung eines bestimmten Systems zu nennen. Darunter versteht man, dass ein bereits bestehendes System, rückblickend auf das Thema der Arbeit, bzw. ein Steuermodell unter konsequenten Änderungen erweitert wird. In Anbetracht dieser Behauptung ist die Begriffserklärung zu begünstigen. Der logisch zwingende Umstand geht bei weiterer Überlegung wieder im konsequenten Verhalten auf, da dadurch -und somit rückblickend zur Erklärung der Konsequenz selbst- die Folgerichtigkeit vorhanden ist.
Ob bei dieser Feststellung jedoch jeder der davon Betroffenen diesen logisch zwingenden Umstand teilt, bleibt fraglich.
Eine klassische Auseinandersetzung stellt diesbezüglich die Meinungsverschiedenheit von Steuerzahlungen zwischen Staat und Bürger dar. Was Organe als nötig erachten, stößt bei Bürgern oft auf Abneigung.
Eine weitere Auslegung des Begriffs konsequent geht ebenfalls auf das Verhalten von Menschen ein.
Dabei agieren diese„unbeirrbar, [fest] entschlossen“10. Im Vordergrund steht diesmal nicht eine nötige Folgerichtigkeit, sondern Beständigkeit.
Diese Definition lässt sich auf das Verfolgen eines gewissen Ziels oder der Vertretung einer besonderen Meinung anwenden, da hierfür Beharrlichkeit zur Durchsetzung benötigt wird.
Ob es sich dabei um ein sinnvolles Ziel oder die Richtigkeit einer Behauptung handelt spielt keine Rolle. Im Gegensatz zur ersten Begriffserklärung des Wortes konsequent, bedarf es der zweiten keiner Logik. Hinsichtlich eigenen Ermessens kann sich die Begriffsauslegung ebenfalls auf eine Art der Unbeirrbarkeit ausweiten. Ein konsequentes Verhalten kann zugleich fest entschlossen und fehlerhaft sein. Demnach handelt es sich hier um das exakte Gegenteil der ersten Definition, die einen logisch zwingenden Tatbestand voraussetzt. Für die Untersuchung der Normen der Steuerreform 2015/2016 muss jedoch die erste Begriffserklärung angewandt werden, da eben diese einen logisch zwingenden Umstand voraussetzt.
2.3 Steuerpflicht/ steuerpflichtig
Das Konzept der Steuerpflicht gibt es seit vielen Jahrhunderten. Betrachtet man die moderne Bedeutung dieses Wortes, nämlich die„gesetzliche Verpflichtung, Steuern zu entrichten“11, gelangt man zu dem Schluss, dass sich das System der Steuerpflicht kaum verändert hat. Genauso wie früher beschließen heute dazu ermächtigte Personen Normen, welche das Ausmaß der zu entrichtenden Steuern festlegen.
Als Rechtfertigung für diese Kompetenz dienen ihnen die bereits bestehenden Gesetze.
An dieser Festlegung teilzunehmen ist für den gemeinen Bürger wenig bis gar nicht möglich. Ihm steht es lediglich zur Verfügung anhand von politischen Wahlen einen minimalen Anteil an der Beeinflussung von Steuernormen zu haben, wobei auch in diesem Fall keine Garantie vorliegen kann.
Die Funktion der Verpflichtung Steuern zu entrichten, stellt aus eigener Sicht einen erheblichen Eingriff in das Einkommen des Einzelnen dar.
Dieser Eingriff ist wie bereits in der Einleitung, betreffend der Steuerfunktionen, näher dargelegt und diesen eine hohe Gewichtung zukommen lässt, da dadurch die Staatsaufgaben geregelt werden und ein friedliches Miteinander ermöglicht.
Auf der anderen Seite ist es verständlich, dass kein Bürger sehr bereitwillig einen Teil seines Einkommens aufgibt, was die Steuerpflicht jedoch voraussetzt. Somit besteht hier ein Konflikt zwischen einem funktionierenden Staatssystem und der Herausgabe des Selbsterwirtschafteten, der allerdings aufgrund der gesetzlichen Lage nicht zu vermeiden ist.
Welchen Umfang die Steuerpflicht abdeckt wird anhand der folgenden Erklärung veranschaulicht. Die „[..] Steuerpflicht (im Originaltext fett) beginnt mit der Geburt oder der Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland und endet (im Originaltext fett) mit dem Tod des Stpfl oder der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland“12. Per Definition befindet sich also jeder Staatsbürger sein gesamtes Leben in der Position des Steuerzahlers. Vorausgesetzt wird in diesem Fall natürlich das Vorhandensein eines fixen Einkommens.
Dementsprechend werden Kinder bzw. Schüler, die kein monatliches Entgelt beziehen, nicht zur Steuerpflicht herangezogen. Die Steuerpflicht wird ebenfalls auf Personen erweitert, die beispielsweise keine österreichischen Bürger sind, jedoch in diesem Staat einen Wohnsitz haben oder sich für bestimmte Zeit hier aufhalten. Dadurch wird eine Steuerbefreiung aufgrund einer anderen Staatszugehörigkeit ausgeschlossen und weitere Einnahmen gesichert.
Somit gehen beide Begriffserklärungen auf die Verpflichtung zur Abgabenzahlung ein, sofern die abgabenpflichtige Beschäftigungstätigkeit in Österreich stattfindet bzw. der Ausführende hier einen Wohnsitz innehat.
Unter Bezugnahme auf das Thema der Arbeit und zur Steuerpflicht ergibt sich durch die Reform ein neuer Zugang zu diesem Thema. Die neuen Tarife der Lohnsteuer- Näheres dazu in den folgenden Kapiteln- stellen das Steuersystem in ein neues, positives Licht, da Bürger diesbezüglich entlastet werden.
Anstatt also immer nur negative Ansichten zur Steuerpflicht zu vertreten, ermöglicht beispielsweise eine Reform die Möglichkeit einen Vorteil davonzutragen, der sich wie hier in einer Steuererleichterung vernommen wird.
Das Merkmal einer„[..] Steuerpflicht unterliegend“13,trifft auf jene Personen zu, die sich in einem steuerpflichtigen Zustand befinden. Da bereits oben ausführlich erläutert wurde, worum es sich bei der Steuerpflicht handelt, bezieht sich diese Definition sowohl auf die allgemeine Verpflichtung der Abgabenleistung, als auch auf die verschiedenen Arten steuerpflichtig werden zu können.
Diese beinhalten somit jede Form der Steuerverpflichtung, wie zum Beispiel die Einkommensteuer oder Grunderwerbsteuer. Lässt man diesen Tatbestand hinter sich und denkt einen Schritt weiter, indem man sich auf internationale Ebene begibt, kann dieser steuerpflichtige Umstand sowohl auf nationale, als auch internationale Abgabenordnungen angewandt werden. Das Maß der Steuerpflicht ist in diesem Zusammenhang vom jeweiligen Rechtssystem abhängig und kann sich dementsprechend inhaltlich unterscheiden. In dieser Arbeit handelt es sich hierbei also um den identen Tatbestand wie bei der Steuerpflicht, was weitere Erläuterungen erübrigt.
Eine weiterführende Erklärung der steuerpflichtigen Wirkung betrifft „[...] jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“ 14 . Ähnlich wie die Definition der Steuerpflicht beschreibt diese Erklärung, wer und ab wann sich Personen dazu verpflichtet sehen müssen Steuern zu zahlen.
Der Wohnsitz im Inland bezieht sich auf jedes Verhältnis von Unterkunft, sofern dieses den entsprechenden Behörden gemeldet bzw. bekannt ist.
Unter gewöhnlichen Aufenthalt versteht man die Absicht zu haben sich an einem Ort über eine bestimmte Zeit hinweg aufzuhalten, ohne dort dauerhaft zu verbleiben.
Mit einer natürlichen Person meint das Gesetz den Menschen als Rechtssubjekt.
Durch diese Rechtsstellung wird ihm die Rolle als Träger von Rechten und Pflichten eingeräumt. Dadurch hat er die Möglichkeit Rechte zu begründen, aber auch die Verpflichtung zu bestimmten, durchaus ungewollten Handlungen.
Aus Sicht eines Steuerzahlers ist dieser Umstand durchaus nachvollziehbar.
Niemand überlässt jemand anderem, in diesem Fall dem Staat, gerne einen Teil der eigenen Einnahmen. In manchen Bereichen scheint diese Verpflichtung sogar ungerechtfertigt und unbegründet. Diesem Umstand kann man sich jedoch selbst nicht entziehen, ohne strafrechtliche Konsequenzen davonzutragen. Auf der anderen Seite ist diese Abhängigkeit wiederum für das Funktionieren der Staatsaufgaben nötig.
2.4 Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer, „[..] die erhoben wird, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht an einem inländischen Grundstück übergeht “15.
Um diese umfangreiche Definition verstehen zu können, ist es zunächst erforderlich zu erläutern, worum es sich bei einer Rechtsverkehrssteuer und einer Verfügungsmacht handelt. Spricht man von einer Rechtsverkehrssteuer, dann meint man jene Art der Steuer, die an „[…] bestimmte Vorgänge im wirtschaftlichen oder rechtlichen Verkehr […]“16 anknüpft. Dabei stehen nicht die Personen, die das Geschäft abwickeln, oder spezieller wirtschaftlicher Erfolg im Vordergrund, sondern lediglich der Vorgang. Die genaue Definition eines inländischen Grundstücks findet sich im Kapitel des Hauptteils zur Grunderwerbsteuer.
Kurz gesagt, sind damit meist Grund und Boden gemeint. In diesem Zusammenhang sind alle Vorgänge, die einen Wechsel der Verfügungsmacht eines Grundstücks verursachen, Grunderwerbsteuer auslösend.
Damit ist die Befugnis gemeint, die der Eigentümer selbst hat oder einer anderen Peron einräumt, um ein Rechtsgeschäft abzuschließen, wodurch ein Dritter das Eigentumsrecht an der Sache erhält.
Einfach ausgedrückt muss die Grunderwerbsteuer von jedem entrichtet werden, der das Recht an einem inländischen Grundstück innehat und dieses im Wege eines Übertragungsgeschäfts an einen anderen übergibt. Nennenswerte Vorgänge die eine Grunderwerbsteuerzahlung auslösen sind beispielsweise„[…] ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet […]“17. Somit liegt die Hauptanwendung dieser Rechtsvorschrift bei den Käufen von Grundstücken.
Um eines der erwähnten anderen Rechtsgeschäfte vorzubringen, dienen Grundübereignungen aufgrund von Erbantritten. Auch diese Form der Übertragung versetzt den Rechtsnachfolger in die Position des Steuerpflichtigen.
In diesem Zusammenhang ist noch hinzuzufügen, dass der tatsächliche Übergang erst erfolgt, wenn die Verkehrsteuer an das entsprechende Amt überwiesen wurde. Denn nur dann wird die Eintragung ins Grundbuch möglich, wodurch sich die Eigentümerlage ändert.
Die Anknüpfung an das Verpflichtungsgeschäft ist deshalb wichtig, denn würde die GrESt erst mit der zivilrechtlichen Eigentumsübertragen Wirkung entfalten, könnte diese durch schlichte Nichteintragung umgangen werden.
Aus Eigenbetrachtung hat dieser Umstand lediglich die Funktion den Eigentumswechsel an Grundstücken nachvollziehen zu können und diesen bei erfolgreichem Abschluss zu besteuern. Da sich diese Steuer nach dem Grunderwerbsteuergesetzt von 1983 (GrEStG) in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz (BewG) bemisst, wird ihr seit langem eine nicht-zeitgemäße Anwendung vorbehalten, was in der Theorie nicht verständlich ist, in der Praxis jedoch unangerührt bleibt.
Das GrEStG 1983 hat zwar über die Jahre pauschale Erhöhungen erhalten, stellt allerdings in Hinblick auf steigende Grund- und Baukosten und die national unterschiedlichen Grundstückspreise eine veraltete Position dar.
2.5 grunderwerbsteuerpflichtig
Die Obligation steuerpflichtig zu sein wurde bereits ausführlich in einem früheren Abschnitt erklärt. Daraus hat sich der Umstand ergeben, dass jeder Bürger unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel dem Erzielen von Einkünften, zum Entrichten von Steuern verpflichtet wird. Geht man einen Schritt weiter und untersucht die Verpflichtung bei Grunderwerben wird ersichtlich, dass die Steuerschuld „[…] den Erwerb von Grundstücken (im Originaltext fett) im Inland“18 erfasst.
Damit sollen sämtliche inländische Erwerbsarten wie Käufe, Verkäufe, Schenkungen, Abtretungen und Übertragungen von Todes wegen miteingeschlossen werden. Der Staat hat neben diversen anderen Arten sich Steuern anzueignen also auch den Eigentümerwechsel von Grundstücken für weitere Einnahmequellen geschaffen.
Bei der Pflicht der Grunderwerbsteuer ist jedoch zu bemängeln, sollten sich Privatpersonen dazu entschließen untereinander ein Grundstück zu veräußern, entspricht das dem gleichen Vorgang als würden diese ein Auto verkaufen.
Der Verkauf des Autos bleibt aber von einer Steuerzahlung verschont, während dem Grunderwerb dieser Luxus nicht gewährt wird.
In dieser Arbeit bedarf es eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs somit einer allgemeinen Übertragung eines sich in Österreich befindlichen Grundstücks. Unentgeltliche Übertagungen waren bis 2016 nicht grunderwerbsteuerpflichtig, weshalb sich dieser Begriff durch die Steuerreform erheblich erweitert hat.
Dieser Umstand ist besonders aus Sicht einer Privatperson zu bedauern, da bei genauerer Betrachtung die mit der Reform abgeschaffte Erbschaftssteuer, besonders im Hinblick auf das Erben von Grundstücken, indirekt in der Erweiterung von grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgängen erneut aufgeht. Dadurch erlangen die Grunderwerbsteuer und grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge ein neues Ausmaß zu Lasten der Abgabenverpflichteten.
2.6 nachfolgen/ Nachfolger
Sobald eine Person einer anderen in dessen Werten nachfolgt, wird dieser als„[..] getreuer Gefolgsmann von jemandem[..]“19 bezeichnet.
Dieses Nachfolgen beschränkt sich nicht nur auf bestimmte Werte, sondern kann auch konkrete Ansichten eine Sache betreffend oder spezielle Handlungen beinhalten.
Diesen Zustand kann man ohne große Schwierigkeit bei Personen in politischen Ämtern verfolgen.
An der Spitze einer Partei sitzt der Obmann, dem seine treuen Gefolgsmänner nachfolgen. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der zuletzt durchgeführten Steuerreform handeln diese Gefolgsmänner oftmals nicht eigenwillig, sondern unterstützen die Ansichten der Vorsitzenden aufgrund von einem Gefühl des Zwangs. In wie weit dieses Verhalten dem Inhalt einer solchen Reform und im Weiteren den Bürgern zugutekommt, bleibt offen.
In diesem Werk vertritt die Definition als getreuer Gefolgsmann einen doch sehr allgemeinen Standpunkt. Berücksichtigt man die für diese Arbeit relevante Steuerreform handelt jede Person nachfolgend, die die gewünschten Zielsetzungen einiger Personen treu, demnach leichtfertig, unterstützen. Dieses Verhalten ist bei einem derart anspruchsvollen Thema weder erwünscht, noch annehmbar. Somit sollte eine nachfolgende Handlung aufgrund einer rationalen und nachvollziehbaren Überzeugung erfolgen.
Bei einem Nachfolger handelt es sich um jemanden, „[..] der jemandes Nachfolge antritt“20. Ein solches Ereignis kann in der Politik, in diversen Unternehmen oder auch in Sportvereinen beobachtet werden.
Dabei handelt es lediglich um einen Positionswechsel von einer oder mehreren Personen. Gründe für den Antritt eines Nachfolgers können in den jeweiligen Bereichen, in denen diese passieren, variieren.
In Zusammenhang mit politischen Nachfolgen sind zunächst Rücktritte zu nennen, wohingegen in einem Unternehmen ein Nachfolger aufgrund von Kündigung möglich ist.
Kommt es zu einem solchen Wechsel an Personen, tritt der Vorgänger seine bisherigen Rechte und Pflichten an den Nachfolger ab. Dieser hat sich entsprechend der angenommen Position zu verhalten. Ähnliches kann bei den Maßnahmen der Steuerreform beobachtet werden. Dabei stellen die bisherigen Regelungen den Vorgänger dar und die ab Reformbeginn gültigen den Nachfolger. Auch in einem solchen Fall können die neuen Maßnahmen nicht willkürlich getroffen werden, sondern müssen der bisherigen Rechtsstruktur entsprechen, obwohl unter bestimmten Voraussetzungen auch umfangreichere Neuerungen möglich sind. Diese nachfolgenden Regelungen einer reformierten Steuerordnung entfalten wie bereits der Vorgänger deren Rechte und Pflichten und sind allgemein gültig.
2.7 Recht/ gerecht/ Rechte
Unter dem Begriff Recht, der oft in Verbindung mit Gesetzen oder einer Rechtsordnung steht, lassen sich zahlreiche Definitionen finden.
Eine davon beschreibt es als „Gesamtheit der staatlich festgelegten bzw. anerkannten Normen des menschlichen, besonders gesellschaftlichen Verhaltens; Gesamtheit der Gesetze und gesetzähnlichen Normen [..]“21.
Anhand dieser Beschreibung kann man sofort erkennen, dass damit Verhaltensregeln für das menschliche Zusammenleben gemeint sind.
Das Recht soll nicht nur klar darlegen, was Bürger bzw. Bürgerinnen machen dürfen, sondern auch, was ihnen nicht erlaubt wird.
Somit soll durch diese Überordnung der Normen ein in erster Linie friedliches Miteinander der Menschen gewährleistet werden, welches sich durch Befugnisse und Verboten erkennbar macht. Der Staat bedient sich somit mittels des Rechts einem Instrument der Kontrolle.
Um sicherzustellen, dass nicht jeder Staatsbürger seinen eigenen Interessen folgt und diese auf welche Art auch immer durch zu setzten versucht, werden Regeln aufgestellt um eben dieses Verhalten zu unterbinden.
Diese Durchsetzung wird mit der Androhung von Sanktionen, also Bestrafungen, verstärkt. Somit handelt es sich bei der Gesamtheit der Normen um ein Dürfen und Unterlassen bestimmter Handlungen.
Eine weitere Definition zielt nicht auf eine Überordnung ab, sondern bereits auf einzelne spezielle Normen, wie zum Beispiel ein „berechtigter zuerkannter Anspruch […]“22.
Die Rechtsgrundlage eines Anspruchs liegt darin von einer oder mehreren Personen ein Tun bzw. Unterlassen zu fordern.
Damit können diverse Ergebnisse erzielt werden, wie beispielsweise die Herausgabe einer bereits bezahlten Ware.
Wenn man den Begriff Recht betrachtet, ist man demnach mit Vorschriften konfrontiert, die den Menschen mitteilen, welche Handlungen laut staatlicher Sicht und unter möglichen Sanktionen erlaubt oder verboten sind. Im Hinblick auf die Steuerreform kann ein solch zuerkannter Anspruch zusätzliche Einnahmen bedeuten. Aus einer Steuersenkung ergibt sich der Anspruch auf eine niedrigere Abgabenverpflichtung beispielsweise im Bereich der Lohnsteuer, die rechtlich mit Gültigkeit der Reform eintritt. Dadurch hat man das Recht vom eigenen Gehalt an den Staat abzutreten. Derartige Ansprüche können jedoch auch nachteilige Auswirkungen annehmen. Sollte es sich zum Beispiel nicht um eine Steuersenkung, sondern um eine Erhöhung handeln, hat nicht die Privatperson den Anspruch weniger zu zahlen, sondern der Staat in Form der Finanzämter einen höheren Teil der Abgabequote einzubeziehen.
Um gerecht handeln zu können, ist es zwingend erforderlich sich „ dem geltenden Recht entsprechend […]“23 zu verhalten. Laut dieser Bedeutung steht also dem menschlichen Benehmen eine bestimmte Rechtsordnung gegenüber. Der einzelne Bürger muss demnach seine Handlungen den für ihn geltenden Vorschriften entsprechend auslegen.
Sobald eine Tat nicht mit den Rechten vereinbar ist, handelt diese Person nicht gerecht.
Dieser Begriff geht auf das Einhalten von bestimmten gesetzten Normen ein, die von Staatsseiten auf den Einzelnen wirken. In die Lage einer gerecht handelnden Person muss sich somit jeder Steuerzahler versetzen.
Um diesen gerechten Zustand zu erreichen müssen diese nämlich die rechtlichen Steuernormen kennen, verstehen und anwenden. Zum Beispiel muss jeder Selbstständige eine Steuererklärung zu seinem Jahreseinkommen abgeben und diese den vorgegebenen Rechtsvorschriften entsprechend gestalten.
Erst und nur dann kann er seine Handlung als gerecht bezeichnen und hat keine allfälligen Sanktionen bei etwaiger Nichteinhaltung besonderer Anforderungen zu befürchten.
Eine weitere Erklärung für diesen Begriff befasst sich nicht mit dem Verhältnis zu einer Rechtsordnung, sondern mit einer allgemeineren Veranschaulichung. Zufolge dieser sind Handlungen oder Situationen „bestimmten Ansprüchen, Gegebenheiten angepasst […]“24. Damit sind spezielle Bedingungen gemeint, unter denen eine Handlung als gerecht bezeichnet werden kann.
Als Beispiel hierfür sind Anforderungen zu nennen, die benötigt werden, um einem Beruf gerecht zu sein. Beide Erklärungen gehen auf das gleiche Problem ein, nämlich um gerecht zu handeln, muss man sich bestimmten Begebenheiten unterwerfen.
Diese mögen Rechtsvorschriften oder Berufsqualifikationen sein, solange man ihnen gerecht wird. In weiterer Folge ist sogar die erste Auseinandersetzung des Begriffs gerecht auf diese anzuwenden. In diesem Fall ist eine Anpassung bestimmten Ansprüchen verlangt, die ebenfalls die rechtlichen Steuervorschriften sein können. Eben diesen Vorschriften haben sich die Betroffenen anzupassen und dementsprechend zu verhalten.
Dadurch kann eine Verbindung zwischen beiden Definitionen gewonnen werden. Die Untersuchung des Wortes gerecht führt zur gleichen Schlussfolgerung wie die der Begriffserklärungen. Um gerecht handeln zu können, muss man sich gewissen Vorgaben bzw. Vorschriften beugen und sein Verhalten demzufolge ausrichten. Erst dann befindet man sich in einem gerechten Zustand.
Einzelne Rechte können sich, abhängig vom betreffenden Rechtsgebiet auf die verschiedensten Normen beziehen. Die Einteilung dieser Rechte ist daher sehr umfangreich und stellt somit eine Reihe von diversen Begriffserklärungen bereit.
In diesem Zusammenhang sind zunächst absolute Rechte zu nennen, die Rechtsträger vor Eingriffen Anderer schützen.
Einige dieser geschützten Positionen sind das Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Eigentum. Jedoch besteht bei diesen Normen trotz Bezeichnung als absolut (geschütztes) Recht kein unumgängliches Eingriffsrecht. Als Rechtfertigungsgründe für einen solchen Eingriff ist der Zustand der Notwehr zu nennen.
Sobald man sich selbst in der Gefahr sieht beispielsweise am eigenen Leib verletzt zu werden, was einen untersagten Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, gewährt einem das Gesetz in ein geschütztes Recht eines Anderen einzugreifen. Als Beispiel ist ein Angriff eines fremden Hundes zu nennen. Dieses Tier gilt rechtlich als Sache und ist demnach das Eigentum eines Anderen und als geschütztes Rechtsgut zu betrachten. In dieses geschützte Rechtsgut darf man jedoch eingreifen, wenn man selbst Gefahr läuft einen Eingriff in das eigene geschützte Rechtsgut zu erleiden.
2.8 Rechtsnachfolger/ Rechtsnachfolgen
Bei einem Rechtsnachfolger handelt es sich um einen „ Nachfolger bei der Rechtsfolge “25. Dabei werden Rechte und Pflichten von einem anderen übernommen.
Diese Übernahme von Rechte und Pflichten kann vertraglich, gesetzlich oder gerichtlich erfolgen. Handelt es sich um einen Unternehmensübergang liegt in den meisten Fällen eine vertragliche Übernahme vor, obwohl auch eine von Todes wegen eintreten kann.
Der Rechtsnachfolger wirkt rechtlich wie die vorherige Person, hat also die gleichen Befugnisse, muss aber auch die gleichen Obligationen erfüllen.
Einfach ausgedrückt handelt es sich um ein Dürfen und Müssen. Die Stellung eines Rechtsnachfolgers weist nach Eigenwertung einen bedingt vorteiligen Effekt auf. Nimmt man beispielsweise einen Erben als Rechtsnachfolger, ist es diesem nur möglich die Rechte des Vorgängers, also etwaige Vermögensgüter, zu übernehmen, wenn er gleichzeitig die damit verbundenen Pflichten, mögliche Schulden oder noch zu erbringende Geldleistungen, gleichwertig annimmt.
Dadurch erhält er gleichermaßen einen Vorteil und einen Nachteil, die sich nach jeweiligem Sachverhalt unterschiedlich gewichten.
Betrachtet man nicht die Person selbst, die in diesem Zusammenhang neue Rechte und Pflichten innehat, sondern die Konsequenzen, die sich aus einer solchen Position offenlegen, spricht man von Rechtsnachfolgen.
Eine genaue Definition bezeichnet sie auch als „Sukzession (im Originaltext kursiv); der von einem Rechtsvorgänger abgeleitete Erwerb eines Rechts, im Gegensatz zu dem originären, ursprünglichen Erwerb (z.B. Aneignung)“26.
Die Bezeichnung Sukzession bedeutet in der Rechtssprache nichts anderes als Rechtsnachfolge. Wie bereits in der Definition kann ein Rechtserwerb originär oder derivativ erfolgen.
Bei der originären Übertragung entsteht das Recht an einer Sache beim Erwerber neu. Beispiele hierfür sind bei möglichen herrenlosen Sachen die Ersitzung bzw. Aneignung, bei Begünstigten ist es die Enteignung oder gutgläubige Erwerbe. Im Gegensatz dazu stehen die derivativen Übertragungen. Davon ist die Rede, wenn das Recht an einer Sache nicht beim Erwerber neu entsteht, sondern vom Vorgänger angeleitet wird. Weitere Voraussetzungen dafür sind jedoch ein Verpflichtungsgeschäft und die tatsächliche Übergabe der Sache.
Erst dann handelt es sich um eine erfolgreiche Rechtsnachfolge bzw. Sukzession. Eine Rechtsnachfolge entsteht aus eigener Sicht dann, wenn ein Recht einer Person auf eine andere übertragen wird und dieser zweite die Rechtsnachfolge des ersten antritt. Um ein Beispiel eines Rechtsnachfolgers aufzugreifen ist erneut die Konsequenz eines Erben anzuführen. Im Falle des Ablebens einer Person stellt dessen Erbe einen Rechtsnachfolger dar. In weiterer Folge ist der Erbantritt mit den Rechtsnachfolgen zu vergleichen, da sich daraus die zu erwartenden Folgen abzeichnen lassen.
2.9 Reform/ reformieren
Da die letzte Steuerreform eines der Hauptthemen dieser Arbeit darstellt, ist es erforderlich die Bedeutung dieses Begriffs zu erörtern.
Abstrakt kann man sie als eine „planmäßige Neuordnung, Umgestaltung, Verbesserung des Bestehenden (ohne Bruch mit den wesentlichen geistigen und kulturellen Grundlagen)“27 erklären.
Damit sind allgemeine Änderungen in einem bestimmten Bereich gemeint, wie im Fall dieses Themas dem Steuerrecht.
Ein anderes, jedoch bereits veraltetes, Beispiel stellt die Währungsreform von 1947 dar.
Dabei wurden Beträge bis zu 150 Schilling im Verhältnis 1:1, hingegen alles was sich über diesem Wert befand nur 3:1 gewechselt. Reformen tauchen also in allen Bereichen auf, in denen Neuregelungen entstehen, solange keine vollständige Änderung der Grundlagen erfolgt. Welches Maß an Vorteilen die Verbesserungen bringen sollen, bleibt von wirtschaftlichen, politischen oder gesellschaftlichen Umständen abhängig. Die eigene Ansicht des Begriffs Reform stimmt mit der der Definition überein.
Dabei werden bestehende, manchmal veraltete und nicht zeitgemäße, Vorschriften oder Normen auf deren Grundlage untersucht und in weiterer Folge entsprechende Änderungen vorgenommen. Das Ziel einer Reform sollte stets eine Verbesserung des zu umzugestaltenden Gegenstands sein. Diese Verbesserung kann sich auf die Gesellschaft, die Wirtschaft oder ein Rechtsystem beziehen. Ob es sich der Steuerreform um eine gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Verbesserung handelt wird im Laufe der Arbeit hervorstechen.
Der Vorgang einer solchen Umgestaltung an sich wird reformieren genannt.
Dabei steht nicht das Endergebnis einer Reform im Vordergrund, sondern der Ablauf, der etwas „ durch Reformen verändern, verbessern“28 soll.
Da letztendlich immer Politiker entscheiden in welchem Umfang diese Veränderungen erscheinen, empfinden es nicht immer alle Bürger gleich, ob es dabei tatsächlich um eine Verbesserung handelt. Die Überordnung des Staates, in Verbindung mit den Staatsorganen, zwingt den Einzelnen in diesem Sinn jedoch diesen Umstand zu tolerieren.
Zusammenfassend kann man behaupten, dass es sich bei Reformen und dem Reformieren im Allgemeinen um theoretisch gewollte Verbesserungsvorschläge handelt. In dieser Arbeit sollte sich die Begriffserklärung lediglich auf den Versuch durch Reformen zu verändern beschränken und das erhoffte Verbessern entfernen. Verändern kann sich aus eigener Sicht sowohl auf positive, als auch negative Effekte ausstrecken, wohingegen verbessern eine rein positive Wirkung impliziert.
Aufgrund der unterschiedlichen gesellschaftlichen und sozialen Schichten kann nicht ersichtlich gemacht werden, wessen Lage sich durch eine Reform verbessern lässt.
Findet andererseits eine Reform statt, lässt sich mit Sicherheit festhalten, dass sich die Stellung weniger oder vieler verändern wird.
2.10 steuern/ Steuerung/ Steuer
Möchte man bei einem Vorhaben„[…] eine bestimmte Richtung einschlagen“29, dann handelt die betroffene Person mit der Absicht etwas zu steuern. Damit können Unternehmensstrategien, politische Projekte, gesellschaftliches Verhalten gemeint sein.
Die Bezeichnung einer bestimmten Richtung bezieht sich auf konkrete Ziele, die dadurch erreicht werden sollen.
In Zusammenhang können dabei beispielsweise eine Zunahme an Marktanteilen eines Unternehmens, die Erweiterung durch zusätzliche Standorte oder das Erreichen eines erhöhten Jahresendergebnisses genannt werden. Wobei immer zu beachten ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Steuerns stets um den Vorgang bzw. um die Mittel handelt, wodurch diese spezielle Richtung eingeschlagen werden soll. Aus eigener Erfahrung lassen sich die Maßnahmen, mit denen man versucht etwas in eine bestimmte Richtung zu steuern nicht immer perfekt vorbereiten.
[...]
1 Doralt, Werner: Steuerrecht 2017/18. Ein systematischer Überblick; 19. Auflage, Wien: 2017, S.: 4
2 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: auswirken; https://www.duden.de/rechtschreibung/auswirken (16.03.2018, 11:12)
3 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Wirkung; https://www.duden.de/rechtschreibung/Wirkung (19.03.2018, 08:44)
4 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Rechtswirksamkeit; https://www.duden.de/rechtschreibung/Rechtswirksamkeit (05.04.2018, 11:54)
5 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Effektivität; https://www.duden.de/rechtschreibung/Effektivitaet (20.03.2018, 09:22)
6 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Effektivität; https://www.duden.de/rechtschreibung/Effektivitaet (04.04.2018, 10.30)
7 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Konsequenz; https://www.duden.de/rechtschreibung/Konsequenz#Bedeutung1a (12.03.2018, 12:37)
8 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Konsequenz; https://www.duden.de/rechtschreibung/Konsequenz#Bedeutung2 (12.03.2018, 13:02)
9 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: konsequent; https://www.duden.de/rechtschreibung/konsequent (16.03.2018, 09:04)
10 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: konsequent; https://www.duden.de/rechtschreibung/konsequent#Bedeutung2 (16.03.2018, 09:40)
11 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Steuerpflicht; https://www.duden.de/rechtschreibung/Steuerpflicht (13.03.2018, 12:41)
12 Doralt, Werner: Steuerrecht 2017/18. Ein systematischer Überblick; 19. Auflage, Wien: 2017, S.: 7
13 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: steuerpflichtig; https://www.duden.de/rechtschreibung/steuerpflichtig (21.03.2018, 09:12)
14 Einkommensteuergesetz 1988 ( EStG 1988): §1 Abs. 2, BGBl. Nr. 400/1988, igF vom 13.03.2018; S. 8;
15 Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon. Stichwort: Grunderwerbsteuer; http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/6035/grunderwerbsteuer-v13.html (16.03.2018, 11:12)
16 Doralt, Werner: Steuerrecht 2017/18. Ein systematischer Überblick, 19. Auflage; Wien: 2017, S.: 3
17 Grunderwerbsteuergesetz 1987 ( GrEStG 1987) : §1 Abs.1Z.1, BGBl. Nr. 309/1987, igF vom 13.03.2018; S. 1
18 Doralt, Werner: Steuerrecht 2017/18. Ein systematischer Überblick, 19. Auflage; Wien: 2017, S.: 193
19 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: nachfolgen; https://www.duden.de/rechtschreibung/nachfolgen (21.03.2018, 10:29)
20 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Nachfolger; https://www.duden.de/rechtschreibung/Nachfolger (16.03.2018, 11:19)
21 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Recht; https://www.duden.de/rechtschreibung/Recht (12.03.2018, 09:54)
22 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Recht; https://www.duden.de/rechtschreibung/Recht (12.03.2018, 09:59)
23 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: gerecht; https://www.duden.de/rechtschreibung/gerecht (12.03.2018, 11:06)
24 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: gerecht; https://www.duden.de/rechtschreibung/gerecht#Bedeutung3 (16.03.2018, 10:30)
25 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Rechtsnachfolger; https://www.duden.de/rechtschreibung/Rechtsnachfolger (20.03.2018, 18:29)
26 Springer Gabler Verlag (Herausgeber): Gabler Wirtschaftslexikon. Stichwort: Rechtsnachfolge; https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/rechtsnachfolge-43384/version-266714 (26.03.2018, 09:32)
27 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: Reform; https://www.duden.de/rechtschreibung/Reform (12.03.2018, 13:23)
28 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: reformieren; https://www.duden.de/rechtschreibung/reformieren (14.03.2018, 09:24)
29 Bibliographisches Institut GmbH: Duden Online. Stichwort: steuern; https://www.duden.de/rechtschreibung/steuern_lenken_fuehren_dirigieren (14.03.2018, 09:52)
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2018, Konsequenzen der Steuerreform 2015/2016 bei der grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsnachfolge und deren Auswirkungen bei KMUs, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1344472
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