Das Umsatzsteuerrecht enthält eine Reihe von Wahlrechten, die es dem Unternehmer ermöglichen, sich für oder gegen die Besteuerung der von ihm erbrachten Leistungen zu entscheiden. Bei einer Entscheidung gegen die Umsatzsteuerpflicht kommt es jedoch im Gegenzug zur Versagung des Vorsteuerabzuges. Daraus ergeben sich zum Teil schwierige Entscheidungssituationen. Die Entscheidung wird zusätzlich durch Bindungsfristen an eine einmal getroffene Wahl erschwert. Die vorliegende Arbeit versucht das Problem sachgerecht zu analysieren und eine Entscheidungsfindung unter den Bedingungen der betriebswirschaftlichen Optimierung zu beschreiben.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Grundlegung
1.1 Einleitung
1.2 Zur Bestimmung and Abgrenzung des Begriffes "Option"
1.3 Problemstellung
1.4 Gang der Untersuchung
2. Die umsatzsteuerrechtlichen Optionsregelungen
2.1 Der umsatzsteuerliche Unternehmer als Entscheidungstrager
2.2 Die Option nach § 9 UStG
2.2.1 Anwendungsbereich
2.2.2 Form
2.2.3 Optionsdauer
2.3 Die Options nach § 19 Abs. 2 UStG
2.3.1 Anwendungsbereich
2.3.2 Form der Optionserklarung
2.3.3 Optionsdauer
2.4 Die Option nach § 23 Abs. 3 UStG
2.4.1 Anwendungsbereich
2.4.2 Form der Optionserklarung
2.4.3 Optionsbindungsdauer
2.5 Die Option nach § 24 Abs. 4 UStG
2.5.1 Anwendungsbereich
2.5.2 Form der Optionserklarung
2.5.3 Optionsbindungsdauer
2.6 Die Einordnung der Optionsregelungen in das System der Umsatzbesteuerung
3. Die Regelbesteuerung als generelle Options- alternative
3.1 Aufbau der Regelbesteuerung
3.2 Die Erweiterung der Regelbesteuerung durch die Sonderbehandlung der Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG
4. Die Determinanten einer optimalen Options- ausObung
4.1 Die wettbewerbsbedingten EinflGsse der Besteuerungsform auf die OptionsausGbung
4.1.1 Die Analyse der wettbewerbsbedingten EinflOsse bei Regelbesteuerung
4.1.2 Die Analyse der wettbewerbsbedingten Einflusse bei Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug
4.1.2.1 Bei nichtvorsteuerabzugsbe- rechtigten Kunden
4.1.2.2 Bei steuerabzugsberechtigten Kunden
4.1.3 Zwischenergebnis
4.2 Die okonomisch bedingten Einflusse der Besteuerungsform auf die OptionsausUbung
4.2.1 Der EinfluO der Vorsteuererstattung auf die OptionsausGbung
4.2.2 Der Einflu0 der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auf die Optionsaus- Gbung
4.2.2.1 Zweck und Inhalt des § 15a UStG
4.2.2.2 Das Verfahren der Vorsteuer- berichtigung
4.2.2.3 Die Besonderheiten der Vor-steuererstattung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung
4.2.3 Zwischenergebnis
4.3 Die ertragssteuerbedingten Einfldsse der Besteuerungsform auf die OptionsausObung
4.3.1 Die Erfassung der Umsatzsteuerzahlungen im Rahmen der Ertragsbesteuerung
4.3.2 Die ertragssteuerliche Behandlung der umsatzsteuerlichen Besteuerungsformen
4.3.2.1 Die Regelbesteuerung
4.3.2.1.1 Die Umsatzsteuer im Rahmen der Gewinner-mittlung durch Be-triebsvermegensver-gleich (§§ 5 und 4 Abs. 1 EStG)
4.3.2.1.2 Die Umsatzsteuer im Rahmen der Oberschu0-rechnung nach § 4 Abs
3 EStG
4.3.2.1.3 Die Umsatzsteuer im Rahmen der Ermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG
4.3.2.2 Die Steuerbefreiung
4.3.2.3 Die Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG im Rahmen der Ein- kommenssteuer
4.3.3 Zwischenergebnis
5. Die optimale AusObung umsatzsteuerlicher Options-regelungen als betriebswirtschaftliches Ent- scheidungsproblem
5.1 Das Entscheidungskriterium
5.2 Das Entscheidungsmodell
5.3 Die Bestimmung des Kapitalwertes der Ent- scheidungsalternativen in allgemeiner Form
5.3.1 Die Regelbesteuerungsalternative
5.3.2 Die Steuerbefreiungsalternative 4B
5.3.3 Der Kapitalwert beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Steuerbefreiung nach vorheriger Optionsausiibung in to
5.3.4 Der Kapitalwert beim Wechsel von der Steuerbefreiung zur Regelbesteuerung nach vorheriger Optionsunterlassung in to
5.3.5 Uberlegungen zur Beurteilung der Vor-teilhaftigkeit des Wechsels der Be- steuerungsform
5.4 Die Entscheidung Ober die OptionsausUbung in unterschiedlichen Entscheidungssituationen
5.4.1 Die Optionsentscheidung des Kleinst-unternehmers ohne Anlageninvestition in to
5.4.2 Die Optionsentscheidung des Kleinst-unternehmers mit Anlageninvestition in t and die Bestimmung des kriti- scheon Investitionsbetrages
5.4.3 Die Optionsentscheidung bei sachlich steuerbefreiten Umsatzen ohne Anlagen- investition in to
5.4.4 Die Optionsentscheidung bei sachlich steuerbefreiten Umsatzen mit Anlagen- investition in to
6. SchluBbemerkungen
ANHANG
SYMBOLVERZEICHNIS
ABKORZUNGSVERZEICHNIS
LITERATURVERZEICHNIS
ERKLARUNG
1. Grundlegung
1.1 Einleitung
Mit der Umstellung des Umsatzsteuersystems im Jahr 1967 von einer Allphasen-Brutto-Umsatzsteuer auf eine Allphasen-Netto-Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ergab sich eine far die betriebswirtschaftliche Beurteilung des Einflusses der Umsatzbesteuerung auf die Ent-scheidungssituation der Unternehmen neue und inter-essante Situation.[1]
Die besondere Problematik bei der betriebswirtschaft-lichen Beurteilung der Umsatzsteuer (USt) liegt in der durch das Mehrwertsteuersystem verursachten Ver-bindung des Beschaffungsbereiches der Unternehmung mit dem Absatzbereich,[2] wodurch zwangslaufigauchidechsel-wirkungen mit den Unternehmensbereichen Produktion, Investition und Finanzierung hervorgerufen werden.[3] Dennoch wird die Umsatzsteuer in der Literatur zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre relativ stark vernachlassigt.[1]
Das gilt auch far die betriebswirtschaftlich besonders interessanten Besonderheiten des UStG,[2] womit die systemwidrigen persOnlichen und sachlichen Steuer-befreiungen und die air die RUckkehr zur systemkon-formen Besteuerung eingergumten Wahlrechte gemeint sind.
1.2 Zur Bestimmung und Abgrenzung des Begriffes "Option"
Der Begriff Option wird in Zusammenhang mit Rechts-geschaften in verschiedenster Art und Weise gebraucht. Gemeinsames Element aller Begriffsinhalte ist die Eigenschaft der Option, durch einseitige Erklarung bestimmte Rechtsfolgen auszulesen oder zu verundern.[3] Das Steuerrecht enthglt dieses Merkmal in einer Viel-zahl von Vorschriften[4], in der Form, rise es
"zwischen der Sachverhaltsfeststellung und der Fest-stellung der Steuerfolge mittels Subsumption unter den steuerrechtlichen Tatbestand noch eine, der Ent-scheidung des Steuerpflichtigen zugangliche Zwischen-stufe einschaltet, in der es eben um die Auswahl der Norm geht, die die Rechtsfolge festlegt."[5]
Das Umsatzsteuergesetz raumt dem Unternehmer ver-schiedene Wahlmoglichkeiten in diesem Sinne ein. Exemplarisch soil hier genannt werden § 20 UStGiwo-nach bestimmte Unternehmerl) ihre USt auf der Grund-lage vereinnahmter Entgelte anstatt nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 UStG) berechnen dOrfen.
Der Begriff "Optionsrecht" oder "Option" wird im UStG selbst jedoch nicht benutzt.[2] In der Literatur and in der Praxis[3] wird mit dem Begriff Optionsrecht oder Option haufig ausschlieBlich die Vorschrift des § 9 UStG bezeichnet.[4]
Als Optionsregelungen im Sinne dieser Arbeit sollen elle diejenigen Vorschriften verstanden werden, die es dem Unternehmer erlauben, zwischen einer besonderen Besteuerungsform and der Besteuerung nach den allge-meinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung) zu wahlen.
Dies sind die Regelungen in den §§ 9, 19 Abs. 2, 23 Abs. 3 and 24 Abs. 4 UStG.
1.3 Problemstellung
Die Optionsrechte des UStG geben dem Unternehmer in den o.g. Vorschriften Wahlrechte„mit denen er Ober seine umsatzsteuerliche Behandlung insgesamt (Klein-unternehmer, Blindenunternehmer, Land- und Forstwirt) oder Ober die Behandlung einzelner von ihm getatigter Umsatze entscheiden kann.
Der Unternehmer muB dabei Ober die Hobe des Vorsteuer-abzuges (Durchschnittssatze bei §§ 24, 25 UStG) oder die Zulgssigkeit des Vorsteuerabzuges insgesamt
(§§ 9, 19 Abs. 2 UStG) entscheiden, da § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsgtzen explizit fur elle mit diesem Umsatz in Zusammenhang stehenden Vorleistungen ausschlieSt.
Dem Vorteil der Befreiung der Umsatze von der Be-steuerung steht einmal ein Nachteil durch die Ver-sagung der VorsteuerrOckerstattung bzw. Verrechnung gegenOber und auBerdem ein Wettbewerbsnachteil bei Umsgtzen mit steuerpflichtigen Unternehmern wegen des Wegfalls des Vorsteuerabzuges bei diesem aufgrund des Verbotes der Vorsteuerberechnung bei Rechnungsstellung durch den steuerbefreiten Lieferanten.
Es stellt sich deshalb fOr die betroffenen Unternehmer die Frage, ob sie auf die Steuerbefreiung verzichten sollen oder diese nur vorObergehend in Anspruch nehmen sollten.
Ein betriebswirtschaftlich relevantes Problem ergibt sich such aus der zeitlich befristeten Bindung der Optionserklgrung an die Regelbesteuerung und dem Ober-gang zur Steuerbefreiung nach Ablauf der Optionsdauer. Der Bedeutung der Optionswahl tragen eine Reihe von Vertiffentlichungen Rechnung, die sich jedoch meist auf die kasuistische Abarbeitung eines bestimmten Tatbestandes[1] beschrbnken oder sich stark auf den steuerrechtlichen Aspekt[2] des Problems beziehen.
Das Ziel dieser Arbeit soil in der zusammenfassenden Darstellung der umsatzsteuerrechtlichen Options-regelungen un der Beurteilung einer optimalen Options-wahl liegen, wobei des Schwergewicht auf der Wahl zwischen der Steuerbefreiung der Umshtze und-der Regel-besteuerung liegen soil. Zu diesem Zweck wird ver-sucht, einen entscheidungsorientierten Lbsungsvorschlag fur das Optionsproblem aus bkonomischer Sicht to formulieren, wobei bei Beachtung der speziellen Ent-scheidungsbedingungen die verschiedenen Options-alternativen in einem allgemeinen Ansatz integriert warden sollen.
1.4 Gang der Untersuchung
Unter Punkt zwei sollen zuerst die rechtlichen Be-dingungen der verschiedenen Optionsmbglichkeiten im Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem beschrieben werden.
Unter Punkt drei wird kurz die Regelbesteuerung nach
Umsatzsteuergesetz beschrieben, da sie die generelle Alternative zu Steuerbefreiung ist und somit den wesentlichen Kern der Optionsrechte darstellt.
In Punkt vier werden die unterschiedlichen Einflu8-greBen einer optimalen Optionswahl untersucht.
In Punkt flint soil ein kapitalwertmaximierendes Ent-scheidungsmodell entwickelt werden, das es erlaubt, die unterschiedlichen Optionsentscheidungen der Steuerpflichtigen okonomisch zu begrOnden. Daran schlieBen sich Untersuchungen Ober exemplarische Ent-scheidungssituationen an. Punkt sechs enthalt Schlu8-bemerkungen mit zusammenfassenden Empfehlungen zur OptionsausObung.
2. Die umsatzsteuerrechtlichen Options- regelungen
2.1 Der umsatzsteuerliche Unternehmer als Entscheidungstrager
Das gesamte Umsatzsteuerrecht findet ausschlieBlich Anwendung auf Umsatzel die von Unternehmern getatigt werden. Der umsatzsteuerliche Begriff Unternehmer[1] ist somit auch fOr die OptionsausObung von zentraler Bedeutung. Einmal, weil er den Kreis der Personen eingrenzt,der Ober die AusObung der Optionsrechte entscheiden darf (muB), und zweitens, weil bestimmte Optionsrechte nur bei Umsatzen zwischen Unternehmern gewahrt werden.
Unternehmer nach § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tatigkeit selbstgndig ausObt. Ge-werblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tatig-keit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Ab-sicht, Gewinn zu erzielenfehlt oder eine Personen-vereinigung nur gegenOber ihren Mitgliedern tatty wird.
Unternehmer sind deshalb nicht nur alle Gewerbetrei-benden, Land- und Forstwirte und Freiberufler, sondern insbesondere auch diejenigen, deren Totigkeit Ein-kUnfte aus Vermietung und Verpachtung erbringt. Der Unternehmerbegriff erhalt somit einen ganz eigenen, speziell umsatzsteuerlich relevanten Inhalt, der weder mit dem Begriffsinhalt der Alltagssprache, noch mit dem anderer Steuergesetze[1] oder dem der Wirtschaftstheorie[2] Ubereinstimmt.
2.2 Die Option nach § 9 UStG
2.2.1 Anwendungsbereich
Das Optionsrecht nach § 9 UStG kannen nur Unter-nehmer, die Umsgtze an andere Unternehmer fOr deren Unternehmen tgtigen0)ei bestimmten sonst steuerfreien Umsgtzen wahrnehmen. Es handelt sich um folgende Umsatze:
a) Die Umsatze aus der Gewghrung, Vermittlung und Ver-waltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie die Umsatze und die Vermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln und Geldforderungen,' Umsgtze im Ein-lagegeschgft, im Kontokorrentverkehr, Zahlungs- und Oberweisungsverkehr, von Wertpapieren, sowie die Ver-mittlung dieser Umsgtze und das Inkasso von Handels-papieren; Umsgtze im Depotgeschaft und Emissions- geschgft sowie die Obernahme von Verbindlichkeiten und BOrgschaften und die Vermittlung dieser Umsatze (§ 4 Nr. 8 a-g UStG).
b) Umsgtze,die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen (§ 4 Nr,9 Buchstabe a) UStG).
c) Die Vermietung und Verpachtung und aberlassung zur Nutzung bei GrundstOcken sowie die Ubertragung und Bestellung und Uberlassung von Nutzungsrechten an GrundstOcken, mit der Einschrgnkung, daB diese Um-sgtze immer steuerfrei sind, wenn das Grundstack Wohn-zwecken oder anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient. Die Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 4 UStG muB jedoch beachtet werden[1] (§ 4 Nr. 12 UStG).
d) Die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungs-eigentumer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes erbringen (§ 4 Nr. 13 UStG).
e) Umsatze der Blinden und anerkannten Blindenwerk-stgtten (§ 4 Nr. 19 UStG),
2.2.2 Form
Die AusGbung des Optionsrechts nach § 9 UStG ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Die Option kann fur jeden einzelnen der aufgezahlten Umsatze erklart wer-den.[2] Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist mog-lich, solange die Steuerfestsetzung noch nicht unan-fechtbar geworden ist.
Die Optionserklarung ist allerdings eine einseitige empfangsbedOrftige Willenserklarung, die rechtsge-staltend auf das bestehende Umsatzsteuerrechtsver-haltnis einwirkt.[1] Der Unternehmer erklart seinen Verzicht auf die Steuerbefreiung hinreichend dadurch, daB er eine Rechnung mit Steuerausweis ausstellt bzw. eine Gutschrift nach § 14 Abs. 5 UStG vornimmt bzw, vornehmen laBt. Es reicht auch aus, wenn die ent-sprechenden Bemessungsgrundlagen statt in Zeile 9 in die fUr steuerpflichtige Umsatze maUgebenden Zeilen 11 oder 23 des Vordrucks USt 2A eingetragen werden.[2]
2.2.3 Optionsdauer
Die Optionsendtscheidung nach § 9 UStG ist in jedem Veranlagungszeitraum neu zu treffen. Das Gesetz sieht bei dieser Form des Optionsrechts keine zeitliche Bindungsdauer vor.
2.3 Die Option nach § 19 Abs. 2 UStG
2.3.1 Anwendungsbereich
Bei Unternehmern mit einem Gesamtumsatz[3]
von weniger als 100.000 DM (inkl. Umsatzsteuer) im laufenden Kalenderjahr and weniger als 20.000 DM (inkl. Umsatz-steuer) im vorangegangenen Kalenderjahr wird die
Umsatzsteuer gema0 § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben.[1] Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen bleiben Umsgtze von WirtschaftsgOtern des Anlagevermogens unberOck-sichtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Vorsteuer-abzug und die Vorschriften Ober den Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG finden keine Anwendung.
Die Option nach § 19 Abs. 2 UStG ermOglicht diesem Kreis von Unternehmern[2] den Ubergang zur Regelbe-steuerung. Das folgende Schaubild soli diesen Zu-sammenhang erlgutern.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Option zur Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 2 UStG ist nur von der HOhe des Gesamtumsatzes abhangig und wird deshalb im Gegensatz zur Option nach § 9 UStG such bei Umsatzen mit Endverbrauchern gewghrt.
2.3.2 Form der Optionserklarung
Die Erklerung Ober den Verzicht auf die Steuerbe-freiung nach § 19 Abs. 2 UStG muo gegenOber dem Finanzamt abgegeben werden. Die Erklerung wird als abgegeben betrachtet, wenn der Unternehmer in der Umsatzsteuererklerung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes berechnet.[1] Die abgegebene Erklerung wirkt ab Beginn des gesamten Besteuerungszeitraumes,fer den sie erklart wurde.
2.3.3 Optionsdauer
Die Optionserklarung verpflichtet den Unternehmer fOr mindestens fOnf Jahre zur Anwendung der Regel-besteuerung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Andert der Unternehmer seine Entscheidung and wenscht die Steuerbefreiunglso mu0 er seine Erklerung wider-rufen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). Der Widerruf mu@ rechtzeitig erfolgen, das heiBt spotestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die fragliche Steuerfest-setzung unanfechtbar wird (§ 19 Abs. 2 Satz 4 UStG).
Im Zeitpunkt der Optionsentscheidung mile der Unter-nehmer daher mindestens die Auswirkungen der Regel-besteuerung in den fOnf folgenden Jahren berUck-sichtigen.
Der Widerruf der Optionserklarung kann nach Ablauf der FOnfjahresfrist[2] jahrlich erfolgen.
Eine Mindestbindungsfrist an den Widerruf ist nicht vorgesehen, so daB eine erneute Optionserklarung jeder- zeit erfolgen kann, wobei jedoch die Bindungsdauer wieder fOnf Jahre betragt.
In Abhangigkeit von der Lange des Entscheidungs-zeitraumes (n) ergeben sich somit (n + 1) - 5 mog-liche, unterschiedlich lenge Optionszeitraume.
Z.B. fOr n 7. 12
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.4 Die Option nach § 23 Abs. 3 UStG
2.4.1 Anwendungsbereich
Optionsberechtigt sind Unternehmer, die nicht der BuchfOhrungspflicht ,unterliegen und einen
Umsatz[1] von wenigertf als 100.000 DM aus dem voran-gegangenen Kalenderjahr haben, wenn sie zu den in der Anlage zu §§ 69 und 70 UStDV bezeichneten Per-sonengruppen gehoren.[2]
Die Option nach § 23 Abs. 3 UStG bildet einen Sonder-fall unter den Optionsregelungen, da hier die Options-richtung von der Regelbesteuerung weg und hin zur sogenannten Durchschnittsbesteuerung fOhrt.
Die Durchschnittssgtze bestimmen bei dieser Be-steuerungsform die Hobe des Vorsteuerabzuges. Der Vorsteuerabzug wird hier bei der Ermittlung der Zahllast des berechtigten Unternehmers mit einem Prozentsatz vom Umsatz berechnet.
2.4.2. Form der Optionserklgrung
Auch die Optionserklgrung nach § 23 Abs. 3 UStG bedarf keiner besonderen Form. Die Erklgrung wird als abgegeben betrachtet, wenn der Unternehmer bei der Steueranmeldung Durchschnittssatze bei der Vorsteuer anwendet.[1]
Die Optionserklgrung gberdauert auch die Dberschrei-tung der Umsatzgrenze oder den Eintritt der Buch-fghrungspflicht, wenn der Unternehmer die Durch-schnittssgtze wieder in Anspruch nimmt,sobald die Vor-aussetzungen for die Durchschnittsbesteuerung wieder vorliegen.[2]
2.4.3 Optionsbindungsdauer
Ein Unternehmer, der filr die Durchschnittsbe-steuerung optiert hat, kann seine Entscheidung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Jahres an widerrufen. Die Mindestbindungsdauer betrggt somit ein Jahr. Der Unternehmer bindet sich aber in soweit, als daB ihm nach Widerruf die erneute Option zur Durch-schnittsbesteuerung erst nach fUnf Jahren mbglich ist (§ 23 Abs. 3 Satz 4 UStG). So gesehen)ist auch die Bindungswirkung im Fall des § 23 Abs. 3 UStG umgedreht worden, mit dem Ergebnis, daB sich der Unternehmer durch den Widerruf des Optionsantrages fur fief Jahre an die Regelbesteuerung bindet.
Betragt der Entscheidungszeitraum z.B. 12 Jahre, so kann der Unternehmer die Durchschnittsbesteuerung in der ersten und bei Widerruf frOhestens wieder in der siebten Periode in Anspruch nehmen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.5 Die Option nach § 24 Abs. 4 UStG
2.5.1 Anwendungsbereich
Das Optionsrecht erlaubt einem Unternehmer, der Umsgtze im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaft-lichen Betriebes[1] tgtigt, sich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. FOhrt ein Unternehmer neben den ge-nannten Umsatzen auch noch andere Umsgtze aus, so sind auf diese Umsatze die Vorschriften des 24 UStG nicht anwendbar und ist somit auch die Option nach § 24 Abs. 4 UStG nicht moglich.[2] FOr die ge-nannten Umsgtze geht die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 bis 3 UStG grundsgtzlich den anderen Vorschriften des UStG vor. Diese Tatsache hat vor allem Bedeutung fOr diejenigen Unternehmer, die sonst unter die Var- schrift des § 19 UStG fallen warden.[1]
2.5.2 Form der Optionserklarung
Auch Kier gelten wie bei allen anderen Options-regelungen keine besonderen Formvorschriften.
Der Unternehmer drOckt seinen Willen zum Verzicht auf die Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 bis 3 UStG dadurch hinreichend aus, daB er seine Umsatz-steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Ge-setzes berechnet.[2]
2.5.3 Optionsbindungsdauer
Die Bindungsdauer an die Regelbesteuerung betragt grundsatzlich funf Jahre (§ 24 Abs. 4 Satz 2 UStG). Eine Ausnahme gilt flit' diejenigen Unternehmer, auf die nach dem Ausscheiden aus der Durchschnittsbe-steuerung nach § 23 Abs. 1 bis 3 UStG die Vorschriften des § 19 Abs. 1 UStG angewendet werden. Sie kannen geman § 61 UStDV die Erklarung nach § 24 Abs. 4 UStG mit Wirkung vom Beginn eines jeden Jahres an wider-rufen.[3]
2.6 Die Einordnung der Optionsregelungen in das System der Umsatzbesteuerung
Die Optionsregelungen des UStG stehen in einem ge-wissen Zusammenhang, wenngleich sich such jede der einzelnen Optionsbestimmungen auf einen eigenen, speziellen Sachverhalt bezieht.
Das bedeutet, daB Mehrfachoptionen durchaus maglich sind, in manchen Fallen sogar unvermeidbar. Die Palette der far den Unternehmer notwendigen Options-ausabungen hgngt von der gewanschten Besteuerungs-form ab. Das Gesetz schlie0t dabei die freie Kombi-nation von Optionsregelungen nicht aus, solange die Voraussetzungen far jedes der in Anspruch zu nehmen-den Wahlrechte errant sind. Es ist z.B. der Fall eines Taxi-Unternehmers denkbar, der Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist und die Regelbe-steuerung wanscht, aber nicht mit den Aufzeichnungs-pflichten[1] far den Vorsteuerabzug belastet werden will und deshalb nach § 23 UStG in Verbindung mit §§ 69 und 70 UStDV und Anlage zur UStDV Abschnitt A III Nr. 5 und nach § 19 Abs. 2 UStG optieren mu0.
Die Ablaufsystematik auf der folgenden Seite soll den Sachverhalt bei Mehrfachoptionen erlautern.
Dabei wird deutlich, daB der Wunsch zur Regelbe-steuerung far bestimmte Personengruppen Mehrfach-optionen erzwingt. Ein wichtiger Anwendungsfall liegt immer dann vor, wenn ein sachlich steuerbefreiter Umsatz durch einen persanlich steuerbefreiten Unter-nehmer getatigt wird. Folgt man streng dem Wortlaut des Gesetzes und der Systematik der Optionsregelungen, so konnen im Extremfall drei Optionswahlrechte[2] be-rahrt werden. Dies ist der Fall, wenn ein steuerbe-freiter Umsatz durch einen Kleinunternehmer getgtigt wird und dieser sich den Aufzeichnungspflichten far den Vorsteuerabzug im Rahmen der Regelbesteuerung entziehen will.
[...]
[1] Vgl. ROSE, G.: Options- und Gestaltungsmeglich-keiten im Mehrwertsteuerrecht, in: Schriften zur UnternehmensfOhrung, Bd. 3, hrsg. v. Prof. Dr. H. Jacob, Wiesbaden 1967, S.35-54, hier S.36.
[2] Vgl. ROSE, G.: Absatz und Besteuerung, in: Theorie des Absatzes, Festschrift zum 75. Geburtstag von Erich Gutenberg, hrsg. v. H. Koch, Wiesbaden 1973, S.381-414, hier 5.384.
[3] Vgl. SWOBODA, P.: EinflOsse der EinfOhrung der Mehrwertsteuer auf die betrieblichen Investitions-entscheidungen, in: Schriften zur Unternehmens-fOhrung, Bd. 3, a.2.0., S.69-96, hier 5.78; SCHNEIDER, D.: Was senkt die Unternehmensgewinne mehr: eine Erggnzungsabgabe oder eine Umsatzsteuer-und Verbrauchssteuererhohung?, in: BB, 37. Jg. (1982), S.381-385; GRATZ, K.: Zur Auswirkung der Umsatzsteuer auf den Deckungsbeitrag, in: DB, 36. Jg. (1981), S.1005-1006; KIRCHHOF, P. und MOLL, H.: Umsatzsteuer, in: HandwOrterbuch des Steuerrechts (HwStR), hrsg. v. Strickrodt, G. dem Deutschen Wissenschaftlichen Steuerinstitut der Steuerberater und Steuerbevollmgchtigten eV, Bonn und MOnchen 1981, 2 Band K-Z, S.1434-1443, insbe-sondere 5.1441 ff.
[1] Vgl. ROSE, G.: Absatz und Besteuerung, 2.3,0., insbesondere die Kritik und den Literaturhinweis in FuOnote 2 auf 5.383.
[2] Vgl. HABERSTOCK, L.: EinfOhrung in das Steuerwesen, 4. Auflage, Duisburg 1984, S.148.
[3] Vgl. FLAMIG, C. und BOKER, H.: Option, in: Hand-werterbuch des Steuerrechts (HwStR), a.2.0., S.10601061
[4] Vgl. ROSE, G.: Besteuerung nach Wahl, in: Steuer-beraterjahrbuch 1979/80, hrsg. im Auftrag des Fach-instituts der Steuerberater, Köln 1980, S.49-96, insb. S.94-96, dort werden 60 verschiedene Wahl-moglichkeiten aus dem gesamten Steuerrecht aufge-fUhrt.
[5] Vgl. ebenda, S.53.
[1] Zu den Voraussetzungen siehe: § 20 Abs. 1 Nr. 1-3 UStG.
[2] Es findet sich aber z.B. in: Beck'schen Textaus-gaben Steuergesetze I.(Stand 31.8.1985), unter dem Stichwort "Option" ein Hinweis auf bestimmte Vor-schriften des UStG. Siehe Sachverzeichnis S.88. Im Anhang G zur sechsten Richtlinie der EWG zur Harmonisierung der USt (6.RLEWG) wird, unter Hin-weis auf Artikel 28 Abs. 3 Buchstabe c) 6.RLEWG der Begriff "Optionsrecht" definiert als: "Den Steuer-pflichtigen die Meglichkeit einraumen, fOr die Besteuerung der nach Anhang G befreiten Umsatze zu optieren.
[3] Vgl. SULCH/RINGLEB/LIST: Umsatzsteuergesetz, Beck'sche Steuerkommentare, 3.Auflage (Loseblatt), 1982, Stand 31. Januar 1985, Anm. 6 zu § 9 UStG.
[4] Vol. so wohl such HABERSTOCK, L.: EinfOhrung in das Steuerwesen, s.a.e.. 5.148.
[1] Vgl. FLEISCHMANN, H-G.: Zur Vorsteuererstattung beim Bauherren-modell, in: BB, 35. Jg. (1980), S. 199-204; LUCKOW, W.: Zur Mehrwertsteuer-Option durch Versicherungsunternehmen, in: BB 22. Jg. (1967), S. 1161-1165; GRATZ, K.: Die optimale Nutzung des Optionsrechtes nach § 9 UStG, in: DB, 34. Jg. (1981), S. 214 - 21521 Q.V.: Die Beurteilung der Umsatzsteueroption nach der Steuererhbhung, in: StK, o.Jg., Nr. 2 Februar 1978, o.S.; o.V.: Zweifelsfragen bei der Mehrwertsteueroption, in: StK, o.Jg Nr. 1 Januar 1982, S. 1-4; SIEGEL, T.: Steuerwirkungen und Steuerpolitik, WOrzburg - Wien 1982, S. 105-112; ROSE, G.: Betrieb und Steuer, 2. Buch, Die Verkersteuern, 6. Auf lage, Wiesbaden 1982, S. 206-211, mit weiteren Nachweisen .
[2] BERKENHEIDE, J.: Zur Anderung der Steuerbefreiungen im Umsatz-steuergesetz 1980, in: DStZ, 68. Jg. (1980), S. 140-150, hier S. 149; SCHUHMANN, H.: Die Option nach dem UStG 1980, in: UStRd, 31. Jg. (1982), S. 198-201; GRIEBEL, G.: Wechselwirkungen bei de AusObung der Optionsrechte nach §§ 9 und 19 UStG 1967, in: DB, 21. Jg. (1968), S. 2055-2056; SCHMIDT, A.: Der Verzicht auf Steuerbefreiung (Option) nach § 9 UStG, in: UStRd., 17. Jg. (1968), S. 328-334.
[1] Vgl. HARTMANN/METZENMACHER: Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) Kommentar, 6. Auflage (Loseblatt), Berlin 1967, 3. Bd., Stand Oktober 1985, Anm. 6 zu E § 2 UStG; RAU/DORRWECHTER/FLICK/GEIST: Kommentar zum UStG, 4. Auflage (Loseblatt), Bd. I, Kiln 1967, Stand August 1985, Anm. 1 und Anm. 13-18 der Er-lauterungen zu § 2 Abs. 1 und 2 UStG; SOLCH/RINGLEB/LIST: Umsatzsteuer, Beck'sche Steuer-kommentare, a.a.0., Anm. 1 und 2 zu § 2 UStG; PLOCKEBAUM/MALITZKY: Umsatzsteuergesetz-Kommentar, 10. Auflaqe (Loseblatt), Bd. II, 1.Teil, Koln,BerlintBonn, MOnchen 1978, Stand Januar 1986, T 5, insbesondere T 5/3 zu §§ 1-3 UStG.
[1] Vgl. Abschnitt 18 Abs. 1 UStG; ebenso RAU/DORR-WACHTER/FLICK/GEIST: a.a.0., Anm. 83 zu § 2 UStG mit weiteren Nachweisen.
[2] Vgl. ROSE, G.: Verkehrssteuern, a.a.0., S.87.
[1] Vgl. ZIMMERMANN, W.: Die Anderungen des UStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985, in: DB, 38. Jg. (1985), S. 195 - 196, hier S. 196
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 25.11.79 VR 53/72 BStB1. II 1979, 394 r StRK UStG 1967 § 15 R. 15 r UStR 1979 123 mit Anmerkung WeiB; zitiert nach H. Schuhmann: Die Option nach dem UStG 1980, in: UStRd, Jg. 31 (1982), 5.198.
[1] Vgl. BFH-Urteil vom 25.11.79 UR 53/72 BStBl. II 1979, 394 = StRK UStG 1967 § 15 R. 15 = UStR 1979 123 mit Anmerkung WeiB; zitiert nach H. Schuhmann: Die Option nach dem UStG 1980, in: UStRd, Jg. 31 (1982), S.198.
[2] Vgl. HONNEKENS, H.: Umsatzsteuererklarung 1983, in: NWB, Each 7, 5.3463-3470,,hier 5.3467, Herne, Berlin.
[3] Der Gesamtumsatz ist definiert als: Summe der steuerbaren Umsatze
./. Einfuhrumsatze
./. steuerfreie Umsatze
./. sag. steuerfreie "Hilfsumsatze"
= Gesamtumsatz i.S.D. § 19 Abs. 4 UStG
Vgl. ROSE, G.: Die Verkehrssteuerny a.a.0., S.104
[1] Vgl. im einzelnen Abschnitt 246 Abs. 6 UStR
[2] Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird diese Unternehmergruppe als Kleinstunternehmer bezeichnet.
[1] Vgl. BdF-Schreiben IV A 3 - S 7360 - 26/80 v. 10.10.80 Tz. 14, BStBL I 1980, 738 = StEK UStG 1980 § 19 Nr. 3 = UStR 1980, 257; zitiert nach Schuhmann: Die Option, s.a.e., S.199, siehe auch Abschnitt 247 Abs. 1 UStR.
[2] Vgl. Abschnitt 247 Abs. 4 UStR
[1] Hier ist der Umsatz im Sinne von § 69 Abs. 2 UStDV gemeint, dies ist nicht der Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 4 UStG; vgl. Abschnitt 261 Abs. 1 Satz 2 UStR uhd SULCH/RINGLEB/LIST: a.a.0., Anm.6• zu § 23 UStG.
[2] Vgl. Abschnitt 261 bis 263 UStR.
[1] Vgl. Abschnitt 263 Abs. 2 Satz 2 UStR
[2] Vgl. Abschnitt 263 Abs. 4 Satz 1 UStR
[1] Die Abgrenzung erfolgt nach den Grundsgtzen, die auch fOr die Einkommens- und Gewerbeste.uer maB-gebend sind; siehe hierzu: Abschnitt 264 UStR und Abschnitt 134 EStR.
[2] Vgl. Abschnitt 264 Abs. 1 UStR.
[1] Vgl. Abschnitt 270 Abs. 2 Satz 1 and 2 UStG.
[2] Vgl. Abschnitt 270 Abs. 1 Satz 2 UStG.
[3] Vgl. Abschnitt 270 Abs. 3 UStR.
[1] Siehe hierzu § 66 UStDV und § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG.
[2] Rein theoretisch sogar vier, da ein Land- und Forst-wirt, der Kleinunternehmer ist und einen steuer-freien Umsatz nach § 4 UStG tatigt und zur Regel-besteuerung optiert hat,auch noch das Optionsrecht nach § 23 Abs. 3 abergehen mu°, bis er endgaltig der Regelbesteuerung unterliegt.
- Citation du texte
- Thomas Hettiger (Auteur), 1986, Zur optimalen Ausübung von Optionsrechten bei der Umsatzsteuer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134394
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