In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob die Sterilisation einwilligungsunfähiger geistig behinderter Menschen generell verboten werden muss. Die Argumentation, aus Achtung vor den Menschenrechten, kann nur ein Verbot ausgesprochen werden, soll diskutiert werden. Ich werde auch die Tatsache betrachten, ob das seit 1992 bestehende Sterilisationsgesetz wirklich eindeutig rechtssicher handhabbar ist, oder ob das Argument berechtigt ist, es würde einer Ausweitung der Personengruppen den Weg ebnen.
Im Rahmen der Arbeit sollen die rechtlichen und lebensnahen Möglichkeiten behinderter Eltern beschrieben werden. Ziel ist es auch, herauszustellen, welche Alternativen es zu einer Sterilisation gibt.
In der heutigen Behindertenpädagogik hat sich das „Normalisierungsprinzip, d. h. das Streben danach, behinderten Menschen ein möglichst normales Leben zu ermöglichen, durchgesetzt. Es geht also vor allem darum, für geistig behinderte Menschen Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, ein nahezu selbst bestimmtes Leben zu führen, wozu natürlich das Recht auf Entfaltung der individuellen Sexualität und das grundsätzliche Recht Kinder zu bekommen, gehören.
Nach Abschaffung des „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) der Nationalsozialisten, 1968, welches die Sterilisation großer Bevölkerungsgruppen ermöglichte, gab es bis Anfang der 90’er Jahre keine Gesetzesgrundlage, die die Sterilisation geistig behinderter Menschen eindeutig regelte. In Kenntnis der katastrophalen Auswirkungen des GzVeN wurde die Erstellung einer neuen Gesetzesvorlage von langwierigen Protesten, um Menschenrechte, Anwendbarkeit, rechtssicherer Definierbarkeit und Folgen begleitet. (vgl. Sierck, 1989, 138f.)
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Historischer Kontext
2.1 Nationalsozialismus: „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ von 1933
2.2 Auswirkungen und medizinische Praxis bis Anfang der 90’er Jahre
3 Grundsatzdiskussionen
3.1 Stellung geistig behinderter Menschen
3.2 Recht auf Sexualität für geistig behinderte Menschen oder notwenige Schutzmaßnahmen
3.3 Elternschaft geistig behinderter Menschen
3.4 Die Sterilisation
3.4.1 Alternativen zur Sterilisation
4 Aktuelles Recht
4.1 Regelungen der Sterilisation im Betreuungsgesetz von 1992
4.2 Problematik der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit
4.3 Diskussion
4.4 Vereinbarkeit mit den Menschen- und Grundrechten
4.5 Heutige Praxis
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Die Sterilisation geistig behinderter Menschen war und ist schon seit Jahrzehnten ein heiß diskutiertes Thema. Bei dieser Diskussion geht es vor allem um ethnische, emotionale und familiäre Fragen, z. B. um den Stellenwert von behindertem Leben in unserer Gesellschaft, um Verbesserungen der Lebenssituation von Menschen mit geistigen Behinderungen und ihrer Angehörigen. (pro familia 1998, 20)
In der heutigen Behindertenpädagogik hat sich das „Normalisierungsprinzip, d. h. das Streben danach, behinderten Menschen ein möglichst normales Leben zu ermöglichen, durchgesetzt. Es geht also vor allem darum, für geistig behinderte Menschen Bedingungen zu schaffen, die es ermöglichen, ein nahezu selbst bestimmtes Leben zu führen, wozu natürlich das Recht auf Entfaltung der individuellen Sexualität und das grundsätzliche Recht Kinder zu bekommen, gehören.
Nach Abschaffung des „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ (GzVeN) der Nationalsozialisten, 1968, welches die Sterilisation großer Bevölkerungsgruppen ermöglichte, gab es bis Anfang der 90’er Jahre keine Gesetzesgrundlage, die die Sterilisation geistig behinderter Menschen eindeutig regelte. In Kenntnis der katastrophalen Auswirkungen des GzVeN wurde die Erstellung einer neuen Gesetzesvorlage von langwierigen Protesten, um Menschenrechte, Anwendbarkeit, rechtssicherer Definierbarkeit und Folgen begleitet. (vgl. Sierck, 1989, 138f.)
In dieser Arbeit soll der Frage nachgegangen werden, ob die Sterilisation einwilligungsunfähiger geistig behinderter Menschen generell verboten werden muss. Die Argumentation, aus Achtung vor den Menschenrechten, kann nur ein Verbot ausgesprochen werden, soll diskutiert werden. Ich werde auch die Tatsache betrachten, ob das seit 1992 bestehende Sterilisationsgesetz wirklich eindeutig rechtssicher handhabbar ist, oder ob das Argument berechtigt ist, es würde einer Ausweitung der Personengruppen den Weg ebnen.
Im Rahmen der Arbeit sollen die rechtlichen und lebensnahen Möglichkeiten behinderter Eltern beschrieben werden. Ziel ist es auch, herauszustellen, welche Alternativen es zu einer Sterilisation gibt.
Dazu habe ich weit reichende Literaturrecherchen in Bibliotheken, im Internet und bei den einschlägigen sozialen Vereinen angestellt.
2 Historischer Kontext
2.1 Nationalsozialismus: „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ von 1933
Die Begriffe Rassenhygiene und Eugenik wurden bereits Mitte des 19. Jhdt. mit der Durchsetzung des Darwinismus geprägt. Aus der Selektions- und Evolutionstheorie des Darwinismus wurde in der Gesellschaftstheorie der Begriff des Sozialdarwinismus entwickelt. Er verstand sich als Naturlehre der Gesellschaft bzw. der Naturgesetze, die sich auf den Zivilisationsprozess erstrecken. (vgl. Schneider 2000, 6).
Erste Forderungen nach einer eugenisch induzierten Sterilisation „Entarteter“ wurden um 1900 laut, stießen damals aber noch auf wenig Zuspruch. Dafür wurde in der Euthanasiedebatte 1909/10 eine Ausweitung der Zielgruppe von Schwerstkranken auch auf Unheilbare und Behinderte, ohne deren Einverständnis, diskutiert.
In Folge des 1. Weltkrieges und dem damit einhergehenden Verlust nationaler Identität, wirtschaftlicher Ressourcen und einer großen Anzahl an Menschenleben, erhielt das rassenhygienische Paradigma enormen Aufwind. Besonders unter ökonomischen Gesichtspunkten, stellte man sich bereits 1920 die Frage, ob geistig und körperlich behinderte Menschen „durchgefüttert“ werden sollten. (vgl. Schneider 2000, 25)
In dessen Folge forderte 1922 die „Deutsche Gesellschaft für Rassenhygiene“ die Sterilisation „krankhaft Veranlagter“, „geistig Minderwertiger“ und „Entarteter“. (vgl. Schneider 2000, 26). „Die maßgebliche Bedrohung für die Rasse wurde in den chronisch psychisch Kranken und in den ‚Asozialen’, aufgrund der diesem Personenkreis attestierten Fortpflanzungsfreudigkeit gesehen.“ (Schneider 2000, 26)
Bis 1933 bestand zwar kein Gesetz zur Zwangssterilisation. Allerdings wurden auch ohne Gesetzesgrundlage aus Gründen der Eugenik Sterilisationen durchgeführt.
Der von Alfred Grotjahn und Ernst Rüdin vorgebrachte Gesetzentwurf vom 30. Juli 1932 basierte auf dem freiwilligen Einverständnis des zu Sterilisierenden. Diese Eingrenzung wurde von den Nationalsozialisten stark angegriffen. (vgl. Schneider 2000, 28)
Erklärtes Ziel Hitlers und der Nationalsozialisten war die Bildung einer durch und durch leistungsfähigen, gesunden und reinen deutschen Rasse. Dazu waren Eugenik und Rassenhygiene die erklärten Allround-Instrumente.
Nach der Machtübergreifung der Nationalsozialisten wurde als erste rassenhygienische Maßnahme am 14.Juli 1933 das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (Sterilisationsgesetz)“ verabschiedet, welches am 1. Januar 1934 in Kraft trat.
Zu diesem Zweck hielt der damalige Reichsinnenminister Frick vor dem Sachverständigenrat ein Referat, um das Gesetz zu legitimieren. Darin klassifizierte er 20 % der Bevölkerung als erbgeschädigt und behauptete „schwachsinnige und minderwertige“ Personen würden eine 2- 3-mal so hohe Fruchtbarkeit aufweisen, wie die Normalbevölkerung. (vgl. Schneider 2000, 29)
Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN) enthielt einen Indikationskatalog von Erkrankungen bei denen eine Sterilisation angezeigt war. Dieser enthielt unter anderem auch erbliche Blindheit oder Sehschädigungen, erbliche Taubheit oder Beeinträchtigungen des Hörvermögens, Epilepsie, manisch-depressives Verhalten, erblichen Schwachsinn und Chorea Huntinghton. (vgl. Schneider 2000, 30 f.) Den meisten Menschen wurde erblicher Schwachsinn bescheinigt. Da die Erblichkeit dessen jedoch schwer nachweisbar war, wurde im Gesetz der Begriff „erblich“ durch „angeboren“ ersetzt. Im ursprünglichen Gesetz waren auch Schutzbestimmungen bezüglich des Alters (nicht unter 10 Jahren) und des Gesundheitszustandes (nicht risikohaft) verankert. (vgl. Wunder 2002, 390) Diese Schutzmaßnahmen wurde später immer mehr unterlaufen.
In den Folgejahren wurde über das Kriterium der „Lebensbewährung“ der Anwendungsbereich für das GzVeN stetig erweitert. Menschen die als asozial galten, d. h. die sich z. B. außerhalb einer normalen Erwerbsbiographie befanden, oder unter Alkoholismus litten, wurde „moralischer Schwachsinn„ bescheinigt, sodass auch diese dem GzVeN unterzogen werden konnten. (vgl. Schneider 2000, 31) Dieses Beispiel zeigt, dass es den Nationalsozialisten keineswegs nur darum ging, Menschen mit Gendeffekten oder geistigen Behinderungen einer Zwangssterilisation zu unterziehen, sondern auch der Gesellschaft „unbequeme“ Menschen. Die Ziele der Eugenik wurden also in vollem Unfang umgesetzt.
Wie viele Menschen in der Zeit von 1934 bis 1945 zwangssterilisiert wurden, ist nicht eindeutig. Verschiedene Autoren sprechen von ca. 350 000- 400 000 Menschen. (vgl. Schneider 2000, 32). Zudem sind in Folge des Eingriffs mind. 1000 Menschen verstorben.
2.2 Auswirkungen und medizinische Praxis bis Anfang der 90’er Jahre
Bis 1968 blieb das GzVeN so in Kraft, wie es zu Zeiten des Nationalsozialismus erstellt wurde. Erst 1972 versuchte der damalige Kanzler Willy Brandt ein neues Sterilisationsgesetz auf den Weg zu bringen. Die Sterilisation einwilligungsunfähriger Menschen sollte generell verboten werden. Außerdem sollten keine Sterilisationen unter dem 25. Lebensjahr möglich sein. (vgl. Achilles 2002, 73)
Der Gesetzesentwurf traf auf große Bedenken seitens vieler Kirchenverbände und der Lebenshilfe-Vereinigung. Es dauert bis 1992 bis ein neues Sterilisationsrecht, im Betreuungsgesetz verankert, verabschiedet werden konnte.
In der Zwischenzeit war die Sterilisation einwilligungsunfähiger geistig Behinderter verboten, d. h. die Ärzte machten sich nach § 223 StGB (Körperverletzung) bzw. §225 StGB (beabsichtigte schwere Körperverletzung) strafbar. Zudem war die Einwilligung der Person, durch nichts und niemanden (soweit nicht medizinisch erforderlich) zu ersetzen. (vgl. Stöckmann 2002, 65) Trotzdem wurden Sterilisationen, besonders Minderjähriger, unter dem Deckmantel anderer Operationen durchgeführt. Nach Schätzungen des Bundesjustizministeriums wurden vor 1992 jährlich ca. 1 000 Mädchen ohne ihre Zustimmung sterilisiert. (vgl. Achilles 2002, 63)
3 Grundsatzdiskussionen
3.1 Stellung geistig behinderter Menschen
Artikel I der UNO-Deklaration der „Rechte Geistigbehinderter“ besagt, dass geistig behinderte Menschen die gleichen Grundrechte haben, wie alle anderen Menschen ihres Landes. (vgl. Walter 2002, 37) Dies umfasst ebenso das Recht auf Schutz seiner Menschenwürde, der Intimsphäre, seiner körperlichen und geistigen Unverzehrtheit und Freiheit. (vgl. Jacobi 2002,103 f.)
Jeder geistig behinderte Mensch hat ein Recht auf angemessene medizinische Behandlung. Problematisch ist jedoch die Frage der Zustimmung in medizinische Behandlungen. Ist der geistig behinderte Mensch nicht entscheidungsfähig, bedarf die medizinische Behandlung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, des Betreuers. (vgl. http://www.down-syndrom-netzwerk.de/bibliothek/achilles.html, 22.10.2004)
Wie die meisten behinderten Menschen sind auch Menschen mit geistigen Behinderungen häufig gesetzlich bestellten Betreuern anvertraut. Als Betreuer kommen entweder die Eltern, andere Familienangehörige oder professionell bestellte Betreuer in Frage. Grundsätzlich wird die Notwendigkeit einer Betreuung vom Vormundschaftsgericht festgelegt. Die Betreuung wird flexibel auf die Erfordernisse der betroffenen Person zugeschnitten. Sie wird auf maximal 5 Jahre angeordnet. Nach diesen fünf Jahren muss vom Vormundschaftsgericht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Betreuung gegeben sind.
Wichtige Grundsätze zur Betreuung behinderte Menschen betreffen folgende Bereiche: In die Rechte des Betroffenen darf nur soweit als unumgänglich eingegriffen werden. Dabei sind die Wünsche der zu betreuenden Person vom Betreuer zu beachten. Die Betreuung einer Person dient grundsätzlich dem Schutz des Betreffenden. Die Interessen Dritter haben bei der Einscheidungsfindung keine oder eine geringe Bedeutung. Alle Regelungen zur rechtlichen Betreuung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) §§1896-1908 verankert. Für Heilbehandlungen, Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen und Sterilisationen wurden konkrete Regelungen und Rechtsgarantien zum Schutz der betroffenen Menschen eingeführt. In diesen Fällen ist eine Zustimmung des zuständigen Vormundschaftsgerichtes notwenig. (vgl. §1904-1906 Bürgerliches Gesetzbuch)
3.2 Recht auf Sexualität für geistig behinderte Menschen oder notwenige Schutzmaßnahmen
Selbstverständlich haben alle Menschen, also auch geistig Behinderte, ein Recht auf Auslebung ihrer Sexualität. Diese ist ein unverzichtbarer Bestandteil für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit und von Paarbeziehungen. (vgl. http://www.barmherzige-brueder.at/etgeist.htm, 22.10.2004) Ein Untersagen des Auslebens sexueller Bedürfnisse wäre gleichbedeutend mit einer Beschränkung der Freiheitsrechte. (vgl. Jacobi 2002, 104) Außerdem ist Sexualität ein wichtiger Bestandteil der Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft und für ein selbst bestimmtes Leben. (vgl. http://bidok.uibk.ac.at/bib/recht/haidlmayr-einleitung_zwangssterilisation.html, 14.10.2004)
Sexualität ist wichtiger Bestandteil des Normalisierungsprinzips. Dafür ist ein möglichst hoher Grad an Selbstbestimmung unerlässlich. Dazu gehört auch die Sexualität. Sie darf in keinem Fall eingeschränkt werden. (vgl. Walter 2001, 34) Viel wichtiger ist der bewusste vernünftige Umgang damit, um Menschen mit geistiger Behinderung vor eventuellen Schäden zu schützen. „Glücklichweise lässt sich in den letzen Jahren ein deutlicher Einstellungswandel hin zu einer bejahenden Grundeinstellung zur Sexualität geistigbehinderter Menschen feststellen.“ (Walter 2002, 37)
Da die psychische und soziale Reife, wenn überhaupt, nur verzögert erreicht werden kann, ist es für geistig behinderte Mädchen und Jungen schwierig, zwischen „gut“ und „böse“ zu unterscheiden. Im Gegensatz dazu wird die sexuelle Reife (Schambehaarung, Stimmbruch bei Jungen, Einsetzen der Menstruation bei Mädchen, sexuelles Interesse am anderen/gleichen Geschlecht) zum gleichen Zeitpunkt ausgebildet, wie bei nicht behinderten Jugendlichen. (vgl. Achilles 2002, 43)
Diese Ambivalenz bewirkt einige Unterschiede im sexuellen Verhalten und Erleben geistig behinderter Menschen zu nicht behinderten Menschen. Zum Beispiel masturbieren viele geistig behinderte Mädchen und Jungen ohne über den Zeitpunkt noch den Platz nachzudenken. Teilweise ist ihnen Schamgefühl völlig fremd. Dazu kommt, dass sie häufig und gern andere Menschen berühren und streicheln, da sie ihre Gefühle schlecht mit Worten ausdrücken können. (vgl. Walter 2002, 33) Die Vermutung liegt nahe, dass dies von einigen Menschen als Aufforderung zum Sex verstanden werden könnte. Auch deshalb ist die Angst vieler Eltern vor sexuellem Missbrauch ihrer behinderten Kinder besonders groß. Tatsächlich scheint es mehr sexuelle Übergriffe auf Behinderte als auf Nichtbehinderte zu geben. (vgl. Wawrok/Klein 2001, 25)
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- Nicole Mösch (Author), 2005, Zwangssterilisation bei geistiger Behinderung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134071
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