Die Rechnungslegung in Deutschland steckt in einem gewaltigen Umbruchprozess. Der Gesetzgeber beabsichtigt, das deutsche Bilanzrecht zu einer dauerhaften und neben den internationalen Rechnungslegungsstandards als vollwertige und einfachere Alternative zu entwickeln sowie für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards zu stärken. Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist die Antwort auf die IAS/IFRS und sorgt dafür, dass das HGB-Bilanzrecht auf Dauer beibehalten wird. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber entschieden, international akzeptierte Bilanzierungsregeln teilweise in das deutsche Handelsrecht zu übernehmen.
Nach Vorlage des RefE am 08.11.2007 hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 mit dem RegE den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des HGB-Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) beschlossen.
Wohl kaum ein Thema wurde in der Rechnungslegung in den vergangenen Jahren so intensiv und kontrovers diskutiert, wie die Frage der bilanziellen Abbildung und Bewertung von Sicherungsbeziehungen.
Da im Gegensatz zur internationalen Rechnungslegung im HGB explizite Regelungen für die Abbildung von Bewertungseinheiten bislang fehlten, ergibt sich ihre Bilanz- und Erfolgsdarstellung durch eine zweckkonforme Auslegung der GoB. Obgleich die Zulässigkeit mittlerweile in der Praxis nicht mehr bestritten wird, sind nach wie vor Fragen der rechtlichen Grundlagen, der Methodenanwendung, des Anwendungsbereichs sowie der Anwendungsvorausetzungen nicht abschließend geklärt.
Das BMJ hat auf diesen unbefriedigenden Rechtszustand reagiert. Mit dem BilMoG soll nunmehr mit § 254 HGB-E eine eigenständige Vorschrift zur Bildung und bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen für die Handelsbilanz eingeführt werden.
Die vorliegende Master-Thesis hat zum Ziel, den Regelungsinhalt des § 254 HGB-E auf Basis der Begründungen und aktuell herrschenden Schrifttumsmeinungen zum BilMoG im Vergleich zur bisherigen bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach deutschem Handels- und Steuerrecht sowie der internationalen Rechnungslegung darzustellen. Implikationen für die Handelsbilanz werden aufgezeigt und kritisch gewürdigt.
Darüber hinaus wird behandelt, inwieweit die Vorschriften der internationalen Rechnungslegung zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen in das BilMoG übernommen wurden.
Inhaltsübersicht
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Vorgehen und Aufbau der Arbeit
2. Grundlagen und Begriffsabgrenzungen
2.1 Risiko
2.1.1 Risikobegriff
2.1.2 Risikoarten
2.2 Grundlagen der bilanziellen Absicherung
2.2.1 Begriff der Absicherung
2.2.2 Sicherungsinstrumente
2.2.3 Systematisierung von Absicherungsstrategien
2.2.3.1 Umfang der abzusichernden Positionen
2.2.3.2 Veränderlichkeit der Sicherung
2.2.3.3 Zeitpunkt der Sicherung
2.3 Notwendigkeit der Bildung von Sicherungsbeziehungen
3. Bisherige bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach HGB
3.1 Zweck der Handelsbilanz
3.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
3.2.1 Stichtagsprinzip
3.2.2 Vorsichtsprinzip
3.2.3 Einzelbewertungsprinzip
3.2.4 Bewertungseinheiten und die GoB
3.3 Zulässigkeit und Bildung von Bewertungseinheiten
3.3.1 Konzept der Bildung von Bewertungseinheiten
3.3.2 Grund- und Sicherungsgeschäfte
3.3.3 Anforderungen an Bewertungseinheiten
3.3.3.1 Anforderungen an die einbezogenen Geschäfte
3.3.3.2 Anforderungen an den Bilanzierenden
3.4 Bewertungseinheiten bei Mikro-, Makro- und Portfolio-Hedges
3.5 Ansatz und Bewertung von Bewertungseinheiten
3.5.1 Globale Festbewertung
3.5.2 Imparitätische Marktbewertung
3.5.3 Marktbewertung
3.6 Angabepflichten im Anhang und Lagebericht
3.7 Kritische Würdigung von Sicherungsbeziehungen im Handelsrecht
4. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach EStG
4.1 Zweck der Steuerbilanz
4.2 Maßgeblichkeit von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz
4.3 Ausnahme zum Passivierungsverbot
4.4 Bewertungseinheiten bei Mikro-, Makro- und Portfolio-Hedges
4.5 Kritische Würdigung von Sicherungsbeziehungen im Steuerrecht
5. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach IAS/IFRS
5.1 Zweck der internationalen Rechnungslegung
5.2 Grundsätze der Rechnungslegung nach IAS/IFRS
5.3 Zulässigkeit und Anwendung des Hedge-Accounting
5.3.1 Konzept des Hedge-Accounting
5.3.2 Zulässige Grund- und Sicherungsgeschäfte
5.3.2.1 Grundgeschäfte
5.3.2.2 Sicherungsinstrumente
5.3.3 Hedge-Accounting bei Mikro-, Makro- und Portfolio-Hedges
5.3.4 Voraussetzungen für die Bildung von Sicherungsbeziehungen und Anwendung des Hedge-Accounting
5.3.4.1 Dokumentation und Designation
5.3.4.2 Hohe Effektivität der Absicherung
5.3.4.3 Hohe Wahrscheinlichkeit der vorgesehenen Transaktionen
5.4 Ansatz und Bewertung von Sicherungsbeziehungen
5.4.1 Fair-Value-Hedge
5.4.2 Cash-Flow-Hedge
5.4.3 Hedge of a Net Investment in a Foreign Entity
5.5 Publizitätspflichten
5.6 Kritische Würdigung von Sicherungsbeziehungen nach IAS/IFRS
6. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach BilMoG
6.1 Zweck und Anwendungsbereich des BilMoG
6.2 Die Neuregelung im Überblick
6.3 Zulässigkeit und Bildung von Bewertungseinheiten
6.3.1 Grundgeschäfte
6.3.2 Sicherungsgeschäfte
6.3.3 Zulässige Bewertungseinheiten
6.3.4 Anwendungsvoraussetzungen
6.3.4.1 Dokumentation der Sicherungsbeziehung
6.3.4.2 Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung
6.3.4.3 Hohe Wahrscheinlichkeit der vorgesehenen Transaktionen
6.3.4.4 Durchhalteabsicht
6.4 Ansatz und Bewertung von Bewertungseinheiten
6.4.1 Mikro-Hedges
6.4.1.1 Abbildung gegenläufiger Wertänderungen
6.4.1.2 Abbildung gegenläufiger Zahlungsstromänderungen
6.4.2 Makro- und Portfolio-Hedges
6.4.3 Fallbeispiele zur Bildung von Bewertungseinheiten
6.4.3.1 Einfrierungsmethode
6.4.3.2 Durchbuchungsmethode
6.5 Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz
6.6 Angabepflichten im Anhang und im Lagebericht
6.6.1 Anhang
6.6.2 Lagebericht
6.7 Kritische Würdigung der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach BilMoG
6.7.1 Positive Aspekte
6.7.2 Negative Aspekte
7. Fazit und aktuelle Entwicklungen
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Reines und spekulatives Risiko
Abb. 2: Differenzierung von Risiko und Ungewissheit
Abb. 3: Risikokategorien
Abb. 4: Absicherungs-Waage
Abb. 5: Systematik von Finanzinstrumenten
Abb. 6: Systematisierung von Hedge-Strategien
Abb. 7: Mikro-Hedge
Abb. 8: Makro-Hedge
Abb. 9: Portfolio-Hedge
Abb. 10: Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung
Abb. 11: Relevante GoB für Bewertungseinheiten
Abb. 12: Teilprinzipien des Grundsatzes der Vorsicht
Abb. 13: Allgemeine Anforderungen an Bewertungseinheiten
Abb. 14: Methoden der Abbildung von Bewertungseinheiten im Handelsrecht
Abb. 15: Grundsätze der internationalen Rechnungslegung
Abb. 16: Sekundärgrundsätze des Grundsatzes der Zuverlässigkeit
Abb. 17: Zielsetzung des Hedge-Accounting nach IAS 39
Abb. 18: Voraussetzungen für die Anwendung des Hedge-Accounting
Abb. 19: Verfahren zur Messung der prospektiven Effektivität
Abb. 20: Verfahren zur Messung der retrospektiven Effektivität
Abb. 21: Arten von Hedge-Beziehungen nach IAS 39
Abb. 22: Anforderungen an Bewertungseinheiten nach dem RegE
Abb. 23: Ansatz von Bewertungseinheiten nach BilMoG
Abb. 24: Bewertungsklassen und Folgebewertung der Finanzinstrumente nach IAS 39
Abb. 25: Anforderungen an Bewertungseinheiten nach dem RefE
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Auswirkungen bei strikter Anwendung des Einzelbewertungsprinzips
Tab. 2: Beispiel zur Einfrierungsmethode
Tab. 3: Beispiel zur Durchbuchungsmethode
Tab. 4: Beispiel zur globalen Festbewertung
Tab. 5: Beispiel zur imparitätischen Marktbewertung
Tab. 6: Beispiel zum Fair-Value-Hedge
Tab. 7: Beispiel zum Cash-Flow-Hedge
Tab. 8: Begriffsmerkmale nach dem RefE und RegE
Tab. 9: Anhangangabepflichten nach dem RefE und RegE
1. Einleitung und Zielsetzung
Die Rechnungslegung in Deutschland steckt in einem gewaltigen Umbruchprozess. Der Gesetzgeber beabsichtigt, das deutsche Bilanzrecht zu einer dauerhaften und neben den internationalen Rechnungslegungsstandards als vollwertige und einfachere Alternative zu entwickeln sowie für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungs- standards zu stärken. Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist die Antwort auf die IAS/IFRS und sorgt dafür, dass das HGB-Bilanzrecht auf Dauer beibehalten wird.1 In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber entschieden, international akzeptierte Bilanzierungsregeln teilweise in das deutsche Handelsrecht zu übernehmen.
Nach Vorlage des RefE am 08.11.2007 hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 mit dem RegE den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des HGB-Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) beschlossen.
Wohl kaum ein Thema wurde in der Rechnungslegung in den vergangenen Jahren so intensiv und kontrovers diskutiert, wie die Frage der bilanziellen Abbildung und Bewertung von Sicherungsbeziehungen.
Denn finden die allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften Anwendung, können Sicherungszusammenhänge nicht risikoadäquat in der Bilanz und der GuV abgebildet werden.
In diesem Zusammenhang kann nur durch spezielle Bilanzierungs- und Bewertungsregeln gewährleistet werden, dass die im Rahmen eines Risikomanagements mit Hilfe von originären oder derivativen Finanzinstrumenten erreichten Absicherungszusammenhänge entsprechend im Jahresabschluss dargestellt werden können.
Nur Unternehmen die in der Lage sind, ihre finanzwirtschaftlichen Risiken weitestgehend abzusichern, wird es gelingen, die Renditeerwartungen von Eigenkapital- und Fremdkapitalgebern zu befriedigen.
Die bilanzielle Behandlung von Sicherungszusammenhängen im deutschen Handelsrecht wird im Schrifttum unter dem Stichwort der „Bewertungseinheiten“ seit vielen Jahren diskutiert. Allgemeine Anerkennung für die Handelsbilanz finden seit langem nur MikroHedges, während Bewertungseinheiten in der Form von Makro- und Portfolio-Hedges im Schrifttum äußerst umstritten bleiben.
Da im Gegensatz zur internationalen Rechnungslegung im HGB explizite Regelungen für die Abbildung von Bewertungseinheiten bislang fehlten, ergibt sich ihre Bilanz- und Erfolgsdarstellung durch eine zweckkonforme Auslegung der GoB. Für Marktwertabsicherungen wurde im einschlägigen Schrifttum die Methode der kompensatorischen Bewertung entwickelt. Diese Methode soll Abbildungsschwächen einer wortlautgetreuen Anwendung des Realisations- und Imparitätsprinzips sowie des Einzelbewertungsgrundsatzes auf Sicherungsbeziehungen überwinden, um dadurch eine sachgerechte Bilanz- und Erfolgsdarstellung zu gewährleisten.
Obgleich die Zulässigkeit mittlerweile in der Praxis nicht mehr bestritten wird, sind nach wie vor Fragen der rechtlichen Grundlagen, der Methodenanwendung, des Anwendungsbereichs sowie der Anwendungsvorausetzungen nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus eröffnet die bestehende Rechtsunsicherheit den Unternehmen Gestaltungsmöglichkeiten, welche zu einer geringen Vergleichbarkeit der Jahresabschlussinformationen führen können.2
Das BMJ hat auf diesen unbefriedigenden Rechtszustand reagiert. Mit dem BilMoG soll nunmehr mit § 254 HGB-E eine eigenständige Vorschrift zur Bildung und bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen für die Handelsbilanz eingeführt werden.
Die vorliegende Master-Thesis hat zum Ziel, den Regelungsinhalt des § 254 HGB-E auf Basis der Begründungen3 und aktuell herrschenden Schrifttumsmeinungen zum BilMoG im Vergleich zur bisherigen bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach deutschem Handels- und Steuerrecht sowie der internationalen Rechnungslegung darzustellen. Implikationen für die Handelsbilanz werden aufgezeigt und kritisch gewürdigt.
Darüber hinaus wird behandelt, inwieweit die Vorschriften der internationalen Rechnungslegung zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen in das BilMoG übernommen wurden.
1.2 Vorgehen und Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in sieben Kapitel. Nach der vorangegangenen Darstellung der Problematik und der Intention der Thematik werden im zweiten Kapitel zunächst allgemeine Grundlagen dargestellt. Neben allgemeinen Definitionen und Begrifflichkeiten zum Risikobegriff und den Risikoarten beschäftigt sich das Kapitel mit den Grundlagen der Absicherung und der Notwendigkeit der Bildung von Sicherungsbeziehungen.
Im dritten Kapitel wird ein Überblick über die bisherige Behandlung von Sicherungsbeziehungen im HGB gegeben. Hierin werden die wesentlichen Prinzipien der GoB, die Zulässigkeit, der Ansatz und die Bewertung von Bewertungseinheiten aufgezeigt und diskutiert.
Darauf aufbauend wird im vierten Kapitel sowohl die Maßgeblichkeit der Abbildung von handelsrechtlichen Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz ergänzend erläutert als auch kritisch gewürdigt.
Das fünfte Kapitel befasst sich mit den komplexen Vorschriften zum Hedge-Accounting nach IAS/IFRS. Nach den Erläuterungen der Grundprinzipien der internationalen Rechnungslegung werden die Notwendigkeit und Zulässigkeit sowie neben dem Konzept des Hedge-Accounting, die Anwendungsvoraussetzungen für eine bilanzielle Abbildung und Bewertung von Sicherungsbeziehungen vorgestellt.
Das sechste Kapitel stellt den Nukleus der Thesis dar und zeigt die aus § 254 HGB-E resultierenden Vorschriften für Bewertungseinheiten auf. Neben der Darstellung der Zulässigkeit, der Bildung und Bewertung von im Handelsrecht gebildeten Sicherungsbeziehungen, werden die Regelungen des BilMoG mit den bisherigen Regelungen des HGB und den Vorschriften nach IAS/IFRS kritisch gegenübergestellt und diskutiert. Schlussfolgernd werden in diesem Abschnitt die mit der geplanten Einführung des § 254 HGB-E wichtigsten Aspekte der bilanziellen Regelung von Bewertungs- einheiten aufgezeigt.
Die vorliegende Thesis schließt im finalen Kapitel mit einer prägnanten Zusammenfassung der Auswirkungen des BilMoG auf die bilanzielle Abbildung von Bewertungseinheiten, den aktuellen Entwicklungen zum § 254 HGB-E und der geplanten Einführung des BilMoG.
2. Grundlagen und Begriffsabgrenzungen
2.1 Risiko
2.1.1 Risikobegriff
Jedes Unternehmen ist im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit Risiken ausgesetzt. Um Chancen zu wahren sind Unternehmen gezwungen Risiken einzugehen, da diese eine Voraussetzung für den unternehmerischen Erfolg darstellen.4
Im Allgemeinen stellt Risiko die Gefahr des Nichterreichens einer vom Unternehmen geplanten Leistung dar. Dieses Abweichen vom Erwartungswert kann sich sowohl positiv als auch negativ auswirken.
Das Abweichen der Wirklichkeit von der Realität kann verschiedene Ursachen haben. So lässt sich der Risikobegriff bspw. danach unterscheiden, ob das Risiko aus einer realen Schadensgefahr, i.e.S. reines Risiko, oder aus dem unternehmerischen Handeln, i.e.S. spekulatives Risiko, resultiert. Das spekulative Risiko kann sowohl einen Verlust als auch eine Chance beinhalten. Ursachen für spekulative Risiken können bspw. Fehlentscheidungen oder die Folge von unsicheren Informationen sein.5
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Bitz, H. (2000), S. 15.
Abb. 1: Reines und spekulatives Risiko
Im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Entscheidungstheorie kann zwischen Entscheidungen unter Sicherheit und Unsicherheit differenziert werden.6 Entscheidungen unter Sicherheit sind dabei durch sichere zukünftige Erwartungen charakterisiert und beinhalten per Definition kein Risiko. Im Falle vorliegender Unsicherheit können die tatsächlich eintretenden von zukünftig zu erwartenden Entwicklungen abweichen. Sofern diesen Entwicklungen keine oder lediglich subjektive Wahrscheinlichkeiten des Eintretens zugerechnet werden, werden diese per Definition als Unsicherheit bezeichnet. Liegen allerdings objektive Wahrscheinlichkeiten zur Messung der Unsicherheit vor wird per Definition von Risiko bei negativen und von Chance bei positiven Umweltveränderungen gesprochen.7
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Dörsam, P. (1996), S.11f .
Abb. 2: Differenzierung von Risiko und Ungewissheit
Hinsichtlich der in dieser Arbeit gegebenen Thematik wird der Risikobegriff nicht als entscheidungstheoretisches sondern als bilanzielles Risiko verwendet. Der Begriff des bilanziellen Risikos ist enger.
Ein bilanzielles Risiko besteht in drohenden Verlusten aus bereits abgeschlossenen Geschäften, welche sich negativ auf die tatsächliche Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Unternehmens niederschlagen können.8
2.1.2 Risikoarten
In der Literatur werden die vielfältigen Risiken, mit denen Unternehmen konfrontiert sind in Markt-, Kredit-, Liquiditäts-, Operative sowie Strategische Risiken unterteilt. Da sich Sicherungsaktivitäten überwiegend auf das Marktpreisrisiko konzentrieren, welches per Definition ein spekulatives Risiko mit seinen Verlusten und Chancen ebenso ein bilanzielles Risiko beinhaltet, sind hier diese Risikoart sowie dessen Unterarten besonders hervorzuheben.9
Die nachfolgende Abbildung skizziert, ohne Anspruch auf eine vollständige Darstellung, ein Beispiel für eine Risikokategorisierung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Risikokategorien
Das Marktpreisrisiko kann unter dem Aspekt der Unsicherheit als der potentielle Verlust bei offenen Positionen, die aus Änderungen der Marktparameter der zugrunde liegenden Geschäfte und deren Risikofaktoren (bspw. Zinssätze, Volatilitäten, Währungskurse und Rohstoffpreise) resultieren, gesehen werden.10
Zinsänderungsrisiken bestehen aufgrund von Schwankungen des Marktzinses. Diese wirken sich in Abhängigkeit einer festen oder variablen Verzinsung auf den Wert eines Finanzinstruments aus. Bei fester Verzinsung besteht ein generelles Marktwertrisiko, denn steigt der Marktzins über den vereinbarten Nominalzins entstehen bei Aktivpositionen unrealisierte Marktwertverluste und bei Passivpositionen unrealisierte Gewinne. Bei variabler Verzinsung schlagen sich diese Chancen und Risiken in veränderten Cash-Flows nieder.
Währungsrisiken bei Aktiva und Passiva sowie bei schwebenden oder zukünftig geplanten Transaktionen entstehen dadurch, dass der Kurs im Zeitpunkt der Erfüllung von einem Referenzkurs abweichen kann. Dies kann der Kurs im Zeitpunkt der Entstehung einer Forderung oder Verbindlichkeit aber auch der Kalkulationskurs sein. Ändert sich im Zeitablauf der Wechselkurs ggü. dem Referenzkurs, so verändert sich der aktuelle Wert des Geschäfts in lokaler Währung.11 Im Zeitpunkt der Abwicklung realisiert sich ein gegebener Währungsgewinn bzw. -verlust.
Für Rohstoffpreis- und Aktienkursrisiken gilt Entsprechendes für sich im Zeitablauf ändernde Rohstoffpreise bzw. Aktienkurse.
2.2 Grundlagen der bilanziellen Absicherung
2.2.1 Begriff der Absicherung
Der Grundgedanke einer Absicherung ist unter betriebswirtschaftlichen Aspekten die Absicherung einer offenen Risikoposition (Grundgeschäft) durch den Aufbau einer wertmäßig gegenläufigen Position (Sicherungsgeschäft) und somit die Erzielung einer risikokompensatorischen Wirkung.
Die bilanzielle Absicherung geht darüber hinaus und stellt die Abbildung der sich aus Grund- und Sicherungsgeschäft ergebende risikokompensatorische Wirkung, nach den entsprechend gültigen Grundlagen der Rechnungslegung, in der Bilanz und GuV dar.12
Negative Wertänderungen des Grundgeschäfts können durch im Idealfall betragsmäßig identische jedoch positive Wertänderungen des Sicherungsgeschäfts kompensiert werden. Sicherungsaktivitäten stellen einerseits eine Form der Risikobegrenzung dar, welche andererseits auch dazu führen, dass die Chance auf eine positive Wertentwicklung durch die Unternehmen selbst beschränkt oder ausgeschlossen wird. Weiterführend bedeutet dies eine Risikominimierung/-eliminierung bei gleichzeitigem Verzicht auf potentielle Erträge.13 Die aus finanzwirtschaftlichen Geschäften resultierenden Risiken sollen durch den Abschluss von Sicherungsgeschäften ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Die Grundidee der Risikokompensation lässt sich anhand folgender Abbildung vereinfacht darstellen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Schmidt, C. (1995), S. 54.
Abb. 4: Absicherungs-Waage
Ein Konstrukt aus Grund- und Sicherungsgeschäft, welches weder vertraglich noch gesetzlich fixiert ist, wird in der Praxis als Sicherungsgeschäft bzw. als Sicherungsbeziehung und insbesondere im Handelsrecht als Bewertungseinheit und in der internationalen Rechnungslegung als Hedge bezeichnet.
2.2.2 Sicherungsinstrumente
Als Sicherungsinstrumente eignen sich originäre (klassische) und derivative (innovative) Finanzinstrumente.14
Originäre Finanzinstrumente lassen sich in eigenkapital- und fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente untergliedern und verkörpern Fest- oder Residualansprüche, die auf die Leistung von Geldbeträgen gerichtet sind. Unter die eigenkapitalbezogenen, originären Finanzinstrumente fallen bspw. Aktien, stille Einlagen und Genussscheine.
Wohingegen bspw. Forderungen, Verbindlichkeiten und Schuldscheine originäre, fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente darstellen.15
Derivative Finanzinstrumente sind Finanzinstrumente, deren Wert sich aus einem zugrunde liegenden Bezugsobjekt ableitet. Hierbei kommen häufig als zugrunde liegende Basiswerte Finanzinstrumente wie bspw. Aktien, Aktienindizes aber auch Gütergeschäfte in Betracht. Gängige derivative Finanzinstrumente sind Optionen, Forwards und Futures.16
Die nachfolgende Abbildung gibt einen detaillierten Überblick über die Systematik existierender Finanzinstrumente, besitzt beispielhaften Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.17
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Herzig, N./ Mauritz, P. (1997), S. 8.
Abb. 5: Systematik von Finanzinstrumenten
2.2.3 Systematisierung von Absicherungsstrategien
Da Sicherungsinstrumente einerseits Risiken kompensieren und andererseits jedoch selbst mit Marktrisiken behaftet sind, ist neben der Identifizierung und Quantifizierung der einzelnen Risiken, eine Strategie zur Absicherung festzulegen.
Die Absicherungs- bzw. Hedge-Strategie bestimmt sich durch die nachfolgend relevanten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Scharpf, P./ Luz, G. (2000), S. 296.
Abb. 6: Systematisierung von Hedge-Strategien
2.2.3.1 Umfang der abzusichernden Positionen
Soll lediglich ein einzelnes Risiko bzw. Grundgeschäft abgesichert werden, so wird dies als Mikro-Hedge bezeichnet. Wird dagegen das gemeinsame Risiko mehrerer Geschäfte abgesichert, wird dies als Makro- bzw. Portfolio-Hedge bezeichnet.18
Unter einem Mikro-Hedge wird ein eindeutiges Sicherungskonstrukt verstanden, bei dem ein einzelnes, exakt bestimmbares Grundgeschäft durch ein Sicherungsgeschäft abgesichert wird. Ein Mikro-Hedge liegt vor, wenn sowohl das Grundgeschäft als auch das Sicherungsgeschäft objektiv existieren, das Sicherungsgeschäft zur Absicherung des möglichen Risikos geeignet ist und subjektiv dem abzusichernden Grundgeschäft zugeordnet werden kann. Prinzipiell wird davon ausgegangen, dass das Grund- und Sicherungsgeschäft unverändert bleiben und der Basiswert des Sicherungsgeschäfts i.d.R. mit dem Wert des Grundgeschäfts so weit wie möglich übereinstimmt und über die Laufzeit unverändert bleibt.19
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
Abb. 7: Mikro-Hedge
Der Erfolg des Sicherungsgeschäfts und der Verlust aus dem Grundgeschäft stehen sich eindeutig gegenüber und vice versa.
Der Vorteil eines Mikro-Hedges besteht in der konkreten Bestimmung des Risikos des Grundgeschäfts. Das Sicherungsinstrument kann sofern notwendig dem Risiko sukzessive angepasst werden.20
Beim Makro-Hedge wird dagegen das Nettorisiko, das sich nach Aufrechnung durch kompensatorische Effekte aus mehreren verschiedenartigen Grundgeschäften ergibt, durch ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte bzgl. eines Risikofaktors abgesichert. Beim Makro-Hedge lassen sich jedoch das Grundgeschäft und das Sicherungsgeschäft nicht eindeutig zuordnen, da sich alle Geschäfte gegenseitig absichern. Dies führt zu Problemen bei der Quantifizierung der offenen Gesamtpositionen und der Auswahl geeigneter Sicherungsinstrumente.21
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
Abb. 8: Makro-Hedge
Die systematischere Absicherungsstrategie ist bei einem Portfolio-Hedge gegeben, da hierbei gleichartige bzw. ähnliche Grundgeschäfte zusammengefasst werden. Durch die gegebene Homogenität der Grundgeschäfte, ist im Vergleich zum Makro-Hedge eine Absicherung und eine Risikobestimmung genauer möglich. Eine direkte Zuordnung der Gewinne und Verluste des Grundgeschäfts zu einem bestimmten Sicherungsgeschäft innerhalb des Portfolios ist aber auch hierbei nicht möglich. Darüber hinaus dient die Zusammenfassung der Grundgeschäfte zu einem Portfolio, im Gegensatz zum Makro- Hedge, nicht primär dem Zweck der Risikoabsicherung der Nettoposition, sondern, wie bspw. bei Kreditinstituten für Handelsbestände üblich, eher einem effizienten (Risiko-) Management.22
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
Abb. 9: Portfolio-Hedge
2.2.3.2 Veränderlichkeit der Sicherung
Unabhängig vom eingesetzten Sicherungsinstrument sind statische und dynamische Hedges zu differenzieren.
Bei statischen Hedges wird die abzusichernde Position und das Absicherungsgeschäft zu Beginn der Absicherung festgelegt und somit der angestrebte Kompensationseffekt erreicht, ohne dass während der Laufzeit die Notwendigkeit besteht, die Sicherungsbeziehung anzupassen. Ein solches Vorgehen ist überwiegend nur im Zusammenhang mit einem Mikro-Hedge möglich, wenn es gelingt ein Sicherungsgeschäft zu finden, das bei jeder Veränderung eine möglichst betragsmäßig identische, gegenläufige Wertänderung aufweist.23
Bei dynamischen Hedge-Strategien muss dagegen das abzusichernde Risiko stetig überprüft und angepasst werden. Verändert sich das Risiko des Grundgeschäfts im Laufe der Zeit, muss die abzusichernde offene Risikoposition angepasst werden um eine konstante Höhe der sog. Hedge-Ratio24 zu gewährleisten. Dagegen wird es häufig nicht möglich sein ein Sicherungsgeschäft mit einer hohen und vor allem im Zeitablauf konstanten negativen Korrelation mit der abgesicherten Position abzuschließen. Dynamische Hedge-Strategien finden sich somit im Zusammenhang mit Makro- und Portfolio-Hedges, bei denen sich die Zusammensetzung der Grundpositionen laufend ändert.25
2.2.3.3 Zeitpunkt der Sicherung
Erfolgt der Abschluss des Sicherungsgeschäfts zeitlich nach der Entstehung des Grundgeschäfts handelt es sich um die Absicherung einer bereits bestehenden Position bzw. um einen sog. Bestands Hedge. Wohingegen die Absicherung eines noch nicht bestehenden, jedoch für die Zukunft geplanten Grundgeschäfts als sog. Antizipativer Hedge bezeichnet wird.
Dabei schützt sich das Unternehmen allerdings nicht gegen einen tatsächlichen Verlust, denn auch ohne Abschluss eines Sicherungsgeschäfts würde sich keine negative Erfolgswirkung in der GuV ergeben. Hierbei handelt es vielmehr um die Absicherung gegen einen Opportunitätsverlust, also der Differenz zwischen dem bestmöglichen und dem erreichten Erfolg.26
2.3 Notwendigkeit der Bildung von Sicherungsbeziehungen
Die Notwendigkeit der Bildung von Sicherungsbeziehungen ergibt sich einerseits aus den abzusichernden Risiken der zugrunde liegenden Geschäfte. Andererseits aus den kodifizierten Vorschriften der Rechnungslegung, wonach Vermögenswerte, Verbindlichkeiten sowie schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen keinen gleichgestellten bilanziellen Ansatz und Bewertung finden.
Beide Aspekte werden in den nachfolgenden Kapiteln erläutert. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Wertänderungen eines gesicherten Grundgeschäfts nicht immer gleichzeitig mit den Wertänderungen eines gegenläufigen Sicherungsinstruments ergebniswirksam erfasst werden. Dies führt dazu, dass Gewinne und Verluste nicht sofort kompensiert werden, und dass dadurch das Periodenergebnis nicht die tatsächliche wirtschaftliche Lage widerspiegelt. Im Extremfall können die gravierenden Unterschiede zwischen bilanzierten Ansätzen und finanzwirtschaftlichen Bewertungen zu einer ökonomisch nicht begründeten bilanziellen Überschuldung eines Unternehmens führen. Um diesen Mangel zu umgehen, hat sich sowohl in der handelsrechtlichen als auch in der internationalen Rechnungslegung eine gemeinsame Bewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft in Form von Sicherungsbeziehungen durchgesetzt.27
Kein Anwendungsfall für Sicherungsbeziehungen liegt vor, wenn sowohl das abzusichernde Grundgeschäft und das Sicherungsgeschäft, wie bei Handelsbeständen, zum Marktwert bewertet werden, da sich die Sicherungswirkung sowie die Marktwertänderung des Grundgeschäfts automatisch in der gleichen Periode in der GuV niederschlagen.
In der Konsequenz muss somit für Bestände außerhalb von Handelsbeständen die Bilanzierung von Grund- und Sicherungsgeschäften über die Bildung von Sicherungsbeziehungen gelöst werden.28
Nur durch die Bildung von Sicherungsbeziehungen wird der unerwünschte und wirtschaftlich nicht vertretbare Verlustausweis weitgehend vermieden, indem der nicht realisierte Verlust des einen Geschäfts mit dem nicht realisierten Gewinn des anderen Geschäfts bis zur Höhe des Verlusts verrechnet und durch sie weitestgehend kompensiert wird.29
3. Bisherige bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach HGB
Für die bilanzielle Abbildung und Bewertung von Sicherungsbeziehungen haben sich im Handelsrecht, mit Ausnahme der Bildung und Bilanzierung von Bewertungseinheiten für Fremdwährungsgeschäfte i.S.e. Mikro-Hedges30, keine allgemein anerkannten Grundsätze herausgebildet. Vielmehr werden einerseits die Prinzipien der strengen Einzelbewertung und andererseits die Prinzipien der kompensatorischen Bewertung unterschieden.31
3.1 Zweck der Handelsbilanz
Die Identifizierung der Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist von besonderer Bedeutung, da diese sowohl den Rahmen für die Auslegung der geltenden Rechnungslegungsvorschriften als auch die Grundlage für die GoB32 darstellen.33
Die deutsche Rechnungslegung bezweckt vorrangig den Gläubigerschutz und zweitrangig die Information der tatsächlichen wirtschaftlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.
Die nachfolgende Abbildung stellt im Kontext der vorliegenden Arbeit und im Rahmen der weiteren Betrachtungen die für die Bilanzzwecke unterstützenden Funktionen der handelsrechtlichen Rechnungslegung, welche in der Literatur ein gewisses Maß an Übereinstimmung besitzen, dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Bieg, H./ Kußmaul, H. (2003), S. 203.
Abb. 10: Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung
Die Dokumentation ist so vorzunehmen, dass die Buchführung einem sachverständigen Dritten „innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann“34. Darüber hinaus müssen die Aufzeichnungen „vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden“35 und sich die Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“36. Die Bilanz soll eine verbindliche Auskunft über das vorhandene Vermögen eines Unternehmens geben und wird so zu einem handels- und steuerrechtlich erheblichen Rechenwerk über die getätigten Geschäfte. Folglich ist die Dokumentationsfunktion die Voraussetzung für die Erfüllung der Informationsfunktion und dient der Nachprüfbarkeit der Aufzeichnungen.
Im Jahresabschluss stellt die Zahlungsbemessungsfunktion zum einen den Zweck dar, einen ausschüttungsfähigen Gewinn zur Erfüllung ergebnisabhängiger Zahlungen zu ermitteln, ohne dabei die Unternehmenssubstanz zu gefährden. Zum einen ist vor allem darauf zu achten, dass im Interesse des Gläubigerschutzes die Haftungsbasis nicht durch Ausschüttungen verringert wird. Die Erhaltung einer ausreichenden Kapitaldecke wird insbesondere durch eine vorsichtige Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden erreicht.
Zum andern stellt der handelsrechtlich ermittelte Periodengewinn, aufgrund des in Deutschland geltenden Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz, den Indikator steuerlicher Leistungsfähigkeit des Unternehmens und der damit abzuführenden Steuerzahlungen dar.37
Die Informationsfunktion umfasst die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen an Adressaten innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die ein Interesse an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens haben. Diese Funktion lässt sich in die Selbstinformation und in die Drittinformation an externe Adressaten unterteilen. Ziel der Selbstinformation ist es, dem Unternehmen ein Instrument zur Steuerung des Unternehmens zu geben. Wohingegen externe Adressaten, wie bspw. Gläubiger und potentielle Kreditgeber, insbesondere in Verbindung mit dem für das HGB obersten Grundsatz des Gläubigerschutzes, Informationen zum Zweck der Kontrolle und Disposition nutzen, um sich somit eine eigene Einschätzung über die Lage des Unternehmens verschaffen zu können.38
3.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
In dem nachfolgenden Kapitel werden die im Zusammenhang mit der vorliegenden Arbeit relevanten GoB für die bilanzielle Abbildung und Bewertung von Bewertungseinheiten erläutert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
Abb. 11: Relevante GoB für Bewertungseinheiten
3.2.1 Stichtagsprinzip
§ 246 Abs. 1 HGB kodifiziert den Grundsatz der Vollständigkeit für den Jahresabschluss. Der Vollständigkeitsgrundsatz wird durch das in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kodifizierte Stichtagsprinzip ergänzt. Dieses Prinzip besagt, dass die Abbildung der ökonomischen Realität zu einem bestimmten Zeitpunkt, i.e.S. zum Abschlussstichtag bzw. zum Ende eines Geschäftsjahres, zu erfolgen hat.39
Für die Bewertung sind allein die Verhältnisse am Stichtag relevant. Dementsprechend sind alle positiven und negativen Umstände, die bis zum Abschlussstichtag eingetreten sind, bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.40
3.2.2 Vorsichtsprinzip
Der Grundsatz der Vorsicht resultiert aus der vom HGB gesehenen besonderen Schutzwürdigkeit der Gläubiger und soll vor überhöhten Ergebnisausschüttungen schützen. Danach gilt: „Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind“41.
Eine vorsichtige Bewertung ist anzuwenden, wenn aufgrund unvollständiger Informationen oder der Ungewissheit über zukünftige Ereignisse Ermessensspielräume entstehen. Somit ist davon auszugehen, dass Chance und Risiko bilanztechnisch ungleich zu bewerten sind. Im Sinne einer vorsichtigen Bewertung hat der Bilanzierende nicht immer, jedoch bei gleichwertigen Schätzalternativen eher die schlechtere Alternative zu wählen.42
Das Vorsichtsprinzip lässt sich in drei Teilprinzipien untergliedern:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
Abb. 12: Teilprinzipien des Grundsatzes der Vorsicht
Das Bewertungsprinzip fordert eine vorsichtige Schätzung, um eine zu optimistische Darstellung der Lage des Unternehmens im Jahresabschluss zu verhindern.43
Das Realisationsprinzip (Gewinnantizipationsverbot) dient der vorsichtigen und periodengerechten Gewinnermittlung. Demnach finden nur Gewinne Beachtung, die am Abschlussstichtag durch einen Umsatzprozess realisiert sind. Das Realisationsprinzip impliziert i.e.S. die Forderung nach der Sicherheit der Gewinnentstehung.44 Der Realisationszeitpunkt eines Ertrages ist handelsrechtlich nicht definiert, wird aber nach h.M. und ökonomischen Gesichtpunkten in der Lieferung eines Gutes bzw. der Erfüllung einer Dienstleistung gesehen, wobei der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges auf den Abnehmer von entscheidender Bedeutung ist.45 Im Sinne des Vorsichtsprinzips soll das Realisationsprinzip den Ausweis und die Ausschüttung von Erträgen verhindern, die nicht mit Sicherheit erwartet werden können.46,47
Nach dem Realisationsprinzip wären somit Gewinne und Verluste paritätisch zu behandeln. Ein solches Vorgehen ist jedoch mit dem Vorsichtsprinzip nicht vereinbar.48
Das Imparitätsprinzip49 (Verlustantizipationsprinzip) besagt, dass künftige positive Ergebnisbeiträge sowohl verursacht als auch realisiert sein müssen. Dagegen sind künftige negative Ergebnisbeiträge bereits dann als Aufwand in der GuV zu erfassen, wenn diese im Geschäftsjahr verursacht sind. Auf eine Realisation negativer Ergebnisbeiträge kommt es nicht an.
Das Imparitätsprinzip gibt i.S.e. vorsichtigen Gewinnermittlung eine imparitätische Behandlung vor und grenzt das Realisationsprinzip ein. Während für Gewinne das Realisationsprinzip maßgebend ist, werden Verluste bereits im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung berücksichtigt.50
Das Prinzip wird zusätzlich durch spezielle Abschreibungs- und Rückstellungsregeln konkretisiert. Der Bilanzierende hat für die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens dem Niederstwertprinzip51,52 und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften53 durch die Bildung von Rückstellungen54 Rechnung zu tragen.
Das Imparitätsprinzip bezieht sich auf Verluste deren Eintritt nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wahrscheinlich ist, bereits am Bilanzstichtag verursacht sind aber erst in der Zukunft realisiert werden. Im Umkehrschluss sind Verluste nicht zu antizipieren, deren Eintritt am Bilanzstichtag unwahrscheinlich ist.55
Schlussfolgernd sind unrealisierte Gewinne nach dem Realisationsprinzip nicht zu erfassen, wohingegen unrealisierte Verluste nach dem Imparitätsprinzip bilanziell abzubilden sind.
3.2.3 Einzelbewertungsprinzip
Der wichtigste Objektivierungsgrundsatz für eine vorsichtige und periodengerechte Gewinnermittlung ist der Grundsatz der Einzelbewertung. Dieser schreibt vor, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln und folglich unabhängig voneinander zu bewerten sind.56 Im Sinne der Einzelbewertung sollen insbesondere Kompensationen von Wertsteigerungen bei einem Gegenstand mit Wertminderungen bei einem anderen Gegenstand ausgeschlossen werden. Schwierigkeiten bereitet hierbei, was als Einzelbewertungsobjekt anzusehen ist, d.h. was als einzeln zu bewertender Vermögensgegenstand bzw. Schuld gilt. Dabei ist die Identifikation einer einzeln zu bewertenden Schuld unproblematischer als die Bestimmung eines einzeln zu bewertenden Vermögensgegenstandes.
Die Frage, ob es sich um einen einheitlichen Vermögensgegenstand oder eine Mehrzahl einzelner Vermögensgegenstände handelt ist in Bezug auf die Bilanzierung von Bewertungseinheiten von entscheidender Bedeutung.57
3.2.4 Bewertungseinheiten und die GoB
Nach den kodifizierten Vorschriften der handelsrechtlichen Rechnungslegung sind im Jahresabschluss nach dem Einzelbewertungsgrundsatz und dem Stichtagsprinzip Grund- und Sicherungsgeschäfte jeweils einzeln zu bewerten. Unzulässig ist nach den handelsrechtlichen GoB eine Verrechnung der Wertentwicklung verschiedener Vermögensgegenstände und Schulden.58 Bis zum Stichtag vorhersehbare, realisierte Verluste sind nach dem Imparitätsprinzip zu berücksichtigen. Unrealisierte Gewinne finden hingegen nach dem Realisationsprinzip keine Berücksichtigung. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig.59
Problematisch ist dies jedoch bei Abschluss von Sicherungsgeschäften, wonach Verluste aus Grundgeschäften durch Gewinne des gegenläufigen Sicherungsgeschäfts kompensiert werden und umgekehrt.
Die starre Anwendung der Bilanzierungsprinzipien der Einzelbewertung, der Imparität und der Realisation würde dazu führen, dass jede Marktveränderung eine Verlustzuweisung nach sich zöge. Im Detail wäre dann entweder das Grundgeschäft abzuschreiben, wohingegen die Wertsteigerung des Sicherungsgeschäfts nicht bilanzwirksam erfasst werden dürfte, oder das Sicherungsgeschäft müsste abgeschrieben werden und die Wertsteigerungen des Grundgeschäfts blieben unberücksichtigt. In der Folge würde jede Sicherungskonstruktion, die eine Ergebnisneutralität aufzeigen sollte, einen negativen Ergebnisausweis nach sich ziehen.60
Damit steht eine strikte imparitätische Behandlung von Gewinnen und Verlusten bei Vorliegen von Sicherungszusammenhängen dem materiellen Bilanzzweck eindeutig entgegen. Verluste zu zeigen, die niemals eintreten werden, ist nicht Resultat einer vorsichtigen sondern einer falschen Bilanzierung. Zusätzlich würde auch falsch informiert.61
Die nachfolgende Tabelle zeigt die erfolgswirksamen Auswirkungen von Marktpreisänderungen ohne bzw. mit Vorliegen von Sicherungsgeschäften bei strikter Anwendung des Einzelbewertungsprinzips auf:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anl. an Löw, E./ Scharpf, P./ Weigel, W. (2008), S. 1016.
Tab. 1: Auswirkungen bei strikter Anwendung des Einzelbewertungsprinzips
Dem handelsrechtlichen Ziel, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln wird nicht mehr Rechnung getragen.62
Im Falle der strikten Anwendung der geltenden Vorschriften auf allein stehende Sicherungsinstrumente, i.S.v. derivativen Finanzinstrumenten, müssten Unternehmen und insbesondere Kreditinstitute einen großen Teil der aufgelaufenen negativen Marktwerte aufwandswirksam durch die Bildung von Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften berücksichtigen. Die Mehrzahl der positiven Marktwerte wird dagegen aufgrund des Gewinnantizipationsverbots nicht erfasst. Unternehmen, die in größerem Umfang aus Derivaten negative Marktwerte aufweisen, müssten diese als Aufwand buchen. Das Eigenkapital würde damit vollständig aufgezehrt werden. Auf der Aktivseite wäre ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen. Die Bilanz würde das Bild eines hoch überschuldeten Unternehmens zeigen.
Diese asymmetrische Behandlung von unrealisierten Gewinnen und Verlusten führt zu dem unsinnigen Ergebnis, dass Unternehmen, die sich entsprechend kaufmännischer Vorsicht gegen Risiken absichern, erfolgsmäßig schlechter gestellt werden, als Unternehmen die keine Sicherungsgeschäfte abschließen.63
Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass bei streng wortlautorientierter
Auslegung des Einzelbewertungsgrundsatzes und des Vorsichtsprinzips erfolgs- kompensierende Sicherungsgeschäfte unberücksichtigt bleiben. Die bilanzielle Diskriminierung von Absicherungsbeziehungen kann nicht im Sinne der mit der handelsrechtlichen Bilanz verfolgten Ziele sein und läuft denselben und den GoB zuwider. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird eher verfälscht als klargestellt. Bei Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften und Befolgung des Imparitätsprinzips wird eher das Gegenteil dessen erreicht, was eigentlich gewahrt werden sollte, nämlich der Gläubigerschutz.
Stellt man auf die Bilanzzwecke ab, erscheint es mehr als sinnvoll und zwingend geboten, die sich aus Grund- und Sicherungsgeschäften im Rahmen von Bewertungseinheiten ergebenden Kompensationseffekte entsprechend bilanziell zu berücksichtigen.
3.3 Zulässigkeit und Bildung von Bewertungseinheiten
3.3.1 Konzept der Bildung von Bewertungseinheiten
Da die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften grundsätzlich beachtet werden müssen, verbleibt als Lösungsmöglichkeit, das Objekt, das diesen Bewertungsvorschriften unterworfen wird, zu modifizieren. Der Wortsinn sowie der Bedeutungszusammenhang der gesetzlichen und handelsrechtlichen Grundlagen lässt hierfür Raum für Auslegungen. Das Grund- und Sicherungsgeschäft werden als ein Bewertungsobjekt definiert, auf das die genannten Bewertungsvorschriften angewendet werden.64
In der Praxis hat sich daher das Konzept der kompensatorischen Bewertung entwickelt. Dabei werden ein Grund- und Sicherungsgeschäft unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu einer sog. Bewertungseinheit zusammengefasst. Das Realisations- und Imparitätsprinzip werden auf die Bewertungseinheit insgesamt angewandet, um so eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Abbildung der Geschäfte zu gewährleisten.65 Eine Abschreibung bzw. Bildung von Drohverlustrückstellungen ist dann nur erforderlich, wenn bei Betrachtung der Gesamtheit von Grund- und Sicherungsgeschäft der Marktwert der Gesamtposition unter die ursprünglichen Anschaffungskosten fällt oder ein negativer Verpflichtungsüberhang droht.66
[...]
1 Vgl. BMJ (2009d), S. 1.
2 Vgl. Patek, G. (2008a), S. 364.
3 Anm.: Begründungen zum BilMoG: RefE vom 08.11.2007 und RegE vom 21.05.2008.
4 Vgl. Bitz, H. (2000), S. 13.
5 Vgl. Bitz, H. (2000), S.15f.
6 Vgl. Dörsam, P. (1996), S. 9.
7 Vgl. Dörsam, P. (1996), S. 11ff.
8 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 4f.
9 Vgl. Pfitzer, N./ Scharpf, P./ Schaber, M. (2007a), S. 676.
10 Vgl. PwC Deutsche Revision (Hrsg.) (2001), Rn. 114.
11 Vgl. Pfitzer, N./ Scharpf, P./ Schaber, M. (2007a), S. 676.
12 Vgl. Bellavite-Hövermann, Y./ Barckow, A. (2006), IAS 39 Rn. 77.
13 Vgl. Scharpf, P./ Luz, G. (2000), S. 765f.
14 Vgl. Kuhn. S./ Scharpf, P. (2006), Rn. 2040.
15 Vgl. Herzig, N./ Mauritz, P. (1997), S. 8 i.V.m. Ruhnke, K. (2004), S. 498.
16 Vgl. Ruhnke, K. (2004), S. 498f.
17 Anm.: Auf eine weitere Systematisierung derivativer Finanzinstrumente bspw. in bedingte und unbedingte Geschäfte sowie weiteren Erläuterungen zu den Arten wird im Rahmen der vorliegenden Arbeit verzichtet. Für weiterführende Informationen siehe Bieg, H. (2002a), S. 429ff.
18 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 56f.
19 Vgl. Prahl, R. (2004), S. 215.
20 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 57.
21 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 57 i.V.m. Prahl, R. (2004), S. 217.
22 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 57ff.
23 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 59 i.V.m. Scharpf, P./ Luz, G. (2000), S. 189ff.
24 Anm.: Der Hedge-Ratio zeigt an, wieviele Sicherungsgeschäfte bspw. Optionen ge- oder verkauft werden müssen, um das Risiko des Grundgeschäfts bspw. durch Kursveränderungen vollständig zu kompensieren. Vgl. Kuhn. S./ Scharpf, P. (2006), Rn. 2214.
25 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 59.
26 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 59f.
27 Vgl. Böttcher, H./ Seeger, N. (2003), S. 26.
28 Vgl. Pfitzer, N./ Scharpf, P./ Schaber, M. (2007a), S. 677 i.V.m. Böttcher, H./ Seeger, N. (2003), S. 4.
29 Vgl. Pfitzer, N./ Scharpf, P./ Schaber, M. (2007a), S. 677.
30 Anm.: Der Anwendungsbereich der Vorschrift zur Bildung von Bewertungseinheiten für Fremdwährungs- geschäfte i.S.v. Mikro-Hedges ist auf Kreditinstitute beschränkt und stellt somit keine allgemeine Rechtsgrundlage für die bilanzielle Abbilddung von Bewertungseinheiten im Handelsrecht dar. Vgl. § 340h HGB i.V.m. Herzig, N./ Breckheimer, I. (2006), S. 1453.
31 Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 266.
32 Anm.: Die GoB stellen anerkannte und teilweise nachträglich im Gesetz schriftlich niedergelegte Rechnungslegungsnomen dar, die Gesetzlücken ergänzen und zur Auslegung bestehender Regelungen heranzuziehen sind. Vgl. Baetge, J./ Kirsch, H.-J./ Thiele, S. (2005), S. 104f.
33 Vgl. Blasius, T. (2006), S. 18f.
34 Siehe § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB.
35 Siehe § 238 Abs. 2 HGB.
36 Siehe § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB.
37 Vgl. Blasius, T. (2006), S. 21f. i.V.m. Moxter, A. (2003), S. 3f.
38 Vgl. Blasius, T. (2006), S. 23f. i.V.m. Moxter, A. (2003), S. 4ff.
39 Siehe § 242 Abs. 2 HGB.
40 Vgl. Krumnow, J. et al. (2004a), Rn. 73f.
41 Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. Krumnow, J. et al. (2004a), Rn. 80f.
42 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 108 i.V.m. Blasius, T. (2006), S. 39f.
43 Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 44.
44 Vgl. Bieg, H./ Kußmaul, H. (2003), S. 38 i.V.m. Leffson, U. (1987), S. 257 i.V.m. Coenenberg, A. G. (2005),
S. 40 i.V.m. Winkeljohann, N./ Geißler, H. (2006), Rn. 32.
45 Vgl. Bieg, H./ Kussmaul, H. (2003), S. 40 i.V.m. Leffson, U. (1987), S. 260.
46 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 109.
47 Anm.: Einzelne in der Literatur aufgeführte Ansätze der Bestimmung des Realisationszeitpunktes werden im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht ausgeführt.
48 Vgl. Ruhnke, K. (2005), S. 202.
49 Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
50 Vgl. Krumnow, J. et al. (2004a), Rn. 88ff. i.V.m. Winkeljohann, N./ Geißler, H. (2006), Rn. 34 i.V.m. Ruhnke, K. (2005), S. 211f.
51 Vgl. § 253 Abs. 2 und 3 HGB.
52 Anm.: Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens ist das strenge Niederstwertprinzip und für Ver- mögensgegenstände des Anlagevermögens das gemilderte Niederstwertprinzip zu beachten. Vgl. § 253 Abs. 2 und 3 HGB.
53 Anm.: Schwebende Geschäfte sind zweiseitig verpflichtende Verträge, die noch von keiner Seite erfüllt sind. Vgl. Ruhnke, K. (2004), S. 552.
54 Vgl. § 249 Abs. 1 HGB.
55 Vgl. Scheffler, J. (1994), S. 111 i.V.m. Ruhnke, K. (2005), S. 211f.
56 Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB i.V.m. Winkeljohann, N./ Geißler, H. (2006), Rn. 22 i.V.m. Krumnow, J. et al. (2004a), Rn. 104f.
57 Vgl. Moxter, A. (2003), S. 23f.
58 Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
59 Vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
60 Vgl. Böttcher, H./ Seeger, N. (2003), S. 5.
61 Vgl. Hahne, K. (2003), S. 264 i.V.m. Scheffler, J. (1994), S. 125.
62 Vgl. § 264 Abs. 2. HGB.
63 Vgl. Scharpf, P. (1995), S. 183 i.V.m. Scheffler, J. (1994), S. 126.
64 Vgl. Bieg, H. (2002b), S. 472.
65 Vgl. Hahne, K. (2003), S. 1943.
66 Vgl. Coenenberg, A. G. (2005), S. 267.
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- Dirk Strohmeier-Scheu (Author), 2009, Bewertungseinheiten nach deutschem Handelsrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/134061
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