In unserer modernen Welt, in der alles technischer und komplexer wird, muss sich auch die öffentliche Verwaltung weiterentwickeln und anpassen. Aus diesem Grunde wurde das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entwickelt, damit jede/r Bürger/in und jede juristische Person des Privatrechts Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden hat, unabhängig von deren Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder deren eigener Betroffenheit.
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Bürgerbeteiligung und das Vertrauen in den Staat zu stärken. Durch die Informationen soll das Verwaltungshandeln transparenter und nachvollziehbarer gestaltet werden.
Der im Folgenden zu bearbeitendem Fall handelt von einem Mitarbeiter* im Rechtsamt der Stadt Musterbach, der beauftragt wird, die Fachjuristin für Legal Tech in einem laufenden Verfahren zu unterstützen. Konkret geht es um einen Mobilfunkbetreiber der sich darüber beschwert, dass ihm die Stadt Musterbach keine Auskunft über den aktuellen Stand des Planungsentwurfes zum Ausbau des 5G Netzes gibt. Des Weiteren hätte er auch Interesse an dem von der Stadt Musterbach geplanten Forschungsprojekt zur Technologieforschung zu 6G mit der örtlichen Universität.
Damit über die Rechtmäßigkeit der Beschwerde entschieden werden kann, sind bestimmte gesetzliche Regelungen zu überprüfen und zu entsprechend zu bewerten. Hierfür wird auf das Prüfschema im Öffentlichen Recht angelehnt an Vranckx/Henning (2013) zurückgegriffen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung in das Thema
2. Prüfung zum laufenden Verfahren
2.1 Anspruchsprüfung
3. Prüfung der Auskunftspflicht zum Forschungsprojekt
3.1 Anspruchsprüfung
4. Zusammenarbeit aller Beteiligten beim Forschungsprojekt
5. Fazit
I. Abkürzungsverzeichnis
II. Literaturverzeichnis
1. Einführung in das Thema
In unserer modernen Welt, in der alles technischer und komplexer wird, muss sich auch die öffentliche Verwaltung weiterentwickeln und anpassen. Aus diesem Grunde wurde das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entwickelt, damit jede/r Bürger/in und jede juristische Person des Privatrechts Anspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden hat, unabhängig von deren Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder deren eigener Betroffenheit.
Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Bürgerbeteiligung und das Vertrauen in den Staat zu stärken. Durch die Informationen soll das Verwaltungshandeln transparenter und nachvollziehbarer gestaltet werden.
Der im Folgenden zu bearbeitendem Fall handelt von einem Mitarbeiter* im Rechtsamt der Stadt Musterbach, der beauftragt wird die Fachjuristin für Legal Tech in einem laufenden Verfahren zu unterstützen. Konkret geht es um einen Mobilfunkbetreiber der sich darüber beschwert, dass ihm die Stadt Musterbach keine Auskunft über den aktuellen Stand des Planungsentwurfes zum Ausbau des 5G Netzes gibt. Desweitern hätte er auch Interesse an dem von der Stadt Musterbach geplanten Forschungsprojektes zur Technologieforschung zu 6G mit der örtlichen Universität.
Damit über die Rechtmäßigkeit der Beschwerde entschieden werden kann, sind bestimmte gesetzliche Regelungen zu überprüfen und zu entsprechend zu bewerten. Hierfür wird auf das Prüfschema im Öffentlichen Recht angelehnt an Vranckx/Henning (2013) zurückgegriffen.
2. Prüfung zum laufenden Verfahren
2.1 Anspruchsprüfung
Der Mobilfunkbetreiber könnte Anspruch auf Informationen nach dem IFG haben.
Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder (natürliche oder juristische Person des Privatrechts) nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber Behörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Der Antrag kann formfrei, also mündlich oder schriftlich erfolgen.
* Im Folgenden wird für die bessere Lesbarkeit die männliche Form genutzt, gemeint sind natürlich immer die männliche und weibliche Form sowie Divers.
Beim Mobilfunkbetreiber handelt es sich um eine Firma und somit um eine juristische Person des Privatrechts.
Nach § 2 Nr. 2 IFG muss der Antrag nicht begründet werden.
Der Antrag muss allerdings als IFG-Antrag zu erkennen sein.
Nach § 7 Abs.1 Satz 3 IFG ist eine Begründung durch den Antragsteller jedoch erforderlich, wenn Daten Dritter betroffen sind.
Die gewünschte Information über den Stand des Planungsentwurfes zum Ausbau des 5G Netzes betrifft keine Daten Dritter Somit ist der Mobilfunkbetreiber berechtigt einen Antrag ohne Begründung nach dem IFG zu stellen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet die Behörde über den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.
Dazu müsste dieser einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden sein.
Der Mobilfunkbetreiber hat einen Antrag beim zuständigen Referat der Stadt Musterbach gestellt.
Demzufolge liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Auskunft nach dem IFG vor.
Nach den §§ 3-6 IFG darf die Behörde das Informationsbegehren nur in begründeten Ausnahmefällen verwehren.
Danach kann die Herausgabe von Informationen zum Schutze öffentlicher Belange (§ 3 IFG), des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 4 IFG), personenbezogener Daten Dritter (§ 5 IFG), von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie geistigen Eigentums entsprechend verweigert werden (§ 6 IFG).
Der Mobilfunkbetreiber möchte eine Information über den aktuellen Stand des Planungsentwurfes zum Ausbau des 5G Netzes.
Diese Auskunft kann nicht nach § 3 IFG verweigert werden, da das bekannt werden der Information keine Nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, geheime Verschlusssachen oder die fiskalischen Interessen im Wirtschaftsverkehr hat.
Auch nach § 4 IFG kann die Auskunft nicht verweigert werden, da eine vorzeitige Bekanntgabe der Information den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender Maßnahme nicht vereiteln kann.
Der im § 5 IFG genannte Schutz personenbezogener Daten ist hier ebenfalls nicht betroffen. Der Schutz eventuell namentlich genannter Gutachter oder Sachverständiger sind von dieser Regelung nicht betroffen. Diese sind in der Regel sogar herauszugeben (Hessischer VGH, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 6 A 1734/13Z).
Der letzte Ausnahmegrund zur Verweigerung der Auskunft nach § 6 IFG bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentumes und von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist hier gesondert zu prüfen.
Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.
Nach § 9 Abs. 3 IFG kann der Antrag außerdem abgelehnt werden, wenn die gewünschte Information allgemein zugänglich ist.
Im vorliegenden Fall soll nur der aktuelle Planungsstand zum Ausbau des 5G Netzes mitgeteilt werden.
Dieses Auskunftsersuchen erfüllt keinen Tatbestand zur Auskunftsverweigerung nach den §§ 3 - 6 IFG. Auch ist der Planungsentwurf nicht allgemein zugänglich ist (Internet, Aushang etc.).
Somit kann dem Antrag auf Auskunft stattgegeben werden.
Nach § 10 Abs. 1 IFG ist der Antrag grundsätzlich gebührenpflichtig. Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt allerdings nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
Für die Übermittlung der gewünschten Informationen fallen Kosten für die Beschaffung und die Vervielfältigung der Akten sowie der Arbeitszeit der Mitarbeiter an.
Dieses Kostenrisiko sind dem Mobilfunkunternehmen vor der Übermittlung der gewünschten Informationen mitzuteilen bzw. geltend zu machen.
Danach können die entsprechenden Unterlagen übermittelt werden.
Nach der Anspruchsprüfung gemäß dem Prüfschema des öffentlichen Rechts, angelehnt an Vranckx/Henning (2013) kommt man zu der Schlussfolgerung, dass die eingelegte Beschwerde wegen der Auskunftsverweigerung rechtmäßig ist. Die gewünschten Informationen über den aktuellen Stand des Planungsentwurfes zum Ausbau des 5G Netzes sind gegen eine entsprechende Gebühr dem Mobilfunkunternehmen mitzuteilen.
3. Prüfung der Auskunftspflicht zum Forschungsprojekt
3.1 Anspruchsprüfung
Der Mobilfunkbetreiber möchte ebenfalls Informationen über ein Forschungsprojekt mit der örtlichen Universität zur Technologieforschung 6G haben. Auch hier könnte dieser Anspruch auf Informationen nach dem IFG haben.
Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder (natürliche oder juristische Person des Privatrechts) nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber Behörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Der Antrag kann formfrei, also mündlich oder schriftlich erfolgen.
Beim Mobilfunkbetreiber handelt es sich um eine Firma und somit um eine juristische Person des Privatrechts.
Nach § 2 Nr. 2 IFG muss der Antrag nicht begründet werden.
Der Antrag muss allerdings als IFG-Antrag zu erkennen sein.
Nach § 7 Abs.1 Satz 3 IFG ist eine Begründung durch den Antragsteller jedoch erforderlich, wenn Daten Dritter betroffen sind.
Die gewünschte Information über das Forschungsprojekt der örtlichen Universität zur Technologieforschung 6G betrifft allerdings die Daten Dritter.
Somit muss vom Antragsteller eine entsprechende Begründung für die Auskunft verlangt werden, bevor mit der inhaltlichen Bearbeitung des Antrags begonnen werden kann.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet die Behörde über den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist.
Dazu müsste dieser einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden sein.
Der Mobilfunkbetreiber hat einen Antrag beim zuständigen Referat der Stadt Musterbach gestellt.
Demzufolge liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Auskunft nach dem IFG vor.
Nach den §§ 3-6 IFG darf die Behörde das Informationsbegehren nur in begründeten Ausnahmefällen verwehren.
Danach kann die Herausgabe von Informationen zum Schutze öffentlicher Belange (§ 3 IFG), des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 4 IFG), personenbezogener Daten Dritter (§ 5 IFG), von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie geistigen Eigentums entsprechend verweigert werden (§ 6 IFG).
Der Mobilfunkbetreiber möchte eine Information über das Forschungsprojekt der örtlichen Universität zur Technologieforschung 6G erhalten.
Diese Auskunft kann nicht nach § 3 IFG verweigert werden, da das bekannt werden der Information keine Nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, geheime Verschlusssachen oder die fiskalischen Interessen im Wirtschaftsverkehr hat.
Auch nach § 4 IFG kann die Auskunft nicht verweigert werden, da eine vorzeitige Bekanntgabe der Information den Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender Maßnahme nicht vereiteln kann.
Der im § 5 IFG genannte Schutz personenbezogener Daten ist hier ebenfalls nicht betroffen. Der Schutz eventuell namentlich genannter Gutachter oder Sachverständiger sind von dieser Regelung nicht betroffen. Diese sind in der Regel sogar herauszugeben (Hessischer VGH, Beschluss vom 31.10.2013, Az. 6 A 1734/13Z).
Der letzte Ausnahmegrund zur Verweigerung der Auskunft nach § 6 IFG bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentumes und von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen ist hier gesondert zu prüfen.
Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.
Im vorliegenden Fall würde der Mobilfunkbetreiber durch die Information Zugang zu dem Technischen Wissen der Universität erhalten. Dies wäre aber eine Verletzung des Betriebsgeheimnisses.
Demzufolge besteht ein Ausnahmegrund zur Verweigerung der Auskunft.
Nach der Anspruchsprüfung gemäß dem Prüfschema des öffentlichen Rechts, angelehnt an Vranckx/Henning (2013) kommt man hier zu der Schlussfolgerung, dass der Antrag auf Auskunft bezüglich des Forschungsprojektes der örtlichen Universität abgelehnt werden muss. Ist der Tatbestand eines Ausschlusstatbestandes (hier § 6 IFG) erfüllt, so kann auch kein Ermessen oder eine Einzelfallentscheidung durchgeführt werden.
4. Zusammenarbeit aller Beteiligten beim Forschungsprojekt
Unabhängig von der Entscheidung zur Auskunftserteilung, kann die Stadt Musterbach, die örtliche Universität und der Mobilfunkbetreiber eine Kooperation miteinander abschließen.
Diese würde sowohl das technische und fachliche Knowhow erweitern oder ergänzen sowie die finanziellen Risiken und Kosten für jede Seite minimieren.
Die Erfolgreiche Entwicklung der neuen 6G Technik, würde der Stadt Musterbach bezüglich der Infrastruktur und der besseren Digitalisierung Ihrer Gewerbegebiete einen enormen Wachstumsschub geben. Dies würde sich u.a. auch auf Mehreinnahmen in der Gewerbesteuer, einem Zuwachs von Bürgern und Arbeitsplätzen bedeuten.
Für den Mobilfunkbetreiber, könnten bei einer erfolgreichen Entwicklung ein großer finanzieller Vorteil durch den Einsatz der selbst entwickelten Technik erwachsen. Die durch die neue Technik zu erwartende Marktmacht bzw. den Marktvorteil gegenüber anderen Firmen würde sich positiv auf das Image und vor allem auf dem Konto bemerkbar machen. Auch hätte sie bei den Patenten, die bei dieser Entwicklung hervorgehen noch zusätzliche Einnahmen.
5. Fazit
Die Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes im Jahre 2006 war ein großer Meilenstein für die Förderung der Bürgerbeteiligung. Der freie Zugang zu amtlichen Informationen, die dadurch entstandene Transparenz und nach Vollziehbarkeit des Verwaltungshandelns der Behörden und das Recht der Informationsbereitstellung stärkt das Vertrauen jedes einzelnen Bürgers in den Staat.
Allerdings sieht das Gesetz aber auch den Schutz der einzelnen Beteiligten vor, so dürfen Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinflusst werden, auch das Verwaltungshandeln an sich darf nicht gestört werden und vertrauliche, geschützte Informationen, die das Allgemeinwohl gefährden würden, dürfen nicht mitgeteilt werden.
Die hier aufgeführten Fälle bezüglich des Auskunftsrechtes, sind wie im Verwaltungshandeln üblich, genau und gerichtsfest zu überprüfen damit keine Informationen an Dritte gehen die nach den §§ 36 IFG zu schützen sind.
Die unterschiedlichen Ergebnisse zeigen, dass nicht jede Information herausgegeben werden kann bzw. darf.
Allerdings können bestimmte Interessen zu einem gemeinsamen Handeln genutzt werden, um die für alle Beteiligten besten Ergebnisse zu erreichen. Diese Interessen können auch durch das Auskunftsbegehren der Bürger oder Firmen erkannt werden.
Dies allerdings zu erkennen und zu nutzten ist die Voraussetzung für ein modernes Verwaltungshandeln in den Behörden.
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- Citar trabajo
- Dr. h.c. Jürgen Schmidt (Autor), 2023, Anspruchsprüfung nach dem Informationsfreiheitsgesetz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1339661
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