Diese Arbeit thematisiert die Herausforderungen an Compliance und thematisiert mögliche Lösungsansätze für Unternehmen mit dem Umgang des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Dabei soll ein Schwerpunkt auf das Konzept der "Bemühenspflichten" gelegt werden. Aufgrund der Neuartigkeit des Regelungskontextes und den damit einhergehenden erheblichen Unsicherheiten im Hinblick auf die praktische Umsetzung, wird zunächst der Anwendungsbereich des Gesetzes im Hinblick auf Schwellenwerte und Legaldefinitionen bestimmt.
Das Hauptaugenmerk der Arbeit liegt folglich bei den Herausforderungen an Compliance. Sie setzt sich mit den neuen Sorgfaltsanforderungen im eigenen Geschäftsbereich sowie den sog. Due Diligence-Pflichten in Bezug auf die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer auseinander. Hierbei wird vermehrt auf die speziellen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich eines Unternehmens eingegangen. Die Arbeit nimmt des Weiteren Bezug zur Compliance-Organisation. Hierbei wird herausgearbeitet, ob eine Pflicht zur Errichtung einer Compliance-Organisation besteht und wie diese ausgestaltet werden kann.
Anschließend beschäftigt sich die Arbeit mit den verschiedensten Sanktionen und Bußgeldern. Zunächst wird ein Überblick über die behördlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten gegeben. Nachfolgend werden verschiedene Verteidigungsansätze im Bußgeldverfahren dargestellt, erläutert und erforscht.
Gliederung
A. Einführung
B. Völkerrechtliche Ursprünge
C. Anwendungsbereich
I. Personeller Bereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
1. Inländische und ausländische Unternehmen
2. Arbeitnehmerschwellen
3. Konsolidierte Betrachtung des Anwendungsbereiches bei Konzernen
II. Sachlicher Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten
1. Menschenrechtliche Risiken
2. Umweltbezogenen Risiken
D. Gesetzliche Konkretisierung der Lieferkette
I. Allgemeine Definition der Lieferkette
II. Eigener Geschäftsbereich
III. Unmittelbarer Zulieferer
IV. Mittelbarer Zulieferer
V. Vertriebsseite
E. Unternehmerische Sorgfaltspflichten
I. Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeit
1. Vorbehalt der Angemessenheit des Handelns und die Bemühenspflichten.
2. Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff
II. Kriterien nach § 3 Abs. 2 LkSG
1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit
2. Einflussmöglichkeiten auf unmittelbaren Verursacher
3. Ausmaß der möglichen Verletzung - Gefahrenpotential
4. Art des Verursachungsbeitrages
5. Verhältnis der Kriterien zueinander
F. Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich
I. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich
II. Risikomanagement - § 4 LkSG
1. Menschenrechtsbeauftragte® - § 4 Abs. 3 S. 1 LkSG
2. Geschäftsleitung - § 4 Abs. 3 S. 2 LkSG
3. Interessenberücksichtigung - § 4 Abs. 4 LkSG
III. Risikoanalyse - § 5 LkSG
1. Ausgestaltung der Risikoanalyse
a. Risikoidentifikation
b. Bewertung und Priorisierung der identifizierten Risiken
c. Kommunikation der Ergebnisse
2. Zeitpunkt und Reichweite der Risikoanalyse
IV. Angemessene Präventionsmaßnahmen - § 6 LkSG
1. Grundsatzerklärung - § 6 Abs. 2 LkSG
a. Festgestellte Risiken und Erwartungen des Unternehmens an seine Beschäftigten und Zulieferer
b. Empfehlungen für die Grundsatzerklärung
2. Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich -
§ 6 Abs. 3 LkSG
a. Umsetzung der Strategie
b. Entwicklung und Implementierung von Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken
c. Durchführung von Fortbildungen und Schulungen
d. Risikobasierte Kontrollmaßnahmen
e. Weitere Präventionsmaßnahmen
3. Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern - § 6 Abs. 4 LkSG
a. Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
b. Vertragliche Zusicherung des Zulieferers
c. Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen
d. Vertragliche Kontrollmechanismen
4. Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen
V. Abhilfemaßnahmen - § 7 LkSG
1. Konzept zur Beendigung bzw. Minimierung von Pflichtverletzungen
2. Abbruch einer Geschäftsbeziehung
3. Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen
4. Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich im Inland und Ausland.
VII. Beschwerdeverfahren - § 8 LkSG
1. Allgemeines
2. Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens
3. Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren
VIII. Dokumentations- und Berichtspflichten
1. Dokumentationspflicht
2. Berichtspflicht
G. Compliance-Organisation
I. Compliance-Pflicht?
1. Pflicht zur Errichtung einer Compliance-Organisation („Ob“)
a. Allgemeine Pflicht
b. Spezialgesetzliche Anordnung des LkSG
2. Ausgestaltung der Compliance-Organisation
a. Grundsatz des risikobasierten Ansatzes
b. Risikomanagement nach § 4 LkSG
II. Zuständigkeit
III. Einzelne Elemente eines Compliance-Management-Systems für die Lieferkette.
1. Risikoanalyse als Grundlage für die weiteren Maßnahmen
2. Weitere Maßnahmen
H. Rechtsfolgen
I. Adressatenkreis
II. Bußgeldrahmen / Sanktionierung
III. Verteidigungsansätze im Bußgeldverfahren
1. Bußgeldverfahren
2. Verteidigung
a. Effektive Umsetzung des Compliance-Managements
b. Schwachstellen identifizieren und Forderung der Akteneinsicht
c. Kooperation oder „Sockelverteidigung“
d. Einspruch
I. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Internetquellen
Effektive Verteidigungsstrategien
https://www.lathamgermany.de/2021/05/white-collar-compliance-academy-die-verteidigung/ abgerufen am: 07.10.2022.
Landesdatenschützer verhängt DSGVO-Bußgelder https://www.linkedin.com/pulse/landesdatenschützer-verhängt-dsgvo-bußgeld-behörden-tim- wybitul/,
abgerufen am: 13.10.2022
Praxisbericht: Verteidigung gegen DSGVO https://www.linkedin.com/pulse/praxisbericht-verteidigung-gegen-dsgvo-bußgelder-tim- wybitul/?trk=pulse-article_more-articles_related-content-card,
abgerufen am: 14.10.2022
Urteile und Rechtsquellen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis - Herausforderungen an Compliance und Verteidigungsansätze in Bußgeldverfahren
A. Einführung
„Gute Arbeitsbedingungen und wirksamer Umweltschutz verbessern einerseits die Lebensqualität, sie sind aber - und das ist das Spannende - auch Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg. Das heißt, es geht nicht nur darum, etwas mehr zu tun, sondern zum Schluss auch wirtschaftlich erfolgreich zu sein.“1
Bei dieser Deklaration der damaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel geht es um den verheerenden Einsturz des Fabrikkomplexes Rana Plaza in Bangladesch. Das deutsche Recht kannte zu diesem Zeitpunkt weder allgemeine Verpflichtungen zur Vertragspartner-Due-Di- ligence noch generelle Vorgaben, wie effektive Compliance-Manage- ment-Systeme aufzubauen sind.2 Den Wendepunkt einer solchen Diskussion über die Reichweite der Compliance-Pflichten brachte dabei der Einsturz des Fabrikgebäudes in Bangladesch im April 2013, bei welchem mehr als 1.000 Menschen ihr Leben verloren haben und über 2.000 Menschen schwer verletzt wurden. Ursächlich für diese Katastrophe soll der unzureichende Brandschutz innerhalb der Arbeitsräume - wie vergitterte Fenster und verschlossene Notausgänge - gewesen sein. In diesem Kontext richtete die damalige Bundeskanzlerin die Aufmerksamkeit auf die Verantwortung globaler Liefer- und Wertschöpfungsketten und forderte effektive Maßnahmen für Prävention, Arbeits- und Menschenrechtsschutz.3
Seither wurden sowohl auf nationaler wie auch auf EU-Ebene zahlreiche Bemühungen unternommen, um angemessene Sorgfaltsstandards für die Einhaltung von Menschenrechten entlang der gesamten Lieferkette zu schaffen.4 Aufgrund vieler verschiedener Interessenslagen gestaltete sich ein entsprechender Gesetzesentwurf schwieriger als erwartet. Nach unzähligen Verhandlungen wurde schließlich das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom Bundestag (am 11. Juni 2021) beschlossen, welches am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 I 2959 ff.) verkündet wurde und ab dem 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Das Gesetz wird von den zuständigen Bundesministern als Blaupause für eine seit längerem in der Diskussion befindliche europäische Regelung gesehen.5 Die Einführung eines solchen Gesetzes, welches die Einhaltung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten in globalen Lieferketten sicherstellen soll, ist weder neu noch ein deutscher Sonderweg.6 Dennoch treten mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erstmalig rechtlich verbindliche und sanktionsbewehrte Reglungen für deutsche Unternehmen ein. Bereits Frankreich, das Vereinigte Königreich und die Niederlande haben vergleichbare gesetzliche Regelungen eingeführt. Parallel zum deutschen Gesetz wird derzeit auf europäischer Ebene ein Richtlinienvorschlag erarbeitet.
Wie bereits erwähnt, soll das LkSG den Schutz der Menschenrechte durch eine verstärkte Verantwortung der Unternehmen für ihre Lieferketten erhöhen. Von einem prägenden Einfluss für deutsche Unternehmen, welche eine außenwirtschaftliche Beziehung führen, kann ausgegangen werden.7 Zwar wird das LkSG erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten, dennoch hat es bereits heute einige Auswirkungen auf Unternehmen im In- und Ausland und stellt die Unternehmenspraxis vor erhebliche Herausforderungen, da mit der Umsetzung der erforderlichen Compliance-Maßnahmen schon begonnen werden sollte, um die gesetzlichen Vorgaben zum Stichtag des Inkrafttretens einhalten zu kön- nen.8 Es ist dabei absehbar, dass sich für Unternehmen bei der Umsetzung einige Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzes ergeben werden.
Diese Arbeit thematisiert die Herausforderungen an Compliance und thematisiert mögliche Lösungsansätze für Unternehmen mit dem Umgang des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Dabei soll ein Schwerpunkt auf das Konzept der „Bemühenspflichten“ gelegt werden. Aufgrund der Neuartigkeit des Regelungskontextes und den damit einhergehenden erheblichen Unsicherheiten im Hinblick auf die praktische Umsetzung, wird zunächst der Anwendungsbereich des Gesetzes im Hinblick auf Schwellenwerte und Legaldefinitionen bestimmt.
Das Hauptaugenmerk der Arbeit liegt folglich bei den Herausforderungen an Compliance. Sie setzt sich mit den neuen Sorgfaltsanforderungen im eigenen Geschäftsbereich sowie den sog. Due Diligence-Pflichten in Bezug auf die unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer auseinander. Hierbei wird vermehrt auf die speziellen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich eines Unternehmens eingegangen. Die Arbeit nimmt des Weiteren Bezug zur Compliance-Organisation. Hierbei wird herausgearbeitet, ob eine Pflicht zur Errichtung einer Compliance-Organisation besteht und wie diese ausgestaltet werden kann.
Anschließend beschäftigt sich die Arbeit mit den verschiedensten Sanktionen und Bußgeldern. Zunächst wird ein Überblick über die behördlichen Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten gegeben. Nachfolgend werden verschiedene Verteidigungsansätze im Bußgeldverfahren dargestellt, erläutert und erforscht.
B. Völkerrechtliche Ursprünge
Lieferkettenrechtliche Sorgfaltspflichten stammen nicht originär aus den Federn des deutschen Gesetzgebers, sondern beruhen auf völkerrechtlichen Vorbildern.9 Die nachfolgend beschriebenen Sorgfaltspflichten der §§ 3 ff. LkSG orientieren sich nach der Regierungsbegründung vor allem an dem Due-Dilligence-Konzept der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) aus dem Jahr 2011.10 Initiator der Prinzipien war der damalige UN-Beauftragte für Wirtschaft und Menschenrechte, John Ruggie.11 Sein Ziel war es, dass Unternehmen Verletzungen von Menschenrechten vermeiden und entsprechende Vorkehrungen bzw. Mechanismen in ihre Geschäftsprozesse integrie- ren.12 Zwar sind diese Leitlinien unverbindlich, formulieren dennoch eine Verantwortung für Wirtschaftsunternehmen für die Wahrung von Menschenrechten.13
Weitere Quelle zur Inspiration des LkSG sind die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.14 Diese enthalten anerkannte Grundsätze für verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten, nicht nur für den Bereich der Menschenrechte, sondern auch für Soziales, Umwelt, Korruption, sowie Wettbewerb.
In Deutschland bekannte sich der Koalitionsvertrag 2013 zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien.15 Dadurch entstand zunächst ein Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrecht 2016-2020 (NAP). Es zeichnete sich jedoch ein geringes Interesse der inländischen Unternehmen ab, sodass die Bundesregierung einen gesetzlichen Mechanismus zur Durchsetzung der Menschenrechte in der Wirtschaft für erforderlich hielt.16 Auf internationaler Ebene gab es daher viele Bestrebungen, die Ziele der UN-Leitprinzipien durch international einheitliche Regelungen umzusetzen.17 Aus diesem Grund hat das EU-Parlament durch Beschluss vom 10. März 2021 die EU-Kommission aufgefordert, eine Richtlinie zur Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten zu er- lassen.18
C. Anwendungsbereich
Auch wenn die Arbeit jegliche Probleme und die damit verknüpften Herausforderungen an das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz darstellen wird, muss zunächst der Anwendungsbereich deutlich herausgearbeitet werden. Dafür ist es hilfreich, den Anwendungsbereich in einen personellen und sachlichen Teil zu unterteilen.
I. Personeller Bereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
1. Inländische und ausländische Unternehmen
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umfasst in persönlicher Sicht alle Unternehmen, soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 LkSG erfüllt werden. Dabei ist es zunächst irrelevant, welche Rechtsform vorliegt.19 Der Begriff des „Unternehmens“ wird als Oberbegriff benutzt, damit jegliche Unternehmensformen darunterfallen können20, sowohl inländische als auch Unternehmen mit ausländischen Rechtsformen. Entscheidend ist, dass das Unternehmen seine Hauptverwaltung, seine Hauptniederlassung, seinen Verwaltungssitz oder seinen satzungsmäßigen Sitz im Inland hat.21 Zusätzlich muss das Unternehmen in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Dazu zählen auch solche Arbeitnehmer, welche ins Ausland entsendet wurden.22 Bei verbundenen Unternehmen sind auf der Ebene der Obergesellschaft die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher Konzerngesellschaften zu berücksichtigen.23 Dabei muss beachtet werden, dass es bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Einschränkung im Anwendungsbereich gibt: Diese nehmen lediglich Verwaltungsaufgaben einer Gebietskörperschaft wahr, sodass eine unternehmerische Tätigkeit auf dem Markt nicht vorliegt und daher der personelle Anwendungsbereich nicht gegeben ist.24
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 LkSG werden auch ausländische Unternehmen erfasst, welche eine inländische Zweigniederlassung gemäß § 13d HGB besitzen.25 Bemerkenswert ist, dass diese Regelung erst während des Gesetzgebungsverfahrens ergänzt wurde.26
2. Arbeitnehmerschwellen
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 Nr. 2 LkSG sind in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland erforderlich, um von den Sorgfaltspflichten betroffen zu sein. Ab dem 01.Januar 2024 senkt das LkSG den Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer ab. Die Definition des Arbeitnehmerbegriffs ergibt sich dabei aus § 611 a BGB. Zur Ermittlung der Arbeitnehmerzahl des Unternehmens ist das Pro-Kopf-Prinzip anzuwenden. Nach diesen werden teilzeitbeschäftigte und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht unterschieden.27 Neben den regulären teil- und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern werden auch solche, welche ins Ausland entsandt wurden, Leiharbeitnehmer, leitende Angestellte, Heimarbeiter und selbständige Handelsvertreter von der Arbeitnehmerzählung umfasst. Keine Arbeitnehmer sind hingegen freie Mitarbeiter, Gesellschafter juristischer Personen, Beamte, Soldaten, Auszubildende, Praktikanten und Volontäre.28
Die Berechnung der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer soll mittels einer rückblickenden Betrachtung sowie einer Prognose hinsichtlich der zukünftigen Personalentwicklung und prägenden Personalstärke unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG29 erfolgen. Leiharbeiter sind bei der Berechnung nur dann zu berücksichtigen, sofern ihre Einsatzdauer im Unternehmen sechs Monate überschreitet. Begründung hierfür ist, dass deren Einsatz „kennzeichnend für die maßgebliche Größe des Unternehmens“ ist.30 Gleichermaßen sind auch Leiharbeitnehmer erfasst, welche ins Ausland entsandt wurden und die maßgebliche 6-Monatsfrist erfüllt ist.31
3. Konsolidierte Betrachtung des Anwendungsbereiches bei Konzernen
Des Weiteren sind innerhalb von verbundenen Unternehmen (nach § 15 AktG) alle im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Hs. 1 LkSG zu berücksichtigen. Durch diese Vorschrift soll eine Anwendung des LkSG sichergestellt werden, die unabhängig davon ist, bei welchem unternehmensangehörigen Rechtsträger die Beschäftigungsverhältnisse beste- hen.32 Die Zurechnung der Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften erfolgt daher „nach oben“. Durch diese Zurechnungsweise wird sichergestellt, dass jegliche Muttergesellschaften von der Zählung umfasst werden, unabhängig davon, wie das Verhältnis zwischen dem Mutter- und Tochterkonzern ist.33 Der Gesetzesentwurf sprach daher zunächst auch von der „Konzernmutter“. Dieser Begriff wurde dann im Nachhinein aufgrund stilistischer Gründe in „Obergesellschaft“ geändert.34 Zwischen der Gesetzesbegründung und dem abschließenden Bericht kam es zu der Begriffsänderung. Tochtergesellschaften sind nur dann dem Geschäftsbereich der Obergesellschaft nach § 2 Abs. 6 S. 3 LkSG zuzurechnen, sofern sie einen „bestimmenden Einfluss“ haben. Dieser Umstand ist jedoch für die Zurechnung der Arbeitnehmerzahl nicht von Bedeutung.35
Hervorzuheben ist, dass die Beschäftigten einer ausländischen Muttergesellschaft bzw. von ausländischen Tochtergesellschaften einer inländischen Obergesellschaft nicht berücksichtigt werden.36
Es stellt sich jedoch die Frage, ob (Zwischen-)Holdings, beispielsweise in Konzernstrukturen, vom personellen Anwendungsbereich des LkSG erfasst werden. Bei Zwischenholdings mag dies mangels eigener bzw. ausreichend eigener Arbeitnehmer problematisch sein, sodass eine Zurechnung meistens über Mitarbeiter von Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 3 LkSG denkbar ist.37 Dennoch müsste das Zwischenholding ein „Unternehmen“ im Sinne des LkSG sein. Aufgrund der weiten Auslegung dieses Begriffes lassen sich wohl verschiedene Ansichten vertreten.38
II. Sachlicher Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten
Der sachliche Anwendungsbereich des LkSG wird durch das Bestehen eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder durch die Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht bestimmt. Ein solches Risiko liegt vor, sofern ein Zustand gegeben ist, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der Verbote iSd. menschenrechtlichen Risikos (§ 2 Abs. 2 LkSG) oder umweltbezogenen Risikos (§ 2 Abs. 3 LkSG) droht.39 Eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht ist anzunehmen, sofern ein Verstoß gegen die Verbote des §§ 2 Abs. 2, Abs. 3 LkSG vorliegt.
Auslöser für das gesetzliche Pflichtenprogramm sind zwölf menschenrechtliche und acht umweltbezogene Risiken.
1. Menschenrechtliche Risiken
§ 2 Abs. 2 LkSG definiert ein menschenrechtliches Risiko als einen Zustand, bei welchem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen die gesetzlichen Verbote droht. Dabei kann ein Verstoß gegen beispielsweise das Verbot der Kinderarbeit, der Zwangsarbeit, Sklaverei, der Missachtung bestimmter Arbeitsschutzmaßnahmen und der Missachtung der Koalitionsfreiheit das menschenrechtliche Risiko darstellen.40 Ergänzt werden die Verbote durch eine Generalklausel bzw. einen Auffangtatbestand nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG. Danach ist Unternehmen generell jedes durch die genannten Verbote nicht erfasste und über sie hinausgehende Tun oder pflichtwidriges Unterlassen untersagt, wenn es „unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“41 Die „geschützten Rechtspositionen“ definiert das Gesetz in § 2 Abs. 1 LkSG. Geschützte Rechtspositionen sind solche, die sich aus den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ergeben.42 Hervorzuheben ist, dass die Menschenrechte in diesem Gesetz nicht positiv formuliert sind. Vielmehr sind Verbote festgeschrieben worden, die jeweils auf zugrundeliegende völkerrechtliche Übereinkommen verweisen, auf die in der Anlage des Gesetzes Bezug genommen wird.43
Die einzelnen Verbote können in drei Kategorien aufgeteilt werden: Den Arbeitnehmerschutz (Nr. 1-8), den Schutz der Lebensgrundlage (Nr. 9 und 10) und den Schutz vor dem Einsatz von Sicherheitskräften (Nr.11). Aufgrund des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes sind die einzelnen Verbote eng auszulegen, um eine unverhältnismäßige Ausuferung der Sorgfaltspflichten zu Lasten der einzelnen Unternehmen zu vermeiden.44 Die einzelnen Verbote lassen viel Spielraum bei der Auslegung, was den gesamten Prüfungsmaßstab des LkSG relativ unbestimmt macht.45
Der Risikobereich des § 2 Abs. 2 LkSG geht über den eigentlichen Kernbereich der Menschenrechte deutlich hinaus, wie etwa die Erstreckung auf Gleichbehandlung. Die Wertvorstellungen des deutschen Gesetzgebers werden zu einem weltweiten Standard. Was grundsätzlich mit hoheitlicher Macht in einem Drittland nicht durchgesetzt werden kann, müssen die dem Gesetz unterstellten Unternehmen leisten.
2. Umweltbezogene Risiken
Ein umweltbezogenes Risiko ist gemäß § 2 Abs. 3 LkSG ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der enumerativ aufgelisteten Verbote droht. Erfasste Verbote sind beispielsweise das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten, der Verwendung von Quecksilber bei Herstellungsprozessen und der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Vorgaben des Minamata-Über- einkommens. Unternehmen müssen daher nicht nur prüfen, ob sie an der Herstellung von Quecksilber (mittelbar) beteiligt sind, sondern auch, ob keine Ausnahmeregelung greift.46 Weitere Beispiele sind das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach POPsÜbereinkommen und das Verbot der Ausfuhr von gefährlichen Abfällen nach dem Basler Übereinkommen.47 Einen Auffangtatbestand gibt es im Bereich der umweltbezogenen Pflichten nicht.
Zusammenfassend lässt sich bezüglich der umweltbezogenen Risiken feststellen, dass sie in der Handhabung kompliziert, also dauerhaft völkerrechtliche und nationale Rechtsprüfungen erforderlich sind.48
D. Gesetzliche Konkretisierung der Lieferkette
Dem LkSG liegt eine weite Fassung des Lieferkettenbegriffs zugrunde, um sämtliche Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens zu erfassen. Die Lieferkette umfasst den gesamten Weg von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden.49
I. Allgemeine Definition der Lieferkette
Von entscheidender Bedeutung ist der Begriff der Lieferkette. Der Begriff der Lieferkette wird in § 2 Abs. 5 LkSG legaldefiniert. Die Lieferkette bezieht sich danach „auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens.“50 Zudem sind nach § 2 Abs. 5 Hs. 1 LkSG alle Schritte in Deutschland wie auch im Ausland erfasst, soweit sie der Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Die Bezugnahme auf das Merkmal „erforderlich“ wirkt sich dabei einschränkend aus.51 Es ist notwendig, dass ein spezifischer Bezug zwischen der konkreten Handlung und der Herstellung des Produkts bzw. der Erbringung der Dienstleistung besteht.52
Der Beginn einer solchen Lieferkette beginnt bereits mit der Rohstoffgewinnung. Der Endpunkt der Lieferkette ist hingegen die Lieferung an den Endkunden.53 Je nach Art des Produktes oder der Dienstleistung können die einzelnen Bestandteile der Lieferkette variieren; insbesondere auf der Ebene der mittelbaren Zulieferer kann es verschiedenste Verästelungen geben.54 Sowohl der Transport als auch die Zwischenlagerung können Teile der Lieferkette sein. Dennoch unterliegt es meistens einer Einzelfallbetrachtung, wie die Art und Weise sowie der Umfang einer Lieferkette sind, wobei der Blick auf die Art des Produkts oder der Dienstleistung entscheidend sind.55
Die Gesetzesbegründung unterscheidet daher zwischen Sachgütern und Dienstleistungen. Bei Sachgütern umfasst die Lieferkette meistens die Beschaffung, die Produktion und den Vertrieb.56 Die Gesetzesmaterialen nennen als Beispiel für § 2 Abs. 5 LkSG erfassten Dienstleistungen neben der Wiederverwertung oder Entsorgung bei Unternehmen, deren Geschäftszweck die Wiederverwertung und Entsorgung ist, auch Fi- nanzdienstleistungen.57 Im Falle einer Finanzdienstleistung durch Kreditinstitute findet ein wesentlicher Teil der Produktion zeitgleich mit der Erbringung der Dienstleistung gegenüber dem Kunden statt.
II. Eigener Geschäftsbereich
Die Sorgfaltspflichten gelten nach § 2 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 LkSG vornehmlich für das Handeln des Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich. Dieser umfasst nach § 2 Abs. 6 LkSG jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels.58 Eine Konkretisierung findet auf alle Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen statt. Demnach gelten in diesem Bereich die primären und die unmittelbar zu erfüllenden Sorgfaltspflichten. In § 2 Abs. 6 LkSG wird ausdrücklich jede Tätigkeit zur Erstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen erfasst, sodass es unerheblich ist, ob diese Tätigkeit an einem Inlands- oder an einem Auslandsstandort vorgenommen wurde, sofern das Unternehmen mehrere Standorte besitzt.59 Maßgeblich ist nur, dass der Standort ein Teil der Gesellschaft als rechtliche Unternehmenseinheit ist.60
Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass nach § 2 Abs. 6 S. 3 LkSG zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft auch der Geschäftsbereich einer konzernangehörigen Gesellschaft zählt. Dabei muss die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen „bestimmenden Einfluss“ ausüben.61 Wann ein „bestimmender Einfluss“ vorliegt, ist im LkSG nicht definiert. Der Begriff des bestimmenden Einflusses ist dennoch nach dem LkSG auszulegen.62 Grundsätzlich ist hier eine Gesamtwürdigung aller erheblicher Gesichtspunkte des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei sind die wirtschaftlichen, personellen, organisatorischen und rechtlichen Bedingungen zwischen der Mutter- und Tochtergesellschaft zu berücksichtigen. Sofern der „bestimmende Einfluss“ gegeben ist, findet eine Zurechnung statt. Zwar bleibt die Obergesellschaft der unmittelbare Adressat, dennoch muss diese dafür sorgen, dass die konzernangehörige Gesellschaft die Sorgfaltspflichten der Lieferketten beachten.
III. Unmittelbarer Zulieferer
Die Lieferkette umfasst - wie schon erwähnt - sämtliche Schritte von der Gewinnung von Rohstoffen bis zur Lieferung an den Endkunden, sodass alle unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer miteingeschlossen werden.63 Nach dem Gesetz ist der unmittelbare Zulieferer ein Vertragspartner des Unternehmens, dessen Zulieferungen für die Erstellung des Produktes oder für die Erbringung der Dienstleistung notwendig sind.64 Dies können auch Vertragspartner sein, welche Dienstleistungen für das Unternehmen erbringen, die nur Hilfsschritte für die Herstellung des Produktes oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung darstellen.65
Was unter dem Begriff „notwendig“ zu verstehen ist, wird nicht näher beschrieben. Dennoch kann entsprechend des herkömmlichen Sprachgebrauches davon ausgegangen werden, dass etwas notwendig ist, wenn dies nicht hinweggedacht werden kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Unternehmen keine überflüssigen Verträge abschließen, sodass grundsätzlich von einer „Notwendigkeit“ in diesem Sinne auszugehen ist.
IV. Mittelbarer Zulieferer
Zuletzt zählt nach § 2 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 LkSG auch das Handeln mittelbarer Zulieferer zur Lieferkette eines Unternehmens. Nach § 2 Abs. 8 LkSG sind mittelbare Zulieferer alle Unternehmen, die keine unmittelbaren Zulieferer - also keine Vertragspartner - sind und deren Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung der Dienstleistung notwendig sind.
Die Legaldefinition des mittelbaren Zulieferers spricht gerade nur von Unternehmen und nicht von einem Partner. Dies könnte daran liegen, dass die mittelbaren Zulieferer gerade keine vertraglichen Beziehungen eingehen.
V. Vertriebsseite
Nach § 2 Abs. 5 S. 2 LkSG reicht die Lieferkette „bis zur Lieferung an den Endkunden“. Davon ausgehend sind Endkunden selbst kein Teil der Lieferkette des Unternehmens.66 Die Lieferung an den Endkunden erfasst diejenigen Aktivitäten, „die dafür sorgen, dass das Produkt seinen endgültigen Bestimmungsort erreicht“.67 Sofern das Unternehmen die Auslieferung an den Endkunden selbstständig durchführt, ist dies im Rahmen der Lieferkette Teil des eigenen Geschäftsbereiches. Sofern dies ein Dritter übernimmt, kann er als Zulieferer der Lieferkette gesehen werden.
[...]
1 Rede von Bundeskanzlerin Merkel zur 15. Jahreskonferenz des Rates für Nachhaltige Entwicklung, Merkel am 03.06.2015.
2 Gehling/Ott/Lüneborg: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung in der Unternehmenspraxis, in: CCZ 2021, 230.
3 Vgl. Merken am 03.06.2015.
4 Gehling/Ott/Lüneborg: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung in der Unternehmenspraxis, in: CCZ 2021, 230.
5 Gehling/Ott/Lüneborg: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung in der Unternehmenspraxis, in: CCZ 2021, 230 (231).
6 Wagner/Ruttloff: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Eine erste Einordnung, in: NJW 2021, 2145.
7 Falder/Frank-Fahle/ Polaecov, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, S. 5.
8 Wagner/Ruttloff: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Eine erste Einordnung, in: NJW 2021, 2145.
9 Fleischer, Grundstrukturen der lieferkettenrechtlichen Sorgfaltspflichten, in: CCZ 2022, 205.
10 BT-Drs. 19/28649, 41.
11 Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 3, Rn. 313.
12 Stöbener de Mora/Noll: Grenzlose Sorgfalt? - Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in: NZG 2021, 1237.
13 Sagan/Schmidt, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in: NZA-RR 2022, 281.
14 BT-Drs. 19/28649, 41 f.
15 Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, 2013, 125.
16 Sagan/Schmidt, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in: NZA-RR 2022, 281.
17 Ehmann/Berg, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: ein erster Überblick, in: GWR 2021, 287.
18 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021, 2020/2129.
19 Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 1.
20 BT-Drs. 19/28649, 33.
21 Gehling/Ott/Lüneborg: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung in der Unternehmenspraxis, in: CCZ 2021, 230.
22 Vgl. § 1 LkSG.
23 Vgl. § 1 Abs. 3. LkSG.
24 BT- Drs. 19/ 28649, 33.
25 Sagan/Schmidt: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in: NZA-RR 2022, 281.
26 BT -Drs. 19/28649; BT-Drs. 19/30505.
27 Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 5.
28 So die FAQ des BAMS vom 28.04.2022, Ziffer 3, Nr. 2, abrufbar unter: https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Gesetz-ueber- die-unternehmerischen-Sorgpaltspflichten-in-Lieferketten/FAQ/faq.html, abgerufen am: 13.09.2022.
29 BAG NJOZ 2005, 4140.
30 BT-Drs. 19/28649, 34.
31 BT-Drs. 19/28649, 34.
32 Nietsch/Wiedmann: Adressatenkreis und sachlicher Anwendungsbereich des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in: NJW 2022, 1.
33 BT-Drs. 19/28649, 34.
34 BT-Drs. 19/30505, 34.
35 Nietsch/Wiedmann, Adressatenkreis und sachlicher Anwendungsbereich des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, In: NJW 2022, 1 (2).
36 Vgl. Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 13.
37 Wagner/Ruttloff/Wagner, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 14.
38 Wagner/Ruttloff/Wagner, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn 28.
39 Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 35.
40 Gehling/Ott/Lüneborg: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung in der Unternehmenspraxis, in: CCZ 2021, 230
41 So § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG.
42 Gehling/Ott/Lüneborg: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung in der Unternehmenspraxis, in: CCZ 2021, 230 (231).
43 Wagner/Ruttloff: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Eine erste Einordnung, in: NJW 2021, 2145.
44 Vgl. Wagner/Ruttloff: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Eine erste Einordnung, in: NJW 2021, 2145.
45 Stöbener de Mora/Noll, Grenzlose Sorgfalt? - Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in: NZG 2021, 1237.
46 Falder/Frank-Fahle/ Polaecov, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, S. 36, 3.2.1.
47 Vgl. § 2 Abs. 3 LkSG.
48 Vgl. Falder/Frank-Fahle/ Polaecov, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, S. 38, 3.2.3.
49 Falder/Frank-Fahle/ Polaecov, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, S. 39, 4.
50 So. § 2 Abs. 5 LkSG.
51 Gehling/Ott/Lüneborg: Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung in der Unternehmenspraxis, in: CCZ 2021, 230.
52 Bettermann / Hoes, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Besondere Pflichten für Kreditinstitute, In: BKR 2022, 23.
53 Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 41.
54 Falder/Frank - Fahle/Poleacov, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, S. 42, 4.2.1.
55 BT-Drs. 19/28649, 40f.
56 Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 42.
57 Bettermann/Hoes, BKR, 2022, 23 (23ff.).
58 Vgl. § 2 Abs. 6 LkSG.
59 Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 45.
60 Falder/Frank - Fahle/Poleacov, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, S. 42, 4.2.2
61 Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 46.
62 Gehling/Ott/Lüneborg, Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung in der Unternehmenspraxis, in: CCZ 2021, 230.
63 Falder/Frank - Fahle/Poleacov, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, S. 42, 4.3.
64 So § 2 Abs. 7 LkSG.
65 Wagner/Ruttloff/Wagner: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis, § 1, Rn. 65.
66 So die FAQ des BAMS zum Begriff des Endkunden vom 28.04.2022, Ziffer 6, Nr. 2, abrufbar unter: https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschen- rechte/Gesetz-ueber-die-unternehmerischen-Sorgpaltspflichten-in-Lieferket- ten/FAQ/faq.html, abgerufen am: 14.09.2022.
67 Nietsch/Wiedmann, Adressatenkreis und sachlicher Anwendungsbereich des neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, in: NJW 2022, 1.
- Citation du texte
- Julia Dziwniel (Auteur), 2022, Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Unternehmenspraxis. Die Herausforderung an Compliance & Verteidigungsansätze in Bußgeldverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1339251
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