Wie die im Jahr 2009 im Land Berlin durchgeführte Abstimmung über das Volksbegehren „Pro Reli“ zeigt, ist der konfessionsgebundene Religionsunterricht längst nicht mehr selbstverständlich. Während im Land Nordrhein-Westfalen der schulische Religionsunterricht fest in das Schulgesetz integriert ist, besteht in Berlin von der ersten Klasse an die Wahl, ob ethischer Unterricht oder Religionsunterricht besucht wird. Der Hintergrund, auf dem die „Pro Reli“-Abstimmung basiert und auf dem auch der Religionsunterricht in nordrhein-westfälische Schulen integriert ist, ist die Frage nach der Begründung des Religionsunterrichts im Fächerkanon.
Diese Frage wird schon Mitte der 1960er Jahre gestellt. Zu diesem Zeitpunkt verliert die Verbindung von Kirche und Staat in der pluralistischen Gesellschaft an Halt, sodass eine ungerechtfertigte Privilegierung von kirchlicher Institution in der Schule gesehen wird. Während das II. vatikanische Konzil auf globaler Ebene die Kirche in das neue, pluralistisch geprägte Zeitalter führt, werden die erlangten Beschlüsse auf lokaler Ebene in Deutschland durch diverse kirchliche Institutionen umgesetzt.
Dieser Essay stellt die Stellungnahmen zum schulischen, katholischen Religionsunterricht der Deutschen Bischofskonferenz (1969-1972) und der Würzburger Synode (1974) dar und verschafft einen Einblick in die Grundlagen religiösen Lehrens und der damit verbundenen Rechtfertigung des Faches katholische Religionslehre als ordentliches Schulfach auch im Hinblick auf ökumenische Fragestellungen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Hauptteil
2.1 Ökumene im Religionsunterricht? Ansätze der Deutschen Bischofskonferenz
2.2 Begründung und Zielsetzung des Religionsunterrichts
3. Fazit
4. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Wie die im Jahr 2009 im Land Berlin durchgeführte Abstimmung über das Volksbegehren „Pro Reli“ zeigt, ist der konfessionsgebundene Religionsunterricht längst nicht mehr selbstverständlich. Während im Land Nordrhein-Westfalen der schulische Religionsunterricht fest in das Schulgesetz integriert ist[1], besteht in Berlin von der ersten Klasse an die Wahl, ob ethischer Unterricht oder Religionsunterricht besucht wird. Der Hintergrund, auf dem die „Pro Reli“-Abstimmung basiert und auf dem auch der Religionsunterricht in nordrhein-westfälische Schulen integriert ist, ist die Frage nach der Begründung des Religionsunterrichts im Fächerkanon.
Diese Frage wird schon Mitte der 1960er Jahre gestellt. Zu diesem Zeitpunkt verliert die Verbindung von Kirche und Staat in der pluralistischen Gesellschaft an Halt, sodass eine ungerechtfertigte Privilegierung von kirchlicher Institution in der Schule gesehen wird.[2] Während das II. vatikanische Konzil auf globaler Ebene die Kirche in das neue, pluralistisch geprägte Zeitalter führt, werden die erlangten Beschlüsse auf lokaler Ebene in Deutschland durch diverse kirchliche Institutionen umgesetzt.
Dieser Essay stellt die Stellungnahmen zum schulischen, katholischen Religionsunterricht der Deutschen Bischofskonferenz (1969-1972) und der Würzburger Synode[3] (1974) dar und verschafft einen Einblick in die Grundlagen religiösen Lehrens und der damit verbundenen Rechtfertigung des Faches katholische Religionslehre als ordentliches Schulfach auch im Hinblick auf ökumenische Fragestellungen.
2. Hauptteil
Die Stellungnahmen der deutschen Bischofskonferenz und der Würzburger Synode umfassen viele Aspekte des Religionsunterrichts. Deshalb werden im Folgenden die für den praktischen Alltag relevantesten und umfangreichsten Gesichtspunkte untersucht:
- Ökumenischer Charakter des Religionsunterrichts
- Begründung und Zielsetzung des Religionsunterrichts
Innerhalb der fünf hier betrachteten Zusammenkünfte[4] lassen sich Argumentations- und Entwicklungslinien feststellen, die genau die aufgelisteten Gesichtpunkte erklären.
2.1 Ökumene im Religionsunterricht? Ansätze der Deutschen Bischofskonferenz
Inhaltlich beschäftigt sich die DBK von 1969, 1970, und 1972 unter anderem mit der Frage nach der Schülerschaft des katholischen Religionsunterrichts.
Die Erklärungen der Deutschen Bischofskonferenz vom 22.12.1969 sind in diesem Aspekt sehr konservativ gehalten. Die katholischen Jugendlichen dürfen nur an katholischem Religionsunterricht teilnehmen. Dieser ist weiterhin nicht durch Andersgläubige zu besuchen – er ist also homogen. Dennoch sind sich die Autoren bewusst, dass zwei Adressatengruppen innerhalb dieser homogenen Schülerschaft anzusprechen sind. Sprachlich unterscheiden die Bischöfe zwischen gläubigen Schülerinnen und Schüler und „den Anderen“.[5] Die Gläubigen sollen im Religionsunterricht ihren Glauben weiter vertiefen; den „Anderen“ hingegen soll der Kontakt mit der Botschaft Christi ermöglicht werden. Weil der Religionsunterricht hier konfessionell getrennt ist, hat er also zum Ziel, den Glauben sachbezogen darzustellen und die Grundfragen des Lebens in der heutigen Gesellschaft durch den katholischen Glauben zu beantworten bzw. „als Antwortpotential“ zu dienen.[6]
In der Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz vom 17.12.1970 wird die strikt konfessionelle Ansicht des Religionsunterrichts insofern gelockert, als dass katholische Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe zumindest zu einem Teil am nicht-katholischen Unterricht teilnehmen dürfen, um ihre Perspektive zu erweitern. Dennoch wird auch weiterhin für die Berechtigung eines bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts argumentiert. So setzt der Unterricht eine authentische Lehrkraft des eigenen Bekenntnisses voraus, damit das Antwortpotential des katholischen Glaubens auf echte Weise verständlich gemacht werden kann. Während im April 1972 die formale Regelung bezüglich der Teilnahme am nicht-katholischen Religionsunterricht aufgestellt wird, verfeinert die DBK vom 22./23.11.1972 die Förderungsziele des konfessionsgebundenen Unterrichts.
[...]
[1] In NRW ist allerdings der Religionsunterricht von Seiten der Eltern (bis zum 13. Lebenjahr) und von Seiten der Schüler (ab dem 14. Lebensjahr) aus Gewissensgründen ablehn- und durch Philosophie-/ Ethikunterricht ersetzbar.
[2] vgl. Volz, Ludwig: Der Religionsunterricht in der Schule. Online verfügbar unter http://www.dbk.de/schriften/synode/Dateien/Synode_in_Teilen/04_Religionsunterricht.pdf. [zuletzt geprüft am: 08.07.2009]. Seite 1.
[3] Offizielle Bezeichnung: G emeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland; wegen verbesserter Lesbarkeit im Folgenden: Würzburger Synode.
[4] Deutsche Bischofskonferenz vom 22.12.1969, 17.12.1970, 11./13.04.1972, 22./23.11.1972 und die Würzburger Synode (Dokumente von 1974).
[5] vgl. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz vom Dezember 1969 zu Fragen des katholischen Religionsunterrichts in der Schule. In: Mörsdorf, Klaus (Hrsg.): Archiv für katholisches Kirchenrecht, Band 138 (1969). Seite 556.
[6] vgl Reinhardt, J.F.: Rechtlicher Rahmen religiösen Lehrens. Skript zur Vorlesung für ME-Studierende. Seite 32.
- Citar trabajo
- Stefan Rohde (Autor), 2009, Stellungnahmen der Deutschen Bischofskonferenz und der Würzburger Synode zum Religionsunterricht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133830
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