Jugendkriminalität und Jugendgewalt geben gegenwärtig Anlass zu medialen und politischen Debatten. Ein repressiveres Jugendstrafrecht sowie eine andere, härtere Pädagogik werden gefordert. Bei diesen Forderungen handelt es sich jedoch um eine Dramatisierung und machtpolitische Inszenierung. Sie soll den Politikerinnen und Politikern erlauben, sich als jene Akteure darzustellen, die die Bevölkerung und ihre Sorgen ernst nehmen. Arbeitslosigkeit, Armut, Furcht vor sozialem Abstieg und krisenhafte Ereignisse führen zu Sicherheitspaniken. So wird die aus den Veränderungsdynamiken bedingte Unsicherheit, stellvertretend als Angst vor Jugendkriminalität thematisiert. Als ein Symptom dieser Entwicklung zeigt sich zum Beispiel das Vorhaben der Bundesregierung, die nachträgliche Sicherheitsverwahrung für jugendliche Straftäter gesetzlich zu ermöglichen. Damit soll eine ohnehin grundrechtlich hoch problematische Form der strafrechtlichen Sanktionierung auf junge Straftäter ausgeweitet werden (vgl. Scherr 2008, S. 325f).
Ich möchte mit meiner Arbeit nicht an dem Sicherheits- und Kontrolldiskurs der Medien und Politik teilnehmen. Im Vordergrund meines Beitrages steht die Nutzbarmachung einer pädagogischen Alternative zu den derzeitigen Möglichkeiten des Jugendstrafvollzugs und der Jugendhilfe. Meine Ausarbeitungen zum Konzept der konfrontativen Pädagogik der Glen Mills Schools und des Verhältnisses zum deutschen Jugendstrafvollzug soll weder den Jugendstrafvollzug noch bestehende pädagogische Behandlungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Jugendhilfe ersetzen. Mein Anliegen besteht darin, aufzuzeigen, dass die konfrontative Pädagogik eine geeignete Möglichkeit darstellt, die Ziele des Jugendstrafvollzugs zu verwirklichen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es neben der Darstellung des Konzeptes der Glen Mills Schools, der konfrontativen Pädagogik und der Realisierbarkeit dieses Konzepts im deutschen Kriminalrechtssystem notwendig, die Veränderungen der Gesetzmäßigkeiten des Jugendstrafvollzugs aufzuzeigen.
Dabei bilden die gesetzlichen Grundlagen den Rahmen, in dem gehandelt werden darf und muss.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2 Jugendstrafvollzug in Deutschland
2.1 Zur Situation des Jugendstrafvollzugs
2.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Jugendvollzug
2.2.1 Vollzugsbedingungen
2.2.2 Soziale Integration
2.2.3 Der Schutz der Allgemeinheit
2.2.4 Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen
2.2.5 Die Befähigung zu einer straffreien Lebensführung
2.2.6 Rechtsschutz
2.2.7 Evaluierung gesetzlicher Bestimmungen
3 Die konfrontative Pädagogik
3.1 Begriffsklärung
3.2 Erziehungsziel
3.3 Konfrontationsdefizit
3.4 Zielgruppen
3.5 Methoden
3.5.1 Das Anti-Aggressivitäts-Training
3.5.2 Das konfrontative Interventionsprogramm
3.5.3 Der Täter - Opfer - Ausgleich
3.6 Die Konfrontative Pädagogik in der Praxis
3.7 Kritik
4 Die Glen-Mills-Schools
4.1 Die Klientel
4.2 Der theoretische Rahmen
4.2.1 Die „structural/strain“-Theorie
4.2.2 Die „culture“-Theorie
4.2.3 Die „control“-Theorie
4.2.4 Theorien des differentiellen Lernens
4.2.5 Der „Labeling Approach“
4.3 Die konzeptionellen Grundlagen
4.3.1 Die normative Kultur des Personals
4.3.2 Die normative Kultur der Schüler
4.3.3 Die „Seven Levels of Confrontation“
4.3.4 Die “Guided Group Interaction”
4.4 Die Organisationsstruktur
4.4.1 Die Abteilung für Wohngruppen
4.4.2 Die Sportabteilung
4.4.3 Die Zulassungsabteilung
4.4.4 Die Abteilung für Berufsausbildung
4.4.5 Die Abteilung für Schulbildung
4.4.6 Die Abteilung für Supportdienste
4.4.7 Der Battling Bulls Club
4.5 Glen Mills statistisch
4.6 Die soziale Reintegration
4.7 Kritik
5 Die Adaption der konfrontativen Pädagogik der Glen Mills Schools in das deutsche Jugendkriminalrechtssystem
5.1 Jugendstrafvollzug in Deutschland und den USA
5.2 Zur Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Justiz
5.3 Glen Mills im Focus des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß §§ 45 ff. SGB VIII
5.4 Der Einsatz konfrontativer Pädagogik im deutschen Jugenddelinquenzrecht
5.5 Das Konzept der Glen Mills Schools in einer deutschen Einrichtung
5.6 Erfahrungen aus Deutschland
6 Fazit
6.1 Zusammenfassung
6.2 Schlussbetrachtungen
7 Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gruppendiamant nach Polsky (1977)
Abbildung 2: Prozentanteil der Gewaltmeldungen von Schülern
Abbildung 3: Die molekulare Organisationsstruktur der Glen Mills Schools
Abbildung 4: Neuzulassungen für das Heimprogramm von Glen Mills: 1976-1984
Abbildung 5: Prozentanteil der Zulassungen nach Volksgruppenzugehörigkeit?
Abbildung 6: Familienzusammensetzung (Familienvormund)
Abbildung 7: Prozentanteil der Zulassungen nach Art der Delikte
Abbildung 8: Verbesserung der Schulstufe nach Eintrittsjahr, entsprechend der Testergebnisse aus Mathematik- und Lese- MAT Tests
Abbildung 9: GED Prüfungen und Ergebnisse, 1975-1986
Abbildung 10: Körperliche Gewaltanwendung gegen Schüler und Personal, 1982-1987
Abbildung 11: Fernbleiben sowie Drogen- oder Alkoholmissbrauch, 1982-1987
Abbildung 12: Wiederinhaftierung innerhalb von 27 Monaten nach der Entlassung
1. Einleitung
Jugendkriminalität und Jugendgewalt geben gegenwärtig Anlass zu medialen und politischen Debatten. Ein repressiveres Jugendstrafrecht sowie eine andere, härtere Pädagogik werden gefordert. Bei diesen Forderungen handelt es sich jedoch um eine Dramatisierung und machtpolitische Inszenierung. Sie soll den Politikerinnen und Politikern erlauben, sich als jene Akteure darzustellen, die die Bevölkerung und ihre Sorgen ernst nehmen. Arbeitslosigkeit, Armut, Furcht vor sozialem Abstieg und krisenhafte Ereignisse führen zu Sicherheitspaniken. So wird die aus den Veränderungsdynamiken bedingte Unsicherheit, stellvertretend als Angst vor Jugendkriminalität thematisiert. Als ein Symptom dieser Entwicklung zeigt sich zum Beispiel das Vorhaben der Bundesregierung, die nachträgliche Sicherheitsverwahrung für jugendliche Straftäter gesetzlich zu ermöglichen. Damit soll eine ohnehin grundrechtlich hoch problematische Form der strafrechtlichen Sanktionierung auf junge Straftäter ausgeweitet werden (vgl. Scherr 2008, S. 325f). Ich möchte mit meiner Arbeit nicht an dem Sicherheits- und Kontrolldiskurs der Medien und Politik teilnehmen. Im Vordergrund meines Beitrages steht die Nutzbarmachung einer pädagogischen Alternative zu den derzeitigen Möglichkeiten des Jugendstrafvollzugs und der Jugendhilfe. Meine Ausarbeitungen zum Konzept der konfrontativen Pädagogik der Glen Mills Schools und des Verhältnisses zum deutschen Jugendstrafvollzug soll weder den Jugendstrafvollzug noch bestehende pädagogische Behandlungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Jugendhilfe ersetzen. Mein Anliegen besteht darin, aufzuzeigen, dass die konfrontative Pädagogik eine geeignete Möglichkeit darstellt, die Ziele des Jugendstrafvollzugs zu verwirklichen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es neben der Darstellung des Konzeptes der Glen Mills Schools, der konfrontativen Pädagogik und der Realisierbarkeit dieses Konzepts im deutschen Kriminalrechtssystem notwendig, die Veränderungen der Gesetzmäßigkeiten des Jugendstrafvollzugs aufzuzeigen.
Dabei bilden die gesetzlichen Grundlagen den Rahmen, in dem gehandelt werden darf und muss. Trotzdem hat das Strafvollzugsgesetz einen erheblichen Einfluss auf die Realisierbarkeit und den Erfolg von pädagogischen Maßnahmen zur Resozialisierung. Um erfolgreich mit Hilfe eines ganzheitlichen Konzepts zu resozialisieren, ist es unumgänglich zu erfahren, warum delinquentes bzw. gewalttätiges Verhalten entsteht und in welchen Wechselbeziehungen die delinquente Person zu seiner Umwelt und den dazugehörigen Einflussfaktoren steht. Delinquentes Verhalten ist überwiegend durch ein Bedürfnis wachsender Anerkennung und Status innerhalb einer Gruppe Jugendlicher motiviert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein soziale Faktoren die Delinquenz bedingen oder als Hauptursache verstanden werden dürfen. Eine Vielzahl von Einflussfaktoren sind von Wissenschaftlern als Ursachenfaktoren bereits untersucht worden. Aussagekräftige Belege deuten darauf hin, dass genetische, biochemische, emotionale, entwicklungspsychologische, familiäre und soziale Faktoren in Zusammenhang mit psychosozialem Druck ursächlich für Delinquenz sein können. Auch Gruppendruck kann eine Ursache hierfür sein, muss sie aber nicht. Der Anschluss an eine delinquente Peergruppe kann genauso die Folge wie auch die Ursache für delinquentes Verhalten sein (vgl. Denz 2003, S. 150ff).
Um Jugendliche, die dieses Verhalten zeigen, vor Strafrückfälligkeit oder einer frühzeitigen Inhaftierung zu bewahren, ist eine Resozialisierung unerlässlich.
„Um erfolgreich zu resozialisieren, müssen die pädagogischen Maßnahmen zur Resozialisierung der Klientel und nicht die Klientel den Maßnahmen angepasst werden.“
Die vorangegangene These verdeutlicht, dass das angestrebte Ziel eines straffreien Lebens in der Gesellschaft selten dauerhaft erreicht werden kann, wenn Maßnahmen zur Resozialisierung nur bedingt greifen. Die Abwesenheit von „Freiheit“ innerhalb des geschlossenen Jugendvollzugs schafft eine völlig neue, nach eigenen Regeln funktionierende Lebenswelt, die nicht auf das reale gesellschaftliche Leben übertragbar ist. Es gibt umfangreiche Behandlungsmaßnahmen die dem Gefangenen dabei helfen sollen sich in die Gesellschaft zu integrieren, soziale Problemlagen zu bearbeiten, andere Handlungsmuster zu entwickeln, um letztendlich ein angepasstes Verhalten zu erlernen. Neben anderen Faktoren lassen es bauliche, finanzielle und gesetzliche Rahmenbedingungen, sowie besonders die Abwesenheit des gesellschaftlichen Lebens nicht zu, dass durch die bereits bestehenden sozialpädagogischen Behandlungsmaßnahmen eine dauerhafte Änderung des Verhaltens bewirkt werden kann. Wenn von der Erreichung eines angepassten Verhaltens gesprochen wird, stellt sich auch die Frage, was nicht angepasstes Verhalten beinhaltet. Lebt ein Mensch innerhalb der in seiner Gesellschaft geltenden Werte, Normen und Gesetze, konnte er sie im Laufe seiner Sozialisation verinnerlichen und sein Verhalten so weit wie möglich anpassen. Ist dies nicht der Fall, findet das Verhalten dieser Person Anstoß in der Gesellschaft und wird als abweichendes oder delinquentes Verhalten bezeichnet. Verstößt er dabei gegen Gesetze, wird er auf Grundlage der geltenden Strafgesetze sanktioniert. Durch gemeinnützige Arbeitstunden, Geldstrafen, Bewährungsstrafen und Freiheitsentzug soll dem Straftäter bewusst werden, dass er etwas falsch gemacht hat. Jedoch ist das pädagogische Werkzeug „Strafe“ das denkbar ungünstigste Hilfsmittel dafür, etwas zu lernen und das Erlernte dann für sich als positiv zu werten und auch umzusetzen. Weis dieser Mensch wie er es, der Gesellschaft angepasst, richtig machen kann? Ich bin der Meinung, dass die Anwendung von Strafe dazu führt, dass diese Person eher lernt wie sie diese umgehen und vorbeugen kann, als dass dadurch eine progressive Verhaltensänderung bei ihr ausgelöst wird. Wenn ein Straftäter lernen soll, seine alten Handlungsmuster durch jene zu ersetzen, die ihn befähigen, straffrei in der Gesellschaft zu leben, muss er diese kennen lernen dürfen und die erforderliche Zeit haben, sie zu verinnerlichen. Damit die pädagogischen Maßnahmen an eine delinquente Klientel angepasst werden können, dürfen nicht allein die gesetzlich geregelten Ziele des Strafvollzugs im Vordergrund stehen und durchgesetzt werden. Die Entwicklung und Umsetzung von pädagogisch wirksameren Maßnahmen können nicht ausschließlich auf Grundlage von Gesetzen stattfinden oder an der Kostenfrage scheitern. Die Effektivität von nutzbaren, pädagogischen Alternativen wie das Konzept der Glen Mills Schools oder die Methoden der konfrontativen Pädagogik müssen von Politik und Pädagogik erkannt werden. Um zu analysieren in wie weit eine solche Entwicklung in Deutschland möglich ist, betrachte ich zunächst in Punkt 2 den deutschen Jugendstrafvollzug und gebe einen Überblick über seine Aufgaben, seine Maßnahmen zur Resozialisierung und entscheidende Änderungen seit der Föderalismusreform im Jahre 2006. Die einleitende Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Jugendstrafvollzugs und die Möglichkeiten des pädagogischen Wirkens innerhalb des geschlossenen Vollzugs soll der Ausgangspunkt meiner Erörterung sein. Über einen Exkurs zur konfrontativen Pädagogik in Punkt 3, der die pädagogische Grundlage bildet, werde ich das Konzept der Glen Mills Schools in Punkt 4 erläutern. Um die Umsetzung einer konfrontativen Pädagogik in Form des Konzepts der Glen Mills Schools in Deutschland darstellen zu können, werde ich die Adaption dieses Konzepts in den Punkten 5 beschreiben. Abschließend werden im 6. Gliederungspunkt die wichtigsten Inhalte zusammengefasst und ein Ausblick zu dieser Thematik gegeben.
2 Jugendstrafvollzug in Deutschland
Um mit Hilfe eines pädagogischen Konzeptes den deutschen Jugendstrafvollzug zu ergänzen und somit zu entlasten, muss aus Gründen der Machbarkeit ein Überblick über den Jugendvollzug und seine Möglichkeiten geschaffen werden.
Boetticher(1999, S. 20) vertritt die Meinung, dass in Bezug auf Strafjustiz und Straffälligenhilfe die von der Politik beschlossenen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht das Gesamtsystem im Blick haben. Die Gesetze, die auf der Ebene des Bundes beschlossen wurden, versuchen Einzelsymptome zu kurieren. Gleichzeitig wird auf Länderebene nach Einsparmöglichkeiten bei den freien Trägern, der Justiz und im Straf- und Maßregelvollzug gesucht. Es bedarf eines Dialogs über Ideen und Konzepte die in diesen Bereichen diskutiert werden. In diesem Zusammenhang betontBoetticher, dass es nicht sein darf, dass Strafgesetze entwickelt und deren Folgen nicht bedacht werden.
Nachdem 1977 für den allgemeinen Vollzug das Strafvollzugsgesetz in Kraft getreten ist, mahnten Kriminologen und Rechtswissenschaftler an, dass eine gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Jugendstrafe unerlässlich ist. Innerhalb des Jugendstrafvollzugs beschränkten sich die normativen Grundlagen auf die Regelungen in den §§ 91, 92, 115 JGG (alt). Und zusätzlich wurden in Anlehnung an das StVollzG die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug in Kraft gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2BvR 1673/04) stellte mit einem Urteil vom 31.05.2006 klar, dass die Eingriffsvoraussetzungen des Jugendstrafvollzugs in einer „eigenen gesetzlichen Grundlage“ [...] „in hinreichend bestimmter Weise normiert“ werden müssen. Dafür wurde eine Frist bis Ende 2007 gesetzt. Am 01.09.2006 wurde durch in Kraft treten der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz den Ländern übertragen und aus der konkurrierenden Gesetzgebung herausgenommen. Binnen kurzer Zeit mussten die Länder den Jugendstrafvollzug regeln. Als Folge sind bis zum 01.01.2008 Gesetze zur Regelung des Jugendstrafvollzugs in Kraft getreten. Zehn Länder haben annähernd identische Gesetze erlassen („10ner-Entwurf“). Sechs haben jeweils eigene verfasst. Die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war dabei die inhaltliche Richtschnur. Deshalb ist es gerade jetzt von großer Wichtigkeit, die Entwicklung der Vollzugsrealität auf Grundlage der neuen Jugendstrafvollzugsgesetze genau zu beobachten und folgerichtige Schlüsse zu ziehen (vgl. Höynck 2008, S. 159).
2.1 Zur Situation des Jugendstrafvollzugs
In dem zuvor angesprochenem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.05.2006 wurde deutlich, dass die derzeitige Rechtslage in nur wenigen Einzelbereichen gesetzliche Regelungen für den Jugendstrafvollzug bietet. In wenigen Einzelvorschriften des JGG (§§ 90, 91, 92 und 115) und des StVollzG (§§ 176 und 178) finden sich spezifische gesetzliche Regelungen. Jedoch wurde festgestellt, dass dem Jugendstrafvollzug in seiner bisherigen Form die verfassungsrechtlich erforderlichen, auf die besonderen Anforderungen an Jugendliche zugeschnittenen, gesetzlichen Grundlagen fehlen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruhte auf zwei Verfassungsbeschwerden eines zu Jugendstrafe verurteilten nordrhein-westfälischen Strafgefangenen aus dem Jahr 2004. Dieser Strafgefangene wandte sich gegen die Kontrolle seiner Post und gegen ihn im Vollzug verhängte Disziplinarmaßnahmen. Nach einem erfolglosen Widerspruch gegen die beanstandeten Maßnahmen stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 und 24 EGGVG. Der Antrag wurde vom Oberlandesgericht Hamm in beiden Fällen verworfen. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Der Strafgefangene sah eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 10 Abs. I GG hinsichtlich der Postkontrolle und eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. I und Art. 5 Abs. I GG hinsichtlich der verhängten Disziplinarmaßnahmen. Beide Verfassungsbeschwerden wies das Bundesverfassungsgericht zurück. Das BVerfG bemängelte das Fehlen einer gesetzlichen Regelung. Den Bestand der vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen begründet er aber damit, dass die angeordneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Jugendstrafvollzugs unerlässlich seien. Nach dem Bekannt werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben die Länder Bayern und Baden-Württemberg sowie das Bundesjustizministerium Gesetzentwürfe für ein Jugendstrafvollzugsgesetz vorgelegt. Bis dato war es gemäß § 91 JGG (alt, gültig bis 01.01.2008) Aufgabe des Jugendstrafvollzugs, den verurteilten Jugendlichen zu einem rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu erziehen. Mit dem § 91 JGG (alt, gültig bis 01.01.2008) sind zwar allgemeine Grundsätze für den Jugendstrafvollzug aufgestellt, aber keine hinreichende gesetzliche Grundlage für Eingriffe in Grundrechte von Verurteilten geboten. Dies gilt auch für den § 92 JGG (alt, gültig bis 01.01.2008), der lediglich bestimmt, dass die Jugendstrafe in Jugendstrafanstalten zu vollziehen ist, aber keine Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Vollzugsbehörden bietet. Das Strafvollzugsgesetz, welches für den Erwachsenenstrafvollzug gilt, berührt den Jugendstrafvollzug in den § 176 StVollzG (Arbeitsentgelt) und § 178 StVollzG (Anwendung von unmittelbarem Zwang). Aufgrund seiner inhaltlichen Ausgestaltung für Erwachsene ist er auf den Jugendstrafvollzug nicht anwendbar. Bislang wurde der Jugendstrafvollzug überwiegend durch das VVJuG geregelt. Diese seit 1976 bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften orientieren sich inhaltlich im Wesentlichen am Strafvollzugsgesetz für Erwachsene. Durch ein Fehlen einer einheitlich gesetzlichen Regelung für den Jugendstrafvollzug unterscheiden sich die Verhältnisse im Jugendvollzug in den einzelnen Bundesländern erheblich. Das wird neben den höchst unterschiedlichen Belegungsverhältnissen zwischen offenem und geschlossenem Jugendvollzug, aber auch in der Vollzugsgestaltung und der Ausstattung der Jugendanstalten mit Personal und Sachmitteln deutlich. So sind die Unterschiede, im zahlenmäßigen Verhältnis von Gefangenen und Sozialarbeitern bzw. Psychologen, in den Bundesländern erheblich. Dies gilt auch für den Umfang und die Qualität der von den Anstalten angebotenen Behandlungsmaßnahmen wie sozialem Training, Anti-Aggressions-Training oder Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten. Auch spezielle Abteilungen für besondere Gefangenengruppen wie Gewalt- und Sexualstraftäter oder Drogenabhängige sind keinesfalls in allen Anstalten Standard. Für Umfang und Intensität der Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung, die für eine straffreie Zukunft der Gefangenen von besonderer Bedeutung sind, gilt ähnliches (vgl. Brandt 2006, S. 244f).
Die Gesetzgebungsorgane und die Justizministerien der Länder standen damit vor der Aufgabe noch innerhalb des Jahres 2007 zu einer tragfähigen Rechtsgrundlage für den Jugendstrafvollzug zu gelangen. Es spielte immer wieder die Frage eine Rolle, ob und wieweit der Vollzug der Jugendstrafe eine besondere organisatorische, personelle und bauliche Ausstattung erfordert, die für die Länderhaushalte mit erheblichen Belastungen verbunden wäre. Seit der Föderalismusreform stehen die Länder in der Verantwortung und mussten angesichts der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten engen Übergangsfrist innerhalb des Jahres 2007 zu einer rechtlichen Lösung gelangen (vgl. Meier 2007, S. 141f). Ausgehend von dieser Tatsache wurde im Zuge der Veränderungen des Jugendstrafvollzugs das „Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze“ (Zweite JGG-ÄndG) vor Jahresende 2007 beschlossen. Es beinhaltet die Umsetzung der Verfassungsmäßigkeit des Jugendstrafvollzugs. Zum Beispiel soll das Erziehungsziel durch § 2 des Jugendstrafrechts („Ziel des Jugendstrafrechts“) hervorgehoben werden. Die bisherige Vorschrift des § 92 Abs. 2 u. 3 JGG (alt, gültig bis 01.01.2008) zur Herausnahme mindestens 18-Jähriger aus dem Jugendstrafvollzug wird von § 91 Abs. 1 u. 2 JGG übernommen (vgl. Dünkel 2008, S. 2).
2.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Jugendvollzug
Um eine resozialisierungsfreundliche Ausgestaltung der Vollzugspraxis einschließlich einer Nachbetreuung nach Haftentlassung verbindlich abzusichern, erachtet das Bundesverfassungsgericht aufgrund der erheblichen Unterschiede in der Vollzugspraxis eine gesetzliche Regelung des Jugendvollzugs für geboten. Da sich die Bedingungen und Folgen strafrechtlicher Zurechnung bei Jugendlichen wesentlich von denen Erwachsener unterscheiden, ist diese Erkenntnis dafür der Ausgangspunkt. Jugendliche befinden sich biologisch, psychisch und sozial in einem Stadium, dass typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist. Für diese Entwicklung sind nicht nur die Jugendlichen selbst, sondern auch ihr soziales Umfeld verantwortlich. Deshalb steht die in Straftaten zum Ausdruck kommende Fehlentwicklung in engem Zusammenhang mit den prägenden Sozialisationsbedingungen der Jugendlichen. Um dem Grundrecht der Menschenwürde und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens gerecht zu werden, formuliert das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Besonderheiten junger Straftäter detaillierte Anforderungen, denen eine gesetzliche Regelung des Jugendstrafvollzugs aus verfassungsrechtlicher Sicht genügen muss. Hier genießt das Vollzugsziel der sozialen Integration, den jungen Gefangenen zu einem straffreien Leben in Freiheit zu befähigen, Verfassungsrang. Aus dieser Tatsache ergibt sich die Notwendigkeit, den Strafvollzug am Ziel der Resozialisierung auszurichten. Zwischen dem Vollzugsziel der Resozialisierung und der Pflicht des Staates, die Bürger effektiv vor Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz, sondern vielmehr eine unmittelbare finale Verknüpfung. Demzufolge muss es Ziel des Jugendvollzugs sein, sowohl schädliche Auswirkungen der Freiheitsentziehung zu minimieren als auch die Chancen positiver Einwirkung auf junge Straftäter konsequent zu nutzen. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus diesen Grundsätzen einen auf die spezifischen Bedürfnisse junger Gefangener und die besonderen Umstände der Haft zugeschnittenen Regelungsbedarf ab (vgl. Brandt 2006, S. 245ff).
Die folgenden Unterpunkte geben einen Überblick über die Vollzugsbedingungen, die soziale Integration, den Schutz der Allgemeinheit, die Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, die Befähigung zu einer straffreien Lebensführung, den Rechtsschutz und die Evaluierung der gesetzlichen Bestimmungen.
2.2.1 Vollzugsbedingungen
In Bezug auf soziale Kontakte, körperliche Bewegung und Sanktionierung von Pflichtverstößen erfordern die physischen und psychischen Besonderheiten jugendlicher Gefangener besondere, auf den Jugendstrafvollzug zugeschnittene, Vollzugsbedingungen. Besuchsmöglichkeiten für familiäre Kontakte im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG müssen deutlich über die Regelung in § 24 Abs. 1 StVollzG hinausgehen. Art. 6 Abs. 2 GG sieht vor, dass die Kindererziehung „...das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht...“ ist. § 24 Abs. 1 StVollzG sieht zwar vor, dass die Gefangenen regelmäßig Besuch empfangen dürfen, die Gesamtdauer beträgt jedoch nur mindestens eine Stunde im Monat. Somit müssen die Haftbedingungen einerseits vor gegenseitigen Übergriffen schützen, andererseits aber die Kontakte innerhalb der Anstalt ermöglichen, die ein positives soziales Lernen fördern. Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass kleine, nach Alter, Strafzeit und Straftaten zusammengesetzte Wohngruppen, bei gesonderter, besonders betreuter Unterbringung von Gewalt- und Sexualstraftätern, ein Erfolg versprechendes Instrument auf diesem Weg bietet (vgl. Brandt 2006, S. 246). Die Unterbringung der Gefangenen ist von zentraler Bedeutung für das individuelle Erleben der Haftzeit und das Anstaltsklima. Es geht um die Frage, ob der Gefangene im Wohngruppenvollzug, im Zellenblock, in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einzeln untergebracht wird. Die Verurteilung zur Jugendstrafe mit Entzug der Fortbewegungsfreiheit ist eine Strafe für sich und lässt keinen Auftrag ableiten, die Unterbringung zu einem zusätzlichen Strafübel auszugestalten. Es geht nicht nur darum den Mindeststandard des verfassungsrechtlich gerade noch Zulässigen einzuhalten, sondern auch um die praktische Umsetzung und Qualität. Sie muss dem Anspruch auf Schutz und Entfaltung der Persönlichkeit bei der Unterbringung praktisch Rechnung tragen.
Qualität hat ihren Preis und die Mittel in allen Justizhaushalten sind beschränkt. So ist das Engagement der Länder, gerade in dieser Frage, ein wichtiger Indikator dafür, wie wichtig ihnen der Wettbewerb um den „bestmöglichen“ Jugendstrafvollzug ist. Die Länder legen in ihren Entwürfen einheitlich fest, dass die Unterbringung während der Ausbildung und Arbeit grundsätzlich in Gemeinschaft stattfindet. Ebenso kann dem Gefangenen gestattet werden, sich während der Freizeit mit anderen Gefangenen aufzuhalten. Doch von dem Grundsatz der Einzelunterbringung soll nur in wenigen Fallkonstellationen und Ausnahmen abgewichen werden.
Der Grund hierfür liegt darin, dass das Bundesverfassungsgericht am 31.05.2006 ausdrücklich festgestellt hat, dass die Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen zu schützen seien. Hier kommt auch der Gegensteuerungsgrundsatz zum Tragen, der die Behörden dazu anhält, die schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs zu reduzieren. Damit wird auf die große Rolle der Gewaltproblematik im Jugendvollzug hingewiesen. Empirische Untersuchungen zeigen, dass Gewalt nicht nur in Hafträumen stattfindet, sondern auch an jedem anderen Ort einer Haftanstalt. Genauere Analysen zeigen jedoch auf, dass Tatopfer von Gewaltdelikten in Hafträumen häufiger schwerere Verletzungen erleiden (vgl. Meier 2007, S. 149ff). Aus sozialpädagogischer Sicht verhindert jedoch die geschlossene Unterbringung eine gesellschaftliche Integration von Kindern und Jugendlichen. Sie sind ohnehin bereits hilfsbedürftig und unter Zwang kann eine wirksame Erziehungshilfe, ein Aufbau persönlicher Beziehungen und wirksame Therapien nicht erreicht werden. Eine Einschließung entfremdet Kinder und Jugendliche von dem „normalen“ Leben und macht sie entscheidungsunfähig. Auch kurzfristige und wiederholte Unterbringungen verhindern den Aufbau dauerhafter persönlicher Bindungen, da sie ständige Umgebungswechsel mit sich bringen. Hier wird besonders deutlich, dass soziale und gesellschaftliche Probleme nicht mit strafrechtlichen und ordnungspolitischen Maßnahmen gelöst werden können. Es sollte in einem Rechtsstaat von besonderer Wichtigkeit sein, ob die politisch und sozialpädagogisch umstrittene Maßnahme der geschlossenen Unterbringung überhaupt rechtlich erlaubt ist. Dabei kann auch ein unbequemes Ergebnis Anlass zu Überlegungen geben, was es an erwünschten, aber möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässigen, Alternativen für den geschlossenen Vollzug gibt (vgl. Fegert 2001, S. 75).
Erfreulich ist, dass alle Bundesländer den Wohngruppenvollzug als Regelvollzugsform anerkennen. Ausnahmen bestehen hier nur für nicht geeignete Gefangene. Der Wohngruppenvollzug richtet sich nach den Bedürfnissen junger Strafgefangener und hat sich bewährt. Er bietet in diesem, dem Angleichungsgrundsatz entsprechenden Lernfeld, die Einübung von sozial anerkanntem Verhalten, gerade in Konfliktsituationen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Unterbringung in kleineren Wohngruppen hervorgehoben. Sie soll differenziert nach Alter, Strafzeit und Delikt, für das positive soziale Lernen besonders geeignet sein. Die Jugendanstalt Hameln praktiziert den Wohngruppenvollzug seit 1980. Jedoch musste sie in den letzten Jahren einen erheblichen Aufwand betreiben, der die Übersichtlichkeit verbessert und das innerhalb des Wohngruppenvollzugs bestehende Gewaltproblem unter Kontrolle hält (vgl. Meier 2007, S. 149ff).
2.2.2 Soziale Integration
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über eine gesetzliche Regelung betrifft neben dem Bereich der unmittelbar eingreifenden Maßnahmen auch die grundsätzliche Ausrichtung des Jugendvollzuges auf das Ziel der sozialen Integration. Hier steht der Gesetzgeber selbst in der Pflicht, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug daran auszurichten. Dabei muss der Gesetzgeber trotz eines weiten Spielraumes durch entsprechende gesetzliche Vorgaben sicherstellen, dass allgemein anerkannte Behandlungsstandards in der Vollzugspraxis Anwendung finden (vgl. Brandt 2006, S. 246).
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, das Resozialisierungsziel verfassungsrechtlich zu verankern. Es muss ein wirksames Konzept entwickelt werden, auf dem der Vollzug aufgebaut werden kann. Der Gesetzgeber muss das vorhandene Erfahrungswissen der Vollzugspraxis ausschöpfen. Ein Punkt ist in sämtlichen Entwürfen der Länder in der gleichen Weise geregelt, nämlich die Pflicht des Gefangenen, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken (§ 4 Satz 1 E-9, § 23 Abs. 1 RefE JStVollzG-BW, Art. 123 Abs. 2 RefE BayStVollzG, § 112 Abs. 2 RefE NdsJVollzG, § 4 RefE BMJ). Der Weg dieser Entwürfe unterscheidet sich von der bisherigen Regelung im Strafvollzug für Erwachsene („Der Gefangene wirkt ... an der Erreichung des Vollzugsziels mit“, § 4 Abs. 1 StVollzG). Der Unterschied wird damit begründet, dass die Mitwirkungspflicht ein Teil des Resozialisierungskonzepts ist. Junge Gefangene wiesen in vielen Fällen erhebliche Reifeverzögerungen auf und hätten teilweise viele erfolglose Erziehungsversuche hinter sich. So könne nicht als selbstverständlich angenommen werden, dass sie in der Lage und auch Willens seien, an der Erreichung des Vollzugsziels freiwillig mitzuwirken. Wäre das Leitbild der Erziehung jedoch ähnlich wie in Freiheit, müsste der Gefangene über die Mitwirkung an dem Vollzugsziel autonom entscheiden dürfen. Auf der anderen Seite kann einem Gefangenen die Verhaltensänderung innerhalb des strafrechtlichen Bereichs nur dann gelingen, wenn er dieses Ziel auch selbst erreichen will. Sollte ein Gefangener eine Behandlungsmaßnahme ablehnen, kann es zu der fehlerhaften Entscheidung kommen die Vollzugslockerungen zu streichen. Selbst im Erwachsenenvollzug, wo es diese Mitwirkungspflicht nicht gibt, darf die fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels nicht sanktioniert werden. Eine künftige Normierung der Mitwirkungspflicht im Jugendstrafvollzug, hätte die Versagung von Lockerungen als Konsequenz (vgl. Meier 2007, S. 144ff). Es wäre wesentlich effektiver, den Druck der Peergruppe so zu nutzen, dass sozial erwünschtes Verhalten automatisch mit einem hohen Gruppenstatus in Verbindung gebracht wird und sich somit die normative Kultur auf die Jugendlichen ausdehnt. Um einen guten Lerneffekt zu erreichen müssen sich die Normen jedoch klar von denen der Straße abgrenzen. Um das positive Verhalten zu verstärken, muss es natürlich auch eine entsprechende Gegenleistung geben. In den Glen Mills Schools haben die Jugendlichen zum Beispiel die Möglichkeit, Mitglied des „Battling Bulls Club“ zu werden. Dies ist ein statushoher Club, indem die Mitglieder die geforderten positiven Peergruppen-Normen verfolgen. Haben die Schüler der Glen Mills Schools die Mitgliedschaft in diesem Club erreicht, werden sie mit zahlreichen Privilegien ausgestattet. Sie verfügen dann über luxuriöse Räumlichkeiten, sitzen in Führungsgremien der Schule und erhalten häufiger Zugang zu den bezahlten Jobs in Glen Mills. Mit Hilfe des „Battling Bulls Club“ kann sich die normative Kultur, durch das Prinzip: „Jugend erzieht Jugend“, durchsetzen. Für ein Gelingen des positiven sozialen Lernens ist es unumgänglich, dass Konfrontationen akzeptiert und unterstützt werden (vgl. Förster 2005, S. 27f).
Während man bei Glen Mills auf die Freiwilligkeit der Jugendlichen baut, unterliegt der Gefangene im Jugendstrafvollzug einigen Mindeststandards. Durch Gesetz ist er mit Einzelpflichten zur aktiven Mitwirkung angehalten. Doch die allgemeine Pflicht, „an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken“, ist praktisch nicht durchführbar, zu unbestimmt und nicht willkürfest. Es wäre verfassungswidrig, wenn eine Pflichtverletzung den Ausschluss von Vergünstigungen zur Folge hat oder Disziplinarmaßnahmen verhängt werden würden (vgl. URL1).
2.2.3 Der Schutz der Allgemeinheit
Neben dem Vollzugsziel der Resozialisierung hatte der Jugendstrafvollzug die faktische Funktion dafür zu sorgen, dass die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten geschützt wird. Dies beruhte bisher auf keiner rechtlichen Grundlage im JGG. Jedoch korrespondiert diese Aufgabe mit den bisherigen Regelungen des StVollzG für Erwachsene. Aus den bislang vorliegenden Gesetzentwürfen der Länder geht hervor, dass aus der nicht im JGG gesetzlich geregelten Funktion, die Allgemeinheit zu schützen, ein Vollzugsziel wird (§ 2 Satz 2 E-9, § 2 RefE JStVollzG-BW, Art. 121 Satz 1 RefE BayStVollzG, § 111 Satz 2 RefE NdsJVollzG). Indem diese faktische Funktion im Gesetz ausdrücklich als „Aufgabe“ festgeschrieben wird, sollen Wertigkeit und Bedeutung für die Gestaltung des Vollzugsprozesses hervorgehoben werden.
Sichtbare Auswirkungen wird es im Bereich der technischen Sicherheit geben. Hier wird in Gesetzentwürfen nachvollzogen, dass die Gewährleistung der Ausbruchsicherheit zu einem innerbehördlichen Qualitätsmerkmal avanciert ist und auch seit geraumer Zeit in der Praxis umgesetzt wird. Weniger sichtbar, aber für den Gefangenen deutlich spürbar, sind die Auswirkungen auf die Gestaltung seiner Rechtsstellung bei der Gewährung von Vollzugslockerungen. Bisher kam den Vollzugslockerungen im Jugendvollzug eine maßgebliche Bedeutung zu. Die Lockerungen wurden als Behandlungskonzept begriffen und dienten der Aufrechterhaltung und Förderung stützender Bindungen zu Bezugspersonen außerhalb der Anstalt. Darüber hinaus sollte die Fähigkeit zu einem Leben in Freiheit bewahrt werden. Vollzugslockerungen durften nur dann nicht gewährt werden, wenn Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vorlagen. Dies erlaubte, dass noch weitergehender als im Erwachsenenstrafvollzug, ein gewisses Risiko bei der Förderung der Resozialisierung eingegangen werden durfte. So wie die §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Satz 2 StVollzG die Unterbringung im offenen Vollzug, Freigang und Urlaub dann nicht gewähren, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werde, so haben auch die Länder in ihren Gesetzentwürfen dementsprechende Regelungen explizit vorgesehen. Erziehungsziel und Schutzgedanke werden so gleichberechtigt. Die zur Versagung der Lockerung führende Prognose des Anstaltsleiters erhöht dadurch ihr Gewicht gegenüber der positiven, der Lockerung rechtfertigenden Gefahrenprognose. Es ist zu befürchten, dass sich durch diese Verschiebung die Zahl der Fälle erhöht, bei denen die Strafrestaussetzung nach § 88 JGG mit der Begründung versagt wird, dass die Aussetzung durch mangelnde Erprobung bei Lockerungen nicht verantwortet werden kann (vgl. Meier 2007, S. 145ff).Meier(2007, S. 145ff) behauptet, dass eine Verschärfung der Strafrestaussetzung Auswirkungen auf die Gefangenenzahlen haben und eine deutliche Erschwerung der individuellen Haftsituation mit sich bringen wird. Die „Ventilfunktion“, die den Lockerungen im Strafvollzug zukommt, wird geringer und eine Erhöhung der Gewaltproblematik, durch die Einschränkung der Möglichkeiten zu Außenweltkontakten, gefördert. Dem steht gegenüber, dass die Zahl der Fälle, in denen Vollzugslockerungen zur Begehung von Straftaten missbraucht worden sind, in der Vergangenheit stets äußerst gering gewesen ist.
Es wird schwierig sein, ein an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientiertes Resozialisierungskonzept zu entwickeln, auf welches der Jugendstrafvollzug aufbauen kann. Doch zusätzlich wird durch einen – politisch gewollten – Wegfall vieler Lockerungen eine systematische Desozialisierung betrieben. Dabei sind Korrelationen bekannt, die zeigen, dass Gefangene mit Vollzugslockerungen sich deutlich besser bewährten. Vollzugslockerungen korrelieren positiv mit reduzierten Rückfallquoten (vgl. Stelly 2008, S.269ff).
2.2.4 Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen
Die schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung spielt eine wichtige Rolle bei der Strukturierung des Tagesablaufs und dem Erreichen des Vollzugsziels Resozialisierung. Sie entsprechen dem Angleichungsgrundsatz, indem sie der Haftzeit einen Sinn geben und die Chance erhöhen, nach der Entlassung auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Ein hoher Anteil der jungen Strafgefangenen verfügt über keinen Hauptschulabschluss und keine berufliche Qualifikation. Das soziale Umfeld, unzureichende Unterstützung, geringe Motivation und mangelndes Durchhaltevermögen haben sich im Nichterreichen von Abschlüssen niedergeschlagen (vgl. Meier 2007, S. 151f).
Für eine erfolgreiche Resozialisierung und ein späteres straffreies Leben sind ausreichende Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen unverzichtbar. Mit einer konsequenten Entlassungsvorbereitung und angemessenen Hilfen für die Phase nach der Entlassung muss eine sinnvolle und erfolgreiche Nutzung, auch bei kurzen Haftzeiten, möglich sein. Der Gesetzgeber hat durch konkrete gesetzliche Vorgaben sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Ausstattung der Jugendstrafanstalten mit ausreichend Personal und Sachmitteln gewährleistet werden kann (vgl. Brandt 2006, S. 246).
2.2.5 Die Befähigung zu einer straffreien Lebensführung
Neben dem StVollzG wurde auch im Jugendgerichtsgesetz ein Ziel für die Gestaltung des Jugendstrafvollzugs genannt. Es enthielt aber keine Aussagen zu den Rechten und Pflichten von jugendlichen Strafgefangenen. Der Gesetzgeber legte in § 91 Abs. 1 JGG (alt, gültig bis 01.01.2008) das Erziehungsziel als maßgebliches Leitprinzip fest. Die Jugendlichen sollten durch den Vollzug der Strafe „dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu führen“. Dies hatte die begründete Kritik zweier Begrifflichkeiten zur Folge. Wenn der Gesetzgeber von „Erziehung“ sprach, erweckte er damit den Eindruck, dass die Straffälligkeit des Jugendlichen Ausdruck von Erziehungsbedürftigkeit sei. Was aus jugendkriminologischer Sicht nicht richtig ist und zudem verschleiert, dass die jugendstrafrechtliche Reaktion eine Übelszufügung bedeutet, die in erster Linie eine normverdeutlichende Funktion hat. Auch der Begriff des „rechtschaffenen Lebenswandels“ wurde kritisiert. Er lässt offen, nach welchen Wert- und Interesseninhalten welcher gesellschaftlichen Gruppen er auszufüllen ist. Es bestand Einigkeit darüber, dass ähnlich wie im § 2 Satz 1 StVollzG des Erwachsenvollzugs, das Ziel des Jugendstrafvollzugs in der Befähigung des Jugendlichen zu einer Lebensführung ohne Straftaten bestehen sollte. Dies beinhaltet, dass es auch im Jugendvollzug um das spezialpräventive Anliegen künftiger Straffreiheit, um die Resozialisierung und die Vorbereitung der erfolgreichen Reintegration des Gefangenen geht. An diesem Ziel halten auch die Gesetzentwürfe der Länder fest und verzichten überwiegend auf den Begriff der „Erziehung“. Einer der Gesetzentwürfe der Bundesländer formuliert wie das StVollzG für Erwachsene neutral,„Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“. Durch die Akzentsetzung der einzelnen Länder dürfte sich in dieser Sache gegenüber dem bisherigen Verständnis nichts ändern (vgl. Meier 2007, S. 144f).
2.2.6 Rechtsschutz
Hinsichtlich der Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen Grundrechtseinschränkende Vollzugsmaßnahmen besteht nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein gesetzlicher Regelungsbedarf. In der Regel sind junge Gefangene ungeübt oder gar unfähig im Umgang mit Schriftsprache und Institutionen. Somit können sie sich nur begrenzt der Hilfe Dritter bedienen. Nach bisheriger Rechtslage ist der gegebene Rechtsweg zum OLG nach §§ 23 ff. EGGVG unverhältnismäßig, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert und genügt nicht den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Rechtsweg zum OLG bietet ohne besondere Vorkehrungen für eine mündliche Kommunikation, aus verfassungsrechtlicher Sicht und angesichts der unzureichenden intellektuellen Fähigkeiten vieler junger Gefangener, keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit. Deshalb muss der vom Gesetzgeber zu schaffende Rechtsschutz den Insassen des Jugendvollzugs angepasst werden und ausreichende mündliche und ortsnahe Elemente enthalten (vgl. Brandt 2006, S. 246).
Die Forderungen wurden durch die Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder dahingehend umgesetzt, dass die Jugendkammer am Landgericht als Rechtsmittelinstanz zuständig ist. Sie hat zu prüfen, ob nicht doch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll. Damit gibt es für die sich häufig schriftlich unzureichend artikulierenden Jugendlichen einen Anspruch auf mündliche Anhörung (vgl. Dünkel 2008, S. 1ff).
2.2.7 Evaluierung gesetzlicher Bestimmungen
Durch das besondere Gewicht der durch den Jugendvollzug betroffenen Belange muss der Gesetzgeber unter Nutzung der vorhandenen Erkenntnisquellen und durch Orientierung am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die Wirksamkeit der geschaffenen gesetzlichen Regelungen kontinuierlich überprüfen und gegebenenfalls nachbessern. Der Gesetzgeber muss dabei selbst dafür sorgen, dass die mit der Anwendung der gesetzlichen Regelung befassten Behörden die Möglichkeit haben, aus ihren Erfahrungen zu lernen. Um dies zu bewerkstelligen, benötigt das Bundesverfassungsgericht die Erhebung von aussagefähigen und vergleichbaren Daten. Auf der Ebene der einzelnen Anstalten soll eine Beurteilung von Rückfallhäufigkeiten und damit letztendlich eine Bewertung des Erfolgs oder Misserfolgs von Resozialisierungskonzepten ermöglicht werden. Die Regelungen müssen, insbesondere bei der Ahndung von Pflichtverstößen und die Konkretisierung des erzieherischen Konzepts durch den Gesetzgeber selbst, ein Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit bei der Grundrechtseinschränkung enthalten. Das Erziehungskonzept berührt dabei grundrechtliche Belange und muss mit dem Grundrechtsschutz in sachgerechter Weise verbunden werden. Das Erziehungskonzept muss jedoch darüber hinausgehende Komponenten enthalten. Es müssen nicht in erster Linie Eingriffe, sondern vielmehr angepasste Leistungen in den Bereichen Bildung und Ausbildung, Unterbringung, Betreuung, soziales Lernen in der Gemeinschaft und Kontaktmöglichkeiten, über den Erwachsenenvollzug hinausgehend, vorhanden sein (vgl. Brandt 2006, S. 246f). Das setzt voraus, dass Jugendhilfe und Justiz bei jugendlichen Gewalttätern effektiver zusammenarbeiten. In Form einer innovativen Einrichtung, die sich am Konzept und den Prinzipien der Glen Mills Schools orientiert, wäre die Chance, Jugendliche zu einem Legalverhalten zu erziehen deutlich höher und Erfolg versprechender, als mit den herkömmlichen Ansätzen des Jugendstrafvollzugs (vgl. Scholz 2008, S. 134).
3 Die konfrontative Pädagogik
Es ist immer wieder Gegenstand in öffentlichen und fachlichen Auseinandersetzungen wie der richtige Umgang mit delinquenten Jugendlichen ist. Der Begriff „Konfrontation“ hatte dabei in den letzten Jahren einen großen Stellenwert (vgl. Rieker 2004, S. 91ff). In der sozialpädagogischen Diskussion wird die konfrontative Pädagogik in ihrer Anwendung oftmals als ein Paradigmenwechsel der sozialpädagogischen Praxis beschrieben. Dabei ist die Praxis der Konfrontation nicht nur eine weitere Methode für genau definierte Personengruppen, sondern ein generelles Alternativmodell (vgl. Barth 2006, S. 13).
AuchWeidner(2001, S.18 zitiert nach Barth 2006, S.13) deutet diesen Wechsel durch folgendes Zitat an:
„Wer als Sozialpädagoge oder Erziehungswissenschaftler das Wort Grenzziehung in den Mund nimmt, wer Jugendlichen Gespräche aufzwingt, weil sie pädagogisch angezeigt erscheinen, der gilt als professionell fragwürdiger Fall. In der Lesart der letzten drei Jahrzehnte heißt etwas Aufzwingen, sozialpädagogisch versagt zu haben. Denn man konnte nicht durch Freiwilligkeit, Milde, mit warmherzigen Worten und durch Engagement überzeugen. Gerade bei erziehungsresistenten Jugendlichen kann dieser Anspruch nur schwer eingelöst werden.“
In Anbetracht der verrohten Psyche von Mehrfachtätern ist die Grenzziehung eine der wichtigsten und schwierigsten Erziehungsprozesse. Doch wo ist die Grenzziehung hilfreich und wo erdrückt sie die Seele der Jugendlichen (vgl. Weidner 2004, S. 13-14)?Flitner(1994 zitiert nach Weidner 2004, S. 13f) betont drei zentrale Bereiche, in denen es, auch ohne Einverständnis des Jugendlichen, zwingend notwendig ist einzugreifen:
„1. Grenzen sind dort zu ziehen, wo dem Kind eindeutig Gefahren drohen.
2. Grenzziehung ist dort nötig, wo ohne solche Grenzen Menschen verletzt, geplagt, gekränkt würden.
3. Es gibt Grenzen, die das gesellschaftliche Leben, die gemeinsame Sitte erfordern.“
Flitner(1994 zitiert nach Weidner 2004, S. 14) ergänzt zu seinen Ausführungen:
„Es ist leider nicht so, dass sich Kinder gegen Alte und Schwache stets erträglich verhalten. Es ist auch nicht so, dass sie ihre Konflikte und soziale Abhängigkeiten stets selbst regulieren können – das war eine Wunschbehauptung der ‚Antiautoritären’. Es gibt unter Kindern nicht nur Abhängigkeit und Tyrannei, sondern leider auch sadistisches Quälen und furchtbare Unterdrückung, die der Erwachsene, wo sie ihm sichtbar werden, verhindern muss.“
Dieses aggressive Verhalten kann der Erhaltung oder der Zerstörung von Leben dienen und ist somit ein Grundelement menschlichen Verhaltens. Dieses körperliche oder verbale Handeln zielt meist darauf ab, zu verletzen und zu zerstören, ist aber trotzdem ein zentraler Bestandteil in einer Leistungs- und Konkurrenzgesellschaft. Die Kriminalpolitik hat sich davon distanziert, das gewalttätige Verhalten im Sinne des StGB auf die alleinige Verantwortlichkeit der „Täter“ zu reduzieren. Sie berücksichtigt nun auch die Mitverantwortung von gesellschaftlichen Verhältnissen und Institutionen. Neben dem pädagogischen Diskurs zum wirkungsvollen Umgang mit gewaltauffälligen Jugendlichen, gibt es in Deutschland repressive Tendenzen in der Gesellschaft und im Jugendstrafrecht. Es wird behauptet, dass das gewalttätige Handeln bei Jugendlichen zunehme. Gleichzeitig wird kritisiert, dass die bestehenden Maßnahmen zu lasch und somit untauglich seien. Als Folge dieser fragwürdigen Erkenntnisse wird empfohlen, dass es frühere und strengere Strafen gibt, dass die Strafmündigkeit herabgesetzt wird, und dass Heranwachsende aus dem JGG ausgeschlossen werden. Dies ist ein ausschließlich strafrechtliches Denken und aus diesem Grund theorielos. Solch eine realitätsferne Kriminalpolitik gefährdet die Entwicklung von Jugendlichen und somit die Gesellschaft. Die ursächlichen Zusammenhänge werden verkannt, wenn nicht wenigstens das hochselektive Schulsystem, der Arbeitsmarkt mit seinen harten Kapitalinteressen und die Migrationsprobleme berücksichtigt werden (vgl. Plewig 2007, S. 363). Es gilt ein Ausbildungsdefizit zu kompensieren, denn die Grundlagen der konfrontativen Pädagogik werden in der Sozialen Arbeit und auch in der Pädagogik sehr selten bis gar nicht vermittelt. Dies ist damit begründet, dass akzeptierendes Begleiten und Lebensweltorientierung dem Umgang mit den meisten devianten jungen Menschen gerecht werden. Demnach sollte gerade bei schwierigen und gewalttätigen Jugendlichen, bei denen diese Methodiken keinen Erfolg bringen, auf konfrontative Methoden zurückgegriffen werden (vgl. Weidner 2004, S. 22).
3.1 Begriffsklärung
Die konfrontative Pädagogik bezeichnet keine pädagogische Theorie. Der Begriff ist weiter gefasst und bezeichnet eher einen pädagogischen Handlungsstil (vgl. Weidner et al. 2006, S. 7f). Die konfrontative Pädagogik grenzt sich von einem ausschließlich akzeptierenden Begleiten sowie von einem autoritär-patriarchalischem Erziehungsstil ab. Sie orientiert sich an einem „autoritativen Erziehungsstil“ und vermittelt entwicklungsgerechte Aufgaben und Herausforderungen, die durch Zuwendung, klare Strukturen und Grenzen begleitet werden. Es handelt sich nicht um eine Wiederbelebung von autoritären Strukturen. Die Beziehung zwischen Pädagoge und Betroffenen soll auf der Grundlage von Respekt und Sympathie aufgebaut werden und benötigt eine Interventionserlaubnis, um eine Konfrontation möglich zu machen (vgl. Weidner 2004, S. 11, 16).
Die pädagogischen Grundlagen und der Begriff stammen aus dem therapeutischen Kontext. Sie entwickelten sich in Anlehnung an die „konfrontative Therapie“ (Corsini 1994) und die „provokative Therapie“ (Farrelly/Matthews 1994) (vgl. Rieker 2004, S. 93).
[...]
- Arbeit zitieren
- Jan Glawe (Autor:in), 2009, Der Jugendstrafvollzug in Deutschland unter der Berücksichtigung der konfrontativen Pädagogik der Glen Mills Schools, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/133600
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