N bewirbt sich bei G als Bürobote und verweist auf seine Schwerbehinderung. G weist die Bewerbung des N unter Hinweis auf die Behinderung des N ab. Er sagt – womit er recht hat – als Bürobote muss N bei G den ganzen Tag Treppen auf- und absteigen, was N nicht kann. N meint, er sei zu Unrecht abgewiesen worden. Stimmt das? Falls ja, was kann er tun?
Für diesen Sachverhalt wird angenommen, dass die Schwerbehinderung des N aus einer körperlichen Behinderung besteht, da die Treppen für sein Fortkommen sowie das Ausführen der Tätigkeit als Bürobote eine Barriere darstellen. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass G kein öffentlicher AG ist.
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
SACHVERHALT
A) ANSPRUCH DES N GEGENÜBER G AUF SCHADENSERSATZ BZW. ENTSCHÄDIGUNG NACH §15 ABS.1 ABS.2 AGG 1
I) Voraussetzung Rechtswidrigkeit des G ggü. N nach §7 Abs.1 AGG
1) §6 AGG Persönlicher Anwendungsbereich
2) §2 AGG Sachlicher Anwendungsbereich
3) §1 AGG Benachteiligung
4) §7 Abs. 1 AGG verstoß gegen Benachteiligungsverbot
5) Rechtfertigungsgründe
a) §8 Abs.1 AGG Unterschiedliche Behandlung
b) §164 Abs.4 SGB IX Ansprüche des Schwerbehinderten
c) §5 AGG Positive Maßnahmen
6) Pflichten des AGs
7) Zwischenergebnis
II) Voraussetzung Schuldverhältnis des G ggü. N i. S. d. §15 AGG
8) §15 AGG Schadensersatz/Entschädigung i. V. m. §§ 280, 276, 253 BGB
a) §15 Abs.1 AGG Schadensersatz
b) §15 Abs.2 AGG Entschädigung
9) §15 Abs. 4 AGG Fristen
10) Ergebnis
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