N bewirbt sich bei G als Bürobote und verweist auf seine Schwerbehinderung. G weist die Bewerbung des N unter Hinweis auf die Behinderung des N ab. Er sagt – womit er recht hat – als Bürobote muss N bei G den ganzen Tag Treppen auf- und absteigen, was N nicht kann. N meint, er sei zu Unrecht abgewiesen worden. Stimmt das? Falls ja, was kann er tun?
Für diesen Sachverhalt wird angenommen, dass die Schwerbehinderung des N aus einer körperlichen Behinderung besteht, da die Treppen für sein Fortkommen sowie das Ausführen der Tätigkeit als Bürobote eine Barriere darstellen. Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass G kein öffentlicher AG ist.
Inhaltsverzeichnis
- ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
- SACHVERHALT
- A) ANSPRUCH DES N GEGENÜBER G AUF SCHADENSERSATZ BZW.
- ENTSCHÄDIGUNG NACH §15 ABS.1 ABS.2 AGG
- I) VORAUSSETZUNG RECHTSWIDRIGKEIT DES G GGÜ. N NACH §7 ABS.1 AGG
- 1) §6 AGG Persönlicher Anwendungsbereich
- 2) §2 AGG Sachlicher Anwendungsbereich
- 3) §1 AGG Benachteiligung
- 4) §7 Abs. 1 AGG verstoß gegen Benachteiligungsverbot
- 5) Rechtfertigungsgründe
- a) §8 Abs.1 AGG Unterschiedliche Behandlung
- b) §164 Abs.4 SGB IX Ansprüche des Schwerbehinderten
- c) §5 AGG Positive Maßnahmen
- 6) Pflichten des AGs
- 7) Zwischenergebnis
- II) VORAUSSETZUNG SCHULDVERHÄLTNIS DES G GGÜ. N I. S. D. § 15 AGG
- 8) §15 AGG Schadensersatz/Entschädigung i. V. m. §§ 280, 276, 253 BGB
- a) §15 Abs.1 AGG Schadensersatz
- b) §15 Abs.2 AGG Entschädigung
- 9) §15 Abs. 4 AGG Fristen
- 10) Ergebnis
- LITERATURVERZEICHNIS
- Die Arbeit beleuchtet den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des AGG.
- Sie untersucht, ob N durch die Ablehnung seiner Bewerbung aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde.
- Des Weiteren werden die Voraussetzungen für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nach §15 AGG sowie die Fristen für dessen Geltendmachung geprüft.
- Die Arbeit betrachtet die Rechtfertigungsgründe für die unterschiedliche Behandlung von N aufgrund seiner Schwerbehinderung.
- Sie analysiert die Pflichten des Arbeitgebers im Kontext des AGG und die Rolle der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Hausarbeit analysiert den Anspruch eines Schwerbehinderten (N) auf Schadensersatz oder Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegenüber einem Arbeitgeber (G), der aufgrund der Behinderung des N dessen Bewerbung für eine Stelle als Bürobote ablehnt.
Zusammenfassung der Kapitel
Der Sachverhalt beschreibt die Ablehnung der Bewerbung von N als Bürobote durch G aufgrund seiner Schwerbehinderung. Die Arbeit prüft zunächst, ob N und G in den persönlichen Anwendungsbereich des AGG fallen und ob N durch die Ablehnung seiner Bewerbung aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Die Arbeit analysiert die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch nach §15 AGG und untersucht die Pflichten des Arbeitgebers im Kontext des AGG.
Schlüsselwörter
Die Arbeit behandelt schwerpunktmäßig die Themen Schwerbehinderung, Benachteiligung im Arbeitsleben, Arbeitsrecht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Schadensersatz, Entschädigung, Bewerber, Arbeitgeber, Rechtswidrigkeit, Unterschiedliche Behandlung, Rechtfertigungsgründe, Pflichten des Arbeitgebers, Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt das AGG bei Bewerbungen von Schwerbehinderten?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Benachteiligung von Bewerbern aufgrund ihrer Behinderung, sofern keine sachlichen Rechtfertigungsgründe vorliegen.
Darf ein Arbeitgeber eine Bewerbung wegen einer Behinderung ablehnen?
Nur wenn die Behinderung die Ausführung der spezifischen Tätigkeit unmöglich macht (z.B. Treppensteigen bei einem Boten) und keine angemessenen Vorkehrungen möglich sind, kann eine Ablehnung gerechtfertigt sein.
Welche Ansprüche hat ein Bewerber bei diskriminierender Ablehnung?
Nach §15 Abs. 1 und 2 AGG kann der Bewerber Schadensersatz für materielle Schäden sowie eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden fordern.
Welche Fristen müssen für Entschädigungsansprüche beachtet werden?
Gemäß §15 Abs. 4 AGG muss ein Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Ablehnung schriftlich geltend gemacht werden.
Was sind „positive Maßnahmen“ nach §5 AGG?
Dies sind gezielte Fördermaßnahmen für benachteiligte Gruppen (wie Schwerbehinderte), um bestehende Nachteile zu verhindern oder auszugleichen.
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- Lisa Hartmann (Author), 2021, Arbeitsrecht. Bewerbung und Ablehnung aufgrund von Schwerbehinderung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1335900