Das deutsche Bilanzsteuerrecht steht auf dem Prüfstand. Es wird als „Konglomerat von Einzelregelungen“ und „ungeordnetes Wirrwarr“ kritisiert. Das sog. Maßgeblichkeitsprinzip, die grundsätzliche Gleichbehandlung von handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Rechnungslegung ist im Laufe der Zeit durch so viele Sonderregelungen durchbrochen worden, dass es nicht mehr als die Gewinnermittlung beherrschendes einheitliches System angesehen werden kann. So hat auch die letzte Steuerreform (Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002) Regelungen im deutschen Bilanzsteuerrecht kodifiziert.
Die deutsche Rechnungslegung befindet sich zur Zeit noch aus einem anderen Grund in einem Umbruchprozess: Die Einführung internationaler Rechnungslegungsregeln im Rahmen der Europäisierung des Bilanzsteuerrechts hat auch Auswirkung auf die steuerliche Gewinnermittlung.
Im folgenden beschäftigt sich diese Arbeit mit der Darstellung und Bewertung der bestehenden Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und geht der Frage nach, ob sie, ggf. mit Modifikationen, als alleinige Gewinnermittlungsmethode geeignet ist.
Inhaltsverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung
- Grundsätze der Gewinnermittlung nach S 4 Abs. 3 EStG
- Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als alleinige Methode der steuerlichen Gewinnermittlung
- Mögliche Ausgestaltungen einer Einnahmen- Überschuss-Rechnung
- Cash-Flow-Systeme
- Andere Formen
- Vorteile einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Vereinfachung
- Gleichbehandlung der Einkünfte
- Sonstige Vorteile
- Probleme einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als alleiniger Methode der steuerlichen Gewinnermittlung
- Notwendigkeit der Einführung einer einzigen Gewinnermittlungs-methode?
- Internationale Aspekte
- Fiskalische Probleme
- Resümee
- Literaturverzeichnis
- Rechtsquellenverzeichnis
- Rechtsprechungsverzeichnis
- Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit befasst sich mit der Darstellung und Bewertung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach S 4 Abs. 3 EStG und untersucht, ob sie, ggf. mit Modifikationen, als alleinige Gewinnermittlungsmethode geeignet ist.
- Die Arbeit analysiert die Grundsätze der Gewinnermittlung nach S 4 Abs. 3 EStG und die damit verbundenen Vor- und Nachteile.
- Sie befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als alleinige Methode der steuerlichen Gewinnermittlung.
- Die Arbeit untersucht verschiedene Ausgestaltungen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, insbesondere Cash-Flow-Systeme und andere Formen.
- Sie betrachtet die internationalen Aspekte und die fiskalischen Probleme im Zusammenhang mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als alleinige Methode der steuerlichen Gewinnermittlung.
- Schließlich zieht die Arbeit ein Resümee und bewertet die Eignung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als alleinige Methode der steuerlichen Gewinnermittlung.
Zusammenfassung der Kapitel
Das deutsche Bilanzsteuerrecht steht auf dem Prüfstand. Es wird als „Konglomerat von Einzelregelungen" und „ungeordnetes Wirnvarr" kritisiert. Das sog. Maßgeblichkeits-prinzip: die grundsätzliche Gleichbehandlung von handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Rechnungslegung ist im Laufe der Zeit durch so viele Sonderregelungen durchbrochen worden, dass es mcht mehr als die Gewinnermittlung beherrschendes einheitliches System angesehen werden kann. So hat auch die letzte Steuerreform (Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002) Regelungen im deutschen Bilanzsteuerrecht kodifiziert.
Die deutsche Rechnungslegung befindet sich zur Zeit noch aus einem anderen Grund in einem Umbruchprozess: Die Einåihrung intemationaler Rechnungslegungsregeln im Rahmen der Europäisierung des Bilanzsteuerrechts hat auch Auswirkung auf die steuerliche Gewinnermittlung.
Die Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG ist eine von mehreren im EStG vorgesehenen Gewinn ermittlungsarten. Danach berechnet sich der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Es wird grundsätzlich auf pagatorische Größen abgestellt, es gelten daher das Zuflussprinzip (S 11 Abs. 1 EStG) und das Abflussprinzip (S 11 Abs. 2 EStG). Zwar besteht bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung eine gewisse Ähnlichkeit zur GuV der doppelten Buchåihrung. Jedoch werden bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Betriebseinnahmen (Ist-Einnahmen) und Betriebsausgaben (Ist-Ausgaben) erfasst und nicht - wie in der GuV - Aufwendungen und Erträge.
Alle steuerlichen Regelungen, also auch die Regelungen zur Gewinnermittlung, müssen den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügen, also insbesondere dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz eigentumsschonender Besteuerung.
Eine Einnahmen-Uberschuss-Rechnung kann einmal als reine Geld- bzw. Kassen-rechnung ausgestaltet sein. Die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bestimmt den Gewinn bzw. Verlust. Das Betriebsvermögen und dessen Wertschwankungen sind ohne Bedeutung. Der Zeitpunkt des Geldzuflusses bzw. des Geldabflusses ist damit auch Abgrenzungskriterium Rir die periodenmäßige Zuordnung. Diese strikt zahlungsorientierte Gewinnermittlung wird als Cash-Flow-Rechnung bezeichnet. Ihre Ubemahme als Bemessungsgrundlage flir eine Untemehmenssteuer in Form der sog. Cash-Flow-Steuer wird schon seit längerem, u.a. im angelsächsischen Raum diskutiert.
Die Vorteile einer alleinigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung gegenüber dem bestehenden Bilanzsteuerrecht werden hauptsächlich in folgenden Bereichen gesehen: erheblicher Vereinfachungseffekt, Gleichbehandlung der Einkünfte und Objektivierung der Gewinnermittlung.
Dass die Einfiihrung einer einheitlichen Gewinnermittlungsmethode dem Gmndsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung in einem höheren Maß entspricht als die geltenden Regelungen - zumal bei einem progressiv ausgestaltetem Steuertarif - bedarf keiner weiteren Begründung.
In die Uberlegungen zur Zweckmäßigkeit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als alleinige Methode der steuerlichen Gewinnermittlung sind auch intemationale Aspekte mit einzubeziehen. Das gilt nicht nur für den Bereich der EUZ wo die EU-Kommission über das Gemeinschaftsrecht auf die Etablierung eines einheitlichen Rechnungslegungssystem in Europa hinarbeitet? Angesichts der heutigen Vemetzung der Weltwirtschaft müssen auch die Gewinnermittlungsmethoden und Steuersysteme anderer Länder berücksichtigt werden.
Für die unter 4.1 vorgestellte Gewinnermittlungsmethode auf Cash-Flow Basis ist die Sofortabschreibung von Investitionen und die sofortige Verlustkompensation oder mindestens eine Verzinsung von Verlustvorträgen kennzeichnend. Dies steht dem elementaren fiskalischen Interesse an einer Verstetigung der Steuereinnahmen entgegen.
Die Vorteile der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die sich namentlich aus ihrem Vereinfachungseffekt ergeben, sind nicht von der Hand zu wesen. Gerade wegen der seit langem erhobenen Forderungen nach einer Vereinfachung des Steuerrechts kommt diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung zu. Andererseits ist das Ausmaß der Vereinfachung nicht unerheblich von der Ausgestaltung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung abhängig. Bei reinem Cash-Flow-System ist der Vereinfachungseffekt am größtem. Dem steht allerdings der Nachteil gegenüber, dass sich die Zufälligkeiten des Zahlungsverkehrs negativ auf die exakte Periodisierung des Gewinns ausüben.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die steuerliche Gewinnermittlung, das Bilanzsteuerrecht, die Cash-Flow-Rechnung, die Gleichbehandlung der Einkünfte, die Vereinfachung des Steuerrechts, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit, die internationalen Aspekte und die fiskalischen Probleme.
- Arbeit zitieren
- Thorsten Christmann (Autor:in), 2003, Einnahmen-Überschuss-Rechnung als alleinige Methode steuerlicher Gewinnermittlung ?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/13338
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