Häufig ist in den Medien zu lesen, dass 20-25% der Deutschen in ihrem Erwerbsleben berufsunfähig werden. Versicherer bieten zur Absicherung dieses Risikos sogenannte Berufsunfähigkeitsversicherungen in Form von eigenständigen Versicherungsprodukten oder in Form von Zusatzversicherungen an. Einige der Produkte unterliegen insbesondere seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes speziellen steuerlichen Besonderheiten in der Beitrags- und Leistungsphase. Daneben sind jedoch auch diverse sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu betrachten. In persönlichen Gesprächen mit Vermittlern, Kunden und beim Lesen von Zeitschriften und Onlineforen ergeben sich viele verschiedene Meinungen, welche Produkte für den Kunden die geeignetsten seien. Aufgrund der großen Vielfalt der Produktvarianten und Ausgestaltungen in Verbindung mit den vielfältigen kundenspezifischen Faktoren lässt sich eine pauschale Beantwortung, welches Produkt das Beste sei, nicht durchführen.
Es ist das Ziel dieser Arbeit unter ausschließlicher Betrachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte ausgewählter Produkte der drei steuerlichen Schichten auf diese Frage eine grundlegende Antwort zu finden. Um dieses Ziel zu erreichen ist es nötig gewisse Einschränkungen zu treffen und eine statische Betrachtung durchzuführen. Es wurden verschiedene Musterkunden entworfen, die jeweils sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Besonderheiten unterworfen sind, um eine gewisse Aussagekraft nicht nur für den einzelnen individuellen Kundenfall herstellen zu können.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Einführung in das Thema
1.2 Ziel der Arbeit
1.3 These
1.4 Begriffsklärungen
1.4.1 Was bedeutet Berufsunfähigkeit
1.4.2 Was leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung
2 Hauptteil
2.1 Grundsätze ausgewählter Produkte des 3-Schicht-Modells
2.1.1 Basisvorsorge anhand der „Rüruprente“
2.1.2 Zusatzvorsorge am Beispiel der Direktversicherung
2.1.3 Zusatzvorsorge am Beispiel der „Riester-Rente“
2.1.4 Kapitalanlageprodukte
2.2 Vorstellung der ausgewählten Kundensegmente
2.2.1 Kunde 1
2.2.2 Kunde 2
2.2.3 Kunde 3
2.3 Erläuterung der Berechnungsmethoden
2.3.1 Statische Berechnung
2.3.2 Wahl von Berechnungsprogrammen
2.3.3 Barwertbetrachtung
2.3.4 Wahl der Zinsberechnung
2.3.5 Eintritt der Berufsunfähigkeit
2.3.6 Dauer der Berufsunfähigkeit
2.3.7 Wahl der Überschussverwendung
2.3.8 Sonstige Einnahmen in der Leistungsphase
2.3.9 Wahl der Tarife
2.4 Feststellung und Auswertung der Ergebnisse
2.4.1 Auswertung der Daten für Kunde 1
2.4.2 Auswertung der Daten für Kunde 2
2.4.3 Auswertung der Daten für Kunde 3
3 Zusammenfassung
3.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.2 Das Fazit
3.3 Ausblick auf weitere Fragestellungen
Anhang/ Anlagen
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 01: Das 3-Schicht-Modell
Abbildung 02: Höhe der absetzbaren Beiträge in die Basisvorsorge
Abbildung 03: Höhe der steuerpflichtigen Rente
Abbildung 04: Produkte der Zusatzvorsorge
Abbildung 05: Beispielrechnung bAV ALG I Nachteil
Abbildung 06: Versteuerungsgrenze nach § 55 EStDV für abgekürzte Leibrenten
Abbildung 07: Beitragssätze und BBG 2014
Abbildung 08: Entwicklung Leitzinssätze vom 01.01.1999 – 10.09.2014
Abbildung 09: Kunde 1 Berechnung EM Rente Zeiten
Abbildung 10: Kunde 2 Berechnung EM Rente Zeiten
Abbildung 11: Kunde 3 Berechnung EM Rente Zeiten
Abbildung 12: Barwertvergleich Kunde 1, „Rüruprente“
Abbildung 13: Barwertauswertung Kunde 1 „Rüruprente“
Abbildung 14: Barwertvergleich Kunde 1, Direktversicherung
Abbildung 15: Barwertauswertung Kunde 1 Direktversicherung
Abbildung 16: Barwertvergleich Kunde 1, Kapitalanlageprodukte
Abbildung 17: Barwertauswertung Kunde 1 Kapitalanlageprodukte
Abbildung 18: Barwertvergleich Kunde 1 Steuer
Abbildung 19: Barwertvergleich Kunde 1 Sozialversicherung
Abbildung 20: Barwertvergleich Kunde 1 Gesamt
Abbildung 21: Rüruprente Beiträge bei Überschusssystemen Kunde 2
Abbildung 22: Barwertvergleich Kunde 2, „Rüruprente“
Abbildung 23: Barwertauswertung Kunde 2 „Rüruprente“
Abbildung 24: Barwertvergleich Kunde 2, Direktversicherung
Abbildung 25: Barwertauswertung Kunde 2 Direktversicherung
Abbildung 26: Barwertvergleich Kunde 2, Kapitalanlageprodukte
Abbildung 27: Barwertauswertung Kunde 2 Kapitalanlageprodukte
Abbildung 28: Barwertvergleich Kunde 2 Steuer
Abbildung 29: Barwertvergleich Kunde 2 Sozialversicherung
Abbildung 30: Barwertvergleich Kunde 2 Gesamt
Abbildung 31: Rüruprente Beiträge bei Überschusssystemen Kunde 3
Abbildung 32: Barwertvergleich Kunde 3, „Rüruprente“
Abbildung 33: Barwertauswertung Kunde 3 „Rüruprente“
Abbildung 34: Barwertvergleich Kunde 3, Direktversicherung
Abbildung 35: Barwertauswertung Kunde 3 Direktversicherung
Abbildung 36: Barwertvergleich Kunde 3, Kapitalanlageprodukte
Abbildung 37: Barwertauswertung Kunde 3 Kapitalanlageprodukte
Abbildung 38: Barwertvergleich Kunde 3 Steuer Seite
Abbildung 39: Barwertvergleich Kunde 3 Sozialversicherung
Abbildung 40: Barwertvergleich Kunde 3 Gesamt
Abbildung 41: Vergleich Kapitalanlageprodukte zu „Rüruprente“
Abbildung 42: Vergleich Kapitalanlageprodukte zu Direktversicherung
Abkürzungsverzeichnis
ALG I Arbeitslosengeld I
ALG II Arbeitslosengeld II
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AltZertG Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz
Akt aktuell
BetrAVG Betriebsrentengesetz
BU Berufsunfähigkeit
BUR Berufsunfähigkeitsrente
BUZ Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
EM Erwerbsminderung
EP Entgeltpunkt
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EZB Europäische Zentralbank
JAEG Jahresarbeitsentgeltgrenze
SBU Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung
SGB Sozialgesetzbuch
1 Einleitung
1.1 Einführung in das Thema
Häufig ist in den Medien zu lesen, dass 20-25 % der Deutschen in ihrem Erwerbsleben berufsunfähig werden. Versicherer bieten zur Absicherung dieses Risikos sogenannte Berufsunfähigkeitsversicherungen in Form von eigenständigen Versicherungsprodukten oder in Form von Zusatzversicherungen an. Einige der Produkte unterliegen insbesondere seit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes speziellen steuerlichen Besonderheiten in der Beitrags- und Leistungsphase. Daneben sind jedoch auch diverse sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu betrachten. In persönlichen Gesprächen mit Vermittlern, Kunden und beim Lesen von Zeitschriften und Onlineforen ergeben sich viele verschiedene Meinungen welche Produkte für den Kunden die geeignetsten seien. Aufgrund der großen Vielfalt der Produktvarianten und Ausgestaltungen in Verbindung mit den vielfältigen kundenspezifischen Faktoren lässt sich eine pauschale Beantwortung, welches Produkt das Beste sei, nicht durchführen.
1.2 Ziel der Arbeit
Es ist das Ziel dieser Arbeit unter ausschließlicher Betrachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte ausgewählter Produkte der drei steuerlichen Schichten auf diese Frage eine grundlegende Antwort zu finden. Um dieses Ziel zu erreichen ist es nötig gewisse Einschränkungen zu treffen und eine statische Betrachtung durchzuführen. Es wurden verschiedene Musterkunden entworfen, die jeweils sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Besonderheiten unterworfen sind, um eine gewisse Aussagekraft nicht nur für den einzelnen individuellen Kundenfall herstellen zu können.
1.3 These
Aus dem bisherigen Wissen wird vermutet, dass die Direktversicherung in der Beitragsphase die größten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile mit sich bringt. Es wird jedoch vermutet, dass die Nachteile innerhalb der Leistungsphase diese Vorteile wieder aufheben werden. Gleichzeitig wird die These aufgestellt, dass die konventionelle Berufsunfähigkeitsversicherung aus der dritten Schicht das für den Kunden aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht vorteilhafteste Produkt ist.
1.4 Begriffsklärungen
1.4.1 Was bedeutet Berufsunfähigkeit
Berufsunfähigkeit ist ein Begriff, der sich ursprünglich aus dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem entwickelt hat. Die Rentenversicherung Bund definiert den Begriff wie folgt: „Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.“1
Wikipedia stellt eine allgemeinere Definition auf: „Berufsunfähigkeit ist die dauernde krankheits-, unfall- oder invaliditätsbedingte Unfähigkeit einer Person, ihren Beruf auszuüben.“2
Berufsunfähigkeit lässt sich von der Begrifflichkeit der Erwerbsunfähigkeit abgrenzen. Während die Berufsunfähigkeit auf die gesundheitliche Unfähigkeit den eigenen Beruf auszuüben abzielt, bezeichnet die Erwerbsunfähigkeit, ob eine natürliche Person gesundheitlich in der Lage ist am gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt teilzunehmen. Kann beispielsweise ein Zahnarzt aufgrund von zitternden Händen seinen Beruf nicht mehr ausüben, wäre er im Sinne des Berufsunfähigkeitsbegriffes grundsätzlich als berufsunfähig einzustufen. Da jedoch auch eine Person mit zittrigen Händen grundsätzlich als Synchronsprecher oder Nachtwächter tätig werden kann, ist hier voraussichtlich der Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt.
1.4.2 Was leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat das Ziel die finanziellen Nachteile bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in Form einer laufenden Rentenzahlung zu mildern bzw. auszugleichen. Um dies zu erreichen wird eine bestimmte monatliche Rentenhöhe versichert. Diese wird dann bei Eintritt der Berufsunfähigkeit an die bezugsberechtigte Person (im Regelfall der Versicherungsnehmer) ausgezahlt. Gleichzeitig wird der Beitragszahler von der weiteren Beitragszahlungspflicht für den Zeitraum der Berufsunfähigkeit befreit. Die Leistung wird entweder bis zu einem Ablaufdatum oder bis zum Wegfall der Berufsunfähigkeit gezahlt. Wenige Gesellschaften bieten auch eine sogenannte lebenslange BU Rente an. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) hat Musterbedingungen für die verschiedenen Versicherungsprodukte entwickelt um eine Art Vorlage und Durchschnittsbedingungswerk zu bieten, an dem sich der Markt orientieren kann. Im allgemeinen Teil werden diese Bedingungen zitiert. Im Rahmen der Produktvergleiche wird jedoch komplett auf das Bedingungswerk der Allianz Lebensversicherung AG als den für den Produktvergleich zu Grunde legenden Versicherer abgestellt.
Berufsunfähigkeit liegt bedingungsgemäß auch dann vor, wenn eine Pflegestufe 1, 2 oder 3 erreicht wird. Mit jeder höheren Pflegestufe wird die Rente anteilig bis auf 100 % der vereinbarten Rente erhöht.3
2 Hauptteil
2.1 Grundsätze ausgewählter Produkte des 3-Schicht-Modells
Das sogenannte 3-Schicht-Modell ist eine steuerliche Betrachtungsweise verschiedener Produkte. Dabei wird die 1. Schicht als sogenannte Basisvorsorge bezeichnet, während die 2. Schicht als Zusatzvorsorge und die 3. Schicht als Kapitalanlageprodukte bezeichnet werden. Die Idee des 3-Schicht-Modells kam mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 01: Das 3-Schicht-Modell, eigene Darstellung
Die Umsetzung erfolgte erstmalig für das Veranlagungsjahr 2005. Danach geht der Gesetzgeber im Rahmen der Altersvorsorge weg vom klassischen Bild der vorgelagerten Besteuerung und hin zur nachgelagerten Besteuerung. So soll die Altersvorsorge nach verschiedenen Kriterien in der Ansparphase von der Besteuerung freigestellt werden um ein höheres Kapital zu bilden, das dann auch für das Leben im Alter ausreichen soll. Dieses höhere Einkommen kann dann wiederum steuerlich betrachtet werden. Der zweite Gedankengang des Gesetzgebers dürfte zweifellos sein, dass der prozentuale Anteil an Rentnern immer weiter ansteigt. Diese Renteneinkünfte wurden jedoch in der Vergangenheit nahezu nicht versteuert. Der Gesetzgeber sah hier also eine Möglichkeit eine immer größer werdende Zielgruppe zu erfassen.
Nach dem deutschen Recht soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Da aber ein Großteil der Vorsorge mit versteuerten Geldern betrieben wird, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten eingeführt um eine Versteuerung in der Sparphase durch Steuerbefreiungen (z.B. § 3 Nr. 63 EStG) zu vermeiden oder die Beiträge im Rahmen der Steuererklärung als abzugsfähige Sonderausgaben geltend machen zu können.
Alle drei Schichten zeichnen sich dadurch aus, dass der Beginn einer Altersrente nicht vor Ablauf des 62. Lebensjahres gewünscht ist. Während für die ersten beiden Schichten die Verpflichtung besteht Verträge frühestens mit dem 62. Lebensjahr zu verrenten, gibt es in der 3. Schicht für das Kapitalwahlrecht besondere Förderungen. Im entsprechenden Kapitel wird darauf noch genauer eingegangen.
2.1.1 Basisvorsorge anhand der „Rüruprente“
2.1.1.1 Allgemeine rechtliche Regelungen
Zur Basisvorsorge gehören die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die berufsständischen Versorgungswerke, die Beamtenversorgung und der sogenannte Basisrentenvertrag4 („Rüruprente“).
Die Basisvorsorge zeichnet sich dadurch aus, dass die Produkte eine lebenslange Rente vorsehen müssen. Die Ansprüche dürfen zudem „nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein“5. Wegen der fehlenden Veräußer- und Kapitalisierbarkeit ist die Basisvorsorge Hartz IV- und insolvenzsicher.
Die „Rüruprente“ ist in dieser Schicht die einzige Vertragsart, die direkt abgeschlossen werden kann und gleichzeitig kapitalgedeckt ist. Daher eignet sich die „Rüruprente“ für unseren Vergleich. Zusätzlich zur eigentlichen Altersrentenleistung ist es auch möglich eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und für Hinterbliebene einzuschließen. Hinterbliebene dürfen dabei jedoch lediglich der Ehegatte und die Kinder im steuerrechtlichen Sinne sein6.
Bei der Absicherung der Berufsunfähigkeit hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass bei einer „Rüruprente“, die zusätzlich eine Berufsunfähigkeit absichert maximal 50 % der Beiträge für diese Absicherung verwendet werden dürfen.
Mit der Einführung des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes7 hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2014 zusätzlich die Möglichkeit geschaffen einen eigenständigen Versicherungsvertrag abzuschließen, der ausschließlich das Berufsunfähigkeitsrisiko deckt und keine Altersrentenleistungen im eigentlichen Sinne vorsieht. Allerdings muss ein solcher Vertrag bis zum 67. Lebensjahr laufen und grundsätzlich eine lebenslange BU Rente vorsehen8.
Nach eigenen Recherchen bietet bisher keine Gesellschaft einen solchen Vertrag an. Aus diesem Grunde entfällt der Vergleich für eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Basisvorsorge. Eine „Rüruprente“ mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird jedoch am Markt häufig angeboten, sodass diese Variante für den Vergleich herangezogen wird.
2.1.1.2 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
Die gesetzliche Sozialversicherung besteht insgesamt aus fünf verschiedenen Versicherungszweigen. Auf alle Bereiche soll nun kurz eingegangen werden:
Gesetzliche Rentenversicherung:
Die „Rüruprente“ ist in der Ansparphase nicht beitragspflichtig. Der Gesetzgeber verbeitragt Angestellten grundsätzlich das Arbeitsentgelt9 und bei Selbständigen grundsätzlich das Arbeitseinkommen10. Da jedoch die Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig sind, wirkt sich eine geringere oder höhere Beitragszahlung für eine „Rüruprente“ auch nicht auf die Höhe der Beitragspflicht der vorhandenen Einkommen aus.
In der Leistungsphase ist die „Rüruprente“ ebenfalls nicht beitragspflichtig. Allerdings kann eine höhere Leistung dazu führen, dass andere Leistungen gekürzt werden. So kann eine besonders hohe Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsrente beispielsweise die Leistungen aus einer Witwenrente verringern.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:
Gleiches gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. In der Beitrags- und Leistungsphase ergibt sich kein direkter Zusammenhang mit der „Rüruprente“. Das Deckungskapital, das sich in dem Vertrag befindet ist auch kein Vermögen im Sinne des § 9 SGB II, sodass ein hohes Vertragsguthaben nicht zur Versagung der Hilfebedürftigkeit beim Erhalt von ALG II führt.
Allerdings gilt der Erhalt einer solchen Rente als Einkommen und wirkt sich daher ggf. auf die Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aus.
Gesetzliche Unfallversicherung:
Hier gilt sinngemäß dasselbe wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Es wirkt sich direkt weder in der Beitrags- noch in der Leistungsphase aus. Allerdings kann sich eine Einnahme aus der „Rüruprente“ auf die Höhe anderer Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auswirken.
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung:
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitgliedern zu unterscheiden.
In der Beitragsphase ergeben sich hier noch keine Unterschiede, weil sich die Beitragszahlung in eine „Rüruprente“ weder auf die gesetzliche Kranken- noch Pflegeversicherung auswirkt.
In der Leistungsphase ergeben sich jedoch Unterschiede. Pflichtversichert sind Personen nach § 5 SGB V. Diese sind grundsätzlich nicht beitragspflichtig auf Leistungen aus einer „Rüruprente“.
Bei freiwillig Versicherten ist das jedoch anders. Dazu gehören beispielsweise Personen, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)11 übersteigt oder die als Rentner nicht mindestens 90 % der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert waren12. Sie haben auf alle Einnahmen nach § 240 Abs. 1 SGB V Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen. Der Paragraf verweist dabei auf den „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“. Diese haben einen „Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V“13 herausgegeben. Dort ist geregelt, dass Leistungen aus einer „Rüruprente“ beitragspflichtig sind14.
Für ehemals freiwillig versicherte Personen, die sich entschlossen haben zur privaten Krankenversicherung zu wechseln gilt dies nicht. Diese haben ihre Prämien lediglich auf Basis des beantragten Tarifs zu zahlen, nicht auf der Basis der tatsächlich vorliegenden Einnahmen.
2.1.1.3 Steuerrechtliche Regelungen
Die Basisvorsorge ist so ausgestaltet, dass sie grundsätzlich in der Ansparphase als Sonderausgabe abgesetzt werden kann und damit das zu versteuernde Einkommen mindert. Dafür ist sie im Alter nachgelagert zu versteuern. Um Steuerpflichtige, die in Kürze in die Verrentungsphase übergehen, nicht mit einer hohen Steuerlast zu überfordern, hat der Gesetzgeber eine Übergangsphase eingeführt.
In der Ansparphase können für einzelveranlagte Steuerpflichtige maximal 20.000,00 € pro Jahr für Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungswerke und die „Rüruprente“ abgesetzt werden15. Für zusammenveranlagte Ehegatten erhöht sich dieser Betrag auf das Doppelte. Der absetzbare Anteil im Jahr 2005 beträgt 60 %. Dieser Anteil erhöht sich um 2 % pro Jahr bis im Jahre 2025 alle Beiträge zu 100 % absetzbar sind.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 02: Höhe der absetzbaren Beiträge in die Basisvorsorge, eigene Darstellung
In der Leistungsphase erfolgt ebenfalls eine anteilige Besteuerung. Renten, die vor oder in dem Jahr 2005 begonnen haben, sind mit 50 % der Rente zu versteuern. Der steuerfreie Anteil wird dann als Betrag festgeschrieben, sodass jede weitere Rentenerhöhung voll steuerpflichtig ist. Für jede später beginnende Rente ist der steuerpflichtige Anteil größer. Der Anteil erhöht sich von 2005 bis 2020 jeweils pro Jahr um 2 %, bis 80 % im Jahr 2020 erreicht sind. Dann erhöht sich der steuerpflichtige Anteil pro Jahr nur noch um 1 %, sodass im Jahr 2040 jede beginnende Rente zu 100 % zu versteuern ist.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 03: Höhe der steuerpflichtigen Rente, eigene Darstellung
Um auch bei Rentenerhöhungen immer sicherstellen zu können mit welchem Prozentsatz sie zu versteuern sind, besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit eine Bescheinigung von der zuständigen Rentenstelle (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund) anzufordern in der sich auch der sogenannte Anpassungsbetrag ergibt, also der Erhöhungsbetrag, der zu 100 % steuerpflichtig ist. Probleme können in der Praxis insbesondere dann entstehen, wenn der Steuerpflichtige eine Nachzahlung zu einem vergangenen Zeitraum erhält. In diesem Fall besteht immer die Gefahr die Rente falsch zu versteuern. Diese Situation kann im Rahmen der Berufsunfähigkeitsrente zum Beispiel dann entstehen, wenn der Antrag auf BU Rente im Oktober gestellt wird, die Anerkennung des Versicherers auf Zahlung aufgrund von Arztgutachten aber erst 6 Monate später ausgesprochen wird. In diesem Fall erfolgt eine nachträgliche Auszahlung über den genannten Zeitraum.
2.1.2 Zusatzvorsorge am Beispiel der Direktversicherung
Zur Zusatzvorsorge gehören grundsätzlich zwei Produktgattungen. Das ist zum einen die betriebliche Altersvorsorge und zum anderen der zertifizierte Altersvorsorgevertrag („Riester“)16. Eine betriebliche Altersvorsorge liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt17. Die betriebliche Altersvorsorge lässt sich in fünf Durchführungswege unterscheiden. Jede hat dabei ihre allgemeinen, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten. Die Direktversicherung stellt dabei jedoch den Durchführungsweg dar, den man am Markt als Standardprodukt trifft. Der Vergleich bezieht sich daher ausschließlich auf die Direktversicherung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 04: Produkte der Zusatzvorsorge, eigene Darstellung
2.1.2.1 Allgemeine rechtliche Regelungen
Die Direktversicherung ist dem Gesamtbegriff der betrieblichen Altersvorsorge zugehörig. Als Basis gelten die Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Die Direktversicherung muss grundsätzlich eine lebenslange Rente vorsehen, kann aber im letzten Jahr vor der Verrentung auch kapitalisiert werden. Wird das Wahlrecht vorher ausgesprochen, kann das Produkt steuer- und sozialversicherungsschädlich werden. Darauf wird im entsprechenden Kapitel eingegangen werden. Die Direktversicherung ist Hartz IV- und insolvenzsicher. Sie kann auch in der Ansparphase grundsätzlich nicht kapitalisiert werden. Es sind lediglich Abfindungsregelungen für streng definierte Kleinbetragsanwartschaften möglich18. Im Rahmen der Direktversicherung ist es möglich das Berufsunfähigkeitsrisiko abzudecken. Das kann sowohl im Rahmen einer Zusatzversicherung als auch im Rahmen einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung durchgeführt werden. Es ist jedoch notwendig, dass sämtliche Überschüsse zur Erhöhung der Leistung verwendet werden, daher wird eine Gewinnverrechnung mit den Beiträgen als Überschussart am Markt nicht angeboten.
2.1.2.2 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
Während der Beitragsphase sind die Beiträge in eine Direktversicherung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West sozialversicherungsfrei. Hier ergeben sich für den Arbeitnehmer im Vergleich zu Produkten der anderen Schichten deutliche Vorteile. Die Beitragszahlung verringert durch die Beitragsfreiheit das sogenannte Sozialversicherungsbruttoentgelt. Das wiederrum führt zur Verringerung der Leistungen aus den Sozialversicherungszweigen. So führt beispielsweise die Verringerung zu einer Minderung des Arbeitslosengeldanspruches in der Arbeitslosenversicherung. Die folgende Berechnung soll das verdeutlichen. Die Berechnungsdetails ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 des Anhangs:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 05: Beispielrechnung bAV ALG I Nachteil, eigene Darstellung
Der Arbeitnehmer hat also durch die Umwandlung einen effektiven ALG I Nachteil. Dieser Nachteil kumuliert sich mit der gesetzlichen Rentenversicherung, weil aus dem geringeren ALG I Anspruch auch weniger Rentenleistungsansprüche bei der gesetzlichen Rentenversicherung Bund aufgebaut werden. Zusätzlich zu diesem Nachteil führt bereits die Senkung des Sozialversicherungsbruttoentgelts zu einer effektiven Rentenkürzung, sodass sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sogar in zwei Punkten verringern.
Weiterhin verringert die Zahlung in eine betriebliche Altersvorsorge außerdem den Anspruch auf Krankengeld in der Krankenversicherung.
Ob die Verringerung der Leistungen insgesamt den Beitragsvorteil aufheben oder sogar einen Nachteil für den Sparer darstellen, bleibt in dieser Arbeit außer Betracht. Dieser Punkt ist ggf. in einer gesonderten Arbeit zu beleuchten.
In der Leistungsphase sind die Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge kranken- und pflegeversicherungspflichtig19. Das gilt sowohl für pflichtversicherte, als auch freiwillig versicherte Mitglieder. Einzig bei Vorliegen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung entfällt die Beitragspflicht, weil die Prämien dort aufgrund des vereinbarten Vertrages kalkuliert werden und nicht auf Basis der Höhe der Einnahmen.
2.1.2.3 Steuerrechtliche Regelungen
Bei der steuerlichen Betrachtung der Direktversicherung wird zwischen Altzusagen und Neuzusagen unterschieden. Eine Altzusage liegt dann vor, wenn die Zusage bis zum 31.12.2004 erteilt wurde. Diese ist auch heute noch vorgelagert pauschal zu besteuert20. Durch die pauschale Versteuerung entfällt eine Steuerpflicht im Alter. In der Folge können die Beiträge auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Im Rahmen dieser Arbeit werden jedoch ausschließlich Neuzusagen, also Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt wurden, betrachtet. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die betrachteten Kunden auch keine bestehenden Altzusagen besitzen. In der Sparphase sind Neuzusagen bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West steuerfrei21. Dieser Betrag erhöht sich um einen Festbetrag in Höhe von 1.800,00 € jährlich.
In der Leistungsphase ist die vollständige Leistung zu 100 % steuerpflichtig22 und als sonstige Einkünfte zu versteuern. Von allen Renten zusammen kann jedoch ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102,00 € jährlich abgesetzt werden, sofern keine tatsächlichen höheren Werbungskosten anfallen23.
2.1.3 Zusatzvorsorge am Beispiel der „Riester-Rente“
Eine Berücksichtigung der sogenannten „Riester-Rente“ ist nicht möglich. Hintergrund ist, dass im Rahmen dieser Vorsorge nur maximal 20 % der Beiträge für die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos verwendet werden dürfen24. Für das Berechnungsbeispiel „Kunde 1-B Riester“ hat sich ergeben, dass selbst bei einem monatlichen geförderten Höchstbeitrag in Höhe von 162,17 € lediglich eine garantierte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 155,46 € entsteht. Dieser Anteil ist, im Verhältnis zu der Ausgangssituation 1.000,00 € monatliche Rente abzusichern, verschwindend gering. Grundsätzlich ist jedoch eine Betrachtung als Mischkalkulation möglich. So könnte „Riester“ mit anderen Vertragsformen wie einer konventionellen Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Schicht Kapitalanlageprodukte oder mit der Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen der Basisvorsorge verglichen werden. Diese Möglichkeit wurde jedoch in dieser Arbeit ausgespart. Es wird im Rahmen der Zusammenfassung noch einmal genauer darauf eingegangen.
2.1.4 Kapitalanlageprodukte
Zu den Kapitalanlageprodukten zählen alle Versicherungsprodukte, die nicht den ersten beiden Schichten zuzuordnen sind. Das sind insbesondere konventionelle Kapitallebens- und Rentenversicherungen sowie die sogenannte Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr, die kalkulatorisch ebenfalls zu den Lebensversicherungen gehört.
2.1.4.1 Allgemeine rechtliche Regelungen
Diese Produkte unterliegen den geringsten Einschränkungen. Sie sind je nach tariflicher Ausgestaltung beleih-, kapitalisier-, übertrag- und vererbbar und können diverse Zusatzversicherungen enthalten. Dafür sind diese Produkte grundsätzlich weder Hartz IV- noch insolvenzsicher. Es besteht jedoch die Möglichkeit geldwerte Vorteile, die der Altersvorsorge dienen mit einem unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung bis zu 750,00 € je vollendetem Lebensjahr von einer Verwertung auszuschließen. Dadurch wird das Deckungskapital dieser Versicherung zu Schonvermögen, welches nicht aufgebraucht werden muss25.
2.1.4.2 Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
Für die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung sei auf die Erläuterungen der „Rüruprente“ im Kapitel 2.1.1.2 verwiesen.
Die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sei hier noch einmal besonders hervorgehoben. In der Beitragsphase ergeben sich keine Besonderheiten. Während aber in der Leistungsphase ein pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse keine Beiträge auf eine Rente der Schicht Kapitalanlageprodukte zahlen muss, fallen bei einem freiwilligen Mitglied sehr wohl Beiträge an26.
2.1.4.3 Steuerrechtliche Regelungen
Versicherungsprodukte der 3. Schicht sind in der Ansparphase nur bedingt absetzbar. Lebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden sind nicht absetzbar. Verträge, die dagegen vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden und nicht fondsgebunden sind, können zu 88 % zusammen mit den anderen absetzbaren Beiträgen im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis 2.800,00 € abgesetzt werden. Dieser Höchstbetrag verringert sich auf 1.900,00 €, sofern der Steuerpflichtige „ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten“27 hat. Bei zusammenveranlagten Ehegatten sind beide Steuerpflichtige einzeln zu betrachten. Absetzbare Beiträge können neben der genannten Lebensversicherung beispielsweise auch Unfall-, Haftpflicht-, Kranken-, Pflege- und selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen sein.
In der Leistungsphase ist nach der Leistungsart zu unterscheiden. Das Kapitalwahlrecht sei hier nicht näher erläutert, weil bei der Betrachtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung immer eine Rente gezahlt wird. Bei der Rentenzahlung wird unterschieden zwischen lebenslangen Renten und abgekürzten Leibrenten.
[...]
1 § 240 Abs. 2 SGV VI (2014), Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI)-Gesetzliche Rentenversicherung vom 18.12.1989, in der Fassung vom 21.07.2014
2 Wikipedia Die freie Enzyklopädie (Datum unbekannt), Berufsunfähigkeit - Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Berufsunf%C3%A4higkeit, Abruf am 14.09.2014
3 Vgl. § 1 Abs. 2 der allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Bedingungen (GDV) in der Fassung vom 21.05.2014, in http://www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen/allgemeine-bedingungen-fur-die-berufsunfahigkeits-versicherung/, Abruf am 14.09.2014
4 § 2 AltZertG (2014), Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG), vom 26.06.2001, in der Fassung vom 25.07.2014
5 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (2014), Einkommensteuergesetz, vom 16.10.1934, in der Fassung vom 25.07.2014
6 § 2 Abs. 1 Satz 1 AltZertG (2014), Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG), vom 26.06.2001, in der Fassung vom 25.07.2014 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b aa EStG (2014), Einkommensteuergesetz, vom 16.10.1934, in der Fassung vom 25.07.2014
7 Art. 1 Nr. 1 AltvVerbG (2014), Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG), vom 24.06.2013, in der Fassung vom 24.06.2013
8 § 10 Abs. 1 Nr. 2 b bb EStG (2014), Einkommensteuergesetz, vom 16.10.1934, in der Fassung vom 25.07.2014
9 § 162 Nr. 1 SGB VI (2014), Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung, vom 18.12.1989, in der Fassung vom 21.07.2014 i.V.m. § 14 SGB IV (2014), Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, vom 23.12.1976, in der Fassung vom 11.08.2014
10 § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (2014), Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung, vom 18.12.1989, in der Fassung vom 21.07.2014 i.V.m. § 15 SGB IV (2014), Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, vom 23.12.1976, in der Fassung vom 11.08.2014
11 § 6 Abs. 6 SGB V (2014), Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung, vom 20.12.1988, in der Fassung vom 11.08.2014
12 § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (2014), Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung, vom 20.12.1988, in der Fassung vom 11.08.2014
13 GKV Spitzenverband (Datum unbekannt), GKV Spitzenverband Katalog Beitragseinnahmen, http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2013-12-20_Katalog_Beitragseinnahmen_Stand_01122013.pdf, Abruf am 07.09.2014
14 Seite 20 Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 01. Dezember 2013, in der Fassung vom 01.12.2013
15 § 10 Abs. 3 EStG (2014), Einkommensteuergesetz, vom 16.10.1934, in der Fassung vom 25.07.2014
16 § 1 AltZertG (2014), Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG), vom 26.06.2001, in der Fassung vom 25.07.2014
17 § 1 Abs. 1 BetrAVG (2014), Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG), vom 19.12.1974, in der Fassung vom 23.06.2014
18 § 3 BetrAVG (2014), Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG), vom 19.12.1974, in der Fassung vom 23.06.2014
19 § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (2014), Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung, vom 20.12.1988, in der Fassung vom 11.08.2014
20 § 40b EStG (2014), Einkommensteuergesetz, vom 16.10.1934, in der Fassung vom 25.07.2014
21 § 3 Nr. 63 EStG (2014), Einkommensteuergesetz, vom 16.10.1934, in der Fassung vom 25.07.2014
22 § 22 Nr. 5 EStG (2014), Einkommensteuergesetz, vom 16.10.1934, in der Fassung vom 25.07.2014
23 § 9a Nr. 1 b EStG (2014), Einkommensteuergesetz, vom 16.10.1934, in der Fassung vom 25.07.2014
24 § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG (2014), Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG), vom 26.06.2001, in der Fassung vom 25.07.2014
25 § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (2014), Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende, vom 24.12.2003, in der Fassung vom 28.07.2014
26 Seite 20 Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 01. Dezember 2013, in der Fassung vom 01.12.2013
27 § 10 Abs. 4 EStG (2014), Einkommensteuergesetz, vom 16.10.1934, in der Fassung vom 25.07.2014
- Citation du texte
- Steuerberater, Bachelor of Arts Patrick Schwandt (Auteur), 2014, Analyse der Berufsunfähigkeitsversicherung unter steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1328976
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.