In dieser Arbeit wird erläutert, welche Möglichkeiten der Einnahmequellen Gemeinden haben und welche gesetzlich vorausgesetzten Aufgaben welche Ausgaben mit sich bringen. Im Vergleich mit den Gemeinden Drosendorf-Zissersdorf, Gänserndorf und Mistelbach gibt der Autor anhand der Stadtgemeinde Horn einen Einblick, was eine stark steigende oder stark sinkende Bevölkerungszahl für die Gemeindefinanzen bedeutet.
Als die unterste Verwaltungsinstanz der föderalen österreichischen Staatsorganisation stellen die Gemeinden jene Gebietskörperschaften dar, welche das kleinste politische und geographische Verwaltungsgebiet administrieren. Die daraus entstehende Nähe zu den BürgerInnen setzt wiederum eine große Anzahl an administrativen Aufgabenbereichen voraus. Je nach Bevölkerungsentwicklung stellen sich den einzelnen Gemeinden unterschiedliche Probleme, welche zumeist den Budgethaushalt stark belasten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und Fragestellung
2. Gemeindedefinition
3. Gemeindeaufgaben
4. Gemeindeeinnahmen
a. Erträge aus dem Finanzausgleich
b. Erträge aus eigenen Abgaben
c. Erträge aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit
d. Historische Entwicklung der Gemeindeeinnahmen
e. Fördermittel der Europäischen Union
5. Gemeindeausgaben
6. Verstärkter Wettbewerb unter den Gemeinden
7. Schlussfolgerung anhand der Stadtgemeinde Horn im Vergleich
8. Literaturverzeichnis
9. Appendix
1. Einleitung
Als die unterste Verwaltungsinstanz der föderalen österreichischen Staatsorganisation, stellen die Gemeinden jene Gebietskörperschaften dar, welche das kleinste politische- und geographische Verwaltungsgebiet administrieren.
Die daraus entstehende Nähe zu den Bürgerinnen setzt wiederum eine große Anzahl an administrativen Aufgabenbereichen voraus. Je nach Bevölkerungsentwicklung stellen sich den einzelnen Gemeinden unterschiedliche Probleme, welche zumeist den Budgethaushalt stark belasten.
In dieser Arbeit soll näher erläutert werden welche Möglichkeiten der Einnahmequellen Gemeinden haben und durch welche gesetzlich vorausgesetzten Aufgaben, welche Ausgaben mit sich bringen. Im Vergleich mit den Gemeinden Drosendorf-Zissersdorf (folgendend als Drosendorf angeführt), Gänserndorf und Mistelbach versuche ich anhand der Stadtgemeinde Horn einen Einblick, was eine stark steigende oder stark sinkende Bevölkerungszahl für die Gemeindefinanzen bedeutet, zu schaffen.
Dazu habe ich Interviews mit den Bürgermeistern der Gemeinden Horn, Gänserndorf und Drosendorf geführt. Sowie dem Finanzstadträten der Gemeinden Mistelbach und Horn sowie den Horner SPÖ-Klubobmann.
Die Gemeinden Drosendorf und Gänserndorf wurden dahingehend als Vergleichsfaktor zu Horn gewählt, da erstere genannte Gemeinde vor dem großen Problem starker Abwanderung in die Ballungsräume steht und nächst genannte, im Umland des „Wiener Speckgürtels“, österreichweit einen der höchsten Zuwanderungsbilanzen der letzten Jahre aufweist.
Mistelbach ist etwas weiter weg von Wien, profitiert allerdings von dem infrastrukturellen Vorteil der neuen Nordautobahn. In dieser Gemeinde ist das Bevölkerungswachstum ähnlich verlaufend wie in Horn.
Bevor die Schlussfolgerung anhand dieses Vergleiches gezogen werden kann, muss definiert werden, was eine Gemeinde ist, welche Aufgaben sie gegenüber den BürgerInnen hat und wie sich die Ein- und Ausgabenstruktur der österreichischen Gemeinden in den letzten Jahren entwickelt haben. Dazu geht auch ein kurzer Querschnitt in den Aufgabenbereich des Bürgermeisters einher, welcher auf dieser kommunalen Ebene eine immanente Rolle einnimmt.
2. Gemeindedefinition
Für diesen Vergleich werden mehrere Typen von Gemeinden herangezogen. Gänserndorf und Mistelbach sind klassische Stadtumlandgemeinden, welche sich durch einen hohen Anteil der zum Dienstleistungssektor gehörenden Wohnbevölkerung, einen sehr geringen Anteil an Agrarbevölkerung, die die höchste Tagespendlerquote sowie Bevölkerungs- und Bauentwicklung aller Gemeindetypen, eine außerordentlich hohe MaturantInnen- und Frauenerwerbsquote und einen sehr hohen Anteil an 45- bis 60-jährigen Bürgerinnen ausweißen. Beide genannten Städte erfüllen diese Anforderungen.
Als Gegenpart im angeführten Vergleich, kann die Gemeinde Drosendorf als Struktur schwache stagnierende Gemeinde bezeichnet werden. Dieser Gemeindetyp charakterisieren eine sehr hohe Agrarquote, ein unterdurchschnittlicher Anteil an Wohnbevölkerung im sekundären Sektor, eine überdurchschnittliche Bedeutung des Fremdenverkehrs, einen bedeutenden Anteil an Wohnbevölkerung in zentralörtlichen Funktionen, die am stärksten rückläufige Bevölkerungs- und Bauentwicklung aller Gemeindetypen, eine hohe Überalterung und einen relativ hohen Anteil der Grundsteuer im Gesamtbudget der Gemeinde. Diese Form des Gemeindetyps ist prägnant für das nördliche- und nordwestliche Waldviertel und ist zumeist auf die ungünstige geographische und die damit oft verbundene fehlende Infrastruktur zurückzuführen. Diese Zuordnung kann für Gemeinden im nördlichen Weinviertel, aufgrund der Anbindung an die Nordautobahn, nicht mehr so einfach geltend gemacht werden.
Entgegen dieser Entwicklungen werden die waldviertler Bezirkshauptstädte als Entwicklungsschwache ländliche Gemeinden definiert. Eine Ausnahme bildet hier Krems. Sie haben, wie die Stadtgemeinde Horn, lediglich einen begrenzten regionalen Charakter und zeichnen sich durch einen hohen Anteil der Wohnbevölkerung im sekundären Sektor, eine durchschnittliche Bevölkerungs- und Bauentwicklung, unterdurchschnittliche zentralörtliche Funktionen, eine geringe MaturantInnenquote, eine relativ junge Bevölkerung und eine hohe Bedeutung der Lohnsteuer im Gemeindehaushalt aus (vgl. Waltl-Walter 2000 / S. 119-122).
3. Gemeindeaufgaben
Bevor man einen Überblick über die Einnahmen und Ausgaben von Gemeinden geben kann, sollte zunächst verdeutlicht werden, welche Aufgaben der Gemeinde, als die dem Bürgerin am nahestendste föderale Ebene, gesetzlich zugeschrieben werden.
Das österreichische Bundesverfassungsgesetz (B-VG) determiniert den signifikanten Aufgabenkatalog, die Möglichkeiten der Selbstverwaltung und die Kennzeichen der Gemeindeorganisation. Dazu reguliert die Landesgesetzgebung die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gemeindeorgane und Bürger durch die Gemeindeordnungen. (vgl. staedtebund.wien.at - Abruf 20.07.2013). Das Bundesverfassungsgesetz differenziert die Aufgaben einer Gemeinde in den eigenen Wirkungsbereich und den übertragenen Wirkungsbereich.
Der eigene Wirkungsbereich umfasst die Aufgaben der verfassungsrechtlich ausgewiesenen Selbstverwaltung der Gemeinden. Dazu zählen einerseits die behördlichen Angelegenheiten wie die Bestellung der Gemeindeorgane, Bau-, Gesundheits-, Sicherheits- und Straßenverwaltung sowie die lokale Raumplanung und andererseits beinhaltet dieser Wirkungsbereich auch eine Generalklausel, welche besagt, dass alle Belange, die in den gemeinschaftlichen und geographischen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, jener weisungsfrei zufallen. (vgl. Art 118 Abs. 2 B-VG) Der anfallende Aufgabenbereich wird allerdings vom Bund überwacht und umfasst die Daseinsvorsorge, also unter anderem die Bereitstellung von Kindergärten und Entsorgungsleistungen.
Dem gegenüber steht der übertragene Wirkungsbereich, durch den der Bund und das Land durch Gesetze Aufgaben auf die Gemeinden übertragen können. Diese exekutiven Angelegenheiten umfassen zum Beispiel die übertragenen Wirkungsbereiche, wie die Abwicklung von Wahlen, die Abwasserwirtschaft und Wasserreinigung, die Führung des Melderegisters und der Staatsbürgerschaftsevidenz. (vgl. Neuhofer 1998 / S. 3)
Um die an sie gestellten Aufgaben zu erfüllen, verfügen die Gemeinden über die Hoheitsverwaltung und die Privatwirtschaftsverwaltung. „Die vertikale Teilung staatlicher Macht in Bund, Länder und Gemeinden wurde nicht mehr nur als reines Kontrollinstrument verstanden, sondern nunmehr auch als mögliche Quelle politischer Innovation interpretiert.“ (Hämmerle 2002 / S. 67)
Die Hoheitsverwaltung ermöglicht es den Gemeinden Rechtsakte zu setzen und dient daher als Instrument im Rahmen des Verwaltungsrechts. (vgl. Weber 2007 / S. 62) Beispiele dafür sind das Baurecht und die Feuerwehr.
Durch die Privatwirtschaftsverwaltung ist es Gemeinden möglich selbst wirtschaftlich tätig zu werden und sich damit die Instrumente des Privatrechts dienlich zu machen. Dadurch ist es den Gemeinden möglich auch am Gesellschaftsrecht, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs, zu partizipieren. Die daraus resultierenden Vorteile, wie Möglichkeit Rechtsgeschäfte abzuschließen, das Betreiben von wirtschaftlichen Unternehmen, die Beteiligung an Gesellschaften des Privatrechts, die Gründung von überregionalen Verbänden und die Zusammenarbeit in Verwaltungsgemeinschaft. (vgl. Handler 2007 / 5ff.) Aufgrund der ständigen Ausweitung und Veränderung der Aufgabenbereiche der Gemeinden müssen sich diese jenen dynamischen Entwicklungen anpassen. (vgl. Handler 2007 / S. 63)
Der Kernbereich der Gemeindeaufgaben sind nicht die behördlichen Administration, sondern die Daseinsvorsorge für die lokale Bevölkerung. (siehe Pkt.Diese umfasst, wie schon zuvor erwähnt, Leistungen wie Kindergärten, Schulen, Rettung, Feuerwehr, Wasserversorgung und -Entsorgung, Abfallentsorgung, Straßenbau und -Instandhaltung, Freizeiteinrichtungen, öffentlicher Verkehr, Kranken- und Altenpflege, Tourismus , Förderung von lokalen Vereinen und mehr. Durch diesen Aufgabenmix entfallen circa 90% der Gemeindeausgaben auf diese Bereiche. (vgl. Neuhofer 1998. / S. 3) Durch den angesprochenen Wandel und Zuwachs der Aufgabenbereiche sehen sich die Gemeinden mit immer mehr Tätigkeitsfeldern konfrontiert, welche vor allem die Bereiche Gesundheitspolitik und Integrationspolitik umfassen. (vgl. Weber 2007 / S.55)
Wichtig für die weiteren Vergleiche von Gemeinden mit unterschiedlicher Größe in dieser Arbeit, ist das österreichische Prinzip der Einheitsgemeinde. Dieses besagt, dassjede Gemeinde, egal welcher Größe, über die gleichen Rechte und Pflichten verfügt. Welche Aufgaben einer Gemeinde tatsächlich zufallen hängt allerdings im Endeffekt nicht von ihrer Bevölkerungszahl, flächenmäßigen Größe, Wirtschaftskraft oder sozialen Struktur ab, sondern wird dahin bemessen, was ihr durchschnittlich gewährt und abverlangt werden kann. (vgl. Handler 2007 / S. 46) Einschließlich der in Österreich, im europäischen Vergleich, eher kleinstrukturierten Gemeindegrößen, kommt es immer wieder zu Mehrgleisigkeiten und Überkapazitäten. (vgl. Biwald 2006 / S. 49)
Daher behelfen sich viele Gemeinden mit grenzübergreifenden Kooperationen um Ressourcen und Kapazitäten zu bündeln und effektiver auszunutzen. Diese Kooperationen wirken sich nicht nur positiv auf das Gemeindebudget aus, sondern können vor allem Aufgabenbereiche abdecken, welche die finanziellen Ressourcen einzelner Gemeinden überschreiten würden. Ein gutes Beispiel dafür ist die Abfallentsorgung, welche in ländlichen Regionen oft in Form von Abfallverbänden auftritt. Wie die Wasserversorgung kann auch die Abfallentsorgung nur durch Zusammenarbeit mit mehreren Gemeinden erledigt werden und trotzdem im eigenen Wirkungsbereich behalten werden. (siehe Interviews mit Bgm. Maier/ Burghardt, Spiegel)
Durch die erwähnten wachsenden Ansprüche der Wohnbevölkerung tritt für den BürgerIn unmittelbar eine positive Entwicklung im Bereich der Serviceleistungen, wie Nachmittagsbetreuung von Kindern, auf, stellen die Gemeinden aber vor zusätzliche Kosten, welche vom Bund oder Land nicht komplett übernommen werden. (vgl. Huemer 2008 / S.64) Für die steigenden Gemeindegebühren (siehe Abbildung 2) wird dementsprechend vom BürgerIn auch eine hohe Qualität an Leistung gefordert. (vgl. Promberger/ Mayr/Bodemann 2008 / S.152)
4. Gemeindeeinnahmen
Durch die Bemühungen der Bundesregierungen seit den 1990er Jahren die Abgabenbelastung der BürgerInnen zu mildern, haben sich die Einkünfte der Gebietskörperschaften im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) verringert. In diesem Prozess haben sich allerdings die Erträge aus Abgaben für den Bund ins Positive und für die Länder und Gemeinden ins Negative verschoben. Obwohl der Bund seine Einnahmen in den Jahren 1995-2005 von 68,0% auf 71,8% steigern konnte, musste die Gemeinden Einbußen von 13,2% im Jahr 1995 auf 11,7% im Jahr 2005 hinnehmen. (vgl. Handler 2007 / S.19) Dadurch wurde die Relevanz von eigenen Abgaben vermindert und die Bedeutung der Ertragsanteile an den Bundesabgaben erhöht, was zu einer ansteigenden Abhängigkeit vom Bund und dem Finanzausgleich führt. (vgl. Lummersdorfer 2005 / S.99)
a) Erträge aus dem Finanzausgleich
Laut Finanzverfassungsgesetz (F-VG) von 1948 müssen Bund, Länder und Gemeinden, also alle Gebietskörperschaften, Aufwände, welche in ihrem Aufgabenbereich fallen, selbst finanzieren. (vgl. Ruppe 2007 / S.9) Praktisch ist diese Regelung aber nicht immer einwandfrei anwendbar. So können Gemeinden freilich Gebühren für eigene Dienstleistungen, wie Müllabfuhr, Wasserversorgung und Kanalinstandhaltung einfordern, allerdings keine Steuern für den Ausbau des öffentlichen Verkehrs oder Daseinsvorsorgemaßnahmen einheben. Aus diesem Zusammenhang gibt es den Finanzausgleich. der die Mehrkosten von Länder und Gemeinden ausgleichen soll, welche aus den eigenen Erträgen nicht finanzierbar sind. Der Finanzausgleich legt die Verteilung der gemeinsamen Einnahmen aller Gebietskörperschaften (die Ertragsanteile) sowie den Hauptanteil der Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder und Gemeinden fest. (vgl. Strohmaier 2004 / S.16)
Die Regelungen für den Finanzausgleich, werden durch Verhandlungen durch den/der FinanzministerIn, den jeweiligen LandesrätInnen und RepräsentantInnen der Gemeinden in Form des Gemeinde- und Städtebundes festgelegt. Zumeist gilt diese Vereinbarung für einen Zeitraum von vier Jahren. Daher ist die bestehende „Ertragshoheit“ , welche im Finanzverfassungsgesetz festgeschrieben ist hinfällig, denn dann stünde es allen Gebietskörperschaften frei über die Möglichkeiten ihrer Abgaben unabhängig zu verfügen. Da dies in der Praxis nicht der Fall ist, gibt es prinzipiell kaum ausschließliche Abgaben . Dies sind Abgaben welche in einer föderalen Ebene eingenommen werden und auch dort verbleiben. Faktisch überwiegen die geteilten Abgaben , also jene, welche zwischen mehreren Ebenen aufgeteilt werden. Diese Form der Gemeindefinanzierung erfolgt durch Einhebung von gemeinschaftlichen Abgaben durch Bund und Länder und werden dann als Ertragsanteile, auf zumindest eine nachgeordnete Ebene, weitergegeben. Zu den wichtigsten gemeinschaftlichen Bundesabgaben zählen die Mineralölsteuer, die Umsatzsteuer, die Lohn- und Einkommenssteuer und die Körperschaftssteuer, welche auf alle Gebietskörperschaften mit einem ausverhandelten Verteilungsschlüssel distribuiert werden. Zunehmende Bedeutungslosigkeit haben in diesem Zusammenhang die sogenannten Zuschlagsabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand, welche allerdings 1994 durch die Kommunalsteuer abgelöst wurde, erlangt.
Unter Zuschlagsabgaben versteht man eine Stammabgaben, welche von einer unteren Ebene eingefordert werden können. Als Beispiel sei hier die Einnahmen aus Buchmacherwetten erwähnt. (vgl. Bröthaler 2006)
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem Primären-, Sekundären- und Tertiären Finanzausgleich.
Der Primäre Finanzausgleich
Der Primäre Finanzausgleich regelt, wie schon erwähnt, die Kompetenzen bei der Erhebung von Steuern und Abgaben. „Das heißt es wird zwischen den ausschließlichen Bundesabgaben, den zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilten Abgaben und den ausschließlich Landes-bzw. Gemeindeabgaben unterschieden.“ (Luger 2005 / S. 6) Durch die Komplexität des Finanzausgleichs gibt es mehrere Typisierungen und verschiedene Systemaufbaumodelle:
Der vertikale Finanzausgleich
Wie bereits erwähnt ist die Frage nach der Steuerhoheit, also welche föderale Ebene, welche Steuern einheben darf, für den Finanzausgleich sehr wichtig. Im primären Finanzausgleich determiniert der Vertikale Finanzausgleich alle öffentlichen Angelegenheiten auf Bund, Land und Gemeinden. Er regelt, welche öffentlichen Abgaben ausschließlich bei einer Gebietskörperschaft verbleiben (ausschließliche Abgaben) und welche auf mehrere Gebietskörperschaften aufgeteilt werden (geteilte Abgaben). Um die Steuerhoheit zu differenzieren gibt es drei Unterscheidungsmerkmale:
I. Gesetzgebungshoheit: regelt die Zuteilung des Steuerfindungsrechts auf eine Ebene und legt fest, in welcher Form und Höhe diese eingehoben werden.
II. Durchführungshoheit: regelt welche Ebene die Steuern einheben darf.
III. Ertragshoheit: regelt welcher Ebenen die Einnahmen zufallen. (siehe S. 7)
Da sich im österreichisch-föderalen Mehrebenensystem oft Steuerkompetenzen und Steuereinnahmen überschneiden, stehen die Gebietskörperschaften in einem Unter- bzw. Überordnungsverhältnis (vertikaler Staatsaufbau). (vgl. Handler 2007 / S.43) Daher muss es Zuweisungsregelungen geben welche dieses teilweise Ineinandergreifen strukturieren. Dies funktioniert erstens durch ein Zuordnungssystem der Steuerkompetenzen durch ihre jeweiligen Merkmale:
- Das Trennsystem verteilt den gesamten Ertrag einer Steuervariante auf die Gemeinden und geben jenen partiell die Möglichkeit Art und Höhe souverän zu bestimmen.
- Das Verbundsystem verteilt die Erträge aus einer Steuervariante nach festgelegten Quoten auf alle Gebietskörperschaften. Es ist in Österreich das meist angewendete System.
- Im Zuschlagssystem hat zwar eine Gebietskörperschaft die Gesetzgebungshoheit, eine andere kann aber eigenmächtig Zuschläge auf die Bemessungsgrundlage erheben. und zweitens durch die Zuordnung der Steuereinnahmen. Die Verteilung der Steuereinnahmen erfolgt zugleich der höchsten zur niedrigsten Gebietskörperschaft, als auch umgekehrt. (vgl. Ruppe 2009 / S.164)
Der horizontale Finanzausgleich
Auch im horizontalen Finanzausgleich müssen zunächst Zuordnungskriterien definiert werden, da hier alle Einnahmen einer Steuervariante auf mehrere Gebietskörperschaften verteilt werden. Er regelt also die Aufteilung der Ertragsanteile innerhalb einer Ebene über eine schrittweise Methode:
- zu 72,753% nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel. Durch diesen werden Gemeinden nicht ausschließlich durch ihre Einwohnerzahl klassifiziert, sondern, dass größere Gemeinden und Städte mehr Aufwendungen, auch für das Umland, leisten müssen. (siehe Pkt. 3)
- der Rest wird auf die Länder aufgeteilt, welche diese Erträge als Bedarfszuweisungen wiederum an die Gemeinden weitergeben können/müssen. (vgl. Adensamer/Höferl 2004 / S.7)
Der sekundäre Finanzausgleich
Für viele Gemeinden ist der sekundäre Finanzausgleich zusätzlich wichtig, da er „die ergänzende Mittelverteilung zwischen den Gebietskörperschaften in Form von Kostentragungen und sonstigen Transferzahlungen“ (Luger 2005 / S.6) regelt. Dazu zählen auch die Zahlungen vom Bund an die Gemeinden und den Ländern an die Gemeinden, wie Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse des Bundes und der Länder an die Gemeinden. Immer mehr Gemeinden versuchen ihr Budgetlöcher mit Bedarfszuweisungen auszugleichen, welche aus dem sekundären Finanzausgleich ins Budget lukriert werden können.
Bedarfszuweisungen werden vom Land Niederösterreich lediglich „zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen (oder Schlüsselzuweisungen) ergeben“, gewährt (vgl. Amt der niederösterreichischen Landesregierung Richtlinien 2011) und fallen unter dem sekundären Finanzausgleich. Bei Bedarfszuweisungen handelt es sich daher nicht um Mittel, welche direkt aus den Landesbudgets den Gemeinden zugeführt werden, sondern um Ertragsanteile von 12,7% an jener Gesamtsumme, die den Ländern vom Bund eigens für die Weitergabe in Form von Bedarfszuweisungen an Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. (vgl. § 11 Abs.1 FAG 2008) In Niederösterreich gibt es hierfür eigene Richtlinien, welche von der Landesregierung ausgegeben wurden. Bedarfszuweisungen lassen sich in vier Kategorien einteilen:
- Bedarfszuweisungen für Struktur- und finanzschwache Gemeinden (Anm. Drosendorf)
- Bedarfszuweisungen zur Verringerung des Haushaltsabgangs (Anm. Horn vor 2009, siehe Abb.11)
- Bedarfszuweisungen zur Projektförderung: Dies gilt für maximal drei Vorhaben im Jahr. Die Höhe der Zuwendung wird dazu noch durch vier Kriterien festgelegt:
- Einwohnerzahl
- Finanzkraft und Finanzbedarf
- finanzielle Situation
- raumordnungspolitische Bedeutung der Vorhaben
- Bedarfszuweisungen zum Ausgleich besonderer Härtefälle (Anm. Gänserndorf)
Grundbedingung für den Erhalt von Bedarfszuweisungen ist, das volle Ausschöpfen aller der Gemeinde zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Gebühren- und Abgabeneinhebung. (vgl. Amt der niederösterreichischen Landesregierung Richtlinien 2011)
Dieser regelt Zweckzuschüsse, welche nicht im Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt sind.
Beispielsweise die Wohnbauförderung und der Katastrophenfond.
„Das Ergebnis dieses komplizierten Verteilungsprozesses des Finanzausgleiches bedeutet in der Praxis, dass etwa 60% der Steuererträge des Bundes beim Bund verbleiben und etwa 40% den Ländern und Gemeinden aus den verschiedenen Rechtstiteln zufließen. “ (Adensamer/Höferl 2004 / S.9)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.: 2
Trotzdem ergab sich für das Jahr 2011 eine sehr positive Ertragsanteilsentwicklung von +10,6% zum Vorjahr. Das sind € 541 Mio. (vgl. Abb. 3)
b) Erträge aus eigenen Abgaben
Neben den gemeinschaftlichen Ertragsanteilen über den Finanzausgleich dürfen Gemeinden, nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) von 2008, durch § 14 selbst Steuern und Abgaben einheben. „Bei den Abgabenerträgen der Gemeinden ohne Wien wird zwischen, im Finanzausgleich (FAG) geregelten Anteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Ertragsanteile) und eigenen Gemeindeabgaben unterschieden.“ (Kommunalkredit 2012 / S. 24) Neben den, im Nationalrat beschlossenen, Bundesabgaben, wie Lohn- und Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer, verfügen auch die Länder, über Landtagsbeschlüsse, die Möglichkeit Landesabgaben wie Feuerschutzsteuer, Jagd- und Fischereiangaben festzulegen. Auf kommunaler Ebene gibt es dieses ein sogenanntes „Steuerfindungsrecht“ nicht und daher bleibe die Gemeinden von den Ermächtigungen seitens des Bundes und der Länder abhängig eigene Abgaben, wie Kommunal- und Grundsteuer, auch beispielsweise die Vergnügungssteuer, einheben zu dürfen. (vgl. Adensamer/Höferl 2004).
Die immanentesten eigenen Einnahmequellen von Gemeinden bleiben aber die Kommunalsteuer und die Grundsteuer.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.: 3
Für die Gemeindebudgets 2011 machte die Kommunalsteuer, mit einer Zuwachsrate von 6% gegenüber dem Jahr 2010, mit 63% den Bärenanteil an den eigenen Gemeindeabgaben aus.
Begründung findet dieser Zuwachs in der Belebung der österreichischen Wirtschaft und der damit verbundenen höheren Erwerbstätigkeit. Wie aus Abb. 3 ersichtlich, erhöhte sich 2011 die Abgabenerträge aller Gemeinden ohne Wien insgesamt um 8,4% gegenüber dem Vorjahr. Das ist ein höherer Zuwachs als in Vorkrisenjahren. Da die Kommunalsteuer, als wichtigste eigene Steuer, von der Zahl, der im Wirkungsbereich, Erwerbstätigen abhängt, ist es für ländliche Gemeinden umso dramatischer, wenn Industrie und Gewerbe abziehen. Dazu verschärft der Rückgang der Grunderwerbssteuer und der Werbeabgabe die ohnehin finanziell angespannte Situation der Gemeinden nachträglich. (vgl. Kamper/Amann 2008 / S.15) Weitere autonome Gemeindesteuern sind: die Vergnügungssteuer, diverse Verwaltungsabgeben, die Hundeabgabe, die Zweitwohnsitzabgabe und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen.
Obwohl die Erträge aus der Kommunalsteuer gänzlich in der Gemeinde bleiben, ist es trotzdem Realität, dass man diese nicht als gemeindeeigene Steuer bezichtigen darf, da die Gesetzgebungshoheit (siehe S.8) beim Bund liegt. Ähnlich verhält es sich bei der Grundsteuer. Hier können die Gemeinden nur mit Hebesätzen auf die Höhe der Einnahmen einwirken.
c) Erträgen aus eigenen wirtschaftlichen Tätigkeiten
Die dritte große Finanzierungsmöglichkeit des Gemeindehaushaltes sind Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten. Dazu zählen die Einhebung von Gebühren, Erbringung einer Leistung, Veräußerung von Besitz und Erträge aus Gemeindeunternehmungen. „Während die Abgabenerträge ausschließlich Einnahmen der laufenden Gebarung darstellen, sind die Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit über drei Gebarungseinheiten (laufende Gebarung, Vermögensgebarung und Finanztransaktionen ohne Schulden- und Rücklagenbewegung) berechnet.“ (Kommunalkredit 2012 / S. 25).
Neben den europäischen Wettbewerbsvorschriften stehen die Gemeinden vor einer zusätzlichen Belastung, nämlich den Auflagen des Maastrichtvertrages, welcher die Kommunen zu Einsparungen zwingt. Daher ist es oft eine budgetentspannende Möglichkeit durch Auslagerungen und Privatisierungen diesen Vorgaben entgegenzuwirken.
Muss man im Zuge der Wettbewerbsvorschriften Projekte europaweite ausschreiben, so kann durch eigene wirtschaftliche Tätigkeiten die Wertschöpfung in der Region gehalten werden. (vgl. Fleischmann/Hackl 2000)
Schon seit den 1970er Jahren war es gängig, immer mehr Aufgaben aus dem Segment der Hoheitsverwaltung (siehe S.5) herauszulösen um einerseits die Regularien der Bürokratie zu umschiffen und flexibler wirtschaften zu können und andererseits um die Schulden dieser Tätigkeiten aus den kommunalen Budget auszugliedern. Dies ist auch immer wieder ein Argument bei Gesprächen mit Bürgermeistern (siehe Interviews). Die Schnelllebigkeit der Wirtschaft verlangt rasche Entscheidungen und eine flexible Handhabe eines Unternehmens. Dies kann auf öffentlichem Wege nicht passieren, weil viele unternehmensimmanente Entscheidungen erst im Gemeinderat besprochen und beschlossen werden müssten. Ein von der Gemeinde eingesetzter Geschäftsführer kann das ausgelagerte Unternehmen daher unkonventioneller führen. (vgl. Interview Bgm. Maier) Allerdings ist die Flucht ins Privatrecht auch eine Bewegung weg von der Demokratie und deren Kontrolle durch den Gemeinderat. (vgl. Binder 2000) „In der Ausgliederung gründet die Kommune eine selbstständige Rechtsperson, etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und hält die Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft. In einer zivilrechtlichen Beauftragung verpflichtet die Gemeinde sodann den Rechtsträger, bestimmte Leistungen und Tätigkeiten zu erbringen. Über die Gesellschaftsversammlung und über den Leistungsauftrag hat die Gemeinde vollen Einfluss auf den Rechtsträger. Die Gemeinde verkleidet sich als Privatmann und tritt gegenüber den Gemeindebürgern als Privatmann auf. Rechtlich gelten für den ausgegliederten Rechtsträger tatsächlich alle Rechtsvorschriften des Zivilrechts und des privaten Organisationsrechts. In der Sache handelt natürlich weiterhin die Gemeinde, jedoch nahezu aller öffentlich-rechtlichen Bindungen entledigt. man spricht aber von „unechten Privatisierungen“. (Binder 2002 / S.110) Zumeist ist auch ein Hauptgrund das Wirksamwerden der Umsatzsteuer, welche Gemeinden, wenn sie zum Beispiel Gerätschaften für Bauhof oder Freibad kaufen, aktivieren werden können. (vgl. Interview mit Bgm. Maier) Zweifelsohne waren die Liberalisierungsbestrebungen durch die EU nicht der Hauptgrund, aber ein Anstoß für die Auslagerung der öffentlichen Dienstleistungen. Durch den vermehrten Wettbewerb unter den Gemeinden und Regionen war es deutlich einfacher mit lokalen Unternehmen zusammenzuarbeiten oder regionale Wirtschaftsförderung zu betreiben.
Für Bruno Binder fallen diese, durch die EU-Wettbewerbsordnung, Vorteile nun weg und es ergeben sich folgende Schlussfolgerung: „In einer Wettbewerbsordnung, die ausdrücklich die Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen in Art 86 Abs. 1 EG-V verlangt, werden öffentliche Unternehmen zu Fremdkörpern. Vor allem das Beihilfeverbot in Art 87 EG-V fordert von den Kommunen eine Rechtfertigung für jede Investition, woraus faktisch ein Zwang zur Privatisierung öffentlicher Unternehmen folgt.“ (Binder 2002 / S.118)
Für den Bürgerin hat dies unmittelbar keinen Einfluss auf die Qualität der erbrachten Leistung seitens der Gebietskörperschaft, unterstreicht aber die zunehmende Verlagerung der lokalen Macht von gewählten Volksvertretern hin zu privaten Unternehmen.
Im Jahr 2011 stiegen die Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten auf insgesamt € 153 Mio. Das ist eine 3,1%ige Steigerung zum Vorjahr. Hauptgrund für diese Steigerung ist der Zuwachs bei den Gebühreneinnahmen, welche um 5,3% gegenüber 2010 gestiegen sind. Dazu sei noch zu erwähnen, dass in diesem Jahr, durch das zunehmend aufkommende Risiko am internationalen Aktien- und Wertpapiermarkt, die Gemeinden durch Verkäufe von Wertpapieren ihre Einnahmen in diesem Sektor um satte 13,1% steigern konnten. Trotzdem bleibt dieser Bereich nur ein kleiner Bestandteil der Gemeindebudgets.(vgl. Abbildung 4) Der Kern der wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Gebühreneinnahmen, stieg im Jahr 2011 um 5,4%. Diese Wachstumszahl kann aber nicht 1:1 umgelegt werden, da hier noch der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) von 3,6% berücksichtigt werden muss. Daher ergibt sich für das Jahr 2011 lediglich eine Realsteigerung von 1,6% bei gemeindeeigenen Gebühren. (vgl. Bundesministerium für Finanzen 2013).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.: 4
d) historische Entwicklung der Gemeindeeinnahmen
In einem Zeitraum von 1978 bis 2011 blieben die Ertragsanteile, wie in Grafik 5 sichtbar, auf einem stabilen Niveau knapp unter 50%. Ebenfalls stabil entwickelten sich die Transfereinnahmen. Die von den Gemeinden eingehobenen Gebühren stiegen in dieser Zeitspanne fast um das Doppelte. Dieser Anstieg ist als Ausgleich der entstanden Budgetlöcher auf die entfallenen Einnahmen durch den Verlust der Getränkesteuer und Werbeabgabe im Jahr 2001 zurückzuführen. So wurde versucht die entgangenen Einnahmen durch steigende Gebühren und eine höhere Beteiligung an den Ertragsanteilen auszugleichen. (vgl. Abbildung 5)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.: 5
e) Fördermittel der Europäischen Union
Um die Finanzierung der Regionalentwicklung zu lenken, wurden innerhalb der Europäischen Union europaweit drei Fonds eingerichtet.
- Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
- Europäischer Sozialfonds (ESF)
- Kohäsionsfonds (Ausbau transeuropäisches Verkehrsnetz)
Insgesamt umfasst der Regionalfördertopf € 347,41 Mrd., was 35% des gesamten EU-Budgets entspricht. (vgl. Pfefferle/Schmidt/Valchars 2010 / S.92)
Die Förderung des ländlichen Raumes wurde 2005 durch die Schaffung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vereinfacht. Bei ELER erfolgt die Umsetzung dezentral ist aber kein Strukturfonds. In Österreich werden die Fördermittel über die Länder verteilt. Die vier Schwerpunkte sind:
- Wettbewerb
- Umwelt
- Diversifizierung (Erzeugung neuer Produkte für neue Märkte)
- LEADER (frz. Liaison entre actions de développement de l'économie rurale) = Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft
Ab 2007 erfolgte die Umsetzung aller Punkte ausschließlich durch LEADER. Ziel ist nun ein Wegfall der kleinräumigen Fördergebiete und die Fördermöglichkeit für das gesamte Bundesgebiet. Der Großteil der Förderungen fließt in benachteiligte Regionen (so genannte Zielgebiete). Weitere Schwerpunkte sind die Arbeitsmarktförderung sowie der Agrarsektor. Diese Förderungen werden über österreichische Bundes- und Landesstellen abgewickelt, da diese an nationale Finanzierungen gekoppelt sind. Allgemein werden Fördermittel nach drei Prioritätsstufen unterschieden:
A. Innovation (z.B. Förderung von Forschung und Entwicklung, -Standortentwicklung, - Unternehmensgründungen, -innovative Unternehmensfinanzierungen)
B. Standortqualität (z.B. öffentlicher Personenverkehr, Umweltinvestitionen [KyotoZiele])
C. Beschäftigungswachstum und Qualifizierung (z.B. Ausbildung, Beschäftigung benachteiligter Bevölkerungsgruppen) (vgl. Fährmann/Grajewski/Koch/Peter 2008 / S.28)
Hauptregionen (Ziel: „Konvergenz“) sind Gebiete, deren BIP pro Kopf niedriger als 75% des EU-Durschnitts ist. In Österreich trifft das auf das gesamte Bundesland Burgenland zu. Das heißt, auch wenn das Waldviertel, und vor allem das nördliche Gebiet um Drosendorf als strukturschwach bezeichnet wird, kann hier EU-fördertechnisch nicht aus dem Vollen geschöpft werden. Nur die Gemeinden des Burgenlands können daher von 2007 - 2013 auf eine Fördersumme von € 177 Mio. zugreifen, wobei die Summe von € 30 Mio. im Jahr 2007 jährlich sinkt, so dass 2013 noch € 21 Mio. zur Verfügung stehen.
Eine wesentliche Änderung gegenüber der Periode 2000-2006 ist, dass nun das gesamte EU- Gebiet und somit in Österreich das gesamte Bundesgebiet förderfähig ist. Damit wurde von der langjährigen Praxis der kleinräumigen Gebietsabgrenzung abgegangen. Hintergrund dafür ist der Ansatz, auch die für die Erreichung des Ziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit als wesentlich erachteten Städte und Zentralräume in die Förderprogramme einzubeziehen, was einer radikalen Abkehr von der Unterstützungsbereitschaft der EU für strukturschwache Gebiete gleichkommt.
Wieder sind die Gemeinden, als unterste Verwaltungsebene, auf die Zuwendungen und Gunst der übergelagerten Ebenen angewiesen und können nur reagieren und nicht agieren. Im restlichen österreichischen Bundesgebiet (Ziel: „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“) stehen von 2007 - 2013 Fördermittel in der Höhe von € 1,03 Mrd. zur Verfügung. Diese stiegen von € 138 Mio. aus dem Jahr 2007 jährlich auf € 156 Mio. im Jahr 2013 an.
Dritte Zielgruppe der EU-Regionalförderung sind Grenzregionen (Ziel: „Europäische territoriale Zusammenarbeit“) zu anderen EU-Mitgliedstaaten. Hier kann auf einen Fördertopf von jährlich € 37 Mio. (also insgesamt € 257 Mio.) zugegriffen werden. In Österreich stehen aus ELER für die Periode 2007 - 2013 € 3,993 Mrd. an Strukturfondsmittel, zur Verfügung, wobei mindestens 10% für den obigen Schwerpunkt „Verbesserung der Lebensqualität und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft“ verwendet werden müssen. (vgl. Huszak 2009 / S.148)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ausschöpfung der Mittel
Für die derzeitige EU-Finanzperiode von 2007-2013 stehen Österreich € 680 Mio. aus dem Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE) zur Verfügung. Bis Mitte 2012 wurden 40% dieser Mittel für konkrete Projekte beantragt und genehmigt, bereits 21% der Mittel wurden für abgerechnete Projekte verwendet und von Seiten der EU-Kommission überwiesen. Im europäischen Vergleich liegt Österreich hier im Spitzenfeld der EU-27, wo sie durchschnittliche Mittelausschöpfung 10,5% beträgt. In der letzten Finanzperiode 2000-2006 konnte Österreich den Finanzrahmen zu 99% ausnutzen. Die in der jetzigen Finanzperiode genehmigten Projekte können bis 2015 umgesetzt werden. Bisher wurden ca. 50% für innovative Unternehmensinvestitionen an Klein- und Mittelbetriebe, ein Drittel für überbetriebliche Forschung und Entwicklung und ca. 8% für Energie und Klimaschutz vergeben werden. Es ist sehr schwer zu sagen, wie viel Projekte genau Gemeinden zur Gute kommen, da die Förderung nur Projektbezogen abläuft. Festzustellen ist aber auf alle Fälle, dass Gemeinden insofern von Regionalförderungen stark, aber nicht voll transparent, profitieren, da viele gemeindeeigene ausgelagerte Firmen auf diese Fördertöpfe zugreifen können. (vgl. Pfefferle/Schmidt/Valchars 2010 / S.50)
Antrag- und Anlaufstellen
ELER-Fördermittel gibt es nur in Verbindung mit nationaler Co-Finanzierung (mind. 44,7%). Dies machte im Zeitraum 2007-2013 € 3,993 Mrd. aus. Hier kritisiert der Rechnungshof in seinem Bericht vom 03.08.2012, dass für die Vollausschöpfung der Co-Finanzierung lediglich € 3,252 Mrd. nötig gewesen wären. Daher stellte die Republik Österreich € 741 Mio., also 22,8%, mehr bei, als verlangt. In diesem Betrag sind die Beiträge der Gemeinden mit geschätzten € 100 Mio. nicht enthalten. (vgl. Neisser 2002 / S. 220)
5. Gemeindeausgaben
Der allgemeinde Sparzwang der Gebietskörperschaften zeigt auch bei den Ausgaben aller österreichischen Gemeinden einen deutlichen Trend an. So wurde im Jahr 2011 um € 100 Mio. weniger ausgegeben als im Jahr 2009, nämlich insgesamt € 16,011 Mio. Wie auch aus den Interviews mit diversen Bürgermeistern herauszulesen ist, steigen entgegen diesem Trend die Ausgaben für soziale Wohlfahrt und Gesundheit weiter an.
Das sind vor allem Ausgaben, auf die die Gemeinden keine aktive Einflussnahme haben. Der Gesetzgeber zwingt ihnen praktisch diese Ausgaben auf. Zu dieser Entwicklung sinken die kommunalen Investitionen um 9,2% bzw. € 154 Mio. Zu den vier größten Nettoausgabenbereichen gehören die allgemeinde Verwaltung mit € 1,70 Mrd. (+0,9%), die soziale Wohlfahrt mit € 1,53 Mrd. (+4,2%), Unterricht, Erziehung und Sport mit €1,47 Mrd. (+4,8%) und die Gesundheit mit € 1,00 Mrd. (+2,1%). Diese machen zusammen circa 76% aller Nettoausgaben aus. Haupttriebfeder für kommunale Ausgaben ist der steigende Ausgabensektor für sozialen Wohlfahrt und Gesundheit. (vgl. Abbildung 7 - ohne Wien) Die Nettoausgabe für soziale Wohlfahrt stieg in den Jahren von 2007 bis 2011 um unglaubliche 32,4% an. Hauptgrund ist vor allem die kommunalen Zuwendungen für Pflege. Im gleichen Zeitraum verzeichnete der Sektor Gesundheit einen Anstieg um 19,4%, was, wie oben erwähnt, ein Dilemma für die unterste der Gebietskörperschaften darstellt, da sie zwar für die steigenden Kosten aufkommen muss, allerdings keinen poltischen Einfluss auf die Ausgabenregulierung hat. (vgl. Kommunalkredit 2012 / S. 28)
Dieses, fast aus den Rudern geratene, Überfordern der Gemeindebudgets konnte am 16.03.2011 durch den österreichischen Stabilitätspakt über einen Pflegefonds, zwischen Bund, Ländern und Gemeinden teilweise entschärft werden. Den Gebietskörperschaften stehen € 685 Mio. zur Verfügung, welche, wie im Finanzausgleich zuvor erwähnt, über einen Verteilungsschlüssel distribuiert werden. Entsprechend diesem Gesetz haben die Länder die nachgewiesenen Mehraufwände, im Bereich Langzeitpflege, zur Hälfte mit den Gemeinden zu teilen. (vgl. Pflegefondsgesetz 2011 / § 6 Abs. 3)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb.: 7
Ein Regulierungs- und Sparfaktor in der Budgetsanierung ist sicher der Bereich der Gemeindeinvestitionen. Dieser sank von 2010 auf 2011 um -9,2% auf ein historisches Tief von € 1,517 Mrd. (ohne Wien), was einerseits auf die angesprochene Haushaltssanierungen und andererseits auf die bereits vorhandene Infrastruktur, welche in den letzten Jahrzehnten flächendeckend ausgebaut wurde. Vor allem die Siedlungswasserwirtschaft ist gesättigt. Dazu verlagern, wie bei Punkt 4.c erwähnt, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in private Unternehmungen, welche dann abseits der budgetwirksamen Gebarungen, Investitionen tätigen. Der Großteil der kommunalen Investitionen fallen, nämlich 46%, fallen in das Aufgabenspektrum Dienstleistungen, worunter man die eben angesprochene Wasserversorgung sowie Abfallbeseitigung und den Bau von Seniorenheimen zählt. Genau diese Bereiche werden oft privat ausgelagert. (vgl. Eidenberger 2011 / S.14-19)
Dienstleistungen, die den größten Einzelsektor im Bereich kommunaler Investitionen (siehe Abbildung 7) ausmachen, machten im Jahr 2011 € 5,143 Mrd. (ohne Wien) aus.
Da diese Ausgaben für Gemeinden unmittelbar regulierbar sind, werden sie oft zur Budgetsanierung herangezogen. Trotzdem ist festzustellen, „dass Einsparungen in diesem wichtigen Investitionsbereich mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig nur zu einer unwesentlichen und mittelfristig - über negative Multiplikatoreffekte - eher zu einer negativen Haushaltsentlastung führen“ (Kommunalkredit 2012 / S.32)
6. Verstärkter Wettbewerb zwischen Gemeinden
Durch den steigenden Druck einerseits die Haushaltspolitik ausgeglichen zu gestalten und andererseits durch damit verbundene Einsparungen keine Betriebs- und BürgerInnenabsiedelungen zu riskieren, stehen Gemeinden untereinander in einem stetigen Wettkampf um Standortvorteile. Viele Gemeinden unternehmen dafür große Anstrengungen, um Betriebe im eigenen Gebiet anzusiedeln und dadurch die Kommunalsteuerleistung zu erhöhen. Ein weiterer Aspekt ist die dadurch einhergehende Schaffung von Arbeitsplätzen innerhalb des Gemeindegebietes. Dabei entscheiden Standortvorteile, welche in harten- und weichen Standortfaktoren unterschieden werden. Neben den harten Standortfaktoren, wie Infrastruktur und freie Bauflächen, kommen den weichen Standortfaktoren, beispielsweise die Qualität der kommunalen Verwaltung, das Image der Gemeinde, das Wohnumfeld und die Qualität der Freizeit- und Sozialeinrichtungen, immer mehr Bedeutung zu. (vgl. Interview Bgm. Maier)
Erschwerend kommt hinzu, dass der Betriebsstandort nicht mehr fest verankert ist, sondern, in einem globalen Umfeld, immer mobiler wird. Anders als früher, besteht nur noch ein bedingter regionaler Bezug zwischen Gemeinde und Unternehmen. (vgl. Biwald/ Wirth 2006 / S.9) Die durch den Wettbewerb entstehende wachsende Komplexität bei den kommunalen Aufgaben erfordern immer größere Investitionen in vielen Bereichen.
So wurde im letzten Regierungsprogramm festgehalten, dass die Gemeinden zu elektronischen Anlaufstellen umfunktioniert werden, wodurch Amtsgänge für den BürgerIn einfacher gestaltet werden hätte sollen. Um dies als Beispiel zu nennen kommen auch hier Kosten auf die Gemeinden zu, obwohl die Modernisierung von einer oberen Ebene vorgegeben wurde. (vgl. Silhavy 2008 / S.102) Vor allem kleine Gemeinden, welche nicht über das technische Knowhow verfügen, müssen zusätzlich in Personal investieren.
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- Citar trabajo
- Stephan Anderson (Autor), 2013, Die Finanzen der österreichischen Gemeinden. Die Stadtgemeinde Horn im Vergleich zu den Gemeinden Drosendorf-Zissersdorf, Gänserndorf und Mistelbach, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1328257
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