Diese Arbeit möchte die von Anfang an besondere Beziehung zwischen der EU (bzw. ihren Vorgängerorganisationen) und dem GATT/WTO-System beleuchten. Dabei soll zunächst die Stellung regionaler Integrationszonen im GATT im Allgemeinen erläutert werden, danach die Entwicklung der (Sonder-)Stellung der EU. Der zweite Teil widmet sich der EU als internationalem Akteur, der dritte beschäftigt sich mit der Verflechtung der beiden Rechtssysteme von EU und GATT/WTO, wobei insbesondere auf die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des GATT-Rechts am Beispiel des Bananenstreits eingegangen wird.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Regionale Zusammenschlüsse im WTO-Recht
2.1 Der Art. XXIV GATT und seine Auslegung
2.2 EU und Vorgängerorganisationen und deren GATT-Vereinbarkeit
3 EU als internationaler Akteur
3.1 Grundlagen der Gemeinsamen Handelspolitik
3.2 EU (bzw. EWG) als Akteur im GATT/WTO-System
3.3 Die EG in der Uruguay-Runde
4 Interaktion der Rechtsordnungen von EU und GATT/WTO
4.1 Unmittelbare Anwendbarkeit von GATT-Bestimmungen
4.2 Grundsatzentscheidungen des EuGH
4.3 Der Bananenstreitfall
4.4 Unmittelbare Wirkung von Entscheidungen des Streitschlichtungsausschusses oder des WTO-Panels?
5 Fazit: Mögliche Auswirkungen der weiteren Verneinung einer unmittelbaren Anwendbarkeit auf die globale Wirtschaftsordnung
6 Quellen:
1 Einleitung
Erhöhung des Lebensstandards, Sicherung der Vollbeschäftigung, Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung durch zwischenstaatliche Handels- und Wirtschaftsbeziehungen – in ihren Zielsetzungen und auch im Weg sind sich EU und WTO einig. Die Präambel zum WTO-Übereinkommen[1] und Art. 2 EGV nehmen sich nicht viel. Dennoch ist die Beziehung zwischen den beiden Organisationen nicht so einmütig wie ihre Absichtserklärungen.
Schon die Gründung einer regionalen Integrationszone wie der EU bedarf einer Ausnahmeregelung vom GATT-Prinzip der Meistbegünstigung bzw. Nicht-Diskriminierung[2]. Diese ist in Art. XXIV GATT festgehalten. Obwohl weder EWG noch EU je eine Genehmigung nach diesem Artikel erhalten haben, haben sie sich einen festen Platz im GATT/WTO-System erarbeitet, wobei die offizielle Aufnahme der EU als WTO-Mitglied dies 1995 explizit gemacht hat.[3]
An das GATT und das WTO-Übereinkommen ist die EU völkerrechtlich gebunden.[4] Trotzdem geht die EU an diese Materie lange nicht so streng heran wie sie es von ihren Mitgliedsstaaten bezüglich des EU-Rechts erwartet. Gerade im Bereich der unmittelbaren Anwendbarkeit gibt es immer wieder harte Konflikte, die in den 1990ern im Bananenstreit besonders deutlich wurden.
In dieser Arbeit sollen die eben genannten Problemfelder mit besonderem Augenmerk auf die rechtlichen Grundlagen erläutert werden, um dann abschließend dahingehend zu einer Bewertung zu kommen, welche politische Dimension juristische Entscheidungen im Hinblick auf die Form unserer globalen Wirtschaftsordnung haben können.
2 Regionale Zusammenschlüsse im WTO-Recht
Das Hauptprinzip der WTO, mit der ein liberaler Welthandel geschaffen werden soll, ist das Gebot der Nicht-Diskriminierung[5], das noch einmal in die Grundsätze der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung unterteilt werden kann.[6] Im Bereich der Regionalzusammenschlüsse ist vor allem das Meistbegünstigungsprinzip interessant. Es besagt, dass ein Staat eine Begünstigung, die er einem beliebigen Drittstaat zukommen lässt, auch allen anderen Staaten gewähren muss.[7]
In einer regionalen Freihandelszone werden zwischen den Vertragsstaaten die Zölle abgeschafft. Bei uneingeschränkter Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips würde das bedeuten, dass Staaten, die einer Freihandelszone angehören, keinem einzigen Staat gegenüber mehr Zölle erheben dürften. Die Bildung einer Freihandelszone wäre also irrational, da ein partizipierender Staat einseitig die Zölle gegenüber allen nicht-partizipierenden Staaten aufheben müsste.
Obwohl das eigentliche Ziel weltweiter Freihandel ist und regionale Zusammenschlüsse diesem Ziel zunächst entgegenstehen, ist aus ökonomischen und realpolitischen Gründen die Gründung von Regionalzusammenschlüssen wie Freihandelszonen oder Zollunionen aber durchaus erwünscht.[8]
Die ökonomische Vorstellung ist folgende: Zwar sichert ein weltweiter Freihandel ohne Regionalzusammenschlüsse die effizienteste Ressourcenverteilung, da aber der Weltmarkt in seinem jetzigen Zustand ohnehin sog. market imperfections aufweist, kann ein teilweiser Abbau der Handelsschranken innerhalb von regionalen Arrangements eine Effizienzsteigerung bewirken.[9] Außerdem können in regionalen Einzelabkommen häufig viel schnellere Fortschritte erzielt werden als auf globaler Ebene. Regionalvereinbarungen sind daher hilfreich, um auf dem Weg zum weltweiten Freihandel weiterzukommen.[10]
Darüber hinaus kann wirtschaftliche Integration eine friedenssichernde Wirkung haben. Staaten, deren Wirtschaft eng miteinander verflochten ist, haben kein Interesse daran, einen Krieg zu beginnen; auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Staaten in den nötigen Wirtschaftsverhandlungen Streitkultur lernen können.
Andere realpolitische Erwägungen kamen bei der Beurteilung der europäischen Integration zum Tragen. Sie werden unter 2.2. erläutert.
Der Abschätzbarkeit schon kurz- bis mittelfristiger wirtschaftlicher Verbesserungen für den einzelnen Staat verdankt die Regionalintegration ihre Attraktivität. Für die Väter des GATT war daher abzusehen, dass sich die Staaten von der Gründung von Zollunionen etc. nicht würden abhalten lassen. Mit der Aufnahme einer Ausnahme vom Meistbegünstigungsgebot in das GATT haben sie einerseits den oben aufgeführten positiven Seiten von Regionalzusammenschlüssen Rechnung getragen, andererseits haben sie sich so aber auch die Möglichkeit geschaffen, diese zu reglementieren und mit der mulilateralen Ordnung abzustimmen.[11]
2.1 Der Art. XXIV GATT und seine Auslegung
Die Schaffung von Freihandelszonen und Zollunionen ist wegen der o.g. Gründe grundsätzlich erwünscht[12]. Art. XXIV GATT stellt zunächst zwei Bedingungen für ihre Genehmigungsfähigkeit: Zum einen müssen sie annähernd den gesamten Handel umfassen, zum anderen dürfen die Außenzölle nach dem Zusammenschluss nicht höher sein als vorher[13]. Diese Formulierungen lassen allerdings viel Interpretationsspielraum offen: Was versteht man unter „annähernd“ dem gesamten Handel? Wie berechnet man die eventuelle Zunahme von Zöllen? Weiterhin fordert die GATT-Bestimmung die vollständige Umsetzung des Regionalzusammenschlusses in einem angemessenen Zeitraum[14]. Aber wie lange darf der sein?
Jahrzehntelang war eine Auslegung nach Sinn und Zweck nötig, wobei Viner in den 1950er Jahren eine richtungsweisende Definition formuliert hat. Er unterscheidet zwischen handelsschaffenden und handelsumlenkenden Effekten von regionalen Integrationszonen. Dabei ist einer Regionalintegration dann zuzustimmen, wenn die handelsschaffenden die handelsumlenkenden Effekte überwiegen (und damit also eine Effizienzsteigerung eintritt)[15]. Doch auch hier ließ die Quantifizierbarkeit zu wünschen übrig.
Obwohl Art. XXIV von Anfang an Teil des GATT war, wurden die in ihm enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe erst in der Uruguay-Runde (1986-1994) im „Understanding on the Interpretation of Article 24 of the General Agreement on Tariffs and Trade 1994“ näher definiert. Aus ihm geht hervor, dass das Konzept des „annähernd gesamten Handels“ qualitativ interpretiert werden soll. Es kann also kein bedeutender Handelssektor von dem Regionalabkommen ausgenommen werden. In der Vergangenheit war das für den Bereich der Landwirtschaft häufig der Fall. Das wird in Zukunft erschwert.[16] Für die Berechnung des Außenzollniveaus wurde ein komplexes, aber anscheinend repräsentatives Verfahren eingeführt.[17] Als „angemessene Zeitspanne“ für die Realisierung einer Zollunion o.ä. werden zehn Jahre angesehen.[18] Als weiterer Fortschritt ist die Festschreibung der Genehmigungsprozedur zu sehen.[19]
2.2 EU und Vorgängerorganisationen und deren GATT-Vereinbarkeit
Da das GATT 1947 vor den Anfängen der europäischen Integration in Kraft trat, waren im Prinzip alle Integrationsschritte an ihm zu messen. Bei der EGKS war von vorneherein klar, dass sie den Erfordernissen des Art. XXIV GATT nicht gerecht würde. Auch wenn die Forderung „annähernd den gesamten Handel“ zu integrieren nicht sehr genau definiert war, reichten doch nur Kohle- und Stahlsektor nicht aus. Deshalb konnte die EGKS nur aufgrund einer Ausnahmegenehmigung („waiver“) auf Basis des Art. XXV GATT gegründet werden.[20] Man sah die negativen Auswirkungen auf den Welthandel als gering an; außerdem überwogen die politischen Erwägungen: Erstens die friendensschaffende Komponente, Frankreich und Deutschland näher zusammenzubringen, zweitens die Schaffung eines starken Europas als Bastion im Ost-West-Gegensatz.
Die Römischen Verträge legten die EWG-Staaten pflichtgemäß am 24. April 1957 vor, in der Überzeugung, dass es keine Konflikte mit dem GATT gebe. Ein daraufhin eingesetzter Überprüfungsausschuss und seine vier Arbeitsgruppen konnten diese Frage nicht abschließend klären. Zu kurz war die Zeit, die Auslegung des Art. XXIV GATT war nicht klar, darüber hinaus fehlten konkrete Daten.[21] Dass die Römischen Verträge dennoch in Kraft treten konnten, ist vor allem eine politische Entscheidung. Weil das GATT nach dem Scheitern der ITO-Verhandlungen nur ein Provisorium darstellte, war die EWG ihr in Größe und Wichtigkeit durchaus gleichrangig, ein Scheitern an GATT-Vorschriften deshalb nahezu undenkbar.[22] Durch diese implizite Akzeptanz der europäischen Integration als Faktum – allerspätestens seit der offiziellen WTO-Mitgliedschaft der EU – stellte sich die Frage der GATT-Vereinbarkeit von da an eher im Zusammenhang mit den Erweiterungsrunden. Gerade die Frage nach der eventuellen Erhöhung des Außenzolls nach dem Beitritt eines Staates bewegte jedes Mal die Gemüter – vor allem der benachteiligten Staaten. Die EG nahm es mit den vorgeschriebenen Vorabverhandlungen mit diesen Drittstaaten nicht sehr genau.[23] Weitere Probleme bereiten sog. Präferenzabkommen wie das Lomé-Abkommen mit den AKP-Staaten (es bildet die Grundlage für günstige Handelskonditionen für ehemalige Kolonien einiger Mitgliedsstaaten). Es konnte nur durch einen immer wieder zu erneuernden waiver vom Meistbegünstigungsprinzip freigestellt werden[24] und spielt auch im Bananenstreit eine wichtige Rolle.
[...]
[1] zitiert nach Rapp-Lücke: Das rechtliche Verhältnis zwischen dem Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, S. 21.
[2] Hilpold: Die EU im GATT/WTO-System, S. 15ff.
[3] ebd ., S. 41.
[4] Rapp-Lücke: Das rechtliche Verhältnis zwischen dem Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, S. 121.
[5] vgl. Art. I GATT 1994.
[6] Rapp-Lücke: Das rechtliche Verhältnis zwischen dem Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, S. 25.
[7] Jackson: The World Trading System, S. 157.
[8] Kennedy: Regional Trade Blocs, Multilateralism and the new GATT Agreement: An Introduction, S.2f.
[9] Kennedy: Regional Trade Blocs, Multilateralism and the new GATT Agreement: An Introduction, S. 2.
[10] Hilpold: Die EU im GATT/WTO-System, S. 25.
[11] Rapp-Lücke: Das rechtliche Verhältnis zwischen dem Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, S. 34f.
[12] Weiß; Hermann: Welthandelsrecht, S. 248.
[13] Hilpold: Die EU im GATT/WTO-System, S.15f.
[14] Weiß; Hermann: Welthandelsrecht, S.251.
[15] Kennedy: Regional Trade Blocs, Multilateralism and the new GATT Agreement: An Introduction, S.2.
[16] Koopmann: Regionale Zusammenschlüsse und das GATT. in: Nord-Süd aktuell, 1. Quartal 1994, S.131.
[17] Weiß; Hermann: Welthandelsrecht, S.251.
[18] Koopmann: Regionale Zusammenschlüsse und das GATT. in: Nord-Süd aktuell, 1. Quartal 1994, S. 131.
[19] Hilpold: Die EU im GATT/WTO-System, S. 23.
[20] ebd., S. 16.
[21] Hilpold: Die EU im GATT/WTO-System, S. 23..
[22] Rapp-Lücke: Das rechtliche Verhältnis zwischen dem Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, S. 30.
[23] Hilpold: Die EU im GATT/WTO-System, S. 32ff.
[24] ebd ., S. 36.
- Arbeit zitieren
- Tatjana Böttger (Autor:in), 2005, EU und WTO - Mit- oder Gegeneinander auf dem Weg zum Freihandel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/132609
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