Die Masterarbeit führt eine umfassende Analyse des Status Quo der Nachhaltigkeitsberichterstattung im deutschen Lebensmitteleinzelhandel durch. Nicht zuletzt durch die seit 2018 regelmäßig stattfindenden „Fridays for Future“-Demonstrationen, in denen sich ursprünglich insbesondere Schüler und Studenten für schnelle und umfassende Klimaschutzmaßnahmen einsetzen, ist das Thema Nachhaltigkeit in der breiten Gesellschaft angekommen.
Nachhaltigkeit beschränkt sich im Allgemeinen allerdings nicht nur auf die ökologischen Problemstellungen unserer Zeit, sondern hat als zweite und dritte Dimension auch die Ökonomie und das Soziale im Blickfeld. Diese gilt es in Einklang zu bringen. Insbesondere die Verantwortung von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, in der Regel als CSR bezeichnet, hat in den letzten Jahren kontinuierlich an Bedeutung gewonnen.
So auch im Lebensmitteleinzelhandel, welcher eine der größten Branchen in Deutschland darstellt. Bei einer wachsenden Kundenanzahl fließen in die Kaufentscheidung nicht mehr nur die Kriterien Preis und Qualität ein, sondern auch Aspekte in Bezug auf Nachhaltigkeit. So steigt die Bedeutung von Angaben zu den ökologischen Auswirkungen der Herstellung oder den Arbeitsbedingungen in der Lieferkette. Das Angebot an nachhaltigen Produkten nimmt daher stetig zu. Nachhaltigkeit gilt als das Thema der Zukunft für den Einzelhandel.
Im Zuge dieser Entwicklungen ergreifen immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, Nachhaltigkeitsberichte zu veröffentlichen, in denen sie Angaben zu ihren Nachhaltigkeitsbemühungen tätigen. Hiermit decken sie nicht nur die Informationsbedürfnisse ihrer Kunden ab, sondern auch weiterer Stakeholder wie Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Nichtregierungsorganisationen.
Seit 2017 ist zudem für bestimmte Großunternehmen die Bereitstellung nichtfinanzieller Kennzahlen gesetzlich verpflichtend, wobei es sich lediglich um Mindeststandards handelt und keine einheitliche Festlegung des qualitativen und quantitativen Ausmaßes vorhanden ist. Dennoch hat sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den vergangenen Jahrzehnten stark weiterentwickelt.
Die Qualität und der Umfang der aktuell zur Verfügung gestellten Informationen ist laut der Europäischen Kommission allerdings weiterhin nicht ausreichend. Zudem seien die gelieferten Angaben kaum vergleichbar und nicht immer verlässlich, da ein zu großer Spielraum in der Berichterstattung bestehe. Daher stellte die Europäische Kommission im April 2021 einen Entwurf zur Überarbeitung der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung vor, der weitreichende Änderungen mit sich bringen wird.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Hintergrund
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit
2 Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung
2.1 Grundlagen und Begriffsabgrenzungen
2.2 Internationale Rahmenwerke und Leitlinien
2.2.1 OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen
2.2.2 UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
2.2.3 ILO Arbeits- und Sozialstandards
2.2.4 UN Global Compact
2.2.5 ISO
2.3 UN Sustainable Development Goals
3 Nachhaltigkeitsberichterstattung
3.1 Grundlagen und Entwicklung
3.2 Gesetzliche Regelungen
3.2.1 EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung
3.2.2 EU-Taxonomieverordnung
3.2.3 Corporate Sustainability Reporting Directive
3.2.3.1 Betroffene Unternehmen
3.2.3.2 Bereitzustellende Informationen
3.2.3.3 Inhalte der neuen Berichtsstandards
3.2.3.4 Weitere Änderungen
3.3 Motive und theoretischer Bezugsrahmen
3.4 Berichtsstandards und Rahmenwerke
3.4.1 GRI Standards
3.4.2 Deutscher Nachhaltigkeitskodex
3.4.3 Sustainability Accounting Standards Board
3.4.4 International Integrated Reporting Framework
3.4.5 Umweltberichterstattung mithilfe des Carbon Disclosure Projects
3.4.6 Berichterstattung nach den Empfehlungen der TCFD
3.4.7 UN Global Compact: Communication on Progress
3.4.8 Eco - Management and Audit Scheme
3.5 Abschließender Überblick der Standards und Rahmenwerke
3.6 Nachhaltigkeitsziele und -kennzahlen
4 Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland
4.1 Grundlagen
4.2 Nachhaltigkeit im Lebensmitteleinzelhandel
4.3 Wettbewerbsstruktur und Auswahl der untersuchten Händler
5 Stand der Forschung und Ableitung des Forschungsbedarfs
5.1 Bestehende Untersuchungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.2 Ableitung des Forschungsbedarfs
6 Forschungsmethode und Vorgehensweise
6.1 Vorbereitung der Analyse
6.2 Kategorienbildung
6.3 Materialdurchlauf und Ergebnisaufbereitung
6.3.1 Bewertungssystem Unterschiede und Gemeinsamkeiten
6.3.2 Extrahierung der Motive der Nachhaltigkeitsberichterstattung
6.3.3 Bewertungssystem Erfüllung zukünftiger Anforderungen
7 Ergebnisse
7.1 Unterschiede und Gemeinsamkeiten
7.1.1 Gestaltung und Berichtsformat
7.1.2 Inhalte
7.1.2.1 Sonstiges
7.1.2.4 Governance & ökonomische Faktoren
7.2 Motive der Nachhaltigkeitsberichterstattung
7.2.1 Unternehmen mit Nachhaltigkeitsbericht
7.2.2 Unternehmen ohne Nachhaltigkeitsbericht
7.3 Erfüllung zukünftiger Anforderungen
8 Zusammenfassung und Diskussion
9 Kritische Würdigung und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zusammenhang CSR und nachhaltige Entwicklung
Abbildung 2: Übersicht der Sustainable Development Goals
Abbildung 3: Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Abbildung 4: Motive der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Abbildung 5: Stakeholder im Lebensmitteleinzelhandel
Abbildung 6: Wesentlichkeitsanalyse nach GRI
Abbildung 7: Ablaufmodell der qualitativen Inhaltsanalyse nach Mayring
Abbildung 8: Übersicht über die Berichtsformate
Abbildung 9: Berichtszyklus der Nachhaltigkeitsberichte
Abbildung 10: Seitenanzahl der Nachhaltigkeitsberichte
Abbildung 11: Seitenanzahl der Fortschrittsberichte
Abbildung 12: Verwendung der GRI Standards
Abbildung 13: Gesamtpunktzahl der Händler mit Nachhaltigkeitsbericht
Abbildung 14: Berücksichtigung der SDGs in den Nachhaltigkeitsberichten
Abbildung 15: Wesentlichkeitsmatrix Migros
Abbildung 16: Nennung der Stakeholder in den Berichten
Abbildung 17: Punktzahlen in der Unterkategorie „Nachhaltigkeitsziele“
Abbildung 18: Punktzahlen in der Unterkategorie „Risikomanagement“
Abbildung 19: Punktzahlen im Rahmen der sechs Umweltziele
Abbildung 20: Punktzahlen im Rahmen der sozialen Aspekte
Abbildung 21: Punktzahlen im Rahmen der Governance Aspekte
Abbildung 22: Punktzahlen im Rahmen sonstiger Angaben
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Vergleich der normativen Rahmenwerke
Tabelle 2: Vergleich der Prozessrichtlinien
Tabelle 3: Vergleich der Managementsysteme
Tabelle 4: Übersicht 20 größte Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland
Tabelle 5: Übersicht der einbezogenen Berichte
Tabelle 6: Aufbau des Kodierleitfadens
Tabelle 7: Bewertungssystem
Tabelle 8: Übersicht zur Ausarbeitung der Zielsetzungen
Tabelle 9: Punktzahlen im Cluster „Sonstiges“
Tabelle 10: Kennzahlen in den Berichten
Tabelle 11: Punktzahlen im Cluster „Ökologische Faktoren“
Tabelle 12: Punktzahlen im Cluster „Soziale Faktoren“
Tabelle 13: Punktzahlen im Cluster „Governance und ökonomische Faktoren“
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Hintergrund
Nicht zuletzt durch die seit 2018 regelmäßig stattfindenden Fridays for Future Demonstrationen, in denen sich ursprünglich insbesondere Schüler1 und Studenten für schnelle und umfassende Klimaschutzmaßnahmen einsetzen, ist das Thema Nachhaltigkeit in der breiten Gesellschaft angekommen. Die Bewegung zielt insbesondere darauf ab, die Aufmerksamkeit auf das sogenannte „Pariser Klimaschutzabkommen“ von 2015 zu richten und ein zügiges Handeln der Politik voranzutreiben.2 3 Im Abkommen verabschiedeten die damals 195 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (VN)3 das Ziel, die Erderwärmung auf höchstens 1,5 Grad Celsius im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen.4 Erst im November 2021 wurde die Verfolgung dieses Ziels auf der Klimaschutzkonferenz von Glasgow (COP26) noch einmal unterstrichen und die konkrete Umsetzung verhandelt.5
Auch auf europäischer Ebene tritt das Thema Nachhaltigkeit und Umweltschutz seit Jahren stärker in den Fokus der Diskussionen. Im Jahr 2019 wurde von der Europäischen Kommission der sogenannte „Europäische Grüne Deal“ verabschiedet, der ein Konzept darstellt, mit dem die Europäische Union (EU) bis 2050 Nettoemissionen von null erreichen und somit der erste klimaneutrale Kontinent werden möchte.6
Nachhaltigkeit beschränkt sich im Allgemeinen allerdings nicht nur auf die ökologischen Problemstellungen unserer Zeit, sondern hat als zweite und dritte Dimension auch die Ökonomie und das Soziale im Blickfeld. Diese gilt es in Einklang zu bringen.7
Insbesondere die Verantwortung von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, in der Regel als Corporate Social Responsibility (CSR) bezeichnet, hat in den letzten Jahren kontinuierlich an Bedeutung gewonnen.8 So auch im Lebensmitteleinzelhandel (LEH), welcher eine der größten Branchen in Deutschland darstellt. Bei einer wachsenden Kundenanzahl fließen in die Kaufentscheidung nicht mehr nur die Kriterien Preis und Qualität ein, sondern auch Aspekte in Bezug auf Nachhaltigkeit. So steigt die Bedeutung von Angaben zu den ökologischen Auswirkungen der Herstellung oder den Arbeitsbedingungen in der Lieferkette. Das Angebot an nachhaltigen Produkten wie beispielsweise Bio-Produkten, Fair Trade-Artikeln oder vegetarischen sowie veganen Produkten, nimmt daher stetig zu. Nachhaltigkeit gilt als das Thema der Zukunft für den Einzelhandel.9
Im Zuge dieser Entwicklungen ergreifen immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, Nachhaltigkeitsberichte (NHB)10 zu veröffentlichen, in denen sie Angaben zu ihren Nachhaltigkeitsbemühungen tätigen.11 Hiermit decken sie nicht nur die Informationsbedürfnisse ihrer Kunden ab, sondern auch weiterer Stakeholder, wie Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Nichtregierungsorganisationen.12 Seit 2017 ist zudem für bestimmte Großunternehmen die Bereitstellung nichtfinanzieller Kennzahlen gesetzlich verpflichtend, wobei es sich lediglich um Mindeststandards handelt und keine einheitliche Festlegung des qualitativen und quantitativen Ausmaßes vorhanden ist.13 Dennoch hat sich die NHB in den vergangenen Jahrzehnten stark weiterentwickelt, so dass die bereitgestellten Informationen über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Das CSR-Reporting wird dabei von einer größer werdenden Professionalität geprägt, was vor allem durch die Unterstützung internationaler Reporting Richtlinien und Standards, an denen sich die Unternehmen orientieren können, hervorgerufen wird.14
Die Qualität und der Umfang der aktuell zur Verfügung gestellten Informationen, ist laut der Europäischen Kommission allerdings weiterhin nicht ausreichend. Zudem seien die gelieferten Angaben kaum vergleichbar und nicht immer verlässlich, da ein zu großer Spielraum in der Berichterstattung bestehe. Daher stellte die Europäische Kommission im April 2021 einen Entwurf zur Überarbeitung der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung vor, der weitreichende Änderungen mit sich bringen wird. Mit der Überarbeitung erhofft sich die EU eine höhere Transparenz und einen positiven Beitrag, um die Ziele des Europäischen Grünen Deals zu erreichen. Nicht nur die Anzahl der Unternehmen, die zur Offenlegung verpflichtet werden, erfährt eine Ausweitung, auch die Inhalte und die Tiefe der bereitzustellenden Informationen sollen zunehmen.15
Gleichzeitig wurde erst im November 2021 auf der Klimaschutzkonferenz in Glasgow und somit auf internationaler Ebene das International Sustainability Standards Board (ISSB) ins Leben gerufen. Das unabhängige Gremium unter der Leitung der International Financial Reporting Standards (IFRS) Foundation wird damit beauftragt international gültige und einheitliche Nachhaltigkeitsberichtsstandards zu entwickeln.16
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung befindet sich in einem Aufbruch und auch der Lebensmitteleinzelhandel wird mit den kommenden Änderungen konfrontiert das Nachhaltigkeitsreporting, je nach aktuellem Stand, weiterzuentwickeln. An dieser Stelle setzt diese Arbeit an, was zu der Zielstellung und den Forschungsfragen im folgenden Kapitel führt.
1.2 Zielsetzung
Zielsetzung dieser Arbeit besteht in der umfassenden Analyse des Status Quo der Nachhaltigkeitsberichterstattung im deutschen Lebensmitteleinzelhandel. Im Zuge dessen sollen folgende im Vorfeld definierte Forschungsfragen, deren Herleitung in Kapitel 5.2 Ableitung des Forschungsbedarfs noch näher beschrieben wird, beantwortet werden. Der Untersuchungsgegenstand stellen die 20 größten Händler nach Umsatz 2020 dar.
1. Welche Rahmenwerke und Berichtsstandards der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben sich entwickelt und werden aktuell diskutiert?
Die Beantwortung der ersten Forschungsfrage dient dem Überblick über die große Anzahl an bestehenden Richtlinien und Rahmenwerken im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie wird daher im Rahmen des theoretischen Teils dieser Arbeit erfolgen.
Anschließend werden anhand von Nachhaltigkeitsberichten im LEH folgende Fragestellungen bearbeitet. Forschungsfrage zwei und drei stellen dabei den Kern dieser Arbeit dar.
2. Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten gibt es bei den Gestaltungen und Inhalten der aktuellsten Nachhaltigkeitsberichte der 20 größten Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland?
3. Welche Motive verfolgen die Lebensmitteleinzelhändler mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Unternehmenswelt am häufigsten diskutieren und angewendeten Rahmenwerke und Leitlinien in Bezug auf Nachhaltigkeit.
Das dritte Kapitel widmet sich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der historischen Entwicklung, den heutigen und zukünftigen gesetzlichen Regelungen und den Motiven, die ein Unternehmen dazu bewegen, einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen. Auch hier schließt die Vorstellung von Rahmenwerken und Standards an. Diese legen im Gegensatz zu den zuvor vorgestellten Leitlinien, ihren Fokus auf das Nachhaltigkeitsreporting. Das Kapitel mündet in der Beantwortung der ersten Forschungsfrage, in dem die vorgestellten Rahmenwerke gegenübergestellt und verglichen werden.
Anschließend wird in Kapitel vier der Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland näher vorgestellt und die zu untersuchenden Unternehmen festgelegt. Darauf aufbauend folgt eine Zusammenfassung bisheriger Forschungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung im LEH, was schlussendlich in der Definition des Forschungsbedarfs mündet.
In Kapitel sechs dieser Arbeit wird daher zunächst die zur Beantwortung der weiteren Forschungsfragen angewendete Methodik der qualitativen Inhaltsanalyse vorgestellt. Daran schließen sich nähere Erläuterungen zur konkreten Vorgehensweise zur Ermittlung der Ergebnisse wie beispielsweise die Unterstützung durch ein Punktebewertungssystem. Die abstrahierten Ergebnisse werden anschließend in Kapitel sieben vorgestellt und nachfolgend in Kapitel acht zusammengefasst und einer näheren Diskussion unterzogen.
Die Arbeit endet mit einem Fazit und Ausblick auf zukünftige Forschungsmöglichkeiten sowie der kritischen Würdigung dieser Arbeit und der angewendeten Methode, in der auch die Limitationen der Untersuchung aufgezeigt werden.
2 Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung
Das folgende Kapitel behandelt die Einführung in das Themengebiet der Nachhaltigkeit. Hierzu werden zunächst die verschiedenen Begrifflichkeiten Nachhaltige Entwicklung, Corporate Social Responsibility, Corporate Governance und Corporate Citizenship erläutert, voneinander differenziert und die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit skizziert. Im Anschluss wird ein Überblick über internationale Rahmenwerke und Leitlinien zum Thema Nachhaltigkeit gegeben. Das Kapitel wird mit der Vorstellung der UN Sustainable Development Goals (SDGs) vervollständigt.
2.1 Grundlagen und Begriffsabgrenzungen
Der Ursprung des Begriffs der Nachhaltigkeit findet sich bereits im 18. Jahrhundert in der Forstwirtschaft. Von Carlowitz beschrieb 1713 als Auslöser auf den sich verschlechternden Zustand der Wälder in seiner Heimat in seinem Buch „Sylviculture oeconomica“ den „nachhaltenden“ Umgang mit dem Wald. Er machte hierbei auf eine langfristig angelegte und verantwortungsvolle Forstwirtschaft aufmerksam.17 Die aktuell veröffentlichte Definition der Bundesregierung im Rahmen der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie interpretiert Nachhaltigkeit wie folgt: „Nachhaltigkeit bedeutet: Nur so viel Holz schlagen, wie auch nachwachsen kann; vom Ertrag - und nicht von der Substanz leben. Mit Blick auf die Gesellschaft heißt das: Jede Generation muss ihre Aufgaben lösen und darf sie nicht den nachkommenden Generationen aufbürden“.18 So wird in dieser Erklärung allerdings auch deutlich, dass nicht ausschließlich ökologische, sondern auch gesellschaftspolitische Aspekte, Teil der Nachhaltigkeit darstellen.
Insbesondere durch den 1987 veröffentlichten sogenannten Brundtland-Bericht mit dem Titel „Our common future“19 von der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen erhielt der Begriff der Nachhaltigkeit auch Einzug in politische Diskussionen und damit erhöhte globale Relevanz. Nachhaltige Entwicklung wird dort mit folgendem Leitsatz beschrieben: „Sustainable development meets the needs of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs.“20 Nachhaltige Entwicklung beschäftigt sich dementsprechend nicht nur mit der intragenerativen (alle aktuell lebenden Menschen haben die gleichen Möglichkeiten)21, sondern insbesondere mit der intergenerativen Gerechtigkeit. Die intergenerative Gerechtigkeit bezieht sich auf die Verpflichtung gegenüber zukünftigen Generationen und hat „die langfristige Sicherung und Weiterentwicklung der Grundlagen der menschlichen Zivilisation“22 zum Ziel.
Zur Abgrenzung zwischen Nachhaltigkeit und nachhaltiger Entwicklung ist anzuführen, dass es sich bei ersterem um einen Endzustand handelt, der eine Folge des Prozesses der nachhaltigen Entwicklung darstellt.23
Der Begriff Corporate Social Responsibility, im deutschen auch mit gesellschaftlicher Verantwortung übersetzt, fiel erstmalig in den 1950er Jahren in den USA in Bowens Publikation „Social Responsibilities of the Businessmen“ und wird im Unternehmenskontext angewendet.24 Bowen wird auch als Vater der sozialen Verantwortung von Unternehmen bezeichnet25, was verdeutlicht, dass der ursprüngliche inhaltliche Fokus zunächst auf der sozialen Komponente der unternehmerischen Verantwortung lag.26 Er stellte sich die Frage, welche Verpflichtung von den Unternehmen gegenüber der Gesellschaft erwartet werden könne und kam zu dem Entschluss, dass sich „Geschäftsmänner“27 an den Zielen und Werten der Gesellschaft orientieren und ihren Einfluss auf sie in unternehmerischen Entscheidungen berücksichtigen sollten.28 In den 1960er Jahren nahm die Bedeutung von CSR in der Unternehmenspraxis weiter zu. Allerdings lag auch hier der Schwerpunkt auf der sozialen Verantwortung der Unternehmen.29 Der Grundgedanke der sozialen Verantwortung ging dabei davon aus, dass ein Unternehmen nicht nur wirtschaftliche und rechtliche Verpflichtungen, sondern darüber hinaus auch eine gewisse Verantwortung gegenüber der Gesellschaft hat.30 Das heutige Verständnis von CSR, obwohl bis heute keine einheitliche Erklärung existiert, ist dagegen sehr viel breiter als damals gefasst.31
Eine häufig zitierte Definition des Begriffs im europäischen Raum wurde im Grünbuch der Europäischen Kommission im Jahr 2001 veröffentlicht: CSR ist „ein Konzept, das den Unternehmen als Grundlage dient, auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Stakeholdern zu integrieren.“32 Zu verdeutlichen ist hier, dass CSR auf keinen gesetzlichen Verpflichtungen beruht, sondern von den Unternehmen aus eigenem Antrieb vollzogen wird. Im Gegensatz zum Begriff der Nachhaltigkeit umfasst CSR somit nicht die Verantwortung gegenüber der gesamten Gesellschaft und zukünftiger Generationen, sondern beschränkt sich auf die Verantwortung von Unternehmen gegenüber ihren Stakeholdern, wie Kunden, Mitarbeitern und Lieferanten und ist damit etwas enger gefasst.33
In der Erläuterung der Europäischen Kommission werden zudem auch die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit angerissen. Eine häufig gewählte Darstellungsform der drei Dimensionen ist die des „Drei-Säulen-Modells der nachhaltigen Entwicklung“, oftmals gleichgesetzt mit dem „Triple-Bottom-Line Ansatz“ aus dem Englischen. Letzteres bezieht sich insbesondere auf Unternehmen und deren Nachhaltigkeitsbemühungen.34 Das „Drei-Säulen-Modell“ hingegen forciert die Nachhaltigkeit im gesamtwirtschaftlichen Sinne.35 Der Begriff „Triple-Bottom- Line“ wurde maßgeblich durch John Elkington in seinem Werk „Cannibals with Forks“ geprägt. Die Bottom-Line bezieht sich dabei auf das Endergebnis einer Gewinn- und Verlustrechnung.36 Allerdings wird bei der „Triple-Bottom-Line“ nicht nur das ökonomische Ergebnis betrachtet, sondern unter einem dreifachen Schlussstrich subsummieren sich auch das ökologische und soziale Ergebnis und der Mehrwert wird aufgezeigt. Nach Elkingtons Auffassung handeln Unternehmen nachhaltig, wenn sie die drei Dimensionen gleichrangig verfolgen.37
Weitere Begrifflichkeiten, die im Zuge von CSR stets Anwendung finden, sind Corporate Citizenship und Corporate Governance. Corporate Citizenship bezeichnet das gesellschaftliche, gemeinnützige Engagement von Unternehmen, welches über den eigentlichen Geschäftszweck hinaus geht, um sich als „gute Bürger“ zu präsentieren und einen Teil der Gesellschaft darzustellen. Hierunter fallen unter anderem Spenden, Sponsoringaktivitäten und die Unterstützung regionaler Initiativen und Verbände.38
Der Begriff der Corporate Governance dagegen beschäftigt sich laut Definition nach Baums hauptsächlich mit der Unternehmensführung, deren Leitungsaufgaben, Zusammenarbeit und ihrer Überwachung und Kontrolle, um eine gute und ethisch korrekte Führung zu gewährleisten.39
Zur Vollständigkeit wird der Terminus Corporate Responsibility (CR) an dieser Stelle ebenfalls kurz Beachtung finden, da er in den gegenwärtigen Diskussionen in den Unternehmen teilweise als Synonym für CSR fungiert oder diesen gar ersetzt. Der Begriff soll verdeutlichen, dass alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit gleichwertig betrachtet werden und der Fokus nicht, wie fälschlicherweise aus dem Englischen übersetzt, auf der sozialen Komponente liegt.40
Abbildung 1 gibt einen Überblick über den Zusammenhang zwischen CSR und nachhaltiger Entwicklung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Zusammenhang CSR und nachhaltige Entwicklung41
2.2 Internationale Rahmenwerke und Leitlinien
In den vergangenen Jahrzehnten haben sich weltweit eine Vielzahl von Organisationen etabliert, die jeweils unterschiedliche Rahmenwerke, Standards oder Leitlinien für global tätige Unternehmen entwickelt haben, welche als Orientierung zur Integration von CSR-Themen in deren Geschäftstätigkeit dienen sollen.42 Im Folgenden werden die innerhalb der Literaturrecherche und in der Untersuchung der Berichte als am relevantesten identifizierten Leitprinzipien kurz vorgestellt.
2.2.1 OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen
Die seit 1961 existierende Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (englisch: Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) mit 38 Mitgliedsstaaten ist „eine internationale Organisation, deren Ziel eine bessere Politik für ein besseres Leben ist - eine Politik also, die Wohlstand, Gerechtigkeit, Chancen und Lebensqualität für alle sichern soll.“43
Die im Jahr 2011 überarbeiteten OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen stellen Empfehlungen für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung im globalen Kontext dar und verfolgen das Ziel, einen positiven Effekt auf die sozialen, ökologischen und ökonomischen Herausforderungen unserer Zeit zu generieren. Sie können als freiwilliger Verhaltenskodex verstanden werden mit dem insbesondere weltweit tätige Unternehmen erkennen können, was unter anderem bei Auslandsinvestitionen oder in Bezug auf Menschenrechte oder die Korruptionsbekämpfung von ihnen erwartet werden kann und muss.44
2.2.2 UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
Die im Jahr 2011 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedeten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte legen den Fokus auf die Einhaltung der Menschrechte, in dem sie die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Unternehmen und des Staates klar definieren.45 Sie beruhen auf folgenden drei Säulen:
1. Staatliche Schutzpflicht: Staaten haben die Pflicht, einen aktiven Beitrag zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen zu leisten, indem sie entsprechende rechtliche und politische Rahmenbedingungen setzen.
2. Unternehmerische Verantwortung: Unternehmen haben mit ihrem Handeln nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die Gesellschaft und somit auch auf die Einhaltung der Menschenrechte. Um Menschenrechtsverstößen entgegenzuwirken, sollen Unternehmen geeignete Verfahren entwickeln und Managementprozesse implementieren, um Risiken für die Verletzung der Menschenrechte zu eliminieren.
3. Zugang zu Abhilfe: Sollten Personen von Menschenrechtsverletzungen betroffen sein, stehen ihnen Beschwerdestellen zur Verfügung und die Möglichkeit rechtlich gegen die Missachtung vorzugehen.46
Zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien hat die deutsche Bundesregierung im Jahr 2016 den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) entwickelt, der insbesondere die staatliche Schutzpflicht unterstreicht und von den Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen fordert.47
2.2.3 ILO Arbeits- und Sozialstandards
Der bereits im Jahr 1919 gegründeten Internationalen Arbeitsorganisation (englisch: International Labour Organization, kurz ILO) der Vereinten Nationen und damit der ältesten Sonderorganisation, gehören nicht nur die Mitgliedstaaten der UN an, sondern auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen. In das Aufgabenspektrum der ILO fallen die Verabschiedung und Kontrolle der Einhaltung der ILO-Normen, die Kooperation mit Entwicklungsländern sowie die Aufarbeitung und Weitergabe von Forschungsergebnissen.48 Das Ziel der ILO besteht seit ihrer Gründung darin, eine „menschenwürdige Arbeit für alle zu schaffen“49.
Die vier Grundprinzipien der ILO sind insbesondere in den sogenannten Kernarbeitsnormen in insgesamt acht Übereinkommen ausgestaltet. Die Grundprinzipien lauten:
1. Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen,
2. Beseitigung von Zwangsarbeit,
3. Abschaffung von Kinderarbeit und
4. Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.50
Darüber hinaus dienen sie auch als Grundlage für etliche weitere Übereinkommen der ILO. Während die Grundprinzipien und inzwischen über 200 veröffentlichten ILO-Empfehlungen den Mitgliedern Orientierung geben sollen und keine verbindlichen Richtlinien darstellen, können die Kernarbeitsnormen rechtsverbindlichen Charakter erhalten.51 Dies geschieht durch ihre Ratifizierung und ist bisher in über 138 ILO-Mitgliedsstaaten - Deutschland eingeschlossen - geschehen.52 Die Kernarbeitsnormen sind damit den Menschenrechten gleichgesetzt und gelten universell. Unabhängig der Ratifizierung sind die 187 Mitgliedsstaaten der ILO dazu verpflichtet, regelmäßig über die Umsetzung der Arbeitsnormen zu berichten.53
2.2.4 UN Global Compact
Der UN Global Compact der Vereinten Nationen stellt seit 2000 die größte freiwillige Initiative dar, die dazu beitragen soll, die Vision einer humaneren, nachhaltigeren Welt für heutige und zukünftige Generationen zu verwirklichen, indem sie Unternehmen zur Einhaltung von zehn Prinzipien verpflichtet.54 Die zehn Prinzipien gliedern sich dabei in die vier Bereiche Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umwelt und Korruptionsbekämpfung:55
Menschrechte:
Prinzip 1: Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten.
Prinzip 2: Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.
Arbeitsnormen:
Prinzip 3 : Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren.
Prinzip 4: Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen der Zwangsarbeit eintreten.
Prinzip 5: Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten.
Prinzip 6: Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung eintreten.
Umweltschutz:
Prinzip 7: Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen.
Prinzip 8: Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um ein größeres Umweltbewusstsein zu fördern.
Prinzip 9: Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen.
Korruptionsprävention:
Prinzip 10: Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung.56
Derzeit haben sich bereits 17.500 Unternehmen und Organisationen aus 170 Ländern dazu bereit erklärt, diese Prinzipien und die verbundenen SDGs (siehe hierzu Kapitel 2.3 UN Sustainable Development Goals) einzuhalten. Zusätzlich stellt der UN Global Compact ein riesiges Netzwerk über Branchen und Länder hinweg dar, um Ideen zu teilen und offen über Globalisierungs- und Nachhaltigkeitsthemen zu diskutieren.57
2.2.5 ISO 26000
Die Norm ISO 26000:2010 - in Deutschland als DIN ISO 26000 bekannt - wurde im Jahr 2010 von der Internationalen Organisation für Normierung (englisch: International Organization for Standardization, kurz ISO) nach einem sechsjährigen Entwicklungsprozess, an welchem über 450 Experten aus 100 Ländern beteiligt waren, veröffentlicht.58
DIN ISO 26000 bezieht sich auf die soziale Verantwortung von Unternehmen und bietet einen unterstützenden Charakter, ihren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu erhöhen. Die Norm stellt dabei abweichend zu einer Vielzahl anderer ISO Normen kein Managementsystemstandard dar, weshalb auch keine Zertifizierung vorgesehen ist. Stattdessen fungiert sie als eine freiwillige Orientierungshilfe für Unternehmen jeder Größe, um ein gemeinsames Verständnis der gesellschaftlichen Verantwortung vorantreiben.59 Die Basis und Voraussetzung für die Wahrnehmung sozialer Verantwortung bilden sieben Grundsätze: Rechenschaftspflicht, Transparenz, Ethisches Verhalten, Achtung der Interessen von Anspruchsgruppen, Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Achtung internationaler Verhaltensstandards und Achtung der Menschenrechte.60 Darauf aufbauend werden sieben Kernthemen angeführt, mit denen sich Unternehmen auseinandersetzen sollten: Organisationsführung, Menschenrechte, Arbeitspraktiken, Umwelt, Faire Betriebs- und Geschäftspraktiken, Konsumentenanliegen und Einbindung und Entwicklung der Gemeinschaft.61
2.3 UN Sustainable Development Goals
Die UN Sustainable Development Goals (SDGs) wurden im Jahr 2015 auf dem Gipfeltreffen der 193 Mitgliedsstaaten der United Nations (UN) in New York im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung unterzeichnet. Sie stecken den globalen Rahmen der Nachhaltigkeitspolitik für die Jahre von 2015 bis 2030 ab.62 Anders als die im vorangegangenen Kapitel dargestellten Richtlinien und Prinzipien richten sie sich somit nicht nur an Unternehmen, sondern an die gesamte Erdbevölkerung, weshalb ihnen ein separates Kapitel in dieser Arbeit gewidmet wird.
Bereits im Jahr 1992 verabschiedeten die damals 178 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro die Agenda 2021, die einen auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichteten Aktionsplan für eine weltweite Partnerschaft darstellte und die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit berücksichtigte. Die Regierungschefs erkannten, dass die gewachsenen globalen Herausforderungen in Bezug auf Klima, Umwelt und soziale Aspekte nur gemeinsam angegangen werden können.63
Auf der sogenannten Millenniumskonferenz, dem bis dato größten Klimagipfeltreffen, im Jahr 2000 in New York wurde die Millenniumserklärung verabschiedet, aus der acht internationale Entwicklungsziele (Millenniumsentwicklungsziele; englisch: Millennium Development Goals: MDGs) abgeleitet wurden. Beispielhaft zu nennen sind die Halbierung des Anteils der Bevölkerung, die unter extremer Armut leider oder die Verbesserung des Umweltschutzes. Die MDGs waren bis zum Jahr 2015 ausgerichtet. Zwar konnten Fortschritte verzeichnet werden, aber insgesamt blieben diese weit hinter den Erwartungen zurück.64
Daher wurde bereits auf der Konferenz in Rio de Janeiro im Jahr 2012 die Entwicklung der SDGs beschlossen, welche die Millenniumsentwicklungsziele ab 2015 ablösen sollten.65 Sie bauten auf den MDGs auf, verlagerten allerdings den Fokus, der bei den MDGs stark auf der sozialen Komponente lag, so dass alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit in der Entwicklungsagenda in ausgewogener Weise Berücksichtigung fanden.66
Bereits mit dem Titel der Agenda 2030 „Transformation unserer Welt“ verdeutlichen die UN-Mitgliedsstaaten, dass gravierende Veränderungen angestoßen werden sollen. Die Agenda 2030 gliedert sich dabei in fünf P’s auf: People (Armut und Hunger beenden und Würde und Gleichheit), Planet (Maßnahmen gegen Klimawandel, nachhaltige Produktion und Bewirtschaftung), Prosperity (Wohlstand für alle forcieren), Peace (Schaffung einer friedlichen, gerechten und inklusiven Gesellschaft) und Partnership (Mobilisierung einer neuen globalen Partnerschaft).67 68 69
Die SDGs, die in der Agenda 2030 verankert sind, bestehen dabei aus 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung, die sich wiederum in 169 Zielvorgaben differenzie ren. 68 Die 17 SDGs können der nachfolgenden Abbildung entnommen werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Übersicht der Sustainable Development Goals 69
Die deutsche Bundesregierung passte daraufhin im Jahr 2016 ihre deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, die erstmals im Jahr 2002 beschlossen wurde, auf internationales Niveau an. Die aktuelle Fassung wurde im März 2021 noch einmal überarbeitet.70 Die Strategie und die dort enthaltenen Maßnahmen werden fortlaufend weiterentwickelt. Hierzu wird alle vier Jahre ein Fortschrittsbericht und alle zwei Jahre ein Indikatorenbericht veröffentlicht. Zweiterer informiert darüber, wie sich die Bereiche der nachhaltigen Politik fortentwickelt haben, indem die SDGs durch ausgewählte Schlüsselindikatoren operationalisiert werden.71
Bereits 2019 wurde auf einem Treffen der UN-Mitgliedstaaten deutlich, dass die Zielerreichung bis 2030 als gefährdet angesehen werden kann. Die COVID19 Pandemie hat diese Einschätzung noch einmal stark beeinträchtigt.72
3 Nachhaltigkeitsberichterstattung
Das folgende Kapitel gibt einen Überblick über die Grundlagen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, indem zunächst die historische Entwicklung hin zu gesetzlichen Vorschriften aufgezeigt wird. Anschließend werden die Ziele, welche die Unternehmen mit der Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten verfolgen dargelegt. Das Kapitel behandelt darüber hinaus die Beantwortung der ersten Forschungsfrage durch Skizzierung aktueller bestehender Berichtsstandards und legt zusätzlich die Bedeutung von Nachhaltigkeitszielen und - kennzahlen dar.
3.1 Grundlagen und Entwicklung
Unter einem Nachhaltigkeitsbericht wird im Allgemeinen ein meist in regelmäßigen Abschnitten veröffentlichter Bericht von Unternehmen verstanden, der Informationen über Maßnahmen und Ergebnisse im Bereich CSR zusammenfasst.73 Erste Ansätze der NHB finden sich insbesondere in Westeuropa in den 1970er Jahren wieder, als Unternehmen begannen, neben ihren seit Jahrzehnten veröffentlichten Finanzberichten auch nichtfinanzielle Informationen strukturiert offenzulegen.74 Aufgrund der gestiegenen Kritik, mit der sich Großunternehmen in Folge ihrer gewachsenen wirtschaftlichen Macht aus der Gesellschaft konfrontiert sahen, reagierten diese mit der Veröffentlichung von sogenannten Sozialbilanzen, welche Informationen über ihre soziale Leistung in Form von neu geschaffenen Arbeitsplätzen, gezahlten Sozialleistungen, gesellschaftlichen Engagement sowie der Qualität ihrer Produkte enthielten.75
Mitte der 1980er Jahre stieg der Druck auf die Unternehmen erneut an. Allerdings wurde der Fokus von der sozialen auf die ökologische Verantwortung verschoben, da die Unternehmen als Hauptverursacher einer Reihe von Umweltkatastrophen betrachtet wurden.76 Die sogenannten Umweltberichte etablierten sich mit dem Ziel, den Stakeholdern wahrheitsgemäße Informationen über Umweltaspekte wie z.B. Ressourcenverbrauch und Schadstoffe zu liefern und bereits vorgenommene Umweltschutzmaßnahmen der Öffentlichkeit vorzustellen.77 Einige Unternehmen erhofften sich hieraus zudem potentielle Wettbewerbsvorteile, da das ökologische Bewusstsein der Menschen zunahm.78
Mit der Jahrtausendwende, in Einzelfällen aber auch bereits in den 1990er Jahren, war eine Abwendung von geteilten Berichten, die nur Umwelt- oder Sozialaspekte beleuchteten, hin zu Berichten, die alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit berücksichtigen, zu erkennen.79 Darüber hinaus enthalten heutige Berichte oftmals auch noch weitere Informationen, die den drei Dimensionen nicht unmittelbar zugeordnet werden können. Hierzu zählen z.B. die Corporate Governance oder Auskünfte zu ethischen Themen, wie Maßnahmen der Korruptionsbekämpfung oder die Einführung eines Code of Conduct.80
Abbildung 3 verdeutlicht die Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung über die vergangenen Jahrzehnte hinweg:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Entwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung81
Die Berichte wurden nicht nur inhaltlich erweitert, sondern auch die Bezeichnungen angepasst. So finden sich immer mehr Berichte wieder, die unter den Namen Corporate (Social) Responsibility Report/Bericht, Nachhaltigkeitsbericht/-report, Sustainability Report oder auch Corporate Citizenship Report veröffentlicht wurden.82 Laut Fifka ist die Titelwahl dabei reine „Geschmackssache“, so dass inhaltlich keine Differenzierung vorliegt.83 Daher werden diese Begriffe im weiteren Verlauf dieser Arbeit ebenfalls synonym verwendet.
Seit diesen Entwicklungen sind CSR Berichte zu einem festen Bestandteil in der Unternehmenslandschaft geworden und werden auch auf internationalen Wirtschaftsforen oder Konferenzen immer stärker thematisiert.84 Laut KPMG legten im Jahr 2020 80% aller weltweiten und über 90% der weltweit größten Unternehmen einen Bericht über ihre CSR-Leistung offen. In Deutschland ist die Quote in den Jahren seit 2017 sogar von 73% auf 92% im Jahr 2020 gestiegen.85
3.2 Gesetzliche Regelungen
3.2.1 EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung
Die im November 2014 verabschiedete EU-Richtlinie 2014/95/EU, im Englischen auch als Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bekannt, erweiterte die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen bestimmter Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Genossenschaften.86 Laut EU war diese Neuerung notwendig, um den Übergang zu einer nachhaltigen globalen Wirtschaft, wie sie auch durch die Agenda 2030 gefordert wird, zu unterstützen. Ziel sollte die Offenlegung sozialer, ökologischer und ökonomischer Aspekte sein, um das Vertrauen der Stakeholder zu stärken und eventuelle Risiken für die Nachhaltigkeit frühzeitig aufzudecken.87
Mit der Verabschiedung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) durch den Bundestag im April 2017 wurde die CSR-Richtlinie in nationales Recht überführt, wodurch rückwirkend für das Geschäftsjahr ab 01.01.2017 eine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer nichtfinanziellen Erklärung eintrat.88
Der Geltungsbereich schließt Unternehmen, Genossenschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ein, die
1. als groß i.S.v. § 267 Abs. 3 Satz 1 HGB eingestuft werden (mehr als 40 Mio. Euro Umsatz, eine Bilanzsumme von über 20 Mio. Euro oder mehr als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt beschäftigen; wobei mindestens zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen)
2. kapitalmarktorientiert i.S.v § 264d HGB sind und
3. im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.
Für Kreditinstitute und Versicherungen genügt die Erfüllung des ersten und dritten Kriteriums.89
Die zu veröffentlichenden Nachhaltigkeitsinformationen sollen neben der Vorstellung des Geschäftsmodells mindestens Angaben zu folgenden Themenbereichen enthalten:
- Umweltbelange
- Sozialbelange
- Arbeitnehmerbelange
- Achtung der Menschenrechte
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung und eine Beschreibung der entsprechenden Konzepte, Gefahren und Ergebnisse hinsichtlich dieser Belange liefern.90
Die Unternehmen haben nach § 289b HGB zur Erfüllung der Berichtspflicht die Wahl, ob sie die nichtfinanzielle Erklärung in ihren Lagebericht aufnehmen oder einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlichen, der entweder zusammen mit dem Lagebericht oder auf der Internetseite spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag offengelegt werden muss.91
Ein einheitlicher Rahmen oder Standard zur Bereitstellung der Informationen seitens der EU existiert allerdings nicht, so dass diese in ihrer Erklärung auf bestehende nationale, internationale oder unionsbasierte Rahmenwerke verweist. Einige dieser Rahmenwerke werden in Kapitel 3.4 näher erläutert.92 Auf das Fehlen eines einheitlich anzuwendenden Standards baut allerdings auch die gegenwärtige Kritik auf, da die Unternehmen frei in ihrer Entscheidung sind, in welcher Form und in welchem Detaillierungsgrad die Informationen bereitgestellt werden, so dass dies zu einer mangelnden Transparenz und Vergleichbarkeit der Daten führt.93
Laut Aussage der Europäischen Kommission waren im Jahr 2021 etwa 11.700 Unternehmen in der EU von der nichtfinanziellen Berichtspflicht betroffen.94
3.2.2 EU-Taxonomieverordnung
Die EU-Taxonomieverordnung, mit vollständigem Namen „Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088“95 , definiert einen Kriterienkatalog zur Festlegung, ob eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig gilt und trägt damit zur Feststellung bei, wie ökologisch nachhaltig eine Investition ist.96 Weitere Ziele sind die Erhöhung der Transparenz für alle Marktteilnehmer, damit mehr Kapital zur Finanzierung nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeiten eingesetzt, „Greenwashing“ vermieden sowie die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens stärker forciert werden.97
Die Verordnung baut auf dem am 8. März 2018 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ auf, der Strategien und Maßnahmen enthält, um ein nachhaltiges EU-Finanzsystem aufzubauen und die Bemühungen des Europäischen Grünen Deals zu unterstützen.98
Zur Ermittlung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit wurden sechs Umweltziele definiert:
(1) Klimaschutz99
(2) Anpassung an den Klimawandel
(3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
(4) Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
(5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
(6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.100
Eine Wirtschaftsaktivität wird nach Artikel 3 der Verordnung dabei als ökologisch nachhaltig deklariert, sofern sie einen bedeutenden Beitrag zur Erfüllung eines oder mehrerer dieser Ziele erbringt, diese nicht in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt, sich an die Einhaltung bestimmter Mindeststandards101 hält und technisch festgelegten Bewertungskriterien entspricht.102
Zur Anwendung kam die EU-Taxonomie erstmalig für alle ab dem 01.01.2022 veröffentlichten Berichte, wobei bisher nur die ersten beiden Umweltziele final von der EU veröffentlicht sind. Unternehmen, welche unter die Berichtspflicht des CSR-RUG fallen, müssen fortan folgende Informationen in ihre Berichte integrieren:
- Anteil des Umsatzes,
- Anteil der Investitionsausgaben und
- Anteil der Betriebsausgaben, der im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können, verbunden ist.103
Der Anwendungsbereich wird sich mit der im nachfolgenden Kapitel erläuterten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) nochmals erweitern.
Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle zusätzlich noch die OffenlegungsVerordnung EU 2019/2088 kurze Erwähnung finden, da sie neben der EU-Taxonomieverordnung und der CSRD ein weiterer zentraler Bestandteil des Aktionsplans „Finanzierung Nachhaltigen Wachstums“ hinsichtlich Nachhaltigkeitsberichterstattung darstellt.104 Die im März 2021 in Kraft getretene Verordnung bezieht sich auf Finanzmarktteilnehmer sowie Finanzberater und regelt die Offenlegungspflicht von Nachhaltigkeitsinformationen über ihre Prozesse und Produkte und die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.105
3.2.3 Corporate Sustainability Reporting Directive
Am 24. April 2021 stellte die Europäische Kommission einen Entwurf zur Überarbeitung der NFRD vor, zu der sie sich im Rahmen des Europäischen Grünen Deals verpflichtete. Im Konkreten handelt es sich hierbei um die sogenannte Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD. Im Zuge dessen wird nicht mehr von nichtfinanzieller, sondern der Nachhaltigkeitsberichterstattung gesprochen. Gründe für die Überarbeitung liegen zum einen in den bisher kaum vermerkbaren Verbesserungen der Nachhaltigkeitsberichterstattungen durch die bestehenden Richtlinien und zum anderen in der Absicht durch die transparentere sowie verbesserte Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals beizutragen.106 Die CSRD soll weitergehend dazu dienen, die Kosten der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen durch einheitliche und effiziente Vorgehensweisen zu verringern. Zudem sollen die Angaben zu Risiken im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte und im Hinblick auf die Auswirkungen der Unternehmen auf Mensch und Umwelt transparent offengelegt werden. Dadurch wird ein positiver Beitrag für Investoren und das gesamte Finanzsystem generiert, indem die relevanten Informationen zuverlässig, vergleichbar und wahrheitsgetreu zur Verfügung stehen.107
Nach der Vorstellung des Entwurfs im April 2021 werden aktuell die neuen Berichtsstandards ausgearbeitet, mit deren Veröffentlichung im Laufe des Jahres gerechnet wird. Die neuen Regelungen sollen ab dem 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2023 erstmalig zur Anwendung kommen.108
Bei dem noch zu entwickelnden kohärenten und umfassenden Konzept für die NHB orientiert sich die Europäische Kommission an einer Vielzahl bereits bestehender Richtlinien und Standards wie den Global Reporting Initiative (GRI) Standards, dem Sustainability Accounting Standards Board (SASB), dem International Integrated Reporting Council (IIRC), dem Rahmenwerk der Task Force on Climate-Related Disclosures (TFCD) sowie dem Carbon Disclosure Project (CDP). All diese Rahmenwerke werden in Kapitel 3.4 Berichtsstandards und Rahmenwerke näher beleuchtet.109 Zudem werden auch die in der Agenda 2030 und im Pariser Klimaschutzabkommen vereinbarten Aspekte in der Überarbeitung Beachtung finden.110 Nachfolgend sollen die bisher bekannten spezifischen Änderungen erläutert werden.
3.2.3.1 Betroffene Unternehmen
Mit der CSRD erweitert sich laut aktuellem Entwurf der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen von etwa 11.700 auf über 49.000 Unternehmen in der EU.111 Damit fallen folgende Unternehmen unter die Richtlinie:
1. alle Unternehmen, die wie in Kapitel 3.2.1 beschrieben als groß eingestuft werden, wobei die durchschnittliche Mitarbeiteranzahl von 500 auf 250 gesenkt wird.
2. alle kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), ausgenommen Kleinstunternehmen, die an einem EU-regulierten Markt notiert sind.112
3.2.3.2 Bereitzustellende Informationen
Folgende Angaben und Erklärungen sind nach Artikel 19 des Vorschlags vom 24. April 2021 in Zukunft erforderlich:
1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens, einschließlich
a. der Widerstandsfähigkeit gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
b. der Chancen, die sich im Zusammenhang mit Fragen der Nachhaltigkeit bieten;
c. der Pläne, um zu gewährleisten, dass das Geschäftsmodell und die Strategie im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzabkommen vereinbar sind;
d. der Art und Weise, wie das Geschäftsmodell und die Strategie den Interessen der Stakeholder und den Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfragen Rechnung tragen;
e. der Angaben, wie die Strategie des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen umgesetzt wurde; (15)
2. eine Beschreibung der Ziele, die sich das Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte gesetzt hat, und der Fortschritte, die bei der Erreichung dieser Ziele erlangt werden; (16)
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen; (10)
4. eine Beschreibung der Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen; (11)
5. eine Beschreibung:
a. des Due-Diligence-Verfahrens, das in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen angewandt wird;
b. der relevantesten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen im Rahmen der Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich Angabe der eigenen Geschäftstätigkeit, der Produkte und Dienstleistungen, sowie der Lieferkettenbeziehungen;
c. aller ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis dieser Maßnahmen, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern, abzuschwächen oder zu beheben;
6. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, einschließlich der Erwähnung der relevantesten Abhängigkeiten des Unternehmens von solchen Aspekten sowie deren Umgang; (14)
7. Indikatoren, die für die unter den Ziffern 1-6 genannten Angaben relevant sind. (17)
Des Weiteren müssen die Unternehmen informieren mit welchen Methoden sie die berichtenden Aspekte ermittelt haben und dabei kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen. Die Kommission hat darüber hinaus festgelegt, dass die Berichte quantitative und qualitative sowie zukunftsgerichtete als auch rückwirkende Informationen zu enthalten haben.113
3.2.3.3 Inhalte der neuen Berichtsstandards
Der Vorschlag zur CSRD sieht folgende Berichtsinhalte für die noch zu entwickelnden Nachhaltigkeitsberichtsstandards vor:
1. Angaben zu den sechs Umweltzielen der EU (siehe hierzu Kapitel 3.2.2 EU-Taxonomieverordnung)
2. Angaben zu sozialen Aspekten:
a. Chancengleichheit für alle (u.a. Gleichstellung der Geschlechter, gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung) (7)
b. Arbeitsbedingungen (u.a. Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und gesundes und sicheres Arbeitsumfeld) (8)
c. Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und weiteren Standards (9)
3. Angaben zu Governance Aspekten:
a. Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane (10)
b. Unternehmensethik und -kultur (11)
c. politisches Engagement des Unternehmens (12)
d. Management und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern (13)
e. interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme114 (14)
Die Standards sollen zudem zur Erfüllung folgender Qualitätskriterien beitragen, damit die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Finanzberichterstattung gleichgestellt werden könne:
- Verständlichkeit
- Relevanz
- Repräsentativität
- Nachprüfbarkeit
- Vergleichbarkeit115
3.2.3.4 Weitere Änderungen
Im Vorschlag der EU-Kommission wird die sogenannte doppelte Wesentlichkeit (double materiality) als konzeptionelle Grundlage für die Festlegung von Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards verdeutlicht. Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit erfordert, dass zum einen Informationen aufzuzeigen sind, die die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt beschreiben („Inside- out“ Perspektive) und zum anderen Informationen, wie sich Nachhaltigkeitsfragen auf das Unternehmen auswirken („Outside-in“ Perspektive).116
Des Weiteren sollen die offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen nicht mehr in einem separaten Bericht, sondern innerhalb des Lageberichts in elektronischer Form bereitgestellt werden.117
3.3 Motive und theoretischer Bezugsrahmen
Neben der reinen Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, existieren auch weitere Gründe dafür, über die Nachhaltigkeitsleistung zu informieren und einen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen. Die Unternehmen verfolgen hierbei zahlreiche teilweise voneinander abweichende Motive bzw. Zielsetzungen118.
Angelehnt an Grüb und Greiling119 sowie Herzig und Schaltegger120 liegen diese Motive unterschiedlichen theoretischen Ansätzen zugrunde. Zudem können Sie in drei Kategorien eingeteilt werden. Einen Gesamtüberblick illustriert die nachfolgende Abbildung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Motive der Nachhaltigkeitsberichterstattung121
Als erster übergeordneter theoretischer Ansatz kann die Stakeholder-Theorie121 122 angesehen werden. Der Begriff Stakeholder, im Deutschen oftmals mit Anspruchsberechtigter oder Teilhaber übersetzt, fand das erste Mal in den 1960er Jahren in den Arbeiten des Stanford Research Institutes Verwendung und wurde aus der Managementpraxis heraus entwickelt.123 Als Stakeholder wird laut Freeman „any group or individual who is affected by or can affect the achievement of an organization’s objectives”124 bezeichnet. Unternehmen wurde bewusst, dass nicht nur interne Anspruchsgruppen von ihren Aktivitäten beeinflusst werden und an Entscheidungen beteiligt sind, sondern auch weitere Personen und Gruppen.125 Die Intension des Stakeholder-Managements bestand darin, Methoden zu entwickeln, um die unzähligen Gruppen und Beziehungen, die sich daraus ergaben, strategisch zu verwalten.126
Extrahiert aus den untersuchten Berichten können insgesamt nachfolgende Anspruchsgruppen für den Lebensmitteleinzelhandel, wie er in Kapitel 4 Lebensmitteleinzelhandel in Deutschland noch erläutert wird, unterschieden werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Stakeholder im Lebensmitteleinzelhandel127
All diese Gruppen sind auf unterschiedliche ökologische, ökonomische und soziale Weise vom Handeln und den Entscheidungen der Organisation betroffen. Daher nimmt der Stakeholder-Ansatz auch in der NHB eine große Bedeutung ein und kann als theoretische Erklärung für einige der Motive der NHB dienen. Zu beachten ist hierbei, dass unterschiedliche Stakeholder unterschiedliche Interessen besitzen und in abweichendem Ausmaß von den einzelnen Aspekten der Nachhaltigkeit betroffen sind. Diese Schwierigkeiten gilt es im Reporting so zu managen, dass alle Ansprüche entsprechend befriedigt werden können.128
So erhoffen sich Unternehmen mit der Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten eine Steigerung der Reputation oder die Erhöhung der Transparenz bzw. Glaubwürdigkeit, indem sie die Stakeholder zum einen in ihre Nachhaltigkeitsbemühungen einbinden (zum Beispiel in Form von Stakeholderbefragungen innerhalb der Wesentlichkeitsanalyse) und somit die Informationen bereitstellen, die tatsächlich gewünscht sind. Infolgedessen kann im Vergleich zu anderen Unternehmen der Branche ein Wettbewerbsvorteil generiert werden.127 128 129 Des Weiteren kann auch auf Ebene der Mitarbeiter ein positiver Effekt aus der NHB heraus entstehen und die Attraktivität als Arbeitsgeber gesteigert werden. Fördert ein Unternehmen seine Mitarbeit beispielsweise individuell oder stärkt das Mitarbeiterwohl und berichtet im Nachhaltigkeitsbericht hierüber, so führt dies zu einer stärkeren Identifizierung der Mitarbeiter mit dem Unternehmen, was eine höhere Mitarbeitermotivation und -bindung zur Folge hat.130
Als zweiter theoretischer Ansatz ist die Legitimitäts-Theorie zu nennen. Durch die Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts versuchen Unternehmen ihr organisatorisches Handeln und dessen Einfluss auf die Umwelt und die Gesellschaft zu legitimieren.131 Legitimität kann nach Lindblom wie folgt definiert werden: “a condition or status which exists when an entity's value system is congruent with the value system of the larger social system of which the entity is a part”'132 Die Theorie ist somit der Auffassung, dass von Unternehmen als Teil der Gesellschaft erwartet werden kann und muss, dass sie ihr Handeln im Rahmen dessen durchführen, was mit den Werten, Normen und Überzeugungen der großen Gesamtheit der Gesellschaft übereinstimmt.133 Im Gegensatz zur Stakeholder-Theorie ist der Blickwinkel der Legitimitäts-Theorie damit ein etwas weiterer, da sie sich auf das Verhältnis zwischen der Organisation und der gesamten Gesellschaft bezieht.134 Zur Legitimierung des organisatorischen Handelns kann auch die Berichterstattung über ein Compliance Management System zählen. Durch dieses signalisieren die Unternehmen, dass sie sich an bestehende Regeln und Normen orientieren und deren Einhaltung sicherstellen.135
[...]
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Arbeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mit gemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
2 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung [bpb] 2022.
3 Im Laufe der Arbeit wird auch der englische Begriff „United Nations“ oder dessen Abkürzung „UN“ synonym verwendet.
4 Vgl. United Nations 2015, S. 3.
5 Vgl. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 2021.
6 Vgl. Europäische Kommission 2021, S. 2f.
7 Vgl. Europäische Kommission 2001, S. 7.
8 Vgl. Gray 2001; Loew et al. 2004; Thummes 2020.
9 Vgl. Handelsverband Deutschland [HDE] o.J., S. 2.
10 Die Abkürzung NHB wird im Laufe dieser Arbeit sowohl für Nachhaltigkeitsbericht also auch für Nachhaltigkeitsberichterstattung als Synonym verwendet.
11 Vgl. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 2020, S. 6.
12 Vgl. Grüb und Greiling 2015.
13 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2014.
14 Vgl. Fifka 2014b, S. 7.
15 Vgl. Europäische Kommission 2021.
16 Vgl. IFRS Foundation 2021. Inwieweit erfüllen die untersuchten Unternehmen mit ihrem aktuellsten Nachhaltigkeitsbericht die zukünftigen Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung? Wie anhand der Forschungsfragen deutlich wird, fokussiert diese Arbeit die Berichterstattung über das Nachhaltigkeitsmanagement der Unternehmen. Das Ziel liegt demnach nicht darin, die tatsächlichen Nachhaltigkeitsbemühungen der Unternehmen zu evaluieren, sondern vielmehr darin Erkenntnisse über den Umfang, die Gestaltung und die dahinterliegenden Zielsetzungen des Reportings zu gewinnen. Vorgehensweise und Aufbau der Arbeit Zur Einführung in das Thema Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung werden in Kapitel zwei die relevantesten Begrifflichkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Themenfeld Anwendung finden, erläutert. Es wird aufgezeigt, wie sich insbesondere der Begriff Corporate Social Responsibility in den vergangenen Jahrzehnten weiterentwickelt hat. Im Anschluss folgt eine Vorstellung der in der
17 Vgl. Carlowitz 1713.
18 Die Bundesregierung 2021.
19 World Commission on Environment and Development 1987, S. 1.
20 Ebd., S. 15.
21 Vgl. Grunwald und Kopfmüller 2012, S. 35.
22 Ebd., S. 31.
23 Vgl. Grunwald und Kopfmüller 2012, S. 11.
24 Vgl. Bowen 1953.
25 Vgl. Carroll 1999, S. 270.
26 Vgl. Bassen et al. 2005.
27 Übersetzt aus dem Englischen für „businessmen“
28 Vgl. Bowen 1953, S. 11.
29 Vgl. Carroll 1999, S. 270f.; Davis und Blomstrom 1966, S. 12..
30 Vgl. McGuire 1963, S. 144.
31 Vgl. Bassen et al. 2005.
32 Europäische Kommission 2001, S. 7.
33 Vgl. Bassen et al. 2005, S. 234.
34 Vgl. Elkington 2004.
35 Vgl. Deutscher Bundestag 1998, S. 77.
36 Vgl. Elkington 1997, 69ff.
37 Vgl. Elkington 2004, 1ff.
38 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales [BMAS] o.J.b.
39 Vgl. Baums 2001.
40 Vgl. BMAS o.J.b.
41 Eigene Darstellung in Anlehnung an Loew et al. 2004, S. 12.
42 Vgl. Sailer 2017, S. 51.
43 Organisation for Economic Co-operation and Development [OECD] o.J.
44 Vgl. OECD 2011, S. 15.
45 Vgl. Geschäftsstelle Deutsches Global Compact Netzwerk [DGCN] 2011, S. 1.
46 Vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [BMZ] o.J.c.
47 Vgl. BMAS o.J.a.
48 Vgl. BMZ o.J.a.
49 Internationale Arbeitsorganisation [ILO] o.J.a.
50 Vgl. ILO o.J.b.
51 Vgl. ILO o.J.c.
52 Vgl. ILO o.J.b.
53 Vgl. ILO o.J.c.
54 Vgl. Williams 2004, S. 755.
55 Vgl. Global Compact Netzwerk Deutschland o.J.
56 Vgl. Global Compact Netzwerk Deutschland o.J.
57 Vgl. Global Compact Netzwerk Deutschland o.J.
58 Vgl. BMAS 2011, S. 7.
59 Vgl. International Organization for Standardization [ISO] o.J.
60 Vgl. BMAS 2011, S. 12ff.
61 Vgl. ebd., S. 12ff.
62 Vgl. United Nations - Department of Economic and Social Affairs o.J.
63 Ebd.
64 Vgl. BMZ o.J.b.
65 Vgl. United Nations 2012, S. 46.
66 Vgl. United Nations 2012, S. 46f.
67 Vgl. Vereinte Nationen 2015, S. 2.
68 Vgl. ebd., S. 1.
69 United Nations o.J.
70 Vgl. Die Bundesregierung 2017.
71 Vgl. Die Bundesregierung 2021.
72 Vgl. United Nations 2021, S. 2.
73 Vgl. YouMatter 2019.
74 Vgl. Fifka 2014b, S. 3.
75 Vgl. Abbott und Monsen 1979, S. 506.
76 Vgl. Fifka 2014a, S. 3.
77 Vgl. Loew und Fichter 1999, S. 1ff.
78 Vgl. Gray 2001, S. 9.
79 Vgl. Fifka 2014a.
80 Vgl. Fifka 2014b, S. 5.
81 Eigene Darstellung in Anlehnung an Müller und Stawinoga 2015, S. 17.
82 Vgl. Blankenagel 2007.
83 Vgl. Fifka 2014b.
84 Vgl. Perrini 2005, S. 611.
85 Vgl. KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 2020, S. 6.
86 Vgl. Rat für nachhaltige Entwicklung o.J.a.
87 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2014, S. 2.
88 Vgl. Die Bundesregierung 2017.
89 Vgl. Rat für nachhaltige Entwicklung o.J.a;
90 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2014, S. 2.
91 Vgl. Die Bundesregierung 2017, S. 803.
92 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2014, S. 2.
93 Vgl. Deinert et al. 2014, S. 24f.
94 Vgl. Europäische Kommission 2021, S. 2.
95 Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2020, S. 1.
96 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2020, S. 14.
97 Vgl. Rat für nachhaltige Entwicklung 2021, S. 1.
98 Vgl. Sihn-Weber und Fischler 2019, S. 102.
99 Die in Klammern angegeben Ziffern sind für die spätere Auswertung der Ergebnisse zur Forschungsfrage vier von Bedeutung. Siehe hierzu Kapitel 6.3.3
100 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2020, S. 17ff.
101 Artikel 18 - Mindestschutz nennt hierzu, dass die OECD-Leitsätze, die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und die ILO-Leitlinien befolgt werden müssen.
102 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2020, S. 15.
103 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2020, S. 17.
104 Vgl. Rat für nachhaltige Entwicklung o.J.a.
105 Vgl. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union 2019, S. 7.
106 Vgl. Europäische Kommission 2021, S. 2f.
107 Vgl. ebd., S. 4f.; European Financial Reporting Advisory Group [EFRAG] 2021, S. 5.
108 Vgl. akzente kommunikation und beratung GmbH o.J.
109 Vgl. Europäische Kommission 2021, S. 5.
110 Vgl. EFRAG 2021, S. 7.
111 Vgl. Europäische Kommission 2021, S. 6.
112 Vgl. ebd., 13+55.
113 Vgl. ebd., S. 46ff
114 Vgl. ebd., S. 45f.
115 Vgl. EFRAG 2021, S. 7.
116 Vgl. Europäische Kommission 2021, S. 13.
117 Vgl. ebd., 13+55.
118 Die beiden Begrifflichkeiten werden im Rahmen dieser Arbeit synonym verwendet.
119 Grüb und Greiling 2015.
120 Herzig und Schaltegger 2006.
121 Eigene Darstellung in Anlehnung an Blaesing 2013, S. 25.
122 Ebenfalls als Stakeholder-Ansatz bekannt
123 Vgl. Freeman und Mc Vea 2001, S. 4.
124 Freeman 1984, S. 46.
125 Vgl. ebd., S. 46ff.
126 Vgl. Freeman und Mc Vea 2001, S. 4.
127 Eigene Darstellung.
128 Vgl. Grüb und Greiling 2015, S. 111.
129 Vgl. Fifka 2014b, S. 12f.; Stawinoga 2013, S. 18ff.
130 Vgl. Herzig und Schaltegger 2006, S. 302.
131 Vgl. Grüb und Greiling 2015, S. 112.
132 Cristi K. Lindblom 1994, S. 2.
133 Vgl. Suchmann 1995, S. 574; Wilmshurst und Frost 2000, S. 11.
134 Vgl. Gray et al. 1995, 67-70.
135 Vgl. Kette und Barnutz 2019.
- Quote paper
- Nadine Thomas-Frank (Author), 2022, Nachhaltigkeitsreporting im Lebensmitteleinzelhandel. Zur CSR-Berichterstattung in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1323587
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