Zum 01.01.2009 hat sich die deutsche Steuerlandschaft erheblich geändert. Traditionell wird das Privatvermögen im deutschen Ertragsteuerrecht gegenüber dem unternehmerischen Vermögen steuerlich begünstigt. Im Veranlagungszeitraum 2008 sprach dafür unter anderem die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen außerhalb der Einjahresfrist und unterhalb einer Beteiligungshöhe von einem Prozent.
Die oben genannten steuerfreien Veräußerungsgewinne im Privatvermögen sowie die Spekulationsfristen sind mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Privatvermögen weg¬gefallen. Die bisherige Steuerfreiheit gem. § 8 b KStG im Betriebsvermögen einer GmbH bleibt hingegen bestehen.
Die wissenschaftliche Diskussion über die Frage nach der finanziellen Vorteilhaftigkeit der Art der Vermögensverwaltung (private Vermögensverwaltung oder Vermögensverwaltung über eine GmbH) von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen, ist bereits mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz entfacht worden. Dieses brachte eine Gleichbehandlung durch Freistellung von laufenden und einmaligen Beteiligungserträgen (z.B. Dividenden, Anteilsveräußerungsgewinne) bei Kapitalgesellschaften, die als Anteilseigner an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, mit sich. Hingegen war die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an eine natürliche Person im Veranlagungszeitraum 2008 (VZ 2008) nur zur Hälfte steuerfrei gestellt.
Für die vermögensverwaltende GmbH spricht der niedrigere Körperschaftsteuersatz im Gegensatz zur Einkommensteuer. Weitere Vorteile auf Seiten der GmbH sind zum einen die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge und –veräußerungen gemäß § 8 b KStG bei Kapitalgesellschaften und zum anderen der daraus resultierende Zinseszinseffekt (durch diesen kann die Zahlung der Einkommensteuer herausgezögert werden).
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1 Einleitung und Problemstellung
2 Vermögensverwaltung
2.1 Begriff Vermögensverwaltung
2.2 Private Vermögensverwaltung
2.3 Die vermögensverwaltende GmbH
2.4 Vergleichsprämissen
3 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer natürlichen Person
3.1 Einkommensteuer
3.2 Ertragsteuerliche Belastung bei privater Vermögensverwaltung
3.2.1 Abgeltungsteuer
3.2.2 Exkurs: Teileinkünfteverfahren
3.2.3 Besteuerung auf der Ebene der natürlichen Person
3.2.4 Besteuerungsebenen bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
3.2.5 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen
3.3 Zusammenfassung und Zwischenfazit
4 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer juristischen Person
4.1 Körperschaftsteuer
4.2 Gewerbesteuer
4.3 Steuerpflicht einer GmbH
4.4 Ertragsteuerliche Belastung der vermögensverwaltenden GmbH
4.4.1 Besteuerungsebenen
4.4.2 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Thesaurierung
4.4.3 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei Ausschüttung
5 Steuerliches Gesamtfazit
5.1 Steuersatzvorteil Gesellschaftsebene
5.2 Steuersatznachteil Anteilseigner
6 Finanzielle Vorteilhaftigkeitsanalyse
6.1 Vermögensendwertmodelle
6.1.1 Vermögensendwert bei privater Vermögensverwaltung
6.1.2 Vermögensendwert bei der Vermögensverwaltung über die GmbH
6.1.3 Ergebnis des Vergleichs der Vermögensendwerte
6.2 Handlungsempfehlungen
7 Ausblick
8 Literatur
9 Anhang 9-I
9.1 Anhang A - Gründung einer sog. „Spardosen-GmbH“ 9-I
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gesamtsteuersatz normal besteuerter Einkommensteile
Abbildung 2: Gesamtsteuersatz Abgeltungsteuer
Abbildung 3: Beteiligungsmöglichkeiten
Abbildung 4: Besteuerung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft
Abbildung 5: Gruppierung von Gewinnanteilen an einer GmbH (inländische Betrachtung)
Abbildung 6: Steuerbelastung Dividende Typ I, H = 400%
Abbildung 7: Steuerbelastung Dividende Typ II, H = 400%
Abbildung 8: Steuerliche Belastung Gewinnausschüttung - allgemein
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Überblick Steuerbelastung Privatvermögen 2009
Tabelle 2: Überblick Steuerbelastung Gesellschaftsebene - Thesaurierung, H = 400%
Tabelle 3: Überblick Steuerbelastung Gesellschaftsebene - Thesaurierung, H = 200%
Tabelle 4: Auswirkung Hebesatz Gesellschaftsebene
Tabelle 5: Steuerbelastung Anteilseigner, H = 400%
Tabelle 6: Steuerbelastung Anteilseigner, H = 200%
Tabelle 7: Auswirkung des Hebesatzes beim Anteilseigner
Tabelle 8: Vergleich der Steuerbelastung Gesellschaftsebene und Privat, H = 400%
Tabelle 9: Vergleich der Steuerbelastung Gesellschaftsebene und Privat, H = 200%
Tabelle 10: Steuersatznachteil Anteilseigner, H = 400%
Tabelle 11: Steuersatznachteil Anteilseigner, H = 200%
Tabelle 12: Vermögensendwerte bei privater Vermögensverwaltung
Tabelle 13: Vermögensendwerte bei Verwaltung über GmbH, H = 400%
Tabelle 14: Vergleich der Vermögensendwerte, bei GmbH H = 400% und Privat
Tabelle 15: Vergleich der Vermögensendwerte, bei der GmbH, H = 200% und Privat
Tabelle 16: Private Vermögensverwaltung, Veräußerungsgewinne
Tabelle 17: Vermögensverwaltende GmbH, H = 400%, Veräußerungsgewinne
Tabelle 18: Vermögensverwaltende GmbH, H = 200%, Veräußerungsgewinne
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung und Problemstellung
Zum 01.01.2009 hat sich die deutsche Steuerlandschaft erheblich geändert. Traditionell wird das Privatvermögen im deutschen Ertragsteuerrecht gegenüber dem unternehmerischen Vermögen steuerlich begünstigt.[1] Im Veranlagungszeitraum 2008 sprach dafür unter anderem die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen außerhalb der Einjahresfrist und unterhalb einer Beteiligungshöhe von einem Prozent.
Die oben genannten steuerfreien Veräußerungsgewinne im Privatvermögen sowie die Spekulationsfristen sind mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Privatvermögen weggefallen. Die bisherige Steuerfreiheit gem. § 8 b KStG im Betriebsvermögen einer GmbH bleibt hingegen bestehen.[2]
Die wissenschaftliche Diskussion über die Frage nach der finanziellen Vorteilhaftigkeit der Art der Vermögensverwaltung (private Vermögensverwaltung oder Vermögensverwaltung über eine GmbH)[3] von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen, ist bereits mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens durch das Steuersenkungsgesetz[4] entfacht worden.[5] Dieses brachte eine Gleichbehandlung durch Freistellung von laufenden und einmaligen Beteiligungserträgen (z.B. Dividenden, Anteilsveräußerungsgewinne) bei Kapitalgesellschaften, die als Anteilseigner an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, mit sich. Hingegen war die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an eine natürliche Person im Veranlagungszeitraum 2008 (VZ 2008) nur zur Hälfte steuerfrei gestellt.[6]
Für die vermögensverwaltende GmbH spricht der niedrigere Körperschaftsteuersatz im Gegensatz zur Einkommensteuer.[7] Weitere Vorteile auf Seiten der GmbH sind zum einen die Steuerfreiheit der Beteiligungserträge und –veräußerungen gemäß § 8 b KStG bei Kapitalgesellschaften und zum anderen der daraus resultierende Zinseszinseffekt (durch diesen kann die Zahlung der Einkommensteuer herausgezögert werden).[8]
Von Nachteil für die vermögensverwaltende GmbH ist die Belastung durch die Gewerbesteuer (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform). Bei der privaten Vermögensverwaltung wird diese nicht erhoben, da kein Gewerbebetrieb vorliegt.[9] Der vermögensverwaltenden GmbH wird als ein weiterer Kritikpunkt der „lock-in-Effekt“ unterstellt. Die im Ausschüttungsfall zusätzlich, zu der Thesaurierungsbelastung hinzutretende Ausschüttungsbesteuerung (Strafsteuer) sperrt nach Meinung der Kritiker die Gewinne in der Kapitalgesellschaft ein.[10]
In dieser Arbeit wird zunächst die steuerliche Belastung ausgesuchter Kapitalanlagen auf der Ebene einer unbeschränkt steuerpflichtigen Privatperson mit der einer unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH auf Gesellschaftsebene und auf der Ebene des Anteilseigners verglichen. Nach dem steuerlichen Belastungsvergleich erfolgt eine Vermögensendwertberechnung. Bei dieser wird über einen längeren Betrachtungszeitraum hinweg, für die natürliche Person und die GmbH eine Investition der Erträge nach Steuern aus den Kapitalanlagen zu Beginn des jeweiligen Folgejahres unterstellt. Am Ende der Betrachtung wird versucht, auf die Frage Antwort zu geben, ob und wann sich die Kapitalanlage über eine vermögensverwaltende GmbH lohnt.[11]
Gang der Untersuchung
Kapitel 2 definiert zunächst den Begriff der Vermögensverwaltung. Danach werden die Tatbestandsbeschreibungen der privaten Vermögensverwaltung und der Vermögensverwaltung über eine GmbH erarbeitet. In diesem Kapitel werden zudem die Vergleichsprämissen für die Berechnungen in dieser Arbeit festgelegt.
In Kapitel 3 erfolgt die Betrachtung der Besteuerung von Vermögen in der Hand einer natürlichen Person. Am Anfang werden Grundlagen der Einkommensteuer und der Besteuerung auf den einzelnen Besteuerungsebenen beschrieben. Hierbei werden die unterschiedlichen Besteuerungssysteme, denen eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen unterliegen kann, betrachtet. Im Anschluss daran folgt die Berechnung der ertragsteuerlichen Belastung ausgewählter Kapitalanlagen bei der privaten Vermögensverwaltung. Die Ergebnisse dieses Kapitels werden im Anschluss zusammengefasst.
Kapitel 4 beschreibt eingangs die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie die Steuerpflicht einer GmbH. Danach wird die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft und auf der Ebene des Gesellschafters näher betrachtet. Diese ist für die Berechnungen dieser Arbeit relevant. Bei der Kapitalgesellschaft gibt es zwei Formen der Gewinnverwendung: Zum einen die Ausschüttung und zum anderen die Thesaurierung. Für beide Formen wird die ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen berechnet. Die Berechnung der Steuerbelastung auf zwei Ebenen erfolgt wegen des anschließenden Vergleichs, da ein Vergleich zwischen einer Privatperson und einer GmbH nur sinnvoll ist, wenn sich am Ende der Betrachtung das Vermögen auch wieder in den Händen einer Privatperson befindet.
Ein steuerliches Gesamtfazit wird in Kapitel 5 gezogen. Hier werden die Ergebnisse aus Kapitel 3 und 4 miteinander verglichen und es wird der Steuersatzvorteil auf Gesellschaftsebene sowie der Steuersatznachteil des Anteilseigners näher betrachtet.
In Kapitel 6 erfolgt die finanzielle Vorteilhaftigkeitsanalyse. Zunächst werden die beiden Vermögensendwertmodelle für beide Vermögensverwaltungsformen beschrieben. Danach erfolgt zuerst die Berechnung der Vermögensendwerte bei der privaten Vermögensverwaltung für ausgesuchte Kapitalanlagen. Im Anschluss daran wird die Berechnung der Vermögensendwerte bei der vermögensverwaltenden GmbH, ebenfalls für ausgesuchte Kapitalanlagen, durchgeführt. Am Ende des Kapitels werden die Vermögensendwerte der beiden Verwaltungsformen verglichen und Handlungsempfehlungen für die Kapitalanlage gegeben.
Kapitel 7 gibt einen Ausblick und zeigt Schwierigkeiten in der praktischen Umsetzung der vermögensverwaltenden GmbH.
2 Vermögensverwaltung
2.1 Begriff Vermögensverwaltung
Nach § 14 S. 3 Abgabenordnung (AO) liegt eine Vermögensverwaltung dann vor, wenn Einkünfte durch bloße Nutzungsüberlassung erzielt werden, beispielsweise bei der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen oder bei der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen.
Diese Arbeit betrachtet die Vermögensverwaltung am Beispiel von zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen. Es wird unterscheiden zwischen der privaten Vermögensverwaltung und der Vermögensverwaltung über eine GmbH.
2.2 Private Vermögensverwaltung
Private Vermögensverwaltung soll nach dieser Begriffsbestimmung vorliegen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Erträge aus zins- und dividendenbringenden Kapitalanlagen im Privatvermögen realisiert. Die erzielten Erträge werden bei der natürlichen Person durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag besteuert.[12]
Eine natürliche Person, die ihr Privatvermögen (z.B. selbst genutztes Haus oder Aktiendepot) verwaltet, betreibt private Vermögensverwaltung.
Bedeutsam für die private Vermögensverwaltung ist, dass eine Fruchtziehung (Ertragsziehung) verwirklicht wird, ohne dabei die Substanz der Wirtschaftsgüter aufzuzehren.[13] Die Einkünfte, die durch die Nutzungsüberlassung sowie die Fruchtziehung entstehen, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG). Diese Einkünfte gehören zu den Überschusseinkünften.
Bei der Vermögensverwaltung einer natürlichen Person ist die Abgrenzung zwischen der privaten oder gewerblichen Verwaltung nicht immer einfach. Bei der privaten Vermögensverwaltung wird kein Gewerbebetrieb unterhalten. Es muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden und es werden auch keine Betriebseinnahmen erzielt. Nach R 15.7 (1) EStR liegt ein Gewerbebetrieb dann vor, wenn nicht die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht, sondern die Ausnutzung von Substanzwertsteigerungen durch Umschichtung.[14] An dieser Stelle soll nicht weiter auf die Abgrenzungsproblematik eingegangen werden, es sei auf die bereits vorhandene Literatur zu diesem Thema hingewiesen.[15]
2.3 Die vermögensverwaltende GmbH
In dieser Arbeit wird von einer vermögensverwaltenden GmbH ausgegangen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person (Anteilseigner der Kapitalgesellschaft) ihre Kapitalanlagen im Privatvermögen, über eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH verwaltet.[16]
Die erzielten Erträge der Kapitalanlagen in der GmbH werden zunächst dort mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag belastet. Bei einer anschließenden Ausschüttung der Gewinne kommt es auf der Ebene des Anteilseigners zu einer weiteren Besteuerung durch die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag.
Eine GmbH ist gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetzbuches. Die GmbH ist nach § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann, d.h. Kaufmann kraft Rechtsform. Unternehmen, die als Unternehmensform die Kapitalgesellschaft gewählt haben, werden bei Eintragung ins Handelsregister Formkaufleute. Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des HGB über die Buchführung (§§ 238 – 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 – 335 HGB für Kapitalgesellschaften. Somit handelt es sich bei den Einkünften der GmbH gemäß § 8 Abs. 2 KStG grundsätzlich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ob die GmbH bereits besteht oder neu gegründet wird, ist unerheblich. Es wird davon ausgegangen, dass die gesellschafts- und handelsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.4 Vergleichsprämissen
Die Vergleichsbetrachtung erfolgt unter folgenden Kriterien:[17]
- Den Vergleich nur einperiodisch durchzuführen, reicht nicht aus, um die steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen abzuwägen. Deshalb erfolgt die Betrachtung über mehrere Jahre.[18]
- Nach Abzug der Steuerbelastung erfolgt eine jährliche Reinvestition der Erträge aus den Kapitalanlagen. Bei der GmbH werden die Gewinne bis zu dem Jahr thesauriert, in dem sie an den Anteilseigner ausgeschüttet werden.
- Es wird angenommen, dass die unbeschränkt steuerpflichtige Person über genügend Restvermögen verfügt, so dass sie nicht gezwungen ist, während der Betrachtungsphase auf die erwirtschafteten Erträge zurückzugreifen.[19]
- Sowohl bei der privaten als auch bei der Vermögens-Verwaltung über die GmbH (bei Ausschüttung an den privaten Anteilseigner) wird bei der Einkommensteuerbelastung der Spitzensteuersatz unterstellt.
- Es gilt die Gesetzeslage ab dem 01.01.2009.
- Freibeträge, Freigrenzen, Werbungskostenpauschbeträge oder der Sparerfreibetrag bleiben zu Gunsten der Übersichtlichkeit der Berechnungen unberücksichtigt.
- Das Einbringen von bereits vorhandenen Kapitalanlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen der GmbH kann zu steuerlichen Problemen führen. Diese bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Eine Investition von liquiden Mitteln wird bei beiden Verwaltungsvarianten unterstellt.[20]
- Auf die Darstellung der Kapitalertragsteuer wird in dieser Arbeit verzichtet. In der Praxis kann man diese nicht vermeiden, sie ist aber nur eine unterjährige Vorauszahlung und wird von der endgültigen Zahllast wieder abgezogen. Deshalb kann sie bei der Ermittlung der steuerlichen Gesamtbelastung vernachlässigt werden.
- Die Kirchensteuer wird in den folgenden Berechnungen ebenfalls nicht berücksichtigt. Zum einen besteht die Möglichkeit der Abwahl, zum anderen würde dies durch die bundeslandbezogenen, unterschiedlichen Steuersätzen einen erheblichen Mehraufwand bei den Berechnungen ergeben, der jedoch nach meiner Auffassung keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bei der Bewertung der Vorteilhaftigkeit verspricht.
- Die Vermögensanlage sollte eine Größenordnung von 100.000 € erreichen, nur dann ist eine Gestaltungsüberlegung sinnvoll.[21]
- Für beide Verwaltungsformen gilt die Annahme, dass weder Rechts- noch Beratungskosten existieren. Gründungskosten für die GmbH werden vernachlässigt.
- Auf Zwischenformen der Vermögensverwaltung in Form der Einbringung von Kapitalanlagen in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw. einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wird nicht weiter eingegangen. Hierzu bedarf es einer gesonderten Analyse, die über den Rahmen dieser Arbeit hinausgeht.[22]
3 Besteuerung von Vermögen in der Hand einer natürlichen Person
3.1 Einkommensteuer
Allgemeine Charakterisierung
Die Einkommensteuer (ESt) ist eine Ertragsteuer und zählt zu den Personensteuern. Steuerpflichtig sind somit natürliche Personen mit den von Ihnen erzielten Einkünften.[23] Die Einkommensteuer erfasst die Vermögensmehrungen, welche durch eine Erwerbstätigkeit am Markt erwirtschaftet werden. Dabei werden die persönlichen Verhältnisse der Steuerzahler, wie beispielsweise Einkommenshöhe, Familienstand, Kinder, etc. berücksichtigt. Sie ist eine Veranlagungssteuer. Wenn nichts anderes bestimmt ist, entsteht die Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres.[24] Besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer. Es handelt sich bei der Einkommensteuer um eine Gemeinschaftsteuer, sie steht jeweils zur Hälfte dem Bund und den Ländern zu.[25]
Persönliche und sachliche Steuerpflicht
Das EStG trennt die Steuerpflicht in eine persönliche und eine sachliche Steuerpflicht.
Die persönliche Steuerpflicht beantwortet die Frage nach dem Steuersubjekt. Steuerpflichtig sind nur natürliche Personen gemäß der in § 1 EStG genannten Kriterien.[26]
Die sachliche Steuerpflicht hingegen bestimmt das Steuerobjekt. Dieses ist gemäß § 2 Abs. 4 EStG das Einkommen, welches ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr erwirtschaftet. Das Einkommen wird als Summe der Einkünfte, die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgezählt sind, ermittelt. Dieser Betrag wird anschließend um Positionen vermindert, die die persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Der Dualismus der Einkünfteermittlung unterscheidet zwischen den Gewinn- und Überschusseinkünften.[27] Bei den Gewinneinkünften, zu denen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit gehören, wird als Belastungsgegenstand der Gewinn ermittelt (§ 4 Abs. 1 EStG). Die Besteuerung der Gewinneinkunftsarten erfolgt in Anlehnung an die Reinvermögenszugangstheorie.[28] Diese besagt, dass sämtliche realisierten Vermögensmehrungen besteuert werden, auch solche, die aus Veräußerungsvorgängen stammen.
Im Gegensatz dazu, wird bei den übrigen Einkünften der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9, 9 a EStG) als Belastungsgegenstand angesehen. Den Überschusseinkünften liegt die Quellentheorie zu Grunde. Nach dieser werden Einkünfte nur dann besteuert, wenn sie aus einer laufenden Quelle stammen. Außerbetriebliche Vermögensmehrungen bleiben somit auch dann unbesteuert, wenn sie im Zusammenhang mit der Einkunftsart entstehen.[29] Die Einkommensermittlung erfolgt nach einem festgelegten Schema.[30]
Einkommensteuertarif
In § 2 Abs. 6 EStG wird zwischen der tariflichen und der festzusetzenden Einkommensteuer unterschieden. Durch Anwendung des Tarifs auf das zu versteuernde Einkommen erhält man die tarifliche Einkommensteuer. In § 32 a EStG sieht der Normaltarif (§ 32 a Abs. 1 und 4 EStG) fünf Tarifzonen vor:
- Nullzone bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 7.664 € (Einkommensteuer fällt nicht an, Grundfreibetrag)
- erste linear-progressive Tarifzone für zu versteuernde Einkommen zwischen 7.665 € und 12.739
- zweite linear-progressive Tarifzone für zu versteuernde Einkommen zwischen 12.740 € und 52.151 €
- erste Proportionalzone für zu versteuernde Einkommen zwischen 52.152 € und 250.000 € (42 v. H.)
- zweite Proportionalzone ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € (Reichensteuer – 45 v. H.).[31]
Auf der tariflichen Einkommensteuer, die um bestimmte Steuerermäßigungen vermindert (z.B. Steuerermäßigungen gemäß § 35 EStG) und um bestimmte Hinzurechnungsbeträge vermehrt wird, basiert die festzusetzende Einkommensteuer.
Zusammenfassend ist über den Einkommensteuertarif zu sagen, dass dieser einen linear progressiven Verlauf mit einer Nullzone (Grundfreibetrag), einem niedrigen Eingangssteuersatz und anschließend eine bis zum Spitzensteuersatz ansteigende Gerade für den Grenzsteuersatz hat. Ab VZ 2009 gilt ein Grenzsteuersatz von 45% für alle Einkunftsarten.
Solidaritätszuschlag
Beim Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer gemäß § 1 Abs. 1 SolZG 1995. Die Bemessungsgrundlage bildet die festzusetzende Einkommensteuer. Momentan beträgt der Steuersatz für den Solidaritätszuschlag 5,5 %.
3.2 Ertragsteuerliche Belastung bei privater Vermögensverwaltung
Zum besseren Verständnis wird vorab kurz auf die Funktionsweise der Abgeltungsteuer eingegangen. Anschließend erfolgt ein kurzer Exkurs zum Teileinkünfteverfahren. Auch wenn dieses in der Arbeit nicht betrachtet wird, wird es doch an einigen Stellen in der Arbeit erwähnt. Dieser Abschnitt ist sowohl für die Besteuerung der natürlichen Person als auch für die Besteuerung der Anteilseigner einer juristischen Person relevant.
3.2.1 Abgeltungsteuer
Durch die Unternehmensteuerreform von 2001 wurde das Körperschaftsteuersystem stark verändert. Die bisherige Vollanrechnung der Körperschaftsteuer ist entfallen, sie wurde durch das Halbeinkünfteverfahren (HEV) für natürliche Personen und die Steuerbefreiung für Körperschaften ersetzt.[32] Da diese Ausschüttungen bereits auf Ebene der Gesellschaft der Körperschaftsteuer unterworfen wurden, soll somit eine Zweifacherfassung (nochmalige Besteuerung beim Anteilseigner) vermieden oder zumindest gemildert werden.
Ab dem VZ 2009 wird durch das UntStRefG 2008[33] das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft. Es ist nun erheblich, ob die Anteile des Gesellschafters an der Körperschaft im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden. Um im Folgenden eine umfassende Vergleichbarkeit zu ermöglichen, wird davon ausgegangen, dass der Anteilseigner seine Kapitalanlagen im Privatvermögen hält. Dies wird bei der privaten Vermögensverwaltung genauso unterstellt wie bei der Verwaltung über eine GmbH. Wenn der Anteilseigner (hier natürliche Person) seine Kapitaleinkünfte im Privatvermögen hält, unterliegen diese am VZ 2009 der Abgeltungsteuer (25 % - Entlastung durch Reduzierung des Steuersatzes). Sie beruht auf dem Konzept des Steuerabzugs an der Quelle,[34] damit sind für den Privatanleger Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und eine eventuelle Kirchensteuer abgegolten.[35]
3.2.2 Exkurs: Teileinkünfteverfahren
Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft im gewerblichen Betriebsvermögen der natürlichen Person gehalten, führen die Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.[36] Hier wird die Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer durch das Teileinkünfteverfahren abgeschwächt. Es wird eine Steuerbefreiung von 40% der Dividenden bzw. Veräußerungsgewinne, die zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, gewährt. Somit sind diese nur zu 60% steuerpflichtig (§§ 3 Nr. 40 Bst. a bzw. d, Nr. 40 Satz 2, 3 c Abs. 2 EStG).[37] Die Einkünfte werden bei der Einkommensveranlagung berücksichtigt und mit dem progressiven Einkommensteuersatz besteuert. Betriebsausgaben können beim Teileinkünfteverfahren geltend gemacht werden, sie werden zu 60% berücksichtigt (§ 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Einkünfte wird der Sparer-Pauschbetrag i. S. v. § 20 Abs. 9 EStG nicht gewährt (§ 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG).
3.2.3 Besteuerung auf der Ebene der natürlichen Person
Als Grundlage für die folgenden Berechnungen wird hier die allgemeine Steuerbelastung einer natürlichen Person ermittelt.
3.2.3.1 Allgemeine Belastung der natürlichen Person
In dem folgenden Schema wird die Belastung normal besteuerter Einkommensteile durch den Spitzensteuersatz von 45% (ESt) und der Belastung durch den Solidaritätszuschlag dargestellt. Die natürliche Person erwirtschaftet Ihre Einkünfte durch eigene wirtschaftliche Tätigkeit. Somit kann es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen, da bei einer unmittelbaren Einkommenserzielung nur Einkommensteuer anfällt.
Der Gesamtsteuersatz (Belastung mit Spitzensteuersatz) wird wie folgt errechnet:[38]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Gesamtsteuersatz normal besteuerter Einkommensteile
Quelle: in Anlehnung an Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 23
Steuersatz im Privatvermögen:
StZ priv= StZ ESt x (1 + StZ solz)
StZ priv = 45 % + (45% x 5,5%)
StZ priv = 47, 47 %
StZ priv = Steuersatz (Privatvermögen)
StZ ESt = Spitzensteuersatz Einkommensteuer
StZ SolZ = Steuersatz Solidaritätszuschlag
Steuerbelastung der Ausschüttung vor Steuern:
StB priv = AUS vSt x StZ priv
StB priv = 80 x 47,47%
StB priv = 37,98
StB priv = private Steuerbelastung
AUS vSt = Ausschüttung vor Steuern
Steuerbelastung der Ausschüttung nach Steuern:
StBAUS nSt= AUS vSt – StB priv
StBAUS nSt = 80 – 37,98
StBAUS nSt = 42,02
StB AUS nSt = Ausschüttung nach Steuern
3.2.3.2 Belastung der natürlichen Person VZ 2009 – Abgeltungsteuer
Für den Veranlagungszeitraum 2009 wird das HEV abgeschafft und im Bereich der natürlichen Personen bei der Besteuerung von zins- und dividendenbringenden Ausschüttungen im Privatvermögen durch die Abgeltungsteuer ersetzt. Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG müssen durch die getrennte Erfassung und die abschließende Besteuerung nicht mehr veranlagt werden und gehören somit nicht mehr zum progressiv zu versteuernden Einkommen.[39] Der abgeltende Ertragsteuersatz beträgt 25%. Liegt bei Privatpersonen der Steuersatz jedoch unter 25%, so haben diese alternativ zur Abgeltungsteuer ein Veranlagungswahlrecht bei Kapitalerträgen.[40] Diese können dann gemäß §§ 32 d Abs. 6 Satz 1, 43 Abs. 5 Satz 3 EStG mit einem niedrigeren, individuellen Steuersatz besteuert werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Gesamtsteuersatz Abgeltungsteuer
Quelle: in Anlehnung an Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 23
Gesamtsteuersatz (Abgeltungsteuer):
StZ privAB = StZ AB x (1 + StZ SolZ)
StZ privAB = 25% + (25% x 5,5%)
StZ privAB = 26,38%
StZ privAB = Steuersatz (Abgeltungsteuer-gesamt)
StZ AB = Steuersatz Abgeltungsteuer
Steuerbelastung der Ausschüttung vor Steuern:
StB priv AB vSt = AUS vSt x StZ priv AB
StB priv AB vSt = 80 x 26,38%
StB priv AB vSt = 21,10
StB priv AB vSt = Steuerbelastung durch Abgeltungsteuer (inkl. Soli)
Steuerbelastung der Ausschüttung nach Steuern:
StB priv AB nSt = AUS vSt – StB priv AB vSt
StB priv AB nSt = 80,00 – 21,10
StB priv AB nSt = 58,90
3.2.4 Besteuerungsebenen bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
In diesem Abschnitt soll kurz auf die verschiedenen Ebenen (Kapitalgesellschaft, Anteilseigner) der Besteuerung eingegangen werden.
3.2.4.1 Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft kann ihre Gewinne entweder an die Anteilseigner ausschütten[41] oder einbehalten (thesaurieren - laufende Ertragsbesteuerung bei Kapitalgesellschaft).[42] Die Belastung der Gewinne auf der Ebene der Kapitalgesellschaft erfolgt durch den linearen körperschaftlichen Steuersatz von 15% zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Gemäß § 23 Abs. 1 KStG handelt es sich bei dem Steuersatz von 15% (KSt) um eine einheitliche Definitivbesteuerung, die sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung greift.[43]
Im Thesaurierungsfall werden die Gewinne einbehalten und somit vorerst nur auf der Ebene der Kapitalgesellschaft versteuert. Gemäß dem Trennungsprinzip werden diese einbehaltenen Gewinne bei dem Gesellschafter zunächst nicht besteuert. Anders bei der Ausschüttung der Gewinne, diese werden dann nochmals auf der Ebene der Personen bzw. Gesellschaften besteuert, an die ausgeschüttet wird. Hier ist als erstes zu unterscheiden, ob der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine juristische Person ist. Dies ist wichtig für die weiteren Besteuerungsebenen, da Beteiligungserträge bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer steuerlich unterschiedlich behandelt werden.[44]
3.2.4.2 Ebene der Anteilseigner
Anteilseigner: natürliche Person
Wie bereits erwähnt, wurde das Halbeinkünfteverfahren zum 01.01.2009 abgeschafft. Eine Unterscheidung, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft der natürlichen Person in deren Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden, ist nun wichtig. In beiden Fällen wird zwar die Doppelbelastung abgeschwächt, aber jeweils nach einem anderen Besteuerungssystem. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird dies durch die Abgeltungsteuer gestaltet, bei Gewinneinkünften durch das Teileinkünfteverfahren.
Werden die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten, so führen die zins- und dividendenbringenden Erträge zu Einkünften aus Kapitalvermögen.[45] Aus betriebswirtschaftlicher Sicht werden gleiche Einkommensteile doppelt belastet (wirtschaftliche Doppelbesteuerung), auf der Ebene der Kapitalgesellschaft der Gewinn mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer und auf der Ebene des Anteilseigners mit Einkommensteuer. Die Ausschüttung wird beim Anteilseigner (Anteile an KapG im Privatvermögen) nicht mit dem Normaltarif, sondern mit einem Sondertarif, der Abgeltungsteuer[46] belastet. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zu 100% steuerpflichtig und werden mit einem Steuersatz von 25 % besteuert (§ 32 d Abs. 1 EStG). Dieser liegt deutlich unter dem Spitzensteuersatz von 45%.[47]
Nicht nur das Besteuerungssystem bei Ausschüttungen ändert sich in 2009, auch die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erfährt einen Systemwechsel. Gewinne aus einer Anteilsveräußerung stellen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtige Einnahmen dar. Diese Veräußerungsgewinne werden nun gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen bezeichnet. Somit unterliegen diese Erträge beim Anteilseigner der Abgeltungsteuer.[48]
Anteilseigner: juristische Person
Ausschüttungen von einer Körperschaft an eine andere Körperschaft sind gemäß § 8 b Abs. 1 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die gewinnerzielende Kapitalgesellschaft wird auf Ebene der Gesellschaft gemäß § 23 Abs. 1 KStG mit 15% Körperschaftsteuer belastet. Der Betrag, der daraufhin nach dem Abzug der Körperschaftsteuer an eine andere Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird, ist dort von der Besteuerung freigestellt – Dividendenfreistellung. Die 25%ige Kapitalertragsteuer, die auf die Dividende erhoben wird, wird auf der Ebene des Anteilseigners angerechnet. Die Steuerbefreiung der Dividenden steht dem nicht entgegen (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).[49]
Die Dividendenfreistellung gilt ohne Mindestbeteiligungsquote oder Mindestbesitzzeit für alle Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft erhält. Durch die Dividendenfreistellung soll die Mehrfachbelastung mit Körperschaftsteuer vermieden werden. Eine vollständige Vermeidung der Mehrfachbelastung mit Körperschaftsteuer ist aber nicht möglich. Gemäß § 8 b Abs. 5 KStG gelten 5 % der vereinnahmten Dividenden auf der Ebene der empfangenden Kapitalgesellschaft als nichtabziehbare Betriebsausgaben. Somit sind 95% der Dividenden steuerbefreit. Die tatsächlich bei der Kapitalgesellschaft anfallenden Betriebsausgaben für die Beteiligung (Verwaltungskosten, Finanzierungskosten) dürfen im Gegenzug unbegrenzt geltend gemacht werden (§§ 8 b Abs. 3 Satz 2 und 8 b Abs. 5 Satz 2 KStG).
Da Veräußerungsgewinne genauso besteuert werden wie Dividenden, gilt eine Steuerbefreiung gemäß § 8 b Abs. 2 KStG für Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft bei der Veräußerung ihrer Anteile an eine andere Kapitalgesellschaft erzielt. Es gelten aber 5% des Veräußerungsgewinns gemäß § 8 b Abs. 3 S. 1, 2 KStG als nichtabziehbare Betriebsausgaben.[50] Im Ergebnis sind somit 95% der Veräußerungsgewinne steuerfrei. Auch hier gilt der unbegrenzte Abzug der Betriebsausgaben.[51]
3.2.5 Ertragsteuerliche Belastung ausgewählter Kapitalanlagen
In diesem Abschnitt werden verschiedene Vermögensformen hinsichtlich Ihrer Besteuerung verglichen.[52] Dies erfolgt für eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die ihre Kapitalanlagen im Privatvermögen hält. Es wird eine Belastung mit dem Spitzensteuersatz unterstellt.
Aus der Anlage von Geldvermögen resultieren Einkünften aus Kapitalvermögen (Früchte aus der Kapitalnutzung). Im VZ 2009 gilt dies aber nur gemäß § 20 Abs. 8 EStG, wenn diese Einnahmen weder zu den Gewinneinkünften noch zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen.[53]
Die Vermögenserträge führen nur dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn das Anlagekapital im Privatvermögen gehalten wird. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist die Subsidiarität zu beachten. Diese ist in § 20 Abs. 3 EStG geregelt. Gehören Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, dann sind sie auch diesen Einkünften zuzurechnen.[54]
Seit dem VZ 2009 werden neben den laufenden Einnahmen auch Gewinne aus den Veräußerungsgeschäften erfasst (beispielsweise aus Wertpapieren, Investmentanteilen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften). Es wird im VZ 2009 nicht mehr wie im VZ 2008 unterschieden, ob es sich um ein Nutzungsentgelt für die Kapitalüberlassung oder um einen Ertrag aus der Wertsteigerung von Vermögen handelt.[55] Bisher galten die privaten Veräußerungsgewinne als sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG) hat somit zur Folge, dass es keine steuerfreien Veräußerungsgewinne im Privatvermögen für Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 angeschafft werden, mehr gibt (§ 52 a Abs. 10 EStG).
[...]
[1] Vgl. Watrin, GmbHR, 2001, S. 853.
[2] Vgl. Wehrheim/Steinhoff, DStR, 2008, S. 989.
[3] Vgl. Scheffler, BB, 2001, S. 2298.
[4] StSenkG v. 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433.
[5] Vgl. u. a. Rödder/Schumacher, DStR, 2003, S. 909; Scheffler, DB, 2003, S. 685.
[6] Vgl. Salzmann, Management komplexer Familienvermögen, S. 173 ff.
[7] Vgl. Scheffler, BB, 2001, 2297 (Steuersatzeffekt).
[8] Vgl. Elser, BB, 2001, S. 805.
[9] Vgl. Scheffler, BB, 2001, 2298.
[10] Vgl. Elser, BB, 2001, S. 805.
[11] Der betriebswirtschaftliche Aspekt ist in dieser Arbeit vorrangig gegenüber steuerlichen Spezialvorschriften. Sondervorschriften des Steuerrechts werden nur begrenzt betrachtet.
[12] Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 13.
[13] Vgl. MemS 2008, Nr. 2957.
[14] Vgl. BFH – Urteil vom 4.3.1980 – BStBl II S. 389 – und vom 29.10.1998 – BStBl 1999 II S. 448.
[15] Vgl. u.a. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 RZ. 183, 417; Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, Einkommensteuer, S. 445 ff. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 56, 77, 84.
[16] Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 14.
[17] Vgl. Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 15 ff.
[18] Vgl. Bornheim, DStR, 2001, 1950 ff.
[19] Vgl. Dörner, INF, 2002, S. 17.
[20] Vgl. Stollwerk, GmbH-StB, 2002, S. 47 ff.
[21] Vgl. auch: Dörner, INF, 2002, S. 11; Stollwerk, GmbH-StB, 2002, S. 46.
[22] An dieser Stelle soll auf die weiterführende Literatur zu diesem Thema verwiesen werden.
[23] Vgl. Zenthöfer/Schulze zur Wiesche, Einkommensteuer, 2007, S. 1 ff.
[24] Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2005, S. 27.
[25] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 1-8.
[26] Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 43 ff.
[27] Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 45 ff.
[28] Vgl. u. a. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 181; von Sicherer, Einkommensteuer, 2005, S. 20.
[29] Vgl. weiterführend zu diesem Thema Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 40-52, 180-186 sowie Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 45-48; Dommermuth/Herrler/Hottmann/Huber-Jahn/Schmidt/Weggenmann, Ertragsteuern, 2006, S.12.
[30] Vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 RZ 105; R 2 EStR.
[31] Dazu u. a. Scheffler, Besteuerung der Unternehmung I, S. 139 ff; Tipke/Lang, Steuerrecht, §9 Rz. 800 – 807.
[32] Vgl. MemS 2008, Nr. 3996.
[33] Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.08.2007, BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630.
[34] Vgl. BMF, 11.10.2007, „Der Gesetzgeber hat mit dem neuen System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine besonders ausgestaltete Schedule neben den Gewinn- und den Überschusseinkünften im Rahmen der synthetischen Einkommensteuer geschaffen. Mit der allgemeinen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird auf die Entwicklung auf Kapitalmärkten reagiert, die zunehmend Modelle mit der Austauschbarkeit von laufenden Erträgen und Veräußerungs- oder Einlösungsergebnissen hervorbringt.“
[35] Vgl. u. a. Spengel/Ernst, DStR, 17/2008, 835; Weber-Grellert, NJW 9/2008, S. 545; Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 492 ff.
[36] §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8, 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[37] Dazu u. a. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 202 ff; Wehrheim, Grundzüge der Unternehmensbesteuerung, S. 41 ff.
[38] Berechnungen in Anlehnung an Wehrheim, Steinhoff, DStR 20/2008, S.989-993; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 310 ff; Rose, Ertragsteuern, S. 30; Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 21.
[39] Vgl. Spengel/Ernst, DStR, 17/2008, S. 835.
[40] Vgl. u. a. Lüking/Schanz/Knirsch, FB, 6/2008, S. 448; Spengel/Ernst, DStR, 17/2008, S. 835.
[41] Gewinne an die Anteilseigner erfahren eine weitere Besteuerung auf der Ebene der Anteilseigner.
[42] Vgl. Wehrheim/Steinhoff, DStR 20/2008, 989.
[43] Vgl. Stobbe, Steuern kompakt, S. 238
[44] Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 200.
[45] § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[46] Anteilseigner können für Kapitalerträge (i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) von der Abgeltungsteuer zum Teileinkünfteverfahren optieren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) wenn der Anteilseigner zu mind. 1% beteiligt und für die GmbH beruflich tätig ist oder wenn er zu mind. 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
[47] Dazu Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 202 ff.
[48] Wenn der Anteilseigner jedoch in den letzen 5 Jahren mit mind. 1% an der Gesellschaft beteiligt war, dann werden die Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 17 Abs. 1 EStG) behandelt. Diese Einkünfte unterliegen dann nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden mittels des Teileinkünfteverfahrens besteuert (§§ 3 Nr. 40 Bst. C, 3c Abs. 2 Satz 1 EStG).
[49] Vgl. u. a. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 204 ff; Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 9 ff.
[50] Vgl. u. a. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 207 ff; Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S. 9.
[51] Vgl. u. a. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, S. 209; Steinhoff, Die vermögensverwaltende GmbH, S.10.
[52] Für den Vergleich gelten die Kriterien gem. Kapitel 2.4
[53] Vgl. Schneeloch, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band I: Besteuerung, S. 33 ff.
[54] Vgl. Dommermuth/Herrler/Hottmann/Huber-Jahn/Schmidt/Weggenmann, Ertragsteuern, S. 150 ff.
[55] Vgl. Spengel, Ernst, DStR 2008 Heft 17, 835
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