Für die GmbH gibt es keine Definition per Gesetz. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen
weist sie ähnliche Merkmale wie eine Aktiengesellschaft auf. Sie ist körperschaftlich
organisiert, Handelsgesellschaft und Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Gründung durch den Gesetzgeber erfolgte im Jahr 1892. Anschließend
entwickelte sie sich schnell zu einer der beliebtesten Gesellschaftsformen
gerade für Unternehmensneugründungen. Die Beliebtheit liegt darin, dass die GmbH
als Kapitalgesellschaft viel flexibler ist, als vergleichsweise die Aktiengesellschaft. Dies
liegt in der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, welcher bis auf wenige im
GmbHG benannte Merkmale dispositiv ist. Schätzungen zufolge stieg die Anzahl der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Jahr 2001 auf ca. 800.000. Der Hauptvorteil
und das überwiegende Argument zur Gründung einer GmbH ist das überschaubare
Risiko für die Gesellschafter, welches lediglich auf die Stammeinlage beschränkt ist.
Die Gründung einer GmbH vollzieht sich in mehreren Schritten, die nachfolgend kurz
erläutert werden.
[...]
Inhalt
I Einleitung
I.1 Begriff der GmbH
I.2 Gründungsvorgang
I.2.a Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
I.2.b Bestellung der Organe der Gesellschaft
I.2.c Aufbringung des Stammkapitals
I.2.c.aa Bargründung
I.2.c.bb Sachgründung
I.2.d Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister
I.2.e Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
II Haftung im Gründungsstadium
II.1 Die Vorgründungsgesellschaft
II.2 Die Vorgesellschaft
II.2.a Haftung der Vorgesellschaft
II.2.b Handelndenhaftung
II.2.c Haftung der Gesellschafter
II.2.c.aa Innenhaftung
II.2.c.bb Außenhaftung
II.3 Die GmbH
II.4 Zusammenfassung
III Fazit
Literaturverzeichnis:
- Josef A. Alpmann
„Gesellschaftsrecht“ 12. Auflage (2004)
- Holger Altmeppen / Günter H. Roth
„Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ 5. Aufl. (2005)
- Adolf Baumbach / Alfred Hueck
„GmbH-Gesetz“ 17. Aufl. (2000)
- Ulrich Eisenhardt
„Gesellschaftsrecht“ 12. Aufl. (2005)
- Götz Hueck / Christine Windbichler
„Gesellschaftsrecht“ 20 Aufl. (2003)
- Welf Müller / Burkhard Hense
„Beck’sches Handbuch der GmbH“ 3. Aufl. (2002)
- Julia Preußer
„Gesellschaftsrecht“ 2. Auflage (2006)
- Hans-Joachim Priester / Dieter Mayer
„Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts“ 3. Band (2003)
I Einleitung
I.1 Begriff der GmbH
Für die GmbH gibt es keine Definition per Gesetz. Aufgrund der gesetzlichen Rege-lungen weist sie ähnliche Merkmale wie eine Aktiengesellschaft auf. Sie ist körper-schaftlich organisiert, Handelsgesellschaft und Kapitalgesellschaft mit eigener Rechts-persönlichkeit.1 Die Gründung durch den Gesetzgeber erfolgte im Jahr 1892. An-schließend entwickelte sie sich schnell zu einer der beliebtesten Gesellschaftsformen gerade für Unternehmensneugründungen.2 Die Beliebtheit liegt darin, dass die GmbH als Kapitalgesellschaft viel flexibler ist, als vergleichsweise die Aktiengesellschaft. Dies liegt in der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, welcher bis auf wenige im GmbHG benannte Merkmale dispositiv ist. Schätzungen zufolge stieg die Anzahl der Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Jahr 2001 auf ca. 800.000. Der Hauptvor-teil und das überwiegende Argument zur Gründung einer GmbH ist das überschaubare Risiko für die Gesellschafter, welches lediglich auf die Stammeinlage beschränkt ist.3
Die Gründung einer GmbH vollzieht sich in mehreren Schritten, die nachfolgend kurz erläutert werden.
I.2 Gründungsvorgang
I.2.a Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
Der Gesellschaftsvertrag bedarf gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG der notariellen Beur-kundung. Stellvertretung ist zulässig, dazu ist jedoch nach § 2 Abs. 2 GmbHG eine no-tariell beglaubigte Vollmacht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag muss Mindestin-halte vorweisen. Diese beziehen sich auf die Firma und Sitz der Gesellschaft, den Ge-genstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals sowie die jeweilige Stamm-einlage der Gesellschafter (§ 3 Abs. 1 GmbHG). Soll das Unternehmen auf eine be-stimmte Zeit beschränkt sein, so muss dies nach § 3 Abs. 2 GmbHG im Gesellschafts- vertrag zum Ausdruck kommen. Gleiches gilt für Sonderleistungen der Gesellschafter, die über die Stammeinlage hinausgehen. Neben den Mindestinhalten können alle dispo-sitiven Regelungen des GmbH-Gesetzes gemäß § 45 GmbHG geändert werden.
I.2.b Bestellung der Organe der Gesellschaft
Eine GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Ge-schäftsführer können nach § 6 Abs. 2 GmbHG nur natürliche, unbeschränkt geschäfts-fähige Personen sein. Diese dürfen jedoch nicht wegen Insolvenzdelikten bestraft sein. Ebenfalls darf die Fähigkeit zur Ausübung eines Berufes nicht durch Gerichts- oder Verwaltungsbeschluss entzogen worden sein, soweit der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbotes übereinstimmt.
I.2.c Aufbringung des Stammkapitals
Für Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern gegenüber nur die GmbH mit Ihrem Ge-sellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Zum Schutz der Gläubiger ist es daher von besonderem Interesse, dass die Gesellschafter das vereinbarte Haftkapital zur Verfü-gung stellen.
Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000,- € betragen; die jeweiligen Stammeinlagen der Gesellschafter mindestens 100,- € (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Hierbei darf jeder Gesellschafter nur eine Stammeinlage übernehmen, welche durch 50,- € teil-bar sein muss (§ 5 Abs. 2 + 3 GmbHG). Die Aufbringung des Stammkapitals kann durch Bar- und durch Sachgründung erfolgen.
I.2.c.aa Bargründung
Soweit nichts Anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, muss das Stammkapital in bar erbracht werden (§ 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter muss auf seine Stammeinlage mindestens 1/4 eingezahlt haben. Insgesamt muss die Einzahlung jedoch mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals ausmachen (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG).
Für die Einmann-GmbH gelten die gleichen Anforderungen mit dem Zusatz, dass für die Differenz zwischen Mindeststammkapital und Stammeinlage eine entsprechende Sicherung bestellt werden muss. Diese Regelung greift nach § 19 Abs. 4 GmbHG eben-falls, wenn sich innerhalb von drei Jahren seit Eintragung alle Geschäftsanteile in einer Person vereinigen.
I.2.c.bb Sachgründung
Das Stammkapital kann ebenfalls ganz oder teilweise als Sacheinlage erbracht werden. Entsprechende Regelungen müssen sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Der Wert der Sacheinlage ist objektiv zu beurteilen. Hierzu haben die Gesellschafter einen Sachgründungsbericht darzulegen, aus dem die Angemessenheit der Sacheinlage her-vorgeht.
I.2.d Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister
Die Geschäftsführer haben für die Anmeldung der Gesellschaft bei dem Amtsgericht zu sorgen, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 125 FGG).
I.2.e Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
Der Eintragungsantrag wird gemäß § 12 FGG von einem Richter überprüft. Die Prüfung umfasst die ordnungsgemäße Errichtung der Gesellschaft, die Ernennung der Geschäfts-führer und die Aufbringung des Stammkapitals. Ergeben sich keine Mängel, erfolgt die Eintragung in Abteilung B des Handelsregisters. Andernfalls ist zu unterscheiden, ob es sich um behebbare oder nicht behebbare Mängel in dem Antrag handelt. Es erfolgt eine Zwischenverfügung, sofern die Mängel behebbar sind, ansonsten wird der Antrag abge-lehnt. Der Gründungsvorgang ist mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handels-register abgeschlossen.4 Die Eintragung ist jedoch durch eine Veröffentlichung nach § 10 GmbHG bekanntzumachen. Sie hat daher konstitutive Wirkung.5
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1 Vgl. Hueck / Windbichler (2003) S. 456 f.
2 Vgl. Eisenhardt (2005) S. 383 f.
3 Vgl. Hueck / Windbichler (2003) S. 455 ff.
4 Vgl. Alpmann (2004) S. 180
5 Vgl. Eisenhardt (2005) S. 397
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