Durch die Einführung des Antidiskriminierungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland ist in der Vergangenheit viel über das Gesetz und die Auswirkungen diskutiert worden. Auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Richtlinien der Gemeinschaft teilweise erhebliche Auswirkungen auf das Rechtssystem und die Gesellschaft. Die vorliegende Arbeit untersucht die Antidiskriminierungsrichtlinien in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik. Hierzu werden die Gesetze bzw. Gesetzesentwürfe und die Auswirkungen verglichen. Zu Beginn erfolgt eine Einführung in die Thematik und die Beschreibung der aktuellen Situation in Deutschland und Tschechien. Anschließend werden die Richtlinien der Gemeinschaft im Bereich des Antidiskriminierungsschutzes detailliert dargestellt. Dem Vergleich der Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik folgt ein Vergleich der Auswirkungen in den beiden Ländern. Anschließend wird ein Einblick in den Antidiskriminierungsschutz in anderen Ländern außerhalb Europas gegeben und die mögliche Weiterentwicklung der Antidiskriminierungsrichtlinien in Europa skizziert.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Einführung in die Thematik
2.1 Rechtssysteme der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im historischen Kontext
2.1.1 Bundesrepublik Deutschland
2.1.2 Tschechische Republik
2.1.3 Europäische Gesetzgebung
2.2 Gleichbehandlung und Verbote von Diskriminierung
2.2.1 Gleichheitsbegriff
2.2.2 Gleichbehandlung und Förderung von Gleichbehandlung
2.2.3 Arten der Diskriminierung
2.2.3.1 Unmittelbare Diskriminierung
2.2.3.2 Mittelbare Diskriminierung
2.2.3.3 Belästigung
2.2.3.4 Sexuelle Belästigung
2.2.3.5 Anweisung zur Diskriminierung
2.2.3.6 Vermittelte Diskriminierung
2.2.4 Diskriminierung in der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
2.2.4.1 Bundesrepublik Deutschland
2.2.4.2 Tschechische Republik
2.2.5 Diskriminierung in der Arbeitswelt in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
2.2.5.1 Bundesrepublik Deutschland
2.2.5.2 Tschechische Republik
2.2.6 Verbote von Diskriminierung
2.2.7 Positive Maßnahmen
3 Antidiskriminierungsrichtlinien
3.1 Gesetze und Richtlinien zur Verhinderung von Diskriminierung vor europäischer Gesetzgebung
3.1.1 Bundesrepublik Deutschland
3.1.2 Tschechische Republik
3.2 Gesetze und Richtlinien zur Verhinderung von Diskriminierung in Europa
3.2.1 Historie
3.2.2 Entwicklung der Antidiskriminierungsrichtlinien
3.3 Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union
3.3.1 Inhalte der Richtlinie
3.3.2 Zielsetzung
3.3.2.1 Geschlecht
3.3.2.2 Vermeintliche Rasse und ethnische Herkunft
3.3.2.3 Religion und Weltanschauung
3.3.2.4 Behinderung
3.3.2.5 Alter
3.3.2.6 Sexuelle Identität
3.3.3 Umsetzung in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
4 Vergleich der Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
4.1 Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland
4.1.1 Entwicklung des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG)
4.1.2 Umsetzung in die Rechtspraxis
4.2 Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union in der Tschechischen Republik
4.2.1 Entwicklung des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG)
4.2.2 Umsetzung in die Rechtspraxis
4.3 Vergleich der Antidiskriminierungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
5 Auswirkungen der Antidiskriminierungsgesetze in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
5.1 Auswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland
5.1.1 Konsequenzen für Bürger
5.1.2 Konsequenzen für Arbeitnehmer
5.1.3 Konsequenzen für Arbeitgeber
5.1.4 Konsequenzen für den Staat und die Gesellschaft
5.2 Auswirkungen in der Tschechischen Republik
5.2.1 Konsequenzen für Bürger
5.2.2 Konsequenzen für Arbeitnehmer
5.2.3 Konsequenzen für Arbeitgeber
5.2.4 Konsequenzen für Staat und Gesellschaft
5.3 Vergleich der Auswirkungen der Antidiskriminierungsgesetze und -richtlinien in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
5.4 Auswirkungen der Antidiskriminierungsgesetze und -richtlinien auf Europa im Hinblick auf ein globalisierte Wirtschaftssystem
5.5 Zusammenfassung und Bewertung
6 Zukünftige Entwicklung und Ausblick
6.1 Weiterentwicklung der europäischen Gesetzgebung
6.2 Verhinderung von Diskriminierung in anderen Staaten der Welt
7 Zusammenfassung
Anhang
Darstellungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Durch die Einführung des Antidiskriminierungsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland ist in der Vergangenheit viel über das Gesetz und die Auswirkungen diskutiert worden. Auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Richtlinien der Gemeinschaft teilweise erhebliche Auswirkungen auf das Rechtssystem und die Gesellschaft. Die vorliegende Arbeit untersucht die Antidiskriminierungsrichtlinien in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik. Hierzu werden die Gesetze bzw. Gesetzesentwürfe und die Auswirkungen verglichen. Zu Beginn erfolgt eine Einführung in die Thematik und die Beschreibung der aktuellen Situation in Deutschland und Tschechien. Anschließend werden die Richtlinien der Gemeinschaft im Bereich des Antidiskriminierungsschutzes detailliert dargestellt. Dem Vergleich der Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik folgt ein Vergleich der Auswirkungen in den beiden Ländern. Anschließend wird ein Einblick in den Antidiskriminierungsschutz in anderen Ländern außerhalb Europas gegeben und die mögliche Weiterentwicklung der Antidiskriminierungsrichtlinien in Europa skizziert.
2 Einführung in die Thematik
Im folgenden Kapitel erfolgt eine Einführung in das Thema mit Darstellung des Kontextes und Erklärung der für die Arbeit wichtigen Begriffe.
2.1 Rechtssysteme der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im historischen Kontext
Die Trennung von Teilen Europas nach dem zweiten Weltkrieg bedingt eine unterschiedliche Entwicklung der Rechtssysteme Deutschlands und Tschechiens. Vor der Teilung Europas gehörten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Tschechien eher zum westlichen Kulturkreis. Durch die Teilung Europas durch die Siegermächte nach dem zweiten Weltkrieg wurden Tschechiens und der östliche Teil Deutschlands dem durch Russland dominierten Osteuropa zugeteilt.[1]
Der politische Wandel nach 1989 in den früheren kommunistischen Staaten Mitteleuropas gab Anlass zur Durchführung einer Systemtransformation. Es handelte sich um Umbruchprozesse im politischen, ökonomischen, rechtlichen und sozialen Bereich. Das weltwirtschaftliche Umfeld, mit der fortschreitenden Globalisierung verlangte eine gleichzeitige und zügige Umsetzung der Reformen. Nach der Wende mussten das Rechtsystem und das Wirtschaftsrecht schnellstmöglich umgestaltet werden.
Ziel der Rechtsreform als Teilbereich der Systemtransformation in der Tschechischen Republik war die Schaffung von Rahmenbedingungen für freie Marktwirtschaft westlicher Art, demokratische Rechtsstaatlichkeit und die Teilhabe am europäischen Integrationsprozess. Auf dem Gebiet des Zivilrechts und teilweise des Handels- und Gesellschaftsrecht konnte vereinzelt an die Rechtstraditionen der Zwischenkriegsperiode angeknüpft werden.[2]
Vor der Wende 1989 waren die Gesetze in der Deutschen Demokratischen Republik ähnlich den Gesetzen in den westlichen Verfassungsstaaten formuliert. Sie waren aber im Sinne des Marxismus-Leninismus auszulegen, da das gesamte Rechtssystem unter dem Grundsatz der führenden Rolle der SED stand. Nach dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 zur Bundesrepublik Deutschland trat auf dem Gebiet der ehemaligen DDR das Recht der Bundesrepublik in Kraft, Art.8 Einigungsvertrag.[3]
2.1.1 Bundesrepublik Deutschland
Auf die Entwicklung des deutschen Rechtssystems hat das römische Recht erheblichen Einfluss genommen. Nach langen Vorarbeiten wurde 1896 das Bürgerliche Gesetzbuch verkündet, welches am 1. Januar 1900 in Kraft trat. Dieses Gesetzbuch gilt in revidierter Fassung auch heute noch. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden Teile des deutschen Rechtssystems überarbeitet. Am 24. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft. Das Grundgesetz ist die Verfassungsurkunde, welche umfassend das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland enthält. Hauptelemente der Verfassung sind die Grundrechte, das Staatsorganisationsrecht sowie die fundamentale Rechtsprinzipien des Staates. Die Grundrechte sind Rechte, ohne deren Schutz das Individuum in seiner Menschenwürde und individuellen Freiheit verletzt werden könnte. Sie werden in Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Justizgrundrechte unterteilt.
Das Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art.28 Abs.1 S.1 GG ein Rechtsstaat. Unter zentralen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit versteht man die Gewährleistung von Menschen- und Bürgerrechten sowie die Gewaltenteilung. Deren Folgen sind Merkmale wie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte und die Voraussehbarkeit staatlicher Machtäußerungen. Sie können unterschiedlich ausgestattet und mit den Merkmalen der Demokratie kombiniert werden.[4] Die Ausübung der Staatsgewalt ist von Recht und Gesetz gesteuert und gleichzeitig daran gebunden. Das Sozialstaatsprinzip findet seine Grundlage in den Art.20 Abs.1, Art.28 Abs.1 S.1 GG.
2.1.2 Tschechische Republik
Vor November 1989 konnte man die tschechische Gesellschaft durch soziale Differenzierung zwischen der Nomenklatúra, also der Machthierarchie und einer Masse von Machtlosen charakterisieren. Dem politischen System in der Zeit vor 1989 fehlte es somit an Demokratie und Freiheit. Es war daher notwendig nach der Wende das komplette Rechtssystem zu erneuern. Die Verfassung der Tschechischen Republik nach der politischen Wende 1989, musste in kurzer Zeit vorbereitet und viele Gesetzte geändert werden.
Die Verfassung der Tschechischen Republik wurde am 16. Dezember 1992 durch das Parlament angenommen und unter Nr. 1/1993 Sb. in der Gesetzessammlung veröffentlicht. Mit Entstehung des autonomen tschechischen Staates trat das Verfassungsgesetz Nr. 1/1993 Sb. am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Charta der Grundrechte und Freiheiten wurde noch im gemeinsamen tschechoslowakischen Staat unter Nr. 23/1993 Sb. publiziert. Nach der Gründung der Tschechischen Republik wurde die Charta der Grundrechte und Freiheiten durch Art. 3 der Verfassungsurkunde der Verfassungsordnung beigefügt und unter Nr. 2/1993 Sb. veröffentlicht. Gemäß Art. 9 der Verfassungsurkunde gehören zu den wesentlichen Merkmalen des Rechtsstaates die Demokratie, das Mehrheitsprinzip, das parlamentarische Regierungssystem und die Gewaltenteilung.[5] In der Präambel der Verfassung ist die Tschechische Republik als einheitlicher und demokratischer Rechtsstaat definiert, der die Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zur Grundlage hat[6]. In der Berufung auf die angeborenen, unveräußerlichen und unbeschränkbaren Grundrechte auf der einen und auf das Verbot der Änderungen wesentlicher Bestandteile der Verfassung auf der anderen Seite hat die Tschechische Republik aus der traumatischen Erfahrung mit der Diktatur einer Partei im kommunistischen Machtsystem Konsequenzen gezogen.
2.1.3 Europäische Gesetzgebung
Die Bestrebung ein gemeinsames Europa zu schaffen ist Jahrzehnte alt. Graf Richard Coudenhove-Kalergi, strebte nach der Errichtung eines europäischen Staatenbundes von Portugal bis Polen, den Vereinigte Staaten von Europa. Im Jahr 1923 gründete er die Paneuropa-Union als einheitliches Zoll- und Währungsgebiet mit gemeinschaftlichen Militärverwaltung und Bundesgericht. Die Gründung des Europarates am 5. Mai 1949 gilt als erste wichtige Etappe zur Einigung des Europas. Anfang der 1950er Jahre erkannte Jean Monnet die Wichtigkeit eines großen Marktes für die Montanindustrie. Er entwickelte ein Konzept für einen europäischen Binnenmarkt, der als Schuman-Plan bekannt wurde. Der Plan sah die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vor. Dieser Plan wurde in Form eines Vertrages durch Frankreich, Deutschland, Belgien, Italien, Niederlande und Luxemburg am 15. April 1951 umgesetzt und am 23. Juli 1952 in Kraft gesetzt.[7] Die, als Römische Verträge bekannt gewordenen Abkommen zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, sind im Jahr 1958 in Kraft getreten.
Der Vertrag von Maastricht, als Geburtsstunde der EU, wurde am 11. Dezember 1991 vorgestellt und am 7. Februar 1992 unterzeichnet. Die Europäische Union bürgernäher zu gestalten und politisch zu stärken waren die Aufgaben des am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Amsterdamer Vertrages. Am 1. Januar 1999 wurde die Europäische Gemeinschaftswährung, der Euro, als Kurs- und Transaktionswert eingeführt. Als Zahlungsmittel wurde der Euro am 1. Januar 2002 für die Bürger eingeführt.[8] Nach der Gründung der EWG durch die EU-6 sind weitere 21 Mitgliedstaaten hinzugekommen.
Die Ziele der Europäischen Union sind in Artikel 2 des EU-Vertrages definiert. Sie sollen unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäß Art. 5 des EG-Vertrages erreicht werden. Dies sind beispielsweise die Sicherung und Förderung des wirtschaftlichen und soziales Fortschritts, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Stärkung des Schutzes der Rechte und der Interessen der Angehörigen sowie die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
Zurzeit gilt der Vertrag von Nizza (2000) mit den hinzugefügten Änderungen von 2004 und 2007. Der europäische Rat hat im Dezember 2007 in Lissabon den Reformvertrag unterschrieben, der jedoch nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist.
2.2 Gleichbehandlung und Verbote von Diskriminierung
Der Grundsatz der Gleichbehandlung in den Antidiskriminierungsrichtlinien ist im Zusammenhang mit der Erfahrung der Ausgrenzung von Menschen auf Grund von bestimmter Merkmale oder Zuschreibungen innerhalb der Europäischen Union geschaffen worden. Rechtlicher Schutz vor Diskriminierung bezweckt den Schutz jedes und jeder Einzelnen vor Benachteiligungen, die an Eigenschaften oder Lebensformen anknüpfen.[9]
2.2.1 Gleichheitsbegriff
Die historische Betrachtung der Gleichheit beginnt erst in der Antike.[10] Der Stoiker Seneca war überzeugt, dass kein Mensch von Natur aus ein Sklave ist und die Welt eine einzige Polis ist. Dieser Gedanke der natürlichen Gleichheit und Freiheit war Grundlage für die Entwicklung der Menschenrechte.[11]
Für die eigentliche Untersuchung der Gleichheit ist die Gegebenheit der Ungleichheit zu betrachten. Gäbe es die Gleichheit zwischen den Menschen, wäre es nicht notwendig den Gleichheitsbegriff zu untersuchen. Um die natürliche Ungleichheit zu bestimmen sei es erforderlich bis zu einem Naturzustand zurückzukehren.
Der englische Philosoph Thomas Hobbes unterstellt dem Modellmenschen im ursprünglichen Zustand ein negatives Verhalten. Seiner Auffassung nach der Mensch böse ist. Da der Mensch im Naturzustand das Recht auf alles hat, führe dies zum Krieg jeder gegen jeden. Deshalb ist Gleichheit und Freiheit nach Hobbes im Naturzustand als wertloses Muster anzusehen.
Auch John Locke geht von einem Naturzustand der Menschen aus. Das Naturrecht ist auf den Eigenbedarf bedingt. Verlassen die Menschen den Vernunftzustand, indem sie versuchen, andere in ihre Gewalt zu bekommen, kommt es zu Streitigkeiten. Somit sind die Menschen in Kriegzustand versetzt. Bei Locke sind Gleichheit und Freiheit im Naturzustand vor Einführung des Eigentums immerhin gegeben.[12]
Schlüsselbegriff der europäischen Geschichte und Politik ist die soziale Gerechtigkeit. Auch wenn die Begriffe Gerechtigkeit und Gleichheit als Synonyme verwendet werden können, sind diese in ihrer Bedeutung oft widersprüchlich. 27% der Befragten einer Umfrage des Allensbach Institutes sahen dies in Bezug auf Chancengerechtigkeit, wobei 9% darauf verwiesen, dass Menschen die gleichen Chancen auf Bildung hätten. Ein weiteres Viertel hat in erster Linie an die gleiche Verteilung materieller Güter gedacht und 12% zielten auf den Begriff der Leistungsgerechtigkeit.[13]
2.2.2 Gleichbehandlung und Förderung von Gleichbehandlung
Der Gleichbehandlungsgrundsatz beruht auf bereits bestehenden Antidiskriminierungs- richtlinien nach Artikel 13 des EG-Vertrages und dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofes. Schon im Vertrag von Amsterdam wurde 1997 eine Strategie zur Bekämpfung von Ungleichbehandlung entwickelt. Nach den ablehnenden Verfassungsreferenden in Frankreich und den Niederlanden hat die Kommission in Brüssel die Arbeit an den Sozialgesetzen weitergeführt. Diese stehen auch in Einklang mit der Lissabon-Strategie und den Zielen der Europäischen Union, Bürgersozialschutz zu schaffen und die Grundrechte der Bürger im Einklang mit der EU-Charta zu fördern. Diese Sozialagenda ist der Grundpfeiler der Union.
Die Förderung der Chancengleichheit hängt nicht nur von der rechtlichen Grundlage ab, sondern auch von einer Reihe strategischer Instrumente. Hier können beispielsweise der Aktionsplan für Menschen mit Behinderung 2003-2010 bzw. der Europäische Aktionsplan 2008-2009 sowie der Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 genannt werden, die alle von der Europäische Union unterstützt werden.[14],[15]
Um die Zahl und Art der Diskriminierungen zu bewerten ist die Erfassung von genauen statistischen Daten erforderlich. Die Europäische Kommission hat eine vollständige Liste der Indikatoren veröffentlicht, die zur Messung von Ungleichheiten aus beliebigen Gründen, zur Messung von Ungleichheiten aus Gründen der ethnischer Herkunft oder Rasse, zur Messung des Fortschritts der Antidiskriminierungspolitik und Indikatoren zur Messung der Auswirkung der Antidiskriminierungspolitik, maßgebend sind.[16]
Zur Förderung des Wissensstandes der Bevölkerung über die Rechte bei Benachteiligungen und Ungleichbehandlung sollen Mitgliedstaaten die Einrichtung von Gleichbehandlungsstellen fördern.
2.2.3 Arten der Diskriminierung
Die Tragweite des Begriffes Diskriminierung hängt von der Bedeutung im allgemeinen Gebrauch ab. Der EuGH hat zu dem Begriff der Diskriminierung erstmals in einem Urteil vom 17. Juli 1963, bezüglich der Erhebung einer französischen Steuer auf italienische Kühlschränke Stellung genommen, wonach die ungleiche Behandlung nicht vergleichbarer Sachverhalte nicht unbedingt eine Diskriminierung darstellt. Eine Diskriminierung im materiellen Sinne liegt demnach vor, wenn gleich gelagerte Sachverhalte ungleich oder verschiedene gelagerte Sachverhalte gleich behandelt werden.[17]
Deshalb lässt sich aussagen, dass die Begriffe Diskriminierung und Gleichbehandlung nicht in direktem Zusammenhang stehen. Diskriminierung liegt dann vor, wenn Menschen ungleich behandelt werden oder wenn eine Gleichbehandlung wegen unterschiedlicher Sachlage nicht vorgenommen werden dürfte.[18]
Der Diskriminierungsbegriff der EU-Antidiskriminierungsrichtlinien hat sich stufenweise entwickelt. Während der Entwicklung der Richtlinien wurden nach und nach alle Bereiche der Diskriminierung in den Normen erfasst. In den folgenden Abschnitten erfolgt eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Diskriminierung.
2.2.3.1 Unmittelbare Diskriminierung
Unmittelbare Diskriminierung gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 des deutschen AGG liegt dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.[19] Verweigert der Arbeitgeber beispielsweise aufgrund der finanziellen Auswirkungen der Fehlzeiten wegen Schwangerschaft eine schwangere Frau einzustellen, liegt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Sinne des Art. 2 Abs.1 und 3 Abs.1 der EU- Richtlinie 76/207 EWG vom 9. Februar 1976 vor.[20]
Unmittelbare Diskriminierung kann nicht gerechtfertigt werden. Dennoch gibt es Ausnahmen in bestimmten Bereichen. So sind gerechtfertigte Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters gemäß Art.6 der RL 2000/78 EG ist in § 6 des Entwurfs zum tschechischen Antidiskriminierungsgesetz und in § 10 des deutschen AGG zugelassen.
2.2.3.2 Mittelbare Diskriminierung
Die Erklärung des Begriffes der mittelbaren Diskriminierung in § 3 Abs.2 des deutschen AGG ist dem in § 3 Abs.1 des tschechischen Entwurfes ähnlich. Eine mittelbare Benachteiligung liegt hiernach vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 des deutschen AGG und in § 2 Abs.3 des tschechischen Entwurfes genannten Grunds gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn diese Vorschriften, Kriterien und Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertig und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach § 3 Abs.4 des tschechischen Entwurfes fällt unter den Begriff der mittelbaren Diskriminierung auch das Unterlassen von Vorkehrungen, die für den Zugang zu Beschäftigung von behinderten Personen notwendig und gesetzlich vorgeschrieben sind.
Voraussetzung der mittelbaren Diskriminierung sind die Gleichsätze des Art.3 Abs.2 und 3 GG und Art.141 EGV, deren Schutzbedürftige, auch wenn sie wichtigen Anteil an der Altersversorgung und der Verteilung von Arbeitsplätzen haben, trotzdem eine benachteiligte Arbeitnehmergruppe darstellen.[21] Es gibt verschiedene Konzepte, die in Bezug auf die zur Feststellung der mittelbaren Benachteiligung geforderten Vergleiche akzeptiert werden. Nicht jede unterschiedliche Behandlung im Betrieb ist als mittelbare Diskriminierung definiert. Beruht aber die ungleiche Wirkung beispielsweise auf den Geschlechterrollen, dann ist der objektive Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung erfüllt.[22]
2.2.3.3 Belästigung
Belästigung ist in den EU-Richtlinien als unerwünschte Verhaltensweise definiert, welche mit den geschützten Merkmalen im Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde einer Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. § 3 Abs.3 des deutschen AGG und § 4 Abs.1a des tschechischen Entwurfes haben diese Definition vollständig übernommen. Das Verhalten, welches als Bedingung für bestimmte rechtliche Entscheidungen verlangt wird, gilt als Belästigung in Sinne des § 4 Abs.1 b des Entwurfes. Ein ausgestreckter Mittelfinger zählt beispielsweise auch als Belästigung, welche nonverbalen Charakter hat.[23]
Ebenso kann es sich auch bei Mobbing wegen eines Diskriminierungsmerkmals um eine Belästigung i.S.d. AGG handeln.[24]
2.2.3.4 Sexuelle Belästigung
Für den Tatbestand der sexuellen Belästigung reicht schon die Würdeverletzung aus, die durch Schaffung eines feindlichen Umfelds erreicht wird. Dies gilt nicht nur für Beschäftigung und Beruf gemäß RL 76/207 EWG, sondern auch für den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gemäß RL 2004/113EG. Die Verhaltensweise muss unerwünscht sein. Während in § 2 BeschSchG gefordert war, dass eine sexuelle Belästigung vorsätzlich erfolgen muss, stellt die Formulierung von § 3 Abs.4 AGG eine Absenkung der Anforderungen an die Tatbestandmäßigkeit dar, in dem schon die einfache Unerwünschtheit genügt. Ein Klaps mit dem Handrücken auf das Gesäß eine Mitarbeiterin ist in der Rechtsprechung als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz anerkannt.[25] Im tschechischen Arbeitsgesetz Nr.65/1965 Sb. in § 1 Abs.9 wurde sexuelle Belästigung als unerwünschte Verhaltensweise, die zur Würdeverletzung führen kann, definiert. Im neuen Arbeitsgesetz Nr.262/2006 Sb. § 16 Abs.2 ist zwar sexuelle Belästigung als Diskriminierung anerkannt, eine Definition des Begriffes fehlt aber. Im Entwurf des tschechischen Antidiskriminierungsgesetzes ist der Begriff in § 4 Abs.1 und 2 definiert.
2.2.3.5 Anweisung zur Diskriminierung
Eine Anweisung zu einer Benachteiligung aus einem in § 1 AGG genannten Merkmal stellt eine Benachteiligung gemäß § 3 Abs.5 AGG und § 4 Abs.4 des tschechischen Entwurfes dar. Die Weisung muss vorsätzlich erfolgen.[26] Im Sinne des § 4 Abs.4 des tschechischen Entwurfes ist die Anweisung zur Diskriminierung jedes Verhalten, welches die untergeordnete Position zur Benachteiligung der dritte Person missbraucht. Führungskräfte tragen in Unternehmen die Verantwortung durch effektive Maßnahmen Diskriminierungen zu verhindern oder ggf. Diskriminierungsopfer zu schützen. Der Arbeitgeber haftet als Benachteiligender unmittelbar über § 7 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs.5 AGG auch bei Verstößen seiner Erfüllungsgehilfen gegen das Benachteiligungsverbot. Als Erfüllungsgehilfe des Arbeitsgebers gemäß § 278 BGB gilt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der von ihm zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber einen Gläubigen eingesetzt wird.[27]
2.2.3.6 Vermittelte Diskriminierung
Ist nicht der Benachteiligte selbst, sondern ein ihm nahe stehender Dritter benachteiligt worden, liegt eine vermittelte Diskriminierung vor. Auch wenn die vermittelte Diskriminierung nicht genau definiert ist, ist diese mit der unmittelbaren Diskriminierung vergleichbar.[28]
2.2.4 Diskriminierung in der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
Aus dem historischen Kontext geht hervor, dass ein liberaler Rechtsstaat kaum allen seinen Bürger komplette Gleichheit einräumen kann. Weder in Deutschland und der Tschechischen Republik noch im restlichen Europa ist die rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung von ethnischen Minderheiten, oder den beiden Geschlechter sowie Menschen mit Behinderung gelungen. In der Vergangenheit kam Diskriminierung in allen Staaten und in allen Epochen der Menschheit vor. Auch in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik gab es zu allen Zeiten Diskriminierung. Moderne Gesellschaften müssen sich politisch auf Vielfalt und Pluralität einstellen, um den verschiedenen Lebenswünschen der Bewohner gerecht werden zu können.
2.2.4.1 Bundesrepublik Deutschland
Die Nationalstaaten gehen mit ethnischer Pluralität unterschiedlich um. Deutschland betont die Zugehörigkeit zur Nation aufgrund der ethnischen Gemeinschaft. Aber auch innerhalb Deutschland gibt es unterschiedliche Formen von Ethnien hinsichtlich Herkunft und der Geschichte sowie deren Stellung innerhalb der Republik. Zu anerkannten nationalen Minderheiten innerhalb Deutschlands gehören Sorben, Dänen, Friesen, Sinti, Roma, Juden sowie deutschstämmige Flüchtlinge wie Vertriebene und Aussiedler, insbesondere aus den Gebieten Osteuropas.
Die Gelegenheit zur Diskriminierung von Menschen mit einer anderen Nationalität, Sprache, Religion oder Kultur hat sich in vielen organisatorischen Strukturen des gesellschaftlichen Lebens wie Bildung und Ausbildung, dem Arbeitsmarkt, dem Gesundheitswesen oder der Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik festgesetzt. Die Ursachen von Diskriminierung sind britischen Expertenberichten zur Folge im kollektiven Versagen einer Organisation, Menschen einer anderer Kultur oder ethnischer Herkunft eine angemessene und professionelle Dienstleistung zu bieten. Dieser institutionelle Rassismus kann durch Vorurteile, Ignoranz und Gedankenlosigkeit zu Diskriminierung führen und so Angehörige ethnischer Minderheiten benachteiligen. In den deutschen Bundesländern ist die gesetzliche Ungleichbehandlung von Kindern mit Migrationshintergrund ein öffentliches Beispiel für institutionelle Diskriminierung.[29] Es ist vielfach üblich geworden, Kinder mit Migrationshintergrund bei der Einschulung automatisch zum Spracherwerb in Schulkindergärten aufzunehmen. So beginnt bereits eine unfreiwillige Selektion des Bildungsweges und damit der Zukunftsaussichten von Kindern und Jugendlichen.[30]
Auch von der OECD wird Deutschland im Bereich des Bildungssystems aus bildungsökonomischer Sicht die Fehlallokation von Ressourcen vorgeworfen. Es ist in der Vergangenheit mehr in den Hochschulbereich investiert worden, während in Kindergarten und Grundschulen kaum Investitionen getätigt wurden. Das Schulsystem hat somit wesentlichen Einfluss auf die ungleiche Verteilung von aktuellen und zukünftigen Bildungschancen von Menschen mit Migrationshintergrund, niedrigen sozialen Status oder mit einer Behinderung. Das Leistungspotenzial von vielen jungen Menschen und Schülern mit Migrationshintergrund bleibt somit ungenutzt.[31] Insbesondere vor dem Hintergrund der Alterung der Gesellschaft, mit weniger Erwerbstätigen bedingt dies eine erhebliche Einschränkung des Wachstums in der Zukunft.
2.2.4.2 Tschechische Republik
Die Tschechische Republik ist mit der Bindung an internationale Verträge zum Schutz der Menschenrechte und zum Schutz vor jeder Art von Diskriminierung verpflichtet. Der internationale Vertrag der Tschechoslowakischen Republik Nr. 209/1992 Sb. muss die in Art. 14 EMRK genannte Rechte gewährleisten können. Das Diskriminierungsverbot hatte bis dahin subsidiären Charakter. Erst am 4. November 2000 wurde mit dem 12. Protokoll zur EMRK ein eigenständiges Diskriminierungsverbot geschaffen, welches aber vom Parlament der tschechischen Republik bis jetzt nicht ratifiziert wurde.[32] Diskriminierung erfolgt in der Tschechischen Republik vor allem in der Behandlung der Angehörigen der Volksgruppe der Roma. Aus Angst vor öffentlicher Diskriminierung bekennt sich eine Mehrheit der Roma in Tschechien nicht mehr öffentlich zu ihrer Herkunft. Dies ist in der Historie dieser Volksgruppe in der Tschechischen Republik begründet.
Nach dem Zweiten Weltkrieg sind viele Roma-Familien aus Ungarn und Rumänien in die ehemalige Tschechoslowakei imigriert. In den folgenden Jahren wurden jedoch kaum Maßnahmen zur Integration dieser Menschen unternommen. Als Resultat haben Roma in Tschechien heute kaum Zugang zum Arbeitsmarkt und keinen ordentlichen Zugang zum Bildungssystem. Daher leben viele Roma aufgrund ihrer mangelhaften Qualifikation für den Arbeitsmarkt ohne Arbeitsplatz und ohne ausreichende soziale Absicherung am Rande der Gesellschaft.
Insbesondere durch die ghettoisierten Roma-Siedlungen, mit meist unzureichender Strom- und Wasserversorgung wird die Barriere zwischen den Roma und der Mehrheitsbevölkerung vergrößert. Die sozialen und hygienischen Verhältnisse, die unzureichende medizinische Versorgung mangels fehlender Krankenversicherung, sowie Rassismus im Gesundheitswesen haben zur Folge, dass ansteckende Krankheiten wie Tuberkulose, Hepatitis und Kinderlähmung immer noch häufig in Roma-Siedlungen auftreten.[33] Die Diskriminierung erstreckt sich somit auch auf dem Zugang zur Gesundheitsversorgung. Mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union wurde ein Regierungsprogramm verabschiedet, mit dem Ziel die Wohn- und Arbeitssituation der Roma bis zum Jahr 2020 zu verbessern und die Schulausbildung der Roma zu fördern.[34]
In der Tschechischen Republik besuchen viele Roma-Kinder Sonderschulen für geistig behinderte Kinder und werden somit automatisch vom allgemeinen Schulsystem ausgegrenzt. Die Chance auf eine angemessene Ausbildung und damit spätere Zugang zum Arbeitsmarkt wird somit erschwert oder ganz verwehrt.[35]
2.2.5 Diskriminierung in der Arbeitswelt in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik
Ein wichtiger Bereich, in dem in großem Maße Menschen diskriminiert wurden und immer noch werden ist die Arbeitswelt. In der Vergangenheit wurden insbesondere Frauen im Beruf häufiger in Bezug auf Bezahlung und beruflichen Aufstieg benachteiligt. Aufgrund der Veränderungen in der Weltwirtschaft wegen der Globalisierung kommt es zudem inzwischen häufiger zur Diskriminierung von sozial Schwachen und aufgrund der stärkeren Personalmobilität zur Benachteiligung von ausländischen Bewerbern. Ein Beispiel ist hier die Benachteiligung von Arbeitskräften aus Osteuropa, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Deutschland kommen möchten.
[...]
[1] Schmale W., Osteuropa auf der geistigen Landkarte Europas, in: Faraldo J., Europa im Ostblock, 2008, S.28-29.
[2] Falke, J., Systemtransformation und Rechtsangleichung, 1997, S.185-186.
[3] Vgl. Dreier, R., Juristische Vergangenheitsbewältigung, Nomos Verlag, 1.Auflage, 1995, S.20.
[4] Vgl. Dreier, R., Juristische Vergangenheitsbewältigung, Nomos Verlag, 1995, S.15.
[5] Vgl. Vodička, K., Politisches System Tschechiens, 1996, S.324.
[6] Art.1 VerfG 1/1993.
[7] Vgl. Gehler, M., Europa Ideen Institutionen Vereinigung, Olzog Verlag, 2005, S.134-138.
[8] S. dazu Gruner, D. Wolf /Woyke, W., Europa Lexikon; Länder, Politik, Institutionen; Beck Verlag, 2007, S.13.
[9] Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, Drucksache 329/06 vom 18.05.2006.
[10] Vgl. Haller, H.,A., Die Verrechnung von Vor- und Nachteilen im Rahmen von Art.3 Abs.1 GG, 2006, S.179-181.
[11] Ebd., S.152-153.
[12] Egert Hubertus, Der Gleichheitsbegriff bei Jean-Jacques Rousseau, http://www.hubertus-egert.de,gefunden am 30.10.2008.
[13] Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr.170, Die gefühlte Ungerechtigkeit, Mittwoch, 23.07.2008, S.5.
[14] Europäische Kommission, http://ec.europa.eu/employ, KOM (2007)738 endg., gefunden am 16.07.2008.
[15] Europäische Kommission, http://eur-lex.europa.eu, KOM (2006) 92 endg., gefunden am 16.07.2008.
[16] Europäische Kommission, Januar 2008,Vollständige Liste der Indikatoren.
[17] Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, Band IX 1963, EuGH vom 17.07.1963, Rs. 13/63, S.362.
[18] Vgl. Lücke, V., Grundlagen und aktive Wege zur Arbeitnehmergleichberechtigung, Peter Lang Verlag 2005, S.40-41.
[19] S. dazu Schiek, D., Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Ein Kommentar aus europäischer Perspektive, 2007, § 3 S.106.
[20] Sammlung der Rechsprechung des Gerichtshofes, EuGH, Urteil vom 08.11.1990, Rs. C 177/88 Decker/VJC - Centrum, I-3952.
[21] S. dazu Wiedemann H., Die Gleichbehandlungsgebote im Arbeitsrecht, Mohr-Siebeck Verlag, 2001, S. 31-32.
[22] Arbeit und Sozialrecht Datenbanken, http://www.aus-portal.de/ EuGH Urteil vom 20.11.1990 gefunden am 18.07.2008.
[23] S. dazu Alenfelder, M., Diskriminierungsschutz im Arbeitsleben, 2006, Rn.31.
[24] Mobbing, Recht &Politik, Mobbing am Arbeitsplatz, http://kdm13.wordpress.com/2008/07/03, gefunden am 18.07.2008.
[25] Recht-News, www.channelpartner.de/ LAG Köln 2 SA 508/04, Urteil vom 07.07.2005, gefunden am 13.08.2008.
[26] Deutscher Bundestag, 08.06.2006, http://dip.bundestag.de, BT-Drs.16/1780, S.33, gefunden am 04.08.2008.
[27] S. dazu Nicolai, A., Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG in der anwaltlichen Praxis, 2006, Rn. 85.
[28] Vgl. Alenfelder, M., Diskriminierungsschutz im Arbeitsleben, Deubner Verlag,2006, Rn. 43, 46.
[29] Frank Dirk, Institutionelle Diskriminierung, http://www.schulen-ans-netz.de, gefunden am 10.10.2008.
[30] Vgl. Gomolla, M., Schulentwicklung in der Einwanderungsgesellschaft, Waxmann Verlag, 2005, S.60, 61.
[31] Vgl. Bojanowski, A./ Mutschall, M./ Meshoul, A., Überflüssig? Abgehängt?, Waxmann Verlag, 208, S.16.
[32] Poradna pro občanstvi, občanská a lidská práva, Praha, Beratungsstelle, http://www.diskriminace.cz, gefunden am 06.07.2008.
[33] Rombase, Geschichte und Politik, in: Rassismus und Menschenrechte, http://ling.kfunigraz.ac.at, gefunden am 10.10.2008.
[34] Vgl. Tomek, H./ Gründel, E., Tschechien, DuMont Reiseverlag, 2006, S.33.
[35] Mayer-Ladewig/ Petzold, Diskriminierung von Roma durch Aufnahme in Sonderschulen, in: NJW vom 4.7.2008, S. 2017.
- Citar trabajo
- Erika Mlejova (Autor), 2008, Vergleich der Antidiskriminierungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/131848
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