Verstößt die Strafbarkeit der Holocaustleugnung tatsächlich gegen die Meinungsfreiheit? Wo beginnt und wo endet die Meinungsfreiheit? Handelt es sich hierbei um ein deutsches Sonderproblem? Wie gehen die beiden Nachbarländer Deutschland und Frankreich mit diesem Spannungsfeld um? Wo liegen die Gemeinsamkeiten und wo die Unterschiede? Auch in zahlreichen anderen Staaten wird die Holocaustleugnung unter Strafe gestellt und die Verfassungsmäßigkeit dessen lebhaft diskutiert, sodass sich die Frage nach einer europäischen oder gar internationalen Regelung aufdrängt. Die Antwort auf diese Fragen gilt es, in dieser Arbeit herauszufinden.
Seit Jahren wird in Deutschland in unregelmäßigen Abständen über die Strafbarkeit der Holocaustleugnung und deren Legitimität diskutiert. Seit in den 1950er Jahren sowohl in Frankreich als auch in Deutschland erstmals Bücher veröffentlicht wurden, in denen der Holocaust in unterschiedlicher Weise angezweifelt wird, stellte sich immer wieder die Frage, ob derartige Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder sein sollten.
Dabei sollte man jedoch nicht vergessen, dass es bereits ein immanenter Bestandteil der nationalsozialistischen Politik der Vernichtung der Juden war, alle Spuren samt der Erinnerung an die Verbrechen zu beseitigen, sodass eine Leugnung der Verbrechen gewissermaßen von Anfang an das Ziel der NS-Politik war.
Bekannte Holocaustleugner seit Kriegsende sind bspw. die Franzosen Paul Rassinier und Robert Faurisson sowie die Deutschen Thies Christophersen und Ernst Zündel. Als Gemeinsamkeit aller Holocaustleugner kann der „Zweifel an den historischen Eckdaten des Holocaust[s]“ gesehen werden. Diejenigen, die derartige Zweifel äußern, berufen sich hierbei stets auf ihre Meinungsfreiheit und fühlen sich bei Bestrafung wegen ihrer Äußerungen in derselbigen verletzt. Die, die sich für eine Strafbarkeit der Holocaustleugnung aussprechen, sehen in der Leugnung des Holocausts eine Gefahr für die Demokratie, sodass seine Strafbarkeit dem Grundrechtsschutz diene.
Dennoch ist es doch gerade die Meinungsfreiheit, die eine Demokratie ausmacht. Daher äußern sich nicht nur die Holocaustleugner selbst, sondern auch viele Rechtswissenschaftler, wie bspw. zwei Bundesverfassungsrichter, kritisch zur Strafbarkeit der Holocaustleugnung in Deutschland und auch in Frankreich wird selbst in akademischen Kreisen darüber diskutiert, ob diese Strafbarkeit die Meinungsfreiheit verletze.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Kapitel 1: Einführung und Begriffe
§ 1 Einführung
§ 2 Begriffe
Kapitel 2: Die Strafbarkeit der Holocaustleugnung in Deutschland und Frankreich
§ 3 Die Strafbarkeit der Holocaustleugnung im deutschen Recht
A. Der Grund für die Strafbarkeit der Holocaustleugnung
B. Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 3 StGB
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
C. Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 1 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB
2. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
II. Subjektiver Tatbestand
D. Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 4 StGB
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
E. Sozialadäquanzklausel gemäß § 130 Abs. 7 StGB
§ 4 Die Strafbarkeit der Holocaustleugnung im französischen Recht
A. Der Grund für die Strafbarkeit der Holocaustleugnung
B. Strafbarkeit gemäß Art. 24bis Abs. 1 Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
C. Erweiterung des Art. 24bis Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse durch Art
173 Loi relative a l’égalité et a la citoyenneté
I. Objektiver Tatbestand
II. Subjektiver Tatbestand
III. Ergänzung zum Strafgrund
§ 5 Die Holocaustleugnung aus einfachgesetzlicher Sicht im Vergleich
Kapitel 3: Deutschland und Frankreich als Teil des europäischen Grundrechtsverbunds
§ 6 Die EMRK als gemeinsamer Prüfungsmaßstab für die Vereinbarkeit der Strafbarkeit der
Holocaustleugnung mit der Meinungsfreiheit?
A. Regelungen der EMRK zur Holocaustleugnung und Meinungsfreiheit
I. Art. 10 EMRK
II. Art. 17 EMRK
III. Holocaustleugnende Äußerungen im Rahmen von Art. 10 und Art. 17 EMRK
IV. Die Rechtsprechung des EGMR
1. EGMR, 24.06.2003, Garaudy gegen Frankreich
2. EGMR, 20.10.2015, M’balaM’bala gegen Frankreich
3. EGMR, 03.10.2019, Pastörs gegen Deutschland
4. EGMR (Große Kammer), 15.10.2015, Peringek gegen Schweiz
5. Zwischenergebnis
B. Die Bedeutung der EMRK in Deutschland und Frankreich
I. Stellung und Rang der EMRK in Deutschland
II. Stellung und Rang der EMRK in Frankreich
C. Zwischenergebnis
§ 7 Die EU-Grundrechtecharta und der IPBPR als gemeinsamer Prüfungsmaßstab für die
Vereinbarkeit der Strafbarkeit der Holocaustleugnung mit der Meinungsfreiheit?
Kapitel 4: Vereinbarkeit der Strafbarkeit der Holocaustleugnung mit dem Verfassungsrecht in Deutschland und Frankreich
§ 8 Vereinbarkeit der Strafbarkeit gemäß § 130 StGB mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG in
Deutschland
A. Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
I. Holocaustleugnende Äußerungen als Meinung
II. § 130 Abs. 3 StGB
III. § 130 Abs. 1 StGB
IV. § 130 Abs. 4 StGB
B. § 130 StGB als Schranke i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG
I. Schranke der allgemeinen Gesetze
1. Definition vor dem Wunsiedel-Beschluss
2. Auswirkung des Wunsiedel -Urteils auf die Definition
II. Anwendung der Definition auf § 130 StGB
1. § 130 Abs. 3 StGB
2. § 130 Abs. 1 StGB
3. § 130 Abs. 4 StGB
III. Schranke des Jugend- und Ehrschutzes
IV. Die Menschenwürde als Schranke
C. Verhältnismäßigkeit
I. § 130 Abs. 1 StGB
II. § 130 Abs. 3 StGB
III. § 130 Abs. 4 StGB
§ 9 Vereinbarkeit der Strafbarkeit gemäß Art. 24bis Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse mit dem französischen Verfassungsrecht
A. Vereinbarkeit mit Art. 11 DDHC
I. Anwendbarkeit von Art. 11 DDHC
II. Art. 24bis Abs. 1 Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse
1. Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 11 DDHC
2. Art. 24bis Abs. 1 Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse
als zulässige Einschränkung von Art. 11 DDHC
3. Question prioritaire de constitutionnalité vom
III. Art. 24bis Abs. 2 Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse
1. Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 11 DDHC
2. Art. 24bis Abs. 2 als zulässige Einschränkung von Art. 11 DDHC
3. Parlamentarische Anrufung des Conseil constitutionnel vom
B. Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK
I. Art. 24bis Abs. 1 Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse
1. Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 10 Abs. 1 EMRK bzw. Anwendung von
Art. 17 EMRK
2. Einschränkbarkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK
II. Art. 24bis Abs. 2 Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse
1. Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 10 Abs. 1 EMRK bzw. Anwendung von
Art. 17 EMRK
2. Einschränkbarkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK bzw. Anwendung von Art
EMRK
§ 10 Die Holocaustleugnung aus verfassungsrechtlicher Sicht im Vergleich
Kapitel 5: Fazit
Literaturverzeichnis
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-Zitiert als: Vincent, Rev. Dr. ULg N° 2.
Wandres, Thomas: Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, Berlin 2000
-Zitiert als: Wandres, Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens.
Wolter, Jürgen (Hrg.) / Rudolphi, Hans-Joachim (Begr.) / Meyer, Frank u.a.: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung: SK-StPO, Band X: EMRK, 5. Auflage, Köln 2019
-Zitiert als: SK-StPO/ Bearbeiter, Band X: EMRK.
o.V.: Macron zu Völkermord in Ruanda: „Frankreich hat zu lange geschwiegen“, abrufbar im Internet: <https://www.tagesschau.de/ausland/europa/macron-ruanda-101.html> (Stand: 16.09.2021)
-Zitiert als: O.V., Tagesschau Online vom 27.05.2021.
o.V.: Warlord aus Kongo: Zwölf Jahre Haft für Kriegsverbrecher Katanga, 23.05.2014, abrufbar im Internet: <https://www.spiegel.de/politik/ausland/kriegsverbrecher-katanga-aus-kongo- zu-12-jahren-gefaengnis-verurteilt-a-971250.html> (Stand: 16.09.2021)
-Zitiert als: O.V., Spiegel Online vom 23.05.2014.
Abkürzungen nach
Kirchner, Hildebert/ Böttcher, Eike: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 9. Auflage, Berlin 2018.
Kapitel 1: Einführung und Begriffe
§ 1 Einführung
„Ich bin kein Anhänger der Strafbarkeit der Holocaust-Leugnung. Natürlich ist das ein deutsches Sonderproblem, das sich unserer unseligen Geschichte verdankt. Aber es wäre mir recht, wenn wir dieses Sonderproblem nicht mehr hätten. [...] [Ich bin] kein Freund solcher Tatbestände, die falsche Meinungen unter Strafe stellen.“1 - Winfried Hassemer, ehemaliger Bundesverfassungsrichter, im Juni 2008
Seit Jahren wird in Deutschland in unregelmäßigen Abständen über die Strafbarkeit der Holocaustleugnung und deren Legitimität diskutiert. Seit in den 50er Jahren sowohl in Frankreich als auch in Deutschland erstmals Bücher veröffentlicht wurden, in denen der Holocaust in unterschiedlicher Weise angezweifelt wird,2 stellte sich immer wieder die Frage, ob derartige Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder sein sollten. Dabei sollte man jedoch nicht vergessen, dass es bereits ein immanenter Bestandteil der nationalsozialistischen Politik der Vernichtung der Juden war, alle Spuren samt der Erinnerung an die Verbrechen zu beseitigen, sodass eine Leugnung der Verbrechen gewissermaßen von Anfang an das Ziel der NS- Politik war.3 Bekannte Holocaustleugner seit Kriegsende sind bspw. die Franzosen Paul Rassinier und Robert Faurisson sowie die Deutschen Thies Christophersen und Ernst Zündel.4 Als Gemeinsamkeit aller Holocaustleugner5 kann der „Zweifel an den historischen Eckdaten des Holocausts]“ gesehen werden.6 Diejenigen, die derartige Zweifel äußern, berufen sich dabei stets auf ihre Meinungsfreiheit und fühlen sich bei Bestrafung wegen ihrer Äußerungen in derselbigen verletzt. Die, die sich für eine Strafbarkeit der Holocaustleugnung aussprechen, sehen in der Leugnung des Holocausts eine Gefahr für die Demokratie, sodass seine Strafbarkeit dem Grundrechtsschutz die- ne.7 Dennoch ist es doch gerade die Meinungsfreiheit, die eine Demokratie ausmacht.8 Daher äußern sich nicht nur die Holocaustleugner selbst, sondern auch viele Rechtswissenschaftler, wie bspw. zwei Bundesverfassungsrichter, kritisch zur Strafbarkeit der Holocaustleugnung in Deutschland9 und auch in Frankreich wird selbst in akademischen Kreisen darüber diskutiert, ob diese Strafbarkeit die Meinungsfreiheit verletze.10 Besonders aufsehenerregend war hierbei ein Appell von Bertrand Mathieu, der von 60 Rechtsprofessoren unterzeichnet wurde und in welchem er die betreffende französische Norm als „Erinnerungsgesetz“11 bezeichnete und die Abschaffung derselben u.a. wegen Verstoßes gegen die Meinungsfreiheit forderte.12 Der Begriff „Erinnerungsgesetz“ bezeichnet ein Gesetz, das bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit anerkennt und dadurch eine Verbindung zur Gegenwart herstellt.13 Kritiker sehen darin die Gefahr der Errichtung einer „offiziellen Wahrheit“.14
Doch verstößt die Strafbarkeit der Holocaustleugnung tatsächlich gegen die Meinungsfreiheit? Wo beginnt und wo endet die Meinungsfreiheit? Handelt es sich hierbei wirklich, wie von Winfried Hassemer behauptet, um ein deutsches Sonderproblem? Wie gehen die beiden Nachbarländer Deutschland und Frankreich mit diesem Spannungsfeld um? Wo liegen die Gemeinsamkeiten und wo die Unterschiede? Auch in zahlreichen anderen Staaten wird die Holocaustleugnung unter Strafe gestellt und die Verfassungsmäßigkeit dessen lebhaft diskutiert, sodass sich die Frage nach einer europäischen oder gar internationalen Regelung aufdrängt.15 Die Antwort auf diese Fragen gilt es, in dieser Arbeit herauszufinden. Hierbei wird zunächst zu klären sein, was genau unter der Leugnung des Holocausts zu verstehen ist, indem die verschiedenen Begriffe erläutert werden. Heutzutage äußern sich Ho- locaustleugner i.d.R. subtil über die Shoah, sodass gleichzeitig auf die unterschiedlichen Formen der Holocaustleugnung eingegangen werden muss. Dies zeigt sich in Deutschland in Zeiten der Coronapande- mie z.B. bei Teilen der sog. „Querdenkern“, die bei Demonstrationen gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie an ihrem Arm einen Davidstern aus Stoff trugen, auf dem das Wort „Ungeimpft“ stand und welcher als Anspielung auf den Judenstern im dritten Reich verstanden werden konnte.16 Immer wieder werden auch Fotomontagen des Tors zum Konzentrationslager Auschwitz mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ verbreitet.17 Auch in Frankreich wurden bei Protesten gegen die Corona-Politik Nazi-Vergleiche gezogen, indem die Demonstranten bspw. gelbe Sterne trugen oder die Situation derjenigen, die sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen wollen, mit der Judenverfolgung verglichen wurde.18 Es ist fraglich und wird von den Gerichten in beiden Ländern zu klären sein, ob es sich hierbei schon um eine strafbare Holocaustleugnung handelt oder ob solche Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Anhand dieser Beispiele wird aber deutlich, dass die Holocaustleugnung ein hochaktuelles Thema ist, das nicht nur von den „Ewiggestrigen“ bedient wird, sondern in stets veränderter Form auch in neue, bürgerliche Gesellschaftsschichten vordringen kann.
§ 2 Begriffe
Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich gibt es verschiedene Begriffe für das Leugnen des Holocausts und dessen Unterarten, wobei später noch zu klären sein wird, welche Arten von Äußerungen wann, wie und wo strafbar sind. In Deutschland ist der Begriff „Holocaustleugnung“ sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in den Medien geläufig.19 In der Literatur ist ebenfalls der Begriff „Auschwitz- Leugnen“ zu finden und es ist auch von der Strafbarkeit der „Auschwitz-Lüge“ die Rede.20 Beim sog. „Auschwitz-Leugnen“ steht.
Auschwitz synonym für den u.a. im Konzentrationslager Auschwitz begangenen Völkermord während des Zweiten Weltkriegs.21 Wenn von der „Auschwitz-Lüge“ gesprochen wird, ist damit das Bestreiten der Tatsachengrundlage des etablierten Geschichtsbildes und die Behauptung, dass der Holocaust eine böswillige Erfindung sei, ge- meint.22 Da der Begriff jedoch auf den Titel einer holocaustleugnenden Schrift von Thies Christophersen zurückgeht, sollte der neutralere und präzisere Begriff„Holocaustleugnung“ verwendet werden.23 In Frankreich hingegen hat sich der Begriff „négationnisme“ durchge- setzt.24 Dieser Begriff stammt vom französischen Historiker Henry Rousso und hat mittlerweile auch als „Negationismus“ in Form eines Neologismus Eingang in die deutsche Sprache gefunden.25 Unter einer negationistischen Äußerung versteht man in Frankreich das Bestreiten der Realität des gesamten oder eines Teils eines Massenverbrechens.26 An dieser Definition wird deutlich, dass sich der „négationnisme“ nicht auf das Bestreiten des Holocausts beschränkt, sodass in der französischen Gesetzgebung spezifiziert werden muss, bei welchen Massenverbrechen das Bestreiten derselbigen mit Strafe bedroht ist.27 Eine Erweiterung der Strafbarkeit auf das Leugnen des Genozids an den Armeniern im Jahre 1915 wird daher immer wieder diskutiert.28 Ferner wird der Begriff auch mit der Rechtfertigung, der Billigung und der qualitativen oder quantitativen Verharmlosung eines Massenverbrechens verbunden.29 Teilweise wird aber vertreten, dass die Rechtfertigung und Billigung eines Massenverbrechens nicht mehr vom Begriff „Negationismus“ umfasst werde, da nur Äußerungen erfasst würden, die von der Nichtexistenz eines Ereignisses ausgingen.30 Darüber hinaus unterscheidet man in Deutschland seit längerem zwischen der einfachen und der qualifizierten Holocaustleugnung.31 Diese Unterscheidung ist in Frankreich nicht so geläufig wie in Deutschland, hat jedoch durch die rechtsvergleichende Arbeit von Hochmann32 im Rahmen der Strafbarkeit des Bestreitens des Holocausts als „négationnisme simple“ und „négationnisme qualifié“ in geringerem Maße Einzug in die französische Rechtswissenschaft ge- halten.33 Sowohl unter der einfachen Holocaustleugnung als auch unter dem „négationnisme simple [de l’Holocauste]“ versteht man das „Bestreiten der historischen Wahrheit des Holocausts] ohne jede hinzugefügte Schlussfolgerung bezüglich der Entstehung des angeblich falschen Geschichtsbildes und der Motive seiner Aufrechterhal- tung“34, d.h. ohne auf eine individuelle Gruppe abzuzielen.35 Beispiele hierfür sind zum einen die Aussage, dass es keinen Beweis für die Taten gebe36 und zum anderen, dass während des zweiten Weltkriegs keine Gaskammern zur Tötung funktioniert hätten.37 Um eine qualifizierte Holocaustleugnung bzw. um „négationnisme qualifié [de l’Holocauste]“ handelt es sich, sobald derjenige, der die historische Wahrheit des Holocausts bestreitet, noch weitere Schlussfolgerungen zieht38 und noch weitere Personen beschuldigt.39 Ein Beispiel dafür ist die Aussage, dass der Holocaust eine Erfindung der Juden sei, um Geld von den Deutschen zu erpressen.40
Des Öfteren liest man in der Literatur zur Holocaustleugnung in Deutschland auch den Begriff „(Geschichts-) Revisionismus“ bzw. in Frankreich das Pendant dazu („révisionnisme“).41 Diese Begriffe verschwinden jedoch nach und nach, da sie leicht mit der ursprünglichen Bedeutung des „Revisionismus“ verwechselt werden können, bei dem es sich zum einen um das „Bestreben, eine Änderung eines bestehenden [völkerrechtlichen] Zustands oder eines [politischen] Programms herbeizuführen“ handelt und zum anderen um eine Richtung „(innerhalb der internationalen Arbeiterbewegung) [...], die bestrebt ist, den orthodoxen Marxismus durch Sozialreformen abzulösen. Um Verwechslungen vorzubeugen, sollten somit die Begriffe Holocaustleugnung und Negationismus („négationnisme“) bevorzugt werden.
Kapitel 2: Die Strafbarkeit der Holocaustleugnung in Deutschland und Frankreich
Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich wird die Leugnung des Holocausts unter Strafe gestellt. Im folgenden Kapitel wird zuerst die einfachgesetzliche Rechtslage zur Holocaustleugnung in beiden Ländern dargestellt und dann verglichen, inwiefern sich diese Regelungen ähneln oder unterscheiden.
§ 3 Die Strafbarkeit der Holocaustleugnung im deutschen Recht
Die Strafbarkeit der Leugnung des Holocausts ist in Deutschland in § 130 StGB geregelt, dem sog. Volksverhetzungsparagrafen. Die Norm kann dabei in zwei Tatbestandsgruppen gegliedert werden, zum einen die Äußerungstatbestände und zum anderen die Verbreitungstatbe- stände. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die Äußerungstatbestände, d.h. § 130 Abs. 1, 3 und 4 StGB. Auf eine Darstellung der Strafbarkeit der Holocaustleugnung gem. §§ 185 ff. StGB wird verzichtet, da insb. § 130 Abs. 3 StGB spezieller ist.
A. Der Grund für die Strafbarkeit der Holocaustleugnung
Bevor der genaue Inhalt des § 130 StGB erläutert wird, soll kurz auf den Grund für die Strafbarkeit der Holocaustleugnung in Deutschland eingegangen werden. Während die Einführung des § 130 Abs. 1 StGB eine Folge von antisemitischer Hetze und Hakenkreuzschmierereien im Winter 1959/1960 war, wurde Abs. 3 in Reaktion darauf, dass ein Urteil wegen Holocaustleugnung gegen den damaligen NPD- Vorsitzenden durch den BGH mangels Tatsachenfeststellungen aufgehoben werden musste, eingeführt. Anlass für die Einführung von § 130 Abs. 4 StGB war die Zunahme rechtsextremistischer Versamm- lungen. Somit wurde § 130 StGB regelm. in Folge von konkreten (rechtsextremistischen) Anlässen geändert bzw. verschärft. Die Verbote sollen letztlich der Gefahr entgegenwirken, dass der Nationalsozialismus oder damit verbundene Ideologien in Deutschland neu er- starken Dies konnte nach Ansicht der Bundestagsabgeordneten im Rahmen der parlamentarischen Debatte zur Einführung von § 130 Abs. 3 StGB am besten erreicht werden, indem das Bewusstsein der Bevölkerung in Bezug auf die deutsche Vergangenheit vor Verfälschung und Entstellung bewahrt werde. Des Weiteren wird der Holocaust als eine Art „Gründungsmythos“ der Bundesrepublik gesehen, da diese „in scharfer Antithese zum NS-Regime gegründet wurde“. Daraus resultiere, dass derjenige, der den Holocaust leugnet, damit auch „die Bundesrepublik und ihr Selbstverständnis“ angreife.
B. Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 3 StGB
§ 130 Abs. 3 StGB stellt die sog. einfache Holocaustleugnung unter Strafe. Darin wird das öffentlich oder in einer Versammlung erfolgende Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, pönalisiert.
I. Objektiver Tatbestand
Eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art liegt bei allen „eine offenkundige geschichtliche Tatsache darstellenden, unter der NS-Herrschaft begangenen schwersten Gewalt- und Willkürmaßnahmen“ vor. Davon erfasst werden folglich die „Massenvernichtungen, [die] Durchführung von Menschenversuchen, Zwangssterilisierungen, [die] Einweisung in Konzentrationslager, [die] Gettoisierung usw.“. Zusammenfassend kann bei diesen Tathandlungen im Rahmen dieser Masterarbeit vom Holocaust gesprochen werden, auch wenn darunter hauptsächlich der nationalsozialistische Völkermord an den Juden verstanden wird und unter § 130 StGB auch die Maßnahmen bspw. gegen die Sinti und Roma fallen.
Eine dieser o.g. unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen muss öffentlich oder in einer Versammlung gebilligt, geleugnet oder verharmlost werden. Die Tathandlung ist dann öffentlich, wenn sie „unabhängig von der Öffentlichkeit des fraglichen Orts von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann“. Eine Versammlung ist gegeben, wenn eine größere Zahl von Personen nicht nur zufällig zu einem gemeinsamen Zweck zeitweilig beisammen ist. Bei den Tathandlungen des Billigens, Leugnens und Verharmlosens muss der Täter eine eigene Stellungnahme zum Ausdruck bringen. Unter Billigen ist hierbei das ausdrückliche oder konkludente Gutheißen einer Tat nach § 6 Abs. 1 VStGB zu verstehen. Die zustimmende Kundgebung (zum Holocaust) muss jedoch aus sich heraus verständlich sein und als solche unmittelbar, ohne Deuteln, erkannt werden. Ein Leugnen des Holocausts ist bei dessen Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen der historischen Tatsachen gegeben. Bei dem, was geleugnet wird, muss es sich um eine historische Tatsache handeln, da etwas nur dann geleugnet werden kann, wenn es wahr ist. Die Existenz der Gaskammern in mehreren Konzentrations- und Vernichtungslagern ist hierbei offenkundig und eine historische Tatsache, die somit geleugnet werden kann. Das Leugnen kann zudem auch in unsubstantiierter Weise oder in verklausulierter Form (Benutzung des Begriffs „Auschwitz-Mythos“) geschehen. Wer den Holocaust lediglich infrage stellt, leugnet ihn allerdings noch nicht und auch das Bestreiten unwesentlicher Nebensächlichkeiten und Einzelheiten führt noch nicht zu einer Erfüllung des vorliegenden Tatbestandmerkmals. Bei dem Verharmlosen des Holocausts kann zwischen dem qualitativen und dem quantitativen Verharmlosen unterschieden werden. Der Holocaust wird quantitativ verharmlost, wenn das Geschehen in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt wird, bspw. durch „Herunterrechnen“ der Opferzahlen. Sobald das tatsächliche Geschehen beschönigt wird oder der Unwertgehalt der Taten relativiert oder bagatellisiert wird, wird von der qualitativen Verharmlosung des Holocausts gespro- chen. In dem quantitativen Verharmlosen kann auch ein teilweises Leugnen des Holocausts gesehen werden, weshalb eine Abgrenzung hier schwierig ist. Aus dem qualitativen Verharmlosen kann auch auf ein Billigen des Holocausts geschlossen werden, weshalb es hier ebenfalls auf den Einzelfall ankommt. Des Weiteren muss das Billigen, Leugnen oder Verharmlosen nach § 130 Abs. 3 StGB in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Unter dem öffentlichen Frieden versteht man den Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger sowie das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu le- ben. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens kann dann entstehen, wenn das Vertrauen in die allgemeine Rechtssicherheit durch offene oder latente Gewaltpotentiale erschüttert wird, wenn das Sicherheitsgefühl des angegriffenen Teils der Bevölkerung vermindert und wenn durch ein Aufhetzen des Publikums die Gefahr weiterer Übergriffe begründet wird. Die Tat muss konkret zur Friedensstö- rung geeignet sein. Das ist dann der Fall, „wenn sie nach Art und Inhalt der tatbestandserheblichen Äußerung sowie den sonstigen relevanten konkreten Umständen des Falles derart beschaffen ist, dass bei einer Gesamtwürdigung die Besorgnis gerechtfertigt ist, es werde zu einer Friedensstörung kommen“. In den Fällen der Leugnung und Billigung ist die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert, nicht jedoch beim Verharmlosen des Holocausts.
II. Subjektiver Tatbestand
Grds. genügt es, wenn der Täter bedingten Vorsatz bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale hat. Hinsichtlich der Tathandlungen Leugnen und Verharmlosen können sich jedoch Probleme ergeben, sofern der Täter subjektiv davon überzeugt ist, dass seine Äußerung geschichtlich wahr ist. Diesem Problem wird in der Praxis begegnet, indem verlangt wird, dass der Täter beim Leugnen wissen müsse, dass er sich mit seiner Äußerung in Widerspruch zu allgemein vertretenen Ansichten setze. Diesbezüglich müsse direkter Vorsatz beim Täter vorliegen. Er müsse jedoch keinen direkten Vorsatz bzgl. der Wahrheitswidrigkeit haben, sondern es reiche vielmehr, wenn der Täter die Unwahrheit billigend in Kauf nehme. Dasselbe müsse auch für das Verharmlosen des Holocausts gelten. Somit können auch „besonders Verblendete, die diese offenkundige geschichtliche Tatsache nicht zur Kenntnis nehmen können oder wollen“, bestraft werden.
C. Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 1 StGB
§ 130 Abs. 1 StGB stellt die sog. qualifizierte Holocaustleugnung unter Strafe. Im Gegensatz zur einfachen Holocaustleugnung in § 130 Abs. 3 StGB genügt für eine Bestrafung nach Abs. 1 nicht das bloße Billigen, Leugnen oder Verharmlosen der historischen Tatsachen des Holocausts, sondern es müssen weitere Umstände hinzutreten, die ihrerseits qualifizierend wirken. Da § 130 Abs. 1 StGB allgemein formuliert und nicht explizit auf den Holocaust ausgerichtet ist, findet er auch bei zahlreichen anderen Sachverhalten Anwendung.
I. Objektiver Tatbestand
1. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Tathandlungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind zum einen das in Alt. 1 genannte Aufstacheln zum Hass und zum anderen das in Alt. 2 genannte Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen. Zum Hass stachelt auf, wer zu einer emotional aufgeladenen Feindseligkeit gegenüber dem angegriffenen Personenkreis anreizt. Dieses Anreizen muss über die bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehen und soll durch das Einwirken auf Intellekt und Gefühle entsprechende gewünschte Haltungen hervorrufen oder steigern. Darunter fällt auch die qualifizierte Holocaustleugnung, d.h. Behauptungen, dass der Holocaust nicht stattgefunden habe, sondern von den Juden erfunden wurde, um das deutsche Volk zu unterdrücken und finanzielle Vorteile zu erlangen. Die Leugnung des Holocausts muss folglich mit einer weitergehenden Aussage verbunden werden, die darauf zielt, zum Hass gegen eines der in Abs. 1 genannten Angriffsobjekte aufzustacheln, d.h. i.d.R. gegen Menschen jüdischen Glaubens. Als Teil der Bevölkerung i.S.v. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden die Juden, die in Deutschland leben, vor einer derartigen Agitation geschützt.42 Darüber hinaus muss das Aufstacheln zum Hass dazu geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Es gilt das zu § 130 Abs. 3 StGB Gesagte.
Zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen fordert gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB auf, wer auf andere ausdrücklich oder konkludent mit dem Ziel einwirkt, in ihnen den Entschluss zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen hervorzurufen.43 Die Holocaustleugnung fällt jedoch nicht unter diese Alternative, da hier zur Verwirklichung zusätzliche weitergehende Aussagen getroffen werden müssten, die sich nicht in der einfachen oder qualifizierten Leugnung des Holocausts erschöpfen.
2. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Demnach müssten die inländischen Juden durch die Leugnung des Holocausts erstens beschimpft, verächtlich gemacht oder verleumdet werden und dies müsste zweitens einen Angriff auf ihre Menschenwürde darstellen.
Ein Beschimpfen ist gegeben, wenn eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Missachtenskundgebung geäußert wird.44 Der qualifizierten Holocaustleugnung ist es immanent, dass den Juden zum einen ihr Opferschicksal abgesprochen wird und zum anderen darin ein inzidenter Lügenvorwurf der Geschichtsfälschung enthalten ist.45 Bei dem Vorwurf der Geschichtsfälschung handelt es sich um eine besonders verletzende Missachtenskundgebung und somit um ein Beschimpfen.46 Das Absprechen des Opferschicksals allein dürfte jedoch für sich genommen noch nicht für ein Beschimpfen ausrei- chen.47 Es ist fraglich, ob die qualifizierte Holocaustleugnung die inländischen Juden zugleich böswillig verächtlich macht. Jemand wird verächtlich gemacht, wenn er aus verwerflichen Beweggründen als der Achtung der Staatsbürger unwert und unwürdig hingestellt wird.48 Böswillig ist die Äußerung wiederum, wenn sie aus feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken vorgebracht wird.49 Es ist unklar, ob der Vorwurf, die Juden hätten den Holocaust erfunden, um das deutsche Volk zu unterdrücken und finanziell auszubeuten, den inländischen Juden zugleich die Achtung als Staatsbürger versagen soll. Im Ergebnis wird es wohl auf den Einzelfall ankommen, auch wenn hinter dem qualifizierten Leugnen des Holocausts und dem darin mitschwingenden Vorwurf der „Lügenhaftigkeit“ der Juden auch ein uraltes antisemitisches Stereotyp gesehen werden kann, welches den Juden die Achtung als Staatsbürger abzusprechen geeignet ist.50 Bei einer Verleumdung hingegen müssen Tatsachen behauptet werden, die gegenüber Dritten bewusst wahrheitswidrig aufgestellt werden und die geeignet sind, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen.51 Entscheidend ist hierbei, dass die Tatsachenbehauptung objektiv unwahr ist und derjenige, der sie äußert, positive Kenntnis davon hat.52 Auch das Verbreiten einer fremden Tatsachenbehauptung kann ein Verleumden sein.53 Die Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen der qualifizierten Holocaustleugnung geäußert werden, sind objektiv unwahr54 und geeignet, die Juden in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen gegenüber Dritten herabzuwürdigen. Problematisch ist, ob der sich Äußernde die unwahre Tatsachenbehauptung bewusst wahrheitswidrig aufstellt. Darüber hinaus muss gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch alle drei Tathandlungen die Menschenwürde anderer angegriffen werden. Der Begriff der Menschenwürde ist dabei nicht deckungsgleich mit Art. 1 GG, sondern enger zu verstehen.55 Der Angriff auf die Menschenwürde im Rahmen von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss sich in einer feindseligen Handlung äußern, die „den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird“.56 Bei Aussagen, die die Juden öffentlich der Lüge und finanziellem Erpressung mittels offenkundig unwahrer Tatsachenbehauptungen über den Holocaust bezichtigen sowie bei dem Leugnen des Holocausts, das mit einer Identifizierung mit der NS-Massenideologie einhergeht, liegt ein solcher Angriff auf die Menschenwürde der Juden vor.57
II. Subjektiver Tatbestand
Auch bei § 130 Abs. 1 StGB ist grds. zumindest bedingter Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale einschließlich der Eignung zur Friedensstörung beziehen muss.58 Beim Aufstacheln zum Hass sowie der Aufforderung zu Willkürmaßnahmen muss eine über den dolus eventualis hinausgehende Absicht des Täters i.S. eines zielgerichteten Handelns vorliegen.59 Das Verächtlichmachen gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss böswillig geschehen. Um eine derartige Böswilligkeit festzustellen, können der Aussagegehalt als solcher oder die Begleitumstände herangezogen werden.60
D. Strafbarkeit gemäß § 130 Abs. 4 StGB
I. Objektiver Tatbestand
Die Holocaustleugnung könnte auch nach § 130 Abs. 4 StGB strafbar sein. Gem. § 130 Abs. 4 StGB wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. Die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft erfasst dabei die unter dem NS-Regime systematisch begangenen und schweren Menschen- rechtsverletzungen.61 Dazu zählen auch alle Handlungen, die unter dem Begriff Holocaust zusammengefasst werden.62 Die Tathandlung des Billigens nach § 130 Abs. 4 Var. 1 StGB ist wie bei § 130 Abs. 3 Var. 1 StGB zu verstehen.63 Ein Verherrlichen gem. § 130 Abs. 4 Var. 2 StGB liegt vor, wenn die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft als etwas Großartiges, Imponierendes oder Heldenhaftes berühmt wird.64 Der Täter muss als ihr eindeutiger Anhänger erkannt werden.65 Ein Rechtfertigen gem. § 130 Abs. 4 Var. 3 StGB ist gegeben, wenn die NS-Menschenrechtsverletzungen als notwendige Maßnahmen präsentiert werden oder die Handlungsweise eines NS-Täters als richtig oder gerechtfertigt dargestellt wird.66
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Leugnung des Holocausts eine Legitimierung und Billigung der NS-Verbrechen durch Bemänte- lung.67 Außerdem stelle das Leugnen des Holocausts gem. § 130 Abs. 3 Var. 2 StGB gleichzeitig eine Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 Var. 2 StGB dar.68 Wer den Holocaust gem. § 130 Abs. 3 Var. 1 StGB billigt, billigt zugleich auch die NS-Gewalt- und Willkürherrschaft gem. § 130 Abs. 4 Var. 1 StGB.69 Bei der Verharmlosung des Holocausts gem. § 130 Abs. 3 Var. 3 StGB muss die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft jedoch nicht affirmiert oder gutgeheißen werden, sodass nicht automatisch eine Billigung nach § 130 Abs. 4 Var. 1 StGB vorliegt.70 Ein Rechtfertigen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft gem. § 130 Abs. 4 Var. 3 StGB kann auch durch Billigen des Holocausts nach § 130 Abs. 3 Var. 1 StGB verwirklicht werden.
Darüber hinaus muss der öffentliche Frieden im Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit durch das Billigen, Verherrlichen oder Verharmlosen der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft konkret gestört werden, eine bloße Eignung zur Störung genügt nicht.71 Eine Vermutung ist ebenfalls nicht ausreichend. Indizien für eine tatsächliche Störung können bspw. geäußerte Empörungen in Leserzuschriften sein oder Gegendemonstrationen.72 Im Ergebnis kommt es auf die gesellschaftliche Situation an, wobei Äußerungen i.S.v Abs. 4 angesichts vielfältiger neonazistischer Umtriebe regelmäßig eine Friedensstörung begründen dürften.73
II. Subjektiver Tatbestand
Für den subjektiven Tatbestand ergeben sich keine Besonderheiten im Vergleich zu § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB.
E. Sozialadäquanzklausel gemäß § 130 Abs. 7 StGB
In den Fällen von § 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB erklärt § 130 Abs. 7 StGB den § 86 Abs. 3 StGB für entsprechend anwendbar. Daraus folgt, dass der Tatbestand des § 130 StGB nicht verwirklicht ist, wenn eine Tathandlung nach Abs. 3 und Abs. 4 der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder Wissenschaft, der Forschung oder Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient, d.h. sozialadäquat ist.74 Die öffentliche oder in einer Versammlung erfolgende Holocaustleugnung kann diesen Zwecken per se nicht dienen und eine aufklärerische Auseinandersetzung oder Berichterstattung damit fällt wiederum schon gar nicht unter den Tatbestand des § 130 Abs. 3 (und ggf. des Abs. 4) StGB.75
§ 4 Die Strafbarkeit der Holocaustleugnung im französischen Recht
Die Strafbarkeit der Leugnung des Holocausts ist in Frankreich in Art. 24bis Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit76 geregelt, der mittels Art. 9 Loi Gayssot in das Pressegesetz eingefügt wurde.77
A. Der Grund für die Strafbarkeit der Holocaustleugnung
In Frankreich stand die qualifizierte Holocaustleugnung sowie die Billigung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit bereits vor der Verabschiedung des Art. 24bis PresseG im sog. „Loi Pleven“ unter Strafe.78 Diese „Loi Pleven“ bietet in Art. 24 PresseG eine allgemeine gesetzliche Handhabe für die Bekämpfung von Rassismus, worunter auch die qualifizierte Leugnung des Holocausts subsumiert werden konnte.79 Die einfache Holocaustleugnung konnte jedoch nur zivilrechtlich verfolgt werden.80 Kurz vor den Beratungen der Assemblée Nationale über die Loi Gayssot und die damit verbundene Einführung der Strafbarkeit der einfachen Holocaustleugnung wurde ein jüdischer Friedhof in Carpentras in Südfrankreich geschändet. Dadurch wurden die Abgeordneten und die Öffentlichkeit für das Thema Antisemitismus sensibilisiert und die Bekämpfung von Rassismus wurde als Grund für die Notwendigkeit der Strafbarkeit genannt. Die Holocaustleugnung sei rassistisch, da sie antisemitische Propaganda darstelle, die den Nationalsozialismus rehabilitieren wolle und dieser Rassismus wiederum störe den ordre public. Als weiterer Grund dafür, dass die einfache Holocaustleugnung strafwürdig sei, wurde in der parlamentarischen Beratung die „Schutzbedürftigkeit der kollektiven Erinnerung an den Holocaust“ ermittelt. Die Erinnerung an die Opfer sei von Bedeutung, denn wenn diese verschwinde, bestünde auch die Gefahr, dass die „Revisionisten“ Gehör für ihre Thesen fin- den. Außerdem könne das Bewusstsein bzgl. der historischen Wahrheit nur durch die Erinnerung aufrechterhalten werden. Somit werden die Rechte anderer, darunter die Menschenwürde und der Schutz des Ansehens, sowie das Recht auf angemessene Information und der Gleichheitsgrundsatz geschützt. Wenn in der französischen Rechtswissenschaft von der Strafbarkeit der Holocaustleugnung die Rede ist, wird stets nur auf Art. 24bis PresseG Bezug genommen, weshalb sich die vorliegende Arbeit auch auf diese Norm beschränkt.
B. Strafbarkeit gemäß Art. 24bis Abs. 1 Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse
Nach Art. 24bis Abs. 1 PresseG ist es strafbar, mit einem der in Art. 23 genannten Mittel das Vorliegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit iSv Art. 6 des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof im Anhang des Londoner Viermächte-Abkommens vom 8. August 1945 zu bestreiten, das entweder von Mitgliedern einer gemäß Art. 9 des genannten Statuts für verbrecherisch erklärten Organisation oder von einer von einem französischen oder internationalen Gericht wegen solcher Verbrechen verurteilten Person begangen wurde.
I. Objektiver Tatbestand
Zunächst ist zu klären, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. 24bis Abs.1 PresseG nicht bestritten werden dürfen. Art. 6 lit. c des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof benennt u.a. Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, die an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges begangen wurden, sowie die Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen, die in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen begangen wurden. Aus dem Kontext ergibt sich, dass nur Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von Individuen im Interesse der Staaten der europäischen Achse begangen wurden, d.h. während des zweiten Weltkriegs, Objekt der Bestreitung sein können.81 Ein solches Verbrechen ist auch der Holocaust.82
Weiterhin ist zu erörtern, mit welchen Mitteln das Bestreiten des Verbrechens gegen die Menschlichkeit stattfinden muss. Art. 23 PresseG benennt mündliche und schriftliche Ausdrucksformen wie das Reden, Rufen und Drohen sowie Schriften, Druckerzeugnisse und sonstiges gesprochenes und schriftliches Material. Doch auch bildliches Material wie bspw. Zeichnungen, Gemälde etc. werden erfasst. Wichtig ist, dass dieses schriftliche, gesprochene oder bildliche Material der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sei es durch Verkauf, Aushang an öffentlichen Orten oder bei Versammlungen oder durch Kommunikation auf elektronischem Wege.
Bestraft wird nur, wer das o.g. Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestreitet.83 Dieser Begriff wurde gewählt, damit nicht nur die Leugnung der Existenz des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, d.h. die umfassende Zurückweisung, dass das Verbrechen stattgefunden habe strafbar ist. Auch das Bestreiten im Sinne jedweder Diskussion, die dazu dient, die Tatsachen in Frage zu stellen, fällt unter den Tatbestand des Art. 24bis Abs. 1 PresseG. Mit dieser Formulierung sollen alle Formen negationistischer Diskurse erfasst werden, auch das teilweise, umfassende, differenzierte, scharfe, bedingte oder gar interrogative Bestreiten. Das Bestreiten der Zahl der Menschen, die der Vernichtungspolitik in den Konzentrationslagern zum Opfer gefallen sind, fällt jedoch nur dann unter Art. 24bis Abs. 1 PresseG, wenn die Zahl der Opfer eklatant herabgeschätzt wird. Dadurch sollen historische Arbeiten über die Zahl der Opfer der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik weiterhin möglich sein, während das grobe Verharmlosen der Opferzahlen strafbar ist. Darüber hinaus muss das bestrittene Verbrechen entweder von Mitgliedern einer im Ganzen als verbrecherisch erklärten Organisation iSv Art. 9 des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof begangen worden sein oder von einer Person, die wegen ihrer Tat individuell von einem französischen oder internationalen Gericht für ein solches Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurde. Das NSDAP-Führerkorps, die Gestapo, der SD und die SS (mit Ausnahme der Reiter-SS) wurden vom Internationalen Militärgerichtshof zu verbrecherischen Organisationen iSv Art. 9 des o.g. Statuts erklärt. Auch für die gemeinhin unter dem Holocaust zusammengefassten Verbrechen wurden zahlreiche Personen verurteilt, sodass im Ergebnis das Bestreiten des Holocausts von Art. 24bis Abs. 1 PresseG erfasst wird.
II. Subjektiver Tatbestand
Subjektiv muss der Täter bösgläubig sein. Dieses subjektive Element findet sich zwar nicht in Art. 24bis PresseG, ergibt sich jedoch aus dem Pressegesetz, da es fast allen Pressedelikten gemein ist.84 Bei den Pressedelikten handelt es sich um vorsätzliche Straftaten, bei denen die Bösgläubigkeit entweder vermutet wird oder sich aus den ausgeführten Handlungen selbst ergibt.85 Bei dem Bestreiten eines o.g. Verbrechens gegen die Menschlichkeit liegt das subjektive Element in dem Bewusstsein des Täters, dessen Existenz öffentlich zu bestrei- ten.86 Der Terminus „Bestreiten“ impliziert somit das Vorhandenseins eines Willens, denn wenn man ein derartiges Verbrechen bestreitet, beabsichtigt man gleichzeitig, dieses infrage zu stellen.87 Der Vorsatz ist daher dem Akt des Bestreitens inhärent, sodass sich die Vermutung der Bösgläubigkeit aus den negationistischen Aussagen selbst ergibt.88 Sofern jedoch nur die negationistischen Äußerungen eines Dritten wiedergegeben werden, um darüber zu informieren und ohne sich die Aussagen zu eigen zu machen, kann nicht ohne weiteres von dem Vorliegen der Bösgläubigkeit ausgegangen werden.89
C. Erweiterung des Art. 24bis Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse durch Art. 173 Loi relative a l’égalité et a la ci- toyenneté
Art. 24bis PresseG wurde am 29.01.2017 durch Art. 173 Loi relative a l’égalité et a la citoyenneté um einen Abs. 2 erweitert.90 Dieser neue Absatz bestraft das Leugnen, Herabsetzen/ Herabschätzen91 oder Ba- nalisieren92 in grober Weise93 der Existenz (Anm.: bzw. des Ausmaßes) eines anderen als in Abs. 1 genannten Völkermords, eines anderen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, eines Verbrechens der Versklavung oder der Ausbeutung einer in die Sklaverei gezwungenen Person oder eines Kriegsverbrechens im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des am 18. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Statuts des Internationa- len Strafgerichtshofs und der Artikel 211-1 bis 212-3, 224-1 A bis 224-1 C und 461-1 bis 461-31 des Strafgesetzbuchs durch eines der in Art. 23 PresseG bezeichneten Mittel, sofern dieses Verbrechen zu einer Verurteilung durch ein französisches oder internationales Gericht geführt hat. Das bedeutet, dass in Frankreich nicht nur die Leugnung des Holocausts strafbar ist.
[...]
1 Müller-Neuhoff, Tagesspiegel vom 11.07.2008.
2 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 37.
3 Matuschek., Erinnerungsstrafrecht, S. 36 f.
4 Benz, in: Strategien der extremen Rechten, 211 (211 f.).
5 In dieser Arbeit wird der Einfachheit halber das generische Maskulinum verwendet.
6 Wandres, Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, S. 22 f.
7 Vgl. Stegbauer, NStZ 2000, 281 (286).
8 Struth, Hassrede, S. 7.
9 Müller-Neuhoff, Tagesspiegel vom 11.07.2008
10 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 63 f., 68 f.
11 Auf französsich: „loi mémorielle“.
12 Droin, in: L’extension du délit de négationnisme, 59 ( 65); Mathieu, Les « lois mémorielles », Dalloz 2006, S. 3001.
13 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 41.
14 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 64.
15 So bspw. in Belgien, Israel, Österreich, Polen, Rumänien, der Schweiz etc.
16 abrufbar im Internet: <https://www.duden.de/rechtschreibung/Revisionismus> (Stand: 16.09.2021).
17 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 36 f.
18 Wandres, Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, S. 135.
19 Stegbauer, NStZ 2000, 281 (281 ff.).
20 Fohrbeck, Wunsiedel, S. 57, 59.
21 Fohrbeck, Wunsiedel, S. 60.
22 Fohrbeck, Wunsiedel, S. 62.
23 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 49.
24 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 49.
25 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 49.
26 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 49.
27 kurz: VStGB.
28 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 85.
29 Borgwardt, in: Rechtsextremismus, 233 (238).
30 Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 19.
31 Borgwardt, in: Rechtsextremismus, 233 (238); vgl. BT-Drucks. 9/2090 S. 7.
32 Borgwardt, in: Rechtsextremismus, 233 (238); MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 82.
33 Borgwardt, in: Rechtsextremismus, 233 (238); MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 82.
34 Borgwardt, in: Rechtsextremismus, 233 (238 f.); Schönke/Schröder/ Sternberg- Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 21.
35 Borgwardt, in: Rechtsextremismus, 233 (238 f.); Schönke/Schröder/ Sternberg- Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 21.
36 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 86, 22.
37 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 86, 22.
38 Vgl. Borgwardt, in: Rechtsextremismus, 233 (242).
39 BeckOK StGB/ Rackow, § 130 Rn. 18.
40 BeckOK StGB/ Rackow, § 130 Rn. 18.
41 BeckOK StGB/ Rackow, § 130 Rn. 18.1.
42 BeckOK StGB/ Rackow, § 130 Rn. 15.4.
43 Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 5b.
44 Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 5d.
45 Wandres, Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, S. 188, 190.
46 So auch BGH NJW 2001, S. 625 f.
47 Vgl. Wandres, Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, S. 188.
48 Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 5d.
49 BeckOK StGB/ Rackow, § 130 Rn. 20.
50 Vgl. Wandres, Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens, S. 258.
51 Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 5d.
52 Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 5d.
53 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 54.
54 Vgl. BGH NStZ-RR 2019, 375 (376).
55 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 55.
56 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 55.
57 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 58.
58 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 100.
59 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 101.
60 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 101.
61 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 95.
62 Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 - 11 K 632/06 Rn. 16 f.
63 Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 22b.
64 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 93.
65 NK-StGB/ Ostendorf, § 130 Rn. 33.
66 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 94.
67 BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - Rn. 33.
68 BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 673/18 - Rn. 33.
69 Hong, Verfassungsblog vom 08.05.2018, Ziff. 5.
70 Hong, Verfassungsblog vom 08.05.2018, Ziff. 6.
71 BVerfGE 124, 300 (331); NK-StGB/ Ostendorf, § 130 Rn. 36.
72 NK-StGB/ Ostendorf, § 130 Rn. 36.
73 NK-StGB/ Ostendorf, § 130 Rn. 36.
74 MüKo StGB/ Schäfer/Anstötz, § 130 Rn. 105.
75 Schönke/Schröder/ Sternberg-Lieben/Schittenhelm, StGB, § 130 Rn. 25.
76 Loi du 29 juillet 1881 sur la liberté de la presse; im Folgenden: PresseG.
77 Zu finden unter: <https://www.legifrance.gouv.fr/loda/article_lc/LEGIARTI000043982451/>.
78 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 56.
79 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 56.
80 Matuschek, Erinnerungsstrafrecht, S. 57.
81 Droin, Les limitations a la liberté d’expression, S. 233 Rn. 265.
82 Bigot, Pratique du droit de la presse, Kap. 326 Abschn. 3 § 1 326.41.
83 Auf Französisch: „contester“.
84 Dies., in: L’extension du délit de négationnisme, 59 (63).
85 Droin, in: L’extension du délit de négationnisme, 59 (63).
86 Droin, in: L’extension du délit de négationnisme, 59 (64).
87 Droin, in: L’extension du délit de négationnisme, 59 (64).
88 Droin, in: L’extension du délit de négationnisme, 59 (64).
89 Droin, in: L’extension du délit de négationnisme, 59 (64) Fn. 12.
90 Zu finden unter: <https://www.legifrance.gouv.fr/loda/article_lc/LEGIARTI000043982451/>.
91 Auf Französisch: „minorer“.
92 Auf Französisch: „banaliser“.
93 Auf Französisch: „d’une l’acon outrancière“.
- Citation du texte
- Cathrin Feiner (Auteur), 2021, Holocaustleugnung und Meinungsfreiheit in Deutschland und Frankreich. Eine Rechtsvergleichung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1313276
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