Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit der Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger, welche durch die Investmentsteuerreform 2018 ab dem 01.01.2018 gilt, unter Beachtung der aktuellen Rechtslage. Zudem wird auf Besonderheiten und Ausnahmeregelungen sowie auf die Übergangsregelungen von altem zu neuem Recht eingegangen.
Durch das Investmentsteuerreformgesetz erfolgte mit Wirkung ab 01.01.2018 eine Neukonzeption der Investmentbesteuerung. Hierbei wurde das bislang geltende investmentsteuerliche Transparenzprinzip für (Publikums-)Investmentfonds aufgegeben. Das bisherige Investmentsteuerregime mit seinem Transparenzprinzip verfolgte das Ziel, dass die Anlage über einen Fonds steuerlich der Direktanlage gleichgestellt wird. Das Investmentsteuergesetz verfügt inzwischen über zwei Besteuerungssysteme. Das intransparente Besteuerungssystem wird regelmäßig auf (Publikums-)Investmentfonds angewendet. Dabei werden bestimmte inländische Einkünfte auf Ebene des Fonds und zusätzlich, nach Berücksichtigung einer Teilfreistellung, auf Ebene der Anleger besteuert. Demgegenüber kommt ein modifiziertes Transparenzprinzip nur für einen Spezial-Investmentfonds in Betracht, sofern dieser die Transparenzoptionen ausübt. Ausschließlich in diesem Fall wird die Besteuerung nach einem modifizierten Transparenzprinzip durchgeführt. Ansonsten erfolgt die Besteuerung der Spezial-Investmentfonds nach dem Intransparenzprinzip bzw. Trennungsprinzip. Für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob ein (Publikums-)Investmentfonds oder ein Spezial-Investmentfonds vorliegt. Die Ziele der Reform zur Neukonzeption der Investmentbesteuerung bestehen in der Ausräumung EU-rechtlicher Risiken, Vermeidung von Steuersparmodellen, Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit des Investmentsteuerrechts, erhebliche Reduzierung des administrativen Aufwands durch Komplexitätsreduktion und Korrektur von Systemfehlern des bislang geltenden Rechts.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsdefinitionen und Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes
2.1 Allgemeine Definition eines Investmentfonds
2.2 Definition von Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuches
2.3 Steuerrechtliche Definition eines Investmentfonds
2.4 Steuerrechtliche Definition des Anlegers eines Investmentfonds
2.5 Der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes
3 Die Besteuerung von Investmentfonds auf Fondsebene
3.1 Die Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
3.1.1 Körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte eines Investmentfonds
3.1.1.1 Inländische Beteiligungseinnahmen
3.1.1.2 Inländische Immobilienerträge
3.1.1.3 Sonstige inländische Einkünfte
3.1.2 Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte
3.1.3 Steuererhebung bei Investmentfonds
3.1.3.1 Allgemeines
3.1.3.2 Steuererhebung im Wege der Veranlagung
3.1.3.3 Kapitalertragsteuererhebung zulasten des Investmentfonds
3.1.4 Nicht steuerbare Erträge eines Investmentfonds
3.2 Gewerbesteuer
3.3 Grunderwerbsteuer
4 Die Besteuerung von Investmentfonds auf Anlegerebene
4.1 Besteuerungsgrundsätze
4.2 Steuerliche Behandlung
4.2.1 Einkunftsart
4.2.2 Kapitalertragsteuerabzug
4.3 Investmenterträge im Einzelnen
4.3.1 Ausschüttungen
4.3.2 Vorabpauschale
4.3.3 Veräußerungsgewinne
4.4 Teilfreistellung
4.4.1 Grundsätze
4.4.2 Teilfreistellung bei Aktienfonds
4.4.3 Teilfreistellung bei Mischfonds
4.4.4 Teilfreistellung bei Immobilienfonds
4.4.5 Berücksichtigung im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens
4.4.6 Teilfreistellung von der Gewerbesteuer
4.4.7 Wechsel der Teilfreistellungsquote
4.4.8 Anteiliges Abzugsverbot bei der Ermittlung teilfreigestellter Erträge
5 Besonderheiten bei Beteiligung steuerbegünstigter Anleger
5.1 Steuerbegünstigte Anleger
5.2 Umfang der Steuerbefreiung
5.3 Nachweis der Steuerbefreiung
5.4 Erstattungs- und Abstandnahmeverfahren
5.5 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern
6 Übergangsregelungen § 56 InvStG
6.1 Allgemeines
6.2 Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion
6.2.1 Grundfall
6.2.2 Ersatzbemessungsgrundlage
6.3 Bestandsschutz für Alt-Anteile vor 2009
7 Vergleichsberechnungen
7.1 Steuerlicher Belastungsvergleich zwischen einem Investmentfonds und einer Direktanlage
7.1.1 Steuerlicher Belastungsvergleich bei einem Aktienfonds (Dividendenerträge)
7.1.2 Steuerlicher Belastungsvergleich bei einem Aktienfonds (Veräußerungsgewinne)
7.1.3 Steuerlicher Belastungsvergleich bei einem Immobilienfonds (Laufende Erträge aus der Vermietung und Verpachtung)
7.1.4 Steuerlicher Belastungsvergleich bei einem Immobilienfonds (Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie nach acht Jahren)
7.1.5 Steuerlicher Belastungsvergleich bei einem Immobilienfonds (Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf einer Immobilie nach elf Jahren)
8 Schlussbetrachtung
9 Literaturverzeichnis
9.1 Monographien
9.2 Kommentare
9.3 Gesetzesmaterialien
9.4 Bundestagsdrucksachen
9.5 Entscheidungen oberster Gerichte
9.6 Verwaltungsanweisungen
9.7 Internetquellen
9.8 Sonstiges
Vorwort
Innerhalb meines dualen Studiums zum Bachelor of Laws an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg sowie bei meiner praktischen Ausbildung in der Finanzverwaltung bin ich auf zahlreiche, spannende und komplexe steuerliche Themen getroffen. Als ich mich privat mit dem eigenen Vermögensaufbau und der privaten Altersvorsorge beschäftigt habe, bin ich durch diverse Bücher wie z.B. „Die Kunst, über Geld nachzudenken - André Kostolany“ oder „Cool bleiben und Dividenden kassieren - Christian W. Röhl und Werner H. Heussinger“ und der Wirtschaftszeitschrift „Capital“ auf Investmentfonds gestoßen. Auch auf vielen Onlineplattformen wie z.B. auf YouTube wird einiges über Investmentfonds und insbesondere über börsengehandelte Indexfonds, sogenannte „ETFs“ (Exchange Traded Funds), publiziert.
Schließlich befand ich es nach meinen Recherchen für sinnvoll und langfristig gesehen vor allem lohnend, regelmäßige Sparraten oder Einmalbeträge in einen Investmentfonds zu investieren, um so ein Vermögen aufzubauen und langfristig etwas Gutes für meine Altersvorsorge zu tun. Bei meiner finalen Entscheidung, dies auch in die Tat umzusetzen, habe ich mir natürlich die Frage gestellt, wie Investmentfonds selbst besteuert werden, welche Optimierungsmöglichkeiten es für Anleger gibt, welche generellen Vor- und Nachteile Investmentfonds aus steuerlicher Sicht birgen und wie die Zuflüsse an mich besteuert werden.
Schnell war ich von der Neukonzeption der Investmentbesteuerung, der Besteuerungssystematik und Komplexität so fasziniert, dass ich im Rahmen meiner Bachelorarbeit die Chance genutzt habe, mich intensiv mit diesem Thema zu befassen.
An dieser Stelle möchte ich die Gelegenheit nutzen, dem Betreuer meiner Bachelorarbeit, Herrn Professor Elmar Vogl, für seine wertvollen Hilfestellungen und Ratschläge zu danken.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Der Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI), welcher ein gegründeter Verband von Kapitalverwaltungsgesellschaften (Fondsgesellschaften) ist und die Interessen der deutschen Fondsbranche vertritt, hat jüngst bekannt gegeben, dass die Fondsbranche und deren Absatzmarkt in Deutschland für das Jahr 2021 ein exzellentes Absatzjahr erzielt hat und optimistisch in das Jahr 2022 blickt.1 Publikumsfonds haben allein im Jahr 2021 bereits zum Stand Ende September 2021 Zuflüsse i.H.v. 85,9 Milliarden Euro verzeichnet, sodass die Rekordmarke aus dem Jahr 2000 i.H.v. 74,6 Milliarden Euro auf Jahressicht bereits übertroffen wurde.2 Das verwaltete Vermögen für den deutschen Fondsmarkt belief sich zum Stichtag 31.12.2020 auf insgesamt 3.851 Milliarden Euro.3 Inzwischen liefert die Investmentstatistik des BVI zum Stichtag 30.09.2021 noch einen aktuelleren Stand des verwalteten Vermögens für den deutschen Fondsmarkt und zwar von rund 4.183 Milliarden Euro.4 Daraus ist ersichtlich, dass die Investmentfondsanlage ein wichtiger Baustein der Vermögensbildung darstellt und in den letzten Jahren fortlaufend gewachsen ist.
Durch das Investmentsteuerreformgesetz erfolgte mit Wirkung ab 01.01.2018 eine Neukonzeption der Investmentbesteuerung. Hierbei wurde das bislang geltende investmentsteuerliche Transparenzprinzip für (Publikums-)Investmentfonds aufgegeben.5 Das bisherige Investmentsteuerregime mit seinem Transparenzprinzip verfolgte das Ziel, dass die Anlage über einen Fonds steuerlich der Direktanlage gleichgestellt wird.6 Das Investmentsteuergesetz verfügt inzwischen über zwei Besteuerungssysteme.7 Das intransparente Besteuerungssystem wird regelmäßig auf (Publikums-) Investmentfonds angewendet. Dabei werden bestimmte inländische Einkünfte auf Ebene des Fonds und zusätzlich, nach Berücksichtigung einer Teilfreistellung, auf Ebene der Anleger besteuert. Demgegenüber kommt ein modifiziertes Transparenzprinzip nur für einen Spezial-Investmentfonds in Betracht, sofern dieser die Transparenzoptionen ausübt.8 Ausschließlich in diesem Fall wird die Besteuerung nach einem modifizierten Transparenzprinzip durchgeführt.9 Ansonsten erfolgt die Besteuerung der Spezial-Investmentfonds nach dem Intransparenzprinzip bzw. Trennungsprinzip.10 Für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes ist es daher von entscheidender Bedeutung, ob ein (Publikums-)Investmentfonds oder ein Spezial-Investmentfonds vorliegt. Die Ziele der Reform zur Neukonzeption der Investmentbesteuerung bestehen in der Ausräumung EU-rechtlicher Risiken, Vermeidung von Steuersparmodellen, Reduzierung der Gestaltungsanfälligkeit des Investmentsteuerrechts, erhebliche Reduzierung des administrativen Aufwands durch Komplexitätsreduktion und Korrektur von Systemfehlern des bislang geltenden Rechts.11
Neben dem Körperschaftsteuergesetz sowie dem Einkommensteuergesetz regelt das Investmentsteuergesetz die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger.12 Dabei ist zu erwähnen, dass das Investmentsteuergesetz als „lex specialis“ gilt und somit immer Anwendungsvorrang gegenüber den anderen Steuergesetzen hat.13
Die nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit der Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger, welche durch die Investmentsteuerreform 2018 ab dem 01.01.2018 gilt, unter Beachtung der aktuellen Rechtslage. Zudem wird auf Besonderheiten und Ausnahmeregelungen sowie auf die Übergangsregelungen von altem zu neuem Recht eingegangen.
Aufgrund des großen Umfangs des Themas wird die Besteuerung von Spezial-Investmentfonds nicht näher erläutert. Schwerpunktmäßig beziehe ich mich auf die Besteuerung inländischer und ausländischer Investmentfonds im Inland sowie auf die Besteuerung inländischer Anleger von inländischen Investmentfonds. Auf weitere internationale Konstellationen kann nicht eingegangen werden, da dies ebenfalls den Rahmen der Arbeit überschreiten würde.
Für eine bessere Lesbarkeit wird im Folgenden bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
2 Begriffsdefinitionen und Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes
2.1 Allgemeine Definition eines Investmentfonds
Das Investmentgeschäft an sich wird als gemeinschaftliche Vermögensverwaltung nach dem Prinzip der Risikostreuung beschrieben.14 Bei einem Investmentfonds werden die Mittel mehrerer Anleger gesammelt und in einem wirtschaftlich isolierten Vermögenspool gebündelt. Im Gegenzug erhält der Anleger Anteile am Investmentfonds. Je nach Anlagekonzept werden diese Mittel in verschiedene Anlageklassen wie z.B. Aktien, Anleihen oder Immobilien investiert.
2.2 Definition von Investmentvermögen i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuches
Das Kapitalanlagegesetzbuch definiert gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB Investmentvermögen wie folgt: „[…] jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“15
Bei inländischem Investmentvermögen kann es sich nur um Investmentvermögen in Vertragsform (Sondervermögen) oder um Investmentvermögen in Gesellschaftsform (Investmentaktien- oder Investmentkommanditgesellschaft) handeln.16 Bei Investmentvermögen in Vertragsform wird ein Investmentvertrag zwischen dem Anleger und der KVG abgeschlossen, der die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien regelt.17 Das Kapital der Fondsanleger ist rechtlich vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu trennen und getrennt zu verwalten und zu bilanzieren.18
Bei Investmentvermögen in Gesellschaftsform handelt es sich hingegen entweder um eine Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft. Im Gegensatz zum Investmentvermögen in Vertragsform, wird hier das Rechtsverhältnis zu den Anlegern durch Satzung (Investmentaktiengesellschaft) oder durch Gesellschaftsvertrag (Investmentkommanditgesellschaft) bestimmt. Der Anleger ist daher Aktionär der InvAG bzw. Gesellschafter der InvKG.19
Es gibt keine einheitliche Kategorisierung von Investmentvermögen, jedoch kann es in verschiedene Kategorien eingeordnet werden.
Bei der regulatorischen Kategorisierung wird zwischen offenen und geschlossenen Investmentvermögen unterschieden.20 Bei offenen Investmentvermögen haben Anleger in der Regel Anspruch auf tägliche Rückgabe ihrer Anteile. Hingegen können bei geschlossenen Investmentvermögen die Anteile nur durch Verkauf an Dritte verwertet werden.21
Ferner wird zwischen „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ gemäß § 1 Abs. 2 KAGB (OGAW), welche EU-einheitlich reguliert werden, und „Alternativen Investmentfonds“ (AIF), die keine OGAW sind, unterschieden.22
Eine weitere Differenzierung findet in Bezug auf den Anlegerschutz zwischen Publikumsfonds und Spezialfonds statt.23 Zwischen Publikumsinvestmentvermögen (Publikumsfonds) und Spezialinvestmentvermögen (Spezialfonds) nimmt das Kapitalanlagegesetzbuch nämlich eine Negativabgrenzung vor, wonach als Publikumsinvestmentvermögen alle Investmentvermögen bestimmt werden, die nicht die Merkmale des § 1 Abs. 6 Satz 1 KAGB für Spezial-AIF erfüllen.24 Bei einem Spezial-AIF (Spezialfonds) dürfen dessen Anteile nur von professionellen oder semiprofessionellen Anlegern nach schriftlicher Vereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder infolge der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages des „Alternativen Investmentfonds“ erworben werden.25 Professionelle Anleger i.S.d. § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB sind beispielsweise Banken oder Versicherungen. Semiprofessionelle Anleger i.S.d. § 19 Nr. 33 KAGB sind beispielsweise Anleger, die ein Investment von über 10 Mio. € tätigen.26
Die Verwaltung des Investmentvermögens erfolgt durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Verwaltung von Investmentvermögen in Vertragsform (Sondervermögen) erfolgt durch eine „externe“ Kapitalverwaltungsgesellschaft.27 Bei der Verwaltung von Investmentvermögen in Gesellschaftsform (Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften) kann die Verwaltung durch eine „externe“ Kapitalverwaltungsgesellschaft vorgenommen werden. Es ist jedoch auch möglich, dass die Verwaltung des Investmentvermögens durch die Investmentgesellschaft selbst erfolgt.28 Sofern die Investmentgesellschaft selbst ihr Investmentvermögen verwaltet, muss sie als (interne) Kapitalverwaltungsgesellschaft zugelassen sein.29
2.3 Steuerrechtliche Definition eines Investmentfonds
Für Investmentfonds sind die steuerrechtlichen Regelungen im InvStG 2018 enthalten.30 Auch nach der Investmentsteuerreform 2018 ist der steuerliche Begriff des Investmentfonds an den aufsichtsrechtlichen Begriff des Investmentvermögens gekoppelt. § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG führt hierzu aus, dass Investmentfonds Investmentvermögen nach § 1 Abs. 1 KAGB sind. Dies bedeutet, dass der steuerliche Begriff des Investmentfonds grundsätzlich mit dem aufsichtsrechtlichen Begriff des Investmentvermögens gleichgesetzt wird.
Die Erweiterungen in § 1 Abs. 2 Satz 3 InvStG, welche auch als „fiktive Investmentfonds“ beschrieben werden und die die Voraussetzungen an ein Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB nicht erfüllen und somit über das Aufsichtsrecht hinaus gelten, müssen beachtet werden. Zudem gibt es Beschränkungen in § 1 Abs. 3 InvStG, wonach bestimmte Anlageinstrumente keine Investmentfonds i.S.d. InvStG sind.
Für steuerliche Zwecke erfolgt lediglich eine Untergliederung der Investmentfonds in (Publikums-)Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds.31 Der Begriff „Investmentfonds“ wird als Synonym für den Begriff des Publikum-Investmentfonds genutzt und ist von den Spezial-Investmentfonds zu differenzieren.32
Die Beteiligung an einem (Publikums-)Investmentfonds steht grundsätzlich jedem Anleger offen. Bei einem Spezial-Investmentfonds dürfen sich grundsätzlich nur institutionelle Anleger wie z.B. Banken oder Versicherungsunternehmen beteiligen. Dies ergibt sich aus der Rückausnahme in § 26 Nr. 8 Satz 2 InvStG, wonach sich natürliche Personen nur in ganz bestimmten Fällen beteiligen dürfen.
Unter welchen Bedingungen ein Spezial-Investmentfonds vorliegt, wird in § 26 InvStG festgelegt. Der steuerrechtliche Begriff eines Spezial-Investmentfonds in § 26 InvStG ist vom regulatorischen Begriff des Spezialinvestmentvermögens (Spezial-AIF i.S.d. § 1 Abs. 6 KAGB) losgelöst.33 Die Gemeinsamkeit beim Spezial-Investmentfonds zwischen InvStG und KAGB findet sich dahingehend, dass ein Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt.34
2.4 Steuerrechtliche Definition des Anlegers eines Investmentfonds
Das InvStG definiert als Anleger denjenigen, dem der Investmentanteil35 oder Spezial-Investmentanteil36 nach § 39 der Abgabenordnung zuzurechnen ist.37 Dies ist dem Grundsatz nach der Eigentümer.38
2.5 Der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes
Nach § 1 Abs. 1 InvStG erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes auf Investmentfonds und deren Anleger.39 Der Begriff „Investmentfonds“ wird hierbei mit dem aufsichtsrechtlichen Begriff des Investmentvermögens nach § 1 Abs. 1 KAGB gleichgesetzt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt. Ihre Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden.40 Jedoch stellt § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG eindeutig klar, dass für Zwecke des Investmentsteuergesetzes keine Bindungswirkung an die aufsichtsrechtliche Entscheidung besteht.41
Innerhalb der Investmentvermögen wird investmentrechtlich zwischen „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW)42 und „Alternativen Investmentfonds“ (AIF)43 sowie Anteile an OGAW und AIF unterschieden. Folglich fallen unter den Anwendungsbereich des Investmentsteuerrechts alle OGAW und AIF.44
Die Erweiterung des Anwendungsbereiches des InvStG gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 InvStG führt dazu, dass auch sog. „Ein-Anleger-Fonds“, „Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften, denen eine operative Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind“, sowie „konzernintern verwaltete Alternative Investmentfonds (AIF)“ als Investmentfonds gelten.45
Nicht unter den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen nach § 1 Abs. 3 InvStG Gesellschaften, Einrichtungen und Organisationen nach § 2 Abs. 1 und 2 KAGB. Dies betrifft u.a. Holdinggesellschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KAGB), Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (Pensionskasse, Pensionsfonds) und Kreditinstitute. Ferner ist Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft vom Investmentsteuergesetz ausgenommen, außer es handelt sich um OGAW nach § 1 Abs. 2 KAGB oder um Altersvorsorgevermögensfonds nach § 53 InvStG.46 Letztlich ausgenommen sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 1a Abs. 1 UBGG, öffentliche Beteiligungsgesellschaften und REIT-Aktiengesellschaften i.S.d. § 1 Abs. 1 REITG.47 Hierbei ist anzumerken, dass auch bei der neu geschaffenen Optionsmöglichkeit für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft keine Investmentfonds sind.48
3 Die Besteuerung von Investmentfonds auf Fondsebene
3.1 Die Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds
Für inländische Investmentfonds ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 InvStG eine Fiktion enthalten, wonach diese Fonds als Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG gelten und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind. Ausländische Investmentfonds gelten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 InvStG als Vermögensmassen und sind nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die genannten Fiktionen erfassen somit alle Investmentfonds, gleichgültig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung.49 Zudem gelten diese Fiktionen auch bei körperschaftlich strukturierten Investmentfonds wie Investmentaktiengesellschaften, sodass inländische Investmentfonds als Zweckvermögen und ausländische Investmentfonds als Vermögensmassen zu beurteilen sind.50
Ein inländischer Investmentfonds ist gegeben, wenn er dem inländischen Recht unterliegt.51 Ein ausländischer Investmentfonds liegt vor, wenn er dem ausländischen Recht unterliegt.52 Eine Abgrenzung dahingehend erfolgt nach dem maßgeblichen Aufsichtsrecht.53
Hinsichtlich der steuerlichen Einordnung von Investmentfonds ist die aufsichtsrechtliche (regulatorische) Kategorisierung grundsätzlich unerheblich.54 Die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern ist nicht davon abhängig, ob es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder um Alternative Investmentfonds handelt. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es sich um ein offenes oder geschlossenes Investmentvermögen handelt. Ob es sich um ein Publikumsinvestmentvermögen oder um einen Spezial-AIF handelt, hat ebenfalls keine Auswirkung auf die Besteuerung.
Die in § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG genannten nicht steuerbefreiten und damit steuerpflichtigen Einnahmen und Einkünfte gelten zugleich als inländische (beschränkt steuerpflichtige) Einkünfte i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG.55 Hierbei soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung in Bezug auf die sachliche Körperschaftssteuerpflicht für inländische und ausländische Investmentfonds hergestellt werden.56
3.1.1 Körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte eines Investmentfonds
Mit seinen Einkünften ist der Investmentfonds eigenständig steuerpflichtig und eigenes Steuersubjekt.57 Die Besteuerung der Investmenterträge auf Anlegerebene ist aufgrund des Trennungsprinzips ausgenommen. In Folge des Trennungsprinzips ergibt sich eine Vorbelastung (= Besteuerung) auf Fondsebene. Auf der Eingangsseite des Investmentfonds unterliegen inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG der Körperschaftsteuer.58 Die sachliche Steuerpflicht wird damit abschließend geregelt.59 Darüber hinaus unterliegen Investmentfonds daher keiner Steuerpflicht.60
Ungeachtet dessen, dass für die einzelnen Katalogeinkünfte unterschiedliche Bezeichnungen verwendet werden („Beteiligungseinnahmen“, „Immobilienerträge“ und „sonstige Einkünfte“), sind grundsätzlich Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG anzunehmen.61 Daraus folgt als Nettogröße der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.62
3.1.1.1 Inländische Beteiligungseinnahmen
Inländische Beteiligungseinnahmen sind Kapitalerträge i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a EStG, die aus Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften erzielt werden.63 Hierunter fallen z.B. Dividenden von Aktiengesellschaften oder Gewinnausschüttungen einer GmbH.64 Die inländischen Beteiligungseinnahmen werden um Ausgleichzahlungen aus Wertpapierleihgeschäften65, echten Wertpapierpensionsgeschäften66 und um Einnahmen und Bezüge aus entsprechenden Umgehungsgestaltungen67 erweitert.68 Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Wertpapierleihgebühren und um Kompensationszahlungen.69 Durch diese Erweiterung sollen bestimmte Strukturen steuerlich einbezogen werden, die darauf abzielen, sich der Steuerpflicht von Dividenden zu entziehen.70 Bei diesen Entgelten, Einnahmen und Bezügen sind die Regelungen des § 32 Abs. 3 KStG entsprechend anzuwenden, wonach ein Steuerabzug angewiesen wird.71 Somit wird zum Steuerabzug derjenige in die Pflicht genommen, der sich von einem Investmentfonds Aktien leiht und hierfür an den Investmentfonds eine Wertpapierleihgebühr bezahlt.72
Zu der Frage, was unter den Begriff „inländisch“ fällt, enthält § 6 Abs. 3 InvStG keine Definition. Jedoch ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass inländische Dividenden immer dann vorliegen, wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft ihre Ansässigkeit im Inland hat.73
3.1.1.2 Inländische Immobilienerträge
Unter inländische Immobilienerträge fallen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.74 Hinzu kommen Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.75 Die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich entsprechend den Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 1 bis 4 EStG.76 Veräußerungsgewinne sind, ungeachtet von der Besitzzeit, körperschaftsteuerpflichtig. Im Gegensatz zu der für Privatanleger geltenden zehnjährigen Spekulationsfrist, wonach Veräußerungen nach einer Haltedauer von über zehn Jahren steuerfrei sind, muss der Investmentfonds auch Veräußerungsgewinne von Immobilien, die er mehr als zehn Jahre gehalten hat, versteuern.77 Aufgrund dessen ist m.E. ein Anleger, der über einen Investmentfonds in Immobilien investiert, gegenüber einem Direktinvestor schlechter gestellt. Im Zuge der Investmentsteuerreform gewährt der Gesetzgeber einen Bestandsschutz für Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, welche vor dem 01.01.2018 angeschafft wurden. Danach sind die bis einschließlich 31.12.2017 eingetretenen Wertveränderungen steuerfrei, wenn die Haltedauer mehr als zehn Jahre beträgt.78 Wertsteigerungen, die bis zum 31.12.2017 eingetreten sind, werden nach den tatsächlichen Wertverhältnissen ermittelt.79 In bestimmten Konstellationen wird aus Vereinfachungsgründen bzgl. der Wertveränderung bis einschließlich 31.12.2017 seitens der Finanzverwaltung auch eine lineare Aufteilung des erzielten Veräußerungsgewinnes akzeptiert.80
Veräußerungen von Miet- und Pachtzinsforderungen gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 6 Abs. 4 InvStG.81
Durch den neu eingeführten § 6 Abs. 6a InvStG, welcher seit dem 01.01.2020 anzuwenden ist, werden die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG eins zu eins übernommen.82 Dieser neu eingeführte Paragraf besagt, dass die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt. Der Investmentfonds wird so behandelt, als habe er anteilig die Wirtschaftsgüter angeschafft oder veräußert. Die Einführung von § 6 Abs. 6a InvStG war notwendig, da der Besteuerungstatbestand nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InvStG keine Regelungen über Veräußerungen von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, die Immobilien halten, beinhaltet.83 Aufgrund der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft hat der Investmentfonds bisher sonstige inländische Einkünfte84 erzielt, die zu versteuern wären, sofern die Veräußerung des Anteils innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist.85 Nun soll insbesondere eine Besteuerungslücke für den Fall geschlossen werden, dass ein Investmentfonds seinen Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG veräußert, um dadurch steuerpflichtige sonstige inländische Einkünfte86 zu vermeiden.87 Unabhängig von der Besitzzeit sind daher bei der Veräußerung Wertsteigerungen oder Wertminderungen bei den von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenen Immobilien zu ermitteln und zu versteuern, da aufgrund des § 6 Abs. 6a InvStG der Besteuerungstatbestand nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InvStG vorrangig gegenüber dem Auffangtatbestand nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 InvStG zu prüfen ist.88
3.1.1.3 Sonstige inländische Einkünfte
Unter die sonstigen inländischen Einkünfte fallen alle inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG, soweit sie nicht zu den inländischen Beteiligungseinnahmen oder inländischen Immobilienerträgen zählen.89 Dieser Auffangtatbestand beinhaltet beispielsweise Zinsen auf Fremdkapital, welches durch inländischen Grundbesitz gesichert ist, sowie Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten im Inland.90 Davon werden auch Gewinnanteile aus typisch stillen Beteiligungen und Erträge aus inländischen Wandelanleihen und Gewinnobligationen umfasst.91 Es werden Einkünfte besteuert, die ihre Quelle im Inland haben.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 EStG ist der Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG zu beachten.92 Außer Betracht bleiben die im Ausland belegenen Besteuerungsmerkmale, denn die Zuordnung zur jeweiligen Einkunftsart wird regelmäßig nach den Verhältnissen im Inland gewürdigt. Der steuerliche Sachverhalt wird durch die isolierende Betrachtungsweise auf die inländische Einkunftsquelle eingeengt. Hierzu folgendes Beispiel: Grundsätzlich gilt gemäß § 15 EStG, dass die in einem inländischen Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte, gleichgültig, ob es sich dabei um Dividendenerträge oder um Erträge aus Vermietung und Verpachtung handelt, stets den gewerblichen Einkünften zuzuordnen sind. Werden nun Dividendenerträge von einer inländischen Kapitalgesellschaft von dem im Ausland belegenen Gewerbebetrieb bezogen, sind die Dividendenerträge aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nach § 15 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen. Aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise liegen jedoch nur Einkünfte aus Kapitalvermögen und eben nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Bei den sonstigen inländischen Einkünften nach § 6 Abs. 5 InvStG ist von gewerblichen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur dann auszugehen, wenn der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet.93 Die Abgrenzung zwischen der Vermögensverwaltung und der Gewerblichkeit erfolgt damit nach den in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvStG entwickelten Abgrenzungskriterien.94 Von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn sich ein Investmentfonds an einer Mitunternehmerschaft beteiligt.95 Die aus dieser Mitunternehmerschaft erzielten Gewinnanteile sind folglich als steuerpflichtige sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG einzustufen.
Von den sonstigen inländischen Einkünften ausgenommen sind Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG. Darunter fällt die Veräußerung einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft. Weshalb diese explizit ausgenommen werden, wird nachfolgend in Kapitel 3.1.4 bei den nicht steuerbaren Erträgen eines Investmentfonds erläutert.
Bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer InvAG, die sich durch eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAGB selbst verwaltet, gehören neben den oben genannten Fällen auch die Einkünfte, die aus der Verwaltung ihres Vermögens oder der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Abs. 2 Satz 1 KAGB erzielt werden, zu den sonstigen inländischen Einkünften.96 Ausschließlich für inländische Investmentfonds in Rechtsform einer InvAG mit veränderlichem Kapital97 wird durch diese Regelung die Körperschaftsteuerpflicht um Einkünfte aus der Verwaltung ihres Vermögens ausgedehnt. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese sind somit schon nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 InvStG als sonstige inländische Einkünfte zu erfassen. Im Zuge dessen hat § 6 Abs. 5 Nr. 2 InvStG lediglich einen klarstellenden Charakter.98
3.1.2 Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte
Bei der Ermittlung der Einkünfte auf Investmentfondsebene ist zwischen Abzugseinkünften und Veranlagungseinkünften zu unterscheiden. Abzugseinkünfte unterliegen bereits bei Bezug einem Steuerabzug, während Veranlagungseinkünfte erst im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung zu erklären und zu versteuern sind.99
Für Einkünfte, die einem Steuerabzug unterliegen, ist der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen.100 Dies führt bei den Einnahmen zu einer Bruttobesteuerung. Hiervon sind primär inländische Beteiligungseinnahmen wie z.B. Dividendenerträge betroffen. Die nicht zum Abzug zugelassenen Werbungskosten mindern jedoch den Wert des Investmentvermögens. Sie können daher nur mittelbar auf Anlegerebene realisiert werden, indem der Anleger seine Anteile am Investmentfonds veräußert.101 Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte findet die Möglichkeit zur Nutzung des Beteiligungsprivilegs des § 8b KStG, unabhängig von der Beteiligungshöhe, keine Anwendung.102 Eine Steuerbefreiung von Dividenden, die von einer Aktiengesellschaft ausgezahlt oder Gewinnausschüttungen, die von einer GmbH beschlossen werden, ist damit auf Investmentfondsebene ausgeschlossen. Der Gesetzgeber begründet den Ausschluss dieser Steuerbefreiung103 mit der Vereinfachung der Besteuerung.104 Zudem wird der Investmentfonds dadurch den Anlegern mit Streubesitzbeteiligungen gleichgestellt.105
Steuerpflichtige Einkünfte, die keinem Steuerabzug unterliegen, werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.106 Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Investmentfonds und daher z.B. auch bei einer InvAG.107 Im Vergleich zur Bruttobesteuerung bei den Abzugseinkünften werden die Einkünfte, die bisher keinem Steuerabzug unterlagen, nach dem Nettoprinzip bestimmt. Es können nur Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, abzugsfähig sein.108 Sofern Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen, als auch mit nicht steuerbaren oder dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind diese Werbungskosten entsprechend auf die jeweiligen Einkünfte aufzuteilen.109 Eine Aufteilung muss bei einer für das gesamte Fondsvermögen anfallenden Verwaltungsgebühr vorgenommen werden.110 Der Werbungskostenabzug ist vor allem bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken relevant. Zu den hierbei wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen gehören insbesondere die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 ff. EStG. Als Abschreibungssätze sind nur diejenigen anwendbar, die für im Privatvermögen gehaltene Immobilien in Betracht kommen.111 Dies hängt mit der Einkünfteermittlung als Überschusseinkünfte zusammen. Die Regelungen über nicht abziehbare Betriebsausgaben sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte analog anzuwenden.112
Das Zufluss- und Abflussprinzip ist bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu beachten.113 Danach sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres zu erfassen, in dem sie zugeflossen sind und Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden.114 Gewinnanteile aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften, welche als sonstige inländische Einkünfte erfasst werden, sind in dem Jahr anzusetzen, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet.115 Einkünfteermittlungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.116 Ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr ist auch möglich. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Einkünfte in dem Kalenderjahr als bezogen gelten, in dem das Geschäftsjahr endet.117
Eine Verlustverrechnung ist nur bei Veranlagungseinkünften möglich. Dies bedeutet, dass z.B. ein Verlust aus einer Immobilienanlage mit einem Überschuss aus einer anderen Immobilienanlage verrechnet werden kann. Soweit innerhalb eines Veranlagungszeitraumes negative Einkünfte nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können, sind diese im Rahmen eines Verlustvortrags in den folgenden Zeiträumen von einer positiven Summe der nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften abzuziehen.118 Für einen Verlustvortrag sind die verfahrensrechtlichen Regelungen des § 10d Abs. 4 EStG sinngemäß anzuwenden.119 Ein Verlustrücktrag in vorangegangene Veranlagungszeiträume ist nicht möglich. Bei Abzugseinkünften können mangels Werbungskostenabzug keine negativen Einkünfte entstehen.120
3.1.3 Steuererhebung bei Investmentfonds
3.1.3.1 Allgemeines
Hinsichtlich der Steuererhebung von steuerpflichtigen Einkünften des Investmentfonds wird auf Fondsebene zwischen zwei Erhebungsformen unterschieden. Bei der ersten Erhebungsform werden steuerpflichtige Einkünfte in der Körperschaftsteuererklärung deklariert und im Rahmen der Veranlagung besteuert. Die zweite Erhebungsform sieht für bestimmte steuerpflichtige Einkünfte einen abgeltenden Steuerabzug vor, sodass für diese Einkünfte keine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchzuführen ist.
3.1.3.2 Steuererhebung im Wege der Veranlagung
Im Rahmen der Veranlagungsbesteuerung werden insbesondere die inländischen Immobilienerträge i.S.d. § 6 Abs. 4 InvStG erfasst, da sie keinem Steuerabzug unterliegen. Bei den sonstigen inländischen Einkünften i.S.d. § 6 Abs. 5 InvStG gibt es Einkünfte mit und ohne Steuerabzug.121 Die Veranlagungsbesteuerung wird daher noch um die sonstigen inländischen Einkünfte i.S.d. § 6 Abs. 5 InvStG ohne Steuerabzug erweitert. Hierunter fallen z.B. die gewerblichen Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte.122
[...]
1 Vgl. https://www.bvi.de/aktuelles/detail/bvi-umfrage-fondswirtschaft-blickt-optimistisch-ins- jahr-2022/ (Stand vom 29.01.2022, 18:52).
2 Vgl. https://www.bvi.de/aktuelles/detail/fondsbranche-steuert-auf-bestes- absatzjahr-zu/ (Stand vom 29.01.2022, 18:55).
3 Vgl. https://www.bvi.de/service/statistik-und-research/investmentstatistik/ (Stand vom 29.01.2022, 19:02).
4 Vgl. https://www.bvi.de/fileadmin/user_upload/Statistik/Investmentstatistik_21_09_30_ Gesamtmarkt_DE.pdf S. 1 (Stand vom 29.01.2022, 19:05).
5 Vgl. Köhler 2019, S. 17.
6 Vgl. Dorn 2021, S. 3.
7 Vgl. Köhler 2019, S. 17.
8 Vgl. BT-Drucks. 18/8045, S. 1.
9 Vgl. Köhler 2019, S. 17.
10 Vgl. Dorn 2021, S. 3.
11 Vgl. Kühn 2019, S. 59-60.
12 Vgl. Rhodius und Lofing 2019, S. 71.
13 Vgl. Hahne und Völker 2020, S. 38.
14 Vgl. Häuselmann 2019, S. 1.
15 Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB.
16 Vgl. Dorn 2021, S. 52.
17 Vgl. Häuselmann 2019, S. 29.
18 Vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 KAGB und Dorn 2021, S. 20.
19 Vgl. Häuselmann 2019, S. 30-31.
20 Vgl. Häuselmann 2019, S. 21-22.
21 Vgl. Häuselmann 2019, S. 21-22.
22 Vgl. Dorn 2021, S. 48.
23 Vgl. Häuselmann 2019, S. 72-73.
24 § 1 Abs. 6 KAGB.
25 Vgl. Dorn 2021, S. 51.
26 Vgl. Häuselmann 2019, S. 73.
27 Vgl. Häuselmann 2019, S. 28.
28 Vgl. Häuselmann 2019, S. 29.
29 § 17 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.
30 Vgl. Anemüller und Zöller 2018, S. 352.
31 Vgl. Köhler 2019, S. 17 und Dorn 2021, S. 44.
32 Vgl. Dorn 2021, S. 111.
33 Vgl. Häuselmann 2019, S. 190.
34 § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG.
35 Investmentanteil nach § 2 Abs. 3 Satz 1 InvStG.
36 Investmentanteil nach § 2 Abs. 3 Satz 2 InvStG.
37 Vgl. Kloster 2018, S. 575 und § 2 Abs. 10 InvStG.
38 § 39 Abs. 1 AO.
39 § 1 Abs. 1 InvStG.
40 § 5 Abs. 3 KAGB.
41 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 1.2.
42 § 1 Abs. 2 KAGB.
43 § 1 Abs. 3 KAGB.
44 Vgl. Anemüller und Zöller 2018, S. 353.
45 Vgl. Dorn 2021, S. 43.
46 § 1 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 2 InvStG.
47 Vgl. Dorn 2021, S. 44.
48 § 1a Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 KStG und § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG i.V.m § 57 Abs. 6 Nr. 1 InvStG. Anmerkung: M.E. handelt es sich eindeutig um einen Druckfehler in § 57 Abs. 6 Nr. 1 InvStG mit dem Verweis auf § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG. Richtig wäre ein Verweis auf § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG, da durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 in § 1 Abs. 3 InvStG der Satz 3 neu hinzugekommen ist.
49 Vgl. BT-Drucks. 18/8045, S. 72 und Köhler 2019, S. 27.
50 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.3 und Häuselmann 2019, S. 149.
51 § 2 Abs. 2 InvStG.
52 § 2 Abs. 3 InvStG.
53 Vgl. § 2 Abs. 1 InvStG.
54 Vgl. Häuselmann 2019, S. 143-144.
55 § 6 Abs. 2 Satz 3 InvStG.
56 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.4 und Kloster 2018, S. 587.
57 Vgl. Dorn 2021, S. 114.
58 Vgl. Anemüller und Zöller 2018, S. 358.
59 Vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG und Dorn 2021, S. 114.
60 Vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG und Köhler 2019, S. 28.
61 Vgl. Häuselmann 2019, S. 160.
62 Vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 InvStG und § 6 Abs. 7 InvStG.
63 § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InvStG.
64 Vgl. Kühn 2019, S. 74.
65 Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG i.V.m. § 2 Nr. 2 Buchst. a KStG.
66 Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG i.V.m. § 2 Nr. 2 Buchst. b KStG i.V.m. § 340b Abs. 2 HGB.
67 Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG i.V.m. § 2 Nr. 2 Buchst. c KStG.
68 Vgl. Köhler 2019, S. 29.
69 Vgl. Kloster 2018, S. 587.
70 Vgl. BT-Drucks. 18/8045, S. 73.
71 § 6 Abs. 3 Satz 2 InvStG.
72 Vgl. BT-Drucks. 18/8045, S. 73.
73 Vgl. BT-Drucks. 18/8045, S. 73.
74 § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 InvStG.
75 § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InvStG.
76 § 6 Abs. 4 Satz 2 InvStG.
77 Vgl. Rhodius und Lofing 2019, S. 131.
78 Vgl. § 6 Abs. 4 Satz 3 InvStG und BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.29.
79 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.31.
80 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.32 und Dorn 2021, S. 119.
81 Vgl. Dorn 2021, S.118-119.
82 § 6 Abs. 6a InvStG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvStG.
83 Vgl. BT-Drucks. 19/13436, S. 174.
84 Bspw. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG.
85 Vgl. Häuselmann 2019, S. 163.
86 Bspw. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG.
87 Vgl. BT-Drucks. 19/13436, S. 174.
88 Vgl. BT-Drucks. 19/13436, S. 174.
89 Vgl. Kühn 2019, S. 75-76.
90 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.35.
91 Vgl. Häuselmann 2019, S. 164 und Köhler 2019, S. 32.
92 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.36.
93 § 6 Abs. 5 Satz 2 InvStG.
94 Vgl. BT-Drucks. 19/13436, S. 173 und BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.36.
95 Vgl. BT-Drucks. 19/13436, S. 173 und BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.36 sowie Dorn 2021, S. 120.
96 Vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b InvStG und BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.38.
97 I.S.d. § 108 KAGB.
98 Vgl. Kühn 2019, S. 76.
99 Vgl. Köhler 2019, S. 33.
100 § 6 Abs. 7 Satz 3 InvStG.
101 Vgl. BT-Drucks. 18/8045, S. 75 und Köhler 2019, S. 33.
102 Vgl. § 6 Abs. 6 InvStG und BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.39.
103 Nach § 8b KStG.
104 Vgl. Kühn 2019, S. 77.
105 Vgl. BT-Drucks. 18/8045, S. 75.
106 § 6 Abs. 7 Satz 1 InvStG.
107 Vgl. Häuselmann 2019, S. 47 und S. 179.
108 § 6 Abs. 7 Satz 1 InvStG.
109 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.44 und Dorn 2021, S. 122.
110 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.44 und Dorn 2021, S. 122.
111 Vgl. BT-Drucks. 18/8045, S. 75.
112 § 6 Abs. 7 Satz 2 InvStG i.V.m. § 4 Abs. 5 bis 7 EStG.
113 Vgl. Häuselmann 2019, S. 180.
114 § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG.
115 Vgl. Häuselmann 2019, S. 180.
116 § 7 Abs. 3 Satz 2 KStG.
117 § 6 Abs. 7 Satz 4 InvStG.
118 § 6 Abs. 8 Satz 1 InvStG.
119 § 6 Abs. 8 Satz 2 InvStG.
120 Vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, BStBl. I, S. 527, Rz. 6.50.
121 Vgl. Rhodius und Lofing 2019, S. 132.
122 Vgl. Rhodius und Lofing 2019, S. 132.
- Arbeit zitieren
- Marc Kowalczyk (Autor:in), 2022, Die Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger. Besonderheiten und Ausnahmeregelungen nach der aktuellen Rechtslage, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1311377
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