Im Rahmen dieser Arbeit wird an einem zuvor skizziertem Beispiel herausgearbeitet, ob ein als Mittäter verurteilter Täter sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen in derselben Qualität verwirklicht haben muss, wie der Täter selbst, oder wie hoch der (qualitative) Anteil am Tatgeschehen tatsächlich sein muss, um ihn rechtssicher als Mittäter und nicht nur als Beteiligten, beispielsweise als Anstifter oder Gehilfen, verurteilen zu können.
Schwerpunkt dieser Rechtsproblematik und damit der vorzulegenden Arbeit ist das Element der Tatherrschaft als Kriterium für die Annahme der Mittäterschaft. Die Fragestellung der Arbeit widmet sich damit auch aus aktuellem Anlass einem rechtsdogmatischen "Klassiker", dem der BGH durch den Beschluss
aus dem Jahre 2017 neue Dynamik verliehen hat und der, wie diese Arbeit ebenfalls aufzeigen wird, damit gewiss noch nicht nachhaltig erledigt ist.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Stand der Wissenschaft
1.3 Methodik
2 Theoretischer Hintergrund
2.1 Begriffsdefinition
2.1.1 Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
2.1.2 Der Tatbestand der Beihilfe
3 BGH Beschluss vom 11.07.2017, 2 StR 220/17
3.1 Beschluss
3.2 Beschlussbegründung
3.3 Mittäterschaft vs. Beihilfe
4 Diskussion
4.1 Kritik am Beschluss des BGH
4.2 Befürworter des normativen Kombinationsansatzes
5 Fazit
Literaturverzeichnis
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