Menschen und Tiere leben seit jeher eng miteinander zusammen. In der heutigen globalisierten Gesellschaft ist es somit wenig verwunderlich, dass die eigenen Heimtiere ihre Besitzer auf Reisen begleiten oder gar den Weg in das Leben des Menschen während eines Auslandsaufenthaltes finden. Die damit verbunden rechtlichen Rahmenbedingungen, Problemstellungen und entgegensteuernden Maßnahmen herauszuarbeiten, darzustellen und zu erweitern steht dabei im Fokus dieser Masterarbeit.
Schwerpunkt dabei ist das innergemeinschaftliche (innereuropäische) Verbringen und Handeln von Heimtieren, insbesondere Hunden und Katzen, aus dem Blickwinkel der Veterinärbehörden. Vordergründig soll am Ende der Ausarbeitung die Leitfrage "Wie können die Veterinärbehörden den entstehenden Problemfeldern bei innergemeinschaftlichen Verbringungen und Handeln von Heimtieren effizienter entgegensteuern?" beantwortet werden.
Methodisch handelt es sich überwiegend um eine deduktive (Literatur-)quellen Auswertung mit rechtlichem Schwerpunkt und einer interpretativen Analyse der Probleme und Maßnahmen. Zudem ist eine schriftliche Umfrage mit Zielgruppe der Veterinärbehörden in NRW in die Ausarbeitung eingebunden, um die fachliche Sicht ausreichend zu würdigen.
Die Masterarbeit zeigt dabei deutlich, dass es viele Problemstellungen im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen und Handeln von Heimtieren gibt mit einer Fülle von entgegensteuernden Maßnahmen, welche jedoch starkes Verbesserungs- und Unterstützungspotenzial aufweisen, um die Arbeit der Veterinärbehörden effizienter zu gestalten und die Problemstellungen zu minimieren.
INHALTSVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Aktualität und Relevanz
1.2 Ziel, Aufbau, Leitfrage und Bezug zum Studiengang
1.3 F orschungsstand und Methodik
1.3.1 Methodik zur Quellenarbeit
1.3.2 Methodik zur Umfrage
2 Innergemeinschaftliches Verbringen und Handeln von Heimtieren
2.1 Privater Reiseverkehr mit Heimtieren
2.1.1 Tierseuchenrecht beim privaten Reiseverkehr
2.1.2 Tierschutzrecht beim privaten Reiseverkehr
2.2 Gewerbliches Verbringen/Handeln von Heimtieren
2.2.1 Tierseuchenrecht im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
2.2.1.1 Anzeige- und Registrierungspflichten
2.2.1.2 Dokumentationspflichten
2.2.1.3 Transportgut / Anforderungen an die verbrachten Heimtiere
2.2.2 Tierschutzrecht im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
2.2.2.1 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
2.2.2.2 Transportorganisator
2.2.2.3 Transportunternehmen
2.2.2.4 Transportmittel / -behältnisse und Transporteur
2.2.2.5 Transportversorgung
2.2.2.6 Transportgut / Anforderungen an die verbrachten Heimtiere
2.3 Zwischenfazit zu den rechtlichen Grundlagen
3 Blickwinkel der Veterinärbehörden
3.1 Problemstellungen für die Veterinärbehörden
3.1.1 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
3.1.2 Transportorganisator, -unternehmen, -mittel, -behälter und Transporteur
3.1.3 Transportdauer und -Versorgung
3.1.4 Transportfähigkeit
3.1.5 Untersuchungs- und Impfpflichten
3.1.6 Dokumentenfälschungen
3.1.7 Kenntniserlangung
3.1.8 Zwischenfazit zu den Problemstellungen
3.2 Entgegensteuernde Maßnahmen der Veterinärbehörden
3.2.1 Vorhandene entgegensteuernde Maßnahmen
3.2.1.1 Informative Maßnahmen
3.2.1.2 Rechtliche Maßnahmen
3.2.1.2.1 Strafrechtliche Maßnahmen
3.2.1.2.2 Ordnungsrechtliche Maßnahmen
3.2.1.2.3 Ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen
3.2.2 Zwischenfazit zu den entgegensteuernden Maßnahmen
3.3 Nachregulierung der entgegensteuernden Maßnahmen
4 Fazit und Ausblick
Literaturquellenverzeichnis
Internetquellenverzeichnis
Anhangsverzeichnis
Danksagung
Nachdem ich in meinem Arbeitsumfeld häufiger mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Problemstellungen des Handels und Reiseverkehrs von Heimtieren konfrontiert wurde, ist mir bewusst geworden, dass es nicht ausreichend ist, die bekannten rechtlichen Maßnahmen einfach nur umzusetzen. Aus diesem Grunde war es mir wichtig, einen Überblick über die Komplexität zu schaffen und vorherrschende und erweiternde Maßnahmen zu beleuchten, damit die Problemfelder minimiert und Handlungsfelder erweitert werden können, da es eine solche Zusammenstellung aus dem Blickwinkel der ausführenden Veterinärbehörden bisher nicht gab. Es handelt sich dabei keinesfalls um eine vollständige und abschließende Ausarbeitung, wenngleich alle wesentlichen Kapitel thematisiert und berücksichtigt wurden.
An dieser Stelle möchte ich mich bei all denjenigen herzlich bedanken, die durch ihre persönliche und fachliche Unterstützung zum Gelingen dieser Masterarbeit beigetragen haben.
Insbesondere gilt mein Dank dabei den Mitarbeiterinnen des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Düren für die Unterstützung dieser Ausarbeitung durch Gespräche und das zur Verfügung stellen von wichtigen Materialien sowie all denjenigen Mitarbeiterinnen der kommunalen Veterinärbehörden des Landes NRW, die an meiner Umfrage teilgenommen haben. Aus den Rückläufern gewann ich wichtige Impulse für das Kapitel der entgegensteuerndenMaßnahmen.
Ein besonderer Dank gilt ebenfalls meiner Kollegin und Fotografin, Dr. Karen John, welche mir ihre Bilder zur Illustration meiner Ausarbeitung zur Verfügung gestellt hat.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1-Verstöße beim innergemeinschaftlichen Verbringen/Handeln in NRW (eigene Darstellung)
Abbildung 2-Zeitungsartikel illegaler Welpenhandel (Mayntz 2022)
Abbildung 3-Rücklaufquote Umfrage (eigene Darstellung)
Abbildung 4-Muster EU-Heimtierausweis (eigene Darstellung)
Abbildung 5-Häufigkeit festgestellter Auffälligkeiten/Verstöße nach Bereichen in NRW (eigene Darstellung)
Abbildung 6-Umsätze durch Hundehaltungen (Ohr/Zeddis 2006, s. 21)
Abbildung 7-Anzeigen-Entwicklung ebay Kleinanzeigen Haustierkategorie (vgl. ebay 2021a7)27 Abbildung 8-Illegaler Welpenhandel bei Waldsassen (BR4 2021)
Abbildung 9-Illegaler Welpenhandel bei Aachen (wdr 2022)
Abbildung 10-Genutzte entgegensteuernde Maßnahmen nach Bereichen in NRW (eigene Darstellung)
Abbildung 11-§ 17 Tierschutzgesetz (eigene Darstellung)
Abbildung 12-Bekanntheits-, Nutzungs-, Weitervermittlungsgrad entgegensteuernder Maßnahmen in NRW (eigene Darstellung)
Abbildung 13-Wirkungszusammenhänge Heimtierdatenbank (k&r o.j.)
Abbildung 14-Relevanz der Sicht ausführender Veterinärbehörden (eigene Darstellung)
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1- Fallzahlen illegalen Welpen-/Kittenhandels (eigene Darstellung)
Tabelle 2-Zulassungstypen von Transportunternehmen (eigene Darstellung)
Tabelle 3-Mindestmaße Transportbehältnisse von Heimtieren (in Anlehnung an Anlage 1 Nr. 4 TierSchTrV)
Tabelle 4-Übersicht Strafmaß nach § 31 TierGesG (eigene Darstellung)
Tabelle 5-Beispiele Bußgeldvorschriften Tierschutz (eigene Darstellung)
1 Einleitung
Viele Menschen genießen das Zusammenleben mit einem treuen Vierbeiner, denn „Tiere sind die besten Freunde“1. Dies zeigt sich beispielsweise auch an der steigenden Tendenz von Heimtierhaltungen in Deutschland. Dort lebten im Jahr 2020 in ca. 26% der deutschen Haushalte Katzen wie in 21% Hunde.2 Die Tiere selbst „stellen [darüber] keine Fragen und kritisieren nicht“3, aber dieser Trend ermöglicht für viele Menschen nicht nur das Zusammenleben mit einem treuen Vierbeiner, sondern birgt auch die Aussicht auf eine hohe Einnahmequelle u.a. für Züchter4 und Vermittler.5 Dabei agieren nicht alle Anbieter von Heimtieren, Transport-, Gesundheitsförderungs- und Heimtierbedarfsangeboten seriös und die Anzahl der illegalen und damit rechtswidrigen Verbringungen steigt, wie die Nachfrage nach den Heimtieren selbst, an.6
Dabei sollte bei dieser einhergehend steigenden Relevanz nicht außer Acht gelassen werden, dass es innerhalb der europäischen Union und insbesondere in Deutschland zahlreiche veterinärrechtliche Rahmenbedingungen für den rechtskonformen Handel und Reiseverkehr mit Heimtieren über EU-Grenzen (Verbringungen) hinweg gibt. Bei diesem innergemeinschaftlichen Handel (gewerbliches Verbringen) oder auch dem reinen privaten Verbringen von Hunden und Katzen sind veterinärrechtliche (vor allem tierseuchen- und tierschutzrechtliche) Vorschriften einzuhalten, die das rechtswidrige Verbringen von Tieren unterbinden, den Tierschutz7 stärken aber auch Menschen und Tiere gegen die Verschleppung von Tierseuchen schützen sollen.
Die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen wird von den zuständigen Veterinärbehörden, gegliedert im dreistufigen Aufbau des öffentlichen Veterinärwesens in die obersten Landesveterinärbehörden, Regierungspräsidium/Bezirksregierung und untere Veterinärbehörden, überwacht.8 Die Mitarbeiter der Veterinärbehörden aller Gliederungsstufen werden dabei mit allerhand Problemfeldem in Bezug auf das Verbringen und den Handel konfrontiert, wobei aufkeimenden Fragestellungen wie der Untersuchung für die rechtlichen Rahmenbedingungen, den Problemstellungen und den entgegensteuemden Maßnahmen dieser Ausarbeitung dienlich sind.
- Was passiert mit Heimtieren, die illegal nach Deutschland verbracht werden ?
- Was bedeutet „ illegal “ in diesem Zusammenhang?
- Wie deckt man illegalen Handel und illegales Verbringen auf?
- Welche Probleme bringt der illegale Handel und Reiseverkehr der Tiere mit sich?
- Kann die Vernachlässigung von Vorschriften auf diesem Gebiet für Tier und Mensch gefährlich werden?
- Wie kann die Veterinärbehörde einschreiten?
1.1 Aktualität und Relevanz
Bei einer Vielzahl von nordrheinwestfälischen Veterinärbehörden konnten 2021 in den eigenen Zuständigkeitsbereichen Verstöße im Zusammenhang mit dem Verbringen und Handeln von Heimtieren (vgl. Abb. 1) verzeichnet werden.9
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1-Verstöße beim innergemeinschaftlichen Verbringen/Handeln in NRW (eigene Darstellung)
Exemplarisch für diese Veterinärämter ist auch der im Kreis Düren (NRW) verzeichnete erhebliche Anstieg der gewerblichen Verbringungen von Heimtieren, insbesondere von Hunden und Katzen, aus dem europäischen Ausland nach Deutschland. Allein im Kreis Düren erhöhte sich die Anzahl der nach Deutschland legal verbrachten Hunde/Katzen, gemeldet und überwacht über Traces NT, von 2019 noch 275 auf 2020 bereits 438. Der eventuell durch die Corona-Pandemie beeinflusste Anstieg der Zahlen riss auch im Jahr 2021 nicht ab, wobei der Kreis Düren eine Anzahl von 696 legal verbrachten Hunden/Katzen verzeichnen konnte.10 Alleine die Betrachtung des Anstiegs in Höhe von 62,93 % von 2020 zu 2021 nn Bereich des legalen gewerblichen Verkehrs mit Heimtieren in diesem einzelnen nordrhein- westfälischen Landkreis, spiegelt das deutlich steigende Interesse an Heimtieren und dessen Haltung sowie damit einhergehend am Handel und dem allgemeinen Reiseverkehr mit Hunden/Katzen innerhalb der Union wider.
Im Zusammenhang mit diesem steigenden Interesse an Verbringungen von Heimtieren stellte auch der Deutsche Tierschutzbund e.V. fest, dass die Fälle öffentlich bekannt gewordener Verstöße im Bereich des Heimtierhandels in ganz Deutschland in den letzten Jahren anstiegen (vgl. Tabelle 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1- Fallzahlen illegalen Welpen-/Kittenhandels (eigene Darstellung)
Dies bildet dabei nur die öffentlich bekannten Verstöße ab, nicht aber alle Verstöße, die diuch Veterinärbehörden verfolgt winden, noch die damit verbundene Dunkelziffer unbekannter Verstöße.
Aufgrund dieser Tendenzen in den vergangenen Jahren werden nicht nur die medialen (vgl. Abb. 2), sondern auch die politischen Stimmen zum Themenkomplex lauter, sodass beispielsweise das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf der Intemetseite neue Informationen zu Rechtsvorschriften veröffentlicht hat.11 Auch im neu geschlossenen Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP im Jahr 2021, winden entgegensteuemde Maßnahmen zum illegalen Welpenhandel forciert wurden.12 Seitens des europäischen Parlamentes werden ebenfalls rechtlich veränderte Rahmenbedingungen zur Verbringung von Heimtieren beratschlagt, da dort auch die steigende Anzahl an Verstößen in den vergangenen Jahren Besorgnis erregte.13 Dabei fordern auch deutsche Politiker die europäische Kommission auf, europaweite entgegensteuernde Maßnahmen für die Tierwohlmaximierung zu erweitern und den Heimtierhandel strenger zu regulieren (vgl. Abb. 2).
Anmerkung der Redaktion:
Diese Abbildungwurde aus urheberrechtlichen Gründen entfernt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2-Zeitungsartikel illegaler Welpenhandel (Mayntz2022)
1.2 Ziel, Aufbau, Leitfrage und Bezug zum Studiengang
Zielsetzung dieser Ausarbeitung ist, entsprechend der zuvor getroffenen Einführung in die Thematik, die übersichtliche Herausarbeitung und Darstellung der veterinärrechtlichen Rahmenbedingungen für das legale innergemeinschaftliche Handeln und Verbringen von Heimtieren sowohl für den privaten Reiseverkehr als auch den kommerziellen Handel/Verkehr. Daneben sollen auch die damit verbundenen Problemstellungen für die Überwachungsbehörden und die entgegensteuernden Maßnahmen seitens der zuständigen Veterinärbehörden und deren Verbesserungspotentiale (Handlungsempfehlungen) aufgearbeitet werden.
Dabei wird nach dem einleitenden ersten Kapitel der rechtliche Rahmen in Kapitel 2, unterteilt in die veterinärrechtlichen Bereiche Tierschutz- und Tierseuchenrecht, dargestellt. Anschließend wird sich in Unterkapitel 3.1 der Ausarbeitung der Problemstellungen in Bezug auf das Verbringen und Handeln von Heimtieren mit Grenzüberschreitung angenommen. Danach folgen in Unterkapitel 3.2 die bereits existenten und praktizierten gegensteuernden Maßnahmen der Veterinärbehörden, bevor nachregulierende Maßnahmen zur Ergänzung aufgezeigt werden. Abschließen wird die Ausarbeitung mit einem zusammenfassenden Fazit samt zukunftsorientiertem Ausblick in Kapitel 4.
Dieser konsistente Aufbau dient dabei vorzugsweise der Beantwortung der Leitfrage:
Wie können die Veterinärbehörden den entstehenden Problemfeldern bei innergemeinschaftlichen Verbringungen und Handeln von Heimtieren effizienter entgegensteuern?
Die Bearbeitung und Beantwortung dieser Leitfrage durch diese Masterarbeit stellt direkte Bezüge zu den Modulen des Masterstudiengangs Public Management an der Universität Kassel her, insbesondere aufgrund der Berührungspunkte zu den Studieninhalten empirische Sozialforschung, Verwaltungsrecht, Europarecht sowie im weiteren Sinne mit den Inhalten der Module Controlling I und II wie auch Verwaltungsorganisation.14
1.3 Forschungsstand und Methodik
Während es ausreichend nationale und europäische Rechtsvorschriften, Kommentierungen und Urteile im Bereich des Tierschutz- und Tierseuchenrechts gibt, welche durch amtliche Handreichungen und Leitfäden vervollständigt werden, ist der Forschungsstand für den Vollzug durch die zuständigen Veterinärbehörden und derer potenzieller Maßnahmen unzureichend. Es bedarf, vor allem mangels Zusammentragung der einzelnen Problemstellungen und gegensteuernden Maßnahmen, einer eigenständigen Erarbeitung und Erweiterung durch Handlungsempfehlungen für eine zukünftige effizientere Vollziehung der Rechtsgrundlagen.
Für diese eigenständige Ausarbeitung wurde auf differenzierte Literatur und Informationsgrundlagen (Quellenarbeit) sowie auf die Ergebnisse einer eigens für die Masterarbeit erstellten Umfrage zurückgegriffen.
1.3.1 Methodik zur Quellenarbeit
Nach der Einleitung im ersten Kapitel liegt dem zweiten Kapitel dieser Ausarbeitung ein schwerpunktmäßig quantitativ methodisches Vorgehen zu Grunde.15 Hier werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des innergemeinschaftlichen Handelns/Verbringens von Heimtieren anhand einer theoretisch-deduktiven Quellenauswertung von zugänglicher Literatur, nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen sowie Kommentierungen und Rechtsprechungen als erster Schwerpunkt dieser Ausarbeitung dargestellt und von exemplarischen internen Daten zu Heimtierhandel/-verbringungen des Kreises Düren in NRW und den erlangten Umfrageergebnissen unterstützt.16 Dieser theoretische Rahmen bildet die Grundlagen für die Erarbeitung der Problemfelder des innergemeinschaftlichen Verbringens von Heimtieren im darauffolgenden Kapitel.
Anhand einer qualitativen Herangehensweise wird das dritte Kapitel verfasst. Der zweite Schwerpunkt dieser Masterarbeit, die Problemstellungen des innergemeinschaftlichen Verbringens, wird dabei deskriptiv dargestellt, wohingegen die darauffolgenden entgegensteuernden Maßnahmen, als dritter Schwerpunkt der Ausarbeitung, eher interpretativ zusammengestellt und ausgewertet werden.17
Zur vertiefenden komparativ-analytischen Unterstützung der Ausarbeitung werden für alle Kapitel ebenfalls die Ergebnisse der erstellten Umfrage herangezogen, deren Methodik nachfolgend beschrieben wird.18
1.3.2 Methodik zur Umfrage
Um weitere Anhaltspunkte für Problemfelder und entgegensteuernde Maßnahmen in Kapitel drei zu ermitteln, wurde eine schriftliche, anonymisierte Umfrage in Form einer Online-Befragung erstellt, ausgeführt und ausgewertet.
Hierbei wurde ein Fragebogen als Link per E-Mail an die Zielpersonen gesandt, welcher online ausgefüllt zurückgesendet werden konnte. Dieses Vorgehen wurde aufgrund der Zielgruppe gewählt. Die schriftliche Befragung richtete sich dabei an die homogene Zielgruppe der 51 kommunalen Veterinärämter in NRW.19 Da es aufgrund von IT-Sicherheitsbarrieren in Verwaltungseinheiten dazu kommen kann, dass Online-Umfragetools gesperrt werden, wurde ein kostenpflichtiges Online-Tool genutzt ( www.umfrageonline.de ) , welches von der IT der Veterinärämter unterstützt wird. Dieses Vorgehen wurde als zielgruppenfreundlich empfunden und bot die Hoffnung auf eine möglichst hohe Rücklaufquote. Um die Reichweite und Rücklaufquote weiter zu erhöhen, wurde die Umfrage von der Mailadresse des Veterinäramtes des Kreises Düren an die 51 Funktionsadressen der Veterinärbehörden versandt, wobei pro Veterinärbehörde nur die erste eingehende Antwort berücksichtigt werden konnte, gemäß Einstellung im Umfragetool.20
Die Erreichbarkeit der Zielgruppe war, neben der Zeit- und Kostenersparnis sowie der vereinfachten Analysemöglichkeiten und -optionen, ein wichtiger Auswahlfaktor für die Nutzung einer Online-Befragung.21 Zudem erwies sich diese Art der Umfrage als pandemiebedingt sicher und umweltschonender als der Versand von Fragebögen in Papierform. Aufgrund der Rücklaufquote von 100 % konnte im weiteren Verlauf dieser Masterarbeit auf Experteninterviews als qualitative Methode verzichtet werden.
Die Zielgruppe der Veterinärbehörden in NRW wurde ausgewählt, weil NRW als bevölkerungsreichstes Bundesland in Grenznähe zu mehreren europäischen Nachbarstaaten von Reiseverkehr/Handel mit Heimtieren betroffen ist und aufgrund der beruflichen Nähe zum Bundesland der Verfasserin steht.22
Anhand von zwei Fragebereichen wurden die Erfahrungen und Problemfelder zur Thematik Handeln und Verbringen von Heimtieren sowie die bereits ergriffenen und wünschenswerten entgegensteuernden Maßnahmen abgefragt.23 In den beiden Fragebereichen wurden sowohl offene als auch geschlossene Frageformate verwendet. Auf die Anwendung von Mischformen, worunter Fragestellungen zu verstehen sind, bei denen die Antwortkategorien vorgegeben sind, zusätzlich, aber auch offene Kategorien ergänzend angefügt werden können, in Reinform wurde verzichtet.24 In Abwandlung wurde eine Frage mit vorgegeben Kategorien und freien Antwortfeldern genutzt. Diese Form ermöglicht dabei den Teilnehmern mehr Freiheit bei der Beantwortung der Fragen und konnte neue Aspekte in festgeschriebenen Kategorien hervorbringen. Mangels einer einfachen Möglichkeit der direkten Nachfrage wurde bei Erstellung des Fragebogens auf eindeutige und verständliche Fragestellungen geachtet, wobei die Kenntnisse von Fachbegriffen des Veterinärrechtes aufgrund der ausgewählten Zielgruppe vorausgesetzt werden konnten.25 Um den Antwortgebern dennoch die Möglichkeit zu geben, Rückfragen zu stellen, wurde in der Einladungsmail vom 23.03.2022 sowie in der Erinnerungsmail vom 06.04.2022 eine Telefonnummer sowie die Erreichbarkeit des Interviewers samt Rückmeldefrist bis zum 13.04.2022 (3 Wochen) und einführendem Erläuterungstext angegeben.26 Zudem wurde auch innerhalb der Umfrage nochmal auf die Erreichbarkeit insbesondere per E-Mail hingewiesen.
Zur Verhinderung der Beeinflussung der Teilnehmer, wurden die Fragen und Antworten neutral formuliert, wodurch die gewünschte Objektivität gefördert werden sollte.27 Schlussendlich wurde zudem darauf geachtet, dass das Ausfüllen und Zurücksenden des Fragebogens weniger als 15 Minuten dauerte (vgl. Abb. 3), um den Zeitaufwand zur Teilnahme angemessen zu gestalten und so auch die Erhöhung der Rücklaufquote zu unterstützen.28
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3-RücklaufqUOte Umfrage (eigene Darstellung)
Da bereits am 09.04.2022 von allen befragten Veterinärbehörden eine Rückmeldung vorlag, konnte die Umfrage vorzeitig geschlossen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass von den erhaltenen 51 Rückmeldungen der Veterinärbehörden 61,4% die Umfrage aufgerufen und Teilfragen beantwortet haben (Teilnahmerate) und 49 % der Teilnehmer die Umfrage vollständig abschlossen (Abschlussrate) (vgl. Abb. 3).
Um die Ergebnisse für die stringente Argumentation gezielt nutzen zu können, werden diese passend innerhalb der Ausarbeitung platziert und es wird auf ein separates Unterkapitel für die reine Präsentation der Umfrageergebnisse verzichtet.
2 Innergemeinschaftliches Verbringen und Handeln von Heimtieren
Die einzuhaltenden Bestimmungen im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens und Handelns von Heimtieren lässt sich in die Bereiche Tierseuchen- und Tierschutzrecht (präventiv und operativ) unterteilen. Hierbei soll der Tierschutz originär den betroffenen Tieren selbst Schutz bieten, wohingegen das Tierseuchenrecht Mensch und Tier vor der Verschleppung und Verbreitung von Krankheiten schützen soll.29 Betrachtet werden diese beiden Rechtsbereiche nachfolgend im Bereich des privaten Reiseverkehrs mit Heimtieren und der gewerblichen Verbringungen gegliedert.
2.1 Privater Reiseverkehr mit Heimtieren
Privater Reiseverkehr bezieht sich auf das Verbringen von maximal fünf Heimtieren über EU-Grenzen hinweg, ohne dabei die Absicht eines Besitzwechsels zu verfolgen und ohne die Teilnahme von gewerblichen Beteiligten (z.B. Transportunternehmen) für einen zeitlich abgrenzbaren Zeitraum.30
2.1.1 Tierseuchenrecht beim privaten Reiseverkehr
Jegliches Verbringen von Waren (hier Heimtiere) unterliegt im Binnenmarkt den Handelsregelungen, solange es keine gesonderten Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen zu anderen als zu Handelszwecken gibt.31 Im Bereich des Verbringens von Heimtieren gibt es genau diese gesonderten Vorschriften, sodass sich rechtlich zwischen dem privaten Reiseverkehr mit Heimtieren und dem gewerblichen Verbringen und Handeln von Heimtieren unterscheiden lässt.32
Dabei müssen Hunde und Katzen (sowie Frettchen) mittels Transponder (Nur-Lese-Radio- frequenz-Identifikations-Chip)33 gekennzeichnet werden.34 Dieses umgangssprachlich auch als Chip bezeichnete elektronische Kennzeichnungsmerkmal enthält eine einmalige Zahlenfolge zur Identifizierung des Heimtiers und kann mittels Chiplesegerät ausgelesen werden.
Nur Heimtiere, die vor dem 03.07.2011 mittels deutlich lesbarer Tätowierung gekennzeichnet wurden, müssen keinen Transponder aufweisen.35
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4-Muster EU-Heimtierausweis (eigeneDarstellung)
Eingetragen, um es auch nachvollziehen zu können, wird die Keimzeichnung mittels Aufkleber der einmaligen Transpondemummer im blauen EU-Heimtierausweis, einem individuellen Identifikationsdokument für Heimtiere (vgl. Abb. 4).36 Der Heimtierausweis enthält darüber hinaus Angaben des Heimtiers.37 Unfalschbar durch eine Folie abzukleben sind im Heimtierausweis mindestens die Seite der Kennzeichmmg sowie des gültigen Tollwutschutzes (vgl. Abb. 4).38
St zum Besitzer (vgl. Abb. 4),
St zum ausstellenden Tierarzt,
St über Rasse, Farbe, Geburtsdatum und Geschlecht (vgl. Abb. 4),
St Reisetauglichkeitsüberprüfungen und
St Parasitenbehandhmgen und Impfungen (vgl. Abb. 4)
Der Tollwutschutz des Heimtiers wird durch eine Impfung hervorgerufen.39 Um die Gültigkeit des Impfschutzes herbeizuführen, muss das Tier bei Erstimpfung mindestens zwölf Wochen alt und zum Impfzeitpunkt bereits durch einen im Heimtierausweis eingetragenen Transponder gekennzeichnet sein.40 Mit Verstreichen von mindestens 21 Tagen nach Erstimpfung bzw. nach Impfprotokoll des Herstellers, gemäß Eintragung des Impfdatums im Heimtierausweis, beginnt die Gültigkeitsdauer der Impfung. Der Impfschutz endet mit dem durch den Tierarzt im Heimtierausweis vermerkten Datum (Angaben des Herstellers zur Gültigkeitsdauer sind vom impfenden Tierarzt zu berücksichtigen). Sollte es versäumt werden, die Wiederholungsimpfung rechtzeitig vor Ablauf der festgelegten Gültigkeitsdauer durchzuführen, so entspricht diese Impfung einer Erstimpfung und die erneute Wartezeit bis zum Impfschutz muss berücksichtigt werden, bevor eine rechtmäßige Verbringung von Heimtieren aus tierseuchenrechtlicher Sicht möglich ist.41 Eine Zustimmung zur Ausnahmeregelung zum Verbringen von Heimtieren ohne diesen Tollwutschutz in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gibt es, sowohl für private als auch gewerbliche Verbringungen, seit dem 30.12.2014 nicht mehr.42
In einigen europäischen Ländern ist es zudem notwendig nachzuweisen, ob eine Behandlung der verbrachten Tiere gegen Echinococcus multilocularis (Fuchsbandwurm) erfolgte.43 Auch dies wäre im Heimtierausweis zu vermerken und ist jedoch für die Verbringung nach Deutschland nicht zwingend erforderlich.
Allgemein gilt für alle Heimtiere, dass diese bei Verbringung frei von Tierseuchen sein müssen, damit Gefahren durch Verbreitung von Seuchen für Menschen und Tiere minimiert werden können.44
2.1.2 Tierschutzrecht beim privaten Reiseverkehr
Ein grundsätzliches Verbringungsverbot nach Deutschland (privat wie gewerblich) zum Schutz von Menschen und Tiere gilt für Hunde gefährlicher Rassen.45 Dabei gelten die Ras- sen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich - weiterhin aber auch diejenigen Rassen, die aufgrund bundeslandspezifischer Vorgaben gelistet sind.46 Nach § 2 HundVerbrEinfVO gibt es jedoch Ausnahmeregelungen für das Verbringen von Hunden bestimmter Rassen, z.B. wenn Hunde als Diensthunde des Bundes oder der Länder fungieren,
- Hunde zum Rettungs- oder Katastrophenschutz eingesetzt werden,
- es sich um ausgebildete Begleithunde handelt oder
- die Hunde nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehren (u.a. Urlaub) und im Inland berechtigt gehalten werden.47
Weitere Regelungen für den privaten Reiseverkehr mit Heimtieren sind nicht verbindlich vorgeschrieben. Jedoch sollte auch hier immer darauf geachtet werden, dass dem transportierten Heimtier keine Schmerzen, Leiden, Schäden durch den Transport entstehen oder erweitert werden.48 Hierbei sind u.a. die Sicherung der Tiere beim Transport wie auch die Versorgung zu berücksichtigen.
2.2 Gewerbliches Verbringen/Handeln von Heimtieren
Werden Heimtiere nicht im Rahmen des beschriebenen privaten Reiseverkehrs innergemeinschaftlich verbracht, so spricht man im Rückschluss von gewerblichem Verbringen/Han- deln49 oder auch Verbringungen zu kommerziellen Zwecken (wirtschaftlicher Tätigkeit).50 Dies kann ein reiner Transport von Heimtieren sein oder gar die Vermittlung und Weitergabe von Heimtieren gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung (Handel).51
2.2.1 Tierseuchenrecht im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
Die zu verbringenden Heimtiere müssen ebenfalls die für den privaten Reiseverkehr geltenden Vorschiften in Bezug auf Kennzeichnung, Tollwutschutz und EU-Heimtierausweis erfüllen, da es dafür keine Ausnahmeregelungen für gewerbliche Verbringungen gibt.52 Zusätzlich sind für gewerbliche Tätigkeiten jedoch weitere Vorschriften zur Anzeige- und Registrierungspflicht, Dokumentation und dem Transportgut vorgesehen.
2.2.1.1 Anzeige- und Registrierungspflichten
Wer gewerbsmäßig Tiere innergemeinschaftlich verbringt, als natürliche sowie juristische Person, muss dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen, erhält von dieser eine Registriernummer und wird im entsprechenden elektronischen Register er- fasst.53 Dabei ist eine Anzeige nicht notwendig, wenn der Hauptsitz des Betriebs bereits in einem anderen Mitgliedsstaat registriert oder zugelassen ist. Zuständige Behörde für die Registrierung und Überwachung dieser anzeigepflichtigen Tätigkeiten ist bei diesen Betrieben die Veterinärbehörde am Betriebssitz, wo Fahrzeuge und Transportdokumente kontrolliert und überwacht werden können. Die europaweite elektronische Erfassung erfolgt dabei über Traces NT.54
Über das INTRA-Modul bei Traces-NT können dabei nicht nur die Betriebe erfasst werden die innergemeinschaftlichen Tiere verbringen, sondern auch die benötigten Meldungen an die zuständigen Behörden am Bestimmungsort der Tiere übermittelt und die zur Verbringung notwendigen Gesundheitsdokumente ausgestellt werden.55
2.2.1.2 Dokumentationspflichten
Gewerbsmäßig Tätige im Bereich des Verbringens von Heimtieren sind dazu verpflichtet, ihre Verbringungen von einer amtlichen Bescheinigung begleiten zu lassen sowie eine konsequente Buchführung zu pflegen.56 Dabei ist die Gewerbsmäßigkeit analog des § 11 I 1 Nr. 8 TierSchG auch im Tierseuchenrecht als Tätigkeiten, die selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden, zu verstehen.57
Die amtliche Bescheinigung, welche den Gewerbetreibenden sowie Empfänger und ggf. weitere Beteiligte (z.B. abweichende Ladebetriebe, zuständige Behörden) ausweisen, beinhalten ebenfalls alle Angaben zur Verbringung bezüglich des Transportgutes.58 Innerhalb der europäischen Union gibt es für die Ausstellung der beschriebenen Bescheinigungen die Datenbank Traces NT.59 Hier wird die Gesundheitsbescheinigung im sog. INTRA-Modul geführt. Traces NT ist in das IMSOC integriert worden und dient dem computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden u.a. im Bereich Verbringen/Handeln von lebenden Tieren im Binnenmarkt. Es erleichtert damit auch die Transparenz von behördlichen Entscheidungen wie Kontrollergebnissen und unterstützt das Risikomanagement bzgl. Tierseuchen-/Tierschutzrecht bei Transporten.60 Die Nutzung dieser Datenbank ist mit Ende der Übergangszeit nach in Kraft treten der Kontrollverordnung VO (EU) 2017/625 seit dem 14.12.2019 verpflichtend zu nutzen. Um eine Einheitlichkeit beim Ausfüllen der Bescheinigungen und Anlegen von neuen Nutzern europaweit gewährleisten zu können, sollten die Ausfüllhinweise der europäischen Kommission, welche regelmäßig an die aktuelle Gesetzgebung angepasst werden, Beachtung finden.61
Die Bescheinigung muss drei Jahre lang aufbewahrt werden, bei einer Gültigkeit nach Ausstellung von 10 Tagen, und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen.62 Dabei muss die Bescheinigung im Original beim Transport mitgeführt werden (siehe Muster in Anhang 2) oder mit elektronischer Signatur im System hinterlegt und dabei mindestens in deutscher Sprache und der Sprache des Herkunftslandes des Tieres ausgefertigt sein.63 Das Gesundheitsdokument muss das Tier bis zum endgültigen Bestimmungsort (z.B. neuer Tierhalter) begleiten und dort für die Dauer der Aufbewahrungsfrist verbleiben.64
Die Buchführung der Transportunternehmen, umgangssprachlich als Bestandsbuch bezeichnet, welches ebenfalls auf Verlangen der zuständigen Behörde im Rahmen der dreijährigen Aufbewahrungsfrist vorzulegen ist,65 muss mindestens folgende Daten zu jedem verbrachten Tier erkennbar beinhalten:
Ort und Tag der Übernahme, A& Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Tage der Abgabe/Weitergabe, # Name und Anschrift des neuen Besitzers und Art, Anzahl sowie Kennzeichnung sowie Vermerk zur begleitenden Bescheinigung über die Verbringung.66
Für die zuständige Behörde ist daraus deutlich abzuleiten, wie viele Tätigkeiten durchgeführt wurden und welchen Weg die einzelnen Tiere genommen haben. Hier kann, anstelle eines separaten Buches, auch jede amtliche Bescheinigung konsistent aufbewahrt werden, da diese alle notwendigen buchführungsrelevanten Informationen enthält.
2.2.1.3 Transportgut /Anforderungen an die verbrachten Heimtiere
Vor Ausstellung einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Tieren, muss durch amtliche Tierärzte jegliches Anzeichen (Symptome) einer Erkrankung/Tierseuche ausgeschlossen werden (klinische Untersuchung). Das Auftreten von Symptomen oder klinischen Zeichen einer Seuche würden dazu führen, dass Heimtiere mangels Transportfähigkeit nicht verbracht werden dürften.67
Dabei darf die klinische Untersuchung nur innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden vor dem geplanten Abgang des Tieres durchgeführt werden, um auch das Risiko einer Ansteckung zwischen Verbringung und Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung minimieren zu können.68
2.2.2 Tierschutzrecht im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
Neben den tierseuchenrechtlichen Vorgaben muss auch der Tierschutz bei gewerblichen Verbringungen/Handel von Heimtieren Beachtung finden. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Tiere auch während eines Transportes geschützt und vor unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden (z.B. Verletzungen) bewahrt werden müssen.69
Bei gewerblichem Verbringen/Handeln von Heimtieren sind insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen und die nationale Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) neben dem allgemein gültigen nationalen Tierschutzgesetz zu berücksichtigen.
Dabei bedarf es der Einhaltung von rechtlichen Vorgaben zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, dem Organisator, dem Transportunternehmen sowie dem Transportmittel und dem Transporteur wie auch dem Transportgut.
2.2.2.1 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Eingeschlossen von den Normen zu gewerblichen/kommerziellen Tätigkeiten im Bereich des Verbringens von Heimtieren sind nicht nur Tätigkeiten, welche einen direkten Austausch von Gütern, Geld- und Dienstleistungen mit sich bringen. Vielmehr werden auch all die Fälle eingeschlossen, in denen ein indirekter Gewinn entsteht oder zumindest angestrebt wird.70 71 Hierunter fallen demnach auch Heimtiertransporte von Tierschutzorganisationen, die einen Hund aus dem EU-Ausland von beispielsweise Ungarn nach Deutschland vermitteln sowie transportieren und dafür eine sog. Schutzgebühr verlangen.72
Auch eine solche Tätigkeit steht unter Erlaubnisvorbehalt aufgrund der Gewerbsmäßigkeit und bedarf einer Erlaubnis nach § 11 I Nr. 5 TierSchG der zuständigen Behörde. Gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen des Heimtiertransportes, für die eine solche Erlaubnis erforderlich ist, sind u.a.:
A& Verbringen (innereuropäisch) von Heimtieren ins Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung, # Einfuhr (aus einem Drittland) von Heimtieren ins Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung und A& Vermittlung von Heimtieren gegen Entgelt oder Gegenleistung, die ins Inland ver- bracht/eingeführt werden sollen oder wurden.73
Je nach Art und Umfang der Tätigkeiten können daher eine oder mehrere Erlaubnisse gebraucht werden.74 Dabei darf die jeweilige Tätigkeit erst nach Erlaubniserteilung begonnen werden, sodass ebenfalls eine Antragstellung zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen muss. Die Erlaubnistatbestände nach dem Tierschutzgesetz gelten dabei sowohl für natürli- che/juristische Personen im Inland als auch für diejenigen mit Sitz im Ausland, welche in Deutschland die Tätigkeiten anbieten/durchführen wollen.75
Damit die Erlaubniserteilung zeitnah erfolgen kann, wird die Entscheidung über den vollständig eingereichten Antrag schriftlich oder elektronisch durch die zuständige Behörde binnen vier Monaten ab Antragseingang entschieden.76 In besonderen Fällen, bei erheblichem Umfang des Antrags oder einem erhöhten Schwierigkeitsgrad, kann die Frist um zwei Monate verlängert werden, was dem Antragsteller schriftlich unter Mitteilung der Begründung bekannt zu machen ist.77
Personen und Betriebe, welche eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 TierSchG ausüben, unterliegen dabei der Aufsicht der zuständigen Veterinärbehörde, was ebenfalls für Einrichtungen, Betriebe und Personen gilt, die gewerbsmäßig Tiere transportieren oder während des Transportes mit der Ernährung, Pflege und Unterbringung betraut sind (Organisator).78
2.2.2.2 Transportorganisator
Für den Transport von Heimtieren verantwortlich können Organisatoren z.B. Tierschutzorganisationen oder Zuchtverbände sein.79 Diese übernehmen nach Art. 5 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1/2005 die Verantwortung für eine rechtskonforme Durchführung des gesamten Transportes. Wichtig dabei ist, dass das Wohlbefinden der Heimtiere durch eine unzulängliche Koordination nicht beeinflusst wird. Der Organisator muss dabei immer in der Lage sein, den zuständigen Behörden Auskünfte über den geplanten Transport zu erteilen. Die Transportstrecke muss so gestalten werden, dass sie so kurz und stressfrei wie möglich gehalten wird, auch wenn es keine gesetzlich vorgeschriebenen maximalen Beförderungsdauern oder Ruhezeiten für Heimtiere gibt.80 Dies gilt insbesondere auch für Sammeltransporte von Heimtieren, wobei entlang der Strecke Tiere an verschiedene Empfänger übergeben werden.81 Bei der Routenplanung muss dabei neben dem schnellsten Weg, auch auf andere Umwelteinflüsse geachtet werden, wie z.B. extreme Wetterphänomene, Klimaschwankungen und politische Unruhen.82
Als Organisator kann dabei auch das Transportunternehmen selbst agieren, welches den Transport dann koordiniert und durch eines ihrer oder angemieteter Transportmittel durch- führt.83
2.2.2.3 Transportunternehmen
Das Transportunternehmen muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem es ansässig ist, nach Art. 10/11 der VO (EU) Nr. 1/2005 zugelassen sein, sofern berufsmäßige Transporte getätigt werden sollen. Transportunternehmer ist dabei jede natürliche oder juristische Person, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere aufgrund der Übernahme einer Transportanfrage befördert.84 Eine Transportzulassung kann nur in einem einzigen Mitgliedstaat ausgestellt werden und ist auf eine Dauer von maximal fünf Jahre befristet.85
Die zuständige Behörde erstellt nach Antragstellung und Prüfung einen zweisprachigen Zulassungsnachweis (Landessprache und Englisch), mit einer eindeutig nachvollziehbaren zwölfstelligen Registriernummer (siehe Muster in Anhang 3).86 Neben auflösenden Bedingungen in den Nebenbestimmungen der Zulassung (z.B. in Bezug auf Dokumentationspflichten, Befähigungsnachweise der Fahrer) kann die Zulassung auf bestimmte Tierarten (z.B. Hunde/Katzen) begrenzt werden (z.B. aufgrund der Ausstattung der Transportmittel oder vorgelegten Sachkunde) und auch auf die geplanten Beförderungsdauern (vgl. Tabelle 2).87
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2 - Zulassungstypen von Transportunternehmen (eigene Darstellung)
Mindestens die Kopie der Zulassung über das Transportunternehmen, welche in einer elektronischen Datenbank dokumentiert wird, ist vom Fallier bei jedem Transport mitzufuhren.88
2.2.2.4 Transportmittel / -behältnisse und Transporteur
Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde darüber hinaus einen Zulassungsnachweis mit einer Befristung von 5 Jahren für die genutzten Straßentransportmittel für Langstrecken der Transportunternehmen (siehe Muster in Anhang 3).89 Ein Zulassungsnachweis kann dabei nur für Transportmittel ausgestellt werden, in dem die Tiere transportiert werden können.90 So kann beispielsweise kein Nachweis für die Zugmaschine erstellt werden, jedoch für einen Auflieger, Anhänger oder einen Transporter. Für Transportunternehmen, die rein nationale Transporte miter 12 Stunden Dauer durchführen, müssen die Transportmittel nicht abgenommen werden. Dies muss in der Typ 2 Zulassinig des Unternehmens als Ausnahme gemäß Alt. 18 IV VO (EU) Nr. 1/2005 ausdrücklich aufgenommen sein.91 Sollte ein Transportunternehmen keine eigenen Transportmittel besitzen oder nutzen, müssen die gemieteten/ge- nutzten Transportmittel anderer durch die zuständige Veterinärbehörde geprüft und abgenommen werden.92 Hierbei helfen u.a. Mietverträge der Fahrzeuge. Auch dieser Zulassungsnachweis muss bei jedem Transport im Fahrzeug durch den Fahier/Transporteur mindestens in Kopie mitgeführt werden.93
Die Transportmittel müssen bei Erstellung des Zulassungsnachweises auf die spezifischen Anforderungen der zu transportierenden Heimtiere kontrolliert werden.94 Grundsätzlich ist z.B. am Transportfahrzeug hinten ein Schild mit der Aufschrift lebende Tiere zu befestigen. Dieses Schild kann bei Hunde- und Katzentransporten entfallen, wenn diese in einzelnen Transportbehältnissen mit entsprechender Beschriftung und Kennzeichnung an der Oberkante befördert werden.95
Zur Gewährleistung eines sicheren Transportes von Hunden/Katzen sollte jedes Tier oder das Muttertier mit Welpen/Kitten in je einem einzelnen Transportbehälter untergebracht werden. Handelt es sich bei den zu befördernden Tieren um unterschiedliche Arten, Tiere mit beachtlichen Größen- oder Altersunterschieden, geschlechtsreife Tiere unterschiedlicher Geschlechter oder rivalisierende Tiere, müssen diese getrennt in Transportbehältern transportiert werden.96
Dabei müssen die Behälter nicht nur ein geringes Verletzungsrisiko aufweisen (reine Gitterkäfige sind aufgrund der erhöhten Verletzungsgefahr bspw. nicht zulässig), sondern auch leicht zu reinigen/desinfizieren sein, eine Möglichkeit der Befestigung von Versorgungsbehältnissen (Futter und Wasser) bieten und ausreichend rutschfeste Bodenfläche und Standhöhe entsprechend den einzelnen Tierarten bzw. Rassen haben.97
Die Stapelung dieser Transportbehältnisse ist grundsätzlich zulässig. Dabei muss jedoch gewährleistet werden, dass kein Tier entweichen/herausfallen kann, eine Kontrolle/Versorgung aller Tiere zu jedem Zeitpunkt möglich ist, die Tiere eine ausreichende Frischluftzufuhr haben und von indirekten Lichtquellen des Fahrzeugs nicht geblendet werden.98 Die gestapelten Behälter dürfen nur aufrecht verstaut werden und müssen so befestigt sein, dass nicht zu vermeidende ruckartige Bewegungen des Fahrzeugs keine negativen Auswirkungen auf die Tiere haben können und keine Ausscheidungen (Urin/Kot) auf den unteren Ebenen von den darüberstehenden Boxen gelangen können.99
Darüber hinaus müssen bei innerstaatlichen Transporten von Heimtieren die Vorgaben der nationalen Tierschutztransportverordnung in Bezug auf die Mindestmaße der Behältnisse eingehalten werden, welche entsprechend der mittleren Widemsthöhe der Tiere gemessen wird (vgl. Tabelle 3).100
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3-Mindestmaße Transportbehältnisse von Heimtieren (in Anlehnung an Anlage 1 Nr. 4 TierSchTrV)
Diese nationalen Vorgaben geben auch einen Hinweis auf die Auslegung der europäischen Nonnen in Bezug auf ein der Tiergröße angepasstes Transportbehältnis mit ausreichend Bodenfläche mid Standhöhe.101
Verantwortlich ist dabei nicht nm das Transportunternehmen und der Transportorganisator, sondern auch der Transporteur der Heimtiere selbst. Transporteur oder Fahrer ist die Person, welche das Transportmittel führt und den eigentlichen Transport der Heimtiere durchführt. Dabei muss der Fahrer bei Tiertransporten grundsätzlich eine tierartspezifische Sachkunde in Form eines Befähigungsnachweises vorweisen können. Dieser Nachweis ist jedoch bei Hunde- und Katzentransporten nicht vorgeschrieben ist, wird aber seitens der Behörden empfohlen. Jeder Fahrer muss daher im Umgang mit den zu transportierenden Treren, auch Hunden mid Katzen, geschult sein.102 Die Verantwortung für die Personalschuhuigen liegt beim Transportunternehmen.103
2.2.2.5 Transportversorgung
Unverkennbar ist, dass während eurer Transportdauer von z.B. Budapest in Ungarn nach Köhl in Deutschland von mindestens 12 Stunden die Versorgung der Heinitiere vor allem durch den Transporteur selbst, gewährleistet sein muss. Der Gesetzgeber sieht daher vor, dass während der Transporte die Hunde und Katzen in zeitlichen Abständen von höchstens 24 Stunden gefüttert und alle acht Stunden getränkt werden müssen.104 Das Versorgungsintervall verringert sich bei Welpen und Jungtieren bis zu einem Alter von 6 Monaten, da der gesetzliche Rahmen vorsieht, eine dem Tier nach Art und Alter angemessene Versorgung durch Futter und Wasser zu gewährleisten.105 106 Die dafür vorgesehenen Fütterungs- und Tränkungsbehälter sollten auslaufsicher sein und an den Transportboxen festgemacht werden, um die Verletzungsgefahren von umherfliegenden Teilen während der Fahrt zu minimie- Die Anweisungen zur Tränkung und Fütterung müssen dabei verständlich in Schriftform dokumentiert und beim Transport mitgeführt werden.107 Diese Dokumentation soll u.a. die Kontrolle der Versorgungsgrundlagen ermöglichen.
2.2.2.6 Transportgut/Anforderungen an die verbrachten Heimtiere
Neben den äußeren Umständen des Transportes (z.B. Transportunternehmen, Transportmittel) muss auch das transportierte Gut, das Heimtier selbst, für die geplante Verbringung tierschutzrechtliche Anforderungen erfüllen. Die Heimtiere dürfen dabei nur verbracht/gehan- delt werden, wenn sie mit Blick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und während des Transportes gewährleistet werden kann, dass ihnen unnötige Schmerzen, Leiden Schäden erspart bleiben.108 Die augenscheinliche Transportfähigkeit gemäß VO (EU) Nr. 1/2005 der Tiere wird dabei auch in der europäischen Gesundheitsbescheinigung unter dem Punkt (3) Tierschutzbescheinigung versichert sowie im Heimtierausweis vermerkt, gesiegelt und unterschrieben (vgl. Abb. 4).109
Als nicht transportfähig gelten dabei vor allem verletzte Tiere oder Tiere mit pathologischen Zuständen (krankhafte/nachteilige Veränderungen der körperlichen Verfassung z.B. chronisch verkürzte Sehnen) oder physiologischen Schwächen (abnormale biophysikalische Lebensvorgänge z.B. schmerzhaftes urinieren).110 Insbesondere gelten Hunde und Katzen als transportunfähig, wenn sie sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können, A& große offene Wunden oder schwere Organvorfälle haben, & sich in einem fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium befinden (> 90 % der Trächtigkeit), vor weniger als sieben Tagen geboren haben oder unter acht Wochen alt und ohne Begleitung des Muttertieres sind.111
2.3 Zwischenfazit zu den rechtlichen Grundlagen
Das Kapitel der rechtlichen Grundlagen zum innergemeinschaftlichen Verbringen und Handeln von Heimtieren hat aufgezeigt, dass es sowohl für den privaten Reiseverkehr als auch für gewerbliche Tätigkeiten im Rahmen der Heimtierverbringungen diverse Vorschriften gibt, die es zu beachten gilt, um keine illegalen und damit rechtswidrigen Handlungen zu begehen.
Dabei ist auch die Gefahr für Tier und Mensch nicht außer Acht zu lassen, welche entstehen kann, wenn bspw. die Vorschriften zur Tollwutimpfung von Heimtieren oder der Sicherung der Transportgüter nicht eingehalten werden. Im gewerblichen Bereich wird der Fokus der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gefahrenreduktion besonders auf sachkundige Teilnehmer an der Verbringung gelegt, sodass sowohl die Organisatoren, Transportunternehmen aber auch die Transporteure selbst einen theoretischen Wissenstand aufweisen müssen, um die Vorgaben zum Erhalt von Sachkundenachweisen, Zulassungen oder Erlaubnissen zu erfüllen. Aber auch private Heimtierhalter, die mit ihren Tieren die Grenze überschreiten wollen, z.B. im Rahmen einer Urlaubsreise, müssen Kenntnisse über die Vorschriften haben. Hier liegt der Fokus allerdings weniger auf sachkundigen Tierhalter in Bezug auf die Verbringung selbst als auf dem transportierten Gut, welches bei jeglichem Grenzüberschritt von einem EU-Heimtierausweis begleitet werden muss, in welchem Kennzeichnung und Tollwutschutz vermerkt ist. Dies stellt sodann auch das Bindeglied zwischen privatem Reiseverkehr und gewerblichen Verbringungen dar, da diese Vorgaben zum Transportgut auch immer bei gewerblichen Tätigkeiten mit Grenzüberschreitung gewahrt werden müssen.
Um die zahlreichen tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Vorschriften überwachen und kontrollieren zu können, bedarf es gut aufgestellter ausführender Veterinärbehörden in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht.
3 Blickwinkel der Veterinärbehörden
Bei der alltäglichen Arbeit der Mitarbeiter der deutschen Veterinärbehörden gibt es im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Verbringen/Handel sowie auch dem privaten Reiseverkehr zahlreiche Problemfelder sowie bereits genutzte entgegensteuernde Maßnahmen. Es gibt jedoch auch Nachregulierungsvorschläge und -wünsche, um die ergreifbaren Maßnahmen der Vollzugsbehörden zu stärken und ggf. zu erweitern.
3.1 Problemstellungen für die Veterinärbehörden
Wie häufig waren bei den festgestellten Auffälligkeiten/Verstößen die nachfolgenden Bereiche betroffen?
Anzahl Antworten:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5-Häufigkeit festgestellter Auffälligkeiten/Verstöße nach Bereichen in NRW (eigene Darstellung)
Der illegale Handel vor allem mit so genannten Wühltischwelpen und die illegalen Verbringungen stellen die Veterinärbehörden vor besondere Herausforderungen. 772 Dabei sind die problematischen Aspekte weniger auf ein Rechtsgebiet wie Tierschutz und Tierseuchen einzuschränken als auf einzelne rechtsbereichsübergreifende Themen, wie z.B. Untersuchungspflichten, Unterlagen oder Zulassungen. Einige der häufigeren Problemfelder, welche in 112 NRW 2021 unter anderem die in Abbildung 5 benannten Themen betraf, werden nachfolgend beschrieben.113
3.1.1 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
Der Heimtiersektor ist ein bedeutsamer Wirtschaftszweig in Deutschland, welcher bereits 2005 allein bei Hundehaltungen einen Umsatz von rund 4 Milliarden Euro in verschiedenen Bereichen generierte (vgl. Abb. 6).114 Diese Umsätze werden dabei auch in den Bereichen der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verbringungen von Heimtieren generiert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 6-Umsätze durch Hundehaltungen (Ohr/Zeddis2006, S. 21)
Als Auslandstierschutz betitelt, kooperieren immer mehr heimische Organisationen mit ausländischen Tierheimen und Tierschutzorganisationen, um vermeintliche Straßenhunde zu retten und an neue Halter innerhalb der EU zu vermittelt. Dabei ist der Auslandstierschutz seit 2014 nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig.115 Wenn auch als Schutzgebühr bezeichnet, erhalten die Organisationen einen Geldwert, wenn sie die Hunde im Ausland abholen, nach Deutschland verbringen und hier an eine Pflegestelle, ein Tierheim oder eine Endstelle vermittelt. Die Schutzgebühr, welche 2019 zwischen 250,00 € und 350,00 € je Hund lag, und ein Schutzvertrag legen damit den Rahmen für die Verbringung bzw. den Handel dar, auch wenn die meisten Tierschutzorganisationen den Begriff des Handels in diesem Zusammenhang ablehnen.116 Problematisch ist dies nicht nur, weil einigen Organisationen die Erlaubnis fehlt, sondern insbesondere in den Herkunftsländern extra Tiere zur Vermittlung an die nachfragenden Gebiete wie Deutschland in so genannten Vermehrerfarmen gezüchtet werden, wodurch der Markt mit Auslandshunden weiter angeheizt wird.117
Daneben sind auch viele illegale Händler abseits von Tierschutzorganisationen europaweit tätig und verbringen/vermitteln Tiere, ohne jegliche Erlaubnis zu besitzen. Diese erfüllen häufig weitere Vorschriften für den legalen Transport der Tiere (z.B. in Bezug auf Versorgung und Raumangebot während des Transportes) nicht.
Einmal in Deutschland angekommen, führt der Weg vieler Heimtiere aus dem Ausland direkt in Pflegestellen oder Tierheime.
Pflegestellen und Tierheime
Was dabei häufig vergessen wird, ist die Erlaubnispflicht für diese so genannten Pflegestellen von Fund- und Abgabehunden aus dem In- und Ausland zur weiteren Vermittlung in Deutschland, unabhängig davon, ob die Privatperson selbst das Heimtier später weitervermittelt oder dies von einer Tierschutzorganisation übernommen wird.118 Eine private auf Dauer angelegte Pflegestelle wird in Bezug auf diese Art der Erlaubnis genauso behandelt, wie ein Tierheim.119 Da jedoch viele Pflegestellen nur der angehörigen Tierschutzorganisation bekannt sind oder über Zuständigkeitsgrenzen hinausgehend in Deutschland verteilt sind und diese dann evtl. in der Erlaubnis am Sitz der Tierschutzorganisation enthalten sind, kann eine Überwachung nicht oder nur unzureichend durch die örtlichen Veterinärbehörden erfolgen.
Bei den mehr als 500 Tierheimen, welche dem Deutschen Tierschutzbund angeschlossen sind, sowie zahlreicher privat initiierter Tierheime und Pflegestellen, werden jährlich hunderte Hunde/Katzen aufgenommen, gepflegt und im besten Falle am Ende wieder vermit- telt.120 Bereits 2005 lag die Anzahl der abgegebenen Hunde in Tierheimen bei ca. 120.000 Hunden, wobei die Anzahl der durchschnittlich im Tierheim lebenden Hunde bei ca. 60 Hunden pro Tierheim liegt.121
Online-Tierhandel
Erhöht hat sich die Anzahl der in Tierheimen und auf Pflegestellen verweilenden Heimtiere auch, da es für grenzüberschreitende legal und illegal agierende Händler aufgrund der lukrativen finanziellen Gegenleistung und der Möglichkeit des einfachen Verkaufs über Internetplattformen mehr Anreize und weniger Aufwand bedurfte, Heimtiere zu vermitteln/ver- kaufen.122 Auch die sehr hohe Nachfrage und das geringere Angebot seriöser Offerten steigerten unseriöse online Angebote weiter.123 Da es bspw. pro Hund mittlerweile nicht selten zu einem Verkaufspreis von 2.000,00 € kommt (je nach Rasse und Alter), ist auch der Anreiz illegaler Handlungen angestiegen (Anstieg prozentual bei Katzen ähnlich). Vor einigen Jahren lag der Preis durchschnittlich noch bei 1.000,00 € pro Hund, sodass bereits 2005 der Die Haustierkategorie bei eBay Kleinanzeigen Entwicklung der Anzeigenzahlen seit 2016 Umsatz bei legalen Hundezuchten innerhalb Deutschlands bei 360-390 Millionen Euro lag.124
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 7-Anzeigen-Entwicklung ebay Kleinanzeigen Haustierkategorie (vgl. ebay 2021a7)
Auf der Plattform ebay Kleinanzeigen ist beispielsweise, bis zur Erneuerung der Regeln zum Inserieren lebender Tiere im Jahr 2020, die z.B. das Anbieten von Qualzuchten (u.a. Nacktkatzen, Tiere ohne Tasthaare und angezüchtete Riechorgane), den Tausch und Schenkungen von Tieren und die Ankündigung von Würfen verboten, ein Anstieg an Inseraten innerhalb der Haustierkategorien zu verzeichnen (vgl. Abb. 7).125 Die Anzeigen sind dabei nicht allein von legalen nationalen Züchtern inseriert, sondern auch von bspw. Tierschutzorganisationen zur Vermittlung von Tieren aus dem Ausland, unseriösen privaten Anbietern aus dem In- und Ausland sowie privaten Hobbyzüchtern.
Im vergangenen Jahr wurden dabei vor allem Rassehunde wie z.B. der an steigender Beliebtheit gewinnende Zwergspitz und der Malteser, beides so genannte Modehunderassen, illegal gehandelt.126 Immer noch interessant, im Handel jedoch etwas zurückgegangen, sind Hunde gelisteter Rassen wie bspw. Pitbull Terrier, Bullterrier oder American Staffordshire Terrier.127 Doch auch mit dem Rückgang des Handels mit diesen Rassen, stellen die wenigen illegal gehandelten Tiere ein durchaus beträchtliches Problem dar, da die Verbringung dieser Hunde gesetzlich stark eingeschränkt und meistens sogar verboten ist.128
Zudem birgt die Verbringung selbst Probleme für Mensch und Tier.
3.1.2 Transportorganisator, -unternehmen, -mittel, -behälter und Transporteur
Amtliche Kontrollen von Heimtiertransporten auf dem Straßenweg erfolgen i.d.R. nur an Grenzkontrollstellen, die an Drittländern liegen. Innerhalb der EU sind es stichprobenartige Kontrollen oder so benannte Schwerpunktkontrollen zu bestimmten Zeiten (z.B. Reisezeit im Sommer) oder bestimmten Anlässen (z.B. pandemiebedingte Passkontrollen). Nicht selten werden dabei schwere Verstöße in Bezug auf die tierschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich überladener Fahrzeuge, zu langen Transportzeiten ohne Ruhezeiten für die Tiere oder nicht sachkundiger Transporteure aufgedeckt.129 Da die Anzahl der Kontrollen begrenzt ist, liegt vermutlich die Dunkelziffer der Verstöße deutlich höher. Zudem sind die jährlichen Schwerpunktkontrollen meist an gleichen Orten und zu ähnlichen Uhrzeiten, sodass Händler, welche die Heimtiere illegal verbringen, leicht auf andere Routen ausweichen können.
Neben der Problematik, dass seriös wirkende Anbieter den rechtlichen Rahmen bzgl. Zulassung des Transportunternehmens oder sachkundiger Fahrer nicht kennen, die Tiere aber trotzdem sicher Verbringen, kommen wesentlich häufiger in mehrfacher Hinsicht rechtswidrige Heimtiertransporte zu Tage.
Auch auf der anderen Seite Deutschlands, in Waldsassen (Bayern) werden immer wieder ähnliche Tiertransporte aufgegriffen. Im Dezember 2021 stoppten Grenzpolizisten einen Kombi mit sieben ängstlich scheinenden Hundewelpen in einer einzelnen, kleinen Transportbox (vgl. Abb. 9). Die Tiere waren mit gefälschten Papieren über diverse EU-Grenzen verbracht worden, um diese gegen Entgelt weiterzuvermitteln.130
In beiden Fällen ist die Einnahme einer natürlichen Körperhaltung für die Tiere kaum möglich gewesen und auch das Verletzungsrisiko durch schlecht gesicherte Transportbehältnisse ungeahnt hoch. Neben den festgestellten Mängeln der Transportmittel und-behältnisse sowie fehlender Zulassungen und Erlaubnisse, sind für diese illegal verbachten Heimtiere meist auch die Transportdauer und -versorgung problematisch.
3.1.3 Transportdauer und -Versorgung
Bei Verbringungen von Heimtieren, welche häufig über mehrere Landesgrenzen hinweg getätigt werden, ist die Transportdauer gewöhnlich von einigen Stunden, aber sehr stressig.
Die Transportdauer wird beim Heimtierhandel zusätzlich, aufgrund von Ruhezeiten der Fahrer wie auch Abgabe von Heimtieren an unterschiedlichen Abgabeorten, ausgedehnt. Dabei kann sich der entstehende Stress durch die Transportsituation, bspw. aufgrund der Trennung von gewohnter Umgebung, fremder Geräusche, abruptem Bremsen, Dunkelheit wie auch eingeschränkter Bewegungsmöglichkeit negativ auf Verhalten und Gesundheit der Heimtiere auswirken.131
Ist zusätzlich, aufgrund einer Überladung von Transportmitteln, eine artgerechte Versorgung einzelner Tiere nicht möglich, kommt es vermehrt vor, dass die vorgeschrieben Fütterungsund Tränkungsregelungen missachtet werden. Die mangelnde Versorgung kann bei Heimtieren u.a. zur Dehydrierung führen, was zu Kreislaufschwächen und Bewusstseinsstörungen bis hin zum Koma und Tod des Tieres führen kann.132 Sollten dann noch extreme Wetterbedingungen auftreten wie hohe Temperaturen im Auto, könnten auftretende Symptome durch Wärmestau (z.B. erhöhte Atemfrequenz, Muskelzittern, Erregungszustände) bei mangelnder Belüftung und unzureichender Versorgung enorme gesundheitliche Einschränkungen für die Tiere mit sich bringen, was im schlimmsten Falle zum Tode der Tiere führen kann.133
Diese Art der Transportunfähigkeit der Heimtiere, welche meist aufgrund der schlechten und stressintensiven Transportbedingungen auftreten, können ebenfalls die Situation dieser Tiere noch weiter verschlechtern, die bereits vor Antritt der Verbringung transportunfähig waren.
3.1.4 Transportfähigkeit
Tiere, die vor Antritt des Transportes nicht transportfähig sind, dürfen nicht transportiert werden. Was jedoch häufig unbeachtet bleibt, sind die zahlreichen Umstände, die zu einer Transportunfähigkeit führen können.
Schwache und erkrankte Tiere
Dabei gelten vor allem Tiere mit physiologischen Schwächen, pathologischen Zuständen oder Verletzungen als nicht transportfähig.134
Viele Tiere aus Süd- und Osteuropa sind bereits vor Anreiseantritt unbekannt erkrankt, was sich, mangels früher Symptome, nicht direkt auf die Transportfähigkeit auswirkt. Dies gilt vor allem für Erkrankungen mit den vier so genannten Mittelmeerkrankheiten & Leishmaniose (Zoonose; übertragbar durch Sandmücken; nicht heilbar), A& Babesiose (übertragbar durch Zecken; schwer heilbar), Ehrlichiose (Zoonose; übertragbar durch Zecken; schwer heilbar) und # Dirofilariose (Zoonose; übertragbar durch Stechmücken; schwer heilbar).135
Nicht nur für das erkrankte Tier, welches bei einer Nichtbehandlung meist an den benannten Krankheiten verstirbt, sind diese Krankheiten gefährlich. Auch die Einschleppung solcher Erkrankungen in die heimische Tierpopulation oder, bei den Zoonosen, Übertragung auf Menschen, stellt ein hohes Risiko dar.136
Neben Erkrankungen weisen einige Tiere aus illegaler Verbringung einen schlechten Gesundheitszustand aufgrund von Zucht- und Aufzuchtbedingungen im Herkunftsland auf.137 Wenn die Heimtiere nicht aus einem Tierheim oder von einem privaten Züchter stammen, kommen Sie beim illegalen Heimtierhandel häufig aus Vermehrerfarmen. Hier werden die Tiere in dunklen, engen und unhygienischen Einrichtungen rein zur Vermehrung und Abgabe gegen Entgelt aufgezogen. Unter diesen Umständen erkranken die Tiere häufig an Befall von Milben, Läusen und Würmern.138 Neben diesen recht leicht behandelbaren, wenn auch für das betroffene Tier sehr unangenehmen Erkrankungen, leiden die Tiere zunehmend an den für Artgenossen hochansteckenden Erkrankungen:
Parvovirose (übertragbar über Kot erkrankter Tiere; schwer heilbar) und A& Staupe (übertragbar über Kot erkrankter Tiere; anfänglich gut heilbar).139
Vor allem Jungtiere, wonach die Nachfrage meist am höchsten ist, leiden sehr stark unter den beschriebenen Erkrankungen und versterben meist häufiger, vor allem auch dann, wenn Sie jünger als acht Wochen sind.140
[...]
1 Twain, Mark (1835-1910), hier zitiert nach Baym 2003, S. 20ff.
2 Vgl. ZZF 2021.
3 Baym 2003, S. 20ff.
4 Zugunsten einer sprachlichen Vereinfachung wird in dieser Ausarbeitung die maskuline Personenform verwendet, außer es handelt sich dezidiert um weibliche / diverse Ansprachen. Die sprachliche Vereinfachung soll zu keinem Zeitpunkt einen ausschließenden oder diskriminierenden Charakter haben.
5 Vgl. VO (EU) Nr. 2016/429 L 84/17; BMEL 2019, S.21f
6 Vgl. Europäisches Parlament 2020.
7 Im rechtlichen/gesetzlichen Kontext hat sich der ethische Tierschutzbegriff, Schutz der Tiere um dessen selbst willen, verfestigt. Damit außen vor gelassen wird der anthropologische Tierschutzbegriff; Tierschutz aus Gründen der Sittlichkeit oder des wirtschaftlichen Wertes. (vgl. Greco 2009, S.3ff.; von Hirsch 2003, S.13ff.)
8 Vgl. Thilo 2020, S.88.
9 Vgl. Anhang 5.
10 Vgl. Kreisverwaltung Düren 2021.
11 Vgl. DMEL 2021.
12 Vgl. Bpt2021.
13 Vgl. Europäisches Parlament 2020.
14 Vgl. Universität Kassel 2022, S.1.
15 Vgl. Tausendpfund 2018, S.17ff; Diekmann 2011, S.35.
16 Vgl. Tausendpfund 2018, S.22; Schumann 2018, S.152.
17 Vgl. Tausendpfund 2018, S.17ff; Diekmann 2011, S.35.
18 Vgl. Diekmann 2011, S.35; Atteslander 2010, S.196.
19 Vgl. LANUV 2021.
20 Ebd.
21 Vgl. Tausendpfund 2018, S.239f
22 Vgl. IT.NRW 2019.
23 Vgl. Kühl/Strodtholoz/Taffertshofer 2011, S.34f.
24 Vgl. Raab-Steiner/Benesch 2008, S.49.
25 Vgl. Tausendpfund 2018, S.17f.
26 Vgl. Kühl/Strodtholz/Taffertshofer 2011, S.34f; Neumann 2013, S.80.
27 Vgl. Tausendpfund 2018, S.239f.
28 Vgl. Anhang 4 und 5.
29 Vgl. § 1 TierSchG.
30 Vgl. VO (EU) Nr. 2016/429; AG Tierschutz 2017, S.10.
31 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.10.
32 Vgl. Teil VI VO (EU) Nr. 2016/429; Art. 6 VO (EU) Nr. 576/2013.
33 Vgl. Art. 3 lit. E VO (EU) Nr. 576/2013.
34 Vgl. Art. 70 DEL VO (EU) 2019/2035.
35 Vgl. Art. 3 lit. E VO (EU) Nr. 576/2013; Art. 70 DEL VO (EU) 2019/2035.
36 Vgl. DEL VO (EU) 2019/2035; vgl. Anlage 8 Nr. 3 BmTierSSchV.
37 Vgl. Anlage 3 Nr. 7 BmTierSSchV; Teil VI VO (EU) Nr. 2016/429; AG Tierschutz 2017. S.18.
38 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.18.
39 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.10.
40 Vgl. Anhang VII Teil 1 DEL VO (EU) 2020/688; Anhang III VO (EU) Nr. 576/2013.
41 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.10.
42 Vgl. Art. 57 DEL VO (EU) 2020/688; § 13 V BmTierSSchV; AG Tierschutz 2017, S.12.
43 Vgl. FLI 2022; Anhang 2.
44 Vgl. Art. 57 DEL VO (EU) 2020/688; § 13 V BmTierSSchV; AG Tierschutz 2017, S.12.
45 Vgl. § 2 I HundVerbrEinfG.
46 Vgl. § 2 I 1, 2 HundVerbrEinfG.
47 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.13.
48 Ebd.
49 Vgl. BMEL 2021.
50 Vgl. VO (EU) Nr. 2016/429; AG Tierschutz 2021, S.6.
51 Vgl. EUGH - C-301/14; BVerwG - C 23.15.
52 Vgl. Art 244 I VO (EU) Nr. 2016/429; AG Tierschutz 2021, S.6; LANUV 2022.
53 Vgl. Teil IV VO (EU) Nr. 2016/429; § 4 I 1 BmTierSSchV; AG Tierschutz 2017, S. 12.
54 Ebd.
55 Vgl. Teil IV VO (EU) Nr. 2016/429; § 19 1 BmTierSSchV; AG Tierschutz 2017, S.11.
56 Vgl. Teil IV VO (EU) Nr. 2016/429; § 5 I 1 Nr. 1 BmTierSSchV; FLI 2021; European Commission 2022.
57 Vgl. Nr. 12.2.1.5 AVV TierSchG
58 Vgl. Teil IV VO (EU) Nr. 2016/429; § 5 I S. 1 Nr. 2 BmTierSSchV.
59 Vgl. FLI 2021; European Commission 2022.
60 Ebd.
61 Vgl. European Commission 2021, S. 1 ff; AG Tierschutz 2017, S.11f.
62 Vgl. Teil IV VO (EU) Nr. 2016/429; § 5 I 3, 4 BmTierSSchV.
63 Vgl. Teil IV VO (EU) Nr. 2016/429; § 3 I 1, 2 BmTierSSchV.
64 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.12.
65 Vgl. Teil IV VO (EU) Nr. 2016/429; § 5 I 3, 4 BmTierSSchV.
66 Vgl. Teil IV VO (EU) Nr. 2016/429; § 5 I 2 BmTierSSchV; Anhang E Teil 1 Richtlinie 92/65/EWG.
67 Vgl. Art. 57 DEL VO (EU) 2020/688; § 13 V BmTierSSchV; AG Tierschutz 2017, S.12.
68 Vgl. Art. 10 II lit. C Richtlinie 92/65/EWG; Anhang 2.
69 Vgl. Art. 3 VO (EU) Nr. 1/2005.
70 Die Tierschutz-Hundeverordnung findet bei Hundetransporten keine Anwendung (vgl. § 1 TierSchHVO).
71 Vgl. AG Tierschutz 2021, S.5.
72 Vgl. EuGH - C-301/14; AG Tierschutz 2017, S.8.
73 Vgl. § 11 I Nr. 5 TierSchG.
74 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.8.
75 Vgl. § 11 V 1 TierSchG; AG Tierschutz 2017, S.8.
76 Vgl. § 11 V 2, 4 TierSchG.
77 Vgl. § 11 V 3, 4 TierSchG.
78 Vgl. § 16 I Nr. 4, 5 TierSchG; AG Tierschutz 2017, S.9.
79 Vgl. Art. 2 lit. Q VO (EU) Nr. 1/2005.
80 Vgl. Art. 3 2 lit. A VO (EU) Nr. 1/2005; AG Tierschutz 2021, S.6, 17.
81 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.17.
82 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.4.
83 Vgl. Art. 2 lit. Q VO (EU) Nr. 1/2005.
84 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.3.
85 Vgl. AG Tierschutz 2021, S.6f.
86 Vgl. § 2 TierSchTrV; AG Tierschutz 2021, S.8.
87 Vgl. AG Tierschutz 2021, S.6f.
88 Vgl. Art. 18 III VO (EU) Nr. 1/2005; AG Tierschutz 2017, S.3.
89 Vgl. Art. 7 I i.V.m. 18 IH VO (EU) Nr. 1/2005.
90 Vgl. AG Tierschutz 2021. S.9 ff.
91 Vgl. AG Tierschutz 2021. S.8.
92 Ebd.
93 Vgl. Art. 6 I 2 VO (EU) Nr. 1/2005: AG Tierschutz 2017. S.3.
94 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.4.
95 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.6.
96 Vgl. Anhang I Kapitel III Nr. 1.12 VO (EU) Nr. 1/2005.
97 Vgl. Anhang I Kapitel II VO (EU) Nr. 1/2005; AG Tierschutz 2017, S.5.
98 Ebd.
99 Vgl. Anhang I Kapitel II Nr. 5.2, III Nr. 1.7 VO (EU) Nr. 1/2005.
100 Vgl. § 6 Nr. 1 i.V m. Anlage 1 Nr. 4 TierSchTrV.
101 Vgl. Anhang I Kapitel H VO (EU) Nr. 1/2005: AG Tierschutz 2017. S.6.
102 Vgl. Art. 6 IV. V VO (EU) Nr. 1/2005.
103 Vgl. AG Tierschutz 2017. S.4.
104 Vgl. Art. 6 II VO (EU) Nr. 1/2005; AG Tierschutz 2017, S.4.
105 Ebd.
106 Vgl. AG Tierschutz 2017, S.4.
107 Vgl. Anhang I Kapitel V Nr. 2.1 VO (EU) Nr. 1/2005.
108 Vgl. Art. 3 lit. B VO (EU) Nr. 1/2005.
109 Vgl. Anhang 2; AG Tierschutz 2017, S.11.
110 Vgl. Art. 6 III i.V.m. Anhang I Kapitel I Nr. 2 VO (EU) Nr. 1/2005; Karliczek 2017, S.32ff.
111 Vgl. Art. 6 III i.V.m. Anhang I Kapitel I Nr. 2 VO (EU) Nr. 1/2005.
114 Vgl. Voss 2020.
113 Vgl. Anhang 5.
114 Vgl. Ohr/Zeddies 2006, S.21.
115 Vgl. § 11 I Nr. 5 i.V m. § 21 I lit. A TierSchG.
116 Vgl. TVT 2019, S.3.
117 Vgl. Posch/Melchior/Schütz 2013, S.33f; Arluke/Rowan 2020, S.185ff.
118 Vgl. § 11 I Nr. 3 TierSchG.
119 Vgl. TVT 2019, S.5; a.A.v.
120 Vgl. Ohr/Zeddies 2006, S.9f.
121 Ebd.
122 Vgl. Deutscher Tierschutzbund 2021, S.19ff.
123 Ebd.
124 Vgl. Ohr/Zeddies 2006, S.6.
125 Vgl. ebay 2021a; Schöll 2021, S.10ff.
126 Vgl. Deutscher Tierschutzbund 2021, S.21f.
127 Ebd.
128 Vgl. § 2 I HundVerbrEinfG.
129 Vgl. TVT 2019, S.9f.
130 Vgl. BR4 2021.
131 Vgl. Wöhr/Erhard 2004, S. 148 ff.
132 Vgl. Hopkins 2008, S.23ff; Deutscher Tierschutzbund 2021, S.33.
133 Vgl. Gabrisch/Zwart 2010, S.29; Jahrbeck 2012.
134 Vgl. Anhang I Kapitel I Nr. 2 VO (EU) Nr. 1/2005.
135 Vgl. TVT 2019, S.14ff; Ding et al. 2018, S.28ff.
136 Vgl. Gansloßer 2011, S.62.
137 Vgl. Deutscher Tierschutzbund 2021, S.23.
138 Vgl. Posch/Melchior/Schütz 2013, S.61ff.
139 Vgl. Posch/Melchior/Schütz 2013, S.58, 96f.; Buksch 2013, S.128f.
140 Vgl. TVT 2019, S.3.
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- Kerstin Lennartz (Author), 2022, Innergemeinschaftliches Verbringen und Handeln von Heimtieren. Rechtliche Grundlagen, Problemstellungen und entgegensteuernde Maßnahmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1305231
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