Diese Arbeit setzt sich mit den aktuellen Veränderungen bezogen auf historische Ereignisse und unter selbstgewählten Schwerpunkten mit der Frage: Inwiefern fördern Sport und Bewegung die Partizipation und Diversität?
Sport und Bewegung können Menschen zusammenbringen. Doch zu Inklusion gehört mehr, als nur ein Partnerkind an die Hand zu bekommen. Mitmachen trotz Beeinträchtigung in Kindertagesstätten, Schulen und Verein ist möglich und wie das funktionieren kann, wird in der vorliegenden Arbeit näher beleuchtet.
Inhalt
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Inklusion
2.2 Barrieren
2.3 Diversität
2.4 Heterogenität
2.5 Chancengleichheit
2.6 Partizipation
2.7 Inklusion in der Sport- und Bewegungspädagogik
3. Historische Einordnung
3.1 Von der Exklusion zur Inklusion
3.2 Modelle von Behinderung
3.2.1 Das medizinische oder individuelle Modell
3.2.2 Das relationale Modell
3.2.3 Das soziale Modell
3.2.4 Das Randgruppenmodell
3.2.5 Das menschenrechtliche Modell
3.2.6 Das kulturelle Modell
3.3 Meilensteine der Teilhabegesetzgebung
3.4 Die Entwicklung vom „Versehrtensport“ bis hin zu den Paralympics
4. Bewegung
4.1 Bewegung und Bildung
4.2 Die Bedeutung von Bewegung für die Kindheit - Der Einfluss von Bewegung für den Aufbau des kindlichen Selbstwertgefühls
4.2.1 Selbstwirksamkeit und der Einfluss von Selbstwirksamkeit auf das Selbstwertgefühl
4.2.2 Kindliches Selbstwertgefühl/Körper und Bewegung
4.3 Psychomotorisch orientierte Bewegungserziehung
4.4 Die psychomotorische Haltung
4.5 Bewegungserziehung und inklusive Bildung
4.6 Inklusive Bewegungsförderung und Leistung
5. Die Umsetzung von inklusiver Bewegungspädagogik in Kita, Schule und Verein
5.1 Inklusion in Kindertageseinrichtungen
5.1.1 Der Einfluss von Kitas auf die inklusive Bildung
5.1.2 Professionalisierung und die inklusive Haltung der pädagogischen Fachkraft
5.1.3 Inklusive Bewegungspädagogik in der Kita
5.1.4 Die Gestaltung inklusiver Bildungs- und Bewegungsräume
5.2 Inklusion im Sportunterricht
5.2.1 Der Umgang mit Heterogenität
5.2.2 Inklusiver Sportunterricht
5.2.3 Brennball aus einer neuen Perspektive - ein Spiel für alle
5.3 Inklusion in Sportvereinen
6. Chancen und Herausforderungen für pädagogische Einrichtungen
7. Fazit
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Ein Profitänzer im Rollstuhl? Ein Skaterborder ohne Beine? Ein Tischtennisspieler ohne Arme? All das ist möglich. Trotz Beeinträchtigungen und scheinbar notwendigen, aber nicht gegebenen Voraussetzungen sind Eric Machens, Italo Romano und Ibrahim Hamadtou erfolgreiche Sportler.
Auch die Paralympics im März 2022 in Peking zeigten erneut in 78 Wettbewerben in sechs Sportarten, welche Möglichkeiten Sport bietet. Es ist weniger als 100 Jahre her, dass die Menschen der Überzeugung waren, dass das Leben von Menschen mit Behinderung, die im Rollstuhl sitzen und/oder aufgrund des Kriegs mit Beeinträchtigung leben müssen, nicht lebenswert ist und nur der frühe Tod die Erlösung bringen könne. Heutzutage denken wir anders. Wir wollen ein Miteinander, eine Gemeinschaft und ein voneinander Lernen für alle. Nur wie? Das Schulsystem ist geprägt von Homogenisierung, der Leistungsbegriff scheint nur schwer ohne Kategorisierung zu erfassen und von Barrierefreiheit ist in den meisten pädagogischen Einrichtungen noch lange nicht zu sprechen. Der Umgang mit Vielfalt bringt viele Veränderungen mit sich. Nicht zuletzt auch für pädagogische Einrichtungen.
Die vorliegende Thesis zum Thema „Chancen und Herausforderungen für pädagogische Einrichtungen in Bezug auf die inklusive Bewegungspädagogik“ setzt sich mit den aktuellen Veränderungen bezogen auf historische Ereignisse und unter selbstgewählten Schwerpunkten mit der Frage „Inwiefern fördern Sport und Bewegung die Partizipation und Diversität?“
Um die Frage abschließend beantworten zu können, beginnt die Ausarbeitung mit einer skizzenhaften Erläuterung einiger elementarer Begriffe, wie unter anderem Diversität, Heterogenität und Chancengleichheit. Darauf aufbauend wird das Thema historisch eingeordnet und es wird ein Hauptaugenmerk auf die Meilensteine der Teilhabegesetzgebung gelegt. Hiernach wird die Bedeutung von Bewegung für die kindliche Entwicklung und Bildung in Zusammenhang mit Psychomotorik und inklusiven Bewegungsangeboten ausführlich erläutert. Das Kernthema bezieht sich auf die Umsetzung von inklusiver Bewegungspädagogik in den pädagogischen Einrichtungen Kindertagesstätten (Kitas), Schulen und Vereine. Diese drei Einrichtungen werden in extenso in ihren verschiedenen Schwerpunkten betrachtet.
Zusammenfassend werden in dem darauffolgenden Kapitel die Kernaspekte der Chancen und Herausforderungen für die pädagogischen Einrichtungen herausgefiltert und abschließend wird im Fazit die gesamte Thesis noch einmal kurz zusammengefasst, die Leitfrage wird beantwortet und es wird ein Ausblick für die weitere Entwicklung von inklusiver Bewegungspädagogik aufgezeigt. Um eine bessere Lesbarkeit zu ermöglichen wird die männliche Form des Plurals verwendet, wobei stets beide Geschlechter angesprochen sind, außer es ist explizit angegeben.
2. Begriffsbestimmungen
Das nachfolgende Kapitel dient dazu elementare Begriffe in Bezug auf das Kernthema der Thesis zu skizzieren, um so einen besseren Zugang zu den wesentlichen Inhalten zu ermöglichen. Im Folgenden werden die Begriffe Inklusion, Barrieren, Diversität, Heterogenität, Chancengleichheit und Partizipation näher betrachtet. Anschließend wird ein erster Einblick in das Thema Inklusion und Bewegung gegeben.
2.1 Inklusion
Bislang gibt es keine einheitliche Definition von Inklusion. Die Vorstellungen einer Umsetzung zeigen große Differenzen in Hinblick auf den Fokus auf den Menschen mit Behinderung oder den Fokus auf eine inklusive Gesellschaft. Inklusion zeigt auf einer individuellen Ebene schnell ihre Grenzen, weshalb das Verständnis von Inklusion über eine Zuweisung zu bestimmten Gruppen hinaus gehen muss. Letzen Endes bedeutet Inklusion, dass sich nicht der Einzelne in die vorhandenen Strukturen integrieren muss, sondern sich die Strukturen so verändern müssen, dass eine gleichberechtigte Teilhabe an allen Teilbereichen der Gesellschaft ermöglicht wird. Zusammengefasst wurde der Begriff der Inklusion in der Theorie ausführlich diskutiert, jedoch bestehen in der Praxis noch viele Steigerungsmöglichen. (vgl. Rehklau 2016, S. 115)
2.2 Barrieren
Barrieren haben zur Folge, dass Menschen in ihren Aktivitäten beeinträchtigt und ausgegrenzt werden. Sie gelten als ummantelte Normen der Gesellschaft, welche die Menschen bewerkstelligen müssen. Anhand des Beispiels einer Treppe wird die Erwartungshaltung deutlich, dass ein Mensch diese Höhendifferenz bewältigen muss, um an sein Ziel zu kommen. Alles in allem wird durch die Forderung einer Barrierefreiheit eine Anpassung der gesellschaftlichen Normen mit Rücksicht auf Menschen mit Behinderung gefordert. (vgl. Kastl 2017, S. 49)
Zu weiteren wesentlichen Aspekten bezüglich der Barrierefreiheit zählen die leichte Sprache und die optische Kommunikation. Infolgedessen werden Menschen mit kognitiven Einschränkungen Texte und Formulare besser verständlich dargestellt und gehörlosen Menschen wird mithilfe von Visualisierungen die Verständigung erleichtert. In der Folge wird Stigmatisierung, Stereotypen und Vorurteilen entgegengewirkt. Resümierend wird durch eine Barrierefreiheit die Herstellung von gerechten Lebensverhältnissen angestrebt. (vgl. ebd.)
2.3 Diversität
Der Begriff Diversität stammt aus dem lateinischen und bedeutet Vielfalt bzw. Vielfältigkeit. Im Fokus liegt die Wahrnehmung von Unterschieden. (vgl. Kladnik 2017, S. 60) Der Diversitätsbegriff geht zurück auf die Bewegung und die Gleichstellungskämpfe der 1950er bis 1970er Jahre, die in einer normativ-demokratischen Strömung endeten. In dieser wird Diversität aus einer Menschenrechts- und Antidiskriminierungsperspektive gesehen. Das Bestreben besteht darin Ungleichbehandlungen entgegenzuwirken, Vielfältigkeit anzuerkennen und Gleichstellung zu verwirklichen. Die Ursprünge des Konzeptes zeigen sich in wirtschaftlichen Unternehmen, die im DiversityManagement den kompetenten Umgang mit Vielfalt nutzen, um die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz von Unternehmen zu steigern. Die vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützten Merkmale stehen im Fokus der Diversity-Ansätze. (vgl. Rehklau 2016, S. 109)
Dazu gehören Alter, Geschlecht, ethnische Herkunft, Behinderung, sexuelle Identität, Religion und Weltanschauung. Über diese Kernaspekte hinaus werden in den Sekundärdimensionen geografische Herkunft, Familienstand, Elternschaft, Einkommen, Ausbildungsweg und soziale Herkunft in Augenschein genommen. All diese Merkmale können nur dann Diskriminierung zur Folge haben, wenn Machtverhältnisse wirksam werden. Jedes Merkmal hat in bestimmten Situationen Vor- oder Nachteile. Dementsprechend stehen Privilegien und Machtverhältnisse in engem Verhältnis zu dem Begriff Diversität. Insgesamt werden in diesem Ansatz Unterschiede anerkannt und Vielfalt als gesellschaftliche Ressource gesehen. Ebenso werden plurale Lebensverhältnisse und Lebenswelten normalisiert. Weiterhin impliziert der Diversity- Ansatz eine machtkritische Haltung gegenüber gesellschaftlichen Prozessen, die zur Herstellung von Inklusion oder Exklusion führen. (vgl. ebd.)
Es stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft sich insofern verändert hat, dass mehr Vielfalt sichtbar wird oder ob die bereits vorhandene Vielfalt anders wahrgenommen wird. Das Erfassen der gesellschaftlichen Vielfalt hängt jedoch stark mit der Definition von Vielfalt zusammen. (vgl. Salzbrunn 2014, S. 5f)
Der Ursprung des Begriffs Diversität stammt im Deutschen von der Entwicklung antidiskriminierender Maßnahmen als Folge von verschiedenen Formen der Diskriminierung in Unternehmen ab. Hierbei wird die Verschiedenheit der Mitarbeiter als Potenzial angesehen, das so gut es geht ausgeschöpft werden soll. Allerdings führt dieser Ansatz vielmehr zu Nutzenmaximierung statt zu sozialer Gerechtigkeit. (vgl. Salzbrunn 2014, S. 8f)
Diversität spielt häufig im Zusammenhang mit Chancengleichheit eine wichtige Rolle. Der Begriff der Chancengleichheit wird zu einem späteren Zeitpunkt erläutert. Diversität ist nicht nur für die Aufrechterhaltung des ökologischen Systems unabdingbar, sondern weist auch auf die Stärken und Potenziale von Unterschiedlichkeit hin. Von großer Relevanz bezogen auf Diversität ist der wertschätzende und nichtdiskriminierende Umgang mit Gruppen, die aufgrund von Alter, Herkunft, Kultur oder Religion gesellschaftlich definiert sind. Nicht außer Acht gelassen werden darf die Tatsache, dass Normierung und Kategorisierung in einem gewissen Maß zur Alltagsbewältigung erforderlich sind. Nichtsdestoweniger sind Zugehörigkeiten das Ergebnis von subjektiven Wirklichkeiten, basierend auf dem Selbst- und Fremdbild. (vgl. Kladnik 2017, S. 60) Ebendarum brauchen diese Konstrukte Dekonstruktionen um einen positiven Umgang mit Diversität zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang sind die Begriffe Gleichheit und Differenz relevant. Diese sind nicht als gegensätzlich, sondern als voneinander abhängig zu verstehen. Denn nur wenn Differenzen erkannt und als gleichwertig betrachtet werden, kann Gleichheit entstehen. An dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Anerkennung und Wertschätzung von Diversität zur Umsetzung von Inklusion zwingend erforderlich sind. (vgl. ebd.)
Ein weiterer wichtiger Punkt besteht darin, dass kein einheitliches Konzept besteht und der Begriff Diversität durch verschiedene Kontexte geprägt wird. Zu den wichtigsten Gründen, warum Diversität insbesondere in sozialen Arbeitsbereichen thematisiert werden muss, gehören die soziale Ungleichheit und damit verbundene Benachteiligung, die nicht ignoriert werden dürfen. Ansonsten können keine Veränderungsprozesse entstehen und dies würde letztlich zur Folge haben, dass die Macht und die Privilegien auf der Seite derer bleiben würden, die sich durch Diskriminierung in einer relativ privilegierten Position befinden. Kritiker fordern die Anerkennung von Vielfalt systematisch mit den Forderungen nach sozialer Gerechtigkeit zu verbinden. (vgl. Rehklau 2016, S. 110)
2.4 Heterogenität
Der Begriff Heterogenität stammt aus dem Altgriechischen und bedeutet Verschiedenheit in Bezug auf Klasse oder Art. Heterogenität bezieht sich auf die Abweichung von Häufigkeitsverteilungen, gesellschaftlichen Normalitätsvorstellungen oder Mittelwerten einer sozial gesetzten Norm. Hierbei steht die Hierarchisierung zwischen Verschiedenen im Vordergrund. Es wird also nicht mehr nur die Verschiedenheit erfasst, sondern das Machtverhältnis wird zum Ausdruck gebracht. Das Thema wird intensiv in der Schulpädagogik erörtert und steht in dem Spannungsfeld zwischen Chance und Herausforderung und auf der anderen Seite Belastung. Aufgrund dessen, dass kein einheitliches Konzept zu dem Begriff Heterogenität vorliegt, wird die Unterscheidung nach Walgenbach (2014) in vier Bedeutungsdimension untergliedert: Didaktische, deskriptive, ungleichheitskritische und die evaluative Bedeutungsdimension. (vgl. Prammer-Semmler 2017, S. 83)
Die didaktische Bedeutungsdimension fokussiert die ungleichen Lernvoraussetzungen der Schüler. Die deskriptive Dimension verfolgt das Ziel, unterschiedliche Merkmale zu erkennen und daraus folgend bedürfnisorientierte pädagogische Konzepte zu entwickeln. Die ungleichheitskritische Dimension thematisiert den Umgang mit sozialer Ungleichheit und in diesem Kontext den Umgang mit Differenz und Hierarchie. Schlussendlich fasst die evaluative Bedeutungsdimension zusammen und zeigt sowohl die Normabweichung als auch den Umgang als Chance und Herausforderung damit auf. Heterogenität ist stets mit Veränderungsprozessen konfrontiert und sollte nach Möglichkeit alle Schritte, die zu einer Reduzierung von Hierarchien führen, wertschätzen und fördern. Insbesondere für die inklusive Pädagogik ist die Umsetzung von Leben, Lernen und Arbeiten in heterogenen Gruppen von großer Bedeutung. (vgl. Prammer-Semmler 2017, S. 84)
2.5 Chancengleichheit
Chancengleichheit umschreibt das Recht auf den gleichen Zugang zu Lebenschancen für alle Menschen. Explizit wird Chancengleichheit in den Menschenrechten durch das Diskriminierungsverbot aufgrund von Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Behinderung festgeschrieben. In Art.3, Abs.3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird Chancengleichheit im Sinne eines Benachteiligungsverbotes zum Ausdruck gebracht. Unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit spielt der Begriff der Barrierefreiheit eine große Rolle. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um die rein physisch-mechanische Zugänglichkeit wie z. B. zu öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern bezieht sich ebenfalls auf die Möglichkeiten in Hinblick auf leichte Sprache und digitale Zugänglichkeit. (vgl. Feuser 2017, S. 35)
Zusammenfassend wirkt Chancengleichheit Bildungsbenachteiligungen entgegen und hat zum Ziel, das alle Menschen alles auf ihre eigene Art und Weise lernen dürfen und ein Recht darauf haben, die nötigen personellen und sachlichen Hilfen gewährt zu bekommen (vgl. Feuser 2017, S. 35f).
2.6 Partizipation
Im Zusammenhang mit Inklusion spielt der Begriff Partizipation eine entscheidende Rolle. Kurz zusammengefasst bezeichnet Partizipation das Recht auf freie, gleichberechtigte und öffentliche Teilhabe von Menschen an Diskussions- und Entscheidungsprozessen in der Gesellschaft, im Staat und in Institutionen. (Knauer & Sturzenhecker, 2005, S. 68) Der Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf Beteiligung spiegelt sich in allen Lebenslagen wider. Lebensfelder wie Familie, Schule, Ausbildung oder Freizeit bis hin zur Politik stellen eine Bezugnahme auf den allgemeinen Anspruch auf Partizipation dar (Knauer & Sturzenhecker, 2005, S. 63). Infolgedessen bedeutet Partizipation, dass Menschen in allen Fragen und Bereichen, die sie betreffen, das Recht und die Fähigkeit zur Teilhabe in demokratischen Prozessen haben (Knauer & Sturzenhecker, 2005, S. 68).
Partizipation im pädagogischen Alltag umzusetzen, führt zu einer Erweiterung von Kompetenzen und Wissen, fördert Identifikationsprozesse, führt zu einer Praxis demokratischen und sozialen Handelns und stärkt das Selbstbewusstsein der Beteiligten (Knauer & Sturzenhecker, 2005, S. 152).
Partizipation von Menschen mit Behinderung fordert die Politik in erster Linie dazu auf, dass keine behindertenpolitischen Maßnahmen ohne die aktive Mitwirkung von Menschen mit Behinderung beschlossen werden. Die Ratifikation zur UN-BRK (UN- BRK) führt dazu, dass der Staat kein Gesetz, das einen Lebensbereich von Menschen mit Behinderung betrifft ohne die Einbeziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Organisatoren verabschieden kann und auch keine Verwaltungsvorschrift oder Maßnahme ohne aktive Einbeziehung derer, die es betrifft, realisieren darf. Folglich geht der Begriff Partizipation über Dabeisein und Mitmachen hinaus und umschließt eine effektive Mitbestimmung, Einflussnahme und Entscheidungsmacht in der Gesellschaft. (vgl. Flieger 2017, S. 179)
Eine inklusive Gesellschaft muss Vielfalt nicht nur akzeptieren, sondern dankbar als Ressource wertschätzen. Zugegebenermaßen ist dies ohne eine weitgreifende Barrierefreiheit nur schwer vorstellbar (vgl. Flieger 2017, S. 180).
2.7 Inklusion in der Sport- und Bewegungspädagogik
Bereits vor knapp 20 Jahren haben Fediuk und Hölter (2003, S. 24) darauf hingewiesen, dass die Prämisse der Sport- und Bewegungspädagogik nicht darin liegen sollte, das Nichtkönnen der Menschen zu erfassen, sondern, dass jedem Leistungszuwachs und jeder Entwicklung Beachtung geschenkt werden sollte. Im Optimalfall sollen hierbei nicht nur die motorische, sondern die gesamte Entwicklung des Individuums berücksichtigt werden. Dieser Ansatz findet sich in der Psychomotorik wieder, auf die in einem späteren Kapitel genauer eingegangen wird. (vgl. Giese & Weigelt 2015, S. 15)
In der Grundschule besteht ein gutes Lernumfeld, um weitgehend ohne Leistungsdruck grundlegende psychomotorische Inhalte zu erlernen (vgl. Hölter 2011, S. 19). Im Kontrast dazu ist dieser Ansatz mit dem gymnasialen Oberstufenschulsport nur schwer zu vereinbaren. Ein anderer Ansatz baut darauf auf, dass bereits vorhandene Unterrichtseinheiten so verändert werden sollen, dass sie für alle Kinder ohne Einschränkungen einen entwicklungsförderlichen Zugang zum Lerngegenstand ermöglichen. (vgl. Giese & Weigelt 2015, S. 15)
In einem weiteren Ansatz nach Weichert (2009, S. 70) steht die Schaffung von Bewegungsdialogen zwischen Kindern mit Behinderung und Kindern ohne Behinderung im Fokus. Aufgrund der Unterschiedlichkeit kann für beide Mitspieler ein attraktives Angebot entstehen. Kritisch anzumerken ist, dass der „gute Sportler“ seine Aufgabe darin sieht, die Schwächen des Mitspielers auszugleichen und daher schon vorab eine fragliche hierarchische und karitative Struktur in den Vermittlungsprozess integriert wird (vgl. Thiele 2009, S. 47).
Das Konzept der Mehrperspektivität bezieht sich auf die Sinnesperspektiven Gesundheit, Leistung, Miteinander, Eindruck, Ausdruck und Wagnis, die für alle Schüler wesentlich sein sollten. Durch vielfältige Zugänge kann der Schulsport individuelle Präferenzen berücksichtigen. (vgl. Giese & Weigelt 2015, S. 16)
3. Historische Einordnung
Nachdem 2016 das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verabschiedet wurde, wird der Begriff „Behinderung“ in § 2 SGB IX seit dem 01.01.2018 folgendermaßen definiert:
„(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. (2) Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. (3) Menschen sind von Behinderungen bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ (s. § 2 SGB IX Abs. 1)
Um den Gesamtzusammenhang und den Weg bis zu dieser Definition besser verdeutlichen zu können, wird in diesem Kapitel der Weg von der Exklusion bis hin zur Inklusion beschrieben. Anschließend werden verschiedene Modelle von Behinderung, die zum Teil heute noch aktuell sind, kurz skizziert. Danach wird auf Meilensteine der Teilhabegesetzgebung eingegangen und zum Schluss wird die historische Einordnung durch die Entwicklung vom Versehrtensport bis hin zu den Paralympics verdeutlicht.
3.1 Von der Exklusion zur Inklusion
Exklusion bezeichnet den ausdrücklichen Ausschluss von Menschen aus der Gesellschaft aufgrund von spezifischen Merkmalen. Segregation findet sich in den ersten Ansätzen ab den 1960er Jahren. Erst ab diesem Zeitpunkt wurde versucht, den Menschen mit Behinderung die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. (vgl. Giese & Weigelt 2015, S. 13) Segregation oder auch Separation genannt, war geleitet von äußeren Merkmalen, wie der Art der Behinderung. Förderungen wurden durch differenzierte Schulformen und möglichst homogenen Leistungsgruppen umgesetzt. (vgl. Merz-Atalik 2008, S. 13)
Der Lebenslauf von Menschen mit besonderem Förderbedarf war daraus folgend geprägt von gesonderten Einrichtungen wie Sonderkindergarten und Sonderschulen. Daraus resultierend wurden die Menschen durch die Unterstützungssysteme nicht in die Gesellschaft integriert, sondern separiert. (vgl. Frühauf 2008, S. 16)
Die vorherrschende Meinung der erfolgreichen Förderung von homogenen Lerngruppen wurde erstmals in Verbindung mit der Gesamtschuldebatte in Frage gestellt, wobei die Kinder nichtsdestotrotz weiterhin zielgleich unterrichtet werden sollten. (vgl. Merz-Atalik 2008, S. 13) Der Schritt der Integration beinhaltet die Beachtung der Unterschiedlichkeit der Individuen auch in Hinblick auf unterschiedliche Zielvereinbarungen. In einem integrativen Beschulungssystem können Kinder mit speziellem Förderbedarf Regelschulen mit Kindern ohne Behinderung besuchen, allerdings bleibt die Differenzierung zwischen Kindern mit und Kindern ohne Behinderung bestehen. (vgl. Giese & Weigelt 2015, S. 14)
Inklusion bedeutet, dass auf die Unterscheidung von Menschen mittels beliebiger Merkmale verzichtet wird. Kinder lernen zieldifferent ohne eine äußere Unterscheidung. Im Vordergrund steht das Ermöglichen einer autonomen Teilhabe für alle. Hierbei stehen nicht nur Merkmale wie Behinderung, sondern auch Migrationshintergrund, finanzielle Situation oder Sprachbarrieren, durch die eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert werden, im Fokus. (vgl. Bleckmann, Saldern & Wolfangel 2012, S. 24; Saldern 2013, S. 8)
Die Betonung in Abgrenzung zu den Begriffen Exklusion, Separation und Integration liegt bei dem Begriff Inklusion deutlich auf der grundsätzlichen Heterogenität aller Menschen und erfasst diese als der Norm entsprechend. Rechtlich wurde eine Separierung aufgrund von Merkmalen wie Geschlecht oder Behinderung erstmals durch die UN-BRK rechtsverbindlich ausgeschlossen. Die UN-BRK wird zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal genauer erläutert. (vgl. Saldern 2013, S. 9)
3.2 Modelle von Behinderung
Der Begriff Behinderung ist von verschiedenen Sichtweisen geprägt. Im Folgenden werden diese Sichtweisen mit Hilfe der unterschiedlichen Modelle von Behinderung dargestellt.
3.2.1 Das medizinische oder individuelle Modell
Das medizinische Modell oder auch individuelle Modell genannt, umfasst Behinderung unter dem Aspekt einer fassbaren Einschränkung oder Schädigung für den Einzelnen. Daraus resultierend benötigt der Einzelne eine individuelle, fachgerechte Behandlung und Rehabilitation. Der Begriff des medizinischen Modells wurde in den frühen 1980er Jahren von Michael Oliver festgesetzt, der jedoch selbst die geringe Überzeugungskraft des Begriffs erkannte und das Modell darum als individuelles Modell bezeichnete. Nichtsdestotrotz dominiert dieses hauptsächlich im Bereich der Medizin und impliziert eine gewisse Medikalisierung von Behinderung. (vgl. Kastl 2017, S. 47)
Das individuelle Modell ist das vorherrschende Modell an dem sich die Hilfesysteme orientieren. Es ist eng verknüpft mit der medizinischen Perspektive und hat eine immense Wirkung auf das Alltagsverständnis von Behinderung. Es gilt als Kontrastmodell zu den Disability Studies. Die Disability Studies umfassen aktuelle Studien zu oder über Behinderung und haben einen Perspektivwechsel hin zu veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zum Ziel. (vgl. Rathgeb 2020, S. 22)
3.2.2 Das relationale Modell
Der Däne Niels Erik Bank-Mikkelsen entwickelte in den 1950er Jahren das relationale Modell, welches eng mit dem Normalisierungsprinzip verknüpft ist. (vgl. Rathgeb 2020, S. 22) Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderung als Teil der Gesellschaft anerkannt werden und ohne Einschränkungen das Recht auf eine selbstbestimmte Lebensführung haben. (vgl. Bauer, Meyer, Deremetz, Kieslinger, Koch, Strähle, Geldmacher & Schmid o.J., o.S.). Dabei werden unter anderem die Bereiche Tagesrhythmus, sexuelle Lebensmuster und ökonomische Bedingungen betrachtet. Positiv anzuerkennen ist, dass dieses Modell zu den ersten Veränderungen in Hinblick auf das Versorgungssystem geführt hat. Andererseits wird kritisiert, dass dieses Modell zu wenig gesellschaftskritisch sei. (vgl. Rathgeb 2020, S. 22)
3.2.3 Das soziale Modell
Bereits Anfang der 1970er Jahre entstanden in Großbritannien die ersten politischen Diskussionen, die einen wichtigen Teil zur Entstehung des sozialen Modells von Behinderung beitrugen. 1972 wurde die Union of Physically Impaired Against Segregation (UPIAS) von Paul Hunt, Vix Finkelstein und anderen Aktivisten, die ebenfalls von körperlichen Beeinträchtigungen betroffen sind, gegründet. Das Ziel der Organisation bestand darin, gleichberechtigte Lebensmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung herzustellen. (vgl. Kastl 2017, S. 48)
In einem Statement von 1976 betonen UPIAS den Unterschied zwischen körperlicher Beeinträchtigung und Behinderung. Körperliche Beeinträchtigung umfasst in diesem Sinne die Schädigungen an Strukturen oder Prozessen des Körpers, wohingegen Behinderung lediglich als Konsequenz sozialer Unterdrückung verstanden werden. Das soziale Modell adaptierte in diesem Zusammenhang den Leitspruch: „Man ist nicht behindert, man wird behindert.“ (vgl. ebd.)
Das soziale Modell wird als wichtiges Modell im Kampf um politische und rechtliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderung gesehen und unterstützt die kulturelle Anerkennung. Dennoch wird die Ignoranz des Körpers kritisiert, denn es sei nicht möglich behindert zu sein und behindert zu werden, punktgenau voneinander zu trennen. Der Begriff der Beeinträchtigung muss in diesem Kontext ebenfalls kritisch hinterfragt werden. Insgesamt wirkt sich das soziale Modell impulsgebend auf die Disability Studies aus. (vgl. Rathgeb 2020, S. 22)
3.2.4 Das Randgruppenmodell
Während das soziale Modell britisch geprägt ist, stammt das Randgruppenmodell aus den USA. Das Randgruppenmodell basiert darauf, dass Menschen aufgrund einer bestimmten Eigenschaft einer Gruppe zugehörig sind und ebendarum diskriminiert und benachteiligt werden. (vgl. Rathgeb 2020, S. 22)
Deviante Menschen werden von der Gesellschaft ausgeschlossen oder am Rande der Gesellschaft positioniert. Bei diesem Modell wird kritisiert, dass nicht berücksichtigt wird, dass Diskriminierung und Benachteiligung ein Teil des bürgerlichen, gesellschaftlichen Weltbildes ausmachen. (vgl. Rathgeb 2020, S. 23)
3.2.5 Das menschenrechtliche Modell
Die Behindertenrechtskonvention hat zu einem Paradigmenwechsel geführt, der durch das menschenrechtliche Modell zum Ausdruck kommt. Kritiker betonen jedoch die Affirmation des Modells und, dass daraus resultierend wenig Impulse für die Entwicklung von Theorien bestehen. Waldschmidt (2018) hebt hervor, dass Menschenrechte genau wie Behinderungen historisch, soziale und kulturelle Konstruktionen seien. (vgl. Rathgeb 2020, S. 23)
3.2.6 Das kulturelle Modell
Der Begriff „Kultur“ stammt aus dem Lateinischen und heißt übersetzt „machen, pflegen“. Kultur bezieht sich darauf, was der Mensch an sich selbst oder an seinen Lebensraum denkend oder handelnd an seiner materiellen sowie sozialen Umgebung bewirken kann und immer noch bewirkt. (vgl. Hierdeis 2017, S. 161)
Das kulturelle Modell von Behinderung wurde in den 1980er Jahren von Vertretern der Disability Studies entwickelt und etablierte sich anschließend in anderen Ländern. In Deutschland wird es primär durch Anne Waldschmidt vertreten. Im Kontrast zu den anderen Modellen von Behinderung fokussiert das kulturelle Modell weniger die individuellen und sozialen Probleme, sondert fordert die Kontroverse, inwiefern historisch, kulturell und sozial eine Randgruppe, wie Menschen mit Behinderung, überhaupt erzeugt werden. (vgl. Rathgeb 2020, S. 23)
Das Modell umfasst darüber hinaus Themen wie Gender, Queer1 oder Postcolonial Studies2. Schlussendlich wird das Zusammenspiel von Kultur und Gesellschaft unter den Aspekten Machtverhältnisse und Probleme bezüglich Ungleichheit, Herrschaft und Gewalt fokussiert. (vgl. ebd.)
3.3 Meilensteine der Teilhabegesetzgebung
Im folgenden Unterkapitel werden kurz die wesentlichen Meilensteine zur Teilhabegesetzgebung von 1974 bis heute dargestellt. Am 01.10.1974 trat das RehaAngleichungsgesetz in Kraft. Krankenversicherungen wurden hierdurch gesetzlich an die Rehabilitationsträger gebunden. Ein entscheidender Aspekt liegt außerdem in dem Wandel von dem Kausalitätsprinzip hin zu dem Finalitätsprinzip, so dass Behinderungen unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung bewertet werden. (vgl. Nigbur o.S., o.J.)
Am 01.01.1976 wurde die Vereinheitlichung der Verwaltungsverfahren der Sozialleistungen durch das Inkrafttreten des SGB I in Gang gesetzt. Das Ziel bestand darin, dass die Leistungen für Menschen mit Behinderung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern und den Pflegeversicherungen fortlaufend miteinander verknüpft werden. Ein weiterer Meilenstein zeigt sich in der Ergänzung des Grundgesetzes am 15.11.1994 in Artikel 3 um den wichtigen Satz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Art.3 Abs.3 Satz 2 GG) Das allgemeine Recht zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung wird durch die erste Fassung des SGB IX, die am 01.07.2001 in Kraft getreten ist, geregelt. Hiermit wird der Anspruch auf individuelle und ressourcenbezogene Rehabilitation und Teilhabe gegenüber allen Rehabilitationsträgern festgelegt. (vgl. ebd.)
Die UN-BRK umfasst das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung. 2008 wurde durch die UN-BRK Inklusion als Menschenrecht für Menschen mit Behinderung erklärt (vgl. Zimmer 2020, S. 258).
Am 26.03.2009 wird die UN-BRK auch in Deutschland rechtsverbindlich. Sie soll vor Diskriminierungen schützen, aber auch „die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“ (Art. 3 UN-BRK) ermöglichen. Insgesamt umfasst die UN-BRK acht Grundsätze. Dazu zählen: Die Achtung der Menschenwürde, Nicht-Diskriminierung, volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft, Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderung und Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt, Chancengleichheit, Zugänglichkeit und Barrierefreiheit, Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten der Kinder. (vgl. Kulke 2020, S. 168)
Die UN-BRK hat zur Folge, dass der Begriff der „Integration“ allmählich weitgehend durch den Begriff der „Inklusion“ abgelöst wird. Zusammengefasst wird nicht mehr versucht, Menschen mit Behinderung in gesellschaftliche Aktivitäten zu integrieren, sondern die gesellschaftliche Teilhabe soll allen Menschen auf allen Ebenen ermöglicht werden. (vgl. Ernst 2021, S. 14)
Das Bundesteilhabegesetz wurde 2016 verabschiedet, um Menschen mit Behinderung eine bessere Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zur ermöglichen. Das Gesetz wird in vier Reformstufen bis 2023 in Kraft gesetzt. (vgl. BMAS 2020, o. S.) Die meisten Änderungen sind bereits 2017, 2018 und 2020 in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Themen des BTHG zählen: Prävention, unabhängige Teilhabeberatung, ein einziger Reha-Antrag, Neuausrichtung von Leistungen, gestärkte Vertretungsrechte, mehr Einkommen, Leistungen unabhängig von der Wohnform, Qualitätskontrolle und „Poolen“ von Leistungen. Insgesamt wird durch das BTHG die Eingliederungshilfe aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgenommen und somit mehr individuelle Selbstbestimmung ermöglicht. (vgl. Beta Institut 2022, o. S.)
3.4 Die Entwicklung vom „Versehrtensport“ bis hin zu den Paralympics
Im abschließenden Teil dieses Kapitels soll der Umgang mit Menschen mit Behinderung noch einmal angesichts der Entwicklung vom „Versehrtensport“ bis hin zu den Paralympics herausgearbeitet werden.
[...]
1 Bezeichnung für Personen, deren geschlechtliche Identität und/oder sexuelle Orientierung nicht der zweigeschlechtlichen, cis-geschlechtlichen und/oder heterosexuellen Norm entspricht.
2 Diese beschäftigen sich hauptsächlich mit der Erklärung der politischen, ästhetischen, historischen und sozialen Auswirkungen der europäischen Kolonialherrschaft weltweit vom 18. Bis 20. Jahrhundert.
- Quote paper
- Kimberley Krendl (Author), 2022, Chancen und Herausforderungen für pädagogische Einrichtungen in Bezug auf die inklusive Bewegungspädagogik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1302870
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