Im Rahmen des Referat-Themas „Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug“ sollen die Unterschiede zwischen legalen-, illegalen und zweifelhaften Bilanzierungspraktiken deutlich gemacht werden. Es soll skizziert werden, wo die legalen Bilanzierungsspielräume in einer rechtlichen Grauzone enden. Anhand von Praxisbeispielen sollen die Folgen fragwürdiger Bilanzierungspraktiken dargestellt werden.
Hierzu werden Eingangs die zentralen Begriffe „Bilanzpolitik“, „Bilanzkosmetik“ und „Bilanzbetrug“ definiert und abgegrenzt. Anschließend werden die Merkmale legaler, illegaler und zweifelhafter Bilanzierungspraktiken verdeutlicht. Im vierten Kapitel werden die Folgen zweifelhafter Bilanzierungspraktiken anhand von zwei Praxisbeispielen dargestellt.
Inhaltsverzeichnis
1 Aufgabenstellung
2 Begriffsdefinitionen und -abgrenzungen
2.1 Bilanzpolitik
2.2 Bilanzkosmetik
2.3 Bilanzbetrug
3 Bilanzierungspraktiken
3.1 Legale Bilanzierungspraktiken
3.2 Illegale Bilanzierungspraktiken
3.3 Zweifelhafte Bilanzierungspraktiken
4 Folgen zweifelhafter Bilanzierungspraktiken
4.1 Enron, USA , 2001
4.2 Philipp Holzmann, Deutschland, 2002
5 Zusammenfassung
Literatur
1 Aufgabenstellung
Im Rahmen des Referat-Themas „Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug“ sollen die Unterschiede zwischen legalen-, illegalen und zweifelhaften Bilanzierungspraktiken deutlich gemacht werden. Es soll skizziert werden, wo die legalen Bilanzierungsspielräume in einer rechtlichen Grauzone enden. Anhand von Praxisbeispielen sollen die Folgen fragwürdiger Bilanzierungspraktiken dargestellt werden.
Hierzu werden Eingangs die zentralen Begriffe „Bilanzpolitik“, „Bilanzkosmetik“ und „Bilanzbetrug“ definiert und abgegrenzt. Anschließend werden die Merkmale legaler, illegaler und zweifelhafter Bilanzierungspraktiken verdeutlicht. Im vierten Kapitel werden die Folgen zweifelhafter Bilanzierungspraktiken anhand von zwei Praxisbeispielen dargestellt.
2 Begriffsdefinitionen und -abgrenzungen
2.1 Bilanzpolitik
Unter Bilanzpolitik wird die gezielte Gestaltung der Bilanz verstanden. Objekte der Gestaltung sind im Rahmen der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften die Beständebilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung. Soweit Unternehmen zusätzlich ein Lagebericht und einen Anhang zu erstellen haben umfasst die Bilanzpolitik auch die Gestaltung dieser Bestandteile der Rechnungslegung. Als Instrumente der Bilanzpolitik kommen alle gesetzeskonformen Maßnahmen der Aktivierung, Passivierung, Bewertung sowie der Gliederung und Formulierung in Frage, die im Laufe des Wirtschaftsjahres und im Rahmen des Jahresabschlusses ergriffen werden können.[1]
2.2 Bilanzkosmetik
Begriffe wie „Windowdressing (Schaufensterdekoration, Bilanzkosmetik)“, "Bilanzschönung", oder „Creative Accounting (Kreative Buchführung)“ umschreiben bilanzielle Gestaltungsmaßnahmen die legal sind, sich aber in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Im Gegensatz zur Bilanzpolitik dienen diese Maßnahmen ausschließlich der kurzfristigen optischen Verbesserung der Bilanz und nicht der dauerhaften Verbesserung der Bilanzstruktur. Es besteht die Gefaht, dass der Blick auf die tatsächlichen Vermögens-, Finanz und Ertragslage dabei nicht nur geschönt sondern verstellt wird. Die Grenzen zur Bilanzverschleierung und zum Bilanzbetrug können deshalb fließend sein.[2]
Gründe für die Anwendung dieser zulässigen aber zweifelhaften Bilanzierungspraktiken liegen u.a. in der Möglichkeit eine Glättung von Jahresergebnissen vorzunehmen um möglichst kontinuierliche Gewinnzahlen ausweisen zu können. Des weiteren in der Bewältigung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens bei denen die klassischen Instrumente der Bilanzpolitik nicht mehr ausreichen.[3]
2.3 Bilanzbetrug
Bei Bilanzbetrug (Bilanzfälschung) und Bilanzverschleierung handelt es sich um Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere gegen die Grundsätze Ordnungsgemäßer Buchführung. Von Bilanzbetrug spricht man, wenn die Verhältnisse des Unternehmens im Jahresabschluss oder im Anhang bewusst unrichtig wiedergegeben werden. Es liegt dann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit i.S.d. § 246 Abs. 1 HGB vor. Bilanzverschleierung liegt vor, wenn die Verhältnisse in der Bilanz, der Gewinn-/Verlustrechnung sowie des Anhangs oder des Lageberichts unklar oder undurchsichtig dargestellt werden. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit- und übersichtlichkeit i.S.d § 243 Abs. 2 HGB vor.[4]
Bilanzbetrug und Bilanzverschleierung sind strafbar und werden gem. § 331 HGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
[...]
[1] Vgl. Hilke, Wolfgang: Bilanzpolitik, 4. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Wiesbaden 1995, S. 9
[2] Vgl. Ditges, Johannes/Arendt Uwe: Bilanzen, 11. überarbeitete Auflage, Leipzig 2005, S. 293; Peemöller Volker H./Hofmann, Stefan: Bilanzskandale: Delikte und Gegenmaßnahmen, Berlin 2005, S. 4 und Selchert, Friedrich W.: Windowdressing: Grenzbereiche der Jahresabschlussgestaltung, In: Der Betrieb, 49. Jg., Heft 39 vom 27.09.1996, S. 1933 – 1940, S. 1933
[3] Vgl. Ditges/Arendt , S. 294
[4] Vgl. Hilke, S. 65 f
- Citar trabajo
- Ulf Schröder (Autor), 2008, Bilanzkosmetik und Bilanzbetrug, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130033
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