Ein Vertragsstrafeversprechen ist nach § 134 BGB unwirksam, wenn damit eine unwirksame Hauptverbindlichkeit gesichert werden soll bzw. der Arbeitnehmer zur Einhaltung von nicht wirksam vereinbarten Kündigungsfristen angehalten werden soll. Längere als in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene, für beide Vertragsparteien gleiche Kündigungsfristen können durch Strafversprechen gesichert werden. Die zwischen den Parteien vertraglich festgelegten Kündigungsbestimmungen sind weder ganz noch teilweise unwirksam. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres steht in Einklang mit § 622 BGB und ist weder nach § 309 Nr. 9 BGB noch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Aus § 622 Abs. 6 BGB folgt, dass die Arbeitsvertragsparteien eine längere als die in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfrist vereinbaren dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Inhaltsverzeichnis
- Vertragsstrafenabrede - AGB-Kontrolle - Kündigungsfrist
- Zielsetzung und Themenschwerpunkte
- Zusammenfassung der Kapitel
- Schlüsselwörter
- Fazit
- Literaturverzeichnis
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung von Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen, insbesondere im Hinblick auf die AGB-Kontrolle und die Kündigungsfrist. Er analysiert die Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln, die den Arbeitnehmer zur Einhaltung von Kündigungsfristen verpflichten, und untersucht, ob diese Klauseln im Sinne des § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen.
- Wirksamkeit von Vertragsstrafenabreden in Arbeitsverträgen
- AGB-Kontrolle und unangemessene Benachteiligung
- Kündigungsfristen und deren Vereinbarkeit mit dem BGB
- Rechtliche Grenzen von Vertragsstrafen
- Anwendbarkeit des Verbrauchervertragsrechts auf Arbeitsverträge
Zusammenfassung der Kapitel
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Der Text beginnt mit der Analyse einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten für den Fall, dass die Lehrkraft den vertraglich vereinbarten Kündigungstermin nicht einhält. Es wird argumentiert, dass diese Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt.
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Im zweiten Abschnitt wird die Frage der Höchstgrenze für eine arbeitsvertraglich vereinbarte Vertragsstrafe behandelt. Es wird festgestellt, dass es keine generelle Höchstgrenze gibt und die Festlegung einer solchen gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB verstoßen würde.
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Der dritte Abschnitt befasst sich mit der Wirksamkeit von Vertragsstrafeversprechen im Zusammenhang mit unwirksamen Hauptverbindlichkeiten. Es wird argumentiert, dass ein Vertragsstrafeversprechen unwirksam ist, wenn es zur Sicherung einer unwirksamen Hauptverbindlichkeit dient oder den Arbeitnehmer zur Einhaltung von nicht wirksam vereinbarten Kündigungsfristen zwingen soll.
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Im vierten Abschnitt wird die Vereinbarkeit von längeren Kündigungsfristen mit dem BGB untersucht. Es wird festgestellt, dass längere als in § 622 Abs. 1 BGB vorgesehene Kündigungsfristen durch Strafversprechen gesichert werden können, sofern diese für beide Vertragsparteien gelten.
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Der fünfte Abschnitt befasst sich mit der Frage, ob die zwischen den Parteien vertraglich festgelegten Kündigungsbestimmungen wirksam sind. Es wird argumentiert, dass die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum 31. Juli eines Jahres in Einklang mit § 622 BGB steht und weder nach § 309 Nr. 9 BGB noch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
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Der sechste Abschnitt befasst sich mit der Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 BGB auf die arbeitsvertraglichen Kündigungsregelungen und die Vertragsstrafenabrede. Es wird festgestellt, dass § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die Parteien von den Kündigungsregelungen in § 622 BGB abgewichen sind.
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Der siebte Abschnitt befasst sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zweifelsregelung in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegen. Es wird festgestellt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, da die Verlängerung der Kündigungsfrist, verbunden mit der Festlegung eines bestimmten Kündigungstermins, nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.
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Der achte Abschnitt befasst sich mit der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt. Es wird festgestellt, dass der Kläger durch die Kündigungsbeschränkung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, da die Beeinträchtigung sowohl durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen als auch durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.
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Der neunte Abschnitt befasst sich mit der Anwendbarkeit des Verbrauchervertragsrechts auf Arbeitsverträge. Es wird festgestellt, dass Arbeitsverträge Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB sind, da der Arbeitnehmer Verbraucher i.S.v. § 310 Abs. 311 i. V. m. § 13 BGB ist.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen Vertragsstrafenabreden, AGB-Kontrolle, Kündigungsfristen, unangemessene Benachteiligung, § 307 BGB, § 622 BGB, Arbeitsverträge, Verbraucherverträge, Treu und Glauben, Rechtssicherheit und Interessenabwägung.
- Citar trabajo
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Autor), 2009, Vertragsstrafenabreden: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, § 310 Abs. 4 BGB, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/130000
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