Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ist dahingehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Der EuGH soll auf Ersuchen des irischen High Court im Vorabentscheidungsverfahren klären, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige, die mit EU-Bürgern verheiratet sind, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU haben. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde auf Grund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17.04.2008 dem beschleunigten Verfahren unterworfen.
Aufenthaltsrecht für Ehegatten eines EU-Bürgers*1
1. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.
2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ist dahingehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.
Der EuGH soll auf Ersuchen des irischen High Court im Vorabentscheidungsverfahren2 klären, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige, die mit EU-Bürgern verheiratet sind, das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU haben. Das Vorabentscheidungsersuchen wurde auf Grund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17.04.2008 dem beschleunigten Verfahren unterworfen.3
[...]
* Mit vertiefenden Anmerkungen von Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab, Mag. rer. publ. unter Mitarbeit von Diplom-Betriebswirtin (BA) Silke Schwab.
1 EuGH, Urteil vom 25.07.2008 - C-127/08, EuZW 2008, 577. Von Akrich über Jia bis Metock: zur Anwendbarkeit der gemeinschaftlichen Regeln über den Familiennachzug – Gleichzeitig eine Anmerkung zu EuGH, Urt. v. 25.07.2008, Rs. C-127/08 (Metock), Epiney, Europarecht, 2008, 840ff, es war längere Zeit nicht klar, ob allein die Verwandtschaftsbeziehung ausreicht, damit ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger einem Unionsbürger „nachziehen“ kann oder ob darüber hinaus noch ein vorheriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union notwendig ist und damit ein Bezug zur Erleichterung der Freizügigkeit hergestellt werden kann. Im vorliegenden Urteil Metock stellte der EuGH in Bezug auf die RL 2004/38 (Unionsbürgerrichtlinie) bemerkenswert klar, dass die in diesem Rechtsakt enthaltenen Rechte der Familienangehörigen (insbesondere auf Einreise und Aufenthalt) unabhängig davon Anwendung finden, dass sich das betreffende drittstaatsangehörige Familienmitglied bereits vorher rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat. Allerdings können sich der Familienangehörige nur dann auf die in der RL 2004/38 formulierten Rechte berufen, wenn der Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat bzw. sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt und der Familienangehörige ihn dorthin begleiten oder ihm nachziehen will. Dennoch ist die Bedeutung der Entscheidung des EuGH groß, gibt dieser doch in der Sache den akzessorischen Charakter bzw. Hintergrund der Familiennachzugsregeln auf: Diese kommen unabhängig davon zum Zuge, ob und inwieweit ein ggf. nicht möglicher Familiennachzug die Ausübung der Freizügigkeit durch Unionsbürger behindert oder erschweren könnte. Denn das Kriterium für die Anwendbarkeit der Familiennachzugsregeln ist allein das Vorliegen der Verwandtschaftsbeziehung. Zum Unionsbürger, Status, Dogmatik und Dynamik, Callies, EuR 2007, Beiheft 1 – „Civis Europeus Sum“ – an den Status des Unionsbürgers knüpft der EuGH die vertraglich vorgesehene Rechte, u. a. die allgemeine Freizügigkeit. Macht ein Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch, indem er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wird das allgemeine Diskriminierungsverbot zu einer funktionellen Verlagerung des Freizügigkeitsrechts.
2 In einem Verfahren nach Art. 234 EG, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen. Ausnahmsweise obliegt es dem Gerichtshof, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, EuGH, Urteil vom 18.07.2007 - C-119/05. Schmid, Martina, Die Grenzen der Auslegungskompetenz des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG, 2005 - Zusammenspiel von Gemeinschaftsrecht und nationalen Privatrechten - Zulässigkeit der autonomen Rechtsangleichung, insbesondere der überschießenden Richtlinienumsetzung - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - Die richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts - "Quasi-richtlinienkonforme" Auslegung im überschießenden Bereich - Das Vorabentscheidungsverfahren, Art. 234 EG - Die Auslegungskompetenz des EuGH bei überschießender Umsetzung - Entwicklung der sogenannten "Dzodzi-Rechtsprechung" - Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung - Nationales Verfassungsrecht - Vorlagerecht/Vorlagepflicht im überschießenden Bereich - Bindungswirkung im überschießenden Bereich - Mögliche Beschränkung des Vorlagerechts - Die Entwicklung der Europäischen Gerichtsbarkeit nach Nizza.
Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Vorschriften des nationalen Rechts so weit wie möglich derart auszulegen, dass sie in einer zur Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts beitragenden Art und Weise angewandt werden können, Die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV in der Rechtsprechungspraxis des BVerfG, Warnke Markus, 2004. BVerfG und EuGH stehen in einem Kooperationsverhältnis - so sagt es jedenfalls das BVerfG. Die einzige verfahrenstechnische Möglichkeit des richterlichen Dialoges ist das Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV. Nach dessen Absatz 3 ist eine Vorlage auch für Verfassungsgerichte verbindlich. Trotz zahlreicher Vorabentscheidungsersuche aus Deutschland hat ausgerechnet das BVerfG diese Chance – soweit ersichtlich - des direkten Austausches mit dem EuGH nicht genutzt. Bestand bisher in keinem Verfahren die Pflicht zu einer Vorlage?
Hierbei ist ein innerstaatliches Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der EuGH gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV (vor dem 1. Mai 1999: Art. 177 EGV) nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <194 ff.>; 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 720). Das Bundesverfassungsgericht überprüft bei einer Verletzung von Art. 234 EGV allerdings nur, ob die Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlageverpflichtung nach Art. 234 Abs. 3 EGV grundsätzlich verkennt. Gleiches gilt, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vorliegt oder wenn die bisherige Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet hat (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1993, S. 883 f.; 1999, S. 293; 2. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001, S. 720). Die Frage, ob das Oberlandesgericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV überhaupt als Gericht letzter Instanz entschieden hat, oder ob nicht lediglich ein Fall des Art. 234 Abs. 2 EGV gegeben ist, mag dahinstehen. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sich im vorliegenden Fall eine Auslegungsfrage gestellt hat. Dies aber ist nach Art. 234 Abs. 2 und Abs. 3 EGV gleichermaßen Voraussetzung einer Vorlage.
Der EuGH hebt in ständiger Rechtsprechung hervor, dass ihm lediglich die Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts obliegt, nicht aber deren Anwendung auf den zum Streit gestellten Einzelfall (vgl. EuGH, Slg. 1982, S. 1331 <1332>; 1986, S. 1074 <1076>; 1987, S. 3589 <3606>). Dies ist vielmehr eine Aufgabe der staatlichen Gerichte. Die Erheblichkeit der Auslegungsfrage muss in der Vorlageentscheidung dargelegt werden, damit der EuGH beurteilen kann, in welchen rechtlichen Rahmen die Auslegung sich einfügen soll (vgl. EuGH, Slg. 1986, S. 1893 <1896>; 1992 I, S. 4871 <4933 f.>; Wohlfahrt, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, München, Lieferung November 1988, Art. 177 RN 31 ff.; Krück, in: von der Groeben u.a., Kommentar zum EU/EG-Vertrag, 5. Aufl., Baden-Baden 1997, Art. 177 RN 57).
Prüfungsschema zum Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG
1. Zuständigkeit des EuGH
- ausschließliche, sachliche Zuständigkeit des EuGH (Art. 225 Abs. 1 Satz 2 EG)
- in unionsrechtlichen Angelegenheiten mit Einschränkung nach Art. 46 EUV
- Ausnahmen: Art. 68 Abs. 2 EG
- Keine Zuständigkeit des EuG
2. Vorlagegegenstand: Frage zur...
- Auslegung von primärem oder sekundärem Gemeinschaftsrecht (Art. 234 Abs. 1 EG) – auch der allgemeinen Rechtsgrundsätze, Stellungnahmen und Empfehlungen
- Gültigkeit von Handlungen der Organe (Art. 234 Abs.1 lit. b EG)
- Auslegung einer Satzung einer durch den Rat geschaffenen Einrichtung (falls
- vorgesehen) (Art. 234 Abs.1 lit. c EG)
- auch der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge
3. Vorlageberechtigung: Mitgliedstaatliches „Gericht“
- jedes Gericht, d. h. jeder unabhängige Spruchkörper, der in einem rechtsstaatlichen
- Verfahren rechtlich bindend entscheidet und der in das innerstaatliche Rechtsschutzsystem
- eingegliedert ist
- durch oder aufgrund eines Gesetzes eingerichtet
- das obligatorisch (keine bloß willkürliche Zuständigkeit)
- Rechtsstreitigkeiten unter Anwendung von Rechtsnormen
- bindend entscheidet
4. Vorlagerecht
- Zweifel an der Auslegung und Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht
- kein Versäumnis einer offensichtlich möglichen Nichtigkeitsklage durch die Partei des
- Ausgangsverfahrens, keine Umgehung der Bestandskraftwirkung des Art. 230 EG
- durch Umweg über die nationalen Gerichte
- Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für den zu entscheidenden Rechtsstreit
5. Vorlagepflicht
- Entscheidung kann nicht mehr durch innerstaatliche Rechtsbehelfe angegriffen
- werden oder
- wegen Zweifeln an der Gültigkeit, soll die Gemeinschaftshandlung unangewendet
- bleiben
- Ausnahmen:
1. Frage bereits in einem gleich gelagerten Fall durch EuGH beantwortet
2. stetige gemeinschaftsgerichtliche Rechtsprechung
3. Offensichtlichkeit der Auslegung
6. Vorlagefrage
- eindeutige Formulierung der Frage
- ausschließlich auf Auslegung oder Gültigkeit bezogen
- alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gründe müssen enthalten sein
- Grund für die Vorlage
7. Form der Vorlage
- Übermittlung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses
3 Kühn, Grundzüge des neuen Eilverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, EuZW 2008, 263ff - Am 16.01.2008 hat der Rat den Beschluss des Gerichtshofs (ABlEU Nr. L 24 v. 29.01.2008, S. 39) über die erforderlichen Änderungen seiner Verfahrensordnung zur Einführung eines Eilverfahrens im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG angenommen (nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (ABlEU Nr. C 306 v. 17.12.2007, S. 1, wird das Vorabentscheidungsverfahren in Art. 267 EG n. F. geregelt sein). Diese Änderungen sind mit Wirkung vom 01.03.2008 in Kraft getreten und das Eilverfahren damit nunmehr anwendbar. Mit diesem Verfahren sollen individuelle Rechte, die durch die mögliche Dauer eines Gerichtsverfahrens gefährdet werden (insbesondere in den Bereichen Asyl, Einwanderung, Ehesachen und elterliche Verantwortung) mit dem Recht aller Beteiligten auf rechtliches Gehör und Teilnahme am Verfahren in Einklang gebracht werden. Das Eilverfahren soll nicht das bisherige Vorabentscheidungsverfahren als Verfahrensart ersetzen oder verdrängen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Systems der unionsrechtlichen Klage- und Verfahrensarten sind nämlich auf der Ebene des Primärrechts angesiedelt, die in soweit von dem Beschluss des Rates unangetastet bleiben. Gleiches gilt für die Satzung des Gerichtshofs, die als Protokoll (Nr. 6) zum EG-Vertrag i. S. des Art. 245 Abs. 1 EG ebenso wie der Vertrag primärrechtlichen Rang in der Gemeinschaftsrechtsordnung hat. Die Änderungen betreffen vielmehr, wie eingangs erwähnt, nur die Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die das Prozessrecht der Europäischen Union und die Arbeitsweise des Gerichtshofs genauer ausgestalten.
- Quote paper
- Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2009, Aufenthaltsrecht für Ehegatten eines EU-Bürgers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129989
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