Nikolaus von Kues, der von 1401 –1464 lebte, schrieb:
„Frei ist der Mensch erst, wenn er nicht mehr Menschen, sondern nur noch dem Gesetz gehorchen muss.“
Es sollte noch über fünf Jahrhunderte dauern, bis sich diese Einsicht in den deutschen Verfassungen wiederfand. Der Anspruch dieser Ausarbeitung ist es, die Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs nachzuzeichnen und dabei ins-besondere auf die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats einzugehen.
Hierfür wird zunächst der Begriff des Rechtsstaats definiert und ausgefüllt werden. Um die Entwicklung und den Standort des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes nachvollziehbar zu machen, wird anhand des IV. Kapitels „Die deutsche Verfassungstradition“ des Buches „Die Verfassung Idee und Geschichte“ von Hans Vorländer die Entwicklung des Rechtsstaatsprinzips in Deutschland kurz dargestellt. Im Hauptteil der Arbeit wird auf die philosophischen Grundlagen des Rechts-staats eingegangen werden. Insbesondere die Beiträge der vier Philosophen: Cusanus, Locke, Montesquieu und Kant zur Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs sollen dargestellt werden. Hierbei konzentriert sich die Darstellung auf die konkreten Beiträge der vier Philosophen. Die gesamte Darstellung der philosophischen Grundlage des Rechtsstaatsbegriffs steht unter der Fragestellung, ob sich die These der „Ahnenschaft“ der vier Philosophen für den Rechtsstaatsbegriff halten lässt. Hierfür werden die einzelnen Beiträge der Philosophen den konkreten Eigenschaften des heutigen Rechtsstaatsbegriffs zugeordnet werden.
Es ist nicht das Anliegen dieser Ausarbeitung das Leben und Wirken der vier Philosophen vollständig darzustellen. Des Weiteren ist das Kapitel über die Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs in Deutschland bewusst kurz gehalten und auf eine Quelle beschränkt, da diese Thematik nicht zum Schwerpunkt der Ausarbeitung gehört.
Inhaltsverzeichnis
0 Einleitung
1 Der Rechtsstaat
1.1 Materieller Rechtsstaat
1.2 Relevanz des materiellen Rechtsstaatsbegriffs
2 Entwicklung und Standort des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes
3 Die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats
3.1 Cusanus – Nikolaus von Kues
3.1.1 Konkrete Beiträge für die Entwicklung Rechtsstaatsbegriff
3.1.2 Relevanz für den heutigen Rechtsstaatsbegriff
3.2 John Locke
3.2.1 Konkrete Beiträge für die Entwicklung Rechtsstaatsbegriff
3.2.2 Relevanz für den heutigen Rechtsstaatsbegriff
3.3 Charles de Secondat, Baron de Montesquieu
3.3.1 Konkrete Beiträge für die Entwicklung Rechtsstaatsbegriff
3.3.2 Relevanz für den heutigen Rechtsstaatsbegriff
3.4 Immanuel Kant
3.4.1 Konkrete Beiträge für die Entwicklung Rechtsstaatsbegriff
3.4.2 Relevanz für den heutigen Rechtsstaatsbegriff
4 Schlussbetrachtung
5 Quellen
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die philosophischen Ursprünge des Rechtsstaatsprinzips durch die Analyse der Beiträge bedeutender Theoretiker und bewertet deren Relevanz für den heutigen materiellen Rechtsstaatsbegriff des Grundgesetzes.
- Evolution des Rechtsstaatsbegriffs in Deutschland
- Einfluss von Cusanus, Locke, Montesquieu und Kant
- Unterscheidung zwischen formalem und materiellem Rechtsstaat
- Verhältnis von Grundrechten, Gewaltenteilung und Gesetzmäßigkeit
- Kritische Einordnung des heutigen Sozialstaatsverständnisses
Auszug aus dem Buch
3.4.1 Konkrete Beiträge für die Entwicklung Rechtsstaatsbegriff
Immanuel Kant ging davon aus, dass das Rechte des Menschen nur eines sei: Das der Freiheit. Freiheit ist die Unabhängigkeit eines Menschen von nötigender Willkür. Damit diese Freiheit gewährleistet werden kann, müssen ähnlich wie bei Locke, die individuellen Zwecksetzungen harmonisiert werden. Der Naturzustand muss zugunsten eines bürgerlichen Zustands verlassen werden. Es bedarf einer übergeordneten Instanz. Dies ist der Staat.
Die Annahme, dass das einzige Recht des Menschen die Unabhängigkeit von fremder Willkür ist, bestimmt und beschränkt zugleich die Aufgaben des Staats.
Der Rechtsstaat und die Gewaltenteilung dienen als Schutz vor Despotie. Kant unterscheidet die Regierungsarten der Despotie und der Republik (vgl. Held 2006: 163f). Oberstes Ziel der Republik ist die Herrschaft des Rechts. Kant ging davon aus, dass sich „die republikanische Regierungsart am ehesten durch demokratische Verfassung in einem repräsentativen System“ (Held 2006: 163) verwirklichen ließe. Dies ist aber nicht notwendigerweise erforderlich. Die Regierungsart der Republik kann ebenfalls unter einer monarchischen oder aristokratischen Herrschaft verwirklicht werden. Entscheidend für Kant war die Regierungsart der Republik und nicht die Herrschaftsform. Die qualitative Ausgestaltung der Republik war auf das engste mit dem Rechtsstaatsprinzip verknüpft (vgl. Held 2006: 163ff).
Kant geht von der Volkssouveränität aus. Die dem Gesetz Gehorchenden sind zugleich vereinigt der Gesetzgeber. Alle Menschen sind vor der Rechtsordnung gleich. Um die Volkssouveränität und die Regierungsart der Republik zu schützen sieht Kant eine Teilung der Gewalten vor und geht von der Gesetzesbindung der Staatsgewalten und dem Vorhandensein von Grundrechten aus.
Zusammenfassung der Kapitel
0 Einleitung: Einführung in die Thematik der rechtsstaatlichen Philosophie und Definition der Zielsetzung der Arbeit.
1 Der Rechtsstaat: Theoretische Grundlegung und Definition des Rechtsstaatsbegriffs sowie Abgrenzung zum materiellen Rechtsstaat.
2 Entwicklung und Standort des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes: Historischer Abriss der Rechtsstaatsentwicklung in Deutschland bis hin zum Grundgesetz.
3 Die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats: Analyse der Beiträge von Cusanus, Locke, Montesquieu und Kant hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Rechtsstaat.
4 Schlussbetrachtung: Fazit über die historische Entwicklung und die heutige Relevanz der philosophischen „Ahnen“ des Rechtsstaats.
5 Quellen: Auflistung der verwendeten Primär- und Sekundärliteratur.
Schlüsselwörter
Rechtsstaat, Rechtsstaatsprinzip, Cusanus, John Locke, Montesquieu, Immanuel Kant, Gewaltenteilung, Grundgesetz, Materieller Rechtsstaat, Naturrecht, Volkssouveränität, Gesetzesbindung, Freiheit, Demokratie, Verfassungsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der ideengeschichtlichen Herleitung des Rechtsstaatsbegriffs und der Frage, inwieweit die Theorien klassischer Philosophen als Fundament für moderne Rechtsstaatlichkeit dienen.
Welche Themenfelder stehen im Zentrum?
Zentrale Themen sind die Entwicklung des Rechtsstaatsprinzips, die Trennung von Gewalten, die Rolle von Grundrechten und die Definition von Freiheit im bürgerlichen Zustand.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es zu untersuchen, ob sich die vier Philosophen Cusanus, Locke, Montesquieu und Kant zu Recht als „Ahnen“ des modernen Rechtsstaats bezeichnen lassen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine ideengeschichtliche Analyse, die die Konzepte der Philosophen mit den Merkmalen des heutigen materiellen Rechtsstaats subsumiert und vergleicht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil widmet sich der detaillierten Betrachtung der vier Philosophen, ihrer jeweiligen Beiträge zum Staatsverständnis und deren Bezug zum heutigen Grundgesetz.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit charakterisieren?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Rechtsstaatsprinzip, Gewaltenteilung, Gesetzesbindung, Grundrechte und den Gegensatz von formalem zu materiellem Rechtsstaat beschreiben.
Warum unterscheidet der Autor zwischen formalem und materiellem Rechtsstaat?
Die Unterscheidung ist zentral, um zu verdeutlichen, dass eine bloße formale Bindung an Gesetze (wie bei Kant) für eine wehrhafte Demokratie nicht ausreicht; es bedarf zusätzlich einer inhaltlichen Wertebindung (materielle Gerechtigkeit).
Welche Rolle spielt der Begriff „Ahnenschaft“ in Bezug auf die Philosophen?
Der Begriff hinterfragt, ob die philosophischen Konzepte dieser vier Denker tatsächlich die direkte Grundlage für den heutigen Rechtsstaat bilden, da deren ursprüngliche Ansätze teils stark von modernen sozialstaatlichen Vorstellungen abweichen.
Wie bewertet der Autor den Beitrag von Immanuel Kant kritisch?
Der Autor stellt fest, dass Kant zwar wesentliche formale Merkmale wie die Gewaltenteilung vorwegnahm, aber soziale Aspekte und das Widerstandsrecht aus einer rein liberalen Sichtweise heraus anders bewertete als das heutige Grundgesetz.
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- Felix Hadwiger (Author), 2007, Die philosophischen Grundlagen des Rechtsstaats, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129900