Mit einer eigenen Marke versucht sich ein Unternehmen meist von den anderen Konkurrenten abzuheben und am Markt aufzufallen. Marken sind in den unterschiedlichsten Formen und Farben vertreten. Im Laufe der Zeit kommt es vor, dass sich Marken und Produkte verschiedener Unternehmen sehr ähneln, wodurch sich ihre Rechteinhaber verletzt fühlen können. Die Aufgabe des Markenrechts besteht darin, den Gebrauch der eigenen Marke, die zur Identifizierung des Herstellers führt, vor Dritten zu schützen. Insbesondere die mögliche Verwechslung im geschäftlichen Verkehr und im allgemeinen Sprachgebrauch mit anderen Unternehmen sollte vermieden werden.
Produktnamen wie Tempo, Zewa oder Tesa sind längst Teil der Alltagssprache geworden. Wenn man zum Beispiel nach einem Tempo verlangt, erwartet man in der Regel ein Papiertaschentuch und nicht ausdrücklich ein Taschentuch der Marke Tempo. Im Laufe der Zeit haben sich schon viele eingetragene Markenbegriffe zu Gattungsbegriffen entwickelt.
Ziel dieser Arbeit ist es, die Entwicklung einer Marke zum Gattungsbegriff zu veranschaulichen, zu analysieren und zu zeigen, welche Vorkehrungen des Rechteinhabers getroffen werden können, um eine Entwicklung zum Gattungsbegriff zu verhindern. Um diesen Prozess zu veranschaulichen, dient insbesondere die aktuelle Diskussion darüber, ob der Markenname Lego für alle Arten von Klemmbausteinen genutzt werden kann und sich somit bereits zum Gattungsbegriff entwickelt hat.
Die vorliegende Arbeit bezieht sich hauptsächlich auf das deutsche Recht, es ist aber zu erwähnen, dass das deutsche MarkenG auf einer europäischen Rechtsharmonisierung beruht.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Markenrecht
I. Gegenstand und Inhalt des Markenrechts
II. Markenschutz
III. Markenarten
1. Wortmarke
2. Bildmarke
3. Dreidimensionale Marke
IV. Schutzdauer der Marke
V. Gattungsbezeichnung
1. Begriff der Gattungsbezeichnung
2. Bisherige Entwicklungen einer Marke zur Gattungsbezeichnung anhand der Rechtsprechung
VI. Die Entwicklung zu einer Gattungsbezeichnung
VII. Rechtsfolgen für den Rechteinhaber
1. Löschung einer Marke aus dem Markenregister § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
a. Untätigkeit des Markeninhabers
b. Umwandlung nach Eintragung
2. Ablehnung der Schutzverlängerung
VIII. Möglichkeiten für den Rechteinhaber
IX. Der Fall LEGO
1. Darstellung des Sachverhalts
2. Einordnung: Könnte Lego Gattungsbegriff sein?
3. Könnte Löschung der Marke aufgrund Verfalls geltend gemacht werden?
C. Fazit
Literaturverzeichnis
- Citation du texte
- Eva Bauer (Auteur), 2021, Das Markenrecht. Gattungsbezeichnungen am Beispiel des Falls Lego, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1298354
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