Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob das Übergangsmanagement als "Missing Link" zwischen Jugendstrafvollzug und Bewährungshilfe anzusehen ist und welche Problembereiche und Perspektiven hier bestehen. So wird zu Beginn der Arbeit, zunächst ein Überblick über den Strafvollzug in Bayern, genauer dessen Geschichte, rechtliche Grundlagen sowie Struktur und Standorte gegeben. Ebenfalls werden in diesem Gliederungspunkt die wichtigsten Grundlagen zum bayerischen Jugendstrafvollzug dargelegt.
Im folgenden Teil wird die Bewährungshilfe vorgestellt, in dem die Grundlagen, rechtlichen Regelungen, Aufgaben und Ziele sowie die Struktur dieser Institution beschrieben werden. Im Anschluss an diesen Gliederungspunkt erfolgt dann eine Einleitung in das Übergangsmanagement im Strafvollzug, woraufhin noch die grundlegenden Ziele hiervon dargestellt werden. Im Bereich des Übergangsmanagements im bayerischen Strafvollzug wird zuerst die Ausgangslage für dieses vorgestellt, danach die genauen Regelungen wie dies in Bayern gestaltet ist und anschließend noch der rechtliche Rahmen hierzu.
Daraufhin werden mittels einer Bestandsaufnahme die derzeitigen Maßnahmen, Strukturen und Ressourcen des Übergangsmanagements im bayerischen Jugendstrafvollzug beschrieben. Dabei werden personelle Ressourcen, die Soziale Arbeit im Strafvollzug, Qualifikationsmaßnahmen, der offene Vollzug, Vollzugslockerungen sowie die Entlassungsvorbereitung näher beleuchtet. Abschließend zu diesem Gliederungspunkt erfolgt eine Beschreibung der Problembereiche des Übergangsmanagements in Jugendstrafanstalten. So sind dies die individuellen Faktoren der Inhaftierten, Arbeit, Kooperationen mit anderen Institutionen, Schulden, Sucht und Vollzugslockerungen. Wiederum wird nun das Übergangsmanagement der Bewährungshilfe mittels einer Bestandsaufnahme vorgestellt und Problembereiche erläutert.
Den Abschluss der Arbeit bildet das Thema Netzwerk Jugendstrafvollzug - Bewährungshilfe. Hier wird die derzeit vorhandene Vernetzung zwischen beiden Institutionen in einer Bestandsaufnahme erfasst, Problembereiche beschrieben und Perspektiven für eine Verbesserung der Vernetzung dargestellt. Letztendlich wird mittels einer Zusammenfassung ein Fazit gezogen sowie durch einen Ausblick eine Vorstellung darüber gegeben, wie sich dieses Feld weiterhin entwickeln könnte.
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung
Summary of the Dissertation
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Strafvollzug in Bayern - ein Überblick
2.1 Geschichte
2.2 Rechtliche Grundlagen
2.3 Struktur und Standorte
2.4. Jugendstrafvollzug
2.4.1 Grundlagen Jugendstrafvollzug
2.4.2 Inhaftierte in den Jugendstrafanstalten
3. Bewährungshilfe Bayern
3.1 Grundlagen Bewährungshilfe
3.2 Rechtliche Grundlagen
3.3 Aufgaben und Ziele
3.4 Struktur
4. Übergangsmanagement im Strafvollzug
4.1 Ziele des Übergansmanagements
4.2 Übergangsmanagement im bayerischen Strafvollzug
4.2.1 Ausgangslage für das Übergangsmanagement in Bayern
4.2.2 Darstellung Übergangsmanagement im bayerischen Strafvollzug
4.2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen
4.3 Bestandsaufnahme Übergangsmanagement
4.3.1 Personelle Ressourcen
4.3.2 Soziale Arbeit im Strafvollzug
4.3.3 Qualifikationsmaßnahmen
4.3.4 Offener Vollzug
4.3.5 Vollzugslockerungen
4.3.6 Entlassungsvorbereitung
4.4 Problembereiche Übergangsmanagement Jugendstrafanstalten Bayern
4.4.1 Individuelle Faktoren der Inhaftierten
4.4.2 Arbeit
4.4.3 Kooperation mit anderen Institutionen
4.4.4 Schulden
4.4.5 Sucht
4.4.6 Vollzugslockerungen
5. Übergangsmanagement Bewährungshilfe
5.1 Bestandsaufnahme
5.2 Problembereiche
6. Netzwerk Jugendstrafvollzug - Bewährungshilfe
6.1 Bestandsaufnahme Vernetzung Jugendstrafvollzug- Bewährungshilfe
6.2 Problembereiche der Vernetzung
6.3 Perspektiven der Vernetzung
6.3.1 Übergangsmanager
6.3.2 Projekte
6.3.3 Ehrenamtliche
6.3.4 Gerichte
6.3.5 Modifizierung Datenschutz
7. Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Internetquellen
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
Art. Artikel
BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BtMG Betäubungsmittelgesetz
BwH Bewährungshilfe
DBH Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht, und Kriminalpolitik
GG Grundgesetz
JGG Jugendgerichtsgesetz
JGH Jugendgerichtshilfe
JMS Schreiben des Bayerischen Staatsministerium der Justiz
JSA Jugendstrafanstalt
JVA Justizvollzugsanstalt
SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
RESI Kölner Netzwerk – Resozialisierung und soziale Integration
ÜM Übergangsmanagement
Zusammenfassung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob das Übergangsmanagement als „Missing Link“ zwischen Jugendstrafvollzug und Bewährungshilfe anzusehen ist und welche Problembereiche und Perspektiven hier bestehen. So wird zu Beginn der Arbeit, zunächst ein Überblick über den Strafvollzug in Bayern, genauer dessen Geschichte, rechtliche Grundlagen sowie Struktur und Standorte gegeben. Ebenfalls werden in diesem Gliederungspunkt die wichtigsten Grundlagen zum Bayerischen Jugendstrafvollzug dargelegt.
Im folgenden Teil wird die Bewährungshilfe vorgestellt, im dem die Grundlagen, rechtlichen Regelungen, Aufgaben und Ziele sowie die Struktur dieser Institution beschrieben werden. Im Anschluss an diesen Gliederungspunkt erfolgt dann eine Einleitung in das Übergangsmanagement im Strafvollzug, woraufhin noch die Grundlegenden Ziele hiervon dargestellt werden. Im Bereich des Übergangsmanagements im Bayerischen Strafvollzug wird zuerst die Ausgangslage für dieses vorgestellt, danach die genauen Regelungen wie dies in Bayern gestaltet ist und anschließend noch der Rechtliche Rahmen hierzu. Daraufhin werden mittels einer Bestandsaufnahme die derzeitigen Maßnahmen, Strukturen und Ressourcen des Übergangsmanagements im Bayerischen Jugendstrafvollzug beschrieben. Dabei werden personelle Ressourcen, die Soziale Arbeit im Strafvollzug, Qualifikationsmaßnahmen, der offene Vollzug, Vollzugslockerungen sowie die Entlassungsvorbereitung näher beleuchtet. Abschließend zu diesem Gliederungspunkt erfolgt eine Beschreibung der Problembereiche des Übergangsmanagements in Jugendstrafanstalten. So sind dies die individuellen Faktoren der Inhaftierten, Arbeit, Kooperationen mit anderen Institutionen, Schulden, Sucht und Vollzugslockerungen. Wiederum wird nun das Übergangsmanagement der Bewährungshilfe mittels einer Bestandsaufnahme vorgestellt und Problembereiche erläutert.
Den Abschluss der Arbeit bildet das Thema Netzwerk Jugendstrafvollzug - Bewährungshilfe. Hier wird die derzeit vorhandene Vernetzung zwischen beiden Institutionen in einer Bestandsaufnahme erfasst, Problembereiche beschrieben und Perspektiven für eine Verbesserung der Vernetzung dargestellt. Diese wären der Übergangsmanager, Projekte, Ehrenamtliche, Gerichte sowie die Modifizierung der bestehenden Bestimmungen zum Datenschutz. Letztendlich wird mittels einer Zusammenfassung ein Fazit gezogen sowie durch einen Ausblick eine Vorstellung darüber gegeben, wie sich dieses Feld weiterhin entwickeln könnte.
Diese Bachelorarbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jugendstrafvollzug als auch die Bewährungshilfen in Bayern bisher gute Schritte hin zu einem funktionierenden Übergangsmanagement gemacht haben. Aber jedoch häufig ein Denken fehlt, diese Bestrebungen als Übergangsmanagement zu sehen und die vorhanden Maßnahmen und Strukturen miteinander zu vernetzen und damit effektiver zu machen. Und gerade hier gilt es in Zukunft weitere Verbesserungen zu schaffen, aber auch die restlichen Bereiche des Übergangsmanagements noch weiter auszubauen. Speziell im Bereich der Vernetzung kommt es hier noch darauf an, den bestehenden Austausch zwischen Jugendstrafvollzug und Bewährungshilfe weiterzuentwickeln und bestehende Hürden abzubauen. So wird es zwar selbst mit einer tadellos ausgebauten Entlassungsvorbereitung weiter Häftlinge geben, die den Übergang aus der Haft in die Freiheit aus den verschiedensten Gründen nicht erfolgreich bewältigen werden. Wiederum könnte hiermit jedoch einer sehr großen Anzahl von Menschen ein Leben ohne neue Straftaten sowie eine erfolgreiche Reintegration in die Gesellschaft ermöglicht werden.
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Bachelorarbeit das generische Maskulinum verwendet, wobei sich dies aber ausdrücklich auf beide Geschlechter bezieht.
Summary of the Dissertation
The current paper is concerned with the question, is the transfer management a "Missing Link" between youth penal system and probationary service and which problem areas and outlooks are existing.
Initially the paper gives an overview of the penal system in Bavaria, particularly its history, legal principles plus structure and locations. Ditto will be presented in this point of outline the main structure of the Bavarian youth penal system. In the following part the probationary service will be presented, by describing basics, legal regulations, tasks and aims plus structure of this institution.
In connection to this point of outline takes place the introduction in the transfer management of the penal system, whereat the fundamental aims thereof will be represented.
In the field of the transfer management of the Bavarian penal system will be introduced the initial situation first, afterwards the exact regulations like it is designed in Bavaria and attached the legal frame on this. After that the present measures, structures and resources of the transfer management of the Bavarian youth penal system will be indicated with an inventory. Thereby personnel resources, the social work in the penal system, measures of qualification, open prison, relaxation of prisoning and preparation of release will be illuminated closer. Concluding to this point of outline takes place a description of the problem area of the transfer management of youth penal institutions.
So are these individual factors of detainees, work, and cooperation with other institutions, debts, dependence and relaxation of prisoning. In turn will be the transfer management of the probationary service with an inventory introduced and problem areas annotated. The conclusion of the paper is the topic network youth penal system - probationary service. Here will be the current existing interconnection between both institutions recorded in an inventory, problem areas described and aspects for an improvement of the network represented. This is the transfer manager, projects, volunteers, courts and the modification of existing regulations of privacy protection.
Finally will be made a conclusion with a compendium and given an imagination through an outlook, how this field could developing in the future.
This Bachelor paper get´s the result, that the youth penal system as well as the probationary service in Bavaria so far made fine steps forward to a working transfer management. But often mental activity is missed, these efforts to realize as a transfer management and to link the existing measures and structures and to make it with this more effective. In the future we have to create further improvements right there, but also the remaining fields of the transfer management have to be completed.
Especially in the field of networks is it important, to develop the existing exchange between youth penal system and probationary service and to cut existing barriers. So it will be, that even with blameless developed preparations of release further prisoners will exit, which the transfer from imprisonment to freedom will not manage successful founded in different reasons.
In turn could offered with this a large number of people a live without new offenses as well as a successful reintegration in the society.
Because of the reason of easier readability, in the Bachelor paper will be used the "Generic Masculine", whereat it´s explicit for both genders.
Vorwort
D an alle die mir in dieser anstrengenden Zeit zur Seite standen und mich unterstützt haben
A an alle für die Motivation und Kraft und die tagtäglich eine unendliche Geduld mit mir hatten
N an Herrn Prof. P. Dr. Vondrasek für die fachliche Unterstützung, die vielen hilfreichen Anregungen und Ratschläge sowie die Termine selbst an Feiertagen
K an meine Familie sowie meine Freunde die meine positiven wie auch
negativen Gefühle bei der Erstellung der Arbeit mit mir trugen
E an alle die ihre kostbare Zeit dazu nutzten Korrektur zu lesen, für mich da waren und sind
1. Einleitung
Ein Artikel der Süddeutschen Zeitung zum Thema Strafvollzug war vor einiger Zeit mit der Überschrift „Morgen sind sie wieder unsere Nachbarn“ betitelt. Der Autor schreibt in diesem Artikel, dass die Gesellschaft schon aus diesem einfachen Grund ein hohes Interesse daran haben sollte, Inhaftierte bestmöglich zu resozialisieren und auf die Zeit nach der Haft vorzubereiten.1 Betrachtet man die jüngere Geschichte fällt jedoch auf, dass die Realität oft eine andere ist. So wurde der Strafvollzug, insbesondere auch der Jugendstrafvollzug in Bayern sowie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, als starre Form der Bestrafung gesehen, bei der die Phase des Übergangs aus der Haft in die Freiheit keine große Rolle spielte. In der Gesellschaft sowie der Politik war die große Angst vor Straftaten tonangebend und mittels rigider Haftstrafen sollte eine Prävention derselben erfolgen. Die Haft sollte aber auch dazu dienen, Täter so abzuschrecken, dass diese keine Straftaten mehr begehen würden. Die Zeit nach der Freiheitsstrafe und insbesondere der Übergang aus dieser in die Freiheit spielte dabei keine große Rolle und wurde für ein Delinquenz-freies Leben nach der Haft als nicht relevant angesehen.
In der neueren Geschichte des Strafvollzugs sind mittlerweile jedoch immer mehr Strömungen vorhanden, die gerade diese Zeit als extrem wichtig für eine erfolgreiche Resozialisierung und damit verbunden einem straffreien Leben nach der Haft sehen. Im Rahmen dieser, immer mehr in den Fokus rückenden systematischen Wiedereingliederungspolitik von ehemaligen Strafgefangenen, bildeten sich unter dem Begriff des Übergangsmanagements neue Konzepte, Strategien und Maßnahmen.
Doch gerade Jugendliche sind mit den Schwierigkeiten dieser Zeit, die von Experten auch als Entlassungsloch bezeichnet wird, häufig überfordert. So sind bundesweit etwa sieben von zehn Jugendlichen die im Jahr 2004 verurteilt oder aus der Haft entlassen wurden, innerhalb der folgenden drei Jahre erneut verurteilt worden. Davon wurde ungefähr jeder Dritte inhaftiert.[2] Die junge Klientel im Jugendstrafvollzug hat gerade aufgrund der Besonderheiten ihres Alters einen speziellen Bedarf bei den benötigten Maßnahmen, auf den alle Beteiligten des Übergangsmanagements eingehen müssen.
Dabei spielen neben den Sozialdiensten der Justizvollzugsanstalten, den Einrichtungen der freien Träger sowie Institutionen wie den Jobcentern oder den zuständigen Polizeidienststellen gerade die Bewährungshilfen schon aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages eine wichtige Rolle. Betrachtet man nun, dass die Institutionen Jugendstrafvollzug und Bewährungshilfe in Bayern jeweils eigene Maßnahmen und Bestrebungen im Bereich des Übergangsmanagements führen, erscheint es zielführend hier eine Vernetzung der Tätigkeiten zu etablieren. Doch mit dem Übergangsmanagement verhält es sich wie mit allen Methoden, eine absolute korrekte, professionelle und vor allem erfolgreiche Umsetzung kann zu einhundert Prozent im Grunde nie gewährleistet werden. Selbst wenn man den Gedanken der Perfektion außen vor lässt, bleibt es fraglich, ob die Methode momentan so umgesetzt werden kann, dass die angestrebten Ziele erreicht werden. Die in meinem Praxissemester in der Bewährungshilfe Schweinfurt sowie bei einer Hospitation im Jugendstrafvollzug Ebrach gewonnenen Erfahrungen und Eindrücke zu diesem Thema, brachten mich zu der These, dass im Feld des Übergangsmanagements ein Verbesserungsbedarf vorhanden ist. Diese selbstgegebene These nahm ich zum Anlass, mich in meiner Bachelorarbeit mit eben dieser Fragestellung genauer auseinander zu setzen:
Knast und dann?
Übergangsmanagement als „Missing Link“ zwischen Jugendstrafvollzug und Bewährungshilfe.
Problembereiche und Perspektiven.
Dabei besteht meine Intention in dieser Arbeit vor allem darin, zu klären welche bestehenden Strukturen des Übergangsmanagements im Jugendstrafvollzug und der Bewährungshilfe vorhanden sind, wo Problembereiche liegen und welche Perspektiven hier existieren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt vor allem in der Betrachtung, der Vernetzung und der Zusammenarbeit des Bayerischen Jugendstrafvollzugs mit der Bewährungshilfe sowie ebenfalls der jeweiligen Problembereiche und Perspektiven.
Um dieser komplexen Frage nachzugehen, werden die Maßnahmen der beiden Institutionen im Bereich des Übergangsmanagements, sowie die Vernetzung und Kooperation zwischen Beiden beschrieben.
Zu Beginn der Arbeit wird zuerst der Strafvollzug in Bayern vorgestellt und Teilaspekte wie dessen Geschichte, rechtliche Grundlagen, Struktur und Standorte sowie die Eigenschaften des Jugendstrafvollzugs näher betrachtet. Im nächsten Gliederungspunkt erfolgt die Darstellung der Bewährungshilfe sowie der rechtlichen Grundlagen, Aufgaben und Zielen sowie der Struktur.
Nach der Vorstellung der beiden Institutionen wird im weiteren Verlauf der Arbeit das Übergangsmanagement im Strafvollzug sowie dessen Ziele zuerst allgemein beleuchtet, woraufhin noch eine genauere Darstellung der Besonderheiten in Bayern mit seinen spezifischen Regelungen und Gegebenheiten erfolgt. Speziell werden die Ausganslage dort, eine genaue Darstellung der Gegebenheiten des Übergangsmanagements im bayerischen Strafvollzug sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen beschrieben.
Im weiteren werden in einer Bestandaufnahme die vorhandenen Bereiche des Übergangsmanagements in den bayerischen Jugendstrafanstalten, genauer im Bereich der personellen Ressourcen, der Sozialen Arbeit im Strafvollzug, der Qualifikationsmaßnahmen, des offenen Vollzugs, der Vollzugslockerungen und der Entlassungsvorbereitung vorgenommen. Im Anschluss an die Bestandaufnahme erfolgt eine Beschreibung der Problembereiche, genauer in den Bereichen individuelle Faktoren der Inhaftierten, Arbeit, Kooperation mit anderen Institutionen, Schulden, Sucht und Vollzugslockerungen.
Im fünften Gliederungspunkt wird dann mittels einer Bestandsaufnahme das Übergangsmanagement der Bewährungshilfe beleuchtet und Problembereiche dargelegt. Daran anschließend wird das Netzwerk Jugendstrafvollzug - Bewährungshilfe ebenfalls mittels einer Bestandaufnahme erläutert, Probleme in diesem Bereich kenntlich gemacht und Perspektiven hierfür erläutert. Diese wären der Übergangsmanager, Projekte, Ehrenamtliche, Gerichte sowie die Modifizierung des Datenschutzes. Zuletzt werden mittels einer Zusammenfassung die Ergebnisse der Arbeit noch einmal reflektiert und in einem Ausblick eine Darstellung vorgenommen, wie sich das Feld des Übergangsmanagements zwischen Jugendstrafvollzug und Bewährungshilfe weiter entwickeln könnte.
2. Strafvollzug in Bayern - ein Überblick
Der Strafvollzug in Bayern hat laut Art. 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes die Aufgabe, mittels des Vollzugs der Freiheitsstrafe den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu gewährleisten. Weiterhin soll er die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Grundsätzlich lassen sich aus dieser Bestimmung für alle Verantwortlichen und Mitarbeiter des Strafvollzugs zwei Aufgaben bzw. Ziele erkennen:
1. Während der Vollzugsdauer einer Freiheitsstrafe ist alles Vertretbare zu unternehmen, den Inhaftierten vor einer erneuten Straffälligkeit zu bewahren und ihn für ein Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung vorzubereiten.
2. Dafür Sorge zu tragen, dass die Allgemeinheit vor weiteren oder neuen Straftaten geschützt ist.2
Um diesen beiden gleichrangigen Vollzugsaufgaben, zusammenfassend also dem Schutz der Allgemeinheit und der Resozialisierung auch gerecht zu werden, müssen in der alltäglichen Praxis des Vollzugs große Anstrengungen unternommen werden. Diese erfordern einen bestmöglichen Einsatz des Personals, die Bereitstellung von erheblichen Finanzmitteln, aber auch Verständnis und Mitwirkung der Öffentlichkeit.[4]
2.1 Geschichte
Betrachtet man die historischen Entwicklungen des Strafvollzuges fällt auf, dass die Geschichte desselben grundsätzlich einer gewissen Gesetzmäßigkeit folgt. So treten meist erst gewisse Missstände wie Überbelegungen von Anstalten auf, die dann Reformversuche auslösen, welche wiederum an fehlenden finanziellen Mitteln beziehungsweise Gegenbewegungen scheitern. Diese wollen zwar keine Missstände begünstigen, aber generell vor einer Humanisierung des Strafvollzug warnen oder die entsprechenden Bemühungen als übertrieben zurückweisen.
Diese unterschiedlichen Konzepte über den Strafvollzug haben primär mit unterschiedlichen Ansichten über den Sinn und Zweck der Strafe sowie den Zielen des Strafvollzugs zu tun. So gab es in der Entwicklung eines deutschen beziehungsweise bayerischen Strafvollzugs beginnend mit dem römischen, germanischen und fränkischen Strafrecht, in denen der Vergeltungsgedanke beziehungsweise der der Unschädlichmachung des Rechtsbrechers vorherrschte, mehrere entscheidende Abschnitte. Im zweiten Abschnitt gewannen etwa ab dem 16. Jahrhundert der Abschreckungsgedanke und die Resozialisierungsidee an Bedeutung. Im dritten Abschnitt wurde dann mit dem ersten deutschen Strafvollzugsgesetz vom 15. März 1976 im § 2 die Wiedereingliederung des Inhaftierten in die Gesellschaft zum Ziel des Freiheitsentzuges erklärt. Der Strafzweck der Vergeltung und Abschreckung ist heute aus dem Strafvollzug und der Gesetzgebung fast vollständig verschwunden und wird nur noch im materiellen Strafrecht festgehalten. Damit hat sich eine Entwicklung von der Vergeltung und Abschreckung hin zur Resozialisierung vollzogen.3
Betrachtet man die Geschichte des Strafvollzugs in Bayern fällt auf, dass von einem eigenen bayerischen Strafvollzug eigentlich erst ab dem 1.1.2008 die Rede sein kann. An diesem Tag ist das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) in Kraft getreten. Hiermit verfügt Bayern nun über eine länderinterne rechtliche Regelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung.4
2.2 Rechtliche Grundlagen
Der Strafvollzug wird in Bayern durch das sogenannte Bayerische Strafvollzugsgesetz geregelt, dass genauso wie das Strafrecht zum öffentlichen Recht gehört. Es umfasst dabei alle Rechtsnormen, welche den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen betreffen. Strafvollzug bedeutet dabei aber nicht die Durchführung sämtlicher strafgerichtlich verhängter Rechtsfolgen wie etwa Geldstrafen. Er beschränkt sich dabei auf den stationären Vollzug der die Freiheit eines Straftäters entziehenden Kriminalsanktionen.
Zu dem Bereich des Strafvollzugs gehören damit die Bereiche:
- Freiheitsstrafe (§§ 38f. StGB)
- Jugendstrafe (§§ 17f. JGG)
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) - Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
- militärischer Strafarrest (§ 9 WstG) soweit dieser in Justizvollzugsanstalten verbüßt wird5
Das Strafvollzugsgesetz gehörte nach der ursprünglichen Regelung des Art. 74 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung. Das hieß, dass auf diesem Gebiet die Länder keinerlei Möglichkeit der Gesetzgebung hatten, da der Bund neben dem Strafgesetzbuch auch eine eigene Strafprozessordnung und ein eigenes
Strafvollzugsgesetz erlassen hatte.
Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde dies durch den Bundestag grundlegend geändert, so dass die Länder nun eigene Strafvollzugsgesetze schaffen konnten. Tun sie dies nicht, bleibt das Bundesrecht in diesem Bereich weiterhin bestehen.6 Bisher haben beispielsweise die Bundesländer Baden-Württemberg, Hamburg, und Niedersachsen, um hier nur einige zu nennen, ein eigenes Strafvollzuggesetz verabschiedet. Aber auch Bayern hat am 1.1.2008 die Möglichkeit ergriffen und mit dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) eine eigene rechtliche Grundlage für den Strafvollzug im Freistaat geschaffen.7
2.3 Struktur und Standorte
Betrachtet man die Struktur des Strafvollzugs in Bayern, so fällt auf, dass es kein eigenes Ministerium für dessen Leitung gibt. Er unterliegt vielmehr dem Bayerischen Staatsministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Dort ist eine Abteilung Justizvollzug mit 25 Mitarbeitern vorhanden, die die Organisation des Vollzugs regelt. Dazu gehören etwa Personalangelegenheiten einschließlich der Aus- und Fortbildung, die Aufstellung und die Umsetzung des Haushalts aller Justizvollzugsanstalten sowie Bauangelegenheiten. Weitere Aufgaben der Abteilung sind Mitwirkung bei der Gesetzgebung in Bereichen des Justizvollzugs, Angelegenheiten der schulischen und beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der Beschäftigung der Gefangenen sowie die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden.[10]
Zwischen dem Bayerischen Ministerium für Justiz und den Justizvollzugsanstalten ist keine Mittelbehörde eingerichtet. Der unmittelbare Kontakt zwischen den Vertretern der Aufsichtsbehörde und den Anstalten hat sich in seiner aktuellen Form bereits in der Vergangenheit bewährt. Hierdurch werden kurze Entscheidungswege geschaffen und eine Nähe des Ministeriums zur Vollzugspraxis ermöglicht.8
Im nachfolgenden werden auf der Karte alle Standorte Bayerischer Justizvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten sowie Jugendstrafanstalten dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Bayerische Justizvollzugsanstalten.
Insgesamt verfügt der Freistaat Bayern über 36 Justizvollzugsanstalten, wovon 21 als selbstständige Einrichtungen fungieren und 15 sogenannte angegliederte Anstalten sind. Für den Jugendstrafvollzug stehen drei eigene Anstalten und eine Abteilung für weibliche Gefangene zur Verfügung. Ebenfalls existieren für den Jugendarrest sechs Anstalten. Die Entscheidung, wer in welche Justizvollzugsanstalt verlegt wird, richtet sich nach dem sogenannten Vollstreckungsplan für den Freistaat Bayern. In diesem ist festgelegt, in welche JVA ein Festgenommener oder Verurteilter Straftäter zum Vollzug seiner Untersuchungshaft oder Freiheitsstrafe durch den zuständigen Richter beziehungsweise die Vollstreckungsbehörde eingewiesen wird. Diese Entscheidung richtet sich nach dem Geschlecht der zu inhaftierenden, ob es sich um einen Erst- oder Regelvollzug handelt und ob es sich um einen Jugendarrest, eine Jugendstrafe oder eine Haftstrafe für einen Erwachsenen handelt.9
2.4. Jugendstrafvollzug
Zu dem großen Bereich des Strafvollzugs gehört neben den Anstalten in denen Personen, die aufgrund des Erwachsenenstrafrechts verurteilt wurden ihre Strafe verbüßen, auch der Jugendstrafvollzug der über eigene Anstalten verfügt. Innerhalb des Feldes der jugendstrafrechtlichen Ahndungsmöglichkeiten, ist die Jugendstrafe die härteste freiheitsentziehende Sanktion.
Im nachfolgenden Teil entfällt eine nähere Darstellung der rechtlichen Grundlagen dieser Vollzugsform, da die wesentlichen Bestandteile durch das BayStVollzG gelegt werden und bereits ausführlich im Gliederungspunkt 2.2 dargestellt wurden. Rechtliche Besonderheiten des Jugendstrafvollzugs werden in den zugehörigen folgenden Gliederungspunkten dargestellt.
2.4.1 Grundlagen Jugendstrafvollzug
Eine Unterbringung im Jugendstrafvollzug erfolgt bei allen nach Jugend- oder allgemeinem Strafrecht verurteilten Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen im Alter zwischen 14 und 24 Jahren.10
Er erfolgt in sogenannten Jugendstrafanstalten und erfüllt laut Artikel 121 BayStVollzG die beiden Aufgaben, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen und durch den Vollzug der Jugendstrafe die Insassen dazu zu erziehen, künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel in sozialer Verantwortung zu führen. Die dargestellten Aufgaben, stellen auch die Ziele des Jugendstrafvollzugs dar.1112 [4]
Ein weiterer Unterschied zwischen dem Jugendstrafvollzug und dem allgemeinen Strafvollzug ist, dass im Jugendstrafvollzug auf die Aus- und Weiterbildung der Insassen, sowie ihre Hinführung zur Arbeit besonderen Wert gelegt wird. So werden schulische und auf Schulabschlüsse vorbereitende Maßnahmen durchgeführt. Dazu gehören etwa Berufsschulunterricht, Erwerb des Haupt- oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Erwerb des Realschulabschlusses sowie Unterricht für Analphabeten und Menschen mit Lernschwäche. Neben diesen Angeboten stehen auch qualifizierte berufliche Ausbildungsplätze zur Verfügung.13
2.4.2 Inhaftierte in den Jugendstrafanstalten
Im Freistaat Bayern befanden sich bis zum Jahr 1983 konstant durchschnittlich 1.000 bis 1.050 Inhaftierte im Jugendstrafvollzug, davon im Durchschnitt etwa 150 Jugendliche, 550 Heranwachsende und 350 Personen im Alter von 21 Jahren und älter. Im Jahr 1984 sank die durchschnittliche Belegung der bayerischen Jugendstrafanstalten dann erstmals wieder unter 1.000 Gefangene. Insbesondere als Folge der demographischen Entwicklung sank die Belegung bis 1992 kontinuierlich weiter und stieg dann wieder an. Im Hinblick auf die Überbelegung von Strafanstalten ist positiv, dass es seit 2005 nicht mehr zu Überbelegungen kam. Zum 31. März 2012 befanden sich im bayerischen Jugendstrafvollzug 638 männliche und 37 weibliche, also insgesamt 675 Inhaftierte im Jugendstrafvollzug.[16]
Bayern hält für den Vollzug der Jugendstrafe die Anstalten Ebrach mit 343 Haftplätzen, Laufen-Lebenau mit 179 Haftplätzen sowie Neuburg-Herrenwörth mit 187 Haftplätzen zur Verfügung. Für weibliche Insassinnen des Jugendstrafvollzugs steht in der JVA Aichach eine eigene Abteilung mit insgesamt 63 Haftplätzen bereit. Weiterhin wurden in der Jugendstrafanstalt Niederschönenfeld 240 Haftplätze für junge männliche Erwachsene geschaffen. Diese sind für Jugendstrafgefangene vorgesehen, die nach § 89b JGG aus den Jugendstrafvollzug ausgenommen sind. Aber auch für junge Erwachsene Strafgefangene bis einschließlich 25 Jahre, denen ermöglicht werden soll, den Erwachsenenstrafvollzug entsprechend ihrem Alter- und Entwicklungsstand angemessen gestalten zu können.14
3. Bewährungshilfe Bayern
Die Bewährungshilfe in Bayern gehört zwar nicht unmittelbar zum Gebiet des Strafvollzugs, besitzt aber aufgrund der gemeinsamen Schnittmenge bei den Klienten sowie den Zielen und Aufträgen eine große Nähe.
Im Vergleich mit dem Strafvollzug zeigt sich ein großer Vorteil der Bewährungshilfe. So betreuten im Jahr 2011 in ganz Deutschland 2.500 Bewährungshelfer etwa 150.000 Probanden. Mit Personalkosten von ca. 2,50 Euro je Proband und pro Tag wirtschaften die Bewährungshelfer im Vergleich mit dem Strafvollzug also relativ preiswert. Denn ein Hafttag kommt in Bayern auf ca. 80,00 Euro.15
3.1 Grundlagen Bewährungshilfe
Seit die Bewährungshilfe im Jahr 1953 eingeführt wurde, hat sie sich zu einem wesentlichen Bestandteil der Strafrechtspflege entwickelt. Sie hat die Aufgabe, Menschen zur Seite zu stehen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden und vom Staat aber sozusagen eine letzte Chance bekommen haben, sich in Freiheit zu bewähren.16 Damit ein Verurteilter überhaupt zu einem Probanden der
Bewährungshilfe wird, muss die Vollstreckung seiner Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Als Möglichkeit hierfür wären etwa der § 56 StGB beziehungsweise § 21 JGG zu nennen, die sich auf die Fälle beschränken, bei denen das Strafmaß im Urteil zwei Jahre nicht überschreitet. Bei einer Verurteilung nach Jugendstrafecht ist dabei die Zuteilung eines Bewährungshelfers obligatorisch.17
Sollte der Straftäter einschlägig nach dem StGB vorbestraft sein, erfolgt eine Unterstellung unter einen Bewährungshelfer nur dann, wenn das Gericht die Zuteilung für angezeigt hält. Eine Regelunterstellung ist laut § 56d Abs. 2 StGB wiederum in den Fällen vorgesehen, in denen der Verurteilte noch nicht 27 Jahre alt ist und die Freiheitsstrafe mehr als neun Monate beträgt. Neben den Strafaussetzungen sind in der täglichen Arbeit der Bewährungshilfe auch die sogenannten Strafrestaussetzungen nach § 57 StGB beziehungsweise § 88 JGG nach Teilverbüßung einer Strafe mit Freiheitsentzug bedeutsam. Weitere wichtige Rechtsgrundlagen sind die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe nach § 27 JGG, der eine Bewährungszeit als Erprobungszeit für den Jugendlichen vorsieht. Ebenso eine Aussetzung nach § 36 BtMG nach einer absolvierten Drogentherapie sowie die Aussetzung im Gnadenwege.18
Die Hilfe und Unterstützung durch einen Bewährungshelfer ist zuallererst als Hilfe zur Selbsthilfe zu sehen. Sie soll dabei die Motivation und Anleitung zu einer notwendigen Verhaltensänderung beinhalten. Dies soll mittels Beratung, Unterstützung und praktischen Hilfen bei persönlichen, finanziellen und anderen Alltagsproblemen geschehen. Weiter Beispiele wären etwa die Hilfestellung beim Umgang mit Behörden, die Vermittlung an therapeutische Einrichtungen oder Beratungsstellen sowie eine Nutzung vorhandener oder noch zu schaffender Netzwerke.
Die alltägliche Arbeit erfolgt mittels Methoden der Sozialen Arbeit, wobei die Einzelfallhilfe im Mittelpunkt steht. Diese wird durch die Soziale Gruppenarbeit, Projektarbeit und ehrenamtliche Mitarbeit ergänzt. Aber auch Aspekte der Gemeinwesenarbeit finden Anwendung.19
3.2 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der Arbeit in der Bewährungshilfe liefern etliche Gesetzestexte. Grundsätzlich hierfür sind jedoch die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), Jugendgerichtsgesetzes (JGG) sowie der Strafprozessordnung (StPO). Weiterhin liegen der alltäglichen Arbeit § 37 Beamtenstatusgesetz und § 203 StGB (Verschwiegenheitspflicht), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 15. Januar 2003 über Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe sowie die Bayerische Gnadenordnung zugrunde. Ebenfalls bilden die JMS, also Schreiben des
Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, vom 7. April 1987 über Probanden in der Führungsaufsicht und Bewährungshilfe, die besonderer Betreuung und Überwachung bedürfen eine rechtliche Grundlage der Arbeit in der Bewährungshilfe.[23]
3.3 Aufgaben und Ziele
Die Grundlegendste Aufgabe der Bewährungshilfe ist den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten, dabei steht der Bewährungshelfer dem Probanden helfend und im angemessenen Maße betreuend zur Seite. Er überwacht, dass die verhängten Auflagen und Weisungen erfüllt werden und berichtet in vom Gericht bestimmten Zeitabständen über die Lebensführung des Verurteilten. Sollten grobe oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Weisungen vorkommen, hat er diese dem Gericht mitzuteilen. Damit erfüllt die Institution sozusagen eine Doppelfunktion. Zum einen dient sie als Hilfe für den Verurteilten und zum anderen seiner Kontrolle und Unterstützung.
Weiterhin obliegen der Bewährungshilfe in Deutschland im Zusammenwirken mit der Führungsaufsichtsstelle die Aufgaben der Führungsaufsicht. Eine dieser Aufgaben wäre etwa die Betreuung von Tätern bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach dem Ende der Haft bzw. des Maßregelvollzugs. Dabei liegt der Fokus vor allem auf Strafentlassenen, die in dieser Phase aus den verschiedensten Gründen als besonders gefährdet eingestuft wurden und die in hohem Maße kontrolliert und unterstützt werden sollten. Hauptsächlich betrifft die Führungsaufsicht Inhaftierte nach dem Ende der Haft sowie nach Vollverbüßung einer längeren Freiheitsstrafe.20
Die Ziele der Bewährungshilfe sind, die soziale Integration der Probanden in Staat und Gesellschaft zu fördern, sowie sie dabei zu unterstützen ein Leben ohne Straftaten zu führen.21
3.4 Struktur
Im organisatorischen sowie dienstaufsichtlichen Bereich sind die bayerischen Bewährungshelfer den Präsidenten der jeweils zuständigen Landgerichte unterstellt. Zur Gewährleistung einer landesweiten einheitlichen und straffen Führungsstruktur, wurde die zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe geschaffen. Diese hat vielfältige Aufgaben konzeptioneller, beratender und koordinierender Art, für die sie im gesamten Bundesland zuständig ist. Im Bereich der Fachaufsicht untersteht die Bewährungshilfe dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz. Bei allen Fragen die die Bewährungs- und Gerichtshilfe betreffen, arbeitet die zentrale Koordinierungsstelle vertrauensvoll mit den jeweiligen Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Generalstaatsanwälten bei den Gerichten, den Präsidenten der Landgerichte und den jeweiligen Leitenden Oberstaatsanwälten zusammen.22 Die Organisation der Bewährungshilfe in Bayern wird im folgenden Schaubild dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Organisation der Bewährungshilfe in Bayern.
4. Übergangsmanagement im Strafvollzug
Ebenso wie die Zeit der Inhaftierung stellt auch die Entlassung aus der Haft Strafgefangene vor große Anpassungsprobleme. So werden dem geschlossenen Vollzug zwar etliche Vorbehalte entgegengebracht, dennoch ist in etlichen Fällen zu beobachten, dass sich die Inhaftierten durch die Strukturierung in der Haft dort psychisch wie physisch stabilisieren. Dieser positive Effekt droht wiederum verloren zu gehen, wenn sie nach der Entlassung aus der JVA in den sozialen Empfangsraum zurückkehren und diese Strukturierung dort nicht mehr gegeben ist. Hier kommt nun das Übergangsmanagement ins Spiel, das den Gefangenen in der abschließenden Phase des Vollzugs, also bei der Vorbereitung auf die Entlassung, im engeren Sinne mittels der Planung, Einleitung, Vermittlung und Durchführung von (Re-) Integrationsmaßnahmen unterstützen soll.23
Die Methode des Übergangsmanagements ist in den vielfältigsten Bereichen, wie etwa der Vermittlung von Arbeitslosen zurück in den Arbeitsmarkt oder bei Schülern die in Ausbildungsstellen vermittelt werden sollen, im Einsatz. In den letzten Jahren ist sie aber auch zunehmend im Bereich des Strafvollzugs auf praktischer, fachlicher und politischer Seite stärker in den Blickpunkt gerückt. Doch trotz dieser gestiegenen Aufmerksamkeit gehört das ÜM im Strafvollzug noch immer zu einem der Randgebiete.
Betrachtet man weiterhin die bundesweiten verschiedenen Ausführungen des Übergangsmanagements im Justizvollzug fällt auf, dass dieser Begriff dort nicht einheitlich definiert ist. So umfasst er zahlreiche Aspekte, von regulären Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung durch den Sozialdienst der Justizvollzugsanstalten, bis hin zu spezifischen Projekten zur Überwachung von Risikoprobanden.
In all diesen Ausführungen geht es im spezifischen jedoch darum, Strategien und Maßnahmen zur gezielten Resozialisierung von Straftätern zu entwickeln und diese in der Praxis umzusetzen. Im engeren Sinne heißt das, aus der Haft entlassene Personen möglichst schnell und zeitlich nah an dem Datum der Entlassung orientiert in Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung zu vermitteln. Weiterhin soll auch den mit der Inhaftierung und der kriminellen Karriere verknüpften Problemlagen weiter entgegengewirkt werden.[28]
Ausganspunkt für die Überlegungen, dem Übergansmanagement im Justizvollzug mehr Bedeutung und Aufmerksamkeit beizusteuern, war eine steigende Anzahl von längeren Verläufen von Straffälligkeit und den damit verbundenen hohen Rückfallquoten. Mit der durch das Übergansmanagement geschaffenen systematischen Wiedereingliederungsstrategie, werden bestimmte Lösungsansätze in einer verbesserten Bildung und Qualifikation, einer durchgehenden Betreuung sowie einer vernetzten Arbeit der unterschiedlichen beteiligten Institutionen gesehen. In das Blickfeld dieses Bereiches fallen vor allem mehrfach auffällige Strafgefangene. Der Übergang aus dem Justizvollzug in die Freiheit, sowie die Nachsorge und die Ausstiegsprozesse aus der Straffälligkeit, werden dabei besonders in den Vordergrund gerückt.
Die Begrifflichkeit des Übergangsmanagements beschäftigt sich mit zwei unterschiedlichen, aber ebenso zusammenhängenden Dimensionen. Einerseits geht es dabei um eine möglichst optimale Betreuung des Einzelnen. Andererseits aber auch darum, den Jugendlichen von seinen Auffälligkeiten weg und durch dementsprechende Interventionen sowie Hilfestellungen, unter anderem in den Ausstieg aus der Straffälligkeit zu führen. Dabei soll vor allem der Heterogenität der Klientel Rechnung getragen werden, indem unterschiedliche Ausgangs- sowie Problemlagen sowie verschiedene Bedarfe beachtet werden. Hier ist vor allem eine ausgeprägte Einzelfallorientierung gefordert. Weiterhin betrifft eine Umsetzung des Übergangsmanagements auch die Organisation und Entwicklung der Strukturen, die für diesen Prozess notwendig sind. Es wird davon ausgegangen, dass eine Institution alleine eine erfolgreiche Wiedereingliederung nicht leisten kann, da ein Erfolg sich nur durch neue Organisationsformen sowie Strukturen zur Sicherstellung von praktischen Kooperationen einstellen kann. Daher erweist sich hier ein Netzwerk-Ansatz als notwendig. Insgesamt sind die Maßnahmen der Intervention, Beziehungsarbeit aber auch die der Organisations- und Entwicklungsarbeit betroffen.24
4.1 Ziele des Übergansmanagements
Im Übergangsmanagement im Strafvollzug bestehen grundsätzlich zwei Zielbereiche, die sich auf die betroffenen Klienten und auf die bestehenden Strukturen im System des Strafvollzugs und der Straffälligenhilfe beziehen. Im Bereich der Klienten wären dies die personenbezogenen- und im Bereich der Strukturen, die strukturbezogenen Ziele.25 Diese sind laut dem Positionspapier Übergangsmanagement der Katholischen Landesarbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe in Bayern und dem Fachverband Evangelische Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe in Bayern folgende:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Ziele Übergangsmanagement.
4.2 Übergangsmanagement im bayerischen Strafvollzug
In Bayern wurden mittels des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes die eigenen Vorstellungen über ein erfolgreiches Übergangsmanagement geregelt. Womit ein rechtlicher Rahmen geschaffen wurde, der die praktische Umsetzung ermöglicht. Im Folgenden wird nun eine Bestandsaufnahme über das Übergangsmanagement in Bayern gegeben.
4.2.1 Ausgangslage für das Übergangsmanagement in Bayern
Die Lage des Übergansmanagements in Bayern stellt sich so dar, dass die Strafentlassenenhilfe überwiegend durch lokal tätige Vereine sowie einzelne Beratungsstellen in Großstädten abgedeckt wird. Die Soziale Arbeit dort wird zwar in aller Regel fachlich sehr gut geleistet, die Hilfe für die Klienten ist aber nicht flächendeckend vorhanden. Weiterhin unterscheiden sich die Hilfen vor Ort in den Vorgehensweisen der örtlichen Stellen sowie dem Umfang der angebotenen Maßnahmen. Bei der Entlassung aus der JVA werden die Klienten meist nur sehr allgemein über vorhandene Hilfsangebote in der Nähe ihres Wohnortes hingewiesen. Genauso wie eine rechtzeitige Kontaktaufnahme vor dem Haftende sowie eine durchgängige Betreuung nur in den seltensten Fällen verwirklicht werden. Von den im Jahr 2007 insgesamt 11.734 Entlassenen, waren lediglich 3.267 Personen durch Hilfeleistungen, wie zum Beispiel die Bewährung, betreut. Von der Gesamtanzahl der entlassenen Personen wurden 8.452 Personen aufgrund des eingetretenen Strafendes entlassen und unterlagen somit keiner staatlichen Kontrolle mehr. Konkret heißt das, dass nur ein Viertel der Inhaftierten die jährlich entlassen werden, unter Bewährung gestellt wird und somit von Seiten der Justiz in dieser doch oft problembehaftete Zeit kaum bis keine Hilfe erhalten. So wird in den meisten Fällen auf die vorhandenen allgemeinen Hilfeeinrichtungen in den Kommunen verwiesen, die häufig aber über keinerlei Spezialisierungen im Bereich der Hilfe für aus dem Strafvollzug Entlassene verfügen. So kommt es vor, dass Strafentlassene nur in kommunalen Notunterkünften oder anderer prekären Wohnverhältnissen eine Unterkunft finden. Damit steigt in dieser wichtigen Phase kurz nach der Entlassung wieder das Risiko erneut straffällig zu werden.26
[...]
1 Vgl. Bakemeier, Christian (2009): Strafe abgesessen – und wie geht`s weiter? In: Neue Caritas 110, 14, S. 14. 2 Vgl. Kremers, Patrick (2012): Jugendkriminalität: Erfolgreiches Projekt für Intensivtäter vor dem Aus. Online verfügbar unter: www.spiegel.de/panorama/justiz/hilfe-fuer-junge-intensivtaeter-koelner-projekt-resi-fehltdas-geld-a-868664.html am 27.10.2013.
2 Vgl. Justizvollzug Bayern 1. 4 Vgl. ebd.
3 Vgl. Schwind, Hans Dieter / Blau, Günther (1988): Strafvollzug in der Praxis. Eine Einführung in die Probleme und Realitäten des Strafvollzuges und der Entlassenenhilfe. 2. Auflage. de Gruyter Verlag Berlin, New York.S. 1f.
4 Vgl. Justizvollzug Bayern 2.
5 Vgl. Laubenthal, Klaus (2011): Strafvollzug. 6. Auflage. Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg. S. 9.
6 Vgl. Feest, Johannes (2007): Zukunft des deutschen Justizvollzugs - Über die Auswirkungen der Föderalismusreform. Online verfügbar unter: www.strafvollzugsarchiv.de/index.php?action=archiv_beitrag&thema_id=&beitrag_id=42&gelesen=42 am 15.08.2013.
7 Vgl. Beratungsstelle für Angehörige von Inhaftierte e. V. 10 Vgl. Justizvollzug Bayern 3.
8 Vgl. Justizvollzug Bayern 3.
9 Vgl. Justizvollzug Bayern 4.
10 Vgl. Lindrath, Anja (2010): Jugendstrafvollzug in freien Formen. Rechtsgrundlagen und Erziehungsstandards.
11. Auflage. LIT Verlag, Berlin. S. 7.
12 Vgl. Bayerischer Landtag (Hrsg.), (2007): Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung. Bayerisches Strafvollzugsgesetz. Bayerischer Landtag, München. S. 22.
13 Vgl. Justizvollzug Bayern 5. 16 Vgl. ebd.
14 Vgl. Justizvollzug Bayern 4.
15 Vgl. Beß, Konrad (o. J.): Bewährungshilfe. Grundsätze und praktische Ausgestaltung. Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe der bayerischen Justiz, o. O. S. 8f.
16 Vgl. ebd. S. 1.
17 Vgl. Kurze, Martin (1999): Soziale Arbeit und Strafjustiz. Eine Untersuchung zur Arbeit von Gerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht. KrimZ Kriminologische Zentralstelle e. V., Wiesbaden. S. 360.
18 Vgl. Kurze, Martin (1999): S. 360.
19 Vgl. Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe (Hrsg.), (2009): Qualitätsstandards in der Bewährungshilfe in Bayern. 3. Auflage. Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe, o. O. S. 8. 23 Vgl. ebd. S. 7.
20 Vgl. Beß, Konrad (o. J.): S. 3.
21 Vgl. Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe (Hrsg.), (2009): S. 7f.
22 Vgl. Beß, Konrad (o. J.): S. 5.
23 Vgl. Drosta, Manfred (2013): Übergangsmanagement – Die Entwicklung in Bayern. Online verfügbar unter: http://dbh-online.de/uebergm/Drosta_20130710-UeM-Bay.pdf am 17.10.2013, am 17.10.2013, Folie 3. 28 Vgl. Roos, Helmut / Weber, Jörg (2009): Übergangsmanagement. Die Entwicklung in den Ländern. In: Forum Strafvollzug, 58, 2, S. 62f.
24 Vgl. Matt, Eduard (2011): Übergangsmanagement. In: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 4 (2011), S. 422.
25 Vgl. Halbhuber-Gassner, Lydia u. a. (2010): Übergänge von der Haft in die Freiheit gemeinsam erfolgreich gestalten. Positionspapier Übergangsmanagement. Diakonie Bayern, Kath. LAG Straffälligenhilfe, München. S. 4.
26 Vgl. Halbhuber-Gassner, Lydia u. a. (2010): S. 2f.
- Quote paper
- Maximilian Klopf (Author), 2013, Übergangsmanagement als "Missing Link" zwischen Jugendstrafvollzug und Bewährungshilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1297438
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