In kurzer und übersichtlicher Weise werden die wesentlichen Grundzüge des privatrechtlichen Pfandrechts dargestellt. Das Skript dient dem Anfängerstudium ebenso wie als Einstieg für eine vertiefende Beschäftigung mit dem Thema. Das privatrechtliche Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches absolutes Recht. Es dient der
Sicherung einer Forderung an fremden beweglichen Sachen oder Rechten. Gemäß § 1204 Abs. 1
BGB kann eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden,
dass der Gläubiger im Fall der Nichtzahlung berechtigt ist, durch Verwertung des Pfandes
Befriedigung aus der Sache zu suchen, indem er den Erlös aus der Verwertung zur Tilgung der
Forderung verwendet. Das Ziel des Pfandrechts an einer beweglichen Sache liegt also in dem
Recht des Gläubigers, sich aus der Sache zu befriedigen und dadurch den Gegenwert für den
Anspruch aus der gesicherten Forderung zu erhalten.
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein sog. Faustpfandrecht. Es dadurch ist
gekennzeichnet, dass zur Begründung des Pfandrechts der Verpfänder dem Gläubiger die Sache
übergeben muss (vgl. § 1205 BGB). Das Pfandrecht ist also an den Besitz gebunden.
Wegen der Notwendigkeit der Besitzübergabe ist das vertragliche Pfandrecht weitestgehend
durch die Kreditsicherungsmittel Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung verdrängt
worden. Es hat nur noch eine äußerst geringe wirtschaftliche und praktische Bedeutung.
Lediglich bei den sog. Lombardgeschäften von Banken wird ein Pfandrecht an den Wertpapieren
bestellt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch
erlangen wird (Nr. 14 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken). Dies betrifft die Verpfändungen von
Wertpapieren, die nach dem DepotG durch eine Bank verwahrt werden.
Gliederung
A. Zum Pfandrecht
I. Begriff und Bedeutung des Pfandrechts
II. Die Arten des Pfandrechts
1. Vertragliches Pfandrecht
2. Gesetzliches Pfandrecht
3. Pfändungspfandrecht
III. Allgemeine Grundsätze des Pfandrechts
1. Pfandrecht als dingliches Verwertungsrecht
2. Pfandgegenstand
a. Spezialitätsgrundsatz
b. Prioritätsgrundsatz
3. Pfandrecht und gesicherte Forderung
a. Abhängigkeit vom Bestand der Forderung (Akzessorietät)
b. Abhängigkeit vom Inhalt der Forderung
c. Abhängigkeit bei der Übertragung der Forderung
B. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen
I. Bestellung des Pfandrechts
1. Einigung und Übergabe
a. Einigung
b. Übergabe
2. Gutgläubiger Erwerb
a. Rechtsgeschäftliches Pfandrecht
b. Gesetzliches Pfandrecht
3. Gesetzliches Schuldverhältnis
II. Schutz des Pfandrechts
C. Die Verwertung des Pfandrechts
I. Allgemeines über die Verwertung
II. Die Durchführung des Pfandverkaufs
1. Öffentliche Versteigerung
a. Rechtmäßigkeitsvorschriften
b. Ordnungsvorschriften
2. Die Wirkungen des Pfandverkaufs
III. Die Rechte am Versteigerungserlös
D. Das Erlöschen des Pfandrechts an beweglichen Sachen
Literaturverzeichnis
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen
A. Zum Pfandrecht
I. Begriff und Bedeutung des Pfandrechts
Das privatrechtliche Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches absolutes Recht. Es dient der Sicherung einer Forderung an fremden beweglichen Sachen oder Rechten. Gemäß § 1204 Abs. 1 BGB kann eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger im Fall der Nichtzahlung berechtigt ist, durch Verwertung des Pfandes Befriedigung aus der Sache zu suchen, indem er den Erlös aus der Verwertung zur Tilgung der Forderung verwendet.[1] Das Ziel des Pfandrechts an einer beweglichen Sache liegt also in dem Recht des Gläubigers, sich aus der Sache zu befriedigen und dadurch den Gegenwert für den Anspruch aus der gesicherten Forderung zu erhalten.[2]
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein sog. Faustpfandrecht. Es dadurch ist gekennzeichnet, dass zur Begründung des Pfandrechts der Verpfänder dem Gläubiger die Sache übergeben muss (vgl. § 1205 BGB). Das Pfandrecht ist also an den Besitz gebunden.
Wegen der Notwendigkeit der Besitzübergabe ist das vertragliche Pfandrecht weitestgehend durch die Kreditsicherungsmittel Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung verdrängt worden. Es hat nur noch eine äußerst geringe wirtschaftliche und praktische Bedeutung.[3] Lediglich bei den sog. Lombardgeschäften von Banken wird ein Pfandrecht an den Wertpapieren bestellt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird (Nr. 14 Abs. 1 S. 1 AGB-Banken). Dies betrifft die Verpfändungen von Wertpapieren, die nach dem DepotG durch eine Bank verwahrt werden.[4]
II. Die Arten des Pfandrechts
Es gibt drei Arten von Pfandrechten an beweglichen Sachen und Geldforderungen:
- das vertragliche Pfandrecht,
- das gesetzliche Pfandrecht,
- das Pfändungspfandrecht.
1. Vertragliches Pfandrecht
Zur Entstehung des vertraglichen Pfandrechts ist die Vornahme eines Verfügungsgeschäfts erforderlich und damit übereinstimmende Willenserklärungen von Verpfänder und Gläubiger.[5]
2. Gesetzliches Pfandrecht
Das gesetzliche Pfandrecht entsteht demgegenüber kraft Gesetzes, ohne dass es einer dinglichen Einigung bedarf. Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen die Entstehung eines Pfandrechts vor zur Sicherung von Forderungen eines Vertragspartners, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erwachsen. Für diese Forderungen soll dem betreffenden Vertragspartner ein Pfandrecht an den Gegenständen zustehen, die dem anderen Vertragspartner gehören.[6] In der Praxis haben die gesetzlichen Pfandrechte erhebliche Bedeutung. Über die Verweisung in § 1257 BGB finden die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht Anwendung. Jedoch folgt die Begründung der gesetzlichen Pfandrechte nicht dem Vertragspfandrecht.
Es gibt gesetzliche Pfandrechte, für deren Entstehung Besitz notwendig ist. D. h. die Pfandsache muss in den Besitz des Gläubigers gelangt sein und das Pfandrecht besteht nur solange, als es der Gläubiger im Besitz hat:[7]
- Pfandrecht des Pächters, § 583 BGB
- des Unternehmers beim Werkvertrag, § 647 BGB,
- des Kommissionärs, § 397 HGB,
- des Spediteurs, § 410 HGB,
- des Lagerhalters, § 421 HGB,
- des Frachtführers, § 440 HGB.
Außerdem gibt es gesetzliche Pfandrechte, die keinen Besitz des Gläubigers erfordern. Voraussetzung ist lediglich die Erbringung, durch die eine gewisse Ersichtlichkeit in Form eines räumlichen Verhältnisses zum Pfandgläubiger eintritt:[8]
- das Pfandrecht des Vermieters, § 559 BGB,
- des Verpächters, §§ 581, 585 BGB,
- des Gastwirts, § 704 BGB.
3. Pfändungspfandrecht
Das Pfändungspfandrecht entsteht durch Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, §§ 803 ff. ZPO. Der Gläubiger kann zur zwangsweisen Befriedigung seiner Forderungen bewegliche Sachen im Wege der Zwangsvollstreckung pfänden. Durch die Pfändung erlangt er ein Pfandrecht mit den Befugnissen, die gemäß §§ 1204 ff. BGB das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht gewährt, soweit nicht Sonderregelungen des Zwangsvollstreckungsrechts vorgehen (vgl. § 804 Abs. 1 und 2 ZPO).
III. Allgemeine Grundsätze des Pfandrechts
1. Pfandrecht als dingliches Verwertungsrecht
Das Pfandrecht ist dingliches Recht, das gegenüber jedermann wirksam ist (§ 1227 BGB). Es schließt das Verwertungsrecht als wesentlichen Inhalt ein.[9] Es ist auf die Verwertung des Pfandgegenstandes bei Nichtzahlung der gesicherten Forderung beschränkt.[10] Ausgeübt wird das Verwertungsrecht durch den Verkauf des Pfandgegenstandes im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 1228 Abs. 1, 1233 ff. BGB).
2. Pfandgegenstand
a. Spezialitätsgrundsatz
Gegenstand des Pfandrechts können bewegliche Sachen (§ 1204 Abs. 1 BGB) oder Rechte (§ 1273 BGB) sein. Es gilt der Spezialitätsgrundsatz. Die Verpfändung einer Sachgesamtheit ist als solche nicht möglich.[11] Es gibt kein Generalpfandrecht. Allerdings können für eine einzige gesicherte Forderung mehrere einzelne Sachen verpfändet werden, Gesamtpfandrecht § 1222 BGB.[12] Das Pfandrecht erstreckt sich auf die wesentlichen Bestandteile einer Sache (§ 1212 BGB). Die Verpfändung von Zubehör ist möglich, anders als dessen Pfändung (vgl. § 865 Abs. 2 S. 1 ZPO) und auch anders als bei der Hypothek (§ 1120 BGB).[13] Den beweglichen Sachen gleichgestellt ist das Miteigentum an einer beweglichen Sache. Auch Miteigentumsanteile sind verpfändbar. Nach § 1258 Abs. 1 BGB werden in einem solchen Fall die gewöhnlichen Verwaltungsrechte des Miteigentümers durch den Pfandgläubiger ausgeübt.[14]
[...]
[1] Palandt/Bassenge Überbl. vor § 1204 Rn. 1; Reinicke/Tiedtke Rn. 801; M. Wolf Rn. 802
[2] Bülow Rn. 387
[3] Palandt/Bassenge § 1204 Rn. 1; M. Wolf Rn. 802; H. P. Westermann Rn. 568
[4] Reinicke/Tiedtke Rn. 802; H. P. Westermann Rn. 569
[5] Habersack Rn. 183
[6] Wolf Rn. 804
[7] vgl. Schwab/Prütting Rn. 784, 787; Wolf Rn. 806
[8] vgl. Schwab/Prütting Rn. 784, 787
[9] Schwab/Prütting Rn. 782
[10] Wolf Rn. 810
[11] Habersack Rn. 180
[12] Bülow Rn. 396
[13] Habersack Rn. 180
[14] Bülow Rn. 396; Habersack Rn. 180
- Arbeit zitieren
- Heike Schaffrin (Autor:in), 2008, Der Pfandvertrag, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/129725
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.