Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich im Kern mit der Frage, wie der Terrorismus bekämpft werden kann beziehungsweise welche Maßnahmen zu diesem Zwecke bereits getroffen wurden. Zudem wird im Unterschiedlichen betrachtet, welche Folgen der Terrorismus hat. Was unter einen terroristischen Anschlag fällt ist jedem im umgangssprachlichen Bereich klar. Eine genaue Definition und welche Kriterien erforderlich sind, könnten wahrscheinlich jedoch die Wenigsten nennen. Daher wird im Rahmen dieser Thesis zunächst darauf eingegangen, was unter dem Begriff des Terrorismus und dem einer terroristischen Vereinigung zu verstehen ist und warum dieses Thema überhaupt von Relevanz ist. Eine Verdeutlichung wird am Beispiel Afghanistans vorgenommen.
Zur Terrorismusbekämpfung ist erforderlich, dass die Grundstrukturen und der funktionale Ablauf innerhalb einer Terrorvereinigung bekannt sind. Zu diesem Zwecke betrachtet diese Thesis die interne Organisation einer solchen Vereinigung, sowie die externe Organisation und die Finanzierung – wobei nur ein grober Überblick verschafft wird. So dann setzt die vorliegende Arbeit einen Schwerpunkt darauf, die rechtlichen Parameter zu betrachten, die die deutsche Regierung zur Prävention und Repression bezüglich Terrorgemeinschaften getroffen hat - sowohl auf nationaler, europarechtlicher und völkerrechtlicher Ebene. Der andere Schwerpunkt den diese Thesis setzt, bezieht sich auf die Folgen des Terrorismus, wobei hier nur eine betrachtet wird – die des Aufkommens von Flüchtlingsströmen. Es erfolgt ein kurzer Überblick über die Problematik von Flüchtlingskrisen, welche ökonomischen Folgen diese hatten und welche rechtlichen Implikationen gelten. Abschließend erfolgt ein Fazit der Thesis, mit einer Beurteilung, wie effektiv die bisher eingeschlagene Terrorismusbekämpfung war und wie diese verbessert werden könnte.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundlagen und Charakteristika terroristischer Gruppierungen
2.1 Fundamentale Begriffe und Eckdaten des Terrorismus
2.1.1 Terminologie des Terrorismus und terroristischer Gruppen
2.1.2 Relevanz und Einfluss des Terrorismus
2.2 Infrastruktur terroristischer Organisationen
2.2.1 Interne Organisation
2.2.2 Externe Organisation
2.2.3 Finanzierung
2.3 Verdeutlichung des Einflusses und der Problematik des Terrorismus anhand des Afghanistan-Taliban-Konflikt
2.3.1 Chronologie des Konflikts
2.3.2 Nationale Konsequenzen
2.3.3 Internationale Konsequenzen
3 Rechtliche Aspekte des Terrorismus
3.1 Verankerungen im deutschen Rechtssystem
3.1.1 Strafrechtliche Prävention und Repression von Terrorismus in der Bundesrepublik Deutschland
3.1.2 Grundrechtliche Schutzpflichten der deutschen Bundesregierung
3.1.3 Sonderfall: Garantien nach Art. 1 I und Art. 2 II 1 GG
3.2 Europarechtliche Verankerungen
3.3 Internationale Verankerungen
4 Flüchtlingskrise(n) in Europa als Folge des Terrorismus
4.1 Kausalität des Terrorismus für die Flüchtlingskrisen in Europa
4.2 Vorgaben des Flüchtlings- und Asylrecht
4.2.1 Aufenthaltsrecht(e) innerhalb der Bundesrepublik
4.2.2 Europäische Flüchtlingspolitik
5. Fazit und Handlungsempfehlung
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Terrorakte nach Gruppierung 2013 bis 2017
Tabelle 2: Anzahl der Todesopfer durch terroristische Anschläge in der Zeitperiode von 2000 bis 2014
Tabelle 3: Ökonomische Kosten durch Terrorismus weltweit von 2000 bis 2019 (in Milliarden US-Dollar)
Tabelle 4: Die 10 reichsten Tarnorganisationen der Welt
Abbildung 1: Beispiel-Organigramm der Terrororganisation Al-Qaida im Zweistromland
Abbildung 2: Übersicht der wichtigsten Flüchtlingsrouten (2016)
Anhang 1/ Tabelle 5: Anzahl der Terroranschläge weltweit von 2006 bis 2020
Anhang 2/ Abbildung 3: Wo der Terror am schlimmsten ist
Anhang 3/ Abbildung 4: Opfer von Terroranschlägen in Westeuropa
Anhang 4/ Tabelle 6: Death by terrorist attacks Western Europa, 1970 – 2015
Anhang 5/ Abbildung 5: Aufbau des Islamischen Staates (IS)
Anhang 6/ Tabelle 7: Abbildung des salafistischen Personenpotentials
Anhang 7/ Abbildung 6: Vormarsch der Taliban bis zur Eroberung Kabuls
Anhang 8/ Tabelle 8; Staatsangehörige dieser 15 Länder stellten 2020 die meisten Erstasylanträge in der Europäischen Union
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
a.E. am Ende
a.F. alte Fassung
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ANA Afghanische Nationalarmee
Art. Artikel
AufenthG Aufenthaltsgesetz
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BfV Bundesamt für Verfassungsschutz
BKA Bundeskriminalamt
BKAG Bundeskriminalamtgesetz
BMI Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat
BMVG Bundesministerium der Verteidigung
BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
BND Bundesnachrichtendienst
BPB Bundeszentrale für politische Bildung
bspw. beispielsweise
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
bzgl. bezüglich
ca. circa
CTITF Counter-Terrorism Implementation Task Force (Arbeitsstab zur Terrorismusbekämpfung)
DGVN Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nation e.V.
DW Deutsche Welle
ehem. ehemalige(n)
etc. et cetera
ErwG. Erwägungsgrund (-gründe)
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUV Vertrag über die Europäische Union
ff. fortfolgende
FTE Forschungsstelle Terrorismus/ Extremismus
GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
gem. gemäß
GETZ Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GTAZ Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum
Hs. Halbsatz
HSOG Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
insb. insbesondere
i.R.d. im Rahmen des/ der
i.S.d. im Sinne des
i.V.m. in Verbindung mit
lat. lateinisch
LfV Landesamt für Verfassungsschutz
LPB Landeszentrale für politische Bildung Baden – Württemberg
LuftSiG Luftsicherheitsgesetz
MAD Militärischer Abschirmdienst
Mio. Millionen
Mrd. Milliarden
NATO North Atlantic Treaty Organization
NGO Non-Governmental Organization (Nichtregierungsorganisation)
Nr. Nummer
RAF Rote Armee Fraktion
RL Richtlinie
S. Seite – bei Paragraphen: Satz
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
u. und
UA Unterabsatz
u.a. unter anderem
UN United Nations (Vereinte Nationen)
UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen)
US United States (Vereinigte Staaten)
USA United States of America (Vereinigte Staaten von Amerika)
VereinsG Vereinsgesetz
vgl. vergleiche
VO Verordnung
VStGB Völkerstrafgesetzbuch
WD Wissenschaftlicher Dienst
z.B. zum Beispiel
ZDF Zweites Deutsches Fernsehen
z.T. zum Teil
1 Einleitung
„09/11“ – ein Tag der sich vielen Menschen in den Kopf gebrannt hat und der als Wendepunkt im Kampf gegen den internationalen Terrorismus gilt (BPB, 2021). Am 09.11.2001 flogen zwei Flugzeuge, die von Terroristen entführt wurden, in die Twin-Towers (World Trade Center) in New York City (USA) (BPB, 2021). Zudem wurden zwei weitere Flugzeuge entführt (TAGESSCHAU, 2021) – eines davon flog in das Pentagon, das US-amerikanischen Verteidigungsministerium mit Sitz in Washington D.C.; das andere zerschellte entgegen dem Plan der Terroristen auf einem Feld im Bundesstaat Pennsylvania, da einige Passagiere versucht hatten, den Anschlag zu verhindern (BPB, 2021). Dieser Tag forderte das Leben von circa (ca.) 3.000 Menschen aus über 92 Nationen (LPB BW).1 Später wurde die Terrororganisation Al-Qaida für den Anschlag verantwortlich gemacht (LPB BW).
In vielen weiteren Inzidenzen kam es immer wieder zu Todes- und Körperverletzungsfällen, verursacht durch terroristische Anschläge. So forderte ein islamistisch motivierter Anschlag auf das Satiremagazin Charlie Hebdo (Paris, Frankreich) am 07.01.2015 das Leben von 12 Menschen (ZDF, 2020) . Am 22.03.2016 starben 32 Menschen in Brüssel (Belgien), zudem gab es mehr als 340 Verletzte (ZDF, 2021). Auch Deutschland wurde schon mehrfach zum Zielobjekt von Terroristen (VERFASSUNGSSCHUTZ, 2022).2 Laut einer Studie von 2016 kamen im selben Jahr ca. 34.000 Menschen weltweit durch Terrororganisationen zu Tode (ZEIT, 2017). Die Folgen des Terrorismus beschränken sich dabei nicht nur auf die Ausübung weltweiter Anschläge. Historisch kam es durch die Einwirkung terroristischer Gruppen immer wieder zu Unruhen oder Kriegen in diversen Ländern (MUSOLFF, 2013, S. 11 ff.), infolgedessen die Integrität eines Staates beeinträchtigt oder gar ganz beseitigt wurde. Exemplarisch kann die Machtübernahme durch die Terrorvereinigung Boko-Haram in Nigeria angeführt werden (AMNESTY, 2015). Zusammenfassend lässt sich als These aufstellen, dass die Verhinderung des Terrorismus im staatlichen Interesse wie auch dem der Allgemeinheit liegt.
Um effektiv und präventiv gegen terroristische Anschläge vorgehen zu können, ist es empfehlenswert die Terrororganisation im Kern zu beseitigen. Eine solche Strategie fährt etwa die USA (UECKER, 2021, S. 2). Dafür muss die interne Organisationsstruktur, die aus verschiedenen Abteilungen besteht (HOFER/ SCHNEIDER, 2008, S. 51), zerstört werden. Auch die Kommunikation, die zwischen den einzelnen Abteilungen besteht, ist für die Organisation einer terroristischen Vereinigung von großer Relevanz (BND II, 2022), so dass es Ziel sein muss, diese zu unterbinden.
Ist es nicht möglich, die Terrorgemeinschaft im Kern anzugreifen, kann alternativ daran gedacht werden, den wachsenden Einfluss einzudämmen. Zu diesem Zwecke ist es hilfreich die externe Organisation3 einer terroristischen Vereinigung anzugreifen, sprich etwa die Anwerbung weiterer Mitglieder zu verhindern, wenigstens zu erschweren. Ein weiterer wichtiger Aspekt, der für die Einflussmöglichkeit und damit die Erfolgschancen der Terroristen von Nöten ist, ist die Finanzierung (CTITF, 2009, S. 6). Um einerseits die Anschläge selbst zu finanzieren, aber andererseits auch die Existenz der jeweiligen Abteilungen und die Kommunikation zwischen diesen zu gewährleisten, sind terroristische Organisationen auf finanzielle Mittel essentiell angewiesen (SHELLY). Infolgedessen kann auch die Verhinderung des Zugriffs auf finanzielle Ressourcen durch eine Terrorvereinigung, eine probate Maßnahme gegen den Terrorismus sein. Hierfür ist es erforderlich, die Beschaffung der finanziellen Mittel und deren Quellen zu ermitteln.
Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung können insbesondere von staatlichen Organen getroffen werden. Es ist denkbar, dass staatliche Organe oder Institutionen Personen beobachten, die in dem Verdacht stehen sich an terroristischen Vereinigungen zu beteiligen. Bestätigt sich ein solcher Verdacht, kann gegebenenfalls präventiv eingegriffen und ein terroristischer Anschlag verhindert werden. Anzumerken ist, dass die Aktivitäten von Terrororganisationen und deren Folgen, nicht nur innerhalb des Gebietes eines Staates von Relevanz sind, wo diese ansässig sind, sondern häufig auch die Sicherheitsinteressen anderer Staaten beeinträchtigen (PEDDINGHAUS, 2021). So verübten islamistische Terrororganisationen immer wieder Anschläge in den westlichen Ländern (PEDDINGHAUS, 2021). Unter dem Telos einer effektiven Terrorismusbekämpfung ist aus diesem Grunde in Betracht zu ziehen, dass die Bundesrepublik Deutschland kooperativ mit weiteren Staaten vorgehen könnte. Als Mitgliedsstaat der Europäische Union (EU) (EUROPÄISCHE UNION, LÄNDERPROFILE) könnte die Bundesrepublik somit gemeinsam mit den anderen Mitgliedsstaaten4 und den Institutionen der EU5 Vorkehrungen zur Terrorismusbekämpfung treffen. Des weiteren ist denkbar, dass die deutsche Regierung über das Gebiet der Europäischen Union hinaus Abkommen mit anderen Staaten oder Institutionen eingeht, also präventive, internationale Maßnahmen auf der Ebene des Völkerrechts trifft.
Aber nicht nur prohibitive Maßnahmen können ein effektives Mittel der Terrorismusbekämpfung sein sondern auch repressive Maßnahmen, sprich die der Strafverfolgung (BPB, RECHTSLEXIKON), könnten herangezogen werden. So wird zum einen durch eine strafrechtliche Sanktionierung der Gerechtigkeit genüge getan („absolute Straftheorie;“ BRETTLING, 2007, S. 7), zum anderen kann diese auch eine abschreckende Funktion haben („negative Generalprävention“; BRETTLING, 2007 S. 7) und damit einen potentiellen Täter davon abhalten, eine Straftat zu begehen, die mit dem Terrorismus im Zusammenhang steht.
Ist es jedoch zu einem Terroranschlag gekommen, lässt sich diskutieren, wie mit den Konsequenzen insgesamt umzugehen ist – abgesehen von einer strafrechtlichen Sanktionierung der Einzeltäter oder der Einführung neuer präventiv Maßnahmen.6 Die Folgen des Terrorismus können ökonomische, politische sowie soziale Aspekte betreffen (HIRSCH, 2001). In Staaten, die vom Terrorismus besonders betroffen sind oder in denen es sogar zu einer Machtergreifung der Regierung durch Terrorgruppen gekommen ist, befindet sich die Bevölkerung oftmals in der Situation, dass die Wahrung der Menschenrechte nicht gewährleistet werden kann (BMZ, 2022). In der Folge fühlen sich große Teile der Bevölkerung dazu gezwungen aus ihrem Heimatland zu fliehen und in anderen Staaten Asyl zu ersuchen (BMZ, 2022). Die um Asyl ersuchten Staaten werden damit konfrontiert einen Umgang mit den Flüchtlingswellen zu finden, gegebenenfalls eine Unterbringung sowie die lebensnotwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Dies alles bedarf einer entsprechenden Finanzierung. Schließlich spielt die Integration der Geflüchteten im Asylstaat eine wesentliche Rolle.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich im Kern mit der Frage, wie der Terrorismus bekämpft werden kann beziehungsweise welche Maßnahmen zu diesem Zwecke bereits getroffen wurden. Zudem wird im Unterschiedlichen betrachtet, welche Folgen der Terrorismus hat. Was unter einen terroristischen Anschlag fällt ist jedem im umgangssprachlichen Bereich klar. Eine genaue Definition und welche Kriterien erforderlich sind, könnten wahrscheinlich jedoch die Wenigsten nennen. Daher wird im Rahmen dieser Thesis zunächst darauf eingegangen, was unter dem Begriff des Terrorismus und dem einer terroristischen Vereinigung zu verstehen ist und warum dieses Thema überhaupt von Relevanz ist. Eine Verdeutlichung wird am Beispiel Afghanistans vorgenommen.
Zur Terrorismusbekämpfung ist erforderlich, dass die Grundstrukturen und der funktionale Ablauf innerhalb einer Terrorvereinigung bekannt sind. Zu diesem Zwecke betrachtet diese Thesis die interne Organisation einer solchen Vereinigung, sowie die externe Organisation und die Finanzierung – wobei nur ein grober Überblick verschafft wird. So dann setzt die vorliegende Arbeit einen Schwerpunkt darauf, die rechtlichen Parameter zu betrachten, die die deutsche Regierung zur Prävention und Repression bezüglich Terrorgemeinschaften getroffen hat - sowohl auf nationaler, europarechtlicher und völkerrechtlicher Ebene. Der andere Schwerpunkt den diese Thesis setzt, bezieht sich auf die Folgen des Terrorismus, wobei hier nur eine betrachtet wird – die des Aufkommens von Flüchtlingsströmen. Es erfolgt ein kurzer Überblick über die Problematik von Flüchtlingskrisen, welche ökonomischen Folgen diese hatten und welche rechtlichen Implikationen gelten. Abschließend erfolgt ein Fazit der Thesis, mit einer Beurteilung, wie effektiv die bisher eingeschlagene Terrorismusbekämpfung war und wie diese verbessert werden könnte.
2 Grundlagen und Charakteristika terroristischer Gruppierungen
Das vorliegende Kapitel beschäftigt sich mit den Grundlagen und Charakteristika des Terrorismus beziehungsweise terroristischer Gruppierungen. Zu diesem Zwecke wird unter 2.1 dargestellt, was der Terrorismus und eine terroristische Gruppierung überhaupt ist (2.1.1) und welche signifikanten Eckdaten und Kennzahlen es über den Einfluss von terroristischen Gruppen gibt (2.1.2). Das Unterkapitel 2.2 stellt dar, wie sich terroristische Vereinigungen im Grundsatz organisieren und welche Aspekte von Relevanz sind. Zuletzt wird im Rahmen von 2.3 anhand des Beispiels von Afghanistans und der Aktivitäten der Taliban in diesem Staat , kurz dargestellt, wie sich der Machteinfluss einer Terrorgruppe auswirken kann und welche Konsequenzen dies zur Folge haben kann.
2.1 Fundamentale Begriffe und Eckdaten des Terrorismus
2.1.1 Terminologie des Terrorismus und terroristischer Gruppen
Primär ist zu konstatieren, dass eine Kongruenz in punkto der Terminologie des Terrorismus und terroristischer Gruppen/ Vereinigungen/ Organisationen et cetera (etc.) absent ist (BEERMANN, 2004, S. 7).7 Dies resultiert zum einen aus dem Umstand, dass sich das Wesen des Terrorismus in einem ständigen Wandel befindet (GIEBLER, 2003, S. 3). Zum anderen wird die Begriffsdefinition nicht nur im umgangssprachlichen Bereich als wenig präzise und vage wahrgenommen (MIELKE, 2010, S. 1); sondern auch innerhalb der Politik, der Wissenschaft und des Journalismus besteht keine Einigkeit wie die Begriffe (des Terrorismus oder terroristischer Gruppen etc.) auszulegen sind (BEERMANN, 2004, S. 7).
Als Ansatzpunkt, behufs einer Interpretation des Terminus Terrorismus, fungiert zunächst der Ursprung des Begriffs. Etymologisch betrachtet entspringt der Terminus dem lateinischen Sprachgebrauch, in welchem die funktionelle Verwendung des Wortes terror (lat.) äquivalent zu der heutigen Bedeutung von „Furcht“ oder „Schrecken“ ist (DOLFEN, 2007, S. 5).8 In Bezug auf den Zweck eine allgemeingültige, umgangssprachliche Definition des Begriffs Terrorismus oder dem einer terroristischen Gruppe/Vereinigung (etc.) zu finden, könnte zu Beginn ein Wörterbuch oder Lexikon herangezogen werden. Der Duden versteht unter Terrorismus eine „ Einstellung und Verhaltensweise, die darauf abzielt, (politische) Ziele durch Terror9 durchzusetzen “ (DUDEN I, 2022). Daraus folgend, verstehe man unter einer Terrororganisation eine „ Organisation, deren Zweck es ist, Terrormaßnahmen zu planen und durchzuführen “ (DUDEN III, 2022).
Sekundär könnte auch an eine eher wissenschaftlich fundierte Terminierung zu denken sein, die unter anderem aus Forschungen hervorgegangen oder aber von der nationalen Judikative, Legislative oder Exekutive festgelegt worden sein könnte. Wie bereits zu Beginn erläutert, besteht hier eine Fülle an Definitionsansätzen.10 Beispielsweise versteht das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) unter „ Terrorismus (…) die aggressivste und militanteste Form des politischen Extremismus, bei der die extremistischen Ziele mit Mitteln eines nachhaltig geführten gewaltsamen Kampfes durch systematische Anwendung massiver Gewaltakte verfolgt werden. Kennzeichen des Terrorismus ist die Verübung schwerer Anschläge durch arbeitsteilig organisierte, grundsätzlich verdeckt operierende Gruppen. “ (BMI, Lexikon, 2021). Das Bayrische Landesamt für Verfassungsschutz ist der Auffassung „ “Terrorismus“ bezeichnet die geplante Anwendung von Gewalt zur Erreichung politischer und religiöser Ziele“ (VERFASSUNGSSCHUTZ BAYERN II). Tertiär könnte die Begriffsbestimmung auf internationaler Ebene betrachtet werden. So versteht die NATO den Terrorismus als „ the unlawful use or threatened use of force or violence against individuals or property in an attempt to coerce or intimidate governments or societies to achieve political, religious or ideological objective (AAP-6)” (NATO, ANNEX A, 2005).11
De lege lata statuiert im nationalen Recht lediglich § 129a StGB („Bildung terroristischer Vereinigungen“) eine strafrechtliche, gesetzliche Explikation (WD 3 – 417/09, 2009), wobei keine Legaldefinition illustriert, hingegen eine gewisse Orientierung offeriert wird (WEIßER, 2008, S. 388). § 129a StGB basiert in diesem Zusammenhang auf einer Harmonisierung eines Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 200212 (WEIßER, 2008, S. 388, 389) und ist insofern koinzident zum Recht der Europäischen Union. Als Resultat lässt sich zum einen das Konzept einer terroristischen Straftat und zum anderen die Definition einer terroristischen Vereinigung deduzieren (SUMMARIES OF EU LEGISLATION, 2015). Der Beschluss definiert demnach eine „terroristische Vereinigung als einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten13 zu begehen “ (SUMMARIES OF EU LEGISLATIO, 2015).
Für das Verdikt, ob es sich bei einer Personengruppe, die in diesem Sinne zu kategorisieren sein könnte, schlussendlich um eine terroristische Vereinigung handelt, sind die offiziellen Listen signifikant. Zum Exempel kann auf die EU-Terrorliste verwiesen werden, auf deren Basis die Europäische Union restriktive Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften festlegt, die an Terrorhandlungen beteiligt waren (EU-TERRORLISTE, 2022). Jene konstituieren sich aus den Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern und sonstigen Vermögenswerten und den Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (EU-TERRORLISTE, 2022). Erstere sind lediglich auf EU-externe Terroristen anzuwenden,14 während sich die Zweiten auf EU-interne Terroristen beziehen15 (EU-TERRORLISTE, 2022). Aufschluss darüber, ob eine Gruppierung als Terrororganisation eingestuft werden kann, können zudem die in den Terrorlisten aufgeführten Kriterien geben.16
Als Bilanz, auf Basis der vorangegangenen und paradigmatischen dargestellten Definitionsansätze, ist zu konzedieren, dass es keine universale Terminologie des Terrorismus zu verzeichnen gibt und im Zuge dessen folglich der anfangs exemplifierte und von der Allgemeinheit befürwortete Standpunkt, zu untermauern ist. Summa summarum bietet es sich im Rahmen dieser Problematik als Konflikt- beziehungsweise Kompromisslösung an -, diverse und vor allem kongruierende Charakteristika (wie die Anwendung von Gewalt) des Terrorismus herauszufiltern oder abzuleiten. Jene werden zumindest im Rahmen der vorliegenden Thesis als Fundament herangezogen.17 Hervorzuheben bleibt, dass Terrorgruppen oftmals ein politisches, religiöses oder ideologisches Ziel verfolgen (BND, 2022).
2.1.2 Relevanz und Einfluss des Terrorismus
Würde man die Allgemeinheit fragen18, wo Aktivitäten terroristischer Vereinigungen den größten Einfluss haben, würden die meisten auf den nahöstlichen Bereich verweisen. Dies erscheint berechtigt, da die bekanntesten islamistischen Terrorgruppen, wie Al-Qaida oder die Taliban, dort ihren Ursprung finden und über die größte Einflussnahme verfügen (vgl. LAENDERDATEN). Hinzu kommt die entsprechende Präsenz in den Medien. Doch lassen sich in so ziemlich jedem, Staat, zum Teil national agierende Terrororganisationen finden. In der Bundesrepublik Deutschland ist beispielsweise die Rote Armee Fraktion (RAF) aus den 1970er und 1980er Jahren bekannt (WD 2 – 3000 – 203/15, 2015, S. 6). Eine genaue Angabe, wieviele Terrorvereinigungen in Deutschland sowie international aktiv sind, lässt sich nicht finden.
In der Zeitperiode von 2006 bis 2020 kam es weltweit zu 10.172 Anschlägen (STATISTA I, 2022 – vgl. Anhang 1). Betrachtet man die Statistik der Anschläge von 2020 bestätigt sich, dass mit 1.722 Anschlägen mit terroristischem Hintergrund die Quote in Afghanistan, also im nahöstlichen Gebiet, am höchsten ist (STATISTA II, 2022). Dabei wurden die meisten Anschläge durch die islamistische Gruppierung der Taliban ausgeübt (STATISTA II, 2022). Tabelle 1 zeigt weiter, dass die Taliban, die in den Gebieten von Afghanistan und Pakistan hauptsächlich verortet werden, eine der Terrororganisationen ist, die zum einen - nach der Terrororganisation Islamischer Staat - die meisten Anschläge verübt hat und zum anderen eine der höchsten Zahlen an Getöteten, Verletzten und Geiseln aufweist.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Ergebnisse des National Consortium for the Study of Terrorism and Responses to Terrorism. Entnommen aus: LAENDERDATEN.
Insgesamt lässt Tabelle 1 erkennen, dass durchaus im nahöstlichen Gebiet ein erhöhtes Aufkommen an terroristischen Aktivitäten existent ist (vgl. zudem Anhang 2). Doch auch in den asiatischen und afrikanischen Gebieten können terroristische Aktivitäten verzeichnet werden (vgl. z.B. Boko Haram oder Maoisten). Nicht übersehen werden darf, dass darüber hinaus eine internationale Betroffenheit vorliegt, verursacht durch den Islamischen Staat und der Al-Qaida, die weltweit operieren; sowie durch die jeweils nationalen terroristischen Gruppierungen. Auffällig ist, dass aktuell die meisten Terrororganisationen einen islamistischen Bezug aufweisen und folglich religiös motiviert sind.
Das Vorgehen der Terrororganisationen hat nicht nur zu Geiselnahmen oder Körperverletzungsschäden geführt, sondern forderte darüber hinaus das Leben vieler Menschen. Im Jahr 2020 starben weltweit 29.389 Personen durch Terroranschläge (STATISTA V, 2022), davon 33 Menschen in Deutschland (durch den islamistischen Terror; DW).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Ergebnisse von Institute for Economics & Peace. Entnommen aus: BDAE, 2016.
Tabelle 2, welche die Anzahl der weltweiten Todesopfer in der Zeitperiode von 2000 bis 2014 darstellt, lässt erkennen, dass es einen enormen Anstieg der zu verzeichnenden Todesopfer innerhalb dieser Zeitperiode gab. Es lässt sich erneut ableiten, dass gerade im nahöstlichen Bereich (Afghanistan, Pakistan, Syrien und Irak) die Betroffenheit am einschlägigsten ist. Die analogsteigende Tendenz lässt sich gleichzeitig im westeuropäischen Bereich beobachten (vgl. Anhang 3 und 4). Zwar ist die Zahl an Todesopfern seit 1970 zurückgegangen, doch zeichnet sich eine steigende Tendenz innerhalb der letzten Jahre ab (WIETLISBACH, 2016; vgl. Anhang 3 und 4). Nicht die in Europa wurzelnden Terrororganisationen fordern die meisten Todesopfer, sondern die islamistisch motivierten Organisationen (WIETLISBACH, 2016).19
Ein völlig anderer Aspekt, der eine Folge des Terrorismus darstellt, ist die Kostenverursachung. So beliefen sich die ökonomischen Kosten weltweit auf rund 26 Milliarden US-Dollar im Jahr 2019 (STATISTA IV, 2022). Tabelle 3 lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass es sich im Vergleich, innerhalb der Periode von 2000 bis 2019, um eine noch geringe Kostenverursachung handelt. So beliefen sich die ökonomischen Kosten im Jahr 2014 auf nahezu 120 Milliarden US-Dollar.20
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3: Ergebnisse wurden aus STATISTA IV, 2022 entnommen. Anmerkung: Ein Balken stellt jeweils ein Jahr dar, wobei sich die Periode auf die Zeit von 2000 bis 2019 erstreckt.
2.2 Infrastruktur terroristischer Organisationen
Nicht nur die Aktivität(en) einer terroristischen Organisation (insbesondere terroristische Anschläge), sondern bereits die reine Existenz einer derartigen (vgl. 3.1.1 und § 129a StGB), kann oder unterliegt für gewöhnlich, gemäß dem jeweils geltendem nationalen Rechtssystemen, einer strafrechtlichen, repressiven Sanktionierung (ausführlich hierzu 3.1.1). Verstärkend kommt hinzu, dass nicht nur in Fällen der nachgewiesenen Zugehörigkeit einer/ mehrerer Person(en) zu einer terroristischen Organisation, sondern bereits bei einem begründeten Verdacht diesbezüglich (vgl. die präventiven Maßnahmen unter 3.1.1), die zuständigen staatlichen Institutionen, im Rahmen ihrer Befugnisse, häufig Observationen oder andere präventive polizeirechtliche Maßnahmen durchführen. Ein solches Vorgehen ist dabei als analog zu bewerten, da infolgedessen der präventive Bereich der Strafrechtspflege tangiert wird. Als logische Konsequenz ist es für terroristische Organisationen essentiell sich im Geheimen zu organisieren und zu operieren, um eine eventuelle und zu befürchtende strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden. Der folgende Abschnitt soll, die dafür erforderlichen und signifikantesten Parameter komprimiert, darstellen.21 Umfasst wird von dieser Erörterung die interne (2.2.1) sowie externe Organisation (2.2.2) einer terroristischen Gruppe. So dann wird die dafür erforderliche Finanzierung (2.2.3) thematisiert.
2.2.1 Interne Organisation
Als unerlässliche Voraussetzung für die generelle Funktionalität einer terroristischen Gruppe, bedarf es einer strukturierten, internen Organisation einschließlich der dazugehörigen notwendigen Geheimhaltung. Bedeutsame Aspekte, welche diese Thesis detaillierter beleuchten wird, stellen vor allem die hierarchische Ordnung und die kollektive Kommunikationsmethodik der Anhänger dar.
Betreffend die hierarchische Ordnung, also den Aufbau einer terroristischen Organisation, ist für das Kriterium der effektiven Funktionalität eine klare Ablauf- und Aufbauorganisation erforderlich (HOFER/SCHNEIDER, 2008, S. 51). Die Aufbauorganisation betrifft die Frage der Zuständigkeit und weist die einzelnen Aufgaben den jeweiligen Stellen beziehungsweise Abteilungen zu (HOFER/ SCHNEIDER, 2008, S. 51). Die Stellen/ Abteilungen sind mit spezialisierten Personal besetzt, wie bspw. Organisatoren, Planer, Finanziers, Waffenspezialisten, Computerexperten, Ausbildern, Spionen und Geheimdienstexperten (HOFER/SCHNEIDER, 2008, S. 51). Zu bedenken ist, dass die Aufbauorganisation nicht fest ist, aufgrund der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Terrorismus (HOFER/ SCHNEIDER, 2008, S. 52). Die Ablauforganisation „regelt die Zusammenarbeit zwischen Abteilungen/ Stellen, die Reihenfolge der Aufgaben, grob gesagt den Ablauf also wann, wo, womit und auf welche Art und Weise Aktionen durchgeführt werden. Zudem benötigt die Organisation eine oder mehrere sichere Basen (Camps, Häuser, Bunker, Wohnungen o.ä.), von wo aus sie ihre Aktionen steuern kann und ausreichende Finanzquellen“ (HOFER/ SCHNEIDER, 2008, S. 51).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Organigramm der Terrororganisation Al-Qaida im Zweistromland. Entnommen aus: HOFER/ SCHNEIDER, 2008, S. 52.
Abbildung 1 kann als Exempel für den Aufbau einer Terrororganisation dienen. Dieses stellt eine Vermutung dar, in Bezug auf Al-Qaida im Zweistromland. Prägend ist vor allem das Vorhandensein eines „Oberbefehlshaber“, sprich eines Anführers. Im Islamischen Staat unterstehen diesem, zuzüglich seiner Stellvertreter, seine Berater (LPB BW, IS; vgl. Anhang 5). Beide Terrororganisationen verfügen zudem über ein Komitee/ Kabinett, welches in verschiedene Abteilungen gegliedert sein kann, wie zum Beispiel für Angelegenheiten des Militärs, innere Sicherheit, Aufklärung, Finanzen Rekrutierung oder Öffentlichkeitsarbeit (LPB BW, IS). Der Islamische Staat verfügt weiter über einen Führungsrat der für die Gesetzgebung, die Bewachung der IS-Doktrin sowie für religiöse Fragen zuständig ist (LPB BW, IS; vgl. Anhang 5). Charakteristisch bei islamistischen Terrorgruppen ist zudem das Vorhandensein eines Gerichts, dass für die Einhaltung religiöser Regeln zuständig ist (z.B. Scharia- Gericht (vgl. Abbildung 1 oder Scharia Rat, LPB BW, IS). Die Anschläge selbst werden häufig von autonomen Zellen oder „freien Mitarbeitern“ (im In- und Ausland) verübt (VERFASSUNGSSCHUTZ BAYERN). Insgesamt kann festgehalten werden, dass kaum Informationen über die Aufbau- und Ablauforganisation vorhanden sind.
Das zweite Kriterium, welches für die Funktionalität der internen Organisation einer Terrorgruppe erforderlich ist, ist die Kommunikation innerhalb dieser, also vor allem zwischen den Abteilungen/ Zellen (BND II, 2022). Während Osama Bin Laden häufig noch Boten für die Kommunikation einsetzte, ist heutzutage die Technik von Relevanz (BND II, 2022). Terrororganisationen verfügen dabei über modernste Verschlüsselungstechniken (BND II, 2022). Diese werden zudem für die Beschaffung von Material (z.B. Waffen oder Nahrung) oder für die Koordination komplexer Anschläge verwendet (BND II, 2022).
2.2.2 Externe Organisation
Für die angestrebte22, effektive Zielerreichung einer Terrororganisation und deren Operation im Geheimen ist additiv die externe Organisation von Bedeutung, ergo das Zusammenwirken mit Personen, Institutionen, Regierungen oder sonstigen Organisationen (denkbar sind mithin andere Terrorgruppen23 ), die nicht der Terrorgruppe selbst angehören.24 Ursache dafür ist die Erforderlichkeit der Unterstützung der soeben genannten (SHELLY). Gerade die im Staatswesen tätigen Personen könnten die Terroristen etwa vor Razzien, Abhörungen der Kommunikation oder anderer polizeilicher Maßnahmen warnen. Denkbar ist weiter, dass die Terroristen auf Verstecke in Zivilgebäuden angewiesen sind oder sich eine Milderung bei der Strafverfolgung erhoffen. Zudem ist an finanzielle Zuwendungen oder Waffenlieferungen zu denken (BÖHME/STIER, 2017).
Potentiell vermögen die Externen ihre Beteiligung freiwillig leisten – beispielsweise auf Grund der Übereinstimmung mit den Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen der jeweiligen Gruppe (KEMMESIES, 2006, S. 15).25 Andererseits ist denkbar, dass eine Hilfeleistung auf einer egoistischen Motivation beruht. Als Exempel ist an Bestechungsgelder zu denken oder das Versprechen anderer (zukünftiger) Vorteile (z.B. Besetzung eines hohen, politischen Amtes oder Übereignung von Ländereien); im Kern geht es um Korruption (EUR-LEX, BETRUG UND KORRUPTION; SHELLY).
Konträr dazu werden kontinuierlich Mittel eingesetzt, die solch einen Druck auf die Betreffenden ausüben, dass aus deren subjektiver Sicht keine Handlungsalternativität vorhanden ist und eine Zwangslage besteht.26 Präsent ist die Androhung von Konsequenzen, die eine Gefährdung eigener Rechtsgüter zur Folge hat (Strafbar nach § 240 StGB („Nötigung“), vgl. § 129a I und II a.E. StGB). Als Extremität kann in diesem Zusammenhang die Drohung von eigenen Körperverletzungen bis hin zum Tod, bei Zuwiderhandlung der von den Terroristen geforderten Handlung oder Verhaltensweise, angesehen werden (§ 129a I Nr. 1 i.V.m. §§ 211, 212, § 129a II Nr. 1, § 129a III StGB). Usuell ist obendrein dieselbe Drohung gegen Angehörige oder nahestehende Personen. Viele sehen sich infolgedessen in einer Zwangslage und geben den Forderungen der Terroristen aus Angst nach, vgl. § 129a II a.E. StGB. Im Rahmen der Zwangsmittel kann weiter an Erpressung oder Kindesentführung gedacht werden (§ 129a I Nr. 2 i.V.m. §§ 239a, 239b StGB; BMVG, 2016). Vorwiegend ist diese Art der Unterdrückung in den von den Terroristen eroberten Regionen.
Gewisse Regierungen arbeiten mit Terroristen zusammen und unterstützen diese (BÖHME/STIER, 2017). Grund ist die Vermeidung einer direkten Konfrontation mit anderen Staaten, sogenannte Stellvertreterkriege (BÖHME/STIER, 2017). Die Terroristen werden zu einer Art Spielball eines Staates, damit dieser etwa einem anderen Staat schaden zufügen können, ohne selbst in Erscheinung zu treten (BÖHME/STIER, 2017). Sogenannte Schurkenstaaten (wie z.B. Katar, Irak, Iran, Nordkorea), arbeiten mit Terroristen zusammen, liefern denen exemplarisch Waffen, damit die Terroristen andere Ländern wie die USA oder den Westen bedrohen (BÖHME/STIER, 2017). Gleichzeitig fließen den Terrororganisationen erhebliche finanzielle Mittel von Regierungen zu. So wird der Regierung von Doha (Katar) die Unterstützung der Hamas, Al-Qaida und Islamischer Staat vorgeworfen (BÖHME/STIER, 2017). Schließlich ist die Gewährung von Unterschlupf für verfolgte Terroristen in diesem Rahmen nicht unüblich (BÖHME/STIER, 2017).
Unter der externe Organisation lässt sich weiter die Anwerbung potentieller Mitflieder für die Terrorgemeinschaft subsumieren. Diese umfasst nicht nur die Rekrutierung von Männern, die primär als Streitkräfte ausgebildet werden sollen, sondern auch von männlichen Kindern (teilweise ab 6 Jahren) oder Jugendlichen (KIZILHAN, 2015).27 Zwar vermag es den Terroristen in diversen Inzidenzen gelingen, die Rekrutierung durch Überzeugung mit den Glaubensvorstellungen und Zielen der Gruppe vorzunehmen. So werden die Gotteskrieger oftmals mit dem Argument überzeugt sie kämpften für den Jihad („heiliger Krieg“) und damit im Namen ihrer Religion (BPB, JIHAD).28 Zur Rekrutierung wird häufig jedoch die finanzielle Notlage von Familien in den Regionen ausgenutzt. So haben die Eltern oftmals keine Wahl ihre Kinder entgegen einer Zahlung an die Terroristen zu übergeben, um den Rest der Familie zu ernähren (DW, KINDER ALS SELBSTMORDATTENTÄTER). Hinzu kommen Kindesentführungen (DW, KINDER ALS SELBSTMORDATTENTÄTER). Obendrein sind Frauen und Mädchen Gegenstand der angestrebten Rekrutierung. Diese sollen nicht als Streitkräfte dienen, sondern den Tätigkeiten einer Ehefrau für den Ihnen zugeteilten Männern nachgehen, insbesondere Kinder gebären (SHELLY).
Die Radikalisierung der Bevölkerung durch islamistische Gruppen stellt in der Bundesrepublik Deutschland eine zunehmende Problematik dar (VERFASSUNGSSCHUTZ, 2022; vgl. zudem bzgl. des Salafismus Anhang 6). Es kam vermehrt zu islamistisch motivierten Anschlägen und der Identifikation von Terrorzellen (vgl. 2.1.2). In den letzten Jahren hat infolgedessen die Bemühung nach einer präventiven Aufklärung zugenommen (BMI; VERFASSUNGSSCHUTZ S. 12). Grund dafür ist vor allem, dass es den Terroristen gelungen ist, deutsche Staatsbürger:innen zu überzeugen, sich Ihnen anzuschließen und in die nahöstlichen Brennpunkte der Kriegsgebiete zu reisen, um dort für den Jihad zu kämpfen - die Männer als Gotteskrieg und die Frauen zum Zwecke einer Ehe mit diesen (SHELLY). Die Mitgliederanwerbung (und damit einhergehende Radikalisierung) erfolgt zum Teil face to face, also persönlich, insbesondere im Rahmen von religiösen Institutionen, wie Koranschulen (VERFASSUNGSSCHUTZ, S. 14). Eine andere Rekrutierungsmethodik ist die Kommunikation über moderne Technik (BND II, 2022). So verwendet der Islamische Staat die Plattform Twitter oder Telegram um potentielle Dschihaddisten ausfindig zu machen und diese in Onlinechats oder über andere Medien für ihre Zwecke zu gewinnen und zu rekrutieren (SHELLY). Es wird davon ausgegangen, dass es bestimmte radikalisierungsfördernde Faktoren gibt, die im sozialen und persönlichen Bereich liegen können, wie etwa: eine zerbrechliche Identität, mangelndes Selbstwertgefühl, Ausgrenzungserfahrungen, Perspektivlosigkeit, Unkenntnis über den Islam sowie Abenteuerlust oder eine finanzielle Schieflage (VERFASSUNGSSCHUTZ, S. 12 u. 13).29 Gerade Personen, die diese Kriterien erfüllen, werden zur Zielscheibe der Terrorgruppen.
2.2.3 Finanzierung
Das Vorhandensein finanzieller Ressourcen ist essentiell für Terrororganisationen (CTIFT, 2009, S. 6). Erforderlich ist unter anderem die Finanzierung der Versorgung (z.B. Nahrung), der Immobilien in denen die Zellen eingerichtet sind, der Kommunikation sowie der Waffen und anderer Kampfmittel (SHELLY). Weiter werden finanzielle Mittel für die Ausbildungslager benötigt (STATISTA, 2015). Aus Tabelle 4 lässt sich erkennen, dass es dabei um gewaltige Summen geht. So geht eine Studie des Forbes Magazin davon aus, dass der geschätzte Jahresumsatz der ISIS bei 2 Milliarden (Mrd.) oder der der Hamas bei 1 Mrd. liegt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 4: Übersicht des geschätzten Jahresumsatz der 10 reichsten Terrororganisationen vom Forbes Magazin.30 Entnommen aus: STATISTA, 2015.
Die Beschaffungsweise ist auf diverse Arten realisierbar. Eine potentielle Einkommensquelle kann die Zuwendung durch Private darstellen (STATISTA, 2015). Das Forbes Magazin geht davon aus, dass die Spenden primär aus der arabischen Welt stammen und eine der drei größten Einkommenspositionen darstellt (STATISTA, 2015). Als vorherrschend ist insgesamt die Verwendung illegaler Beschaffungsmethoden von finanziellen Ressourcen anzusehen. Ausgehend von der Aufstellung des Forbes Magazin sind die zwei anderen größten Quellen der Finanzierung Kidnapping (Entführungen) sowie der Handel von Drogen (STATISTA, 2015). Entführungen finden hauptsächlich in Regionen statt, wo die Terrororganisationen ansässig sind (BMVG, 2016). Im Anschluss werden die betroffenen Familien erpresst. Gegen Zahlung erfolgt die (zumindest versprochene) Freilassung der Geisel. Zudem kam es immer wieder zu Geiselnahmen ausländischer Touristen, wobei die Lösegeldforderungen in diesem Fall primär an die Regierungen gerichtet werden (SHELLY). Die Geiseln werden dabei nicht ausschließlich für Lösegelderpressungen eingesetzt. Terroristische Organisationen nutzen diese auch für illegale Prostitution (Zwangsprostitution) und setzen die weiblichen Geisel oftmals als Sexarbeiter ein, um einen Profit zu erzielen (BMVG, 2016). Teilweise erfolgt ein Verkauf der Frauen und Kinder als Sklaven an die eigenen Kämpfer sowie kooperierende Waffenhändler, Drogenschmuggler oder Geschäftsleute (BMVG, 2016).
Ein signifikanter Zufluss an Geldern folgt ferner aus dem illegalen Handel, vorwiegend dem von Rauschmitteln (STATISTA, 2015). Bedeutend ist zudem der illegale Geschäftsverkehr mit Öl, Zigaretten, Waffen, Textilien, Nahrungsmitteln, Medikamenten etc. (SHELLY). Mögliche Einkommensmittel stellen zudem die Erhebung von Steuern oder das Veruntreuen von Hilfsgeldern dar (SHELLY). Weiter ist in den von den Terroristen beherrschten Gebieten die Forderung von Schutzgeldern als Finanzierungsquelle üblich (BMVG, 2016). Schließlich kommt es in diversen Regionen noch zu Raubüberfällen von Banken und Geschäften, die unter der Herrschaft der Terrorgruppen stehen (BMVG, 2016).
[...]
1 Die Anzahl der Todesopfer ergibt sich aus allen vier koordinierten Flugzeugentführungen.
2 Ein besonders, in den Medien, präsenter Fall war beispielsweise (bspw.) der Anschlag vom 19. Dezember 2016, bei dem ein der Terrororganisation Islamischer Staat angehöriger LKW-Fahrer auf einen Weihnachtsmarkt in Berlin fuhr. An diesem Tag starben 13 Menschen und 61 Weitere wurden verletzt (VERFASSUNGSSCHUTZ, 2022).
3 Mit externer Organisation ist die Zusammenarbeit mit nicht der Terrororganisation Angehörigen gemeint.
4 Die Mitgliedsstaaten sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (EUROPÄISCHE UNION, LÄNDERPROFILE).
5 Die Institutionen der EU setzen sich zusammen aus: dem Europäischen Rat, dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Kommission sowie dem Europäischen Rechnungshof (EUROPÄISCHE UNION, STRUKTUR UND STANDORT).
6 So wurden die Sicherheitsmaßnahmen nach dem 9/11-Anschlag massiv verstärkt, vgl. WD 3 – 417/09, 2009, S. 6 – 9; Übersicht der Gesetze, die vom deutschen Bund nach 9/11 erlassen wurden.
7 Anmerkung: Konsequenterweise ist es hier nicht möglich eine allgemeingültige Begriffsbestimmung darzustellen. Im Folgenden werden, resultierend daraus, lediglich diverse Anhaltspunkte abgebildet.
8 Vgl. hierzu ausführlich: TRAUGHBER, 2016.
9 In diesem Zusammenhang sei „Terror“ die „(systematische) Verbreitung von Angst und Schrecken durch Gewaltaktionen (besonders zur Erreichung politischer Ziele)“ (DUDEN II, 2022).
10 Anzumerken ist, dass auch der deutsche Bundestag davon ausgeht,, dass sich eine „ allgemein gültige und akzeptierte Definition des Terrorismus (…) nicht finden“ lässt (WD 3 - 417/09, 2009, S. 4). Nicht einmal im BKAG lässt sich eine Definition finden, trotz der Zuständigkeitsnorm für Fälle des Terrorismus (vgl. §§ 4a, 20 ff. BKAG). Die Gesetzesbegründung verweist auf § 129a StGB (WD 3 – 417/09, 2009).
11 Sinngemäß sei Terrorismus die rechtswidrige Anwendung oder angedrohte Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen in dem Versuch, Regierungen oder Gesellschaften zu zwingen oder einzuschüchtern, um politische, religiöse oder ideologische Ziele zu erreichen.
12 Vgl. Art. 1 I („Terroristische Straftaten sowie Grundrechte und Rechtsgrundsätze“) des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) (RATS – BESCHLUSS 2002/475/JI, 2002). Geändert durch RAHMENBESCHLUSS 2008/919/JI und RL 2017/541, 2017. Die Ermächtigung der EU folgt aus Art. 83 AEUV.
13 Vgl. 3.1.1 und dessen Ausführungen zu § 129a StGB.
14 Vgl. hierzu EUROPÄISCHER UNION, AMTSBLATT L 43, 2021 (bezüglich) bzgl. aller relevanten Verordnungen, Beschlüsse und Berichtigungen.
15 Vgl. hierzu EUROPÄISCHE UNION, AMTSBLATT L 151/45, 2009.
16 Vgl. WD 11 – 3000 – 11/11 in dessen Rahmen der Deutsche Bundestag ausführlich auf die erforderlichen Kriterien eingeht sowie auf andere Terrorlisten etwa der Vereinten Nationen.
17 Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
18 Signifikante Kennzahlen zu Flüchtlingswellen, als eine der Folgen des Terrorismus, werden unter 4.1 thematisiert.
19 Aus einer Studie des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist additiv abzuleiten, dass die Tendenz wachsend ist. So sei das islamistische Personenpotential (welches sich aus den Mitglieder- und Anhängerzahlen des jeweiligen Beobachtungsobjekt zusammen setzt) im Jahr 2020, im Vergleich zum Vorjahr, um 2,5% gestiegen (VERFASSUNGSSCHUTZ, 2022).
20 Die Quelle STATISTA IV, 2022 gibt keinen Aufschluss darüber, von wem diese Kosten getragen werden oder wodurch sie verursacht wurden. Somit muss davon ausgegangen werden, dass diese hauptsächlich die Regierung treffen; aber auch natürliche und juristische Personen sind als Kostenträger denkbar. Die Kausalität für die Kostenverursachung können vielfältig sein. So ist zum einen an Kosten durch Handelsbeschränkungen (Bsp. Verhinderung von In- und Export; Kosten treffen i.d.R. die Unternehmen aber auch Verbraucher), Flüchtlingswellen (z.B. Unterkunfts- und Nahrungskosten für die Flüchtlinge; Kosten treffen hier hauptsächlich den Staat), Lösegelderpressungen (Kosten treffen hier i.d.R. den Staat, vgl. 3.1.3) oder zum anderen auch an Schäden an Immobilien, die durch terroristische Anschläge zerstört wurden (ob die Kosten hier von den Personen selbst oder dem Staat übernommen werden, ist ein Frage der jeweils nationalen Gesetze), zu denken. Ein weiterer Kostenverursachungspunkt kann weiter die Terrorismusbekämpfung sein. Vgl. als Exempel KLEIN, 2007 bzgl. die Kostenverursachung durch 9/11.
21 Aufgrund der Komplexität der Thematik, können im Rahmen dieser Arbeit nur essentielle Grundzüge veranschaulicht werden.
22 Anmerkung: Der Begriff „externe Organisation“ ist kein in der Wissenschaft zu findender Begriff im Zusammenhang mit dem Terrorismus und wurde folglich im Rahmen dieser Thesis, zum Zwecke des Verständnisses, frei gewählt.
23 Viele der islamistischen Terrorgruppen sind seit Jahrzenten eng miteinander verwoben und unterstützen sich gegenseitig, bspw. Al-Qaida und der Islamische Staat (LPB BW, IS).
24 Aus 2.1.1 lässt sich erkennen, dass dazu u.a. Personen gehören, die Terrororganisationen finanziell unterstützen. Betreffend die Finanzierung einer Terrororganisation vgl. 3.1.
25 Insofern fragt sich, warum so dann keine direkte Beteiligung innerhalb der Terrororganisation erfolgt. Ursächlich kann die persönliche Moralvorstellung sein, da eine interne Teilnahme im Rahmen der Gruppe erfordern kann, Straftaten zu begehen – insbesondere jene die sich gegen das menschliche Leben richten (vgl. §§ 129a, 129b StGB). Damit verbunden ist zudem die Befürchtung persönlich, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden und die damit verbundenen Konsequenzen (z.B. Geld- oder Haftstrafe) zu tragen, vgl. 3.1.1. Weiter kann es für Terroristen von Wichtigkeit sein, Unterstützer zu haben, die nicht Gefahr laufen, von staatlichen Institutionen überwacht zu werden.
26 Die Annahme untermauert das deutsche Strafrechtssystem. § 240 StGB („Nötigung“) sanktioniert das Verhalten „ einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung “ zu nötigen. Nimmt eine i.S.d. § 240 StGB genötigte Person eine (andere) in Kausalität stehende Handlung(en) vor, die vom StGB sanktioniert wird/ würde, kann sie nichtsdestotrotz unter bestimmten Umständen straffrei (aufgrund fehlender Rechtswidrigkeit oder Schuld) ausgehen. Vgl. die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe nach §§ 32 ff. und § 240 II („Verwerflichkeit“) StGB.
27 Folgender Abschnitt bezieht sich auf den Terrorismus im Ausland bzw. auf Gebiete, die unter der Kontrolle von Terrororganisationen stehen.
28 Jihad meint im diesem Sinne die Verbreitung des islamischen Glaubens, zu dessen Zweck die Führung eines Krieges, einschließlich der Anwendung von Gewalt legitimiert sei (BPB, JIHAD).
29 Problematisch ist die Behandlung sog. Rückkehrer, die in die Bundesrepublik, nach ihrer Teilnahme am Jihad, wieder einreisen wollen; insb. in Hinblick auf die rechtliche Sanktionierung und die Integration (VERFASSUNGSSCHUTZ, 2022). Im Rahmen der Thesis wird hierauf kein Bezug genommen.
30 Die Aufstellung beruht auf Aussagen von Sicherheitsexperten, Anti-Terror-Spezialisten, Berichte von NGOs, wissenschaftlichen und staatlichen Einrichtungen (STATISTA, 2015).
- Arbeit zitieren
- Anna Christina Cronenberg (Autor:in), 2022, Rechtliche, politische und ökonomische Implikationen des Terrorismus am Beispiel Afghanistans, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1296747
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