Bei der Erarbeitung eines zusammenhängenden Bildes des weltweiten Schutzes von geistigem Eigentum wird sowohl eine Recherche der Fachliteratur und der einschlägigen Rechtsquellen vorgenommen, als auch in Zeitungen und dem Internet nach Informationen gesucht.
Im zweiten Kapitel meiner Arbeit wird die bisherige Entwicklung und der historischen Ursprung des Urheberrechts betrachtet, um dann eine aktuellen Analyse des der derzeitigen Urheberrechtslage vorzunehmen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf den Bemühungen zur internationalen Harmonisierung des Urheberrechts, und mittels eines umfassenden Bildes des komplexen und ständig verändernden Anforderungen unterworfenen Rechtsgebietes wird versucht, eine Bilanz der derzeitigen weltweiten Lage des Schutzes von urheberrechtsgeschützter Musik zu ziehen.
Im dritten Kapitel werden die Möglichkeiten zur Verwertung von urheberrechtlich geschützter Musik untersucht. Dabei sind besonders sowohl die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Verwertung der Musik, die der Gesetzgeber geschaffen hat, als auch die internationale Rechtslage, da der Musikmarkt zu einem großen Teil auch ein internationales Gebiet ist, von Interesse. Schlussendlich wird die praktische Umsetzung dieser Rechtsgrundlage analysiert, um ein praktisches Verständnis des Verwertungsrechts herzustellen. Außerdem werden im Zuge der Arbeit auch auf Unterschiede zwischen dem kontinental-europäischen Modell des Urheberrechts und dem amerikanischen System des Copyrights hingewiesen.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Zielsetzung und Fragestellung
1.1 Methodik und Aufbau der Arbeit
2. DAS URHEBERRECHT IN DER MUSIK
2.1. Geschichtliche Entwicklung
2.2. Das österreichische Urheberrecht
2.2.1. Das Urheberrecht im engeren Sinn
2.2.1.1. Das Werk im Urheberrecht
2.2.1.2. Der Urheber
2.2.1.3. Verwertungsrechte
2.2.1.4. Werknutzungsrecht-Werknutzungsbewilligung
2.2.1.5. Beschränkungen der Verwertungsrechte
2.2.2. Das Urheberrecht im weiteren Sinn-Leistungsschutzrechte
2.3 Das Urheberrecht am Europäischen Binnenmarkt15
2.4 Internationales Urheberrecht
2.3.1. Urheberrecht-Copyright
2.3.2. Internationale Abkommen
3. DIE VERWERTUNG VON URHEBERRECHTEN IN DER
MUSIK
3.1. Einleitung
3.2. Rechtliche Grundlagen der Verwertung
3.2.1. Das Verwertungsgesellschaftengesetz
3.2.2. Novelle des Verwertungsgesellschaftsgesetz
3.2.3. Kontrahierungszwang
3.2.4. Hauptaufgaben der Verwertungsgesellschaften
3.2.5. Individuelle versus kollektive Verwertung
3.2.6. Das Urheberrecht
3.2.7. Die Wahrnehmungstätigkeit der Verwertungsgesellschaften
3.3. Die wichtigsten Verwertungsgesellschaften für den Bereich der Musik
3.4. Das internationale System der Verwertungsgesellschaften
3.4.1. Das europäische Monopol der Verwertungsgesellschaften
3.4.2. Das Santiago Abkommen – Gegenseitigkeitsverträge
3.4.3. Internationale Dachverbände der Verwertungsgesellschaften
4. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK
5.ABBILDUNGSVERZEICHNIS
6. LITERATURVERZEICHNIS
1. Zielsetzung und Fragestellung
Das Ziel meiner Diplomarbeit ist es, speziell die internationale Lage des Urheberrechts und der Verwertung dieser Rechte darzustellen. Dabei interessieren mich im Besonderen die Bereiche der Musik und Tonkunst, die durch das Urheberrecht abgedeckt werden, und die internationalen Abkommen und Verträge, die zwischenstaatlich und zwischen den Verwertungsgesellschaften geschlossen werden. Schlussendlich werde ich noch versuchen, einen Ausblick über die zukünftige Entwicklung dieses Rechtsgebiet zu geben.
Dabei werde ich besonders folgende Fragestellungen beleuchten:
- Wie und warum hat sich das Urheberrecht entwickelt?
- Wie stellt sich das Urheberrecht zurzeit dar?
- In welche Richtung entwickelt sich das Urheberrecht?
- Wie weit ist die Harmonisierung des Urheberrechts innerhalb der EU und weltweit fortgeschritten?
- Welche internationalen Abkommen zum Thema Urheberrecht gibt es?
- Welche Möglichkeiten zur Verwertung bietet das Urheberrecht?
- Wie sehen die Möglichkeiten zur Verwertung von Urheberrechten sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU aus?
1.1. Methodik und Aufbau der Arbeit
Bei der Erarbeitung eines zusammenhängenden Bildes des weltweiten Schutzes von geistigem Eigentum werde ich sowohl eine Recherche der Fachliteratur und der einschlägigen Rechtsquellen vornehmen, als auch in Zeitungen und dem Internet nach Informationen suchen.
Im zweiten Kapitel meiner Arbeit betrachte ich die bisherige Entwicklung und den historischen Ursprung des Urheberrechts, um mich dann einer aktuellen Analyse des der derzeitigen Urheberrechtslage zu widmen. Dabei werde ich mich auf die Bemühungen zur internationalen Harmonisierung des Urheberrechts konzentrieren, und mittels eines umfassenden Bildes des komplexen und ständig verändernden Anforderungen unterworfenen Rechtsgebietes versuchen, eine Bilanz der derzeitigen weltweiten Lage des Schutzes von urheberrechtsgeschützter Musik zu ziehen.
Im dritten Kapitel untersuche ich die Möglichkeiten zur Verwertung von urheberrechtlich geschützter Musik. Dabei interessieren mich besonders sowohl die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Verwertung der Musik, die der Gesetzgeber geschaffen hat, als auch die internationale Rechtslage, da der Musikmarkt zu einem großen Teil auch ein internationales Gebiet ist. Dabei werde ich auch versuchen, die praktische Umsetzung dieser Rechtsgrundlage analysieren, um ein praktisches Verständnis des Verwertungsrechts herzustellen. Außerdem werde ich versuchen, im Zuge der Arbeit auch auf Unterschiede zwischen dem kontinental-europäischen Modell des Urheberrechts und dem amerikanischen System des Copyrights hinzuweisen.
2. DAS URHEBERRECHT IN DER MUSIK
2.1. Geschichte des Urheberrechts
In der Antike und dem Mittelalter gab es noch keine Vorstellung vom Schutz geistigen Eigentums. Während in der Antike noch der Glauben an den göttlichen Ursprung der Kunst vorherrschte, war im Mittelalter, wahrscheinlich „...bedingt durch den primitiven Stand der Reproduktions- und Wiedergabetechnik“ (2004,Haybäck, S.133) der Begriff der Verletzung fremden Urheberrechts noch wenig relevant.
Erst mit der Erfindung der Druckerpresse durch Johannes Gutenberg 1440 kam es zu einer vorindustriellen Massenverbreitung von Büchern und somit Werken von Urhebern.
Die erste, mit dem Urheberrecht vergleichbare, Rechtsform entwickelte sich in Form von Druckerprivilegien, erteilt durch die Republik Venedig, die unter Androhung von Strafe den Nachdruck von Büchern durch Buchdrucker ohne Druckerprivileg verboten hatten.
Auf den Schutz gegen unerlaubten Nachdruck erfolgte die Verleihung von Autorenprivilegien, mithilfe derer erstmals die Autoren von literarischen Werken eine Kontrolle über die Verbreitung ihrer Arbeiten erhielten und deren Nachdrucken kontrollieren konnten.
Der Schutz von geistigem Eigentum wurde aber erst im Zuge der französischen Revolution und Aufklärung als unveräußerliches Menschenrecht anerkannt.[1]
So war es auch ein Franzose, Pierre Augustin Caron de Beaumarchais, der am 3. Juli 1977 die erste Urheberrechtsgesellschaft mit einer Gruppe von Autoren und Komponisten gegründet hat, das „Bureau de Législation“ (Beaumarchais war auch der Mann, der den Begriff des „geistigen Eigentums in die Welt gesetzt hat).
Als Folge dieses wichtigen Schrittes wurden in Frankreich auch noch 1791 und 1793 die ersten Urheberrechtsgesetze geschaffen. Dabei wurde erstmals nicht mehr das Vergehen des Nachdrucks der Werke von Komponisten geregelt, sondern das Eigentum am Werk selbst in den Mittelpunkt gerückt.[2]
Wurden die Druckerprivilegien anfangs noch dazu verwendet, die Veröffentlichung von Büchern staatlich zu kontrollieren, was vielfach auch als Zensur ausgenutzt werden konnte, stellte das Urheberpatent von 1846 (das „Kaiserliche Patent zum Schutz des literarischen und artistischen Eigentums gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung“) das erste Urheberrechtsgesetz im deutschsprachigen Raum dar.[3]
Im Bereich der Musik wurde die Urheberschaft der Noten auf den ersten gedruckten Notenblättern von Anfang an angeführt. Ab dem Beginn des 16. Jahrhunderts fanden sich auf den Notendrucken Aufschriften und Zusätze wie „vom Autore selbst übersehen und corrigirt“, die Aufschluss über die Authentizität und den Ursprung des Werkes geben sollten, da durch die steigende Auflage von Büchern und Notendrucken auch das Verlangen bei den Rezipienten gestiegen war, Aufschluss über die Schöpfer der Werke zu bekommen.
Emmanuel Scobel erklärt in seinem Aufsatz, warum sich die Komponisten erst relativ spät, im 18. Jahrhundert, für die Hinweise und das Anerkennen der Urheberschaft interessierten. So haben die Künstler nicht, wie aus heutiger Sicht zum Teil etwas verklärt angenommen wird, vorrangig den Ausdruck ihrer Emotionen im Auge gehabt, wenn sie ihre Werke komponierten, sondern viel eher eine feste Anstellung bei den Höfen diverser Adeliger und Könige. Was sie zu komponieren hatten, war meist relativ starr vorgegeben.
Erst mit der Verlagerung der Aufführungen und des Interesses an Musik und Komposition in bürgerliche Kreise, und damit eine viel größere Hörerschaft gegen Anfang des 18. Jahrhunderts, wurde der Wunsch nach einer gesetzlichen Regelung für die Verwertung der Werke immer dringender.
Auch durch die Entwicklung eines eigenständigen Musikverlagswesens im deutschsprachigen Raum um 1770 förderte sowohl bei Komponisten als auch bei staatlichen Stellen das Verständnis für die Notwendigkeit klarer Gesetze.[4] Schon Ludwig van Beethoven hatte sich auf diese Art, durch den Verkauf seiner frühen Werke an Druckereien, während seiner Studienjahre in Wien, zum Teil sein Leben finanziert.
1886 wurde die „Berner Übereinkunft“ zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst ins Leben gerufen, ein völkerrechtlich bindender Vertrag zwischen 10 Staaten, welche den ersten internationalen Vertrag im Bereich des Urheberrechts darstellte.[5]
Österreich trat erst 1920 wegen Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag von St. Germain der „Revidierten Berner Übereinkunft“ (=RBÜ) aus dem Jahre 1908 bei. Die Revisionskonferenz aus dem Jahre 1928 führte 1936 zu einer Reform des Urheberrechtsgesetzes in Österreich, bei dem unter anderem die Grundlage für das Recht der Verwertungsgesellschaften im „Verwertungsgesellschaftengesetz“ geregelt wurde.
Das „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte“ wurde 1936 in Österreich beschlossen und seitdem oft novelliert. Die letzte Urheberrechtsnovelle trat am 1. 7. 2003 in Kraft.[6]
2.2. Das österreichische Urheberrecht
Das österreichische Urheberrecht teilt sich in 3 ineinander verwobene Bereiche.
- das Immaterialgüterrecht (regelt die Vermögensrechte an geistigen Gütern)
- der gewerbliche Rechtsschutz (Regelungen über die wirtschaftlich verwertbaren Leistungen)
- Persönlichkeitsrechte (schützen die Person unmittelbar in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut).
Das österreichische (wie auch das deutsche) Urheberrechtsgesetz (=UrhG) ist eine „monoistische Theorie“. Daher ist von einem einheitlichen Urheberrecht auszugehen, aus dem Urheberrecht folgen sowohl vermögens- als auch persönlichkeitsrechtliche Befugnisse des Urhebers.[7]
Im Gegensatz dazu stellt das dualistische anglo-amerikanische Modell des „Copyright“ eindeutig das tatsächliche körperliche Werk in den Mittelpunkt der Gesetzgebung, während die „moral rights“ (Persönlichkeitsrechte) nicht so klar geregelt sind wie im kontinental-europäischen Raum.[8]
Das Urheberrecht ist durch das Terretorialitätsprinzip geprägt. Jeder Nationalstaat hat seine eigenen Urheberrechtsbestimmungen, die nur für den jeweiligen Staat gelten. Da viele Werke, die urheberrechtlichen Schutz genießen, jedoch im Internet weltweit abrufbar sind, bietet das Urheberrecht mit seinem nationalen Geltungsbereich oft nur ungenügenden Schutz für die Schöpfer von Werken.[9]
Das Urheberrecht ist auf 5 Prinzipien begründet:
1) Prinzip des formlosen Schutzes individueller Leistungen
Das Urheberrecht entsteht durch einen Realakt, unmittelbar mit der Vollendung des Werkes. Um den Schutz des Werkes zu erlangen, bedarf es keines formalen Aktes (zB Registrierung)
2) Prinzip des ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechts
Der Urheber hat ein subjektives Ausschlussrecht, das nicht übertragen werden kann.
3) Prinzip des geistigen Eigentums
4) Prinzip der Beachtung des Urheberpersönlichkeitsrechts
5) Prinzip der zeitlichen Befristung des Urheberrechts
Immaterialgüterrechte bestehen nur für einen bestimmten Zeitraum, um einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schöpfers und dem freien Gebrauch durch die Interessierten herzustellen.[10]
Das I. Hauptstück des UrhG regelt das Urheberrecht im engeren Sinn, den Schutz des wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werks.
Das II. Hauptstück des UrhG wird vom Urheberrecht im weiteren Sinn dominiert, den Leistungsschutzrechten (auch verwandte Schutzrechte genannt), die vor allem das Vortragen und Aufführen von Werken der Literatur und Tonkunst gesetzlich regeln.
Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Miturheberschaft 70 Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers.
2.2.1. Das Urheberrecht im engeren Sinn
2.2.1.1. Das Werk im Urheberrecht
Laut Urheberrechtsgesetz §1 sind
„ Werke im Sinne des Gesetzes (…) eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“
Wichtig ist bei dieser Formulierung des Gesetzgebers die Eigentümlichkeit (Originalität) des Werkes, die sich auf die Persönlickeit des Schöpfers zurückführen lässt und daher untrennbar mit ihm verbunden ist.
Diese „Schöpfung“ als wird aber nur geschützt, wenn sie „als nach außen wahrnehmbares bzw. erkennbares Gestaltungsereignis“[11] erkennbar ist. Dagegen wird eine bloße Idee vom Urheberrecht nicht geschützt.
Außerdem sagt das UrhG in §1, dass ein Werk „ als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes “ genießt.
Wichtig dabei ist die Identifizierbarkeit und Zuordenbarkeit der einzelnen Werkteile zu einem Werk. Dies ist wichtig zB. beim „Samplen“, wenn Teile eines aufgenommen Werkes aus dem Zusammenhang gerissen werden und neu arrangiert zu einem neuen Werk verschmelzen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat seine Entscheidung zum Verfahren „Happy Birthday“ (Happy Birthday: OGH, 12.3.1996, 4 Ob 9/96) unter anderem auch damit begründet, dass Zuordenbarkeit dann vorliegt, wenn auch der „Laie“ eine Melodie nach mehrmaligem Hören einem bestimmten Künstler zuordnet.
Wenn eine eindeutige Zuordenbarkeit vorliegt, muss man erst die Rechte an dem Werk erwerben, beim verwenden kleinster Teile wird zwar möglicherweise nicht das Urheberrecht verletzt ( die „ eigentümliche, geistige Schöpfung “), sehr wohl aber in der Regel die Leistungsschutzrechte (Schutz der künstlerischen und wirtschaftlichen Investition).[12]
Bei sehr kurzen „Samples“ ist es aber in der Regel nicht möglich, den Ursprung zu bestimmen.
Im Gesetzbuch werden die verschiedenen Werkarten taxativ (abschließend) aufgezählt.
Für den Bereich der Musik sind die „Werke der Tonkunst“ am wichtigsten, diese werden aber im UrhG nicht eindeutig definiert. Wichtig ist nur, dass „in den beteiligten Verkehrskreisen von Kunst gesprochen wird“[13].
In §6 UrhG wird auch die Möglichkeit vorgegeben, eine bloße Sammlung von einzelnen Werken in Form eines „Sammelwerkes“ urheberrechtlich zu schützen.
Allerdings muss auch beim Sammelwerk eine Eigentümlichkeit erkennbar sein, das Aneinanderreihen nach rein formalen Gesichtspunkten wird nicht durch das Gesetz umfasst.
Die Urheberrechte der einzelnen Werke werden davon aber nicht berührt.
2.2.1.2. Der Urheber
Der Urheber eines Werkes kann immer nur eine natürliche (physische) Person sein, Urheberschaft kann auch nicht erworben werden, sondern ist mit der Persönlichkeit des Schöpfers untrennbar verbunden.[14]
Diese persönlichkeitsrechtliche Komponente findet sich im britischen und amerikanischen Recht nicht wieder, dort kann das Urheberrecht zur Gänze an eine andere Person beziehungsweise eine juristische Person übertragen werden. Wenn man im Auftrag eines anderen (eines Auftraggebers oder eines Arbeitgebers während der Arbeitszeit) ein Werk verfasst, so besitzt der Auftraggeber automatisch das Copyright am geschaffenen Werk.[15]
Die Urheberschaft entsteht im österreichischen Recht schon mit der Vollendung des Werkes, während es im anglo-amerikanischen Copyright einer behördlichen Anmeldung oder eines Copyright Vermerkes bedarf.[16]
Ist ein Werk von mehreren gemeinsam geschaffen worden, steht allen Miturhebern das Urheberrecht gemeinschaftlich zu. Jeder Miturheber hat außerdem das Recht, die Verletzung des Urheberrechts gerichtlich zu klagen, eine Änderung der Verwertung des Werkes ist von allen Mitgliedern gemeinsam zu beschließen. Auch bei der Miturheberschaft bedarf es eines originären Beitrags zum Werk, um einen Rechtsanspruch zu begründen.
2.2.1.3. Verwertungsrechte
- Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht garantiert dem Urheber das ausschließliche Recht, gleichgültig in welchem Verfahren, in welcher Menge und ob vorübergehend oder dauerhaft, sein Werk zu vervielfältigen.[17]
Eine Vervielfältigung besteht, wenn das Werk den menschlichen Sinnen wiederholt mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht wird. Dies kann sowohl die Aufnahme auf einem analogen Schallträger als auch das digitale Speichern auf Diskette oder Festplatte sein.
- Verbreitungsrecht
„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.“[18]
Mit „feilhalten“ ist das öffentliche Anbieten des Werkstückes gemeint. Laut der UrhG-Novelle 2003 ist das Verbreitungsrecht erloschen, sobald der Urheber sein Werk in einen Mitgliedsstaat der EG oder einen Vertragsstaat des EWR verkauft hat.
Die §16a und §16b beschreiben in der Folge noch die Sonderregeln bezüglich des Vermietens und der Verleihung von Werkstücken.
- Senderecht
Das Senderecht räumt dem Urheber ausschließlich das Recht ein, sein Werk durch Rundfunk oder auf eine ähnliche Art zu senden.[19]
- Vortrags-, Aufführungs-, und Vorführungsrecht
Nach § 18 hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen.
In § 18a wird die öffentliche Zurverfügungstellung geregelt, die wiederum dem Urheber vorbehalten ist. Laut UrhG-Novelle 2003 ist auch die interaktive Wiedergabe geregelt.
In Absatz 2 wird überdies festgehalten, dass das Recht des „making available“ sich nicht durch erstmalige Zurverfügungstellung erschöpft hat. Demzufolge hat der Urheber seine Rechte nicht aufgegeben, indem er sein Werk beispielsweise auf einer Webseite veröffentlicht hat. Das Anbieten von Privatkopien im Netz stellt deshalb eine Urheberrechtsverletzung dar.[20]
Das Urheberpersönlichkeitsrecht (Schutz der geistigen Interessen) wird von §§19 bis 21 geregelt, und zielt auf das untrennbare Verhältnis zwischen einem Werk und seinem Schöpfer ab. Es besteht aus dem exklusiven Veröffentlichungsrecht, dem Schutz der Urheberschaft und der Urheberbezeichnung, und schließlich dem Werkschutz. Der Werkschutz gibt dem Urheber das Recht, alleine darüber zu bestimmen, wie und wann sein Werk der Öffentlichkeit vorgeführt wird. Auch darf sein Werk nicht durch Kürzungen, Zusätze oder Änderungen verfremdet werden, es sei denn, es wird durch die Art der erlaubten Werknutzung gefordert. Diese Rechte sind nicht übertragbar, außer durch das Vermächtnis.[21]
Die Verwertungsrechte an einem Werk sind wegen Geldforderungen nicht exekutierbar, da sie untrennbar mit der Persönlichkeit verknüpft sind.[22]
[...]
[1] Vgl. Haybäck, 2004, S.133f.
[2] Vgl. http://www.gallileus.info/toptopics/Musik_und_Recht/, 5.5.2006
[3] Vgl. Haybäck, 2004, S. 134
[4] Vgl. http://www.gallileus.info/toptopics/Musik_und_Recht/, 5.5.2006
[5] Vgl. http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/bigpage/%22125562_00000142%22, 8.5.2006
[6] Vgl. Haybäck, 2004, S. 134
[7] Vgl. Haybäck, 2004, S. 142
[8] www.rapplaw.ch/UrheberPraxis.doc, 1. 5. 2006
[9] http://news.prva.at/index.php/weblog/recht_urheberrecht_internet/, 10. 5. 2006
[10] Vgl. Haybäck, 2004, S. 151f.
[11] Vgl. Haybäck, 2004, S. 143
[12] http://www.irights.info/index.php?id=304, 8. 5. 2006
[13] Haybäck , 2004, S. 145
[14] Vgl. Haybäck , 2004,S. 149
[15] http://www.jere-mias.de/biwi/urheb1.html#26, 5.5.2006
[16] Vgl. Gutman, 2003, S. 41
[17] Vgl. §15 UrhG
[18] Vgl. §16 UrhG
[19] Vgl. § 17 UrhG
[20] Vgl. UrhG § 18
[21] Vgl. UrhG §§ 19 - 21
[22] Vgl. UrhG §25
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