Die vorliegende Arbeit soll einen groben Überblick über die Schutzrechte des ausübenden Künstlers bieten. Zugleich einen Einblick über die Differenzierung zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht als solches. Es wird sicherlich nur punktuell in den Problemkreis eingeführt wobei auf den geschichtlichen Aspekt des Urheberrechts nur am Rande eingegangen wird. Die Arbeit wurde im Rahmen eines Zulassungsseminars erstellt. Letztlich dient sie dem dogmatischen Verständnis bei erstmaliger Auseinandersetzung mit der Thematik der verwandten Schutzrechte.
Gliederung
A. Einleitung
I. Geschichtlicher Überblick über das deutsche Urheberrecht
II. Europarechtliche Einbindung
B. Schutz des ausübenden Künstlers als verwandtes Schutzrecht
I. Bedeutung und Abgrenzung
II Schutzgegenstand des Rechts des ausübenden Künstlers
III. Begriff des ausübenden Künstlers
IV. Rechtsstellung des ausübenden Künstlers
1. Künstlerpersönlichkeitsrechte
2. Verwertungsrechte
a). Aufnahmerecht des ausübenden Künstlers
b). Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht
aa). Vervielfältigungsrecht
bb). Verbreitungsrecht
c). Vergütungsansprüche des ausübenden Künstlers
V. Übertragbarkeit von Rechten und Ansprüchen
VI. Schranken des Schutzes der ausübenden Künstler
1. Vergütungsansprüche
2. Zwangslizenzen
3. Persönlichkeitsrecht
VII. Schutzdauer der Verwertungsrechte
C. Fazit
A. Einleitung
I. Geschichtlicher Überblick über das deutsche Urheberrecht
Das Urheberrecht ist historisch gesehen ein eher junges juristisches Konzept[1]. Weder im antiken Rom noch im antiken Griechenland existierten Bestimmungen, die die Rechte von Urhebern regelten. Die Notwendigkeit für eine derartige Gesetzgebung kam erst mit der Erfindung des Buchdrucks[2] auf, die es gestattete, Bücher ohne bedeutsamen Aufwand nachzudrucken und zu verkaufen. Durch den Buchdruck war eine Produktion durchführbar, die die bis dahin zeitgemäße handschriftliche Vervielfältigung, z.B. durch Mönche, revolutionierte und massentauglich werden ließ. Infolge dessen kam es schnell zu ersten Raubdrucken, die das noch nicht vorhandene Urheberrecht aus unserer heutigen Sichtweise enorm beeinträchtigten. Mithin wurde der Bedarf nach einem Schutz von Autoren sowie zu der Zeit auch schon von Verlegern, die ein Buch von einem Autor produzierten unabdingbar. Dementsprechend wurden im 16. und 17. Jahrhundert so genannte Druckprivilegien durch die jeweilige Obrigkeit vergeben, um gegen die Raubdrucke vorzugehen[3]. Das System dieser Druckprivilegien war aber auf Grund der territorialen Zerklüftung Europas ineffektiv. Deshalb waren die Geltungsbereiche eines Druckprivilegs meist sehr klein und daher keine justiziablen Verwertungsrechte. Die Lehre vom geistigen Eigentum entwickelte sich durch Philosophen und Juristen aus dem Naturrecht[4] und kam erst im 18. Jahrhundert als Übertragung der Lehre vom materiellen Eigentum auf, konnte sich aber zunächst nicht durchsetzen. Da auch zum Beginn des 19. Jahrhunderts die Raubdruckproblematik noch nicht gelöst war, wurde 1837 in Preußen das Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung erlassen[5]. Das erste Gesetz bezüglich des deutschen Urheberrechtes an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken entstand 1870[6]. Jedoch war dabei das öffentliche Interesse an geschützten Werken augenscheinlich nicht geregelt. 1901 wurde dann das Gesetz bezüglich des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Tonkunst erlassen[7], welches 1965 mit dem bis heute gültigen Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte[8] abgelöst wurde[9].
Das UrhG von 1965 intensivierte damit die Rechte der Autoren, räumt der Öffentlichkeit aber auch großzügige Kompetenzen z.B. ein Vervielfältigungsrecht ein. Es fasste Schranken enger und verlängert das Urheberrecht auf 70 Jahre post mortem auctoris, was besagt, dass Werke 70 Jahre nach dem Ableben des letzten Miturhebers gemeinfrei werden. Die schon vor dem neuen UrhG 1964 nach einem BGH Urteil eingeführten Pauschalabgaben als Ausgleich für private Kopien wurden in dem neuen Gesetz als Vergütung für die Urheber festgeschrieben. Die letzte große Änderung widerfuhr dem UrhG 1984 in Form einer Novelle, die der sich dynamisch entwickelnden Vervielfältigungstechnik und Computertechnologie eine gesetzliche Verschärfung entgegensetzte. Durch hochwertigere und billigere Vervielfältigungsgeräte nahm die Anzahl der Privatkopien explositionsartig zu. Dem begegnete die Novelle mit einer Schärfung der Schrankenregelungen und der Einführung von Abgaben auf Leermedien und Großkopierer. Das System der Abgaben über Verwertungsgesellschaften hatte sich als erfolgreiches System bewährt und wurde durch die neuen Abgaben bestärkt. Erstmals wurden auch Computerprogramme durch das UrhG geschützt. Resümierend ist festzustellen, dass sich das Urheberrecht im Laufe der Geschichte analog zum technischen Fortschritt entwickelt hat. Immer wenn es zu neuen technischen Innovationen kam, wurde kurze Zeit später das Gesetz an die veränderte Realität adaptiert. Dieser Maßregel wurde, insbesondere durch den Druck einer langjährig diskutierten EU Richtlinie realisiert[10]. Das UrhG wurde in einem ersten Schritt an die Probleme und Herausforderungen des digitalen Zeitalters, in dem das Kopieren von CDs und der Austausch von Informationen jeglicher Art über das Medium Internet zum Alltag gehören, angepasst. Das dabei die Rechtsentwicklung nur reaktiv wirken kann, liegt in der Natur der Sache. Zusammenfassend bildet das Urheberrecht mithin das Magna Charta der Informationsgesellschaft[11]. Das Urheberrecht gewährt in seinem zweiten Teil die unter der Überschrift Verwandte Schutzrechte eine abschließend behandelte Reihe von künstlerischen, unternehmerischen, wissenschaftlichen und sonstigen Leistungen subjektive Rechte die als Leistungsschutz bezeichnet werden[12]. Im Folgenden gilt es zu erläutern welches Ausmaß an künstlerischen Leistungsschutz in Form von Rechten und Ansprüchen den ausübenden Künstlern zusteht[13].
II. Europarechtliche Einbindung
Urheberrecht stellt letztlich nationales Recht dar, demzufolge existiert kein Welturheberrecht. Auch innerhalb der Europäischen Union ist die Annahme eines gemeinschaftlichen Urheberrechts eine Fehlvorstellung. Existent ist einzig und allein eine Vielzahl von nationalen Vorschriften. Im Hinblick auf einen gemeinsamen europäischen Markt sind diese Gesetze weitestgehend durch Richtlinien harmonisiert. Die Bürger der EU müssen in Deutschland wie Inländer behandelt werden. Sie genießen nicht zu letzt auch durch internationale Konventionen, wie zum Beispiel die Berner Übereinkunft oder das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des Geistigen Eigentums[14] im Rahmen des Welthandelsabkommens einen gleichwertigen Schutz die dem der Inländer gleichzustellen ist. Zusätzlich ist ein durch Konventionen festgelegter Mindestschutz garantiert. Folglich wäre bei einer entsprechenden grenzübergreifenden Fallkonstellation primär zu prüfen, ob die Gerichtszuständigkeit eines in oder ausländischen Gerichts einschlägig ist. Bei ersterem wären die Regeln des deutschen internationalen Privatrechts[15] kommulativ neben denen des ausländischen Rechts anwendbar. Nationale Urteile bedürfen bevor es zu einer Vollstreckung im Ausland kommt, der Anerkennung nach den dafür vorgesehenen Regeln[16]. Aktuell steht, nach dem das nationale Gesetz des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft[17] Anklang gefunden hat, derzeit die Diskussion über Inhalte des Korb2 im Blickpunkt.
B. Schutz des ausübenden Künstlers als verwandtes Schutzrecht
I. Bedeutung und Abgrenzung
Der Schutz des ausübenden Künstlers als verwandtes Schutzrecht hat Leistungen zum Gegenstand die von der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Werke handeln. Die verwandten Schutzrechte im zweiten Teil des UrhG sind zwischen Urheberrecht und Wettbewerbsrecht angesiedelt. Während Rechte wie die des ausübenden Künstlers kreative Tätigkeit zum Gegenstand haben, sichern andere Investitionen und wettbewerbliche Leistungen wie zum Beispiel Rechte des Tonträgerherstellers, des Sendeunternehmens oder des Filmherstellers. Die Leistungsschutzrechte sind enumerativ[18] aufgezählt, dass bedeutet, dass sie sich nicht durch analoge Anwendung auf ähnliche Situationen ausweiten lässt. Ein kontrovers umstrittenes Beispiel hierfür sind die Sportübertragungsrechte, welche sich nicht von der Analogie des § 81 UrhG erfassen lassen[19]. Die §§ 70 ff. UrhG sind dabei nur kraft spezieller Verweisung anwendbar und können demnach nicht als bloßer Lückenfüller angewendet werden[20].
[...]
[1] Löwenheim, Handbuch des UrhR, § 38, Rn. 2.
[2] Durch Johannes Gutenberg um 1440.
[3] Schack, § 6, S. 46, Rn. 94.
[4] John Locke, Immanuel Kant um nur ein paar Beispiele zu nennen. Naturrecht stand im Gegensatz zum Rechtspositivismus.
[5] http://de.wikipedia.org/wiki/V]erwertungsgesellschaft.
[6] BGBl. 1870, S. 339.
[7] Literatur und Verlagsgesetz.
[8] UrhG.
[9] Straus in: GRUR Int. 1985, 19, 21.
[10] Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001, AB1. EG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10.
[11] Hören in: MMR 2000, 3.
[12] Rehbinder, UrhR, S. 266, § 59, Rn. 776.
[13] Fromm/ Nordemann, UrhR Kommentar, Vor. § 73, S. 526, Rn. 2.
[14] TRIPS.
[15] IPR.
[16] Innerhalb der EU nach dem Europäischen Gerichtsstand und Vollstreckungsabkommen (EuGVÜ), innerhalb der EWR nach dem Locarno Abkommen.
[17] Korb1, und damit Gesetz zur Re]gelung des UrhR in der InfoGesellschaft vom 13.9.2003.
[18] Im Gegensatz zur Regelbeispieltechnik, enumerativ sprich abschließend geregelt.
[19] BGH, NJW 1990, 2815, 2817; Ladeur in: GRUR 1989, 885, 886 ff.
[20] BGH GRUR 2003, 234, 235.
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.