In der vorliegenden Projektarbeit wird untersucht, ob das Abstammungsrecht des BGB gleichgeschlechtliche Paare und ihre Kinder diskriminiert und welche Reformansätze es bereits gibt.
Das BGB regelt im Abschnitt „Abstammung“, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sein können. Demnach ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat und Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Lediglich bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft wird in den meisten Fällen ein Abstammungsgutachten („Vaterschaftstest“) zu Rate gezogen, bei dem die genetische Abstammung des Kindes vom Vater festgestellt wird. Obwohl der Abschnitt im BGB die Überschrift „Abstammung“ trägt, scheint demnach nicht die genetische Abstammung eines Kindes Hauptkriterium für die Zuordnung zu seinen Eltern zu sein. Vielmehr steht der Wille oder das „In-Kauf-nehmen“ der Entstehung eines Kindes im Vordergrund. Denkt man nun an gleichgeschlechtliche und insbesondere lesbische Paare, die mit Hilfe einer Samenspende die Entstehung eines Kindes begründen, stellt sich unweigerlich die Frage, ob für diese Konstellation nicht ebenfalls die gleichen Rechtsvorschriften Anwendung finden sollten.
Dabei geht es nicht darum, gleichgeschlechtlichen Paaren zu „gestatten“, gemeinsam ein Kind zu bekommen. Die Debatte darüber, ob es gleichgeschlechtlichen Paaren überhaupt erlaubt werden sollte, Eltern zu werden, ist bereits abgeschlossen. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts („Ehe für alle“), das am 20.07.2017 in Kraft trat, ermöglicht es gleichgeschlechtlichen Paaren, gemeinsam ein Kind zu adoptieren. Die Anpassung des Abstammungsrechts wäre daher der nächste logische Schritt in Richtung der Gleichstellung von sogenannten Regenbogenfamilien.
Inhalt
1 Einleitung
2 Rechtliche Elternschaft nach dem Abstammungsrecht im BGB
2.1 Mutterschaft
2.2 Vaterschaft
2.2.1 Ehemann der Mutter
2.2.2 Anerkennung der Vaterschaft
2.2.3 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
3 Auswirkungen der rechtlich unvollständig abgebildeten Elternschaft
3.1 Staatsangehörigkeit
3.2 Elterliche Sorge
3.3 Umgangsrecht
3.4 Unterhaltspflicht
3.5 Erbrecht
3.6 Namensrecht
3.7 Elternzeit und Elterngeld
3.8 Verwandte
3.9 Zeugnisverweigerungsrecht
4 Stiefkindadoption
4.1 Stiefkindadoption als Möglichkeit zur Erlangung der rechtlichen Elternschaft
4.1.1 Abgrenzung zur Fremdadoption
4.1.2 Ablauf der Stiefkindadoption
4.2 Kritik an der Stiefkindadoption
4.2.1 Belastender Prozess
4.2.2 Zweckentfremdung der Stiefkindadoption
5 Die Ehe für alle
6 Das kleine Sorgerecht
7 Ausblick auf mögliche Anpassungen des Abstammungsrechts
7.1 Relevante Gerichtsurteile in Bezug auf lesbische Eltern
7.1.1 OLG Dresden lehnt Analogie bei § 1592 BGB ab und verweist auf Stiefkindadoption
7.1.2 OLG Celle stuft § 1592 BGB als verfassungswidrig ein
7.1.3 KG Berlin stuft § 1592 BGB als verfassungswidrig ein
7.2 Abschlussbericht des Arbeitskreises Abstammungsrecht (BMJV)
7.3 Antrag des Landes Berlin auf Reform des Abstammungsrechts
7.4 Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP
8 Fazit
Literaturverzeichnis
- Arbeit zitieren
- Luisa Böckmann (Autor:in), 2022, Rechtliche Elternschaft lesbischer Eltern. Die Anpassung des Abstammungsrechts als nächster Schritt zur Gleichstellung von "Regenbogenfamilien"?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1290676
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