Bei der Goldenen Bulle handelt es sich um ein 1356 von Kaiser Karl IV. erlassenes Grundgesetz des Heiligen Römischen Reiches. Sie wurde retrospektiv nach dem goldenen Siegel benannt. Die Goldene Bulle umfasst 31 Kapitel. Kapitel 1 bis 23 wurden auf dem Nürnberger Reichstag im Januar, Kapitel 24 bis 31 auf dem Reichstag in Metz im Dezember 1356 verkündet. Besonders bedeutend sind die ersten sieben Kapitel, da sie die herausragende Rechtsstellung der Kurfürsten begründen und ihnen das Recht zur Königswahl zusichern. Die Goldene Bulle stärkte somit die fürstliche Partikulargewalt. Die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der König von Böhmen, der Pfalzgraf vom Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg stellen von nun an das Kurkollegium. Der Erzbischof von Mainz führte die Wahl durch und durfte als letzter seine Stimme abgeben und so maßgeblich wahlentscheidend wirken. Als Ort der Wahl wurde die Bartholomäuskirche in Frankfurt am Main festgelegt, die Krönung sollte in Aachen erfolgen.
Die Goldene Bulle
Bei der Goldenen Bulle handelt es sich um ein 1356 von Kaiser Karl IV. erlassenes Grundgesetz des Heiligen Römischen Reiches. Sie wurde retrospektiv nach dem goldenen Siegel benannt. Die Goldene Bulle umfasst 31 Kapitel. Kapitel 1 bis 23 wurden auf dem Nürnberger Reichstag im Januar, Kapitel 24 bis 31 auf dem Reichstag in Metz im Dezember 1356 verkündet. Besonders bedeutend sind die ersten sieben Kapitel, da sie die herausragende Rechtsstellung der Kurfürsten begründen und ihnen das Recht zur Königswahl zusichern. Die Goldene Bulle stärkte somit die fürstliche Partikulargewalt. Die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der König von Böhmen, der Pfalzgraf vom Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg stellen von nun an das Kurkollegium. Der Erzbischof von Mainz führte die Wahl durch und durfte als letzter seine Stimme abgeben und so maßgeblich wahlentscheidend wirken. Als Ort der Wahl wurde die Bartholomäuskirche in Frankfurt am Main festgelegt, die Krönung sollte in Aachen erfolgen. Um es zu keinem Streit unter den Kurfürsten kommen zu lassen, bestimmte die Goldene Bulle des weiteren, dass das Kurland unteilbar sei und die Vererbung nach dem Recht der Erstgeburt erfolgen solle. Die Goldene Bulle hatte bis 1806 Bestand. Da es oberstes Ziel der Goldenen Bulle war, eindeutige Wahlen zu sichern und Doppelwahlen vorzubeugen, soll im Folgenden auf die Bestimmungen zur Königswahl in der Goldenen Bulle eingegangen werden. Diese finden sich in den ersten vier Kapiteln.
Im ersten Kapitel geht es um die Vorkehrungen zur Wahl. Die Bürger Frankfurts müssen „in treuem Eifer und sorgsamen Fleiß“ die Kurfürsten schützen. Während der Verhandlungen dürfe niemand Fremdes in die Stadt gelangen, „ausgenommen die Kurfürsten und derer Botschafter und Bevollmächtigten“. Sollten diese Vorschriften verletzt werden, drohe eine „Anklage des Meineides“ und die Bürger würden „all ihre Rechte, Freiheiten, Privilegien, Gnaden und Erlaubnisse“ verlieren.
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- Arbeit zitieren
- Natascha Weimar (Autor:in), 2008, Die Goldene Bulle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/128814
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