Die europäische Aktiengesellschaft ist eine neue Rechtsform für Unternehmen, die bereits in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten tätig sind oder erst neue Geschäfte aufbauen wollen. Die Gesellschaft firmiert mit dem Zusatz SE, welcher sich aus dem Lateinischen societas europaea ableitet.
Der Drang, internationale Gesellschaften zu gründen, kam aus der Wirtschaft. Bereits 1930 wurde in Basel die Bank für internationalen Zahlungsausgleich gegründet. Nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden weitere Gesellschaften, die auf bi- oder multilateralen staatlichen Verträgen basierten.
Die Wurzeln der Europäischen Gesellschaft reichen weit zurück:
• 1926 wurde auf dem 34. Deutschen Juristentag in Köln erstmals die Idee einer mehrstaatlichen Gesellschaft angeregt. Dieses Unterfangen scheiterte allerdings schon in einem frühen Stadium.
• 1952 entwarf der Europarat Vorschläge für eine supranationale Rechtsform, welche Aufgaben der öffentlichen Hand wahrnehmen sollte. Auch diese Aktion blieb erfolglos.
• 1959 brachte Thibièrge auf dem 57. französischen Notarkongress den Vorschlag von einer europäischen Aktiengesellschaft ein. Im selben Jahr machte sich Sander bei seiner Antrittsvorlesung an der Wirtschaftshochschule in Rotterdam für die Rechtsform einer europäischen Aktiengesellschaft stark.
• 1975 hatte der erste offizielle Entwurf, der ein vollständiges Aktiengesetz werden sollte, 284 Artikeln.
• Die verabschiedete SE Verordnung vom 8. Oktober 2001 besitzt dagegen nur noch 70 Artikel. [...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Gründungsformen einer SE
2.1 Gründung durch Verschmelzung
2.2 Gründung einer Holdinggesellschaft
2.3 Gründung durch Umwandlung
2.4 Gründung einer Tochtergesellschaft
3 Organisationsverfassung einer SE
3.1 Allgemeine Vorschriften für beide Systeme
3.2 Das dualistische System
3.2.1 Das Aufsichtsorgan
3.2.2 Das Leitungsorgan
3.3 Das monistisches System
4 Steuerliche Regelungen einer SE
5 Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Art. 2 I Gründung durch Verschmelzung IV-1
Abbildung 2: Art. 2 II a) Gründung einer Holding SE, Variante 1 IV-1
Abbildung 3: Art. 2 II b) Gründung einer Holding SE, Variante 2 IV-2
Abbildung 4: Art. 2 IV Umwandlung IV-2
Abbildung 5: Art. 2 III a) Gründung einer Tochter SE, Variante 1 IV-3
Abbildung 6: Art. 2 III b) Gründung einer Tochter SE, Variante 2 IV-3
Abbildung 7: Art. 3 II Gründung einer Tochter SE durch eine SE IV-4
1 Einleitung
Die europäische Aktiengesellschaft ist eine neue Rechtsform für Unternehmen, die bereits in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten tätig sind oder erst neue Geschäfte aufbauen wollen. Die Gesellschaft firmiert mit dem Zusatz SE, welcher sich aus dem Lateinischen societas europaea ableitet.[1]
Der Drang, internationale Gesellschaften zu gründen, kam aus der Wirtschaft. Bereits 1930 wurde in Basel die Bank für internationalen Zahlungsausgleich gegründet. Nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden weitere Gesellschaften, die auf bi- oder multilateralen staatlichen Verträgen basierten.[2]
Die Wurzeln der Europäischen Gesellschaft reichen weit zurück:
- 1926 wurde auf dem 34. Deutschen Juristentag in Köln erstmals die Idee einer mehrstaatlichen Gesellschaft angeregt. Dieses Unterfangen scheiterte allerdings schon in einem frühen Stadium.
- 1952 entwarf der Europarat Vorschläge für eine supranationale Rechtsform, welche Aufgaben der öffentlichen Hand wahrnehmen sollte. Auch diese Aktion blieb erfolglos.
- 1959 brachte Thibièrge auf dem 57. französischen Notarkongress den Vorschlag von einer europäischen Aktiengesellschaft ein. Im selben Jahr machte sich Sander bei seiner Antrittsvorlesung an der Wirtschaftshochschule in Rotterdam für die Rechtsform einer europäischen Aktiengesellschaft stark.[3]
- 1975 hatte der erste offizielle Entwurf, der ein vollständiges Aktiengesetz werden sollte, 284 Artikeln.
- Die verabschiedete SE Verordnung vom 8. Oktober 2001 besitzt dagegen nur noch 70 Artikel.[4]
Die geringere Artikelanzahl hängt mit der Änderung des Konzeptes zusammen. Der Entwurf von 1975 entsprach einem autonomen Gebilde, das alle Rechtsfragen der SE abdecken sollte. Die Idee der Autonomie wurde jedoch schnell aufgegeben und ca. 60 % des Rechtes dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten zugewiesen. Nur so war es möglich, zu einem gemeinschaftlichen SE-Statut zu kommen.[5]
Der Grundgedanke sowohl von Thibièrge als auch von Sander war damals bereits, der Wirtschaft die Möglichkeit zu verschaffen, „sich der wirtschaftlichen Integration entsprechend im Gemeinsamen Markt europäisch organisieren“[6] zu können.
Gemäß Art. 249 EG-Vertrag gilt die Verordnung unmittelbar nach Verabschiedung in jedem Mitgliedsstaat d.h. die Umsetzung ins Deutsche Gesetz war nicht zwingend erforderlich. Da das SE-Statut eine große Anzahl an Regelungsaufträgen und Wahlrechten besitzt, wurde in Deutschland ein besonderes Ausführungsgesetz – die SEAG - erstellt, welches am 28.12.2004 in Kraft getreten ist.[7]
2 Gründungsformen einer SE
In der Literatur wird häufig zwischen primären und sekundären Gründungsformen einer SE unterschieden. Zu den primären Gründungsmöglichkeiten gehören:
- Gründung durch Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1 SE-VO)
- Gründung einer gemeinsamen Holding-SE (Art. 2 Abs. 2 SE-VO)
- Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE (Art. 2 Abs. 3 SE-VO)
- Gründung durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE (Art. 2 Abs. 4 SE-VO).
Die sekundäre Gründungsform ist die Gründung einer Tochter-SE durch eine Mutter-SE (Art. 3 Abs. 2 SE-VO). Letztere Möglichkeit wird sekundäre Gründungsform bezeichnet, weil sie voraussetzt, dass bereits eine SE vorhanden ist.[8]
2.1 Gründung durch Verschmelzung
Durch Art. 2 Abs. 1 SE-VO werden erstmals grenzüberschreitende Unternehmensfusionen für Aktiengesellschaften in Deutschland mit rechtlicher Absicherung ermöglicht. Davor hatte eine Verschmelzung mit einem ausländischen Unternehmen ins Ausland - Verlegung des Verwaltungssitzes - eine Auflösung und Liquidation der deutschen Gesellschaft mit sich gezogen. Bei dieser Gründungsform gilt das Prinzip der Mehrstaatlichkeit, darüber hinaus müssen mindestens zwei Aktiengesellschaften ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. Die Verschmelzung kann durch Aufnahme oder durch Neugründung herbeigeführt werden. Eine neu gegründete SE kann ihren Sitz in einem beliebigen Mitgliedsstaat haben.[9]
2.2 Gründung einer Holdinggesellschaft
Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung können eine gemeinsame Holding-SE bilden (Art. 2 Abs. 2 SE-VO), vorausgesetzt mindestens zwei von ihnen unterliegen dem Recht verschiedener Mitgliedsländer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SE-VO). Die Gesellschafter erhalten Aktien der entstehenden Holding-SE für ihre alten Gesellschaftsanteile. Es müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Anteile pro Gesellschaft an die neue Holding-SE übertragen werden.[10]
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SE-VO erlaubt sogar eine Holdinggründung, wenn mindestens zwei der Gesellschaften eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung muss mindestens seit zwei Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegen.[11]
2.3 Gründung durch Umwandlung
Eine Aktiengesellschaft, die länger als zwei Jahre eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat hat, kann in eine SE umgewandelt werden (Art. 2 Abs. 4 SE-VO).[12]
2.4 Gründung einer Tochtergesellschaft
Es können nicht nur Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine gemeinsame Tochter-SE gründen, sondern auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Art. 2 Abs. 3 SE-VO), die das Kriterium der Mehrstaatlichkeit erfüllen (Art. 2 Abs. 3 Satz a) SE-VO). Die Gründung erfolgt durch Zeichnung der Aktien der entstehenden Tochter-SE.[13]
Im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 3 SE-VO können laut Art. 2 Abs. 4 Satz b) SE-VO Gesellschaften, die ihren Sitz im selben Mitgliedsland haben, auch eine gemeinsame Tochter-SE gründen, wenn mindestens zwei von Ihnen eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung muss mindestens seit zwei Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegen.[14]
Die Gründung einer Tochter-SE durch eine SE ist die einzige sekundäre Gründungsform, „da sie die vorangehende Gründung einer SE voraussetzt.“[15] Diese Gründungsmöglichkeit ist weitaus simpler, weil die bereits existierende SE, die erforderlichen Kriterien erfüllen muss. Eine oder mehrere Tochtergesellschaften können ohne die Beteiligung von anderen Mitgliedern eigenständig durch eine bereits existierende SE gegründet werden.[16]
3 Organisationsverfassung einer SE
Das SE-Statut erlaubt die Wahl zwischen einem dualistischen System – klassisches deutsches System mit Trennung zwischen Aufsichtsrat und Leitungsorgan bzw. Vorstand – und einem monistischen System – vor allem angloamerikanisches System mit einem einheitlichen Verwaltungsorgan bzw. Verwaltungsrat (Art. 38b) SE-VO). Das monistische System ist für Deutschland neu. Der Gesetzgeber hat die bisher offenen Fragen, die nicht durch das europäische Recht geklärt sind, in den §§ 20ff. SEAG neu und selbständig geregelt.[17]
3.1 Allgemeine Vorschriften für beide Systeme
Im SE-VO sind einige für beide Systeme allgemeingültige Vorschriften geregelt. Dazu zählen:
- Die Bestellung aller Organmitglieder darf 6 Jahre nicht überschreiten (Art. 46 Abs. 1 SE-VO).
- Die Verschwiegenheitspflicht gilt für alle Organmitglieder, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt (Art. 49 SE-VO).
- Die Haftungsnorm für sämtliche Organe in Art. 51 SE-VO verweist auf das nationale Recht.[18]
[...]
[1] Vgl. Böhm / Götting / Vogt (2007) S. 7.
[2] Vgl. Lange (2005) S. 41.
[3] Vgl. Lange (2005) S. 42.
[4] Vgl. Lutter / Hommelhoff (2005) S. 1
[5] Vgl. Lutter / Hommelhoff (2005) S. 1 f.
[6] Lange (2005) S. 42.
[7] Vgl. Neye (2005) S. 1 ff.
[8] Vgl. Lächler (2007) S. 25 f.
[9] Vgl. Lächler (2007) S. 30 f; Art. 2 Abs. 1 SE-VO. Siehe Abbildung 1 im Anhang.
[10] Vgl. Lächler (2007) S. 26 f. Siehe Abbildung 2 im Anhang.
[11] Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SE-VO. Siehe Abbildung 3 im Anhang.
[12] Siehe Abbildung 4 im Anhang.
[13] Vgl. Lächler (2007) S. 28. Siehe Abbildung 5 im Anhang.
[14] Art. 2 Abs. 4 Satz b) SE-VO. Siehe Abbildung 6 im Anhang.
[15] Lächler (2007) S. 25.
[16] Vgl. Lächler (2007) S. 28. Siehe Abbildung 7 im Anhang.
[17] Hirte (2005) S. 657.
[18] Vgl. Hirte (2005) S. 657.
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