Die Arbeit setzt sich mit dem Begriff Wirtschaftsflüchtlinge auseinander. Immer wieder gehen Anschuldigungen an Flüchtlinge durch die Medien, dass die Mehrheit von ihnen Wirtschaftsflüchtlinge seien und nur nach Europa kämen, um dort ein besseres Leben zu führen. Den Höhepunkt hatte die Häufigkeit dieser Aussage wohl 2015 und 2016, wobei immer noch viele rechtspopulistische Politiker:innen Aussagen in diese Richtung treffen.
Da Begriffe wie Wirtschaftsflüchtling und seine Implikationen für viele sicherlich plausibel klingen und sie so zur Konstruktion sozialer Realitäten beitragen, muss seine Entstehung im historischen wie im definitorischen Sinne analysiert werden. Dazu sind die legalen Definitionen von Flüchtlingen und die Asylpolitik in Bezug auf Wirtschaftsflüchtlinge dahingehend zu untersuchen, ob sie durch mangelndes Erfassen der Lebensrealität von Vertriebenen unter aktuellen, globalisierten Umständen Freiraum für solche Begriffe lassen oder gar zu deren Verbreitung beitragen.
Um ein weniger auf Begriffe und dichotome Begriffspaare konzentriertes Konzept zur Untersuchung der Migrant:innen anzuwenden, die mit Wirtschaftsflüchtling gemeint sein könnten, aber auf Grundlage der Menschenrechte schutzbedürftig sind, wird das Konzept des Gewalt-Mobilitäts-Nexus Anwendung finden. Hiermit sowie mit der Untersuchung von Entscheidungsprozessen und Machtverhältnissen soll geklärt werden, inwiefern es sich bei den Migrant:innen wirklich um Wirtschaftsflüchtlinge handelt.
1 Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Definition und Diskurs
2.1 „Wirtschaftsflüchtlinge“ im politischen Diskurs
2.2 „Wirtschaftsflüchtlinge“ in rechtlicher Hinsicht
2.3 Das Verhältnis des Begriffs „Wirtschaftsflüchtlinge“ zur Flüchtlingspolitik
3. Der Gewalt-Mobilitäts-Nexus, Machtbeziehungen und Entscheidungs-prozesse
3.1 Der Gewalt-Mobilitäts-Nexus, Machtbeziehungen und Entscheidungs-prozesse im Herkunftsland
3.2 Der Gewalt-Mobilitäts-Nexus, Machtbeziehungen und Entscheidungs-prozesse im Transit
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Immer wieder gehen die Anschuldigen an Flüchtlinge durch die Medien, dass die Mehrheit von ihnen „Wirtschaftsflüchtlinge“ seien und nur nach Europa kämen, um dort ein besseres Leben zu führen. Den Höhepunkt hatte die Häufigkeit dieser Aussage wohl 2015 und 2016, wobei immer noch viele rechtspopulistische Politi- ker*innen Aussagen in diese Richtung treffen.
Da Begriffe wie „Wirtschaftsflüchtling“ und seine Implikationen für viele sicherlich plausibel klingen und sie so zur Konstruktion sozialer Realitäten beitragen, muss seine Entstehung im historischen wie im definitori- schen Sinne analysiert werden. Dazu sind die legalen Definitionen von Flüchtlingen und die Asylpolitik in Bezug auf „Wirtschaftsflüchtlinge“ dahingehend zu untersuchen, ob sie durch mangelndes Erfassen der Lebensrealität von Vertriebenen unter aktuellen, globalisierten Umständen Freiraum für solche Begriffe lassen oder gar zu deren Verbreitung beitragen.
Um ein weniger auf Begriffe und dichotome Begriffspaare konzentriertes Konzept zur Untersuchung der Mig- rant*innen anzuwenden, die mit „Wirtschaftsflüchtling“ gemeint sein könnten, aber auf Grundlage der Menschenrechte schutzbedürftig sind, wird das Konzept des Gewalt-Mobilitäts-Nexus Anwendung finden. Hiermit sowie mit der Untersuchung von Entscheidungsprozessen und Machtverhältnissen soll im Folgenden geklärt werden, inwiefern es sich bei den Migrant*innen wirklich um „Wirtschaftsflüchtlinge“ handelt.
2. Definition und Diskurs
Der Begriff „Wirtschaftsflüchtling“ bezeichnet in politischen Debatten generell Migrant*innen, die einzig aus sozioökonomischen Gründen, zur Verbesserung ihrer Lebenssituation, in Deutschland Zuflucht suchen. Die Bezeichnung kam in Folge der Verschärfung des Asylrechts 1993 auf, durch welche ausschließlich politisch Verfolgten Asyl gewährt wird (BADE 2015, S.5). Es folgte die Befürchtung, dass politische Verfolgung bloß vorgegeben würde und die wahren Gründe für die Suche nach Asyl wirtschaftlicher Natur sein (ebd. S.5). Seitdem hat sich der Begriff innerhalb bestimmter Kreise als Schlagwort im politischen Sprachgebrauch und der Demagogie gefestigt. Der Begriff ist weder wissenschaftlich noch einheitlich definiert.
2.1 „Wirtschaftsflüchtlinge“ im politischen Diskurs
Spätestens seit 2015 wird der Begriff wieder häufiger als politisches Schlagwort, meistens abwertend und von Befürwortern einer restriktiven Asyl- und Flüchtlingspolitik gebraucht. Auch führende Politiker und Medien anderer EU-Staaten argumentieren ähnlich. Wie zu Beispiel Frans Timmermans, der niederländische Vizepräsident der EU-Kommission, der im Januar 2016 behauptete, dass die Mehrheit der Geflüchteten in Europa kein Recht auf den Flüchtlingsstatus hätte, obwohl deren Mehrheit im Jahr 2015 aus den Staaten Irak, Syrien und Afghanistan stammte, die von bewaffneten Konflikten und Verfolgung geprägt waren und sind (CRAWLEY et al. 2016, S.38). Ebenso berichteten der „Guardian“ und die „Daily Mail“ von einem Großteil von Migrant*innen mit ökonomischen Motiven (ebd. S.48). Der Begriff beinhaltet einerseits den Vorwurf, dass das Asylrecht nicht konsequent durchgesetzt werden würde, andererseits wird den Migrant*innen vorgeworfen, die Gründe, aufgrund derer sie alt Flüchtling gelten würden, nur vorzugeben. In den nachfolgenden Abschnitten wird der Begriff daher in Hinsicht auf das deutsche Asylrecht sowie die damit verbundenen politischen Interessen untersucht.
2.2 „Wirtschaftsflüchtlinge“ in rechtlicher Hinsicht
Das Wort „Wirtschaftsflüchtling“ impliziert, dass es sei bei der bezeichneten Person um einen Flüchtling handle oder dieses zumindest vorgegeben würde. Die Begründung dafür, dass ihre Flüchtlingseigenschaft nur vorgegeben sei, geht aus der von Deutschland und 148 anderen Staaten ratifizierten Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 hervor, die ausschließlich die „begründete[e} Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ als Motive für Flucht anerkennt (UNHCR 2022).
Bezogen auf diese Flüchtlingsdefinition ist der Begriff „Wirtschaftsflüchtling“ in sich also widersprüchlich, was sicher von vielen, die den Begriff abwertend verwenden gewollt sein kann, da so suggeriert wird, dass es sich nicht um „richtige“ Flüchtlinge handle. Außerdem sind in dem darauf fundierten §3 des Asylgesetzes sowie in § 4 des Asylgesetzes (subsidiärer Schutz) und Artikel 16a des Grundgesetztes wirtschaftliche Motive nicht als Grund für Asyl beziehungsweise Gewährung von Schutz anerkannt (Art 16a GG; §3 AslyG; § 4 AsylG). Laut Scherr und Markard lässt die Europäische Menschenrechtskonvention jedoch eine Auslegung der Gewährung von Schutz auf Basis der Menschenrechte zu, welche besagt, dass die Vertragsstaaten gegenüber den, der Souveränität ihres Staatsgebietes unterliegenden Personen, die Wahrung der Menschenrechte auch über Ihre Staatsgrenzen hinaus zu achten haben (SCHERR 2015, S.156; MARKARD 2019, S.237). Damit würden auch Migrant*innen, die aufgrund menschenunwürdiger sozioökonomischer Verhältnisse ihr Land verlassen haben, als Flüchtling anerkannt werden (SCHERR 2015, S.156). Diesbezüglich ist laut Bank et al. auch anzumerken, dass der historische Kontext, aus dem der Flüchtlingsbegriff gewachsen sei und die aktuelle Wirklichkeit von Fluchtbewegungen und vor Allem die Mobilität von Flüchtlingen nicht hinreichend abbilde (BANK et al.2017, S.13). Wer als rechtlich als Flüchtling anerkannt wird, sei ebenso räumlich wie auch zeitlich bedingt (ebd. S.13). Die rechtlichen Bestimmungen führten laut Bank et al. zu einer Kategorisierung von „guten“ und „schlechten“ Flüchtlingen, zu denen aus Sicht derjenigen, die den Begriff im politischen Diskurs verwenden, auch „Wirtschaftsflüchtlinge“ zählen würden (ebd. S.13).
2.2 Das Verhältnis des Begriffs „Wirtschaftsflüchtlinge“ zur Flüchtlingspolitik
Den rechtlichen Vorgaben stünden laut Scherr wirtschaftlichen und politischen Eigeninteressen gegenüber, was „Migrations- und Flüchtlingspolitik [ist] damit in einem Spannungsverhältnis“ stehen ließe, welches dann zum Tragen käme, wenn Zuwanderung als Problem gesehen würde (SCHERR 2015, S.156). Dieses Verhältnis habe zur Einschränkung des Asylrechts in Deutschland Anfang der 1990er Jahre geführt, durch welche, wie zuvor beschrieben, die Angst vor „Asylmissbrauch“ und die Unterscheidung von „echten“ und „unechten“ Flüchtlingen bestärkt wurden (ebd. S.156). Laut Scherr würden auch in der Genfer Konvention sowie in der EU-Qualifikationsrichtlinie für die Aufnahme von Flüchtlingen „analytisch problematische und für normative Aufladungen anschlussfähige Unterscheidung vorgenommen“ (ebd. S.157).
Sowohl die analytische Problematik als auch die Anschlussfähigkeit für normative Aufladungen spiegeln sich im Begriff des „Wirtschaftsflüchtlings“ wider. Die Begründung für die Unterscheidung von Fluchtgründen in der Qualifikationsrichtlinie sowie in der GFK verortet Scherr im Interesse „der Bestandserhaltung einer globalen Ordnung, in der das System der Nationalstaaten historisch und systematischen mit sozioökonomischen Ungleichheiten verschränkt ist“ (ebd. S.157). Nationalstaaten sähen sich nach Scherr, analog zur Zuständigkeit des Sozialstaates ausschließlich für gesellschaftlich und nicht individuell verschuldete Armut, nur zuständig für unfreiwillig Migrierte (ebd. S.158). Diese Freiwilligkeit wird häufig Menschen unterstellt, die scheinbar allein aus sozioökonomischen Gründen Zuflucht in einem anderen Land suchen, weshalb im nachfolgenden Kapitel überprüft wird, inwieweit man bei ihren Entscheidungen von Freiwilligkeit sprechen kann.
Bei der Verbreitung des Begriffes „Wirtschaftsflüchtling“ vor dem Hintergrund zunehmend restriktiver Asyl- und Flüchtlingspolitik, beziehungsweise der Forderung danach, kann von einer „Fraktionierung“ sowie „Transformation“ des Labels „Flüchtling“ nach Roger Zetter gesprochen werden (ZETTER 2007, S.172 ff). Die Entstehung des Labels „Flüchtling“ unter den globalisierten Bedingungen steht im Kontrast zur Bedeutung des Labels in der Vergangenheit, da Muster und Ursachen erzwungener Migration heute deutlich komplexer sein (ebd. S.174). Die Antwort auf diese Komplexität ist die Transformation des Labels im Zuge der seit den 1980er und 1990er Jahren in Europa mit restriktiven politischen Entscheidungen über den Status als Flüchtling und Forderungen nach einer Erneuerung der GFK andererseits (ebd. S.181). Die damit einhergehende Fraktionierung des Labels „Flüchtling“ führe neben der Entstehung zahlreicher neuer Aufenthaltsstatus und bürokratischen Maßnahmen über die eigenen Landesgrenzen hinaus auch zur, womöglich durch nationale Interessen begünstigte, Verschmelzung der Label „Flüchtling“ und „Arbeitsmigrant“ (ebd. S.182 f). Gründe dafür sind zum einen die zunehmende Zahl an Migrierenden sowie die komplexen Fluchtursachen, bei denen Verfolgung und sozioökonomische Ausgrenzung häufig gemeinsam auftreten. Zum anderen haben Regierungen Schwierigkeiten zwischen den Aufnahmebedingungen von Arbeitsmigrant*innen in Zusammenhang Bedürfnissen des Arbeitsmarkts und auf der anderen Seite den Bedürfnissen einer spezifischen Kategorie von Flüchtlingen zu unterscheiden (ebd. S.183). Benjamin Etzold zufolge seien beide Personengruppen außerdem „oft gemeinsam auf gleichen Routen unterwegs, nutzen dieselben Dienstleistungen der Migrationsindustrie und machen vergleichbare Erfahrungen“, was die Unterscheidung erschwert. (ETZOLD 2019, S.9).
3. Der Gewalt-Mobilitäts-Nexus, Machtbeziehungen und Entscheidungsprozesse
Aufgrund der Problematiken der legalen Definition und der Kontingenz des Flüchtlingsbegriffs sowie der politischen Tragweite von Begriffen wie „Wirtschaftsflüchtling“, stellen sich neben dem Grad der Freiwilligkeit der Migrationsentscheidungen derjenigen, die mit dieses Label versehen werden, weitere Fragen. Insbesondere in Hinblick auf den menschenrechtlichen Anspruch, der für Schutzsuchende gelten soll, muss untersucht werden, wie sehr ihre Lebensumstände, ähnlich wie jene der „richtigen Flüchtlinge“, von Gewalt geprägt sind und wie es um ihre globalen sowie lokalen Machtbeziehungen einschließlich der Zugänge zu Ressourcen steht.
Der Migrationsforscher Alexander Betts stellt die Problematik fest, dass „beyond identifying people as refugees or voluntary economic migrants, we lack a conceptual language to clearly identify people who should have an entitlement not to be returned to their country of origin on human rights grounds“ (Betts 2013, S.4). Daher wird in den nächsten Abschnitten stellvertretend für „Wirtschaftsflüchtlinge“ der Behelfsbegriff der Überlebensmigrant*innen verwendet. Diese fliehen vor menschenrechtsunwürdigen Verhältnissen, sind aber keine Flüchtlinge im konventionellen Sinne, weswegen sie von Verwendern des Labels „Wirtschaftsflüchtling“ wohl auch als solche bezeichnet würden (Betts 2013, S.4ff). Laut Crawley und Skleparis spiegele aller- dingsauch Überlebensmigration die komplexen Hintergründe von Flucht nicht treffend wider, weshalb zusätzlich eine ganzheitliche Betrachtung innerhalb der ersten beiden Stufen des Gewalt-Mobilitäts-Nexus Anwendung findet (CRAWLEY UND SKLEPARIS 2017, S.51).
3.1 Der Gewalt-Mobilitäts-Nexus, Machtbeziehungen und Entscheidungsprozesse im Herkunftsland
Zunächst wird, wie bei Bank et al., die Bewegung aus der physischen oder strukturellen Gewalt hinaus betrachtet (BANK et al. 2017, S.14). Es gilt zu analysieren, um welche Form von Gewalt es sich handelt und wer diese Gewalt ausübt (ebd. S.14). Für Vertriebene, die keine konventionellen Flüchtlinge sind, ist dies häufig eine Form struktureller Gewalt, bezogen auf die Gewährung von grundlegenden Menschenrechten in einem Staatsgebiet, welche allerdings auch mit physischer Gewalt zusammenhängen, oder aus Konflikten resultieren kann (BETTS 2013, S.11). Unterernährung in Folge von Armut und die zunehmenden, problematischen Lebensbedingungen durch den Klimawandel sind Beispiele von Einschränkungen gewisser Grundrechte, deren Ursprünge, wenn nicht als naturgegeben betrachtet, hauptsächlich im globalen Wirtschaftssystem liegen. Bezogen auf globale Machtbeziehungen kann die „Produktion“ von Flüchtlingen allerdings auch als Form der Kriegsführung instrumentalisiert werden (LISCHER, 2014, S.320). Damit wäre einerseits ein globales Machtgefälle ursächlich für die Migration von Überlebensmigrant*innen. Zusätzlich haben die Regierungen der Herkunftsländer häufig nicht die Möglichkeit oder die Absicht gegen die zuvor genannten Einschränkungen der Grundrechte vorzugehen, was die Gründe für Migration auf der Meso-Ebene im Bereich der politischen Entscheidungsfindungen ansiedeln lässt und für Bank et al. als eine „Form politischer Gewalt“ anzusehen ist (BANK et al. 2017, S.14). Laut Betts seien eine „schwache Regierungsführung und staatliche Fragilität“ die Faktoren, welche die oben genannten Bedrohungen begünstigen, anstatt Lösungen zu finden (BETTS 2013, S.19). Auf nationalstaatlicher Ebene sind dementsprechend auch Machtgefälle zu verorten, welche beispielsweise die Form von Verwehrungen bestimmter Rechte durch Regierungen aber auch nicht staatliche Akteure und den eingeschränkten Zugang von, zu den Menschenrechten zählenden Ressourcen haben kann. Es bleibt die Frage offen, inwiefern diese Umstände zu Mobilität führen und inwieweit diese überhaupt zulassen.
Es gelte laut Bank et al. zu erforschen, wann Menschen emigrieren, aber auch wer unter welchem Gewaltausmaß emigriert (BANK et al. 2017, S.14f). Dafür muss zunächst der Entscheidungsprozess für eine Migration genauer betrachtet werden. Aufgrund der Unterstellung, die Migrationsentscheidungen von „Wirtschaftsflüchtlingen“ sei freiwillig, ist zu klären, ob die Unterscheidung in „freiwillig“ und „unfreiwillig“ sinnvoll ist. Menschen, die sich für eine Flucht entschieden haben, seien wie diejenigen, die es nicht tun, laut Bank et al. nicht nur passive Opfer, sondern ebenso aktive Akteure in ihrer Entscheidungsfindung (ebd. S.14). Auch laut Erdal und Oeppen seien die Erfahrungen in der Entscheidungsfindung von Migrierenden in einem Spektrum zwischen Zwang und Freiwilligkeit einzuordnen (ERDAL und OEPPEN 2017, S.981). Außerdem sei Freiwilligkeit in Bezug auf Migrationsentscheidungen eng verbunden mit den verfügbaren, akzeptablen Alternativen und der Fähigkeit diese auszuführen (ebd. S. 987). Welche Alternative als akzeptabel gilt, hängt allerdings vom Standpunkt des Betrachters ab, wobei die Wahl zwischen dem Verbleib unter menschenunwürdigen Bedingungen teilweise als akzeptabel gelten und das Label des Wirtschaftsflüchtlings begünstigen, während der Verbleib Migrierende nicht akzeptabel ist (ebd. S.986). Dass und wie sich der Grad an Freiwilligkeit im Laufe der Flucht ändern kann, wird im anschließenden Teilkapitel wird beschrieben.
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- Sebastian Brandt (Autor), 2022, Beurteilung des Begriffs Wirtschaftsflüchtling. Fluchtursachen, globale und lokale Machtbeziehungen sowie Entscheidungsprozesse von Migrierenden, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1285458
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