Diese Arbeit setzt sich mit der erbschaftsteuerlichen und schenkungssteuerlichen Behandlung von Grundbesitz auseinander. Auf Grund des Beschlusses des Bundeverfassungsgerichtes vom 07.11.2006 wurde die Grundbesitzbewertung für erbschaft- und schenkungssteuerliche Zwecke vom Gesetzgeber neu geregelt. Dies erfolgte im sechsten Abschnitt des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Das Erbschaftsteuergesetz schafft mit der Vorschrift des § 12 Absatz 3 ErbStG eine Verknüpfung zum Bewertungsgesetz.
Gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG ist der Grundbesitz für erbschaftsteuerliche- und schenkungssteuerliche Zwecke mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG anzusetzen. Die Vorschrift ordnet eine gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte an, sofern diese Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Ob dies der Fall ist entscheidet gemäß § 151 Abs. 1 S. 2 BewG das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Für diese Wertermittlung ist gemäß § 11 ErbStG der Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgebend, welcher sich nach den Vorschriften des § 9 ErbStG bemisst.
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