Ziel dieser Arbeit ist es, den vielschichtigen Tätigkeitsbereich von Bitcoin steuerrechtlich anhand gesetzlicher Vorschriften einordnen zu können. Für die Erarbeitung und die darüber hinausgehende steuerliche Gestaltung der divergierenden Bitcoinaktivitäten werden zu Beginn zunächst die theoretischen Grundlagen der Kryptowährung Bitcoin erläutert. Kapitel 2.1 gibt die allgemeine Funktionsweise und Entstehung des Bitcoins wieder, gefolgt von den Grundlagen des Steuerrechts und den einhergehenden Definitionen und Abgrenzungen. Auf Basis der theoretischen Grundlagen werden im dritten Bestandteil dieser Ausarbeitung die steuerrechtlichen Folgen des Kaufs und Verkaufs von Bitcoins im privaten sowie gewerblichen Bereich beschrieben. Ergänzend behandelt das dritte Kapitel kryptografische Sonderformen und deren Besteuerungsvorschriften. Das vierte Kapitel setzt sich mit der Erstellung von Bitcoins auseinander. Die weiteren Unterkapitel des vierten Kapitels grenzen die private Bitcoinerstellung von den nochmals unterteilten gewerblichen Tätigkeitsfeldern ab. Darauffolgend bezieht sich Kapitel fünf auf drei spezielle Tätigkeitsfelder von Kryptowährungen, abgeleitet von der grundlegenden Verwendungsweise. Die Ergebnisse der steuerrechtlichen Analyse sowie ein Fazit mit abschließenden Gestaltungsmaßnahmen beschließen diese Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Theoretische Grundlagen
2.1 Grundbausteine der Kryptowährung Bitcoin
2.1.1 Phänomen der Kryptowährungen
2.1.2 Entstehung und Entwicklung von Bitcoin
2.1.3 Transaktionsablauf der Blockchain-Technologie
2.1.4 Klassifizierung einer Geldeinheit
2.1.5 Abgrenzung zu anderen Kryptowährungen
2.1.6 Altcointechnologie
2.1.7 Bezug zur Anlageklasse Gold
2.1.8 Bitcoin als mögliches Investment
2.2 Hintergrundwissen für die Besteuerung von Bitcoin
2.2.1 Steuerrechtliche Einordnung von Bitcoin im EStG
2.2.2 Steuerpflicht nach § 1 EStG i. V. m. § 2 EStG
2.2.3 Mithilfepflicht des Steuerpflichtigen
2.2.4 Bewertungsmethoden von Bitcoin
2.3 Gesellschaftsrechtliche Definition eines Gewerbebetriebes
2.4 Bitcoins gehalten in der Rechtsform einer GmbH
2.4.1 Grundlagen der GmbH
2.4.2 Steuerliche Unterschiede einer GmbH
3 Handel mit Kryptowährung und die steuerlichen Vorschriften
3.1 Steuerliche Einordnung im Bereich des Tradings
3.2 Trading im Privatbereich und die steuerliche Handhabung
3.3 Gewerbliches Trading mit Bitcoin
3.3.1 Vorliegen eines Gewerbebetriebes per Definition
3.3.2 Gewinnermittlung und steuerliche Handhabung gewerblicher Einkünfte ..
3.4 Institutionelles Trading
3.5 Einkünfte aus Leistungen und die Besteuerungsvorschriften
3.5.1 Staking durch im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen
3.5.2 Gewerbliches Staking und die Besteuerungsvorschriften
3.5.3 Lending im Privat- und Betriebsvermögen und die Besteuerungsvorschriften
3.5.4 Initial Coin Offering und die steuerliche Einordnung
3.5.5 Airdrops und die steuerliche Einordnung
3.5.6 Forks und die steuerliche Einordnung
3.6 Besteuerung von Bitcoin als Zahlungsmittel
4 Mining von Bitcoin und die Besteuerung
4.1 Gewerbliches Mining und die steuerlichen Vorschriften
4.1.1 Solomining und die steuerliche Beurteilung
4.1.1.1 Ablauf des Solominings
4.1.1.2 Gewerbliche Tatbestandmerkmale des Solominings
4.1.1.3 Steuerrechtliche Einordnung des Solominings
4.1.2 Poolmining und die steuerliche Beurteilung
4.1.3 Cloudmining und die steuerliche Beurteilung
4.2 Privates Mining und die steuerlichen Vorschriften
5 Sonderaspekte der Besteuerung
5.1 Erbschaft und Schenkung von Bitcoin bei Privatpersonen
5.2 Länderverschiedene Besteuerung von Bitcoin
5.3 Wegzugsbesteuerung bei inländischem Bitcoinvermögen
6 Fazit
6.1 Steuerrechtliche Erkenntnisse der Arbeit
6.2 Steuerbelastungsvergleich anhand ausgewählter Rechtsformen
6.3 Resümee
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Bitcoin - Euro Chart
Abbildung 2: Ablauf einer Konsensbildung
Abbildung 3: Aufbau einer Blockchain
Abbildung 4: Anzahl verfügbarer Kryptowährungen weltweit
Abbildung 5: Kursentwicklung von Gold
Abbildung 6: FIFO-Verfahren eines Bitcoinverkaufs
Abbildung 7: Auszug EStE - Anlage SO - Seite 2
Abbildung 8: Auszug Muster-UStE
Abbildung 9: LIFO-Verfahren eines Bitcoinverkaufs
Abbildung 10: Auszug EStE - Anlage G
Abbildung 11: Auszug EStE - Anlage SO - Seite 1
Abbildung 12: Fortführende Systeme bei Anwendung einer Fork
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Berechnungsschema der tariflichen Einkommensteuer
Tabelle 2: Gewerbesteuerhebesätze in Deutschland 2022
Tabelle 3: Freibeträge der einzelnen Steuerklassen
Tabelle 4: Steuersätze der einzelnen Steuerklassen
Tabelle 5: Gesamtsteuerbelastung von Personenunternehmen
Tabelle 6: Steuerbelastung einer GmbH auf Gesellschaftsebene
Abkürzungsverzeichnis
AO Abgabenordnung
AStG Außensteuergesetz
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BFH Bundesfinanzhof
BMF Bundesfinanzministerium
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
BStBl Bundessteuerblatt
BT Bundestag
BTC Bitcoin
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
EuGH Europäischer Gerichtshof
EÜR Einnahmenüberschussrechnung
ErbStG Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
EStG Einkommensteuergesetz
FG Finanzgericht
FIFO First In - First Out
FinMin Finanzministerium
GewO Gewerbeordnung
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
HGB Handelsgesetzbuch
HIFO Highest In - First Out
ICO Initial Coin Offering
IPO Initial Public Offering
KStG Körperschaftsteuergesetz
LIFO Last In - Last Out
MwStSystRL Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
SolzG Solidaritätszuschlaggesetz
US United States
USD US-Dollar
UStE Umsatzsteuererklärung
UStG Umsatzsteuergesetz
1 Einleitung
Kryptowährungen, insbesondere der Bitcoin1, sind zwei weltbekannte Ausdrücke, die mit der Zeit zu einem immer populärer werdenden Phänomen einer neuartigen virtuellen Währung geworden sind. Am 12. Januar 2009 verschickte der Pseudonym Satoshi Nakamoto, bekannt als der Erfinder der Kryptowährung Bitcoin, die ersten zehn bitcoins.2 Im genannten Jahr war diese Transaktion nahezu wertlos. Nach derzeitigem Umrechnungskurs entspricht diese Transaktion allerdings einem Wert von mehr als 225.000 Euro (Stand 01.08.2022).3 Angesicht des gestiegenen Kurswertes eines bitcoins konnte dieser in den letzten Jahren immer mehr an Reputation gewinnen.4 Allerdings ist der Bereich der Kryptowährungen durch seine bisherige, nur teilweise geklärte Rechtsprechung ein Themengebiet, besonders hinsichtlich der steuerrechtlichen Betrachtungsweise mit zahlreichen noch ungewissen Problematiken.
Ziel dieser Ausarbeitung ist es, den vielschichtigen Tätigkeitsbereich von Bitcoin steuerrechtlich anhand gesetzlicher Vorschriften einordnen zu können. Für die Erarbeitung und die darüber hinausgehende steuerliche Gestaltung der divergierenden Bitcoinaktivitäten werden zu Beginn zunächst die theoretischen Grundlagen der Kryptowährung Bitcoin erläutert. Kapitel 2.1 gibt die allgemeine Funktionsweise und Entstehung des Bitcoins wieder, gefolgt von den Grundlagen des Steuerrechts und den einhergehenden Definitionen und Abgrenzungen. Auf Basis der theoretischen Grundlagen werden im dritten Bestandteil dieser Ausarbeitung die steuerrechtlichen Folgen des Kaufs und Verkaufs von bitcoins im privaten sowie gewerblichen Bereich beschrieben. Ergänzend behandelt das dritte Kapitel kryptografische Sonderformen und deren Besteuerungsvorschriften. Das vierte Kapitel setzt sich mit der Erstellung von bitcoins auseinander. Die weiteren Unterkapitel des vierten Kapitels grenzen die private Bitcoinerstellung von den nochmals unterteilten gewerblichen Tätigkeitsfeldern ab. Darauffolgend bezieht sich Kapitel fünf auf drei spezielle Tätigkeitsfelder von Kryptowährungen, abgeleitet von der grundlegenden Verwendungsweise. Die Ergebnisse der steuerrechtlichen Analyse sowie ein Fazit mit abschließenden Gestaltungsmaßnahmen beschließen diese Arbeit.
2 Theoretische Grundlagen
2.1 Grundbausteine der Kryptowährung Bitcoin
2.1.1 Phänomen der Kryptowährungen
Kryptowährungen assoziieren eine virtuelle Währung mit einem immerfort stärker werdenden Bekanntheitsgrad. Vor allem die Kryptowährung Bitcoin zog in den letzten Jahren immer mehr Aufmerksamkeit auf sich. Gleichermaßen ist ebenso sicher, dass auch selbst weniger anerkannte Kryptwährungen wie bspw. Ethereum, Ripple oder Litecoin immer attraktiver werden.5 Kryptowährungen können durch ihre Einstufung als virtuelle Währung als digitales Äquivalent zum Fiat-Geld6 wie zum Beispiel dem Euro oder dem US-Dollar angesehen werden.7 Fiat-Währungen lassen sich aus dem Lateinischen ableiten und steht u. a. für die Begriffe Genehmigung und Bestimmung. Der Wortlaut „Krypto“ dagegen lässt sich von dem griechischen Wort „Kryptos“ ableiten und bedeutet so viel wie verborgen oder versteckt.8 Folglich wird allein schon mit dem Begriff der Kryptowährung eine verschlüsselte, geheime, konventionelle Währungsart assoziiert.
Kryptowährungen sind aufgrund ihres zentralunabhängigen Transaktionsablaufes von dem staatlichen Geld abzuspalten.9 Unabhängig von jeglichem Vertrauen in Finanzinstitute beruhen Transaktionen mit Kryptowährungen auf einem dezentralen Zahlungssystem. Durch dieses soll sichergestellt werden, dass die Netzteilnehmer ohne jegliche Rangordnung und Abhängigkeit einzelner Teilnehmer untereinander Währungen transferieren können.10 Das bisherige Zahlungssystem wurde so weit entwickelt, dass mithilfe der Kryptografie Transaktionen kontinuierlich ohne zeitliche Unterbrechungen international möglich sein können.11 Anhand von verschlüsselten Prozessen werden enorme Kosten für internationale Transaktionen vermieden und die bisherigen Transaktionszeiten weitestgehend reduziert.
2.1.2 Entstehung und Entwicklung von Bitcoin
Bereits Mitte der 90er-Jahre versuchten sich die ersten Gruppen an der verschlüsselten Technologie. Ein kryptografischer Algorithmus versucht den Menschen den immer größer werdenden Zweifel an dem traditionellen Bankensystem zu nehmen und die sinkende Vertrauenswürdigkeit in das System wieder aufzubauen. Um die Interessen und die Privatsphäre der Menschen aufrechtzuerhalten, soll die Abhängigkeit von Dritter weitestgehend reduziert werden. Die fehlende ausgebaute Infrastruktur und die begrenzten technischen Möglichkeiten hinderten allerdings zu diesem Zeitpunkt die Vollziehung der Entkoppelung eines zentralen Bankensystems. Darauf aufbauend versuchten sich Anfang des 21ten Jahrhunderts diverse Kryptografen an der Weiterentwicklung einer alternativen digitalen Währung.12 Die Gedanken scheiterten allerdings an dem sogenannten „double spending problem“, welches besagt, dass Geldeinheiten nicht dupliziert und mehrfach verwenden werden dürfen. Um genannte Problematik zu umgehen, braucht es eine dritte Substanz, die eine willkürliche Vervielfachung unterbindet. Dies würde allerdings dem Grundgedanken einer gewünschten dezentralen Einheit widersprechen.13
Durch das erhöht aufkommende Misstrauen der Bevölkerung in die Finanzwelt, besonders hervorgerufen durch die Finanzkrise im Jahr 2008, erschien das frisch von Satoshi Nakamoto veröffentliche „Whitepaper“14 genau zu dem richtigen Zeitpunkt. Gerade zu dieser Zeit bestand erhöhte mangelnde Vertrauenswürdigkeit in die Sicherheit des Geldes in der Finanzwelt. Demnach war nahe liegend, dass ein Beitrag über eine Möglichkeit eines dezentralen Systems ohne jegliche Abhängigkeit und Kontrolle Dritter, gerade in Zeiten einer erforderlichen Krisenabsicherung die Aufmerksamkeit der Menschen erreichte.15
Satoshi Nakamoto schrieb am 31. Oktober 2008 in dem genannten Whitepaper über ein neues Transaktionssystem, welches dezentral und von jeglicher staatlicher Kontrolle losgelöst funktionieren sollte. Die Basis herfür bildet das Peer-to-Peer-System (Rechner-zu-Rechner-Verbindung), welches gegensätzlich zu bisherigen Datensystemen kontrollunabhängig Dritten gegenüber arbeitet.16 Das Peer-to-Peer-System ermöglicht es, Daten unmittelbar an den Adressaten zu versenden.17 Durch das vorgestellte neue Zahlungssystem wird den Nutzern ermöglicht, verschlüsselte Transaktionen sicher durchzuführen. Hierbei wird jede einzelne Transaktion auf einer transparenten, dezentralen und korruptionsfreien elektronischen Datenbank gespeichert. Der Vorteil dieser ist, dass die Datenbank aufgrund der weltweiten Vernetzung jederzeit aufrechterhalten werden kann. Befugnisse besitzt jeder Netzwerkteilnehmer. Das sorgt dafür, dass es keine zu große, mächtige Position gibt, die zu eigenen Gunsten Prozesse beeinflussen könnte. Der Komplex an rechnerischen kryptografischen Vorgängen untermauert die Sicherheit der digitalen Vermögenswerte.18
Im Jahr 2009 fand die erste Transaktion auf Grundlage des neu eingeführten Peer- to-Peer-Systems statt. Durch positive Berichterstattungen und das ansteigende Interesse an Kryptowährungen steigen die Kurse seither vehement. Hackerangriffe oder negative Schlagzeilen zeigen jedoch, dass der Wert eines bitcoins auch schlagartig wieder einbrechen kann. Mit anhaltenden Rehabilitationsphasen und denen entgegenstehen Kurseinbrüchen verhält sich der Bitcoin folglich weiterhin stark volatil (vgl. Abb. 1).
Anmerkung der Redaktion: Die Abbildung wurde aus urheberrechtlichen Gründen entfernt.
Abbildung 1: Bitcoin - Euro Chart19
2.1.3 Transaktionsablauf der Blockchain-Technologie
Als technisches Fundament der Durchführung und Sicherheit von Bitcoin dient die Blockchain-Technologie. Die Blockchain ist ein mit einem digital abgespeicherten Datennetz vergleichbares, öffentliches Register, welches sich lediglich durch Anwendung des Konsensmechanismus weltweit verifizieren lässt.20 Durch die internationale anonyme Serverstruktur ist das Blockchain-Register weltweit verkettet, transparent und zu jeder Tageszeit von jedem Netzwerkteilnehmer abrufbar.21
Konsens bedeutet, dass mindestens 51 Prozent aller Netzwerkteilnehmer eine Transaktion in die Blockchain übernehmen wollen.22 Alle durch diesen Konsensalgorithmus abgewickelte Transaktionen, wie bspw. eine Überweisung, schließen sich chronologisch dem allerersten Block, dem sogenannten Genesis Block, an. Ist eine Transaktion einmal der Blockchain beigefügt, kann diese künftig nicht mehr entfernt werden.23 Folglich ist auch bei nachträglicher Überprüfung die gesamte Historie der Blockchain nachzuvollziehen. Allerdings erfordert jegliche Transaktion, die in die Blockchain aufgenommen werden soll, im Vorhinein eine Bewältigung komplexer kryptographischer Rechenaufgaben. Für ein Konsensschaffen sind bei erfolgreicher Bewältigung die durchgeführten Rechenleistungen von anderen Netzwerkteilnehmern zu kontrollieren. Wurde eine Transaktion gegengeprüft und besteht Konsens über die ausgeführte Transaktion, wird dadurch der neu geschaffene Datenblock samt bisher bestätigten Transaktionen als Block an die Blockchain angehangen (vgl. Abb. 2).24 25
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Ablauf einer Konsensbildung
Die einzelnen Blöcke der Blockchain setzen sich aus den zuvor gespeicherten Transaktionen, zusammenfassend „Hash“ genannt und dem Hashwert des zuvor validierten Blocks zusammen (vgl. Abb. 3).26
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Aufbau einer Blockchain27
Hierbei spiegelt ein Hash lediglich einen Datenblock wider, der für sich einmalig ist. Die Verkettung der aufeinander aufbauenden Hashs führt dazu, dass selbst angestrebte Veränderungen von geringem Ausmaß von den Netzwerkteilnehmern erkannt werden. Folglich würde jeder durch eine Veränderung ausgelöster Hashwert durch die Pflicht des Konsensalgorithmus als Cyberangriff dekuvriert und dementsprechend verwehrt werden.28
Für den Prozess der Konsensbildung und Validierung von Blöcken wird das sogenannte Proof-of-Work-Verfahren angewandt. Das Proof-of-Work-Verfahren ist ein Konsensmechanismus für die zu gewährleistende Sicherheit einer Blockchain.29 Hierfür ist eine sogenannte Wallet, vergleichbar mit einer elektronischen Geldbörse, unumgänglich.30 Die Mehrheitsentscheidung der Netzwerkteilnehmer, der Minern31, spiegelt sich in dem Datenblock mit der meisten Proof-of-Work-Beteiligung wider. Dieser Block kann dadurch für die darauffolgende Konsensbildung freigeschaltet werden.
Durch erfolgreiches Mitwirken am Proof-of-Work-Verfahren, abgebildet durch gelungenes Lösen der komplexen mathematischen Rechenaufgaben, erhalten die Miner neben den Transaktionsgebühren neue bitcoins als Blockprämie.32 Folglich generiert jeder gegengeprüfte Datenblock neue Bitcoin-Einheiten. Damit der Wert der von Nakamoto festgelegten 21 Millionen bitcoins zu keiner Zeit überschritten wird, ist die Entlohnung in Form von bitcoins, die sogenannte Blockreward, durch eine periodische Abnahme, dem sogenannten Halving, begrenzt. Diese Blockreward entsprach in den ersten vier Jahren einem Wert von 50 bitcoins. Die Entlohnung halbiert sich nach jeden 210.000 validierten Datenblöcken. Das entspricht in etwa einer Halbierung nach ungefähr allen vier Jahren. Derzeit beträgt die Belohnung 6,25 bitcoins (Stand 10.08.2022). Nach gegenwärtigen Schätzungen wird voraussichtlich im Jahr 2140 der letzte bitcoin geschaffen. Nachdem alle bitcoins geschaffen wurden, basiert die Blockreward lediglich auf den erhaltenen Transaktionsgebühren.33
2.1.4 Klassifizierung einer Geldeinheit
Satoshi Nakamoto führte den Bitcoin mit der Intention einer zeitgemäßen neuen Geldeinheit ein.34 Es stellt sich allerdings die Frage, wie Kryptowährungen hinsichtlich des ökonomischen, bisher geltenden Geldbegriffs einzuordnen sind.
Nach der modernen Geldtheorie besitzen Geldeinheiten die Eigenschaften eines Tausch- und Wertaufbewahrungsmittels in einer einheitlichen Recheneinheit. Ein Tauschmittel gilt als Bindeglied zwischen zwei Parteien, die mit unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen handeln. Existiert ein Gut, welches bei allen Beteiligten Akzeptanz findet, können sämtliche Tauschgeschäfte über dieses zur Geldeinheit ausgebaute Gut durchgeführt werden.35 Bedingung des zuvor zur Geldeinheit gewordenen Gutes ist das Vorliegen einer Wertstabilität, durch die die Wertaufbewahrungsfunktion gewährleistet werden soll.36 Der hierzu benötigte Wertträger, bspw. eine Hardware, muss zwingend in seinem Nutzen größer sein, als die durch seine Haltung entstehenden Kosten und zudem zeitlich beständig bleiben.37 Gleichermaßen setzt die Einordnung als Geldeinheit voraus, dass diese in einer gleichartigen Bezugsgröße zu vergleichen ist. Dies führt dazu, dass alle Preise in einer einheitlichen Geldeinheit abgebildet werden und durch verminderte Transaktionskosten und einen geminderten Informationsfluss eine transparente Marktübersicht geschaffen wird.38
Damit die Grundvoraussetzungen einer Geldeinheit erfüllt werden können, ist das Vorliegen der monetären Grundeigenschaften unumgänglich. Demnach sollten Geldeinheiten haltbar, teilbar, homogen und verifizierbar sein sowie einen leichten Transport gewährleisten können und als begrenztes Gut eine gewisse Wertstabilität aufweisen.39
Eine endgültige Einordnung von Bitcoin anhand der ökonomischen Sichtweise auf die zu erfüllenden Voraussetzungen einer Geldeinheit ist bislang nicht eindeutig definierbar. Aufgrund einschränkender Verwaltungsanweisungen, bspw. im Bereich des Finanzsektors, besteht lediglich eine abgeschwächte Verwendungsmöglichkeit. Folglich bleibt ungeklärt, ob die neuartige virtuelle Währung sich anhand der modernen Geldtheorie als Geldeinheit im wirtschaftswissenschaftlichen Sinne einordnen lässt oder ob sich die Verwendung von Bitcoin aufgrund des fehlenden zentralen Instituts nicht adäquat umsetzen lässt.40
2.1.5 Abgrenzung zu anderen Kryptowährungen
Seit der Markteinführung von Bitcoin gelangen immer mehr alternative Kryptowährungen, sogenannte „Altcoins“, in Umlauf. Der Bitcoin spiegelt bisher die einflussreichste, virtuelle Kryptowährung wider. Dennoch entwickeln sich stetig neue Altcoins, die sich auf unterschiedlichste Art und Weise von der Bitcoin-Technologie abgrenzen lassen. Zu jetzigem Stand bestehen ca. 10.000 weitere alternative Kryptowährungen (vgl. Abb. 4).41 42
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Anzahl verfügbarer Kryptowährungen weltweit
Altcoins basieren alle auf den Grundprinzipien des Bitcoin-Systems. Ein mathematischer Algorithmus soll eine zentrale Instanz durch das Peer-to-Peer-Transaktionsverfahren ersetzen. Abzugrenzen von Bitcoin ist jeder einzelne alternative Coin durch sein eigenes ergänzendes Transaktionssystem und die sich daraus entwickelnden Eigenschaften.43 Wesentlichster Unterschied der meisten Altcoins ist der gegensätzlich zum Proof-of- Work-Verfahren angewandte Proof-of-Stake-Algorithmus, bspw. angewandt bei der Kryptowährung Ethereum. Ein Stake steht für ein bestimmte Menge an Coins. Die Nutzer mit einem höheren Stakeanteil der jeweiligen Kryptowährung erlangen durch ihren Besitz eine größere Wahrscheinlichkeit, den nächsten Block der Blockchain anhängen zu dürfen.44 Der Prozess ist vergleichbar mit den aufzuwendenden Rechenleistungen bei dem Proof-of-Work-Verfahren.
2.1.6 Altcointechnologie
Fünf Jahre nach der ersten Bitcoin-Transaktion entwickelte Vitalik Buterin den wohl bekanntesten Altcoin Ethereum. Ethereum baut die Möglichkeiten der neuen Blockchain- Technologie noch weiter aus. Buterin ist der Ansicht, die hinter der Blockchain steckende Methodik kann in weit mehr Themenfeldern als nur für den digitalen Währungsersatz angewandt werden.45 Ethereum wird aufgrund seiner breitgestreuten dezentralen Anwendungsgebiete mit einem Weltcomputer assoziiert.46 Durch die von Buterin programmierte Ausweitung der Blockchain-Technologie lassen sich u. a. auch Verträge virtuell durch sogenannte „Smart Contracts“ ohne eine bisherige notwendige Instanz, zum Beispiel im Bereich des Immobilienerwerbs der verpflichtende Notar, abschließen.47 Smart Contracts sind webbasierte abgeschlossene Verträge, die auf der Ethereum- Blockchain synchronisiert und gespeichert werden. Vorteil ist die nicht realisierbare, nachträgliche Umgestaltung und der damit einhergehende Schutz vor Manipulation durch Dritte.48
Der bei Ethereum angewandte Konsens-Mechanismus basiert in dem Fall auf dem Proof-of-Stake-Verfahren. Hierbei ist die Summe der Anteile an der Blockchain- Datenbank ausschlaggebend, um die Sicherheit sensibler Daten zu gewährleisten.49 Folglich müsste ein Nutzer für einen Datenmissbrauch zuerst einen mehrheitlichen Stakeanteil käuflich erwerben. Dies führt durch den enormen Kostenaufwand zu keinerlei rentablem Ergebnis. Entgegen dem Bitcoin wurde die auf der Ethereum-Plattform verwendete Kryptowährung, der Ether, grundsätzlich nicht als alternatives Zahlungsmittel konzipiert, sondern lediglich als Bezahlmechanismus für die Ausführung der Smart Contracts entwickelt.50
2.1.7 Bezug zur Anlageklasse Gold
Zum Jahresanfang 2022 hatte der Bitcoin eine Marktkapitalisierung von 700 Milliarden USD. Bei zu diesem Zeitpunkt in Umlauf befindlichen Anteilen entspricht dies einem Kurswert von rund 42.868 USD. Dies entspricht zu diesem Zeitpunkt gerade mal 27 Prozent der Marktkapitalisierung der Anlageklasse Gold.51
Gold gilt seit langer Zeit als wertstabiles, krisensicheres Wertaufbewahrungsmittel. Der Wert von Gold ist stark abhängig von seinem Bekanntheitsgrad und seiner großflächigen Akzeptanz in der Bevölkerung. Hierdurch gilt Gold bei vielen als sicheres Investment. Historisch gesehen hat Gold eine starke Kurssteigerung abgelegt. Seitdem Gold im 18ten Jahrhundert als Goldstandard zur Währungsstabilisierung eingeführt wurde, gilt es seit Auflösung dieses Systems im Jahre 1973 lediglich als reines Wertaufbewahrungsmittel. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Geldeinheiten in vollem Umfang durch Gold gedeckt und der Goldpreis pendelte ca. 150 Jahre lange bei rund 25 USD.52 Seit Entkoppelung von den Goldreserven stieg der Preis vehement an. So erreichte er durchschnittlich im Jahr 2021 einen Wert von 1.798,61 USD (vgl. Abb. 5).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Kursentwicklung von Gold
Der Kurs von Gold ist geprägt durch Schwankungen von politischem und wirtschaftlichem Wert. Die Krisenjahre 1929 und 2009 zeigen, dass Gold in Krisenzeiten als wertbeständiges und sicheres Investment dienen kann.53 54 Inwiefern können digitale Währungen diesbezüglich mit Gold mithalten oder geschweige denn besser sein? Aus thematischen Gründen wird folglich lediglich zu der Eigenschaft der Seltenheit beider Güter, bezogen auf die jeweils zu erhaltenen Eurowerte pro Kopfanteil, Stellung genommen. Für eine detailliertere Gegenüberstellung ist auf die Lektüre „Kann Bitcoin als digitaler Wertspeicher mit Gold konkurrieren? Die Eigenschaften von Gold und Bitcoin im Vergleich“ von Kevin Wick zu verweisen.
Der Bitcoin ist in seiner Knappheit, wie bereits in Kapitel 2.1.3 erläutert, auf 21 Millionen Datenblöcke begrenzt. Dieser Wert ist kumulativ und nicht auszuweiten. Ende Juli 2022 sind hiervon bereits 19,11 Millionen ausgeschöpft.55 Setzt man alle bisher in Umlauf befindlichen bitcoins in ein Verhältnis mit den insgesamt möglichen Ausschüttungen, entspricht dies einem Anteil von 91 Prozent. Verteilt man diese Anteile auf die gesamte Bevölkerung, Ende Juli liegt diese bei ca. 7,98 Milliarden Menschen56, könnte jeder Mensch 0,002380952380952 Bitcoins erlangen.57 Bei einem Kurswert von 23.238 Euro je Bitcoin (Stand 10.08.2022) entspricht dies einem Wert von ca. 550 Euro je Anteil.58 Anders verhält es sich mit Gold. Bis zum Jahresende 2021 wurden bisher 205.238 Tonnen an Gold gefördert.59 Gleichzusetzen mit einem umgerechneten Gewicht von 7.239.557.403 Unzen60, aufgeteilt auf die Weltbevölkerung, entspricht dies einem pro Kopf Anteil von 25,95 Gramm an Gold.61 Stellt man die schätzungsweise noch abzubauende Goldmenge von weiteren 95.000 Tonnen einer zu erwartenden Weltbevölkerung im Jahr 2100 von 10,35 Milliarden62 gegenüber, würde folglich jeder Mensch 29 Gramm an Gold erhalten. Das sind bei einem Goldpreis von 56 Euro je Gramm (Stand 10.08.2022) 1.456 Euro je Anteil.63
Die jeweils erhaltenden pro Kopf Anteile basieren lediglich auf bisher bekannten Zahlenwerten. Inwiefern sich die berechneten Anteile gegenüberstellen lassen und vor allem zu welchen Kurswerten des jeweiligen Gutes bleibt lediglich prognostizierbar. Stellt man jedoch bei gegebenen Daten die pro Kopf Anteile der aktuell in Umlauf befindlichen Gold- und Bitcoinmengen gegenüber, wird deutlich, dass Gold in seiner Knappheit einen weit höheren Wert aufbringen kann. Dennoch ist hinsichtlich des Gutes Gold möglich, weitere, bisher unentdeckte Goldvorkommen zu finden, sodass infolgedessen der pro Kopf Anteil an Gold prozentual sinkt. Bitcoin dagegen bleibt weiterhin auf 21 Millionen Datenblöcke begrenzt. So ist Gold zwar als knappes Gut bekannt, doch inwieweit die Ressourcen dessen begrenzt sind, bleibt dennoch abzuwarten.64
2.1.8 Bitcoin als mögliches Investment
Wie bereits zu Beginn des Kapitels 2.1.7 erläutert, eignet sich Gold aufgrund seines stabilen Wertcharakters als sicheres Wertaufbewahrungsmittel. Es stellt sich die Frage, inwiefern auch der Bitcoin als solches angesehen werden kann.
Hinsichtlich der Kapitalanlageverwendung können Investments in Krypto- währungen in zwei Renditebereiche aufgeteilt werden. Zum einen in die aus dem Halten zu erwirtschaftenden Coins und zum anderen in den sich über längere Zeitdauer streckenden Kursgewinn oder Kursverlust.65 Die gegebenenfalls anfallenden Kurs- gewinne sind aus Sicht des Privatanlegers und aus institutioneller Sicht zu beurteilen.66
Die Vergangenheit zeigt, dass der Bitcoin innerhalb kürzester Zeit einen enormen Wertzuwachs aufweisen kann. Bspw. stieg der bitcoin zwischen dem 30.09.2021 und 06.10.2021 von 35.843 Euro auf 47.942 Euro. Dies entspricht einem Wertzuwachs von mehr als 33 Prozent innerhalb von sieben Tagen. Jedoch kann bei gestiegenen Kursen zeitnah auch ein drastischer Kursabsturz folgen. Zum Beispiel verlor der bitcoin am 13. Juni 2022 über den Tag verteilt mehr als 17 Prozent an Wert. Mit Eröffnung lag er bei 25.425 Euro, wohingegen er zum Schluss des Tages lediglich einen Wert von 21.586 Euro verzeichnete.67
Es wird also deutlich, dass der Bitcoin in kurzfristigen Zeitabschnitten zu einer starken Volatilität neigen kann und verglichen mit dem Anlagegut Gold bisher als nicht krisensicheres wertstabiles Investment einzustufen ist. Die zukünftigen Kursentwicklungen von Bitcoin bleiben jedoch abzuwarten. Allerdings kann sich gegebenenfalls durch die Einführung von „stable coins“, den sogenannten wertgedeckten Kryptowährungen, dem Aspekt der erforderlichen Wertstabilität immer weiter angenähert werden. Stable coins ermöglichen es, eine Kryptowährung mithilfe eines Absicherungsmechanismus an einen anderen Wert zu knüpfen. Dies führt dazu, dass eine klare und sichere Verknüpfung zwischen dem Bitcoin und dem Fiatgeld bestehen kann. Vergleichbar mit der Bindung des Dollars an Gold durch den damals bestehenden Goldstandard.68
2.2 Hintergrundwissen für die Besteuerung von Bitcoin
2.2.1 Steuerrechtliche Einordnung von Bitcoin im EStG
Es ist selbstverständlich, dass sich auch die Finanzverwaltung mit dem Thema Bitcoin auseinandersetzen muss. In Anbetracht der Vielschichtigkeit der virtuellen Währungen und deren Technologien lässt sich die steuerliche Einordnung im Vorfeld nicht verallgemeinern. Die Finanzverwaltung qualifiziert die digitale Währung Bitcoin durch seinen vermögenswerten Vorteil und der möglichen Wertsteigerung als immaterielles Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.69 Unterstützend hierzu stuft die BaFin Kryptowährungen nicht als anerkanntes gesetzliches Zahlungsmittel ein, sondern lediglich als virtuelle Rechnungseinheit.70 Dies führt dazu, dass Kursgewinne steuerrechtlich nicht wie Kapitaleinkünfte behandelt werden und folglich auch nicht im Rahmen der Kapitalertragsteuer abgegolten sind. Die Einordnung von Bitcoin als immaterielles Wirtschaftsgut hat die Folge, dass erhaltende Gewinne steuerrechtlich den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen sind. Demnach sind Erträge aus dem Kryptohandel gleichzusetzen mit bspw. Grundstücksverkäufen.71
Für die durch Bitcoin erzielten Einkünfte gilt innerhalb eines Kalenderjahres eine Freigrenze von 600 Euro.72 73 74 75 Übersteigt der Überschuss diese Grenze ist der erwirtschaftete Ertrag ab dem ersten Euro steuerpflichtig. Allerdings können bitcoins gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden.
2.2.2 Steuerpflicht nach § 1 EStG i. V. m. § 2 EStG
Bevor auf die steuerliche Handhabung der verschiedenen Bereiche von Bitcoin eingegangen wird, muss zuerst zu der allgemeinen Steuerpflicht in Deutschland Stellung genommen werden.
Jede natürliche Person mit inländischem Wohnsitz nach § 8 AO oder gewöhnlichem Aufenthalt nach § 9 AO, einzugrenzen auf den Raum der Bundesrepublik Deutschland , ist unbeschränkt steuerpflichtig. Unter den zuletzt genannten Aspekt fällt jede Privatperson, die sich zu nicht beruflichen Zwecken mehr als zwölf Monate im Inland aufgehalten hat. Bei geschäftlichen Zwecken verringert sich der Zeitraum auf sechs Monate. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen sämtliche in Deutschland erwirtschaftete Einkünfte. Dies betrifft auch die im Ausland erzielten Gewinne. Werden inländische Einkünfte durch zum Beispiel ein im Inland gehaltenes Wallet ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland erzielt, liegt eine beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG vor.76 Sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ergänzen und überarbeiten die Grundlage der deutschen Besteuerung, besonders hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht.
Einkünfte, die in Deutschland der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden je nach Steuersubjekt getrennt besteuert. Natürliche Personen und Gewinne aus Personengesellschaften unterliegen der Einkommensteuer und gegebenenfalls dem Solidaritätszuschlag und der Kirchsteuer. Darüber hinaus fällt, sofern der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 GewStG überschritten wurde, gegebenenfalls Gewerbesteuer an.77 78 79 80 81 Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angerechnet werden. Juristische Personen, bspw. Kapitalgesellschaften wie die GmbH, unterliegen der Körperschaftsteuer82 sowie der Gewerbesteuer. Bei Kapitalgesellschaften entfällt die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer der Gesellschafter.83 84 85
Im Zusammenhang mit Bitcoin muss primär zwischen im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen und gewerblich erworbenen, virtuellen Währungen unterschieden werden. Der erwirtschaftete Ertrag durch im Privatvermögen gehaltene bitcoins unterliegt dem persönlichen Steuersatz. Dieser kann, je nach Einkommen bis zu 45 Prozent betragen. Hinzu kommt ab einem zu versteuernden Einkommen i. H. v. 96.820 Euro bei Alleinstehenden bzw. 193.640 Euro bei einer Zusammenveranlagung eine Belastung mit Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 Prozent86 87 88 und gegebenenfalls die Kirchensteuer, abhängig vom Landesrecht, i. H. v. acht oder neun Prozent. Das zu versteuernde Einkommen spiegelt den Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich 88 Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wider. Tabelle 1 verdeutlicht den Umfang des zuvor genannten Besteuerungsschemas.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Berechnungsschema der tariflichen Einkommensteuer
Nach § 32a EStG müssen im Inland Steuerpflichtige mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages auf erhaltene Einkünfte keine Einkommensteuer abführen. Im Jahr 2022 liegt der Einkommensteuer-Freibetrag bei 10.347 Euro.89 90 Wird der genannte Freibetrag überschritten, steigt der Einkommensteuertarif progressiv, beginnend mit 14 Prozent an. Ab einem Einkommen von 58.897 Euro stagniert der Einkommensteuersatz bei 42 Prozent, der sogenannter „Spitzensteuersatz“.91
2.2.3 Mithilfepflicht des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige sollte aufgrund der bisher unregulierten Aufzeichnungspflichten für Transaktionen mit wirtschaftlichem Ertrag bei der Veräußerung von bitcoins mit äußerster Vorsicht und nach bestem Gewissen handeln. Für die Finanzämter stellen die Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen die einzigen Anhaltspunkte steuerpflichtiger Vorgänge dar.92 Aufgrund der Unerfahrenheit auch seitens der Finanzverwaltung beim steuerlichen Umgang mit Kryptowährungen ist es für den Steuerpflichtigen ratsam, möglichst genaue und detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Diesbezüglich zeigt sich die Finanzverwaltung bisher äußerst tolerant und übernimmt jegliche Daten, die plausibel und nachvollziehbar erscheinen.93 Gegenüber dem Finanzamt sollte weitestgehend Transparenz geschaffen werden. Dennoch strebt der Steuerpflichtige an, nicht alle vertraulichen Daten übermitteln zu müssen, ohne seine nach den §§ 90, 93, 97 AO allgemeinen Mitwirkungspflichten zu verletzen.94
[...]
1 „Bitcoin“ steht für die Technologie und das Konzept der Kryptowährung, wohingegen „bitcoin“ für die digitale Währung steht.
2 Vgl. Wright, T. (2022), online.
3 Vgl. Statistisches Bundesamt (2022a), online.
4 Vgl. Berentsen, A.; Schär, F. (2017), S. I.
5 Vgl. Berentsen, A.; Schär, F. (2017), S. I.
6 Fiat-Geld ist eine Währung, die von der Regierung gestützt wird.
7 Vgl. Burger, B. (2018), S. 14.
8 Vgl. Ammous, S. (2019), S. 57.
9 Vgl. Pielke, W. (2018), S. 2 f.
10 Vgl. Berentsen, A.; Schär, F. (2017), S. 95.
11 Vgl. Richtmayr, J. (2018), S. 14.
12 Vgl. Sixt, E. (2017), S. 6.
13 Vgl. Hosp, J. (2018), S. 38.
14 Ein „Whitepaper“ bezeichnet ein Dokument mit aufgeführten Handlungsempfehlungen und Vorschlägen in einem bestimmten Themenumfeld.
15 Vgl. Hackhausen, J. (2014), online.
16 Vgl. Casey, M.; Vigna, P. (2018), S. 72 ff.
17 Vgl. Etkov, S. (2017), S. 22.
18 Vgl. Richtmayr, J. (2018), S. 15 ff.
19 Finanzen.net (2022a), online.
20 Vgl. Berentsen, A.; Schär, F. (2017), S. 194.
21 Vgl. Brühl, V. (2017), S. 136.
22 Vgl. Steger, M. (2020), S. 45.
23 Vgl. Berentsen, A.; Schär, F. (2017), S. 199.
24 Vgl. Etkov, S. (2017), S. 28 ff.
25 Eigene Darstellung nach Cavus, M (2016), online.
26 Vgl. Nießner, M. (2018), S. 19.
27 Eigene Darstellung nach Gärtner, A. (2021), online.
28 Vgl. Hecht, J. (2020), S. 323.
29 Vgl. Soetemann, K.; Haselier, R. G. (2019), S. 79.
30 Vgl. Steger, M. (2020), S. 28.
31 Auf die Miner wird in Kapitel vier genauer eingegangen.
32 Vgl. Ammous, S. (2019), S. 236.
33 Vgl. Berentsen, A.; Schär, F. (2017), S. 64 f.
34 Vgl. ebd., S. 7.
35 Vgl. ebd., S. 12 f.
36 Vgl. Moritz, K.-H. (2012), S. 7.
37 Vgl. Hötzel, D. (2018), S. 54 f.
38 Vgl. Beck, B. (2015), S. 584.
39 Vgl. Berentsen, A.; Schär, F. (2017), S. 16.
40 Vgl. ebd., S. 51.
41 Vgl. Burger, B. (2018), S. 24.
42 Vgl. Statistisches Bundesamt (2022b), online.
43 Vgl. Sixt, E. (2017), S. 30.
44 Vgl. Hosp, J. (2018), S. 60 ff.
45 Vgl. Richtmayr, J. (2018), S. 43.
46 Vgl. Wiebe, F. (2016), online.
47 Vgl. Burger, B. (2018), S. 25.
48 Vgl. Soetemann, K.; Haselier, R. G. (2019), S. 119.
49 Vgl. Richtmayr, J. (2018), S. 46 f.
50 Vgl. Soetemann, K.; Haselier, R. G. (2019), S. 112 ff.
51 Vgl. Junker, B. (2022), online.
52 Vgl. Middelkopp, W. (2015), S. 34.
53 Statistisches Bundesamt (2022c), online.
54 Vgl. Wick, K. (2021), S. 10 f.
55 Vgl. Statistisches Bundesamt (2022d), online.
56 Vgl. Statistisches Bundesamt (2022e), online.
57 Vgl. Wick, K. (2021), S. 39.
58 Finanzen.net (2022a), online.
59 Vgl. Word Gold Council (2022), online.
60 Eine Unze entspricht ca. 28,35 Gramm.
61 Vgl. Wick, K. (2021), S. 38.
62 Vgl. Statistisches Bundesamt (2022f), online.
63 Finanzen.net (2022b), online.
64 Vgl. Koenig, A. (2015), S. 96.
65 Vgl. Büschgen, H. E. (2012), S. 59.
66 Vgl. Buhrs, H. (2022), online.
67 Vgl. Finanzen.net (2022a), online.
68 Vgl. Fiblinger, K. (2018), S. 71 f.
69 Vgl. FG-Köln Urteil vom 25.11.2021, 14 K 1178/20.
70 Vgl. BaFin (2020), online.
71 Vgl. BFH-Urteil vom 03.09.2019, IX R 8718, S. 122.
72 Siehe § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG.
73 Siehe § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG.
74 Siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG.
75 Siehe § 9 AO.
76 Vgl. Grashoff, D.; Mach, H. (2021), S. 187 ff.
77 Vgl. Stahl, C. (2013), S. 62.
78 Vgl. Dinkelbach, A. (2019), S. 26.
79 Vgl. BMF (2020), online.
80 Vgl. Petersen, J. (2020), S. 35 ff.
81 Vgl. Pielke, W. (2018), S. 21.
82 Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
83 Siehe § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
84 Vgl. Burger, B. (2018), S. 26.
85 Siehe § 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG.
86 Vgl. BMF (2020), online.
87 Vgl. Petersen, J. (2020), S. 35 ff.
88 Siehe § 1 Abs. 4 EStG.
89 Eigene Darstellung auf Grundlage der Rechtsprechung nach § 2 EStG.
90 Siehe § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
91 Vgl. BMF (o. J. a), online.
92 Vgl. FG-Nürnberg-Beschluss vom 08.04.2020, 3 V 1239/19.
93 Vgl. Arendt, H. (2022), S. 2176.
94 Vgl. Elias, R. (2020), S. 19.
- Quote paper
- Anonymous,, 2022, Besteuerung der Anlageklasse Bitcoin. Steuerrechtliche Einordnung anhand gesetzlicher Vorschriften, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1281010
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.