Ein zentrales Anliegen der Vergaberechtsreform war die Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsschutzsystems. Zur Umsetzung der EG-Richtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragwesens musste ein neuer Rechtsschutzrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen werden. Der vom Gesetzgeber eingeführte neue Vergaberechtsschutz wurde als vierter Abschnitt in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen integriert und trat am 1. Januar 1999 in Kraft. In Einklang mit dem europäischen Recht wurden dem Bieter Instrumentarien zur Seite gestellt, die zur Durchsetzung seiner subjektiven Rechte notwendig sind. Der neue Rechtsschutz erfolgt in einem zweistufigen Kontrollverfahren durch verwaltungsinterne Vergabekammern des Bundes und der Länder und durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte. Die anfänglichen Bedenken, dass Gesetzt werde die Geschäfte mit der öffentlichen
Hand erheblich verzögern und zu Investitionshemmnissen führen, haben sich nicht bestätigt. Die Arbeit gibt zur Hinführung der Thematik einen kurzen Einblick in das Vergaberecht. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Vergaberechtsschutz. Es geht um den Primärrechtsschutz, das heißt um die Korrigierung von Fehlern im Vergabeverfahren vor einer Zuschlagserteilung. Im Mittelpunkt steht das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Dieses wird ab der Verfahrenseinleitung über den Gang des Verfahrens bis zur Entscheidung der Kammer erläutert. Die Systematik und Vorgehensweise bezüglich des Rechtsschutzesvor den Vergabekammern wird anhand der Entscheidung VK 2-36/05 verdeutlicht. Zuerst werden die materiell-rechtlichen Fakten der Literatur dargestellt und zur Veranschaulichung wird anschließend auf die Entscheidung
eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einleitung
II. Einführung ins Vergaberecht
1. Charakterisierung des Vergaberechts
2. Das Verhältnis der Schwellenwerte zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens
III. Überblick über den Rechtsschutz im Vergaberecht
1. Einführung in den Rechtsschutz
2. Die Vergabekammer
2.1 Zuständigkeit
2.2 Einrichtung und Organisation
3. Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anhand der Entscheidung VK 2-36/05 der 2. Vergabekammer des Bundes
3.1 Überblick über das Nachprüfungsverfahren
3.2 Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung VK 2-36/05
3.3 Die Verfahrenseinleitung
3.3.1 Der Antrag
3.3.2 Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
3.3.2.1 Die Antragsbefugnis (§ 107 Abs. 2 GWB)
a) Das Interesse am Auftrag
b) Die Geltendmachung von Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
c) Der Schaden
3.3.2.2 Das Schriftformerfordernis des Antrags (§ 108 Abs. 1 GWB)
3.3.2.3 Die Begründung (§ 108 Abs. 2 GWB) 9 3.3.2.4 Die Rüge gegenüber dem Auftraggeber (§ 107 Abs. 3 GWB)
3.3.3 Die Zulässigkeit des Antrags in der Entscheidung VK 2-36/05
3.4 Das Verfahren vor der Vergabekammer
3.4.1 Die Konsequenzen eines eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens
3.4.2 Die Begründetheit des Nachprüfungsantrags
3.4.3 Die Begründetheit des Antrags in der Entscheidung VK 2-36/05
3.5 Die Entscheidung der Vergabekammer
3.5.1 Die Entscheidung der Vergabekammer in der Entscheidung VK 2-36/05
IV. Schluss
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Ein zentrales Anliegen der Vergaberechtsreform war die Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsschutzsystems. Zur Umsetzung der EG-Richtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragwesens musste ein neuer Rechtsschutzrahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge geschaffen werden. Der vom Gesetzgeber eingeführte neue Vergaberechtsschutz wurde als vierter Abschnitt in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen integriert und trat am 1. Januar 1999 in Kraft. In Einklang mit dem europäischen Recht wurden dem Bieter Instrumentarien zur Seite gestellt, die zur Durchsetzung seiner subjektiven Rechte notwendig sind. Der neue Rechtsschutz erfolgt in einem zweistufigen Kontrollverfahren durch verwaltungsinterne Vergabekammern des Bundes und der Länder und durch die Vergabesenate der Oberlandesgerichte. Die anfänglichen Bedenken, dass Gesetzt werde die Geschäfte mit der öffentlichen Hand erheblich verzögern und zu Investitionshemmnissen führen, haben sich nicht bestätigt.[1]
Die Arbeit gibt zur Hinführung der Thematik einen kurzen Einblick in das Vergaberecht. Der Schwerpunkt liegt jedoch auf dem Vergaberechtsschutz. Es geht um den Primärrechtsschutz, das heißt um die Korrigierung von Fehlern im Vergabeverfahren vor einer Zuschlagserteilung. Im Mittelpunkt steht das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Dieses wird ab der Verfahrenseinleitung über den Gang des Verfahrens bis zur Entscheidung der Kammer erläutert. Die Systematik und Vorgehensweise bezüglich des Rechtsschutzes vor den Vergabekammern wird anhand der Entscheidung VK 236/05 verdeutlicht. Zuerst werden die materiell-rechtlichen Fakten der Literatur dargestellt und zur Veranschaulichung wird anschließend auf die Entscheidung eingegangen.
II. Einführung ins Vergaberecht
1. Charakterisierung des Vergaberechts
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Dienstleistungen vorschreibt.[2] Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde zum Beispiel Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten. Das Ziel der Regelungen ist ein wirtschaftlicher Einkauf, der durch Wettbewerb sichergestellt werden soll. Der Zwang zu wirtschaftlichem Verhalten ist notwendig, damit Steuergelder sparsam und sachgerecht verwendet werden. Außerdem soll verhindert werden, dass der Staat als großer Nachfrager seine Marktstärke missbraucht.[3]
2. Das Verhältnis der Schwellenwerte zum Gesetz gegen Wettbewerbs-beschränkungen
Das geltende Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob die Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder nicht. Die Schwellenwerte ergeben sich aus den EG-Vergaberichtlinien. Sie sind in § 2 VgV zusammengestellt.
Die Regelungen im vierten Teil des GWB sehen im ersten Abschnitt (§§ 97-101) Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102-124) Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. Diese Vorschriften gelten nur für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB). Für die zahlenmäßig häufigen Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte gelten weder der vierte Teil des GWB noch die VgV und somit bestehen keine subjektiven Bieterrechte.[4]
3. Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 97 GWB enthält die allgemeinen Grundsätze der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Vergabe von Aufträge durch öffentliche Auftraggeber hat grundsätzlich im Wettbewerb und im Wege transparentem Vergabeverfahren zu erfolgen (§ 97 Abs. 1 GWB). Des Weiteren ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten (§ 97 Abs. 2 GWB). Insbesondere sind Angebote aus dem Ausland gleich wie inländische Angebote zu behandeln. Ebenso müssen mittelständische Interessen berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 3 GWB). Als Auftragnehmer kommen nur fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Bewerber in Betracht (§ 97 Abs. 4 S.1 GWB). Es gilt nach § 97 Abs. 5 GWB der Grundsatz des wirtschaftlichsten Angebots. Des Weiteren haben die Unternehmen gemäß § 97 Abs. 7 GWB Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Das sind die so genannten subjektiven Bieterrechte.
III. Überblick über den Rechtsschutz im Vergaberecht
1. Einführung in den Rechtsschutz
Der zweite Abschnitt des vierten Teils des GWB (§§ 102-124) regelt das Nachprüfungsverfahren durch die Aufsichtsbehörden, die fakultativ einzurichtenden Vergabeprüfstellen (§103), die Vergabekammern (§§ 107 ff.), sowie das Verfahren vor den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte (§§ 116 ff.). Es besteht somit mehrstufiger Rechtsschutz. Sowohl bei dem fakultativen Verfahren vor der Vergabeprüfstelle als auch bei dem Verfahren vor der Vergabekammer handelt es sich um Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVfG des Bundes und der Länder. Die dortigen Vorschriften finden daher ergänzende Anwendung, wenn im GWB keine spezielleren und abschließenden Regelungen enthalten sind. Die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht ist eine gerichtliche Kontrolle. Das gesamte Nachprüfungsverfahren (§§ 102-124 GWB) gibt den verfahrensrechtlichen Rahmen, um die subjektiven Rechte von Unternehmen im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB zu gewährleisten.[5] Im Folgenden soll das Verfahren vor den Vergabekammern zur Gewährung des Primärrechtsschutzes näher erläutert werden.
2. Die Vergabekammer
Die Vergabekammer stellt die erste obligatorische Nachprüfungsinstanz dar. Ihre Tätigkeit ist in §§ 104-115 GWB geregelt. Sie ist keine gerichtliche Instanz. Sie ist eine Einrichtung der Verwaltung. Allerdings ist ihr Verfahren einem gerichtlichen Verfahren angenähert. Die Vergabekammer übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetzte unabhängig und in eigener Verantwortung aus.[6]
[...]
[1] www.bundeskartellamt.de
[2] Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 176
[3] Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 171
[4] Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 176
[5] Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht Kommentar, S. 121
[6] Schütte/Horstkotte, Vergaberecht bei öffentlichen Aufträgen, S. 74
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