Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Möglichkeiten des Übergangsmanagements im Strafvollzug respektive der Straffälligenhilfe zu erschließen, welche wiederum zu einer gelingenden Wiedereingliederung führen sollen. Daraus ergibt sich folgende Gliederung der Arbeit: Eingangs wird der Strafvollzug in Deutschland beleuchtet. Neben der Entwicklung sowie den Zielen des Strafvollzugs wird ebenfalls der Übergang von der Haft in die Freiheit betrachtet.
Anschließend wird das Handlungskonzept des Case Managements beschrieben. Anforderungen an die Case Manager*innen sowie Besonderheiten des Case Managements im Strafvollzug werden skizziert. Im vierten Kapitel rückt das Übergangsmanagement in den Blickpunkt. Auf die Definition und Beschreibung der wichtigsten Aspekte folgt der Bericht zur "Gemeinschaftsinitiative B5", einem Beispiel aus der Praxis für gelingendes Übergangsmanagement. Abgerundet wird die Arbeit durch ein Fazit, in welchem Schlüsse aus den angeführten Kapiteln gezogen werden sowie ein Ausblick gegeben wird.
Menschen, die aus dem Strafvollzug entlassen werden, stehen vor einer schwierigen Situation. Im Anschluss an den durchstrukturierten Gefängnisalltag folgt die Freiheit, welche ein hohes Maß an Selbstverantwortung fordert. Erschwert wird die Situation durch die multiple Problemlage, mit welcher Haftentlassene konfrontiert sind. Häufig sind
die Personen von drohender Wohnungs- und Arbeitslosigkeit betroffen. Des Öfteren kommt erschwerend eine Suchtproblematik, mangelnde Schulbildung bzw. Berufsqualifizierung sowie das Stigma der Vorbestrafung hinzu. Die Bewältigung dieser Situation ist äußerst schwierig und kann zu Rückfällen in alte Muster sowie in die Straffälligkeit führen. Dies bekräftigen Untersuchungen zur Rückfälligkeit in die Delinquenz von Jehle et al., welche zuletzt 2020 erschien und seit 2003 in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Strafvollzug in Deutschland
2.1 Entwicklung und Ziele des Strafvollzugs
2.2 Die Übergangsproblematik auf dem Weg in die Freiheit
3 Case Management im Strafvollzug 5
3.1 Case Management als Handlungskonzept
3.2 Case Manager*innen im Strafvollzug
4 Übergangsmanagement als Schlüsselelement der Wiedereingliederung
4.1 Definition und Aufgaben des Übergangsmanagements
4.2 Gelingendes Übergangsmanagement im Handlungsrahmen des Case Managements — ein Beispiel aus der Praxis
5 Fazit und Ausblick
6 Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwicklung der Rückfallrate im zwölfjährigen Beobachtungszeitraum
Abbildung 2: Gemeinschaftsinitiative B5
1 Einleitung
„Es ist für mich ziemlich einfach hier, in diesen — Institution zu — funktionieren, Angst hab ich davor draußen zu leben, wenn ich alleine auf mich selber gestellt bin (Matt2014, S. 60)
„die schlechteste Zeit war [...] immer da wo ich nur kurze Zeit draußen war, wo ich eigentlich nur entlassen worden bin[.]“ (Matt 2014, S. 60)
Menschen, die aus dem Strafvollzug entlassen werden, stehen vor einer schwierigen Situation. Im Anschluss an den durchstrukturierten Gefängnisalltag folgt die Freiheit, welche ein hohes Maß an Selbstverantwortung fordert. (Matt 2014) Erschwert wird die Situation durch die multiple Problemlage, mit welcher Haftentlassene konfrontiert sind. Häufig sind die Personen von drohender Wohnungs- und Arbeitslosigkeit betroffen. Des Öfteren kommt erschwerend eine Suchtproblematik, mangelnde Schulbildung bzw. Berufsqualifizierung sowie das Stigma der Vorbestrafung hinzu. (Wirth 2018a)
Die Bewältigung dieser Situation ist äußerst schwierig und kann zu Rückfällen in alte Muster sowie in die Straffälligkeit führen. Dies bekräftigen Untersuchungen zur Rückfälligkeit in die Delinquenz von Jehle et al., welche zuletzt 2020 erschien und seit 2003 in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. (Jehle et al. 2020)
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Möglichkeiten des Übergangsmanagements im Strafvollzug respektive der Straffälligenhilfe zu erschließen, welche wiederum zu einer gelingenden Wiedereingliederung führen sollen.
Daraus ergibt sich folgende Gliederung der Arbeit:
Eingangs wird der Strafvollzug in Deutschland beleuchtet. Neben der Entwicklung sowie den Zielen des Strafvollzugs wird ebenfalls der Übergang von der Haft in die Freiheit betrachtet.
Anschließend wird das Handlungskonzept des Case Managements beschrieben. Anforderungen an die Case Manager*innen sowie Besonderheiten des Case Managements im Strafvollzug werden skizziert.
Im vierten Kapitel rückt das Übergangsmanagement in den Blickpunkt. Auf die Definition und Beschreibung der wichtigsten Aspekte folgt der Bericht zur „Gemeinschaftsinitiative B5“, einem Beispiel aus der Praxis für gelingendes Übergangsmanagement.
Abgerundet wird die Arbeit durch ein Fazit, in welchem Schlüsse aus den angeführten Kapiteln gezogen werden sowie ein Ausblick gegeben wird.
2 Der Strafvollzug in Deutschland
In diesem Kapitel wird der Strafvollzug in Deutschland beleuchtet. Nach einem Blick in die Entwicklung der letzten Jahrzehnte werden die Ziele und insbesondere die Resozialisierung beschrieben. Darauf folgt die Untersuchung der Problemlagen, in welcher sich Haftentlassene wiederfinden sowie der Rückfälle in die Delinquenz.
2.1 Entwicklung und Ziele des Strafvollzugs
Der Strafvollzug in Deutschland hat seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs einige Reformen erfahren. 1962 forderte das Bundesverfassungsgericht ein Strafvollzugsgesetz, welches eine grundlegende Modernisierung und Behandlungsorientierung beinhalten sollte. Durch das Strafvollzugsgesetz von 1977 erfuhr das Gefängnissystem eine neue Grundlage, welches laut Kritikern nur Übergangsregelungen enthielt. Wichtige Modernisierungsvorschläge aus der Wissenschaft und der Praxis seien ebenfalls nicht aufgegriffen worden.
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurden die Regelungen der BRD übernommen. Hier blieb die Chance ungenutzt, bereits vorhandene Konzepte der Wiedereingliederung aus der DDR bundesweit zu übernehmen, wie eine Verzahnung von Maßnahmen des Vollzugs, der Arbeit und Wohnquartieren.
Im Jahr 2006 wurde Kompetenz der Gesetzgebung für den Strafvollzug vom Bund an die Länder übertragen. Dies geschah entgegen dem Willen der Fachwelt, welche Widerstand gegen diese Reform leistete. (Maelicke und Suhling 2018)
Die Wiedereingliederung hat in den Gesetzen und Maßnahmen des Strafvollzugs einen immer bedeutenderen Aspekt eingenommen. Inhaftierte sollen zu einer verantwortlichen Lebensführung befähigt werden. Zudem soll die Vermittlung von weiteren Kompetenzen ein Leben ohne Delinquenz ermöglichen.
Die Resozialisierung ist durch die Verfassung geschützt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung der Resozialisierung zum Verfassungsrang in einem Urteil aus dem Grundgesetz abgeleitet. Dies hat den Zweck, die menschliche Würde sowie das Sozialstaatsprinzip ebenfalls im Strafvollzug zu schützen. (Berger und Maelicke 2020) Im Jahr 2020 wurde die Resozialisierung in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen bekräftigt und erweitert. Die Menschenrechte sollen im Strafvollzug geachtet und durch unabhängige Kontrollen gesichert werden. Die Wiedereingliederung sowie die Zusammenarbeit mit externen Diensten muss gefördert werden. (Dünkel und Debus 2021)
Resozialisierungsmaßnahmen und die Vermeidung zukünftiger Kriminalität tragen zum Schutz der Gesellschaft bei. Mit dem Ziel „Schutz der Allgemeinheit“ ist vor allem die Verhinderung von Straftaten während der Inhaftierung gemeint. Ist dieser Schutz nicht gewährleistet, können Lockerungen wie das Aussetzen der Haft auf Bewährung nicht bewilligt werden. (Meier 2020)
Es bleibt festzuhalten, dass das zentrale Ziel des Strafvollzugs die Befähigung zu einem Leben ohne Delinquenz ist. Es müssen Wirkungen von Strafvollzugsgesetzen sowie Maßnahmen messbar gemacht und evaluiert werden, um eine Förderung der Resozialisierung und Erreichung des Ziels zu ermöglichen. (Suhling 2020)
2.2 Die Übergangsproblematik auf dem Weg in die Freiheit
Die Situation Haftentlassener ist häufig durch eine multiple Problemlage gekennzeichnet. Neben mangelnder Schul- bzw. Ausbildung und damit verbundener drohender Arbeitslosigkeit können eine prekäre finanzielle- und Wohnsituation hinzukommen. Viele Haftentlassene sehen sich ebenfalls mit Suchtproblematiken und physischen sowie psychischen Schwierigkeiten konfrontiert. Im Jugendstrafvollzug in Nordrhein-Westfalen hatten knapp zwei Drittel der jungen Insassen keinen Schulabschluss. Im Erwachsenenvollzug waren vor der Inhaftierung etwa drei Viertel der Personen arbeitslos. Das Stigma der Vorbestrafung erschwert die Situation auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt. Ebenfalls können soziale Beziehungen dadurch in die Brüche gehen. Der Aufbau von neuen Beziehungen ist im Voraus belastet und die Unterstützung der Familie nimmt mit zunehmendem Alter ab. (Matt 2014; Wirth 2015c, 2018a)
Der Übergang von der Haft in die Freiheit ist von einer hohen Divergenz in Bezug auf die Selbstverantwortung gekennzeichnet. Im Gefängnis gilt eine strenge Struktur. Die Inhaftierten haben sich unterzuordnen und Entscheidungen werden ihnen abgenommen. Die Anpassung an die Gefängniskultur, die Prisonierung, schreitet voran und kann dazu führen, dass sich gerade wiederholt Inhaftierte in dieser Subkultur besser zurechtfinden als in der Freiheit. Nach der Haft ist in der unstrukturierten Welt ein hohes Maß an Selbstverantwortung gefordert. Das Leben muss eigenständig organisiert werden. Die multiple Problemlage erfordert den Umgang mit diversen Ansprechpartner*innen. Beziehungsabbrüche und unstrukturierte Situation wirken verunsichernd. Eine geringere soziale sowie berufliche Integration führt zu erhöhtem Rückfallrisiko in die Straffälligkeit. Selten gelingt der nahtlose Übergang von der Haft in eine Beschäftigung und eine strukturierte Lebenssituation. Die Diskrepanz zwischen der multiplen Problemlage sowie dem Willen die verlorene Zeit nachzuholen und „endlich wieder zu leben“ kann zur Rückkehr in alte Muster und destruktive Milieus führen. (Leimbach und Meier 2020; Matt 2014)
Im Falle von wiederkehrender Inhaftierung wird vom „ Drehtür-Effekt “ (Matt 2014, S. 53) gesprochen. Es findet ein stetiger Wechsel zwischen Haftanstalt, prekärer Wohnsituation und ggf. Therapieeinrichtungen sowie psychiatrischen Fachkliniken statt. Suchtproblematiken und Beschaffungskriminalität spielen hierbei häufig eine Rolle. Die Zeiten in Freiheit werden immer kürzer, jene in Haft länger. In der Justizvollzugsanstalt, der Therapie sowie im alten Umfeld sind Straffällige immer Miteinander konfrontiert. Der Aufbau neuer sozialer Beziehungen mit Personen aus dem nicht kriminellen Bereich ist schwierig. Betroffene berichten, dass Einsamkeit, mangelnde soziale Einbindung, Langeweile und das Fehlen der Tagesstruktur wesentliche Faktoren für eine Rückkehr in das alte Milieu und somit in die Kriminalität sind. (Matt 2014)
Die Übergangsproblematik wird durch die Rückfalluntersuchung „ Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen “ (Jehle et al. 2020) unterstrichen. Untersucht werden alle strafrechtlich Sanktionierten sowie Haftentlassenen aus einem Bezugsjahr in einem festgelegten Zeitraum auf erneute Straffälligkeit. Die Ergebnisse zeigen, dass gerade in den Monaten nach Sanktionierung bzw. Haftentlassung die Rückfallrate sehr hoch ist (vgl. Abb. 1). Des Weiteren ist das Rückfallrisiko vom Alter abhängig. Es ist ersichtlich, dass ein junges Alter mit einer erhöhten Rückfallrate einhergeht.
Die Rückfalluntersuchung zeigt ebenfalls, dass die Hälfte aller Rückfälle der erwachsenen Haftentlassenen bereits nach 18 Monaten war. Bei Jugendlichen war der Median schon nach einem Jahr erreicht. Insgesamt kehrt nach der Jugendstrafe die Hälfte, bei Erwachsenen ein Drittel der Entlassenen in die Justizvollzugsanstalt zurück. (Jehle et al. 2020)
Abbildung 1: Entwicklung der Rückfallrate im zwölfjährigen Beobachtungszeitraum
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: (Jehle et al. 2020, S. 146)
3 Case Management im Strafvollzug
In diesem Kapitel wird einleitend ein kurzer Blick auf die Entstehung des Case Managements geworfen und Handlungskonzept des Case Managements mit seinen Vorteilen erläutert. Im Anschluss werden die spezifischen Anforderungen an Case Manager*innen im Strafvollzug beleuchtet sowie die Phasen des Hilfeprozesses beschrieben.
3.1 Case Management als Handlungskonzept
Das Case Management ist in den 1970er Jahren aus der Deinstitutionalisierung in den USA entstanden. Unter dem Begriff Deinstitutionalisierung wird die Entlassung von chronisch psychisch Erkrankten, von Menschen mit geistiger Behinderung und von pflegebedürftigen Personen aus der stationären Unterbringung zusammengefasst. Auslöser für diesen Prozess waren die hohen Kosten der stationären Unterbringung und die Erkenntnis, dass stationäre Unterbringung Unmündigkeit und Lebensunfähigkeit fördert. Es musste ein Umdenken zu ambulanten Hilfen stattfinden und der Übergang von der Institution in eine selbstverantwortliche Lebensweise rückte in den Vordergrund. Durch das Case Management sollten notwendige medizinische, soziale und erzieherische Unterstützung geschaffen und koordiniert werden. Die negative Wirkung von Beziehungsabbrüchen sollte vermieden und der Sozialraum einbezogen werden. Das Handlungskonzept wurde in mehrere Bereiche, u. a. in die Soziale Arbeit mit straffälligen Menschen, ausgeweitet. (Matt 2014; Wendt 2018)
Der Handlungsrahmen des Case Managements bietet ein Mehrebenenkonzept. Das methodische Handeln auf der Fallebene gestaltet und sichert die Versorgung der einzelnen Klient*innen. Die erforderlichen Strukturen für individuelle Abläufe werden auf der Organisationsebene gebildet. Die unterschiedlichen Professionen, Dienste und informelle Hilfen werden im regionalen Versorgungsgefüge auf der Netzwerkebene aufeinander abgestimmt. (DGCC 2020; Löcherbach 2020)
Das Case Management bietet Organisations- sowie Effizienzvorteile. Doppelerhebungen, Versorgungslücken und Beziehungsabbrüche sollen vermieden werden. Ein effizienteres Einsetzen der Ressourcen wird ermöglicht. Zudem wird eine konsistente Falleinschätzung gesichert und Ausspielen beteiligter Institutionen verhindert. Die Leistungserbringer im jeweiligen Sozialraum sollen durch verbindliche Regelungen die bedarfsabdeckenden Versorgungsstrukturen sicherstellen und somit Schnittstellenproblemen vorbeugen. Zuständigkeitsfragen werden durch die Verbindlichkeit ebenfalls vermieden. (Matt 2014; Wendt 2018)
Durch die multiple Problemlage sowie die Beteiligung diverser Akteure eignet sich das Case Management für die Arbeit mit Straffälligen. Zu den Grundanliegen gehören die Prävention von Wiederholungstaten und die Reintegration in das Gemeinwesen sowie die Gesellschaft. Die systematische Überwachung des Prozesses gewährleistet den Schutz der Allgemeinheit, die Verhaltensänderung der (ehemals) Inhaftierten und die berufliche Begründung. Ein Gleichgewicht zwischen Gerechtigkeit und Rehabilitation, Struktur und Innovation sowie öffentliche Sicherheit und Vermeidung des Wegsperrens soll sichergestellt werden. (Wendt 2018)
3.2 Case Manager*innen im Strafvollzug
Das Anforderungsprofil von Case Manager*innen in der Straffälligenhilfe umfasst unterschiedliche Bereiche. Koordinierungsfähigkeiten der unterstützenden Maßnahmen sind essenziell. Ein vielseitiges Wissen über die Arbeitsfelder in der Resozialisierungsarbeit ist genauso notwendig wie ein advokatorisches Handeln und Verständnis. Des Weiteren müssen neue Erkenntnisse des Einzelfalls auf eine strukturelle Ebene übertragen werden, um weitere Angebote zu entwickeln und bestehende zu steuern. Reflexions- sowie Evaluationsfähigkeiten sind hierfür unerlässlich. Bei einer Befragung deutschsprachiger Experten wurden folgende Kompetenzen als notwendig erachtet: (Monzer 2020)
- Beratungskompetenz
- Herstellung lebenslangbezogener Unterstützungsarrangements
- Monitoring im Sinne von Dokumentation und Auswertung
- Erstellung von Berichten
- Interkulturelle Kompetenz
- Konfliktfähigkeit
- Networking
- Schnittstellenmanagement
- Umgang mit einem Kostenrahmen/Budget (Ressourcenverteilung)
- Verhandlungen im Rahmen von Kooperationen und Koordinationen
- Moderation und Mediation (Monzer 2020, S. 150)
Besonderheiten eines Arbeitsfeldes müssen beachtet werden. Zu denen der Straffälligenhilfe gehört, dass die Klient*innen nicht freiwillig an der Maßnahme teilnehmen. Durch die gerichtliche Auferlegung ist ein Zwangskontext gegeben, in welchem die Motivation zur Mitarbeit erst hergestellt werden muss. Die Herstellung einer funktionierenden Arbeitsbeziehung ist hierfür fundamental. (Matt 2014)
Der Ablauf des Case Managements auf Fallebene ist durch verschiedene Phasen gekennzeichnet.
In der Klärungsphase wird identifiziert, ob Fälle zur komplexen Bedarfslage passen. Bei der Fallauswahl darf die Perspektive der langfristigen Resozialisierung nicht außer Acht gelassen werden. Zudem ist ein guter Start in die Beziehungsarbeit wichtig.
Die Klärung der Bedarfe und Bedürfnisse finden beim Assessment statt. Die gesammelten Dokumentationen und Informationen müssen auf die kriminogenen Faktoren bezogen werden, gleichzeitig darf keine einseitige Sichtweise entstehen. Das Auftreten als Anwalt der Klient*innen ist bei unangemessenen Zuschreibungen unverzichtbar.
In der Hilfeplanung werden mit den Klient*innen Lösungsstrategien entwickelt. Es ist darauf zu achten, bereits gescheiterte Lösungsideen nicht zu wiederholen. Zudem müssen sich Case Manager*innen des dominierenden Ziels der Haftentlassung bewusst sein, was erschwerend für die differenzierte und weiterreichende Planung ist.
Die vermittelnde und vernetzende Rolle der Case Manager*innen beim Linking ist während des Übergangs von der Haft in die Freiheit von zentraler Bedeutung. Ein umfassendes Netzwerk ist für die Vermittlung an die jeweiligen Akteure aus dem Bereich Wohnen, Beschäftigung und Unterstützung sowie zur Umsetzung der Maßnahmen essenziell.
Beim Monitoring muss interveniert werden, sobald Qualitätsmängel während den Maßnahmen zum Vorschein kommen. Die Interventionen gehen von Nachjustierungen bis zur Beendigung der Maßnahmen, falls sie sich nicht als zielführend erweisen. In dieser Phase kommen die Fälle, meist mit einem letztmaligen Assessment, zum Abschluss.
Werden während der Hilfeplanung Versorgungslücken identifiziert, sind diese auf der Ebene der Sozialplanung zu bearbeiten. Das Gleiche gilt während des Monitorings, falls qualitative Mängel der Maßnahmen festgestellt werden. (Monzer 2020)
[...]
- Citation du texte
- Anonyme,, 2022, Case Management im Strafvollzug. Übergangsmanagement als Schlüsselelement gelingender Wiedereingliederung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1280308
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.