„Ich für meinen Teil bin ebenfalls der Meinung, dass unsere Kultur moralisch über den anderen steht, doch nach meiner Meinung spricht diese Überlegenheit nicht dafür, dass es wirklich eine allgemeine menschliche Natur gibt“ (Rorty 2003).
Im Kontext des einführenden Zitates wird zunächst die Theorie des Pragmatismus näher betrachtet. Nachfolgend wird Rortys Argumentation hinsichtlich der Überlegenheit "unserer Menschenrechtskultur" dargestellt und kritisch betrachtet.
Es folgt eine detaillierte Darlegung der chinesischen Menschenrechtskultur. Wo liegen die Unterschiede? Woher rühren selbige? Wie wirken die Unterschiede sich auf das Leben der verschieden Völker aus?
Abschließend gilt es zu klären, ob Rortys Meinung hinsichtlich der Überlegenheit der westlichen Menschenrechtskultur jeglicher Grundlage entbehrt oder doch durchaus gerechtfertigt ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Hinfuhrung zum Thema
2. Charakteristika von Rortys Pragmatismus
3. Kritische Auseinandersetzung mit Rortys Menschenrechtskonzeption .
3.1. Ausbreitung „unserer Menschenrechtskultur“
3.2. Einstellung der philosophischen Bemuhungen
3.3. Wohlstand und die Uberlegenheit des Westens
4. China als Gegenmodell
4.1. Chinesische und westliche Tradition im Vergleich
4.2. Kulturelle und historische Bindungen
4.3. Chinesische Bevorzugung von Stabilitat und Okonomie
5. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
1. Hinfuhrung zum Thema
„Ich fur meinen Teil bin ebenfalls der Meinung, dass unsere Kultur moralisch Uber den anderen steht, doch nach meiner Meinung spricht diese Uberlegenheit nicht dafur, dass es wirklich eine allgemeine menschliche Natur gibt“ (Rorty 2003: 246).
Dieses einfuhrende Zitat ist der Ausgangspunkt fur meine Arbeit. Die Kontroverse einer derartigen Formulierung scheint offensichtlich. Wie jedoch begrundet Rorty seine Meinung im Kontext der Menschenrechte? Lasst sich diese Meinung auch nach einer kritischen und differenzierten Auseinandersetzung aufrechterhalten? In meiner Arbeit versuche ich auf diese Fragen Antworten zu geben.
Zunachst werde ich grundsatzliche Charakteristika zu Rortys Pragmatismus, welche fur das Verstandnis der dann folgenden Ausfuhrungen von Bedeutung sind, kurz skizzieren (Kapitel 2). Dem folgend werde ich Rortys Menschenrechtskonzeption, welche ich in der Folge auch als ,,unsere Menschenrechtskultur“ bezeichnen werde, naher beleuchten (Kapitel 3). Hierbei hinterfrage ich zunachst kritisch, wie sich die von Rorty gewunschte Ausbreitung ,,unserer Menschenrechtskultur“ begrunden lasst und ob diese Begrundung in sich konsistent ist (Kapitel 3.1). Danach werde ich mich mit Rortys Forderung philosophische Begrundungen fur die Menschenrechte einzustellen auseinandersetzen. Ist es wirklich wunschenswert und gut begrundbar, auf philosophische Begrundungen zu verzichten (Kapitel 3.2)? In der Folge gehe ich Rortys Argument nach, dass Wohlstand die Grundvoraussetzung fur die Entwicklung und Umsetzung der Menschenrechte ist. Zudem gilt es zu klaren, ob es von Rorty richtig ist, aus den historischen Entwicklungen des Westens eine Uberlegenheit ,,unserer Menschenrechtskultur“ zu folgern (Kapitel 3.3).
Im abschlieBenden inhaltlichen Kapitel wird dem westlichen Modell das chinesische gegenubergestellt. Wo liegen die kulturellen Differenzen? Wo haben diese Unterschiede ihren Ursprung? Zu welchen Unterschieden fuhren diese hinsichtlich der Menschenrechtsfrage? In dem gesamten Abschnitt werde ich immer wieder Bezug auf Rorty nehmen und somit versuchen, seine Behauptung der westlichen Uberlegenheit einem Realitatstest zu unterziehen (Kapitel 4). Zu Beginn werde ich die chinesische Tradition, als Gegenmodell zur westlichen Kultur skizzieren (Kapitel 4.1). Danach werden kulturelle und historische Eigenheiten berucksichtigt, welche zu unterschiedlichen Menschenrechtsverstandnissen fuhren (Kapitel 4.2). AbschlieBend gilt es zu prufen inwieweit das chinesische Vorgehen - Bevorzugung von Stabilitat und okonomischen Menschenrechten - in sich erklarbar ist (Kapitel 4.3).
Am Ende stellt sich die Frage, inwieweit Rortys Behauptung der moralischen Uberlegenheit dem theoretischen und empirischen Test standgehalten hat (Kapitel 5).
2. Charakteristika von Rortys Pragmatismus
Zu Beginn sollen grundlegende Charakteristika von Rortys Pragmatismus benannt werden. Rorty bezeichnet sich selbst als letztbegrundungsfeindlichen Philosophen. Damit meint er, dass er die Existenz von kulturubergreifenden oder ahistorischen Wahrheiten ablehnt. Zudem stellt er die Existenz einer menschlichen Vernunft in Frage (vgl. Rorty 2007: 5). Des Weiteren weist er die Idee eines inneren Wertes einer Kultur bzw. der menschlichen Wurde als nutzlos zuruck. Er konstatiert, dass eine Gesellschaft kein abstraktes Moralgesetz benotige, sondern vielmehr ihren eigenen Traditionen verpflichtet sein solle (vgl. Reese-Schafer 2006: 122f.). Bei Rorty tritt an die Stelle von ahistorischen oder metaphysischen Annahmen „eine geschichtliche Abfolge relativ erfolgloser und relativ erfolgreicher Versuche, eine Verbindung von Ordnung und Gerechtigkeit zu erreichen“(Rorty 2007: 7). Es geht folglich bei Ideen nicht darum, ob sie in einem fundamentalen Sinne wahr sind, sondern ob sie zur Verbesserung der sozialen Verhaltnisse beitragen. Rorty ist stets am praktischen Nutzen fur die Gesellschaft orientiert (vgl. Reese-Schafer 2006: 122). Von einer objektiven Wahrheit bzw. universellen Rationalitat gilt es sich zu verabschieden, da sie nicht existiert. Somit bleibt fur das Treffen von Entscheidungen lediglich die Frage zu klaren, ob sie fur die betroffene kulturelle Gruppe akzeptabel sind. Durch die pragmatische Bevorzugung der eigenen Lebensform verzichtet man auf eine externe theoretische Begrundung. Es zahlt lediglich die Bewahrung der kulturellen Praktiken hinsichtlich der Binnenperspektive. An die Stelle eines Objektivitats- bzw. Rationalitatsideals einer gemeinsamen menschlichen Natur tritt das Streben nach „Solidaritat“1 Rorty verzichtet jedoch nicht vollends auf den Wahrheitsbegriff. Als „wahr“ gilt bei ihm jenes, was wir nach unseren derzeitigen Uberzeugungen meinen anderen empfehlen zu konnen (vgl. Reuter 2000: 87f.).
3. Rortys Menschenrechtskonzeption
Kettner fasst Rortys Rezept zur Verbreitung „unserer Menschenrechtskultur“ wie folgt durchaus treffend zusammen:
„ Wir sollten erstens die Ausbreitung unserer Menschenrechtskultur fordern; zweitens alle philosophischen BemUhungen einstellen, das Uberzeugende unserer Menschenrechtskultur als allgemein verbindlich zu begrUnden, und drittens die Verbreitung von Wohlstand und Sicherheit befordern, unter denen man es sich leisten kann, MitgefUhl zu haben“(Kettner 2001: 201).
Ich mochte in der folgenden kritischen Auseinandersetzung mit Rortys Argumenten und Aussagen hinsichtlich der Menschenrechte Kettners Dreiteilung ubernehmen.
3.1. Ausbreitung „unserer Menschenrechtskultur“
Rorty sieht die Ursache von MenschenrechtsverstoBen darin, dass die „Tater“ ihren „Opfern“ das Menschsein absprechen: „Die Serben glauben im Interesse wahrer Menschlichkeit zu handeln, wenn sie die Welt von Pseudomenschlichem reinigen.“ (Rorty 2003: 242)
„Das Problem ist vielmehr der ritterliche und ehrenswerte Serbe, nach dessen Ansicht die Muslime nichts anderes sind als beschnittene Hunde“(Rorty 2003: 255; vgl. Reuter 2000: 101).
Die Folge einer solchen Argumentation ist, dass den „Tatern“ nach Rorty die Schuldhaftigkeit ihrer Handlungen nicht klar sein kann (vgl. Reuter 2000: 101). Auch die Moralphilosophie versagt nach Rorty bei diesen „exklusionaren Kulturpartikularisten“. Denn der durch Philosophen formulierten Moral, welche die Menschenrechte auf abstrakter Ebene begrundet, entsprechen die Kulturpartikularisten hinsichtlich jener Wesen, die sie als Menschen wahrnehmen (vgl. Rorty 2003: 255). Daruber hinaus stellt Rorty die Existenz eines moralischen Wissenszuwachs „der von Philosophen wie Platon, Thomas und Kant erhofften Art“ generell in Frage (Rorty 2003: 248). Kants Argumentation des kategorischen Imperativs halt Rorty fur eine „ Verweltlichung der christlichen Lehre “, die unter anderen daran scheitert, dass sie nicht durch neutrale Pramissen gestutzt werden kann (vgl. Rorty 2003: 256f.). Platons Vorstellung „alle ungefiederten ZweifUfier besafien dieselben unveraufierlichen Rechte“ halt Rorty Nietzsches Argumentation entgegen, dass dies lediglich ein Versuch der Schwacheren sei, sich gegen die Starkeren zu wehren (vgl. Rorty 2003: 244). Rorty kommt zu dem Schluss, dass die steigende Akzeptanz fur die Menschenrechte nicht aus einem gestiegenen moralischen Wissen folgt, sondern aus dem Horen von ruhrseligen und traurigen Geschichten (vgl. Rorty 2003: 248). Folgerichtig fordert Rorty alle Bemuhungen hinsichtlich der Ausweitung „unserer Menschenrechtskultur“ auf die Manipulierung von Gefuhlen zu konzentrieren (vgl. Rorty 2003: 254). Diese Manipulierung soll dazu fuhren, dass die Betroffenen sich in die Lage der Unterdruckten und Verachteten hineinversetzen konnen und auf Grund ihres Mitgefuhls zu netten und toleranten Menschen werden. Auf diese Weise gilt es den „Wir“-Begriff auszuweiten (vgl. Rorty 2003: 259f.). Widerspruchlich sind in diesem Zusammenhang Rortys Ausfuhrungen zu rationalen Egoisten. Zum einen kommt er ohne Begrundung zu dem Schluss, dass sie nicht das Problem in Menschenrechtsfragen sind (vgl. Rorty 2003: 255). Zum anderen bezeichnet er sie an anderer Stelle als „kalte Psychopathen“, deren Mitgefuhl - nach Rorty das entscheidende Mittel zur Erweiterung unserer Menschenrechtskultur - von Praferenzabstufungen uberlagert wird (vgl. Nagl 1998: 175). Neben dem genannten Widerspruch gibt es fundierte Argumente, die Rortys Rezept zur Ausweitung „unserer Menschenrechtskultur“ in Frage stellen. So bezeichnet Kettner Rortys Rezept „als padagogische Globalisierung amerikanischer (re)education“(Kettner 2001: 224). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie Rorty dazu kommt, von einer relativ homogenen „Wir“-Gruppe auszugehen, wenn er von ,,unseren Menschenrechten“ spricht. Sowohl Kettner als auch Angle stellen die Existenz einer solchen „Wir“-Gruppe in Frage, indem sie von unterschiedlichen Menschenrechtsverstandnissen innerhalb der amerikanischen Kultur sprechen (vgl. Kettner 2001: 211; Angle 2002: 241). Des Weiteren sprechen die hochst kontroversen Menschenrechtsdiskurse in weiteren westlichen Staaten gegen Rortys Annahme eines benennbaren „Wir“ (vgl. Angle 2002: 254).
Kritikwurdigen Interpretationsspielraum liefert zudem folgende Formulierung Rortys:
„...’wir’ bildet einen Kontrast zu ’ihnen’, die ebenfalls Menschen sind - aber Menschen der falschen Sorte “(Rorty 1992: 307f.).
Unter diesem Hintergrund erscheint Kettners Frage, was denn ware, wenn „die gefUhlsbewegenden Geschichten von Rassismus, Hass, Segregation oder Suprematie [das Rennen machen wUrden]“ durchaus berechtigt (Kettner 2001: 212). Auch Muller sieht eine Gefahr darin, wie Rorty auf eine Letztbegrundung der Menschenrechte zu verzichten, da sie sich so leichter politisch instrumentalisieren lassen (vgl. Muller 1997: 284). Reuter wirft Rorty des Weiteren Willkur hinsichtlich der Einteilung der Menschen in jene, mit denen ein fruchtbares Gesprach moglich sei und jenen, mit welchen eben dies keine Moglichkeit darstellt, da ihre Meinungen nicht genugend mit den eigenen ubereinstimmen (vgl. Reuter 2000: 89). Dem Vorwurf der Willkur schlieBt sich Kettner in Rortys Vorschlag zum Umgang mit „exklusionaren Kulturpartikularisten“ an. Wahrend Rorty es fur unzumutbar halt, die Kulturpartikularisten zur Anerkennung der Menschenrechte zu zwingen, halt er es fur zumutbar, dass selbige dazu verpflichtet werden, ihre Kinder einer Gefuhlsbildung fur die Menschenrechte im Rahmen des Schulunterrichts zu unterziehen (vgl. Kettner 2001: 225). In seiner Erwiderung auf Kettners Kritik gibt Rorty Kettner Recht, dass es fur sein Menschenrechtsrezept keine hinreichenden Argumente gibt. Jedoch falle ihm keine bessere Moglichkeit ein (vgl. Rorty 2001: 232).
Zum Schluss sei noch Sofskys Einwand erwahnt, wonach Rorty zu Unrecht davon ausgehe, dass MenschenrechtsverstoBe lediglich gegen Menschen verubt werden, welchen der „Tater“ das Menschsein aberkennt. Sofsky meint, dass gerade eine personliche Nahe die „grofiten Untaten“ zur Folge hat (Sofsky 1996: 53f.)
3.2. Einstellung der philosophischen Bemuhungen
Kettner fasst Rortys Ablehnung von philosophischen Erklarungen im Hinblick auf die Menschenrechte treffend - wenn auch provokant - zusammen, wenn er formuliert, dass Rorty die „BegrUndungsphilosophie durch eine GefUhlserziehung plus Entwicklungshilfe“ ersetzen mochte (vgl. Kettner 2001: 202). Im Folgenden wird Rortys Ablehnung der Philosophie im Kontext der Menschenrechte naher beleuchtet und kritisch hinterfragt.
„Eine theoretische oder philosophische BegrUndung ist nach Rorty bedeutungslos. Die Kultur der Menschenrechte benotigt genauso wenig eine philosophische Grundlegung, wie es einer solchen bedarf, um bei Kopfschmerzen ein Aspirin zu nehmen“(Reese-Schafer 2006: 123).
Eben die aus dem vorangegangenen Zitat von Reese-Schafer ableitbare Skepsis Rortys hinsichtlich des Nutzens von einer philosophischen Konstruktion einer ahistorischen menschlichen Natur, ist ein wesentlicher Grund fur Rortys Ablehnung philosophischer Begrundungen der Menschenrechte (vgl. Rorty 2003: 249). Den moralischen Fortschritt, der 1948 in der ,,Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte“ eine historische Etappe genommen hat, begrundet Rorty mit einer historischen Abfolge von die Menschenrechte begunstigenden Faktoren. So ist vor allen Dingen die Zunahme an Wohlstand, Bildung und MuBe verantwortlich fur die Entstehung der Menschenrechte (vgl. Rorty 2003: 252f.). Besonders hervor hebt Rorty Darwins Leistung, den meisten Intellektuellen die Ansicht ausgeredet zu haben, dass Menschen im Vergleich zu Tieren einen „speziellen SonderteiE besitzen. Rorty bezeichnet die Menschen dem folgend als „aufierordentlich begabte Tiere“(Rorty 2003: 251). Lediglich historische und kulturbedingte Fakten sind fur die Entwicklung moralischen Fortschritts relevant und trennen die Menschen von den Tieren (vgl. Rorty 2003: 245f.).
Auch Rortys Kritik an dem Wert der Philosophie fur die Menschenrechte ist umstritten. So wirft ihm Angle vor, dass er das gewinnbringende Potenzial moralischer Diskussionen verdrangt (vgl. Angle 2002: 7). Reuter spricht in diesem Zusammenhang von der bedeutenden Aufgabe der Philosophie Anerkennungskampfe auszutragen, welche zu wechselseitigen Zuerkennungen fuhren konnen (vgl. Reuter 2000: 99). Zudem ist der Vorwurf Reuters berechtigt, dass „der Verzicht auf eine argumentative Rechtfertigung von GeltungsansprUchen aber in all den Fallen gar nicht durchzuhalten [ist], in denen die Legitimation einer politischen Ordnung in Frage steht“(Reuter 2000: 89f.) durchaus berechtigt. Mitglieder anderer Kulturen werden sich unter Umstanden auf Argumente einlassen, nicht jedoch auf den „Besuch“ Rortys „Schule der Empfindsamkeit“(vgl. Rorty 2003: 254). Rorty stellt mit seiner Ablehnung philosophischer Argumente die Universalitat der Menschenrechte und damit die Menschenrechte an sich in Frage (vgl. Kettner 2001: 210).
[...]
1 „ Wunsch nach moglichst weitgehender intersubjektiver Ubereinstimmung“ (Rorty 1988: 15)
- Citar trabajo
- Arne Michel Mittasch (Autor), 2009, Rortys Menschenrechtskonzeption und das Gegenmodell China, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127985
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