Die gesetzliche Rentenversicherung ist die wichtigste Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Sie funktioniert durch das Umlageverfahren, bei dem die sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Abgaben leisten, die wiederum als Rente an
die Rentner ausbezahlt wird. Dieses System funktioniert allerdings nur effektiv, solange es genug Beitragszahler gibt, die in die Rentenkassen einzahlen. Aktuell wird das Umlageverfahren allerdings durch die Auswirkungen des demografischen Wandels belastet. Die Überalterung der Gesellschaft führt dazu, dass es zu wenig Beitragszahler für zu viele Rentenbezieher gibt. Die Folgen sind ein immer weiter abnehmendes Rentenniveau sowie ein späteres Renteneintrittsalter.
Das Ziel dieser Arbeit ist es, den Status quo des deutschen Rentensystems zu erfassen sowie die angesprochenen Problemfelder theoretisch herzuleiten und zu analysieren. Dabei soll vor allem darauf eingegangen werden, wie leistungsfähig
die gesetzliche Rentenversicherung ist und wo Versorgungslücken entstehen könnten. Zudem wird auf die bestehenden Möglichkeiten zur staatlich geförderten sowie zur privaten Altersvorsorge eingegangen. Um zu prüfen, wie effektiv und
zielführend diese bei der Schließung einer möglichen Rentenlücke sind, werden sie einer SWOT-Analyse unterzogen und es werden verschiedene Hochrechnungen durchgeführt.
Zur Beantwortung der Forschungsfragen werden Informationen aus Online-Datenbanken genutzt und aufbereitet sowie eigene Hoch- und Vergleichsrechnungen durchgeführt. Es werden die Rentenlücken von drei verschiedenen Fallbeispielen ermittelt und geprüft mit welchen, der zu Verfügung stehenden Maßnahmen, diese zu schließen sind. Zudem wird eine Auswahl an Versicherungsverträgen mit und ohne Provisionskosten ausgewertet und analysiert.
Die Ergebnisse dieser Arbeit sollen den Status quo des deutschen Rentensystems wiedergeben und Lösungswege aufzeigen, mit denen sich die Herausforderungen des demografischen Wandels meistern lassen. Weiterhin sollen Vorschläge gemacht
werden, wie man bestehende Systeme der staatlich geförderten sowie privaten Altersvorsorge verbessern kann und Beispiele genannt werden, wie man die Systeme effektiv nutzen kann, um die Rentenlücke zu schließen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anhangsverzeichnis
Abkürzungsverzei chnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung und Zielsetzung
2. Theoretische Grundlagen
2.1. Die Geschichte des deutschen Rentensystems
2.2. Das Rentensystem in Deutschland
2.2.1. Zahlen und Statistiken der GRV
2.2.2. Rentenrechtliche Zeiten
2.2.3. Die Rentenformel
2.2.4. Die Bevölkerungsentwicklung in Deutschland als Herausforderung für das Rentensystem
2.2.5. Reformbedarf des Rentensystems
2.2.6. Notwendigkeit der privaten Altersvorsorge
2.3. Status quo - Private Altersvorsorge in Deutschland
2.4. Grundlagen zu Altersvorsorgeversicherungen
2.4.1. Garantiemodelle von Rentenversicherungen und Auswirkungen des Niedrigzinsumfeld
2.4.2. Provisions- und Honorarberatung
2.4.3. Staatlich geförderte und ungeförderte private Altersvorsorge
2.4.4. Die Basisrente
2.4.5. Die Riester Rente
2.4.6. Die betriebliche Altersvorsorge
2.4.7. Die private Rentenversicherung
2.4.8. Privates Sparen und Investieren
2.4.9. Exkurs: Einfluss von Lobbyarbeit in Form von Parteispendenauf die Rentenpolitik
2.5. Cost-Average-Effekt
2.6. Renditeberechnung und Zinseszins
2.7. Zwischenergebnis
3. Methodisches Vorgehen
4. Durchführung der Kalkulationen
4.1. Renditevergleich: Provisionsgebundener Tarif vs. Honorartarif
4.2. Renditevergleich: ETF-Sparplan vs. ETF-Sparplanim Versicherungsmantel
4.3. Renditevergleich: ETF Sparplan vs. Einmalanlage
5. Zusammenfassung und Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge in Deutschland
Abbildung 2: Bevölkerungspyramide Deutschland 2022 und
Abbildung 3: Verbreitung zusätzlicher Altersvorsorge
Abbildung 4: Magisches Dreieck der Kapitalanlage
Abbildung 5: Garantiekostenindex
Abbildung 6: Wertenwicklung Sparplan vs. Einmalanlage
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Beispielrentenschätzungen mit und ohne Abschlag
Tabelle 2: Vergleich von Nettoverdienst und Nettorentemit/ohne Abschlag
Tabelle 3: Aktienquote bei verminderter Beitragsgarantie
Tabelle 4: Kostenvergleich Provisionsberatung und Honorarb eratung
Tabelle 5: SWOT-Matrix der Basisrentenversicherung
Tabelle 6: Auswirkungen der Riester Förderung auf den Eigenbeitrag
Tabelle 7: SWOT-Matrix der Riester Rente
Tabelle 8: SWOT-Matrix der betriebliche Altersvorsorge
Tabelle 9: SWOT-Matrix der privaten Rentenversicherung
Tabelle 10: Kostenzusammensetzung der Musterverträge
Tabelle 11: Ergebnisse Hochrechnungen Brutto- vs. Nettotarife
Tabelle 12: Ergebnis ETF-Sparplan vs. ETF-Sparplan im Versicherungsmantel
Tabelle 13: Ergebnisse Simulationsrechnung ETF-Sparplan vs. Einmalanlage
Anhangsverzeichnis
Anhang 1: Kalkulation Bruttorentenlücke
Anhang 2: Kalkulation Nettorentenlücke
Anhang 3: Kalkulation des Kostenvergleichs Provisionsberatung und Honorarb eratung
Anhang 4: Kalkulation Auswirkungen der Riester Förderung auf den Eigenbeitrag
Anhang 5: Auszüge aus den Musterverträgen
Anhang 6: Hochrechnungen Brutto- vs. Nettotarife.
Anhang 7: Hochrechnung ETF-Sparplan vs. ETF-Sparplan im V ersicherungsmantel
Anhang 8: Simulationsrechnung ETF-Sparplan vs. Einmalanlage
Abkürzungsverzeichnis
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AG Arbeitgeber
AN Arbeitnehmer
ARW aktueller Rentenwert
AVmEG Altersvermögensergänzungsgesetz
AVmG Altersvermögensgesetz
bAV betriebliche Altersvorsorge
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BetrAVG Betriebsrentengesetz
DAV Deutsche Aktuarvereinigung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1. Problemstellung und Zielsetzung
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bildet in Deutschland den Grundpfeiler der Altersversorge. Allerdings gerät dieses mit dem Umlageverfahren finanzierte System immer mehr in Schieflage. Ausschlaggebend dafür ist die Struktur der Beitragszahler. Durch den demografischen Wandel, also durch den Geburtenrückgang seit den 60er Jahren und der Überalterung der Gesellschaft, ergibt sich die Problematik, dass immer weniger Beitragszahler für immer mehr Leistungsempfänger aufkommen müssen.1 Ohne Zuschüsse des Bundes würde das System schon heute an seine Grenzen stoßen. Allein im Jahr 2020 wurden insgesamt 81,7 Mrd. Euro an Bundeszuschüssen an die Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Dies entspricht fast 25 Prozent der gesamten Beträge, die an die Rentenkassen fließen.2 Die Folgen dieser Entwicklung sind eine schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre sowie eine kontinuierliche Absenkung des Standardrentenniveau bis 2030 auf voraussichtlich 43 Prozent. Die Auswirkungen für zukünftige Rentenempfänger sind schon jetzt gravierend.3 Das vorläufige durchschnittliche Bruttoeinkommen im Jahr 2021 beträgt 40.551,00 Euro, dies entspricht 3.379,25 Euro im Monat. Berechnet man anhand dieses Wertes nun die zu erwartende Monatsrente bei 45 Beitragsjahren, dann kommt man auf einen Betrag von 1.538,55 Euro (West) bzw. 1.506,15 Euro (Ost). Somit ergibt sich eine Rentenlücke von 54,48 Prozent (West) bzw. 55,43 Prozent (Ost) für einen Rentenbezieher, welcher in seinen 45 Beitragsjahren regelmäßig einen Rentenpunkt erworben hat und ohne Abschläge den Rentenbezug startet.4 Experten gehen regelmäßig davon aus, dass man im Alter nur etwa 80 Prozent seines Einkommens benötigt, um seinen Lebensstandard zu halten. Allerdings liegt selbst unter dieser Annahme die entstehende Rentenlücke bei circa 25 Prozent.5 Es ist also nötig private Vorsorge zu treffen, wenn man im Alter seinen Lebensstandard beibehalten möchte. Dies hat auch der Staat erkannt und hat verschiedene Rahmenbedingungen zur staatlichen Förderung von privater Altersvorsorge geschaffen. Doch auch diese Möglichkeiten zur Vorsorge stehen immer wieder in der Kritik. Die Riester Rente bspw. gilt als kostenintensiv in der Verwaltung und unflexibel. Bei der betrieblichen Altersvorsorge wird die nachgelagerte Besteuerung und die durch Entgeltumwandlung geminderten gesetzlichen sozialen Leistungen bemängelt. Zudem haben es klassische Verträge bei einem garantierten Rechnungszins von aktuell 0,25 Prozent sowie der aktuell vorherrschenden hohen Inflation schwer, überhaupt eine reale Rendite zu erzielen.[67]
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die angesprochenen Problemfelder theoretisch herzuleiten und zu analysieren. Dabei sollen die folgenden Forschungsfragen beantwortet werden:
- Sind die bestehenden Möglichkeiten der staatlich geförderten Altersvorsorge zielführend und geeignet, um die Rentenlücke zu schließen?
- Sind die bestehenden Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge geeignet die Rentenlücke zu schließen?
Zudem werden vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase im Zusammenhang mit der privaten Altersvorsorge verschiedene kapitalmarktnahe Vergleichsrechnungen durchgeführt, welche die folgenden Forschungsfragen beantworten sollen:
- Wie beeinflusst die Zahlung von Provisionen die Ablaufleistung bei der privaten Altersvorsorge?
- Hat ein Honorartarif in der privaten Altersvorsorge einen Renditevorteil gegenüber einem Provisionstarif?
- Bietet ein ETF Sparplan im Versicherungsmantel durch die Steuerersparnis einen Performance Vorteil gegenüber einem herkömmlichen ETF Sparplan?
- Hat die Einmalanlage mit einer bestimmten Summe über einen bestimmten Zeitraum einen Performancevorteil gegenüber einem Sparplan mit derselben Summe über denselben Zeitraum?
Die Ergebnisse dieser Arbeit und der Forschungsfragen sollen dazu beitragen, den Status quo des deutschen Rentensystems wiederzugeben und Lösungswege aufzeigen, mit denen sich die Herausforderungen des demografischen Wandels meistern lassen. Weiterhin sollen Vorschläge gemacht werden, wie man bestehende Systeme der staatlich geförderten sowie privaten Altersvorsorge verbessern kann und Beispiele genannt werden, wie man einen effektiven Nutzen aus diesen Systemen ziehen kann, um die Rentenlücke zu schließen. Bei der Untersuchung beschränkt sich diese Arbeit auf die Altersvorsorgesysteme von sozialversicherungspflichtigen Angestellten. Andere Versorgungssysteme wie bspw. die Beamtenversorgung oder die Alterssicherung der Landwirte werden dabei nicht betrachtet.
2. Theoretische Grundlagen
2.1. Die Geschichte des deutschen Rentensystems
Das deutsche Rentensystem hat seinen Ursprung bereits im 19. Jahrhundert. Traditionell wurden alte und kranke Menschen damals durch die Familie versorgt. Durch die Industrialisierung fand allerdings ein gesellschaftlicher Wandel statt und vor allem der Vielzahl an Arbeitern stand im Falle von Invalidität oder dem Erreichen eines bestimmten Alters ein Leben in Armut bevor. Aus diesem Grund wurde unter Bismarck 1889 das „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Alterssicherung der Arbeiter“ verabschiedet. Dieses Gesetz schaffte die ersten Voraussetzungen für eine staatlich organisierte Absicherung. Das Renteneintrittsalter von 70 Jahren erreichte allerdings kaum jemand, die meisten Arbeiter wurden durch die harten Arbeitsbedingungen schon vorher invalide. Zudem war die Rente nicht als Lohnersatz anzusehen, welche den Lebensstandard sichern sollte, sondern lediglich als eine Art Zuschuss. Einige Grundzüge des damaligen Systems sind auch im heutigen Rentensystem noch vorzufinden. So ist die Rentenkasse nicht nur für die Alterssicherung zuständig, sondern auch für die Absicherung von Invalidität vor dem Renteneintritt. Seitdem unterlag das Rentensystem unterschiedlichen Reformen. Durch ihre Vielzahl werden im Folgenden allerdings nur die Ausschlaggebenden für unser heutiges Rentensystem genannt.
Die Rente, wie wir sie heute kennen, entstand in der Nachkriegszeit mit der Rentenreform von 1957. Kern dieser Reform war die Änderung der Rente von einem Zuschuss zum Lebensunterhalt, hin zu einem Lohnersatz nach dem Renteneintritt. Eine deutliche Anhebung des Leistungsniveaus war die Folge. Zudem erfolgt seitdem die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung sowie der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Berechnungsgrundlage sind seither die Versicherungsdauer sowie der relative Lohn während des Erwerbslebens gemessen an der allgemeinen Lohnentwicklung. Weiterhin wurde das Abschnittsdeckungsverfahren beschlossen, was den Übergang vom Kapitaldeckungsverfahren zum Umlageverfahren darstellt. Seit 1969 findet das Umlageverfahren Anwendung, welches auch noch heute zur Finanzierung der Rentenversicherung genutzt wird. Im Jahr 1989 verabschiedete der Bundestag eine weitere Rentenreform. Durch den Mauerfall und die deutsche Wiedervereinigung wurde die Einführung jedoch bis ins Jahr 1992 verschoben. Die wichtigsten Neuerungen waren die Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters auf 65 Jahre sowie die Einführung von Rentenabschlägen bei vorzeitigem Renteneintritt.
Eine weitere bedeutende Änderung wurde im Jahr 2001 beschlossen. Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und dem Altersvermögensänderungsgesetz (AVmEG) wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen. Hauptziel dieses Gesetzespakets war die langfristige Bezahlbarkeit der Rente sicherzustellen. Dazu wurde eine Beitragssatzdeckelung der Rentenversicherungsbeiträge bis 2030 von maximal 22 Prozent festgelegt. Dies erforderte zudem eine Rentenanpassung, wodurch das Rentenniveau um circa fünf Prozent abgesenkt wurde. Weiterhin wurde die Rente nun nichtmehr anhand der Nettolohnentwicklung berechnet, sondern anhand der Bruttolohnentwicklung. Um die Senkung des Rentenniveaus auszugleichen, bzw. es trotzdem zu ermöglichen den Lebensstandard im Alter angemessen zu sichern, wurde eine staatlich geförderte Zusatzversorgung geschaffen und es wurden Verbesserungen bei der betrieblichen Altersversorgung gemacht. Somit wurde das umlagefinanzierte Rentensystem durch ein privates und kapitalgedecktes System, der sogenannten Riester Rente, ergänzt. Danach gab es noch weitere Maßnahmen wie bspw. die Einführung der Mütterrente, die abschlagsfreie Rente mit 63 bei besonders langfristig Versicherten6 sowie das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, welches zum Ziel hat, die Rentenwerte für Ost- und Westdeutschland bis 2025 anzugleichen. Zudem liegt seit 2012 das gesetzliche Renteneintrittsalter bei 67 Jahren. Der Übergang von der bisherigen Altersgrenze von 65 Jahren erfolgt dabei schrittweise ab Geburtsjahr 1946 bis zum Jahrgang 1964. Somit haben alle
Jahrgänge ab 1964 die Regelaltersrente mit 67 Jahren erreicht.7 Für den weiteren
Verlauf dieser Arbeit findet zur Vereinfachung nur das Renteneintrittsalter mit 67 Jahren Anwendung.
Welche Leistungen das deutsche Rentensystem aktuell erbringt und wer beitragspflichtig bzw. empfangsberechtigt ist wird im folgenden Kapitel erörtert.
2.2. Das Rentensystem in Deutschland
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Rentensystem in Deutschland basiert auf drei Schichten der Altersvorsorge, siehe Abbildung 1.
Abbildung 1: Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge in Deutschland.8 Die gesetzliche Rentenversicherung als Teil der ersten Schicht, bildet dabei den wichtigsten Baustein. Sie ist ein öffentlich-rechtliches Pflichtsystem und hat eine Regelsicherungsfunktion, da sie den größten Teil dazu beiträgt, den zukünftigen Lebensstandard nach Rentenbeginn abzusichern. Die zweite und dritte Schicht hat eine Ergänzungsfunktion. Sie sollen das zu erwartende verminderte Leistungsniveau der GRV von 43 Prozent ab dem Jahr 2030 ergänzen, um so einer Verschlechterung des individuellen Lebensstandards vorzubeugen.9 Die Bausteine der Schichten zwei und drei sowie die Basisrente werden in späteren Kapiteln detailliert beschrieben.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Pflichtsystem für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sowie für bestimmte Gruppen von selbstständig Tätigen10. Zusätzlich haben alle Selbstständigen die Möglichkeit sich auf Antrag freiwillig versichern zu lassen. Die Regelungen dazu finden sich im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB).11 Ihre Leistungen umfassen nicht nur eine Altersrente, sondern auch eine Rente wegen Erwerbsminderung und eine Hinterbliebenenrente. Zudem erbringt sie Leistungen zur Prävention und Rehabilitation, um die Arbeitskraft zu erhalten bzw. wiederherzustellen.12 Im weiteren Verlauf dieser Arbeit beschränken sich die Ausführungen zur GRV auf die Rentenleistung aus Altersgründen.
2.2.1. Zahlen und Statistiken der GRV
Die Einnahmen der GRV beliefen sich im Jahr 2020 auf insgesamt 334,4 Mrd. Euro, wovon 252,7 Mrd. Euro aus Beitragszahlungen generiert wurden und 81,7 Mrd. Euro auf Bundeszuschüsse zurückzuführen sind. Die Bundeszuschüsse finanzieren sich durch verschiedene Steuereinnahmen, unter anderem der Ökosteuer und der Mehrwertsteuer. Die Ausgaben betrugen 338,3 Mrd. Euro. Somit hatte die GRV 2020 ein Einnahmedefizit von 3,9 Mrd. Euro. Das entstandene Defizit wurde mit der Nachhaltigkeitsrücklage ausgeglichen. Diese Rücklage muss durch die Rentenkasse gebildet werden, um kurzfristige Schwankungen bei den Einnahmen und Ausgaben auszugleichen, um zu vermeiden, dass direkt eine Anpassung des Beitragssatzes zur GRV nötig ist. Der Beitragssatz zur GRV beträgt seit dem 1. Januar 2018 unverändert 18,6 Prozent. Der Beitrag wird jeweils zur Hälfte (9,3 Prozent) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Mit Stand zum 31.12.2019 gab es 56,7 Mio. Versicherte in der GRV, davon waren 39,1 Mio. aktiv und 17,6 Mio. passiv versichert. Aktiv Versicherte sind Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, geringfügig Beschäftigte und Anrechnungszeitversicherte13 im aktuellen Berichtsjahr. Als passiv Versicherte werden Personen bezeichnet, welche bisher schon einen Beitrag oder Anrechnungszeiten in der GRV erworben haben, allerdings im aktuellen Berichtsjahr noch keinen Beitrag geleistet haben. Insgesamt gab es 2020 circa 22,2 Mio. Rentenbezieher in Deutschland mit einer durchschnittlichen Bruttorente von 1.632,00 Euro für Männer und 1.225,00 Euro für Frauen. Dieser Unterschied kommt dadurch zustande, weil Frauen aus statistischer Sicht weniger rentenrechtliche Zeiten und Entgeltpunkte (EGP) ansammeln. Durchschnittlich zahlen sie 30,9 Jahre in die GRV ein und sammeln 0,75 EGP pro Jahr. Bei den Männern sind es 41,6 Jahre und 1,03 EGP pro Jahr. Der durchschnittliche Rentenbezug betrug 2020 bei den Männer 18,5 Jahre und bei den Frauen 22 Jahre. Wobei dieser Wert durch die erhöhte Lebenserwartung kontinuierlich steigt (durchschnittlich um 0,65 Jahre pro Jahr, in den vergangenen drei Jahren). Das Alter bei Rentenbeginn beträgt bei Männern im Schnitt 64,1 Jahre, bei Frauen 64,2 Jahre und ist seit 2014 nahezu unverändert.14
Wie bereits in der Einleitung erwähnt, arbeitet die GRV mit dem Umlageverfahren. Bei der Umlagefinanzierung bauen die Beitragszahler keinen Kapitalbestand für ihre eigene Rente auf, sondern es erfolgt eine direkte Umlage der Beiträge in Bezüge für die aktuellen Rentenbezieher. Mit der Beitragszahlung wird lediglich ein Anspruch erworben für die spätere eigene Rente.15 Dieser Rentenanspruch wird in sogenannten Entgeltpunkten definiert. Ein Entgeltpunkt erhält man im Jahr 2021, wenn man einen Bruttoverdienst von 40.551,00 Euro hat, was dem Durchschnittsverdienst aller Deutschen entspricht. Liegt der Verdienst darunter oder darüber, dann verringern oder erhöhen sich die EGP entsprechend. Gedeckelt wird die Höchstpunktzahl an EGP durch die Beitragsbemessungsgrenze16, welche den Höchstverdienst kennzeichnet, bis zu dem Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Im Jahr 2021 beträgt diese Grenze 85.200 Euro (West). Dividiert man diesen Betrag durch den Durchschnittsverdienst aller Deutschen erhält man 2,05 EGP die 2021 maximal erworben werden können.17 Neben den normalen Beitragszeiten gibt es noch verschiedene andere rentenrechtliche Zeiten, die ebenfalls Einfluss auf die spätere Rentenhöhe haben. Dabei unterscheidet man grundsätzlich in Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und die Berücksichtigungszeiten.
2.2.2. Rentenrechtliche Zeiten
Bei Beitragszeiten werden Pflichtbeiträge aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Berufsausbildung an die GRV gezahlt. Dazu gehören auch freiwillige Beiträge sowie Beiträge aus Ersatzleistungen wie bspw. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der privaten Pflege eines Angehörigen.
Kindererziehungszeiten sind Zeiten, die zur Kompensation der Kindererziehung dienen, da dort in der Regel die Erwerbstätigkeit verringert wird. Pro Kind geboren ab 1992 werden 3 Jahre in Höhe eines EGP des jeweiligen Erziehungsjahrs angerechnet. Für Kinder geboren vor 1992 sind es zwei EGP. Kindererziehungszeiten sind additiv und werden auch gewährt, wenn man in dieser Zeit eine rentenrechtliche Tätigkeit ausübt.
Seit Einführung der Pflegeversicherung 1995 zahlt diese, für Personen die privat eine andere Person pflegen, Beiträge zur Rentenversicherung. Voraussetzungen sind Pflegezeiten von mind. 14 Std./Woche sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von max. 30 Std./Woche. Zudem muss der Pflegebedürftige Anrecht auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge entspricht dabei einem fiktiven Monatsbeitrag, der nach Schwere der Pflegebedürftigkeit festgelegt wird.
Freiwillige Beiträge bewegen sich im Rahmen des festgelegten Mindest- bzw. Höchstbeitrags und können bspw. durch selbständig Tätige entrichtet werden. Dabei wird auf Grundlage des entrichteten Beitrags ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt und somit die Höhe der erworbenen EGP bestimmt.
Berufsausbildungszeiten werden für maximal 3 Jahre, bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung, anerkannt. Der sozialpolitische Gedanke dieser Regelung entspringt der Gegebenheit, dass Auszubildende während der Berufsausbildung häufig ein unterdurchschnittliches Gehalt erhalten und diese rentenrechtlich nicht benachteiligt werden sollen. Berufsausbildungszeiten werden mit 75 Prozent der Gesamtleistungsbewertung berechnet, maximal jedoch mit 0,75 EGP pro Jahr anerkannt. Die Gesamtleistungsbewertung ordnet beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten EGP zu. Die Höhe des Gesamtleistungswertes richtet sich dabei nach der Höhe der Beiträge und deren Dichte.
Neben den Beitragszeiten werden noch beitragsfreie Zeiten bei der Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt. Diese Zeiten entstehen, wenn die Versicherten keiner Beschäftigung nachgehen konnten. Dabei unterscheidet man Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten und Ersatzzeiten. Sie werden ebenfalls bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt und wirken unmittelbar rentensteigernd.
Anrechnungszeiten erwerben die Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Rehabilitationsmaßnahmen, während Schutzfristen durch Schwan- gerschaft/Mutterschaft, bei Ausbildungssuche oder dem Bezug von Arbeitslosengeld II.
Zurechnungszeiten erhalten Versicherte, wenn sie vor dem 62. Lebensjahr erwerbsgemindert werden. Ziel ist es, die Folgen einer frühen Erwerbsminderung und daraus resultierenden niedrigen Altersrente im Sinne einer solidarischen Sozialversicherung auszugleichen. Der Wert der Zurechnungszeit orientiert sich dabei am Durchschnittswert der bis dahin erworbenen rentenrechtlichen Zeit.
Versicherten, die durch Kriegsdienst, Vertreibung oder Flucht, Lücken in der Erwerbsbiografie aufweisen, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich diese auszugleichen. Die so erworbenen Ansprüche werden ebenfalls nach dem bisher erworbenen individuellen Versicherungsverlauf bewertet. Diese Zeiten führen zu einer Erweiterung der anrechnungsfähigen Zeiten und somit zu einer Erhöhung der persönlichen EGP.
Neben den Beitragszeiten und den beitragsfreien Zeiten gibt es zudem noch die Berücksichtigungszeiten. Sie haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rentenhöhe, finden aber Berücksichtigung bei der Gesamtleistungsbewertung sowie bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind. Berücksichtigungszeiten sollen Lücken füllen, die bspw. durch die Kindererziehung entstanden sind. Eine Anerkennung ist für die Erziehung des Kindes bis zum vollendetem 10. Lebensjahr möglich. Somit bleibt in dieser Zeit ein möglicher Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen.18
Bei der Betrachtung der unterschiedlichen rentenrechtlichen Zeiten lässt sich deutlich erkennen, dass die GRV nicht nur eine Altersvorsorgeversicherung ist, bei der mit der Zahlung von Beiträgen durch Erwerbstätigkeit ein Recht auf Leistung im Alter erworben wird. Es ist eine Sozialversicherung, bei der die Mitglieder solidarisch im Fall von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder sonstiger verringerter Leistungsfähigkeit unterstützt werden.
2.2.3. Die Rentenformel
Die Rentenformel dient zur Ermittlung der Höhe der monatlichen Bruttorente und ist niedergeschrieben im §64 SGB VI. Sie kommt bei der Ermittlung jeder neuen Rente zur Anwendung. Grundlage bildet die individuelle Erwerbsbiografie der Versicherten und die damit generierten rentenrechtlichen Zeiten. Die Bruttorente entspricht der Rente vor Abzug von Steuern und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bestandteile der Formel sind die Entgeltpunkte (EGP), der Zugangsfaktor (ZF), der Rentenfaktor (RF) und der aktuelle Rentenwert (ARW). Um die monatliche Bruttorente zu erhalten, werden alle Faktoren miteinander multipliziert.
mon. Bruttorente = EGP x ZF x RF x ARW
Die EGP ergeben sich wie bereits in Kapitel 2.2.1. erwähnt aus dem relativen Einkommen des Versicherten im Laufe seines Erwerbslebens und anderer rentenrechtlichen Zeiten. Dabei entspricht ein EGP den Durchschnittsverdienst aller Deutschen im Versicherungsjahr.
Der ZF berücksichtigt den Zeitpunkt des Renteneintritts. Beim Eintritt in die Rente durch Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt der ZF 1,0. Tritt man früher in die Rente ein, verringert sich der Faktor um 0,003 pro Monat. Dies entspricht einem Rentenabschlag von 3,6 Prozent, wenn man ein Jahr vor dem Erreichen des regulären Eintrittsalters Rente beziehen möchte. Auf der anderen Seite erhöht sich dieser Faktor um 0,005 pro Monat, den man später in Altersrente geht (maximal für 24 Monate möglich). Dies entspricht einer Rentensteigerung von 6 Prozent, wenn man ein Jahr länger arbeitet.
Der RF ist abhängig von der Rentenart. Er entspricht bspw. bei einer Rente aufgrund des Alters 1,0, bei einer Rente durch teilweise Erwerbsminderung 0,5 und bei der Halbwaisenrente 0,1.
Der ARW wird in Euro angegeben und bestimmt, wieviel ein EGP pro Monat wert ist. Für 2020/2021 beträgt der ARW 34,19 Euro in Westdeutschland und 33,47 Euro in Ostdeutschland. Der Unterschied resultiert aus dem ungleichen Lohn- und Gehaltsniveau innerhalb Deutschlands. Bis 2025 werden beide Werte jedoch aneinander angeglichen und es wird eine einheitliche Bemessungsgrundlage geben. Der aktuelle Rentenwert wird jedes Jahr zum 01.07. per Rechtsverordnung neu festgelegt. Damit werden die Renten entsprechend der aktuellen Lohn- und Gehaltsentwicklungen dynamisiert und das Verhältnis zwischen Renten und dem allgemeinen Einkommen aller Erwerbstätigen bleibt gleich.19 Bei Anwendung der Formel für den sogenannten „Eckrentner“ erhalten wir folgende Ergebnisse:
mon. Bruttorente = 45 x 1 x 1 x 34,19 bzw. 33,47
mon. Bruttorente = 1.538,55€ (West) bzw. 1.506.15€ (Ost)
Der Eckrentner ist eine fiktive Person, welche 45 Jahre gearbeitet hat, ohne Abschläge die Altersrente bezieht und regelmäßig 1,0 EGP pro Beitragsjahr verdient hat. Der Eckrentner dient als Bezugs- und Vergleichsgröße bei der Entwicklung des Rentenniveaus.
2.2.4. Die Bevölkerungsentwicklung in Deutschland als Herausforderung für das Rentensystem
Vor dem Hintergrund der Umlagefinanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung, muss man sich zwangsläufig auch mit dem Thema des demografischen Wandels auseinandersetzen. Dieser beschreibt die Veränderung der Bevölkerungszusammensetzung bzw. der Altersstruktur einer Gesellschaft. Die Bevölkerungszusammensetzung wird von den Komponenten Geburten, Sterbefälle sowie der Differenz zwischen Zu- und Abwanderung direkt beeinflusst. Seit dem Jahr 1973 ist die jährliche Sterberate in Deutschland höher als die Geburtenrate. Ohne Zuwanderung würde seither die Bevölkerungszahl in Deutschland abnehmen. Im Zusammenhang mit einer immer weiter steigenden Lebenserwartung, ergibt sich für das umlagefinanzierte Rentensystem die Problematik, dass es immer weniger Beitragszahler für eine steigende Anzahl von Rentnern gibt.20 Aktuell befindet sich Deutschland inmitten des demografischen Wandels, hin zu einer älter werdenden Gesellschaft, siehe Abbildung 2.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Bevölkerungspyramide Deutschland 2022 und 2040.[23]
Der Altersaufbau 2022 veranschaulicht die aktuelle Altersstruktur der Bevölkerung in Deutschland. Die Grafik unterteilt in die Altersgruppen jünger 20, 20 - 67 und älter als 67 Jahre. Eine besondere Herausforderung für die GRV sind die geburtenstarken Jahrgänge von 1960 bis 1970, welche in den nächsten Jahren das Renteneintrittsalter erreichen, was zu einer zusätzlichen Belastung der Rentenkasse führen dürfte. Aktuell gibt es 16,6 Mio. Menschen über 67 Jahren in Deutschland, bis 2040 steigt diese Zahl auf 21,9 Mio. an. Währenddessen sinkt die Zahl der potenziellen Beitragszahler im Alter von 20 - 66 Jahren von 51,6 Mio. im Jahr 2022 auf 44,8 Mio. im Jahr 2040. Dies bedeutet, dass 2040 auf 100 Personen der mittleren Altersstufe 49 Personen kommen, die älter als 67 Jahre sind. Zum Vergleich liegt diese Zahl 2022 noch bei 32. Zudem wird ein kontinuierlicher Rückgang der Geburtenrate prognostiziert. Die Gesamtbevölkerung reduziert sich dadurch voraussichtlich von 83,6 Mio. auf 81,3 Mio. bis ins Jahr 2040.21 22
Diese Zahlen lassen an der langfristigen Finanzierbarkeit der GRV Zweifel aufkommen, vor allem da andere Einflussfaktoren wie die Erwerbstätigenquote, das Lohnniveau oder die Produktivität in dieser Betrachtung noch gar nicht mit einbezogen sind. Da die Problematik der Überalterung der Gesellschaft kurz- und mittelfristig nicht gelöst werden kann, bedarf es weiterer Reformen im deutschen Rentensystem.
2.2.5. Reformbedarf des Rentensystems
Die Handlungsmöglichkeiten der Politik im Hinblick auf den demografischen Wandel im Zusammenhang mit der GRV sind begrenzt. So wurden Versprechungen wie die Beitragsstabilität und die Sicherung des Rentenniveaus bis 2030 gesetzlich festgeschrieben. Zudem verbietet eine Schutzklausel im SGB eine Kürzung von Rentenansprüchen. Weiterhin ist es der Rentenkasse nicht gestattet defizitär zu wirtschaften. Somit müssten für eine langfristige Finanzierbarkeit bzw. Stabilisierung des umlagefinanzierten Systems die Bundeszuschüsse weiter steigen und das Renteneintrittsalter weiter angehoben werden. Ab 2030 könnte es zudem wieder zu Beitragsanpassungen und einer Absenkung des Rentenniveaus kommen.23 Der Rentenversicherungsbericht 2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geht in einer Modellrechnung davon aus, dass der Rentenversicherungsbeitrag in Abhängigkeit von der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung bis 2035 auf bis zu 23 Prozent steigen könnte (aktuell 18,6 Prozent). Dabei wird von einem Absinken des Rentenniveaus auf 44,9 Prozent ausgegangen (aktuell 49,4 Prozent). Zudem wird mit einer Erhöhung der Bundeszuschüsse von 5,2 Mrd. Euro gerechnet.24 Eine Anhebung des Renteneintrittsalters auf 70 Jahre könnte diesen Entwicklungen entgegenwirken. Durch die verkürzte Rentenbezugsdauer im Verhältnis zur Lebenserwartung könnten Beitragssteigerungen begrenzt und das Rentenniveau stabilisiert werden.25 Indirekt würde eine weitere Anhebung des Renteneintrittsalters bei den Versicherten allerdings zu einer Rentenkürzung führen, da der individuelle Renteneintritt schon heute von der gesetzlichen Grenze abweicht (siehe Kapitel 2.2.1.). Seit 2014 beträgt das Alter bei Renteneintritt im Durchschnitt ca. 64 Jahre. Ein Versicherter der 1956 geboren ist muss aktuell 65 Jahre und 10 Monate alt sein, um ohne Abschläge Rente beziehen zu können. Pro Monat fällt dabei ein Abschlag von 0,3 an. Beim Renteneintritt mit 64 Jahren entspricht dies 22 Monaten und somit einer Rentenkürzung von 6,6 Prozent (siehe Kapitel 2.2.3.), wobei der Rentenabschlag auf eine Höhe von maximal 18 Prozent begrenzt ist. Zudem lehnen laut einer Umfrage des Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) aus dem Jahr 2019 73 Prozent der Deutschen eine weitere Anhebung des Renteneintrittsalters ab. Die Politik befindet sich somit in einem Interessenkonflikt und es droht die Gefahr bei einer weiteren Anhebung mögliche Wählerstimmen zu verlieren.26
So hat auch die 2021 neu gewählte Regierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, trotz der Prognosen des statistischen Bundesamtes zum demografischen Wandel und den Modellrechnungen im Rentenbericht 2021, in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart das Renteneintrittsalter nicht anzuheben. Weiterhin soll in der Legislaturperiode 2021 bis 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent dauerhaft gesichert werden und der Beitragssatz nicht über 20 Prozent steigen. Erreicht werden soll dieses Versprechen durch eine Erweiterung des umlagefinanzierten Systems zu einer teilweisen Kapitaldeckung. Dazu soll ein unabhängiger Fonds auferlegt werden, der von einer öffentlich-rechtlichen Stelle verwaltet wird und global an den Kapitalmärkten agiert. Hierfür wird im Jahr 2022 ein erster Kapitalstock von 10 Mrd. Euro aus Haushaltsmitteln der Rentenkasse zugeführt. Die eingezahlten Beiträge sollen für die Versicherten garantiert werden. Zudem soll es der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ermöglicht werden, ihre Reserven reguliert am Kapitalmarkt anzulegen. Aktuell ist der Handlungsspielraum der DRV streng reglementiert und die Reserven müssen zum Großteil kurzfristig als Termingelder angelegt werden. Hierfür fallen Negativzinsen an, die 2021 ca. 150 Mio. Euro betrugen. Eine detailliertere Ausgestaltung geht aus dem Koalitionsvertrag allerdings nicht hervor. Es bleibt offen, ob dieser Fonds nach 2022 durch Beiträge der Versicherten oder jährlich durch Haushaltsmittel gefüllt wird.27 Im Wahlkampf sprach die FDP regelmäßig von einer „Aktienrente“. Bei dieser Überlegung sollten zwei Prozent des Beitrages zur GRV in einen Fonds fließen, ähnlich wie es in Schweden praktiziert wird.28 Schweden hat ein ähnliches Rentensystem wie Deutschland. Dort müssen die Bürger schon seit 1995 16 Prozent des Einkommens in ein umlagefinanziertes Rentensystem einzahlen und 2,5 Prozent in ein kapitalgedecktes System. Dabei haben die Schweden die Wahlfreiheit, ob sie sich einen privatwirtschaftlichen Anbieter suchen oder ob die Beiträge in den Staatsfonds fließen sollen. Die Teilnahme an diesem System ist jedoch verpflichtend. Der Staatsfonds AP7 legt das Geld zu 100 Prozent in Aktien an, ist ca. 66 Mrd. Euro groß und hat in den vergangenen 10 Jahren eine durchschnittliche Rendite im zweistelligen Bereich erzielt. Schweden konnte mit dieser Reform die Auswirkungen des demografischen Wandels abfedern und die junge Generation entlasten, bei einem flexiblen Renteneintritt zwischen 62 und 68 Jahren. Zudem muss das schwedische Rentensystem nicht durch Steuereinnahmen gestützt werden.29
Am Beispiel von Schweden erkennt man, dass eine Kombination beider Systeme durchaus zielführend sein kann. Problematisch ist nur, dass tiefgreifende Änderungen am Rentensystem regelmäßig nicht kurzfristig umzusetzen sind, sondern mit einer langfristigen Übergangsphase geplant werden muss. Dementsprechend länger dauert es bis die Auswirkungen von Änderungen spürbar werden. So benötigt bspw. die Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 Jahren auf 67 Jahren eine Übergangsphase von 24 Jahren.30
Öffentliche Stimmen zu den Plänen der neuen Regierung äußern sich allerdings kritisch. Martin Werding, Professor für Sozialpolitik und öffentliche Finanzen, vertritt in einem Interview mit der Tagesschau die Meinung, dass mit den Versprechungen der Regierung tiefgreifende Reformen bis 2025 praktisch ausgeschlossen wurden. Das Modell der teilweisen Kapitaldeckung sei zwar ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings im dargestellten Modell keineswegs ausreichend. „Wenn man nicht aufpasst, sind die zehn Milliarden Euro ganz schnell verschluckt. Das sind Rentenausgaben für 10 Tage“31 äußert sich Werding. Der Fonds müsse regelmäßig mit weiteren Mitteln gefüllt werden und im Falle einer Beteiligung durch Beiträge der Versicherten müsse festgelegt werden, wie diese auf die Versicherten umgerechnet werden.32 Der Bundesvorstand der DRV Alexander Gunkel begrüßt in einem Interview mit dem Handelsblatt die Pläne der Koalition zu einer teilweisen Kapitaldeckung. Aber auch er sieht die Pläne als nicht ausgereift an. Um das Rentenniveau bei 48 Prozent zu halten und den Beitragssatz bei 20 Prozent zu stabilisieren, müsse der Kapitalstock bereits 2030 einen deutlichen Finanzierungbeitrag leisten. Zudem müsste die DRV bereits 2027 darauf zugreifen, was in den Augen von Herrn Gunkel allerdings der falsche Weg wäre, da der Aufbau eines Kapitalstocks Zeit kostet. Weiterhin vertritt er die Meinung, dass selbst wenn bis 2032 jährlich 10 Mrd. Euro in den Fonds fließen würden, dieser gerade einmal ausreicht, um für vier Monate die Gesamtausgaben der DRV zu decken bzw. den Beitragssatz um 0,5 Prozent zu mindern.33 Auch die deutsche Bevölkerung steht den Plänen skeptisch gegenüber. Einer Umfrage des DIA zufolge gehen 49 Prozent der Befragten davon aus, dass diese Mittel nicht ausreichen werden, um Teile der Rente zukünftig finanzieren zu können.34 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Reformbestrebungen der neuen Bundesregierung wie sie im Koalitionsvertrag formuliert sind, nicht ausreichen, um vor dem Hintergrund des demografischen Wandels die GRV zu stabilisieren. Die drei Stellschrauben Renteneintrittsalter, Beitragssatz und Rentenniveau lässt die Regierung unangetastet. Die logische Folge daraus wird ein zukünftig weiter steigender Bundeszuschuss zur GRV sein, obwohl dieser im Jahr 2021 bereits ca. 21 Prozent des gesamten Bundeshaushalts ausmachte.35 Die 10 Mrd. Euro aus Haushaltsmitteln für den Aufbau des öffentlich-rechtlich verwalteten Fonds sind dabei noch eine weitere Belastung für den Steuerzahler. Am Beispiel von Schweden kann man sehen, dass der Wechsel zu einem teilweise kapitalgedeckten System der richtige Weg sein kann. Jedoch benötigt die Politik dazu den Mut tiefgreifende Veränderungen durchsetzen zu wollen, ggf. auch gegen die Wählergunst.
2.2.6. Notwendigkeit der privaten Altersvorsorge
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die GRV durch den Wandel der Gesellschaft unter ständigen Reformbedarf steht und dass die Politik es vermeidet harte Einschnitte vorzunehmen, um die Wählergunst nicht zu verlieren. Norbert Blüm, damaliger Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Kabinett Kohl, sagte 1997 im Bundestag das die Rente sicher sei. Unrecht hatte er aufgrund der rechtlichen Gestaltung der GRV mit seiner Aussage nicht, jedoch ist die Höhe der Rente vor dem Hintergrund weiterer Reformen und der Inflation ungewiss. Umso wichtiger ist es für jeden Versicherten privat vorzusorgen, damit der persönliche Lebensstandard gesichert werden kann. Um diese Aussage zu bestätigen, werden im Folgenden mit Hilfe der Rentenformel (mtl. Bruttorente =
EGPXZFXRFXARW) fiktive Szenarien kalkuliert, um so die Rentenhöhe unter den aktuellen Gegebenheiten zu ermitteln und im Anschluss die Rentenlücke aufzuzeigen. Zur Berechnung werden folgende Szenarien betrachtet:
1. Erwerb von durchschnittlich 0,7 EGP pro Jahr. Dies repräsentiert einen Versicherten mit unterdurchschnittlichem Bruttoverdienst von 28.385,70 Euro im Jahr 2021 (2.365,48 Euro pro Monat).
2. Erwerb von durchschnittlich 1 EGP pro Jahr. Dies repräsentiert den sogenannten Eckrentner, entspricht einem Bruttoverdienst von 40.551,00 Euro im Jahr 2021(3.379,25 Euro pro Monat).
3. Erwerb von durchschnittlich 1,5 EGP pro Jahr. Dies repräsentiert einen Versicherten mit überdurchschnittlichem Bruttoverdienst von 60.826,50 Euro im Jahr 2021 (5.068,88 Euro pro Monat).36
Der Renteneintritt erfolgt jeweils mit 67 Jahren und 45 Beitragsjahren unter der Annahme das jedes Jahr exakt die angegebenen EGP erworben wurden (ohne Abschlag). Zudem wird eine zweite Berechnung durchgeführt, um einen Renteneintritt 22 Monate vor Renteneintrittsalter zu simulieren (mit Abschlag).37 38 Die Kalkulationen erfolgten mit Hilfe von Excel, die Ergebnisse werden in Tabelle 1 dar- gestellt.
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Tabelle 1: Beispielrentenschätzungen mit und ohne Abschlag.[40]
Ohne Abschläge liegt die Rentenlücke vor Steuern und Sozialabgeben bei ca. 55 Prozent im Vergleich zum Verdienst während des Erwerbslebens. Bei einem früheren Renteneintritt von 22 Monaten erhöht sich diese Lücke auf ca. 60 Prozent. Noch gravierender fallen die Ergebnisse in absoluten Beträgen aus. So erhält der Geringverdiener ohne Abschläge bis zu 1.311,18 Euro bzw. mit Abschlägen 1.421,02 Euro weniger als während seines Erwerbslebens. Bei der Person mit überdurchschnittlichem Verdienst erhöht sich der Betrag dementsprechend auf eine Lücke von 2.809,66 Euro ohne Abschläge und 3.045,04 Euro mit Abschlägen.
Dies stellt allerdings nur die Bruttorentenlücke dar. Von der Rente werden jedoch noch Steuern, Krankenversicherung und Pflegeversicherung einbehalten. Zudem trägt die Rentenversicherung ähnlich wie der Arbeitgeber während des Erwerbslebens die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge.39 Da diese Abgaben während der Rente geringer sind als während des Erwerbslebens und auch keine Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung mehr bezahlt werden muss, fällt die Nettorentenlücke geringer aus. Um den tatsächlichen Vorsorgeaufwand herauszufinden, wird nun ein theoretischer Nettoverdienst für die drei Beispiele ermittelt und anschließend die jeweiligen Nettorenten. Dies erfolgt unter der Annahme, dass die Renten zu 100 Prozent besteuert werden, der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ein Prozent beträgt, keine Kirchensteuer bezahlt wird, die Personen kinderlos sind und der Steuerklasse 1 angehören. Da die Ost- und Westrenten bis zum Jahr 2025 eine Angleichung erhalten, wird zur Vereinfachung nur die Bruttorente West betrachtet. Die Modellrechnungen zur Ermittlung der Nettolöhne während des Erwerbslebens sowie der Nettorenten erfolgten mit Hilfe eines Online- tools.40 Die Nettorentenlücke verringert sich zur Brottorentenlücke wie erwartet.
Ohne Abschläge beträgt sie 43 Prozent und mit Abschlägen 48 Prozent. In absoluten Zahlen fällt der Fehlbetrag dementsprechend beim Gutverdiener höher aus als beim Geringverdiener. Die Ergebnisse werden in Tabelle 2 zusammengefasst.
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Tabelle 2: Vergleich von Nettoverdienst und Nettorente mit/ohne Abschlag.[43]
In der Europäischen Union gelten Personen als armutsgefährdet, denen weniger als 60 Prozent des nationalen Einkommensdurchschnitts zur Verfügung steht.41 42 In Deutschland beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen im Jahr 2021 für Alleinstehende in der Steuerklasse 1 nach ersten Hochrechnungen circa 24.539,00 Euro bzw. 2.044,92 Euro pro Monat. Somit liegt die Armutsgrenze für Singles in Deutschland im Jahr 2021 bei 1.226,95 Euro pro Monat.43
Vergleicht man nun die Ergebnisse aus der Tabelle mit dieser Zahl, stellt man fest, dass der Geringverdiener in jedem Fall während des Rentenbezugs unter dieser Grenze liegt und von Armut gefährdet sein wird. Der sogenannte Eckrentner wird nur im Fall eines früheren Renteneintritts von Armut gefährdet sein. Ausschließlich der Gutverdiener hat während des Rentenbezugs ein Einkommen, welches in beiden Szenarien über der Armutsgefährdungsgrenze liegt. Eine Studie der Bertelsmann Stiftung kommt zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2036 in Deutschland 20,26 Prozent der Rentenbezieher unter dieser Grenze liegen.44 Diese Zahlen zeigen, dass die GRV allein nicht zur Lebensstandardsicherung ausreicht. Als Geringverdiener bzw. bei frühzeitigem Renteneintritt besteht sogar ein hohes Risiko von Altersarmut gefährdet zu sein. Wenn man das 65. Lebensjahr vollendet hat, bereits Rente bezieht und das zur Verfügung stehende Geld nicht zum Leben reicht, besteht in Deutschland die Möglichkeit Grundsicherung zu beantragen. Dies ist ein Zuschuss des Sozialstaats zur Altersrente. Die GRV rät jeden mit einem monatlichen Einkommen unter 954 Euro den Anspruch auf Grundsicherung prüfen zu lassen. Ähnlich wie beim Arbeitslosengeld II ist der Erhalt von Grundsicherung mit gewissen Bedingungen verknüpft und es darf nur ein bestimmter Betrag an Vermögen vorhanden sein. Vermögen über dieser Grenze muss vor Inanspruchnahme verzehrt werden.45
Je nach Quelle geht die Literatur davon aus, dass mindestens 83 bis 88 Prozent des Einkommens aus dem Erwerbsleben zur Verfügung stehen müssen, um den Lebensstandard während des Rentenbezugs beibehalten zu können.46 Unter der Annahme, dass der Lebensstandard bei 83 Prozent gesichert ist, müssten die Versicherten aus den drei Beispielen folgende Versorgungslücken füllen:
Beispiel 1: Ohne Abschlag 429,84 Euro bzw. mit Abschlag 514,12 Euro. Beispiel 2: Ohne Abschlag 577,18 Euro bzw. mit Abschlag 685,98 Euro. Beispiel 3: Ohne Abschlag 801.52 Euro bzw. mit Abschlag 957,58 Euro.47 Es liegt also in der Verantwortung jedes Einzelnen private Vorsorge zu betreiben, wenn man dieses Sicherungsziel nach Rentenbeginn erreichen möchte. Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob es mit den zur Verfügung stehenden Lösungen zur privaten Altersvorsorge überhaupt möglich ist, dieses Ziel zu erreichen. Zudem ist es fraglich, ob eine Person, die sowieso schon mit einem geringen Einkommen auskommen muss, finanziell in der Lage ist einen derartigen Vorsorgeaufwand zu betreiben. Wie der aktuelle Stand der privaten Vorsorge in Deutschland ist und welche Möglichkeiten zur Altersvorsorge zur Verfügung stehen, wird in den folgenden Kapiteln erläutert.
2.3. Status quo - private Altersvorsorge in Deutschland
Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstitut INSA im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge aus dem Jahr 2021, haben 72 Prozent der Befragten angegeben nicht ausreichend für das Alter vorgesorgt zu haben. Lediglich 28 Prozent gehen davon aus ausreichend Vorsorgemaßnahmen für das Alter getroffen zu haben. Dementsprechend fällt auch das Ergebnis auf die Frage aus, ob der Lebensstandard im Alter gehalten werden kann. Eine Senkung des Lebensstandards erwarten 62 Prozent der Befragten. Lediglich 29 Prozent gehen davon aus, den aktuellen Lebensstandard beibehalten zu können, während 9 Prozent annehmen diesen mit Rentenbeginn steigern zu können. Auf einer Skala von 0 (sehr schlecht) bis 10 (sehr gut) wurde zudem das Vertrauen in die verschiedenen Möglichkeiten der Altersvorsorge abgefragt. Mit 3,7 Punkten ist das Vertrauen in die GRV unter den Befragten am geringsten, gefolgt von 4,5 Punkten bei der privaten Altersvorsorge. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) schnitt mit 4,7 Punkten am besten ab. Allerdings ist das Vertrauen in alle drei Schichten unterdurchschnitt- lich.48 49 Ein ähnliches Bild zeigt sich ebenfalls, wenn man die Anzahl an RiesterVerträgen und bAV-Anwartschaften betrachtet, siehe Abbildung 3.
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Abbildung 3: Verbreitung zusätzlicher Altersvorsorge.[51]
Während die bAV-Anwartschaften noch eine leichte Zunahme auf 21 Mio. aktive
Anwartschaften im Jahr 2019 verzeichnen, ist die Anzahl der laufenden Riesterverträge seit 2017 mit 16,5 Mio. im Jahr 2019 rückläufig. Die Anzahl der Anwartschaften und Verträge zeigt allerdings nicht die tatsächliche Zahl der versicherten Personen, da es auch möglich ist mehrere Verträge zu besitzen. Zudem werden circa 20 Prozent der Riesterverträge nicht mehr aktiv bespart. In Relation zu den 65 Mio. Versicherten in der GRV ist diese Anzahl allerdings zu gering, da jeder dieser Versicherten eine Rentenlücke zu erwarten hat. Ergänzend zu diesen Zahlen lässt sich beobachten, dass die Verbreitungsquote bei Geringverdienern niedriger ist als bei Gutverdienern. So besitzen 54 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit einem Bruttoverdienst von 1.500,00 Euro oder weniger keine zusätzliche Altersvorsorge. Dieser Wert beträgt bei Beschäftigten mit einem Bruttoverdienst ab 5.000,00 Euro lediglich 14 Prozent.50 Dies bestätigt die These, dass Geringverdiener weniger dazu in der Lage sind zusätzlich für ihre Altersrente vorzusorgen. Beliebter als Riester und bAV scheinen bei den Deutschen private Anlagemöglichkeiten zu sein. So sorgen circa 30 Prozent mit einer Rentenversicherung oder kapitalbildenden Lebensversicherung vor, 26 Prozent investieren ihr Geld in Immobilien, 23 Prozent besitzen Investmentfonds und 17 Prozent Aktien (Mehrfachnennungen möglich).51
Zusammenfassend ist die Durchdringung von privater Vorsorge bei den sozialversicherten Beschäftigten zu gering und es mangelt generell an Vertrauen in die Altersvorsorgesicherungssysteme. Ein möglicher Erklärungsansatz könnte die Komplexität der angebotenen Möglichkeiten sein. So gaben bei einer Befragung aus dem Jahr 2013 circa 55 Prozent an, dass die Regelungen zur Riesterrente zu kompliziert sind.52 Bestätigt wird dies durch eine Umfrage der Deutschen Vermögensberatung, in der 75 Prozent der Befragten angegeben haben generell mit der Vielzahl der Informationen zum Thema Altersvorsorge überfordert zu sein.53 Das bestehende System bedarf somit auch im Bereich der betrieblichen und privaten Vorsorge einer Reform, mit dem Ziel einer Vereinfachung, damit es von jedem sozialversicherten Beschäftigten verstanden werden kann.
Im Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 der amtierenden Bundesregierung gibt es zu diesen Punkt einige Ausführungen. So soll das bisherige System der privaten Altersvorsorge grundlegend reformiert werden. Geprüft werden soll die Möglichkeit der Schaffung eines öffentlich verwalteten Fonds mit effektiver und kostengünstiger Struktur. Dieser soll mit einer Abwahlmöglichkeit versehen werden, was im Umkehrschluss bedeuten würde, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer dort einzahlt und aktiv widersprechen muss, wenn er dies nicht möchte. Zudem soll geprüft werden, ob auch private Anlageprodukte mit einer höheren Rendite als Riesterverträge gesetzlich anerkannt werden. Zudem soll durch eine besondere Förderung für untere Einkommensgruppen der Zugang zu solchen Produkten erleichtert werden. Dieser Passus lässt allerdings ebenfalls Platz für Spekulationen. Denkbar wäre bspw. eine steuerliche Förderung, der Schutz des Altersvorsorgevermögens im Falle einer Insolvenz oder falls man auf soziale Sicherung angewiesen ist. Daneben soll es für bestehende Riesterverträge Bestandsschutz geben, was bedeutet, dass sie von gesetzlichen Änderungen nicht berührt werden. Zudem soll das private Sparen gefördert werden, indem man den Sparerpauschbetrag, also den Betrag von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Erträgen, der pro Jahr steuerfrei ist, von 801 Euro auf 1000 Euro anhebt. Auch die bAV soll gestärkt werden: Es soll erlaubt werden Anlagemöglichkeiten mit höherer Rendite zu wählen. Denkbar wäre eine Aufweichung der Regelungen zur Beitragsgarantie, was eine höhere Investitionsquote in risikoreichere Anlageklassen ermöglichen würde. Zusätzlich soll das Sozialpartnermodell, welches bereits mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet wurde und theoretisch Tarife ohne Beitragsgarantie erlaubt, nun umgesetzt werden.54 Ausführliche Erläuterungen dazu erfolgen im späteren Kapitel zur betrieblichen Altersvorsorge.
Die Formulierungen im Koalitionsvertrag sind wenig konkret und lassen Spielraum für Spekulationen. Nimmt man jedoch an, dass die Idee des öffentlichen Fonds mit Abwahlmöglichkeit tatsächlich umgesetzt wird, könnte dies vor allem für die Personen hilfreich sein, die sich von der Thematik überfordert fühlen und sich aus diesem Grund gar nicht damit auseinandersetzen wollen. Zudem ist das Vertrauen in die bestehenden Möglichkeiten unterdurchschnittlich. Neue Ideen, die einfach zu verstehen, renditestark und kostengünstig sind, könnten frische Impulse erzeugen und somit die Vertrauensbasis erneuern.
Um ein besseres Verständnis von den Möglichkeiten zur Altersvorsorge zu bekommen, werden im folgenden Abschnitt die Grundlagen dazu erläutert.
2.4. Grundlagen zu Altersvorsorgeversicherungen
Es gibt eine Vielzahl an Altersvorsorgeversicherungen; die Begrifflichkeiten sind in der Regel aber für alle Angebote gleich. In diesem Abschnitt werden die Wichtigsten definiert sowie die grundlegenden Funktionsweisen von Versicherungsverträgen erklärt.
Versicherungen zur privaten Altersvorsorge werden auch Rentenversicherungen genannt. Sie gehören zu der Gruppe der Lebensversicherungen und dienen zur Absicherung von biometrischen Risiken. Im Fall von Rentenversicherungen werden allerdings nicht Risiken wie Tod oder Invalidität abgesichert, sondern die Langlebigkeit einer Person. Beim Vertragsabschluss wird ein Renteneintrittsalter definiert, ab dem die Versicherung zur Leistung einer regelmäßigen Zahlung verpflichtet ist. Die Höhe der Leistung ergibt sich unter anderem aus der Höhe der Beitragszahlungen während der Laufzeit sowie den Rechnungsgrundlagen. Die Zeit, in der die Beiträge geleistet werden können, nennt man Aufschubzeit. Sie beginnt beim Vertragsabschluss und endet mit dem vereinbarten Rentenbeginn. Die Beitragszahldauer kann nicht länger sein als die Aufschubzeit. Sie kann aber kürzer ausfallen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder im Fall einer Beitragsfreistellung, also einer Unterbrechung der Zahlung der Versicherungsbeiträge. Eine Beitragsfreistellung hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Ablaufleistung einer Rentenversicherung. Die Rechnungsgrundlagen dienen bei einer Lebensversicherung zur Kalkulation der Beitragshöhe. Im Fall einer Rentenversicherung haben sie Einfluss auf die Rentenhöhe. Sie beinhalten den Rechnungszins, die kalkulatorischen Kosten und die Sterbetafeln.55 Mit dem Rechnungszins, umgangssprachlich auch als Garantiezins bezeichnet, wird das Deckungskapital planmäßig verzinst. Der Zins wird vom Bundesministerium für Finanzen auf Basis der Umlaufrendite von zehnjährigen Staatsanleihen festgelegt.56 Das Deckungskapital setzt sich zusammen aus den geleisteten Beiträgen und den Überschussbeteiligungen die während der Vertragslaufzeit vom Versicherer gewährt werden. Überschüsse entstehen bspw. durch vorsichtige Annahmen bei der Kalkulation der Beiträge und Kosten. Die vorsichtigen Annahmen trifft der Versicherer, damit er in jeder Situation seine Vertragsverpflichtungen an die Versicherten erfüllen kann. Dadurch können Überschüsse in Form von höheren Zinserträgen oder Kostenersparnissen entstehen.57 Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung die Versicherten daran zu beteiligen. Die kalkulatorischen Kosten setzen sich aus Verwaltungskosten, Stückkosten, sowie ggf. Abschluss- und Vertriebskosten zusammen. Sie mindern die Höhe der Ablaufleistung der Versicherung. Nach Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) Artikel 4 (2a) sind die Abschlusskosten seit 2015 auf 2,5 Prozent begrenzt.58 Im Jahr 2018 lag der durchschnittliche Provisionssatz der an die Versicherungsvermittler ausgeschüttet wird, nach einer Auswertung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), allerdings bei 3,82 Prozent und die Bestandsprovision bei 0,9 Prozent der Beitragssumme. Insgesamt liegen damit die Durchschnittskosten für Abschluss und Vertrieb bei 4,72 Prozent, bezogen auf die Summe der geleisteten Beiträge während der Aufschubzeit. Dabei begrenzen sich die Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre der Versicherungslaufzeit, während weitere Vertriebskosten, wie die Bestandsprovision, jährlich aus dem Vertrag entnommen werden, um sie an die Versicherungsvermittler zu zahlen.59 Bei den Sterbetafeln orientieren sich die Versicherer an den Vorgaben der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) oder sie nutzen eigene Kalkulationen. Sterbetafeln zeigen die Wahrscheinlichkeit auf, mit der eine Person in einem bestimmten Alter verstirbt. Eine hohe prognostizierte Lebenserwartung hat somit ebenfalls negativen Einfluss auf die Rentenhöhe.60 Nach Untersuchungen von Balodis und Hühne aus dem Jahr 2010, kalkulieren die Versicherer durchschnittlich mit einer zehn Jahre längeren Lebenserwartung als in den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes.61 Neben den genannten Begriffen sind die Beitragsgarantie und der Rentenfaktor ein essenzieller Bestandteil jeder Rentenversicherung. Die Beitragsgarantie ist bei der geförderten Riester Rente gesetzlich vorgeschrieben. Damit wird dem Versicherten zugesichert, dass zum Beginn der Auszahlungsphase mindestens seine eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen sowie bei einem Riestervertrag ggf. erhaltene staatliche Zulagen.62 Bei einer privaten nicht geförderten Rentenversicherung oder der Basisrente kann diese je nach Anbieter zwischen 0 und 100 Prozent vereinbart werden.63 Der Rentenfaktor leitet sich aus den Rechnungsgrundlagen ab und bestimmt die eigentliche Höhe der späteren Rentenzahlungen. Das Umrechnungsverhältnis wird in der Regel pro 10.000 Euro Vertragsguthaben angegeben. Hat sich bspw. ein Vertragsguthaben von 250.000 Euro angesammelt und der Rentenfaktor beträgt 25 Euro, ergibt sich eine monatliche Rente von 625 Euro (250.000/10.000*25). Dabei unterscheidet die Versicherungsbranche zwischen aktuellem und garantiertem Rentenfaktor. Der aktuelle Rentenfaktor wird auf Basis der Rechnungsgrundlagen zum Vertragsbeginn kalkuliert und unterstellt, dass der Rentenbeginn ebenfalls unmittelbar beginnt. Er dient zur Hochrechnung der späteren Rente, allerdings ist er nicht garantiert. Die tatsächliche spätere Rente könnte geringer ausfallen. Der garantierte Rentenfaktor wird ebenfalls aus den Rechnungsgrundlagen zum Vertragsbeginn abgeleitet. Er ist aber, anders als der aktuelle Faktor, ein garantiertes Leistungsversprechen. Damit der Versicherer diesem Versprechen nachkommen kann, wird in der Regel ein Sicherheitsabschlag einkalkuliert. Im Ergebnis fällt der garantierte Rentenfaktor geringer aus. Bei Rentenbeginn kommt es in der Praxis zu einer Günstigerprüfung und es wird der Rentenfaktor zur Berechnung der Rente herangezogen, der zu einer höheren Rente führt.64 Während der Auszahlungsphase fallen weiterhin einmalige und regelmäßige Verwaltungskosten an, die sich an der Höhe der Zahlungen und/oder am Vertragsguthaben orientieren.
Rentenversicherungen lassen sich in zwei Arten differenzieren. Auf der einen Seite befindet sich die klassische kapitalbildende Rentenversicherung und auf der anderen Seite die fondsgebundene Rentenversicherung. Die klassische Variante erhält ihren Wertzuwachs durch die garantierte Verzinsung des Deckungsstocks und die Überschussbeteiligungen des Versicherers. Die fondsgebundene Variante erhält ihren Wertzuwachs zusätzlich durch die Investition der Beiträge in eine freie Fondsanlage. Dies führt in der Regel zu einem höheren Wertzuwachs während der Ansparphase, was allerdings ebenfalls höhere Verwaltungskosten verursacht. Da die Anlage der Kundengelder in Fonds mit einem größeren Risiko verbunden ist als die klassische Variante, nutzen die Versicherer verschiedene Garantiemodelle, um ihre Leistungsversprechen einhalten zu können. Dazu zählen das statische 2-Topf-Hybridmodell, das teildynamische 2-Topf-Hybridmodell und das dynamische 3-Topf-Hybridmodell. Daneben existieren noch fondsgebundene Rentenversicherungen, bei der die Garantie flexibel gewählt werden kann, bzw. auch solche die gänzlich auf eine Garantie verzichten.65
[...]
1 Vgl. Fratscher (2021).
2 Vgl. Deutsche Rentenversicherung (2021a), S. 2.
3 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2016a).
4 Vgl. Deutsche Rentenversicherung (2021b).
5 Vgl. Oberhuber, Nadine (2016).
6 Ab 45 Beitragsjahren ist man langjährig versichert. Jahrgänge vor 1953 können bei 45 Beitragsjahren mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Ab den Jahrgänge 1964 ist dies mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich.
7 Vgl. Bäcker / Kistler (2020a).
8 Eigene Darstellung in Anlehnung an Deutsches Institut für Altersvorsorge (2021a), S. 16.
9 Vgl. Wehowsky / Rihm (2019), S. 41 f.
10 Dazu zählen Handwerker, Hausgewerbetreibende, Lehrer, Hebammen, Erzieher, Künstler, Publizisten, Selbstständige mit einem Auftraggeber, Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer sowie bestimmte weitere Selbstständige.
11 Vgl. Deutsche Rentenversicherung (2021c).
12 Vgl. Gesetze im Internet (2021).
13 Anrechnungszeitversicherte sind Personen die Anrechnungszeiten für die GRV zurückgelegt haben, Bspw. durch Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ohne Leistungsbezug, Zeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschutz oder Schul- Fachschul- und Hochschulausbildung.
14 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2021a), S. 13f. und 18f.und Deutsche Rentenversicherung (2021a), S. 4 - 19.
15 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2016b).
16 Die Beitragsbemessungsgrenze ist an die aktuelle Lohnentwicklung gekoppelt und ist in West- und Ostdeutschland unterschiedlich hoch (West 85.200 Euro, Ost 80.400 Euro).
17 Vgl. Bäcker / Kistler (2020b).
18 Vgl. Bäcker / Kistler (2020c) und Wehowsky / Rihm (2019), S. 49 - 74.
19 Vgl. Bäcker / Kistler (2020b).
20 Vgl. Statistische Bundesamt (2021a).
21 Vgl. Statistische Bundesamt (2021b).
22 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung (2020).
23 Vgl. Ottnand / Schnabel (2006), S. 16 ff.
24 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2021a), S. 36 - 41.
25 Vgl. Ottnand / Schnabel (2006), S. 16 ff.
26 Vgl. Morgenstern (2019).
27 Vgl. Koalitionsvertrag SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (2021), S. 72 f. und Öchsner (2021).
28 Vgl. Bücker (2021).
29 Vgl. Gargosch (2021).
30 Vgl. Ottnand / Schnabel (2006), S. 27f.
31 Werding (2021).
32 Vgl. Bücker (2021).
33 Vgl. Specht (2021).
34 Vgl. Deutsches Institut für Altersvorsorge (2021b).
35 Vgl. Bundesministerium der Finanzen (2021).
36 Vgl. Deutsche Rentenversicherung (2022a).
37 Siehe Ausführungen in Kapitel 2.1.3. zum tatsächlichen durchschnittlichem Renteneintrittsalter.
38 Eigene Tabelle vgl. Anhang 1 sowie vgl. Deutsche Rentenversicherung (2022a).
39 Vgl. Deutsche Rentenversicherung (2022b).
40 Vgl. Finanzrechner (2022a) und vgl. Finanzrechner (2022b).
41 Eigene Tabelle vgl. Anhang 2.
42 Vgl. Statistisches Bundesamt (2022).
43 Vgl. Statista (2021a).
44 Vgl. Haan et al. (2017), S. 70.
45 Vgl. Deutsche Rentenversicherung (2021d), S. 4ff.
46 Vgl. Dudel et al. (2020).
47 Vgl. Anhang 2.
48 Vgl. Deutsches Institut für Altersvorsorge (2022).
49 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2021b).
50 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2021b).
51 Vgl. Statista (2021b).
52 Vgl. Statista (2013).
53 Vgl. Deutsche Vermögensberatung (2021).
54 Vgl. Koalitionsvertrag SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (2021), S. 73.
55 Vgl. Dennerlein (2018).
56 Vgl. Balodis / Hühne (2014), S. 44.
57 Vgl. Dennerlein (2018).
58 Vgl. Artikel 4 (2a) LVRG.
59 Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2019).
60 Vgl. GDV (2016).
61 Vgl. Vgl. Balodis / Hühne (2014), S. 49.
62 Vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG.
63 Vgl. o. V. (2021).
64 Vgl. Thomsen (2021).
65 Vgl. Hagen (2012).
- Quote paper
- Matthias Täuber (Author), 2022, Status quo des deutschen Rentensystems, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1278158
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