In Zeiten knapper Gelder kommt es durchaus vor, dass ein Leiden, welches die Inanspruchnahme von Schadensersatzleistungen erlaubt, simuliert oder sonst wie verstärkt dargestellt wird. Dieser Verdacht muss sich natürlich auf sichere Fakten stützen, will man nicht den Falschen der Simulation bezichtigen.
Henry Miller war es, der, basierend auf Beobachtungen bei 4000 Patienten (vgl. „Clinical Assessment of Mailingering and Deception“, 1997, S. 223) feststellte, dass die Leiden der Personen erst nachließen, wenn sie eine Entschädigung von einem Gericht zugesprochen bekommen hatten. Er nannte dies zunächst zwar Kompensationsneurose, doch war dies im Grunde der erste Anstoß zur genaueren Untersuchung dessen, was wir heute als Simulation verstehen.
Seine Ausführungen wurden unterstützt von einigen Klinikern, die bei Patienten mit Hirnverletzungen ähnliches festgestellt hatten. Selbstverständlich muss man seine Ansätze kritisch betrachten, denn, so führte Binder 1986 aus, es gibt durchaus Patienten mit Kopfverletzungen, die auch nach einer finanziellen Kompensation ein Leiden haben (vgl. „Clinical Assessment of Mailingering and Deception“, 1997, S. 224).
Die Ergebnisse der Neuropsychologie, die immer mehr Einzug in die Gerichte fanden, zeigten, dass geringfügige Hirnschädigungen durchaus zu kognitiven Problemen führen können, diese aber in der Regel nach knapp 3 Monaten zurückgehen. Auch wenn es durchaus einzelne Personen gibt, deren Leiden wirklich länger dauert, so ist hier eine Gefahr des Missbrauchs durch Personen, die auf Entschädigungen hoffen.
Dies wird durch eine auf Binder und Rohling zurückgehende Meta-Analyse gestützt, die finanziellem Anreiz eine signifikante Rolle bei Invalidität bei leichten Schädeltraumata nachweist (vgl. „Clinical Assessment of Mailingering and Deception“, 1997, S. 224).
Inhaltsverzeichnis
1.) Historische Hintergründe und Definition:
2.) Methodische Ansätze zur Unterscheidung von „Simulanten“ und „Nicht-Simulanten“:
3.) Zentrale Ergebnisse:
4.) Ansätze zum Erkennen von Simulationen:
5.) „Schwellenmodell“:
6.) Fazit:
7.) Literaturverzeichnis:
1.) Historische Hintergründe und Definition:
In Zeiten knapper Gelder kommt es durchaus vor, dass ein Leiden, welches die Inanspruchnahme von Schadensersatzleistungen erlaubt, simuliert oder sonst wie verstärkt dargestellt wird. Dieser Verdacht muss sich natürlich auf sichere Fakten stützen, will man nicht den Falschen der Simulation bezichtigen.
Doch was müssen wir uns genau unter diesem Begriff vorstellen, welche Spielarten können uns begegnen? Um dem Genüge zu tun, seien hier zunächst vier kurze Definitionen vorangestellt, die einen groben Überblick über die näher zu betrachtenden Phänomene liefern sollen.
- Simulation (lat. simulatio Verstellung, Täuschung) f: Verstellung, Vortäuschung von Krankheitszuständen; vgl. Dissimulation, Aggravation.
- Dissimulation (lat. dissimulare verheimlichen) f: absichtliches Verbergen vorhandener körperl. od. psych. Krankheitssymptome bei Pat., die für gesund erklärt werden wollen; z.B. bei Depression (cave: Suizidgefahr!).
- Aggravation (lat. aggravare schwerer machen) f: im Verhältnis zum objektiven Befund übertriebene, u.U. zweckgerichtete Präsentation subjektiv empfundener Sympt. (kann auch Beobachterfehler sein); im Ggs. zur Simulation* liegt jedoch ein pathol. Befund zugrunde.
- Konversionsneurose (; Neur-*; -osis*) f: (engl.) conversion neurosis; Bez. für körperl. Störung, die durch eine Verschiebung (Konversion) der psych. Energie aus einem ungelösten psych. Konflikt entsteht u. in körperl. Symptomen symbolhaft zum Ausdruck gebracht wird; Sympt.: z.B. psychogene Krämpfe (oft mit Arc* de cercle), Lähmungserscheinungen, Hyperventilation, Globussymptom, hysterische Amaurose, psychogene Sensibilitätsstörungen, funktionelle Aphonie, Gangstörungen u.a.; vgl. Hysterie, Neurose, Psychosomatik.
Allein diese Darstellung offenbart die Problematik, die sich mit der Auseinandersetzung mit Simulationsverdacht im Sozialrecht auftut. Auch wenn im Einzelfall gesondert differenziert werden muss, so sei hier so vorgegangen, als wenn es sich im Hauptfalle um reines Täuschen handelt. Die weitaus subtileren und komplizierteren Fälle von Aggravation und Konversionsstörung seien hier demnach nicht vertieft angegangen. Der Begriff der Dissimulation ist nur der Vollständigkeit halber genannt.
Henry Miller war es, der, basierend auf Beobachtungen bei 4000 Patienten (vgl. „Clinical Assessment of Mailingering and Deception“, 1997, S. 223) feststellte, dass die Leiden der Personen erst nachließen, wenn sie eine Entschädigung von einem Gericht zugesprochen bekommen hatten. Er nannte dies zunächst zwar Kompensationsneurose, doch war dies im Grunde der erste Anstoß zur genaueren Untersuchung dessen, was wir heute als Simulation verstehen.
Seine Ausführungen wurden unterstützt von einigen Klinikern, die bei Patienten mit Hirnverletzungen ähnliches festgestellt hatten. Selbstverständlich muss man seine Ansätze kritisch betrachten, denn, so führte Binder 1986 aus, es gibt durchaus Patienten mit Kopfverletzungen, die auch nach einer finanziellen Kompensation ein Leiden haben (vgl. „Clinical Assessment of Mailingering and Deception“, 1997, S. 224).
Die Ergebnisse der Neuropsychologie, die immer mehr Einzug in die Gerichte fanden, zeigten, dass geringfügige Hirnschädigungen durchaus zu kognitiven Problemen führen können, diese aber in der Regel nach knapp 3 Monaten zurückgehen. Auch wenn es durchaus einzelne Personen gibt, deren Leiden wirklich länger dauert, so ist hier eine Gefahr des Missbrauchs durch Personen, die auf Entschädigungen hoffen.
Dies wird durch eine auf Binder und Rohling zurückgehende Meta-Analyse gestützt, die finanziellem Anreiz eine signifikante Rolle bei Invalidität bei leichten Schädeltraumata nachweist (vgl. „Clinical Assessment of Mailingering and Deception“, 1997, S. 224).
2.) Methodische Ansätze zur Unterscheidung von „Simulanten“ und „Nicht-Simulanten“:
Matarazzo, der das Datenmaterial von Personen, ohne Hirnschädigung oder dergleichen, in Bezug auf ihre Ergebnisse beim Wechsler-Intelligenztest (WAIS-R) untersuchte, folgerte aufgrund der enormen Standardabweichung, der hohen Variabilität bei Test-Retest- Unterschieden und der weiten Streuung in Subtests, dass Hinschädigungen nicht als Erklärung für intraindividuelle Unterschiede bei diesen Tests dienen können, da dies ja ebenfalls bei „Normalen“ der Fall ist (vgl. „Clinical Assessment of Mailingering and Deception“, 1997, S. 225). Daraus leitete er ab, dass neuropsychologische Untersuchungen kein Fall für den unerfahrenen Kliniker sind.
Denn wie könnte man nun einen Simulanten von einem wirklich Leidendem unterscheiden, wenn nicht die Unterschiede in Intelligenztest dazu heranzuziehen sind? Diese Frage offenbart zwei grundlegende methodische Probleme: Die Auswahl der Probanden und die Auswahl der Messmethoden.
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- Arbeit zitieren
- Dipl.-Psych. Joachim Stöter (Autor:in), 2004, Forensische Neuropsychologie - Diagnostik bei Simulationsverdacht im Sozialrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127710
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