Im Rahmen dieser Arbeit wird nach einem möglichen "Recht auf Natur" im internationalen Recht gesucht. Ausgangspunkt dafür ist das Urteil T-622 des kolumbianischen Verfassungsgerichts, des Corte Constitucional, aus dem Jahr 2016, in dem der Fluss Atrato im Norden Kolumbiens zum "sujeto de derechos" - also zu einem Subjekt mit eigenen Rechten - erklärt wurde. Das Gericht entschied zugunsten der klagenden Gemeinden und stellte fest, dass der kolumbianische Staat ihre Grundrechte durch Untätigkeit verletzt hatte. So erließ es eine Verfügung, die neben Maßnahmen gegen den illegalen Bergbau auch die Erklärung des Flusses zum Rechtssubjekt vorsah, wodurch der Fluss nun mit eigenen einklagbaren Rechten ausgestattet wurde. Der Atrato wurde somit von einem Rechtsobjekt zu einem Rechtssubjekt aufgewertet.
Das Ziel dieser Arbeit ist es, das Urteil in seiner Komplexität darzustellen und nach einer möglichen Übertragbarkeit auf das internationale Recht zu suchen. Hinsichtlich des Vorgehens zur Analyse des Urteils gibt es zwei Möglichkeiten: Zum einen die Bedeutung des Urteils auf das internationale Recht hin zu untersuchen - die vertikale Ebene. Zum anderen die Untersuchung des Urteils hinsichtlich des gerichtlichen Dialogs mit anderen nationalen Spruchkörpern bzw. Rechtsordnungen, also die Analyse des Urteils auf seinen Einfluss auf horizontaler Ebene. In dieser Arbeit wird Ersteres behandelt. Innerhalb des ersten Teils wird das Atrato-Urteil in seiner Gesamtheit dargestellt.
Zudem werden gegen Ende des ersten Teils die rechtlichen Folgen des Urteils aufgezeigt. Dabei gilt es zunächst die zum Verständnis der Gerichtsentscheidung des Obersten Verfassungsgerichts relevanten Artikel der Kolumbianischen Verfassung sowie die Rechte der indigenen Bevölkerung, als auch die Konstituierung des Umweltschutzes in Kolumbien zu erläutern. Der erste Teil wird mit einigen Reaktionen auf das Urteil aus der Rechts-, sowie Politikwissenschaft abgeschlossen, die zeigen werden, dass die Meinungen über das Urteil, insbesondere dessen Wirksamkeit gespalten
sind. Im zweiten Teil der Arbeit wird die breitgefächerte Argumentationsstruktur des Gerichtshofs dargestellt. Im Anschluss gilt es, daraus das Hauptargument herauszuarbeiten und zu untersuchen, ob dieses es erlaubt, die Entscheidung des Corte Constitucional auf das Völkerrecht übertragbar ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Forschungsstand
1.2 Relevanz
1.3 Aufbau der Arbeit
2. Die Atrato-Entscheidung
2.1 Grundlagen des Kolumbianischen Rechts
2.1.1 Die Verfassung Kolumbiens von 1991
2.1.2 Der juristische Rahmen des Umweltschutzes in Kolumbien
2.1.3 Der juristische Rahmen des Wasserschutzes in Kolumbien
2.1.4 Der juristische Rahmen der indigenen Bevölkerung in Kolumbien
2.2 Die Atrato-Entscheidung des Corte Constitucional in Kolumbien
2.2.1 „Accion de tute la“
2.2.2 Der Sachverhalt
2.2.3 Das Urteil
2.2.4 Folgen des Urteils
2.2.5 Reaktionen auf das Urteil
3. Übertragbarkeit des Urteilsinhalts auf das Völkerrecht
3.1 Argumentation des Corte Constitucional
3.2 Hauptargument
3.3 Anwendbarkeit auf völkerrechtlicher Ebene
3.3.1 Definition: „Biokulturelle Rechte"
3.4 Verankerung der „Biokulturellen Rechte“ im Internationalen Recht
3.4.1 Das ILO-Abkommen 169 über indigene und in Stämmen lebende Völker (1989)
3.4.2 Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (1992)
3.4.3 Die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (2007)
3.4.4 Die Amerikanische Erklärung über die Rechte indigener Völker (2016)
3.4.5 Das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des immateriellen Kulturerbes (2003)
3.5 Existenz „Biokulturelle Rechte“ im internationalen Recht?
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
6. Dokumentenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AMRK: Amerikanische Menschenrechtskonvention
bspw: beispielsweise
bzgl: bezüglich
bzw: beziehungsweise
CBD: Convention on Biological Diversity
CEPLA: Centro de Estudios en Pobtica y Legislation Ambiental de Colombia
CO2: Kohlenstoffdioxid
ECOSOC: United Nations Economic and Social Council
GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
IAGMR: Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte
IAMRK/IACHR: Interamerikanische Menschenrechtskommission/Inter-american Commission on Human Rights
IPBPR: Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte
IPWSKR: Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt)
ILO: International Labour Organisation
NGO: Non-Governmental Organisation
Nr: Nummer
OAS: Organization of American States
UN: United Nations
UNESCO: United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization
USA: United States of America
WWF: World Wide Fund For Nature
VSK: Vertrasstaatenkonferenz
Natur als Rechtssubjekt
„Die Atrato-Entscheidung des Kolumbianischen Verfassungsgerichtes als Vorreiter - Wie anschlussfähig ist diese Rechtsprechung?“
"Gerechtigkeit gegenüber der Natur muss über die menschliche Ebene hinaus angewandt werden, da die Gesellschaft in der Lage ist, sich um das Nahe und das Ferne zu kümmern, die Umweltzerstörung - jenseits des Nutzens, den sie uns bringt - zu hinterfragen und einen Wert für die natürliche Welt anzuerkennen".
- Presiding Colombian Constitutional Court Judge, Jorge Ivan Palacio, T-622/16, 20161
1. Einleitung
1.1 Forschungsstand
Die Zerstörung der Umwelt als Folge menschlichen Handelns in Südamerika nimmt immer drastischere Formen an. Im Mai 2021 wurde mit 1.166 Feuerausbrüchen eine Zunahme der Waldbrände um 44 Prozent im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet.2 Auch die Abholzung des Amazonasgebietes nimmt stark zu.3 Der Ruf nach einem wirksamen Schutz des Ökosystems der Erde wird daher immer lauter.4 Hier könnte ein recht neuer Ansatz aushelfen: die Anerkennung der „Rechte der Natur“. So gibt es immer mehr Stimmen, die die „Rechte der Natur“ nicht mehr nur noch als reine Utopie betrachten, sondern mittlerweile als Teil der sozialen Realität.5 Aufgrund der Dringlichkeit werden sie teilweise schon als eine rechtspolitische Erfordernis angesehen.6
Dennoch befinden wir uns momentan in einem anthoprozentrischen Moral- und Rechtssystem, in dem der Mensch im Mittelpunkt steht und die Natur die Rolle des Objekts einnimmt.7
Für gewöhnlich ist der Prozess der „Rechtssubjektivierung“ von immer mehr Rechtsobjekten ein Zeichen positiver Entwicklungen innerhalb einer Gesellschaft.
Ein Beispiel dafür stellt das ehemalige römische Reich dar, wo zwei Klassen von „Mensch“ existierten: dem freien Menschen als Rechtssubjekt auf der einen, sowie dem unfreien Menschen bzw. Sklaven als Rechtsobjekt auf der anderen Seite.8 Als Vorreiter des Umweltrechts gilt der amerikanische Umweltrechtler Christopher Stone, der sich in seinem Werk „Should trees have standing? - Towards legal rights for natural objects“ erstmals für eigene Rechte der Natur aussprach.9 Die „Justizialisierung des Schutzes der Natur“ ist ein Trend, der in den letzten Dekaden besonders in Lateinamerika vermehrt beobachtet werden kann. Im Zuge des 21. Jahrhunderts hat sich dies als ein potentieller Mechanismus entwickelt, um lokale Konflikte bzgl. natürlicher Ressourcen beilegen zu können, die in ihrer Existenz bedroht sind.10 So sind in Peru bspw. seit dem Jahr 2013 Wellen per Gesetz geschützt.11 In Ecuador findet sich sogar ein „Recht der Natur“ in einigen Artikeln der nationalen Verfassung wieder.12
In anderen Staaten wie bspw. in Deutschland wird ein „Recht der Natur“ bislang verneint.13 Auf der Ebene des Völkerrechts existiert dies bislang ebenfalls nicht.14 So gibt es bislang Instrumente, welche zwar die Bedeutung der Natur anerkennen, wie bspw. die Rio-Erklärung aus dem Jahr 1992.15 Diese sind aber nicht rechtlich bindend.
Die „Verrechtlichung“ der Natur kann zudem oftmals als ein Zeichen für das Versagen bestehender Gesetze oder Institutionen betrachtet werden, die ihr gesundes Fortbestehen eigentlich schützen sollten.
Das in dieser Arbeit untersuchte Gerichtsurteil ist als Indikator für ein Bewusstsein innerhalb der Gesellschaft zu verstehen, dass sich aus der zerstörerischen Wirkung menschlichen Daseins auf die Natur entwickelt hat. Dies ist ein Versuch dagegen vorzugehen. Meist geschieht es durch ein Gesetz oder - wie in dieser Arbeit versucht wird zu verdeutlichen - der Entscheidung einer gerichtlichen Instanz.
Ein Beispiel stellt die Entscheidung des Kolumbianischen Verfassungsgerichtes (Corte Constitucional) bezüglich des Flusses Atrato im Norden Kolumbiens dar. Der Atrato bekam auf Drängen der dort ansässigen indigenen Bevölkerung - durch die Entscheidung des Kolumbianischen Verfassungsgerichtes T-622 aus dem Jahr 2016 - eigene Rechtspersönlichkeit zugesprochen.16
1.2 Relevanz
Worin liegt die Relevanz dieser Forschungsfrage? Gerade im Hinblick auf die Rechte zukünftiger Generationen wurde es als eines der bahnbrechendsten Urteile der letzen Jahre aufgenommen.17 Obwohl dieses Urteil nur innerhalb des besonderen verfassungsrechtlichen und kulturellen Rahmens Kolumbiens richtig verstanden werden kann, liefert es Hinweise auf mögliche Ansätze für einen besseren Schutz von Flüssen und Ökosystemen sowie den Rechten und Interessen Indigener in anderen Ländern, deren Wohlergehen oftmals mit dem der Natur, die sie umgibt, zusammenhängt. Dieses Urteil kann als ein Exempel dafür betrachtet werden, wie sich Ökosystemrechte an verfassungsrechtlichen Schutz orientieren und sich daraus entwickeln, indem sie von den Gesetzen zur Regulierung der natürlichen Welt abweichen und eine neue Art von Konstitutionalismus für die Natur bilden. So war es wohl die primäre Intention des Urteils, die Grundrechte indigener Völker zu stärken.
Zugleich resultierte daraus jedoch ein intensiverer Umweltschutz. Dies könnte gerade im Hinblick auf den Klimawandel sowie den weltweit immer größer werdenden ökologischen Fußabdruck von Bedeutung sein.18 Eine mögliche Anschlussfähigkeit des Atrato-Urteils würde zum einen dem rechtlichen Schutz indigener Völker als auch dem Schutz von Ökosystemen und damit der Natur, Eingang in das Völkerrecht bieten. Durch diese internationale Verankerung könnte der Schutz zum einen an Relevanz gewinnen, zum Anderen könnte dies ein Katalysator von Global Governance- Projekten und gemeinsamer Kooperationen im Rahmen des Völkerrechts sein, um diese Probleme effektiv zu lösen.
1.3 Aufbau der Arbeit
Das Ziel dieser Arbeit ist es, das Urteil in seiner Komplexität darzustellen und nach einer möglichen Übertragbarkeit auf das internationale Recht zu suchen. Hinsichtlich des Vorgehens zur Analyse des Urteils gibt es zwei Möglichkeiten: Zum Einen die Bedeutung des Urteils auf das internationale Recht hin zu untersuchen - die vertikale Ebene. Zum Anderen die Untersuchung des Urteils hinsichtlich des gerichtlichen Dialogs mit anderen nationalen Spruchkörpern bzw. Rechtsordnungen, also die Analyse des Urteils auf seinen Einfluss auf horizontaler Ebene. In dieser Arbeit wird Ersteres behandelt. Innerhalb des ersten Teils wird das Atrato-Urteil in seiner Gesamtheit dargestellt.
Zudem werden gegen Ende des ersten Teils die rechtlichen Folgen des Urteils aufgezeigt. Dabei gilt es zunächst die zum Verständnis der Gerichtsentscheidung des Obersten Verfassungsgerichts relevanten Artikel der Kolumbianischen Verfassung sowie die Rechte der indigenen Bevölkerung, als auch die Konstituierung des Umweltschutzes in Kolumbien zu erläutern. Der erste Teil wird mit einigen Reaktionen auf das Urteil aus der Rechts-, sowie Politikwissenschaft abgeschlossen, die zeigen werden, dass die Meinungen über das Urteil insbesondere dessen Wirksamkeit gespalten sind. Im zweiten Teil der Arbeit wird die breitgefächerte Argumentationsstruktur des Gerichtshofs dargestellt. Im Anschluss gilt es, daraus das Hauptargument herauszuarbeiten und zu untersuchen, ob dieses es erlaubt die Entscheidung des Corte Constitucional auf das Völkerrecht übertragbar ist.
2. Die Atrato-Entscheidung
2.1 Grundlagen des kolumbianischen Rechts
Um das Urteil in seiner Komplexität und Gesamtheit verstehen zu können, muss - wie in der Einleitung schon angedeutet - zunächst einmal ein juristisches Grundwissen über das kolumbianische Rechtssystem und die Gesetze herausgearbeitet werden, auf denen sich das kolumbianische Verfassungsgericht im Atrato-Urteil beruft. Für das Verständnis ist es wichtig, sich einen Überblick sowohl über den besonderen Status der indigenen Bevölkerung in Kolumbien zu verschaffen, als auch die wichtigsten Normen des juristischen Rahmens des Umweltschutzes in Kolumbien zu kennen. Hier sollte noch erwähnt werden, dass eine deutsche Übersetzung der kolumbianischen Verfassung zur Verarbeitung nicht vorlag und die Artikel daher eigenständig übersetzt wurden.
2.1.1 Die Verfassung Kolumbiens von 1991
Beginnend mit der Kolumbianischen Verfassung, der „Constitution Polttica de Colombia'“ aus dem Jahr 1991, werden die darin erhaltenen Artikel vorgestellt, die zum Verständnis der Arbeit notwendig sind. Artikel 1 definiert den kolumbianischen Staat als „sozialen Rechtsstaat, der in Form einer einheitlichen, dezentralisierten Republik mit Autonomie für seine Gebietskörperschaften organisiert, demokratisch, partizipatorisch und pluralistisch ist und auf Achtung der Menschenwürde, der Arbeit und der Solidarität der Menschen, die ihn bilden, sowie auf dem Vorrang des Gemeinwohls beruht“.19 Somit ist der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der den Staat an die Einhaltung der Normen bindet und die Befriedigung der grundlegendsten Bedürfnisse der Kolumbianer*innen sichert, in der Verfassung verankert. Darunter fällt ein Mindeststandard an Menschenwürde, sozialer Gerechtigkeit und allgemeinem Wohlergehen, der Schutz der Schwächsten und Verletzlichsten, die Anerkennung der ethnischen und kulturellen Vielfalt des Landes, als Grundpfeiler der Republik.
Die Unterwerfung von einzelnen staatlichen Behörden sowie den Bürgerinnen und Bürgern des Landes unter die Grundsätze der Verfassung, ist ein Mittel des Staates, um soziale Gerechtigkeit und Menschenwürde zu gewährleisten.20 Diese können als die wichtigsten Grundlagen der kolumbianischen Verfassung betrachten werden.
Das Verfassungsgericht, als staatliche Institution, dient als Hüter der Einhaltung eben jener Grundsätze und gewährleistet durch seine Arbeit deren Wirksamkeit.21 Da Kolumbien in Artikel 1 u.a als Rechtsstaat definiert wurde, ist die Judikative, wie in Artikel 113 verankert, ein Teil der Staatsgewalt. Gemäß Artikel 116 der Verfassung übt u.a. das Verfassungsgericht die Rechtsprechung im kolumbianischen Staat aus. Somit ist es seine Aufgabe durch Rechtsprechung den Inhalt, das Wesen, sowie die Tragweite der Verfassung auszulegen.22
Artikel 241 der kolumbianischen Verfassung definiert die Aufgaben des Verfassungsgerichtshofs. Demnach hat er die Aufgabe, die Integrität und den Vorrang der Verfassung unter den strengen und präzisen Bedingungen eben jenes Artikels zu schützen.23
2.1.2 Juristischer Rahmen des Umweltschutzes in Kolumbien
In der Verfassung Kolumbiens sind in 32 Artikeln eine Reihe von Grundsätzen und Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von Flüssen, Wäldern, der Umwelt und der biologischen Vielfalt Kolumbiens verankert. Eben dieser juristische Schutz der Natur, wurde von der Verfassungsrechtsprechung bestätigt und wird im folgenden besonders wichtig für diese Arbeit sein. Aufgrund dieses umfassend verankerten Umweltschutzes sowie des Schutzes der natürlichen Ressourcen innerhalb der kolumbianischen Verfassung, wird diese als „ökologische“ oder auch „grüne“ Verfassung bezeichnet.24 Unter Zuhilfenahme einiger internationaler Instrumente ist aus der Verfassung - zum Wohle von heutigen und künftigen Generationen - das Ziel des Erhaltes der Umwelt und der biologischen Vielfalt herauszulesen.
In Bezug auf den natürlichen und kulturellen Reichtum der Nation, ist der Artikel 8 der Verfassung hervor zu heben. Demnach ist es „die Pflicht des Staates und des Einzelnen, den kulturellen und natürlichen Reichtum des Landes zu schützen.“25
Zudem werden im „Kapitel über die kollektiven Rechte“, in den Artikeln 79 und 80, sowie im „Kapitel über die spezifischen Pflichten“, den Artikeln 95 bis 98, allgemeingültige Leitlinien festgelegt, die die Beziehung zwischen dem Mensch und seinem Lebensraum - der Natur, der Umwelt und der biologischen Vielfalt - determinieren.26 Hier werden Ziele formuliert, die nicht nur durch konkrete Maßnahmen des Staates, sondern auch unter Beteiligung der Bürger bzw. der Gesellschaft erreicht werden müssen.
So haben gemäß Artikel 79 „alle Menschen das Recht auf eine gesunde Umwelt. Dieses Gesetz garantiert die Beteiligung der Gemeinschaft an Entscheidungen, die sie betreffen können.“
Des Weiteren ist „es Aufgabe des Staates, die Vielfalt und die Unversehrtheit der Umwelt zu schützen, Gebiete von besonderer ökologischer Bedeutung zu erhalten und die Erziehung zur Erreichung dieser Ziele zu fördern.“27
Artikel 80 besagt zudem, dass der „Staat die Bewirtschaftung und Nutzung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel plant, ihre nachhaltige Entwicklung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Ersetzung zu gewährleisten. Außerdem soll er die Faktoren der Umweltverschlechterung verhindern und kontrollieren, rechtliche Sanktionen verhängen und Wiedergutmachung für die verursachten Schäden verlangen. Zudem arbeitet er auch mit anderen Nationen beim Schutz von Ökosystemen in Grenzgebieten zusammen.“28 Somit legen diese Bestimmungen dem Staat die Verantwortung auf, die Vielfalt und Vollständigkeit der Natur in Kolumbien zu bewahren; Territorien von besonderer naturverbundener Relevanz zu erhalten; die Bewirtschaftung und Nutzung natürlicher Ressourcen zu planen und ihre nachhaltige Entwicklung, Erhaltung, Wiederherstellung oder Substitution zu gewährleisten und eine Verschlechterung der Umwelt zu verhindern und zu kontrollieren.
Aber auch die Zivilgesellschaft wird von der Verfassung eingebunden. So legt Artikel 95 allen kolumbianischen Bürgern*innen die Pflicht auf, „den Schutz der kulturellen und natürlichen Ressourcen des Landes und die Erhaltung einer gesunden Umwelt zu gewährleisten.“29
In diesem Sinne ergibt sich aus den in den oben genannten Artikeln verankerten Zuständigkeiten des Staates, der Gesellschaft und des Einzelnen die Verpflichtung zum Schutz der Umwelt, die Faktoren der Umweltverschlechterung zu verhindern und für ihre Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Entwicklung zu sorgen. Somit ist der Umweltschutz aus den genannten Artikeln rauszulesen und erkennbar.
Ebenfalls nennenswert ist der Artikel 366, wonach „das allgemeine Wohl und die Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung soziale Ziele des Staates sind. Die Befriedigung ungedeckter Bedürfnisse in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Umwelthygiene und Trinkwasser ist ein grundlegendes Ziel seiner Tätigkeit.“30
Dementsprechend sind die nachhaltige Entwicklung, die Erhaltung, die Wiederherstellung und der Ausgleich der Umwelt, ein Teil verfassungsrechtlicher Garantien. Das allgemeine Wohlergehen und die produktiven und wirtschaftlichen Aktivitäten der Menschen sind somit stets umweltschonend und sollen nicht zu Lasten der Umwelt erfolgen.
Der Schutz der Umwelt kann also als Ziel der Sozialstaatsstruktur in Kolumbien verstanden werden, welches vom Staat, der Gesellschaft und dem Einzelnen getragen wird.
Als verfassungsmäßiges Recht ist er eng mit dem Leben, der Gesundheit, der körperlichen, geistigen und kulturellen Unversehrtheit verbunden. Als Pflicht bindet er Behörden und Einzelpersonen, Maßnahmen zu ergreifen, die auf ihren Schutz und ihre Gewährleistung abzielen.
Neben der Verfassung stützt sich die Umweltgesetzgebung Kolumbiens zudem auf internationale Verträge sowie auf juristische Prinzipien, die durch die Rechtsprechung weiterentwickelt wurden. So hat das kolumbianische Verfassungsgericht bspw. im Jahre 1992 in einer Rechtsprechung das - oben schon erwähnte - Konzept der „ökologischen Verfassung“ deklariert.31 Ausgehend von den verschiedenen Grundsätzen, Werten, Aufgaben und Verpflichtungen, die die Verfassung im Hinblick auf den Schutz des natürlichen und kulturellen Reichtums der Nation u.a. in den oben vorgestellten Artikeln vorsieht, hat die Rechtsprechung dieses Verfassungsgerichts jenes Konzept entwickelt. Dabei handelt es sich um die Implementierung eines ökologischen Schutzniveaus in der kolumbianischen Verfassung aus den eben genannten Artikeln. Somit ist ein Grundrecht auf eine gesunde Umwelt gegeben.32
Ein weiteres Beispiel für einen juristischen Grundsatz, welches auch im Atrato-Urteil angewandt wurde, ist das sogenannte „Vorsorgeprinzip“. Dieses reagiert auf technische und wissenschaftliche Ungewissheit, die häufig in Umweltfragen herrscht, weil einige umweltbelastende Faktoren nicht messbar sind oder Schäden im Laufe der Zeit verblassen. Der Anspruch des Vorsorgeprinzips, das im Gesetz Nr. 99/93 in Kolumbien festgehalten wurde, ist es, im Hinblick bzgl. der Umwelt auf alle potentiellen Schäden bzw. Gefahren geeignet zu reagieren. Deshalb darf ein Fehlen absoluter Gewissheit von wissenschaftlicher Seite, bei einem drohenden gravierenden, bzw. irreversiblen Schaden für die Umwelt, nicht dazu führen, dass wirksame Maßnahmen zu seiner Verhinderung ausbleiben.33
Daraus lassen sich zwei zentrale Elemente des Grundsatzes ableiten: die Notwendigkeit, trotz fehlender wissenschaftlicher Gewissheit über die Risiken zu handeln, und das Ziel, schwere oder irreversible Schäden zu vermeiden. Wissenschaftliches oder technisches Wissen ist also nicht unfehlbar. Seine Anwendung kann Risiken mit sich bringen, die wiederum die Umwelt und die menschliche Gesundheit schädigen können. Daher ist es notwendig, Risiken zu erfassen und anzugehen, damit sie nicht zu Schaden führen. Es erfordert daher, dass Aktionen und Maßnahmen in einem frühen Stadium ergriffen werden, bevor der Schaden eintritt oder sich verschlimmert.34 Das Vorsorgeprinzip erlaubt also dem Richter oder der Verwaltung, trotz fehlender Gewissheit zugunsten der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit zu entscheiden und die negativste wissenschaftliche Hypothese zu bevorzugen, um den Schutz zu erreichen.35 Dieser Grundsatz ist auch in der internationalen Rechtsordnung weithin anerkannt und hat Einzug in internationale Abkommen gefunden.36 Komplementiert wird das Vorsorgeprinzip durch den „Grundsatz der Prävention bzw. der Vorbeugung.“ Im internationalen Recht wurde dieser Grundsatz so verstanden, dass er darauf abzielt, dass die Handlungen der Staaten auf die Vermeidung oder Minimierung von Umweltschäden ausgerichtet sind und zwar als nennenswertes Ziel an sich, unabhängig von den Auswirkungen, die in den Hoheitsgebieten anderer Nationen verursacht werden können.
Sie erfordert daher, dass Aktionen und Maßnahmen - regulatorischer, administrativer oder anderer Art - in einem frühen Stadium ergriffen werden, bevor ein Schaden eintritt oder verschlimmert wird. Der Unterschied zum Vorsorgeprinzip liegt dabei im Kenntnisstand bzgl. der jeweiligen Auswirkung der Handlung.
Der Grundsatz der Vorbeugung gilt also in den Fällen, in denen es möglich ist, die Folgen zu kennen, die die Entwicklung eines bestimmten Projekts, einer Arbeit oder einer Tätigkeit auf die Umwelt haben wird, so dass die zuständige Behörde Entscheidungen treffen kann, bevor das Risiko oder der Schaden eintritt, mit dem Ziel, seine Auswirkungen zu verringern oder zu vermeiden, während das Vorsorgeprinzip in Ermangelung absoluter wissenschaftlicher Gewissheit gilt.37
2.1.3 Juristischer Rahmen des Wasserschutzes in Kolumbien
Für das Verständnis des hier bearbeiteten Urteils ist es besonders wichtig, den juristischen Rahmen des Wasserschutzes in Kolumbien zu beleuchten, da es sich bei dem „ Atrato “ um einen Fluss handelt.
Das Recht auf Wasser ist zwar nicht als Grundrecht in der Verfassung verankert, doch wird es als solches betrachtet, da es zum wesentlichen Kern des „Rechts auf ein Leben in Würde“ gehört.38 Dies gilt nicht nur ausschließlich, für den menschlichen Verbrauch, sondern auch, weil es ein wesentlicher Bestandteil der Umwelt ist und für das Leben der vielen Organismen und Arten, die den Planeten bewohnen, und natürlich für die menschlichen Gemeinschaften, die sich um es herum entwickeln, notwendig ist.39 Des Weiteren ist dieser Schutz in mehreren Gesetzen verankert, wie bspw. in der Verordnung Nr. 2811 aus dem Jahr 1974. Diese verpflichtet den Staat zur Regulierung, Verwaltung, Erhaltung, Schutz, Bewirtschaftung und zur Planung von Wasser in drei Dimensionen: als gemeinsames Erbe, als erneuerbare natürliche Ressource sowie als öffentliches Gut.40
Zudem wurde sogar ein „Ministerium für Umwelt und dem Nationalen Umweltsystem“ geschaffen, das vor allem den Schutz von Wasserquellen als eine seiner Hauptaufgaben wahrnimmt.41
Hinzu kommen zahlreiche Instrumente des Internationalen Rechts, die den Schutz bzw. den Erhalt des Wassers als Verpflichtung des Staates festschreiben und vor allem die Stellung des Wassers als Grundrecht gewährleisten.
So wurde bspw. vom Ausschuss der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ECOSOC), der für die Auslegung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) zuständig ist, in seiner allgemeinen Bemerkung Nr.15 eine wichtige Grundlage bei der Anerkennung des Rechts auf Wasser als Menschenrecht gesetzt. Darin stellte der Ausschuss fest, dass der Zugang zu sauberem Trinkwasser zweifelsohne eine der wesentlichen Rahmenbedingungen für einen angemessenen Lebensstandard sei. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass das Recht auf Wasser eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung anderer Rechte ist. Wasser „sei demnach für die Erzeugung von Nahrungsmitteln (Recht auf Nahrung), für die Gewährleistung der Umwelthygiene (Recht auf Gesundheit), für die Beschaffung des Lebensunterhalts (Recht auf Arbeit) und für die Ausübung bestimmter kultureller Praktiken (Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben) erforderlich“.42
Dieses Recht wurde auch in weiteren Erklärungen, Resolutionen oder Aktionsplänen anerkannt, die auf internationalen Konferenzen der Vereinten Nationen verabschiedet oder von Gremien dieser internationalen Organisation ausgearbeitet wurden. Dazu zählt u.a. auch die Erklärung von Dublin aus dem Jahre 1992. In dieser wurde bekräftigt, dass das Recht auf Wasser ein Grundrecht ist. Zudem wurde vor der Bedrohung der nachhaltigen Entwicklung, des Schutzes der Umwelt, der Ökosysteme, der industriellen Entwicklung, der Ernährungssicherheit, der Gesundheit und des menschlichen Wohlergehens durch die Knappheit und den Missbrauch von "Süßwasser" gewarnt.43 Ein weiteres erwähnenswertes Dokument stellt die Erklärung von Rio aus dem Jahr 1992 dar. Auch in dieser wurde bekräftigt, dass das Recht auf Wasser ein Grundrecht ist und in der vor der Bedrohung der nachhaltigen Entwicklung, des Schutzes der Umwelt und der Ökosysteme, der industriellen Entwicklung, der Ernährungssicherheit, der Gesundheit und des menschlichen Wohlergehens durch die Knappheit gewarnt wurde. In Kapitel 18 der Erklärung von Rio wurde im Besonderen die Bedeutung des Wassers für das Leben und die Notwendigkeit seines Schutzes hervorgehoben.
Das allgemeine Ziel der Rio-Erklärung besteht darin, eine ausreichende Versorgung der gesamten Weltbevölkerung mit Wasser von hoher Qualität zu gewährleisten und gleichzeitig die hydrologischen, biologischen sowie chemischen Funktionen der Ökosysteme zu erhalten, die menschlichen Tätigkeiten an die Grenzen der natürlichen Kapazität anzupassen und die Überträger wasserbedingter Krankheiten zu bekämpfen.44
Auf regionaler Ebene, dem des lateinamerikanischen Systems, ist der Wasserschutz ebenfalls enthalten, wenn auch nur implizit. So z.B. in Artikel 4 der A merikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK), in der der fehlende Zugang zu Wasser die Verwirklichung eines menschenwürdigen Lebens oder eines Lebens in Wohlstand verhindert.45 Zudem ist in Artikel 11 des dazugehörigen Protokolls von San Salvador festgelegt, dass "jeder Mensch das Recht hat, in einer gesunden Umwelt zu leben und Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen zu haben“. Zu dieser Dienstleistung zählt die Bereitstellung von Trinkwasser.46 Dies hat auch der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof in einigen Fällen durch sein Urteil bestätigt.47
Aus den genannten Artikeln und Erklärungen ergibt sich die Verpflichtung des Staates, der Gesellschaft und des Einzelnen, die Umwelt sowie das Wasser zu schützen, um die Faktoren der Umweltverschlechterung zu verhindern bzw. zu kontrollieren, sowie ihre Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten.
Daher sind die nachhaltige Entwicklung, die Erhaltung, die Wiederherstellung und der Ausgleich der Umwelt Teil verfassungsrechtlicher Garantien. So lässt sich festhalten, dass der Schutz der Umwelt und des Wassers sowie der biologischen Vielfalt ein höheres staatliches Interesse darstellt, welches sich nicht nur in der Verfassung widerspiegelt, sondern - wie wir später sehen werden - auch in der Rechtsprechung des kolumbianischen Gerichtshofs.
2.1.4 Der juristische Rahmen der Indigenen Bevölkerung in Kolumbien
In der Atrato-Entscheidung vertraten die Kläger Teile der indigenen Bevölkerung. Es ist somit wichtig, sich die rechtliche Stellung der indigenen Völker in Kolumbien im Folgenden näher anzuschauen.
Dazu wird nicht nur die Position der Indigenen in der kolumbianischen Verfassung beleuchtet, sondern gleichzeitig auch spezielle Normen bzw. internationale Übereinkommen, welche den Schutz der indigenen Bevölkerung in Kolumbien komplettieren. Das Verhältnis zwischen der indigenen Bevölkerung und dem Staat Kolumbien kann als sehr speziell beschrieben werden.
Im Idealfall soll ein Konzept der Kooperation zwischen staatlicher Seite bzw. seinen Institutionen und den indigenen Völkern herrschen. Dies ist allerdings innerhalb des Konzepts des modernen Verfassungsstaats kompliziert: Auf der einen Seite soll der Staat Schutz und Fürsorge bieten, auf der anderen Seite sollte er sich so gut es geht aus deren Gemeinschaftsleben heraushalten.48 Die Rechtslage indigener Völker in Kolumbien steht auf drei Säulen: Zum einen auf nationalen und internationalen Normen, zum anderen auch auf ihren eigenen sogenannten autochthonen Rechten. Die autochthonen Rechte komplettieren die Rechtslage der indigenen Bevölkerung Kolumbiens. Dabei handelt es sich um eine weitere Rechtsquelle im Geltungsbereich der indigenen Territorien, welche eine Art Richtschnur für ihr Zusammenleben darstellt. Diese Rechte haben allerdings auch eine Drittwirkung für „Nicht-indigene“, welche schädigend in das indigene Gemeinschaftsleben eingreifen.49 Diese autochthonen Rechte werden in der kolumbianischen Verfassung in Artikel 246 anerkannt. Gleichzeitig setzen sie ihnen aber auch Grenzen, insoweit, dass sie nicht im Widerspruch zur Verfassung und den Gesetzen der Republik stehen dürfen.50
Somit ist ein bestehender Rechtspluralismus als Ausdruck eines spezifischen kulturell-ethnischen Hintergrunds und als Form der Anerkennung der Differenz verschiedener kulturell-ethnischer Rechtssysteme vorhanden.51
Der Status einer gesonderten Existenz innerhalb der kolumbianischen Gesellschaft wurde durch Artikel 7 der Verfassung konstituiert, in dem von einer „ethnischen und kulturellen Vielfalt“ die Rede ist, welche vom kolumbianischen Staat anerkannt wird.52
Des Weiteren gibt es seitens des kolumbianischen Verfassungsgerichtes mehrere Entscheidungen, in denen indigene Völker und ethnische Gemeinschaften Kolumbiens als kollektive Subjekte anerkannt werden.
Diese haben einen Anspruch auf besondere Grundrechte, da sie angestammte ethnische und kulturelle Werte bzw. Lebensweisen vertreten, die eng mit der besonderen Beziehung zwischen ihren Traditionen, Bräuchen und Sitten - als kulturelle Ausdrucksformen - und ihren Gebieten, sowie den dort vorhandenen natürlichen Ressourcen verbunden sind.53
Artikel 96 c) der kolumbianischen Verfassung definiert Angehörige indigener Völker als kolumbianische Staatsangehörige.54 Somit stehen ihnen die gleichen Rechte zu, wie anderen Staatsbürgern*innen Kolumbiens auch.
Zudem hat der Corte Constitucional festgestellt, dass "die Praktiken und Tätigkeiten, die sie traditionell ausüben, ein Teil ihrer Lebensweise sind und dass diese Beziehung zwischen Handel, Tradition und dem Raum, in dem sie sich entwickeln und leben, sie in gewisser Weise zu einer Gemeinschaft mit derselben kulturellen Identität macht.“55
Wie in 2.1.1 erwähnt, wird Kolumbien in der Verfassung von 1991 als ein multikultureller und pluralistischer Staat definiert, der die kulturelle und ethnische Vielfalt anerkennt und zugleich schützt.56 Somit ist ein Kulturpluralismus innerhalb der Verfassung verankert.
Zudem finden sich in der Verfassung eine Reihe von Artikeln wieder, die Indigene in Kolumbien als "comunidades md^genas““, "gmpos étnicos’” oder aber auch '“pueblos indigenaf’ bezeichnen.57 Durch diese Artikel werden ihnen erstmals besondere Rechte zugesprochen und ihr besonderer Status konstitutionell verankert. Dadurch werden ihnen u.a. Rechte auf kulturelle Identität, territoriale und personale Autonomie oder gemeinschaftliches Grundeigentum gewährt.
Die Artikel 63 sowie 329 enthalten das Recht der indigenen Gemeinschaften auf ihr gemeinschaftliches Grundeigentum. So beschreibt Artikel 63 es als „unveräußerlich, unabtretbar und unpfändbar“, wodurch das kulturelle Überleben indigener Völker, sowie die Integrität ihres Landes erhalten bleiben soll.
Darunter fallen z.B. Naturparks, Gemeinschaftsländereien und andere Arten gesetzlich festgelegten Eigentums.58 Artikel 68 sichert den Angehörigen ethnischer Gruppen ein Recht auf Bildung zu, die ihre kulturelle Identität respektiert und entwickelt.59
Gemeinsam mit Artikel 10, welcher den Sprachen der indigenen Gruppen den Status einer Amtssprache in den jeweiligen Gebieten verleiht, bilden diese beiden Artikel eine „Sprachen- und Schulautonomie“. Gemäß Artikel 70 ist die Kultur in ihren verschiedenen Ausprägungen die Grundlage der Nationalität. In Bezug auf die kulturelle Vielfalt des Staates, weist der Gerichtshof zudem darauf hin, dass die Kultur von der Verfassungsgebenden Versammlung von 1991 "als eine Säule anerkannt wurde, die den besonderen Schutz, die Förderung und die Verbreitung durch den Staat erfordert“.60 In diesem Sinne erkennt der Corte Constitucional in seinem Urteil C-742 aus dem Jahr 2006 die sogenannte „Kulturverfassung“ an.61
Diese Kulturverfassung ist - laut dem Gerichtshof - ein wesentlicher Teil der Konfiguration des sozialen Rechtsstaats.62 Der Staat erkennt die Gleichheit und Würde aller Menschen an, die in diesem Land zusammenleben.63 In Verbindung mit den beiden zuvor genannten Artikeln, bilden die Artikel 2, 7 und 44 die „personale Autonomie“, die den indigenen Völkern Kolumbiens in der Verfassung gewährleistet wird.64
Komplettiert wird diese durch die „territoriale Autonomie“. Neben dem genannten Artikel 246, sind hier vor allem die Artikel 286, 287, 329 und 330 der kolumbianischen Verfassung zu nennen, die die „territoriale Autonomie" der Indigenen Völker konstitutionell festhalten.
Die Artikel 286 und 287 definieren die indigenen Gebiete als territoriale Einheiten, welche im Rahmen der Verfassung über die Autonomie in der Verwaltung und ihrer Interessen verfügen.65
Ergänzend dazu hat das Verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass indigene Völker ein Konzept von Territorium und Natur haben, das dem Verständnis der westlichen Kultur fremd ist. Für diese Gemeinschaften ist das Territorium - und seine Ressourcen - aus religiöser, politischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht eng mit ihrer Existenz und ihrem Überleben verbunden.66
Hinzu kommen die Artikel 329, sowie 330, die abermals die Autonomie der indigenen Territorien als kollektives Eigentum definieren, welches zudem nicht veräußert werden kann und ihnen eine eigene unabhängige Verwaltung zuschreibt. Dadurch werden die sogenannten resguardos - die indigenen Gemeindeländereien - verfassungsrechtlich geschützt und den indigenen Gremien besondere Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnisse über die natürlichen Ressourcen in ihren Gebieten eingeräumt.67
Wichtig ist hier zudem Absatz 1 des Artikels 330. Der besagt, dass „die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in den indigenen Gebieten ohne Beeinträchtigung der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Integrität der indigenen Gemeinschaften erfolgen muss. Bei den Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung getroffen werden, fördert die Regierung die Beteiligung der Vertreter der betreffenden Gemeinschaften“.68
Zu den einzelnen Artikeln aus der kolumbianischen Verfassung, kommen noch einige Gesetze bzw. Normen hinzu, die den rechtlichen Rahmen der indigenen Bevölkerung Kolumbiens ergänzen.
So existiert bspw. ein Gesetz, welches noch aus dem Jahre 1890 stammt und eher dazu diente ihre einstige Unterwerfung festzuschreiben. Zwar wurden die diskriminierenden Regelungen, durch das Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben, dennoch ist es Teil des Rechtsrahmens der indigenen Bevölkerung Kolumbiens.69 Der Grund dafür ist die Anerkennung der eben erwähnten „ resguerdos“ -, sowie eigenen Formen der Administration - dem „ cabildo “.70
Dies ist eine verfassungsrechtliche Garantie der Landrechte der indigenen Völker Kolumbiens - wenn auch der Staat der Eigentümer der Bodenschätze in diesen Gebieten ist.
Ein anderes Beispiel stellt das Gesetz Nr. 21/1991 dar, welches dem Schutz der indigenen Rechte durch den Staat ein besonderes Gewicht zuschreibt. Demnach haben gemäß Artikel 2 des Gesetzes „1. die Regierungen die Aufgabe, unter Beteiligung der betroffenen Völker koordinierte und systematische Maßnahmen zum Schutz der Rechte dieser Völker und zur Gewährleistung der Achtung ihrer Unversehrtheit zu entwickeln. Diese Aktion umfasst Maßnahmen wie bspw. die Förderung der vollen Verwirklichung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte dieser Völker unter Wahrung ihrer sozialen und kulturellen Identität, ihrer Sitten und Gebräuche sowie ihrer Institutionen.“
Gleichzeitig setzt dieses Gesetz einen Hohen Standard an menschenrechtlichem Schutz. So besagt Artikel 3: „1. Indigene und in Stämmen lebende Völker genießen ungehindert und ohne Diskriminierung das volle Maß an Menschenrechten und Grundfreiheiten. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind ohne Diskriminierung auf die Männer und Frauen dieser Völker anzuwenden. 2. Es darf keine Form von Gewalt oder Zwang angewendet werden, die die Menschenrechte und Grundfreiheiten der betreffenden Völker, einschließlich der in diesem Übereinkommen enthaltenen Rechte, verletzt.“71
Zu guter Letzt ist hier noch die Verankerung indigener Rechte in internationalen Abkommen aufzuzeigen, die den Rechtsrahmen der indigenen Bevölkerung in Kolumbien komplettieren.
Vor allem in Deklarationen und Konventionen der Vereinten Nationen und deren Unterorganisationen, aber auch auf regionaler Ebene, wie zum Beispiel in Konventionen und Deklarationen der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), wurden die Rechte indigener Völker in den letzten Jahren thematisiert und somit Gegenstand internationalen Rechts.
Zuerst wäre der „ Internationale Pakt über bürgerliche und Poltische Rechte “ zu nennen, welcher von Kolumbien ratifiziert wurde.72 Der dort enthaltene Artikel 27 garantiert „ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten ihr eigenes kulturelles Leben pflegen zu dürfen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.“73
Es gab schon mehrere Anläufe bestimmte Kollektivrechte für indigene Völker auf völkerrechtlicher Ebene vertraglich zu verankern, wie zum Beispiel in den Konventionen 107 und 169 der „ Internationalen Arbeitsorganisation “ (ILO) oder durch die nicht-rechtsverbindliche „ UNDeklaration der Rechte indigener Völker" aus dem Jahr 2007.74 Auf diese wird im Laufe der Arbeit weiter eingegangen.
Man kann daher letztendlich festhalten, dass durch die kolumbianische Verfassung versucht wird, die Rechte der indigenen Bevölkerung Kolumbiens in Bezug auf die Gewährleistung ihres Territoriums, die Nutzung ihrer natürlichen Ressourcen, ebenso wie ein gewisses Maß an Autonomie und gleichzeitiger Kooperation mit dem Nationalstaat, zu gewährleisten. Sowohl im Bezug auf ihre kollektiven, als auch individuellen Rechte, gewährt die kolumbianische Verfassung ihrer indigenen Bevölkerung enorme Zugeständnisse.
Solange es um die ausschließliche Regelung ihrer Angelegenheiten geht, besitzen die indigenen Territorien Autonomie gegenüber und werden von der dort lebenden Bevölkerung nach eigenen Traditionen selbst verwaltet.
International ist ein rechtlich bindendes universelles Dokument, dass die kollektiven Rechte Indigener regelt, bisher noch nicht vorhanden. Stattdessen gewährt die ILO-Konvention, im Bereich der individuellen Rechte rechtsverbindlichen Schutz, sowie im Bereich des Soft Law die oben genannte UN-Erklärung. Bezüglich individueller Rechte besteht zudem bei Fragen des internationalen Menschenrechtsschutzes die Möglichkeit, bei einer möglichen Verletzung seitens der kolumbianischen Staatsmacht, diese geltend zu machen: Einerseits auf regionaler Ebene über die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969.75 Oder auf universeller Ebene, nach Anerkennung des ersten Fakultativprotokolls des IPBPR.76
2.2 Die Atrato-Entscheidung des Corte Constitucional in Kolumbien
2.2.1 „Accion de tutela“
Im Zuge des Atrato-Urteils hat eine ganz besondere Form der Verfassungsbeschwerde Verwendung gefunden. Die „Accion de tutela“ welche in Artikel 86 der Verfassung festgehalten ist. Mit Hilfe dieses Rechtsmittels, wurde die Klage im Atrato-Fall vor den Corte Constitucional getragen.77 Gemäß dieser hat jede Person das Recht, „jederzeit und überall in einem gerichtlichen Vorzugs- und Eilverfahren durch sich selbst oder durch eine in ihrem Namen handelnde Person den unmittelbaren Schutz ihrer verfassungsmäßigen Grundrechte geltend zu machen, wenn diese durch das Handeln oder Unterlassen einer Behörde verletzt werden oder verletzt zu werden drohen.“78
Durch sie können die Bürger*innen Kolumbiens gegen illegales staatliches Handeln vorgehen, wodurch die „ Tutela “ über den Status eines einfachen Rechtsmittels hinausgeht und somit teilweise als ein Instrument der Bürgerbeteiligung verstanden werden kann.79 Genaueres führt das 1991 erlassene Dekret Nummer 2591 aus.80 Allerdings gibt es auch Gründe, die eine Tutela -Klage als unzulässig qualifizieren, so z.B. wenn es darum geht, „kollektive Rechte“ zu schützen.81 Für das Verständnis des Atrato-Urteils ist es wichtig, dass der Verfassungsgerichtshof, die Zulässigkeitsvorraussetzungen der „ Accion de tutela “ ausgedehnt hat. Daher wird auch bspw. das - insbesondere für die indigene Bevölkerung - wichtige Recht auf eine gesunde Umwelt aus Artikel 79 vom Grundrechtsschutz dieses Rechtsbehelfs aufgegriffen, wenn die Verletzung des Kollektivrechts zugleich eine direkte oder unmittelbare Verletzung eines Grundrechts impliziert oder mit sich bringt.82
[...]
1 Corte Constitucional, Urteil v. 10.11.2016, T-622/16. S. 104.
2 „Der Amazonas brennt“. wwf.de. v. 11.10.2021.
3 „Menge der abgeholzten Waldfläche im Amazonasgebiet in den Jahren 1990 bis 2020“. Statista.de. 12.01.2021. https:// de.statista.com/statistik/daten/studie/478063/umfrage/menge-der-abgeholzten-waldflaeche-im-amazonasgebiet/.
4 Unger, Charlotte; Oppold, Daniel: „Klimaschutz als Aufgabe für Politik und Gesellschaft.“bpb.de. v. 08.07.21.
5 Gemäß einer Umfrage des Meinungsforschungsinstitutes IPSOS aus dem Jahr 2021 sprechen sich über 60 % der be- fragten EU- Bürgerinnen und -Bürger für eine Anerkennung von Eigenrechten der Natur aus. https://www.marietoussaint.eu/sondage-droits-de-la- nature.
6 Fischer-Lescano, Andreas: „Natur als Rechtsperson - Konstellationen der Stellvertretung im Recht.” Zeitschrift für Umweltrecht, Nr. 4. 2018. S.205-216.
7 Fiebig, Peggy: „Klimaschutz per Gericht/Natur als Rechtssubjekt“deutschlandfunk.de. v. 12.11.2021.
8 Loick, Daniel: „Römische Subjekte: Nietzsches Genealogie Der Rechtssubjektivität.” ARSP: Archiv Für Rechts- Und Sozialphilosophie /Archives for Philosophy of Law and Social Philosophy 100, Nr. 1.2014. S. 53-76.
9 Stone, Christopher D.: „Should tress have standing? - Towards legal rights for natural objects.“ in: Southern California Law Review 45. 1972. S.405-501.
10 Macpherson, Elizabeth; Torres Ventura, Julia; Clavijo Ospina, Felipe: „Constitutional Law, Ecosystems, and Indigenous Peoples in Colombia: Biocultural Rights and Legal Subjects.“Transnational Environmental Law, 9 (3), 2020. S. 522.
11 "Peru: Das Wellenschutzgesetz“ im: Weltspiegel v. 29.08.21.
12 siehe Constitution Poli'tica de la Republica del Ecuador de 2008. Artikel 71-74. sowie; Berros, Mana Valeria: „The Constitution of the Republic of Ecuador: Pachamama Has Rights.” Environment & Society Portal, Arcadia, Nr. 11. Rachel Carson Center for Environment and Society. 2015.S.1-3.
13 Hermann, Andreas; Michalk, Kathleen; Schütte, Silvia; Schulte, Martin: „Gerechtigkeit im Umweltrecht“, Dessau-Roßlau 2015. https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/378/publikationen/texte_73_2015_gerechtigkeit_im_umweltrecht.pdf S. 104.
14 Darpö, Jan: „Can Nature get it Right? A Study on Rights of Nature.” 2021. https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/ 2021/689328/IPOL_STU(2021)689328_EN.pdf. S.16f.
15 Report of the United Nations Conference on Environment and Development. A/CONF.151/26 (Vol. I) 12 August 1992. Präambel.
16 siehe Fußnote 1. S. 153ff.
17 Fuchs, Marie-Christine; Theisen, Levon: „Natur Als Rechtssubjekt: Kolumbiens Weg Als Vorbild Für Deutschland?” Konrad Adenauer Stiftung, 2021. S.4f.
18 Erderwärmung - Differenz zwischen der globalen erdnahen Temperatur und der Durchschnittstemperatur der Jahre 1961 bis 1990 in °C, 1960 bis 2015. bpb.de v. 01.09.17 sowie; Ökologischer Fußabdruck und Biokapazität - Staaten mit Biokapazität-Reserven bzw. -Defizit (Faktor), ökologischer Fußabdruck pro Kopf (globaler Hektar - gha). bpb.de. v. 01.09.17
19 Constitution Poli'tica de Colombia de 1991. Artikel. 1.
20 Benda, Ernst: „Rechtsstaat — Rechtspolitik“ in: Andersen, Uwe; Woyke Wichard (Hrsg.) Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. 2000. S.507ff.
21 van Ooyen, Robert Chr.: „Verfassungsgerichtsbarkeit.“ in: Voigt, Rüdiger. (Hrsg.) Handbuch Staat. Springer VS, Wiesbaden. 2018. S. 917ff.
22 siehe Fußnote 19 . Artikel. 113 u. 116.
23 ebd . Artikel. 241.
24 siehe Fußnote 10. S. 528f.
25 siehe Fußnote 19. Artikel 8.
26 ebd . Artikel 79,80; 95-98.
27 ebd . Artikel 79.
28 ebd . Artikel 80.
29 ebd . Artikel 95.
30 ebd . Artikel 366.
31 Corte Constitucional, Urteil v. 17.06.1992 T-411/92. Abs. 2.1-2.5.
32 siehe Fußnote 1. S. 37-43.
33 Cuéllar, Luna; Ramiro, Edgar: „Die Umweltpolitik Kolumbiens“. Berlin 2003. S.114-128. sowie; „Gesetz über die Grundlagen der Kolumbianischen Umweltpolitik“ v. 22.12.1993, Nr. 99, Artikel 1.
34 Gomez Munoz, Indira: „El Rfo Atrato como Sujeto de Derechos y el Constitucionalismo transformador Sentencia T-622, 2016“. Universidad Externado de Colombia - Facultad de Derecho. Departamento de Derecho Constitucional. Bogota. Juni 2020. S.35f.
35 Del Pilar Garcia Pachon, Mana: „Reconocimiento de la naturaleza y de sus componentes como sujetos de derechos“ Bogota: Departamento de Publicaciones Universidad Externado de Colombia. 2020. S.33ff.
36 vgl. bspw. Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht. Amtsblatt Nr. L 297 vom 31/10/1988 S. 0010 - 0020. Präambel; Artikel 2.
37 von Arnauld, Andreas: „Völkerrecht“. 2019. S. 403-409.
38 siehe Fußnote 1. S.64.
39 ebd. S.57-65.
40 „Dekret über den nationalen Kodex für erneuerbare natürliche Ressourcen und Umweltschutz“ v. 18.12.1974, Nr. 2811, Artikel 1. u. 80.
41 „Gesetz über die Grundlagen der Kolumbianischen Umweltpolitik“ v. 22.12.1993, Nr. 99, Artikel 2.
42 ECOSOC, E/C.12/2002/11. v. 20.1.2003, S. 1-13.
43 Internationale Konferenz über Wasser und Entwicklung, v. 26-31.Januar 1992, S. 1-8.
44 Konfenenz den Veneinten Nationen fün Umwelt und Entwicklung, v. Juni 1992, S.202-231.
45 Amenikanische Menschennechtskonvention (AMRK) v. 22. Novemben 1969 (Inknafttneten: 18. Juli 1978). Antikel 4. S.2.
46 Additional Pnotocol to the Amenican Convention on Human Rights in the Anea of Economic, Social and Cultunal Rights „Pnotocol of San Salvadon“ vom 17. Novemben 1988. (Inknafttneten: 16. Novemben 1999). Antikel 11. S.3.
47 CIDH, Yakye Axa contna Panaguay, Judgment of June 17, 2005. S.80-87 sowie; CIDH, Yakye Axa contra Paraguay, Judgment of June 17, 2005. - Separate Dissenting Opinion of Judges A.A. CanQado Tnindade & M.E. Ventuna Robles. S. 1.3.
48 Shrinkhal, Rashwet: „Indigenous sovereignty and right to self-determination in international law: a critical appraisal.“ AlterNative: An International Journal of Indigenous Peoples. 17(1). 2017. S.71-82.
49 Semper, Frank: „Die Rechte der indigenen Völker in Kolumbien.“ in: In die Gegenwart - Indigene Realitäten im südamerikanischen Tiefland. Berlin 2008. S. 141.
50 siehe Fußnote 19. Artikel 246.
51 Kuppe, René: „Die Anerkennung indigener Rechtsautonomie im interkulturellen Spannungsfeld.“ In: Borsdorf, Axel (Hrsg.) Lateinamerika im Umbruch. Innsbruck: Selbstverl. d. Inst. für Geographie d. Univ. Innsbruck. (Innsbrucker geographische Studien ; 32), 2001. S. 62-63.
52 ebd . Artikel. 7.
53 Corte Constitucional, sentencias T-428 de 1992. E u. F. , T-188 de 1993 (Significado del derecho de propiedad para las comunidades ind^genas), T-380 de 1993 (Fundamentes Jundicos 8.-13.) y T-496 de 1996. 2.1 u. 2.2.
54 siehe Fußnote 19 . Artikel 96.
55 Conte Constitucional, Unteil T-652 de 1998. 4.-6., T-348 de 2012. 2.5, C-644 de 2012. 3.4, 4.2, 6. y T-606 de 2015. 5. u. 7.2. sowie; siehe Fußnote 1. S.65-70.
56 siehe Fußnote 19. Antikel 1, 7 u. 8.
57 ebd. bspw. Antikel 246 u. 329.
58 ebd . Artikel. 63 und 329.
59 ebd . Artikel. 68.
60 siehe Fußnote 1. S.70-75.
61 Corte Constitucional, Urteil v. 30.08.2006, C-742/06.
62 siehe Fußnote 1. S.72ff.
63 siehe Fußnote 19. Artikel. 70.
64 siehe Fußnote 49. S. 147.
65 siehe Fußnote 19 . Artikel 286 und 287.
66 Corte Constitucional, sentencias T-652 de 1998. 3.-5., SU-383 de 2003. 4.-6., T-955 de 2003. 4.-6., T-547 de 2010. III.4. u. III.5., C-595 de 2010. V.4-V.7., T-693 de 2011. 4. , T-384A de 2014. IV.4-IV.7. und C-449 de 2015. 4.-6.
67 „Gesetz, wie die Wilden, die zum zivilisierten Leben gebracht werden, regiert werden sollen.“ v. 25.11.1890. Artikel 2-13. u. 14-22.
68 siehe Fußnote 19. Artikel 329 und 330.
69 siehe Fußnote 49. S. 141f.
70 siehe Fußnote 67.
71 „Gesetz über die Genehmigung des Übereinkommens Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern“, angenommen auf der 76. Tagung der Generalkonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Genf 1989.“ v. 4.3.1991. Nr. 21. Artikel 2 und 3.
72 „Ratification Status for CCPR - International Covenant on Civil and Political Rights“ in: UN Treaty Body Database. https:// tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?Treaty=CCPR&Lang=en
73 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) v. 19.12.1966, (Inkraftreten am 23.3.1976). Artikel 27. S.10.
74 siehe Fußnote 37. S. 349ff.
75 ebd. S. 342ff.
76 Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerlich und politische Rechte v. 19.12.1966 (Inkrafttreten am 23.03.1976). Artikel 2. sowie; „Ratification Status of CCPR-OP1“ in: UN Treaty Body Database. https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/ Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN
77 siehe Fußnote 1. S.1.
78 siehe Fußnote 19. Artikel. 86.
79 Heinz, Wolfgang S.: „Verfassung und Verfassungsgebung“ in: Werner Altmann/Thomas Fischer/Klaus Zimmermann (Hrsg.), Kolumbien heute. Politik-Wirtschaft-Kultur, Frankfurt/M. 1997, S. 143.
80 Decreto Nacional über die Regelung der in Artikel 86 der politischen Verfassung verankerten Tutela-Aktion Nummer 2591 v. 19.11.1991.
81 ebd. Artikel 6.
82 siehe Fußnote 49. S. 142. sowie; siehe Fußnote 19. Artikel. 79.
- Arbeit zitieren
- Niklas Wester (Autor:in), 2022, Natur als Rechtssubjekt. Die Atrato-Entscheidung des Corte Constitucional in Kolumbien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1276206
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