Diese Arbeit beschäftigt sich mit einer objektiven-hermeneutischen Fallstudie zur Rede von Aung San Suu Kyi 2019 vor dem Internationalen Gerichtshof und seiner Positionierung zur Rohingya-Krise.
Die Völkermordkonvention gilt seit 1951 in Folge des Holocaust als eines der ersten Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen. Jede Handlung, welche in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, gilt als Verletzung der Völkerrechtskonvention. Die Gewalthandlungen 2017 in Myanmar, welche zur Flucht von Tausenden Rohingya in die Grenzgebiete von Bangladesch führten, rückten das Abkommen erneut in den Fokus der Weltöffentlichkeit.
1949 unterzeichnete Myanmar die UN-Völkermordkonvention. Seitdem kam es zu sich abwechselnden Regierungsformen, welche das Land und deren Konflikte größtenteils vor den Augen der Welt verbargen. Die Rohingya-Krise besteht bereits Jahrzehnte und fand im Konflikt 2017 ihren Höhepunkt. Nachdem die Militärherrschaft von Myanmar durch Aung San Suu Kyi und ihrer Partei beendet wurde, konnten demokratische Wahlen stattfinden, die ein demokratisches Myanmar zur Folge hatten.
Die Vereinten Nationen konnten somit 2012 nach mehrfachen Bemühungen offiziell intervenieren. Die Angriffe 2017 bildeten die Grundlage des Vorwurfes Gambias, dass Myanmar eine „ethnische Säuberung“ durchführe. Die Verhandlung führt bis zum heutigen Zeitpunkt zu keinem Ergebnis, womit ihnen diese Unterstellung nicht nachgewiesen werden kann. Es kam zu einem Militärputsch, weshalb die Verhandlungen ausgesetzt wurden und es bestehen noch keine Aussichten einer Weiterführung. Die Auswirkungen der militärischen Maßnahmen sind noch heute spürbar und dauern an.
Während der genannten Anklage hielt Aung San Suu Kyi ein ca. 30-minütiges Eröffnungsstatement zur Verteidigung der Regierung und des Militärs von Myanmar. Aung San ist als Nobelpreisträgerin und Außenministerin von Myanmar ein signifikanter Bestandteil der Geschichte Myanmars, der Demokratiebewegung und der Verhandlung. Sie wendet sich mit ihrer Rede sowohl an das internationale Gericht als auch an die Weltöffentlichkeit, um die Geschehnisse 2017 zu beleuchten. Die digitalen Medien sorgen hierbei für die weltweite Verbreitung ihrer Rede. Dadurch kann Aung San latente Botschaften übermitteln, die sowohl an die Bürger von Myanmar als auch an den Rest der Welt gerichtet sein können.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Relevanz
1.2 Fragestellung und Vorgehen
2. Historischer Hintergrund
2.1 Die Vereinten Nationen
2.1.1 Geschichte der Vereinten Nationen
2.1.2 Die UN-Charta
2.1.3 Struktur und Aufgaben der Vereinten Nationen
2.1.4 Der Internationale Gerichtshof
2.2 Die Geschichte von Myanmar
2.2.1 Kampf um die Unabhängigkeit
2.2.2 Komplikationen nach Erhalt der Unabhängigkeit
2.2.3 Die Vereinten Nationen und der Rohingya-Konflikt
3. Die Figur der Aung San Suu Kyi
4. Die Methode der objektiven Hermeneutik
4.1 Charakteristika der Methode
4.2 Methodisches Vorgehen der objektiven Hermeneutik
4.3 Die objektiv-hermeneutische Textinterpretation
4.3.1 Die Kontextfreiheit
4.3.2 Das Prinzip der Wörtlichkeit
4.3.3 DasPrinzip der Sequenzialität
4.3.4 DasExtensivitätsprinzip
4.3.5 Das Sparsamkeitsprinzip
5. Analyse der Rede von Aung San Suu Kyi
5.1 Empirisches Vorgehen
5.2 Hintergrund der Fallexplikation
5.3 Grobanalyse
5.4. Feinanalyse
5.4.1 Erste Sequenz
5.4.2 Zweite Sequenz
5.4.3 Dritte Sequenz
5.4.4 Vierte Sequenz
5.5 Fallstrukturhypothese
5.6 Bezug zu weiteren Sequenzen
5.7 Eingliederung in den Kontext
5.7.1 Das Bild der Rohingya
5.7.2 Aung San Suu Kyi
5.7.3 Zusammenfassung der Kontextualisierung
6. Fallstruktur-Generalisierung
7. Kritische Reflexion der Methode
8. Fazit
Lesehinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird teilweise auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachform verzichtet. Sämtliche Substantive gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Relevanz
Die Völkermordkonvention gilt seit dem 12.01.1951 in Folge des Holocaust als eines der ersten Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen. Jede Handlung, welche „(…) in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören“, gilt als Verletzung der Völkerrechtskonvention (Generalversammlung 1948). Die Gewalthandlungen 2017 in Myanmar, welche zur Flucht von Tausenden Rohingya in die Grenzgebiete von Bangladesch führten, rückten das Abkommen erneut in den Fokus der Weltöffentlichkeit (Leider 2018: 1).
1949 unterzeichnete Myanmar die UN-Völkermordkonvention. Seitdem kam es zu sich abwechselnden Regierungsformen, welche das Land und deren Konflikte größtenteils vor den Augen der Welt verbargen. Die Rohingya-Krise besteht bereits Jahrzehnte und fand im Konflikt 2017 ihren Höhepunkt (vgl. Hima 2021). Nachdem die Militärherrschaft von Myanmar durch Aung San Suu Kyi und ihrer Partei beendet wurde, konnten demokratische Wahlen stattfinden, die ein demokratisches Myanmar zur Folge hatten. Die Vereinten Nationen konnten somit 2012 nach mehrfachen Bemühungen offiziell intervenieren. Die Angriffe 2017 bildeten die Grundlage des Vorwurfes Gambias, dass Myanmar eine „ethnische Säuberung“ durchführe (Leider 2018: 1; Hima 2021: 8). Die Verhandlung führt bis zum heutigen Zeitpunkt zu keinem Ergebnis, womit ihnen diese Unterstellung nicht nachgewiesen werden kann (Hima 2021: 13). Es kam zu einem Militärputsch, weshalb die Verhandlungen ausgesetzt wurden und es bestehen noch keine Aussichten einer Weiterführung (ebd.). Die Auswirkungen der militärischen Maßnahmen sind noch heute spürbar und dauern an. Weiterhin fliehen Menschen in das weltweit größte Flüchtlingslager in Bangladesch und fürchten um ihr Leben, sowie ihre Heimat (vgl. Musch-Borowska 2021). Zudem richten sich die militärischen Maßnahmen gegen die gesamte Bevölkerung und internationale Journalisten (vgl. ntv 2021; Senzel 2021).
Während der genannten Anklage hielt Aung San Suu Kyi ein ca. 30-minütiges Eröffnungsstatement zur Verteidigung der Regierung und des Militärs von Myanmar.Her stand will be remembered by the world history. This is first time a Nobel Peace laureate has defended genocide at world’s highest court” beschrieb der Rohingya Aktivist und Mitbegründer der „Free Rohingya CoalitionRo Nya San Lwin (Aljazeera 2019a). Aung San ist als Nobelpreisträgerin und Außenministerin von Myanmar ein signifikanter Bestandteil der Geschichte Myanmars, der Demokratiebewegung und der Verhandlung. Sie wendet sich mit ihrer Rede sowohl an das internationale Gericht als auch an die Weltöffentlichkeit, um die Geschehnisse 2017 zu beleuchten (vgl. Hima 2021). Die digitalen Medien sorgen hierbei für die weltweite Verbreitung ihrer Rede. Dadurch kann Aung San latente Botschaften übermitteln, die sowohl an die Bürger von Myanmar als auch an den Rest der Welt gerichtet sein können (vgl. Jäger et al. 2003: 17).
In dieser Arbeit soll mithilfe der objektiv-hermeneutischen Textanalyse, die von Aung San Suu Kyi gehaltene Rede vor dem internationalen Gerichtshof untersucht werden. Die objektive Hermeneutik nach Oevermann dient zur Aufdeckung latenter Sinnstrukturen und soll dessen Nutzen anhand dieser krisenbezogenen Rede aufzeigen.
1.2 Fragestellung und Vorgehen
Basierend auf der im vorherigen Kapitel aufgezeigten Relevanz, lässt sich folgende Forschungsfrage ableiten: Inwiefern positioniert sich Aung San Suu Kyi zur Rohingya Krise in ihrer Rede vor dem Internationalen Gerichtshof 2019?
Zur Beantwortung der Frage wird zu Beginn der Rahmen der zu untersuchenden Rede festgelegt. Dafür wird die UN, ihre Geschichte und Aufgaben, sowie ihr dazugehöriges Hauptrechtsprechungsorgan - der international Gerichtshof - näher betrachtet. Anschließend wird der geschichtliche Hintergrund zur Rohingya-Krise bis zum Militärputsch 2021 phasenweise, fokussierend auf einschneidende Ereignisse erläutert. Hierbei liegt der Fokus auf den Gewalttaten von 2017, auf welchen die Völkermordanklage und somit die zu analysierende Eröffnungsrede von Aung San Suu Kyi basiert. Im dritten Kapitel wird die Intellektuellensoziologie konzeptualisiert, als theoretischer Rahmen eingeführt und hinsichtlich der Forschungsfrage aufbereitet. Die zu verwendende Methode, ihre Charakteristika, bisherige Verwendungsgebiete und das empirische Vorgehen in dieser Arbeit werden im nächsten Schritt dargelegt, sodass die objektive Hermeneutik auf die Rede von Aung San Suu Kyi angewendet werden kann. Diese Eröffnungsrede wurde von der Außenministerin von Myanmar vor dem internationalen Gerichtshof am 11. Dezember 2019 gehalten, mit dem Ziel die Völkermordanklage zurückzuweisen. In der folgenden Analyse gilt es die latenten Strukturen dieser Rede herauszuarbeiten, um Aufschluss über ihre Rolle als intellektuelle Politikerin mit Bezug auf ihre Intentionen zu erlangen. Für diese Rückschlüsse werden die herausgearbeiteten Sinnstrukturen in Verbindung zum äußeren theoretischen und historischen Kontext gestellt. Zudem wird das methodische Vorgehen kritisch betrachtet. Zusammenfassend werden im Fazit die Ergebnisse zusammengetragen, welche die Forschungsfrage beantworten und ein Ausblick auf weitere Anwendungsmöglichkeiten der objektiven Hermeneutik gegeben.
2. Historischer Hintergrund
2.1 Die Vereinten Nationen
2.1.1 Geschichte der Vereinten Nationen
Die Organisation der Vereinten Nationen (ONV/VN), im englischen United Nations Organization (UNO/ UN), setzt sich derzeit aus 193 Mitgliedstaaten (Stand: 2021) zusammen und stellt daher die weltweit größte internationale Organisation dar, weshalb ihre Ziele, Normen und Grundsätze universelle Gültigkeit haben (vgl. UNRIC 2019; Gareis/ Varwick 2014: 19). Dennoch sorgt sie für ambivalente Wahrnehmungen und Meinungen in der internationalen Politik. Diskussionen um eine UN-Reform sind Bestandteil ihrer „unendlichen Geschichte“ (vgl. Paschke 2005).
Die VN gründeten sich im Juni 1945 in San Francisco, basierend auf den Erfahrungen des zweiten Weltkrieges und als Nachfolgeorganisation des Völkerbundes. In ihrer Gründungszeit umfasste sie 50 Staaten, welche die Charta der Vereinten Nationen unterzeichneten und sie damit 1946 ratifizierten (Gareis/ Varwick 2014: 19). Polen kam zum Ende der Verhandlungen hinzu und die USA versicherte ihre uneingeschränkte Unterstützung. Alle Mitglieder sind in der Absicht und in der gegenseitigen Verpflichtung, Kriege zu verhindern sowie internationalen Frieden und humane Lebensbedingungen zu gewährleisten. Zu Beginn wurde das Erfüllen dieser Aufgaben durch die Vormachtstellung der fünf Großmächte, Großbritannien, Amerika, Frankreich, China und die Sowjetunion, sowie den sich nähernden Kalten Krieg erschwert (Boyd 1946: 144-148). Diese Mächte, bzw. ständigen Mitglieder, verfügen über ein Veto-Recht, welches während einer Abstimmung eingesetzt werden kann. Das wichtigste Entscheidungszentrum stellt der UN-Sicherheitsrat dar, welcher zu Beginn der VN und während des Kalten Krieges (1946-1954), durch den Antagonismus der Großmächte USA und Sowjetunion blockiert wurde (Gareis/ Varwick 2014: 27f.; vgl. Patil 1992). Folglich standen Prozesse der Dekolonialisierung im Schatten des Ost-West-Konflikts (Gareis/ Varwick 2014: 23). Für eine dennoch stabile Kohäsion sorge nach Boyd, die Angst vor einem weiteren Krieg und einer damit zusammenhängenden Entmachtung (Boyd 1946: 149/151/157). Aufgrund der Entkolonialisierung und der Neuordnung des Staatssystems zwischen den 1980er und 1990er Jahren, kam es zum kontinuierlichen Wachstum an Mitgliedsstaaten, Aufgaben und damit politischen Instrumenten. Dieser institutionelle Ausbau fand vor allem im Bereich Friedenssicherung und Menschenrechtsschutz statt (Gareis/ Varwick 2014: 19/23).
Zu Beginn der 1990er Jahre konnten die Supermächte USA und die Sowjetunion ihren Ost-West-Konflikt überwinden und Mitglieder gewinnen, sodass die VN zur Weltorganisation mit universell gültigen Normen und Werten wurde. Primär durch den Zerfall der Sowjetunion und der sozialistischen Lager sowie der Globalisierung, wuchs die Mitgliederzahl der VN stark an, was zur Folge hatte, dass sich die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Sicherheitsrates sowie der Zuständigkeits- und Regelungsbereich der VN ausweitete (ebd.: 23). Das System der VN nahm an Komplexität zu und es entwickelte sich ein „ (…) dichtes Geflecht von Institutionen und Kooperationsbeziehungen“ (ebd.: 21). Krisensituationen, wie das Scheitern von Friedensmissionen, der 11. September 2001 und der Golfkrieg 2003, erhöhten den Druck auf die Vereinten Nationen und machten Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit und den Wunsch nach Reformen sichtbar (ebd.: 23).
Den Handlungen der VN liegt die Wahrung des weltweiten Friedens, durch das Verhindern von Kriegen, die Verbesserung der humanitären und sozialen Lage aller Menschen sowie die Stärkung des Völkerrechts und entwicklungspolitischer Anliegen zu Grunde (ebd.: 21). Diese Verpflichtungen und Regelungen sind in der Charta der Vereinten Nationen enthalten und müssen von allen Mitgliedsstaaten eingehalten werden (ebd.: 20).
2.1.2 Die UN-Charta
Die Weltorganisation der Vereinten Nationen gründet auf der UN-Charta, welche am 24. Oktober 1945 in Kraft trat. Sie verankerte eine neue Weltordnung mit Grundsätzen und Zielen. Mit ihr wurde verbindlich festgehalten, wozu die Mitgliedsstaaten bemächtigt und verantwortlich sind, damit zukünftigen Kriegen effektiv vorgebeugt werden kann. Sie gilt als Reformation des Völkerbundes, welcher den Zweiten Weltkrieg nicht verhindern konnte (Gareis/ Varwick 2014: 35). Die Charta der Vereinten Nationen spiegelt den Kompromiss der Weltmächte USA, Großbritannien und der UdSSR wider, die ihre unterschiedlichen Sichtweisen bezüglich der Weltorganisation überwanden, um eine weitere derartige Eskalation zu verhindern. Sie einigten sich zusammen mit Frankreich und China auf ein gemeinsames Großmächtekonzept, welches die weiteren Gründungsmitglieder trotz „(…) Abstriche vom - ohnedies reichlich utopischen - Ideal der Gleichberechtigung (…)“ akzeptierten. Dadurch entstand eine „Verfassung der Weltgemeinschaft“ (Ress 1991: XLVII), die sowohl ein standhaftes, allgemein anerkanntes völkerrechtliches Fundament in globalen politischen Veränderungen darstellt, als auch die Mentalität der Großmächte widerspiegelt, sich dem kollektiven Sicherheitssystem zu entziehen, welches durch die Unterwerfung aller Staaten internationalen Frieden generieren soll (Grewe 1984: 755).
In der UN-Charta sind in 19 Kapiteln 111 Artikel niedergeschrieben, die ein stärkeres Entscheidungs- und Handlungssystem generieren, indem sie das Verhalten der Staaten untereinander und in der Innenpolitik regulieren, die Mitgliedschaftsbedingungen, Möglichkeiten für Vertragsänderungen, Kompetenzen und Arbeitsweisen der Hauptorgane festlegen, sowie die Zuständigkeit der VN eingrenzen (Gareis/ Varwick 2014: 36; Roberts/ Kingsbury 1994: 26).
Gleichwohl ist die rechtliche Einordnung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen in der Charta in mehrfacher Hinsicht unklar oder zumindest auslegungsfähig. So ist der Grad an Verbindlichkeit bzw. die Folgen bei Verstößen gegen die Charta nicht präzise beschrieben, eine eindeutige Prioritätensetzung hinsichtlich der Ziele nicht direkt ableitbar, und auch die Kompetenzzuweisung an einzelne Organe und damit die Zuständigkeitsregelung ist interpretationsfähig (Gareis/ Varwick 2014: 36).
Die Wahrung des Friedens und internationale Sicherheit zu gewährleisten, ist dennoch deutlich als Hauptzweck der Charta, „(…) der die Existenz der Weltorganisation letztlich alleine rechtfertigt, festgelegt (Cede 1999: 14). Die Struktur der Vereinten Nationen und die Aufgabenbereiche der einzelnen Organe verdeutlichen deren Komplexität (ebd.: 21f.; Opitz 2002: 7).
2.1.3 Struktur und Aufgaben der Vereinten Nationen
Zum Teil selbständige dezentrale Organisationen bilden das System der Vereinten Nationen. Diese weisen jeweils eigene Satzungen, Mitgliedschaften, Strukturen und Haushalte auf (Gareis/ Varwick 2014: 44). Die Komplexität dessen wurde bereits zahlreich dargestellt und analysiert (Weiss/ Daws 2008; Simma et. al. 2012; Volger 2007; Unser 2004, Prantl 2007; Boyd 1946). Um jedoch einen Überblick zu erhalten und die jeweiligen Aufgabenbereiche zu verstehen, wird im Folgenden das institutionelle System der Vereinten Nationen zusammenfassend geschildert.
Ihr Aufgabensystem wird von Peter Opitz aufgezeigt, welcher das Mandat der Vereinten Nationen zur Reduzierung der Komplexität in sechs Kategorien aufteilt (2002: 7). Im Jahr 1945 lag das Augenmerk auf dem Bilden eines Systems für kollektive Sicherheit und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Aufgrund von globalen Prozessen wurden ihnen weitere Aufträge zugeteilt, wie der internationale Menschenrechtsschutz, die Realisierung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, der globale Umweltschutz und die Weiterentwicklung des Völkerrechts (ebd.: 7/26f.).
Basierend auf der Charta der VN bilden sechs Hauptorgane das Zentrum der Vereinten Nationen und sind damit maßgeblich für den Entscheidungsprozess verantwortlich. Dabei handelt es sich um den Sicherheitsrat, die Generalversammlung, den Wirtschaft- und Sozialrat, das Sekretariat, den Treuhandrat und den Internationalen Gerichtshof (ebd.). Der Treuhandrat zählt seit 1994 formell nicht mehr zu den Hauptorganen und versammelt sich ausschließlich bei Bedarf, da alle Treuhandgebiete in die Unabhängigkeit entlassen wurden (vgl. UNRIC 2019). Als zwischenstaatliche Einrichtung bestehen die Hauptorgane aus Delegationen der Mitgliedstaaten, außer das Sekretariat und der Internationale Gerichtshof. Diese bestehen aus unabhängigen Mitarbeitern und Richtern. Ihre Handlungsbefugnisse sind von der UN-Charta vorgeschrieben (Gareis/ Varwick 2014: 45). Zu ihren Rechten zählt laut Art. 7, Abs. 2 der UN-Charta das Bilden von Neben- und Hilfsorganen. Diese abgeleiteten Organe weisen „(…) Eigenheiten etwa hinsichtlich ihres Aufbaus, dem Grade ihrer Abhängigkeit von den Hauptorganen und ihrer Finanzierung auf“ (Trauttmansdorff 1999: 26). Zu den zusätzlichen Organen zählen diese Spezialorgane (Entwicklungsprogramm UNDP, Hochkommissar für Flüchtlinge UNHCR, etc.) und Sonderorganisationen, die auf Grundlage von vertraglichen Bindungen mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten (Gareis/ Varwick 2014: 58).
Das organisatorische Zentrum bildet die Generalversammlung, die als einziges Hauptorgan multilaterale Diskussionen, bestehend aus allen Mitgliedsstaaten, ermöglicht. Gareis und Varwick beschreiben die Generalversammlung als „(…) Forum intergouvernemental Konsultation und Kooperation“, in welchem jeder Mitgliedsstaat gleichberechtigt vertreten ist (ebd.: 45). In sechs themenspezifischen Hauptausschüssen werden die Entscheidungen der Generalversammlung vorbereitet. In jährlichen Sitzungen wird anschließend über die Beschlüsse abgestimmt. Diese haben intern und extern unterschiedliche Gewichtungen. Gegenüber den anderen Organen der Vereinten Nationen sind sie bindend und besitzen nach Außen „(…) lediglich eine Kompetenz zur Abgabe von Empfehlungen in allen von ihr zu behandelnden Angelegenheiten“ (Trauttmansdorff 1999: 28). Aufgrund von öffentlichem Druck und der Autorität der Weltgemeinschaft sind ihre Entscheidungen dennoch international wirkungsvoll (Gareis/ Varwick 2014: 46). Dies ist unter anderem durch den Einsatz von Embargos zu erkennen, die unkooperative Länder zur Einhaltung der Gesetze zwingen. Der öffentliche Druck wird beispielsweise durch Notstandssondersitzungen erzeugt, die in Situationen einberufen werden, in denen der Sicherheitsrat aufgrund einer Veto-Blockade handlungsbeschränkt ist (ebd.: 47).
Als mächtigstes Hauptorgan besteht der Sicherheitsrat aus fünf ständigen und zehn nichtständigen Mitgliedsstaaten und gilt als Exekutivorgan. Damit eine angemessene Zusammensetzung gewährleistet wird, rotieren alle zwei Jahre fünf der nichtständigen Mitglieder. Seit der Forderung 1966, existiert eine geografisch ausgeglichene Verteilung der Sitze. Die Mitglieder befinden sich durchgehend im Hauptsitz, um ihre Aufgaben jeder Zeit erfüllen zu können. Das Veto-Recht der ständigen Mitglieder Amerika, China, Russland, Frankreich und England, kann eingesetzt werden, wenn es sich nicht um Verfahrensfragen handelt. Insgesamt benötigt ein Beschluss 15 Stimmen, um durchgesetzt zu werden (ebd.). Nach der UN-Charta (Art. 1, Abs. 1; Art. 24, Abs. 1) besteht die Hauptaufgabe und Verantwortung des Sicherheitsrates darin, die internationale Sicherheit und den Weltfrieden zu wahren (ebd.: 48). Dabei ist der Sicherheitsrat abhängig von der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten, die durch Veto-Blockaden und Spaltungen, wie beispielsweise aufgrund des Ost-West-Konflikts oder der Syrienkrise 2011, die Arbeit des Sicherheitsrates erschweren oder gar verhindern (vgl. ebd.: 49; Bertrand 1995: 98).
Für wirtschaftliche und soziale Aufgaben ist speziell der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) zusammen mit der Generalversammlung verantwortlich (UN-Charta: Art. 63). Mit 54 Mitgliedern, die in der Generalversammlung gewählt werden, kann der ECOSOC mit Verbindung zu den Sonderorganen in den Bereichen Wirtschaft, Sozialwesen, Kultur, Erziehung und Gesundheit agieren (ebd.: 50). Dadurch kann seine Arbeit einem „organisatorischen Wildwuchs“ gleichen (Trauttmansdorff 1999: 38; vgl. Cede/ Sucharipa-Behrmann 1999: 37). Eines dieser Sonderorgane ist die UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), welche durch das Abkommen von 1954 aufbauend auf dem zweiten Weltkrieg für den Schutz und die Regelung der Behandlungsstandards von Flüchtlingen und Staatenlosen verantwortlich ist (UNHCR 2014).
Das Sekretariat fungiert als zentrales Verwaltungsorgan und ist damit hauptsächlich für administrative Aufgaben zuständig, wie die Koordinierung der Hauptorgane und die Repräsentation nach außen. Ihre politische Aufgabe besteht darin, für eine friedliche Streitbeilegung zu sorgen, indem sie den Sicherheitsrat informiert. Geleitet wird das Sekretariat aktuell vom portugiesischen Generalsekretär António Guterres (Stand 2021). Der höchste Verwaltungsbeamte wird auf Vorschlag vom Sicherheitsrat von der Generalversammlung gewählt (vgl. DGVN o.A.; Gareis/ Varwick 2014: 52-57).
Der Sicherheitsrat und die Generalversammlung bestimmen ebenfalls die Richter des Internationalen Gerichtshofs (IGH), welcher die oberste Rechtsprechungsinstanz darstellt. Jedes Land verpflichtet sich mit dem Beitritt in die VN, den Statuten des IGH zu folgen, da sie ein integraler Bestandteil der VN-Charta darstellen. Auch unabhängig von der Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen ist es möglich, sich den Statuten des IGH unterzuordnen (Gareis/ Varwick 2014: 51f.). Die Zuständigkeit und die Befugnisse des IGH sind entscheidend für diese Forschungsarbeit, da die zu analysierende Rede vor dem Internationalen Gerichtshof gehalten wird. Demzufolge wird im nächsten Kapitel konkret darauf eingegangen.
2.1.4 Der Internationale Gerichtshof
WE [sic!] need the United Nations Organization for precisely the same reasons that we need a police force, judges, and a code of law. We have found that we cannot live as civilized human beings unless we have policemen and judges and laws. We know that if we lost these three essentials, our society would become a savage chaos in which no man would be safe; in one word, an anarchy (Boyd 1946).
Mit diesen Worten beschreibt Andrew Boyd die Hauptaufgabe der Vereinten Nationen. Dabei spielt der internationale Gerichtshof eine entscheidende Rolle. Dieser befindet sich als einziger der sechs Hauptorgane in Den Haag und bildet die oberste Rechtsprechungsinstanz, bestehend aus 15 unabhängigen Richtern (UN-Charta: Art. 92). Ihr Zuständigkeitsbereich und ihre Befugnisse sind sowohl in der UN-Charta als auch in einem integrierten Statut festgehalten. Nach dem Eintritt in die VN wird jedes Mitglied gleichsam Vertragspartei des IGH. Wie im vorherigen Kapitel erläutert, ist es nicht VN-Mitgliedern, wie beispielsweise der Schweiz 1948 gestattet, sich generell oder in Einzelfällen der Zuständigkeit des Hauptrechtsprechungsorgans zu unterwerfen (Gareis/ Varwick 2014: 51). Jedoch ist es ausschließlich Mitgliedsstaaten gestattet vor den IGH zu treten (Statut des Internationalen Gerichtshofs: Art. 34, Abs. 1). Bei individuellen internationalen Rechtsprechungen werden Nebenorgane eingesetzt, wie das Straftribunal 1993, welches aufgrund der Verbrechen im ehemaligen Jugoslawien vom Sicherheitsrat ins Leben gerufen wurde. Dazu zählt ebenfalls der Internationale Strafgerichtshof, der 2002 „(…) eine allgemeine Zuständigkeit für die Verbrechen gravierender internationaler Verbrechen gegen die Menschlichkeit (…)“ erlangte (Gareis/ Varwick 2014: 52).
Die Aufgaben des IGH bestehen darin, internationale Streitfälle zu regeln und Rechtsgutachten für völkerrechtliche Fragen zu erstellen (Schubert 2020). Die Streitparteien können nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie alle teilnehmenden Parteien der Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen haben, da aus dem Völkerrecht keine obligatorische internationale Gerichtsbarkeit hervorgeht (Kimminich 1997: 526; vgl. DGVN 2007). Mit der Fakultativklausel ist es den Staaten möglich eine uneingeschränkte oder unter Vorbehalten die Zuständigkeit des IGH anzuerkennen (vgl. Schneider 2003). Auf Grundlage dessen, dass nur eine Minderheit der Staaten dieses Recht in Anspruch genommen hat, ist eine internationale Verbindlichkeit des IGH nicht möglich. Seine Erfolge liegen in der Fortentwicklung des Völkerrechts aufgrund der Autorität seines Rechtsspruches und die erstellten Rechtsgutachten. Zudem handelt es sich beim IGH um die einzige gerichtliche Instanz, die nicht auf ein spezifisches Vertragssystem ausgelegt ist und somit ohne Beschränkungen das Völkerrecht auslegen kann (Trauttmansdorff 1999: 50f; Gareis/ Varwick 2014: 52). In der Gesamtbetrachtung hat der IGH seit dem 22.Mai.1947 181 Fälle behandelt (Stand: September 2021) und hat dennoch eine passive Rolle in der internationalen Politik (International Court of Justice 2021). Dennoch trat er 2019 im Fall von Myanmar zusammen, da der Regierung Myanmars Völkermord vorgeworfen wurde. Diese Anklage bildet die Grundlage für die Rede von Aung San Suu Kyi, der ehemaligen Außenministerin von Myanmar, weshalb ihr Rahmen im folgenden Kapitel näher betrachtet wird.
2.2 Die Geschichte von Myanmar
Im folgenden Kapitel wird Myanmar, sowie deren Verhältnis zu den Vereinten Nationen und dem Volk der Rohingya näher betrachtet, damit die Rahmenbedingungen der zu untersuchenden Rede deutlich werden. Diese Rede dient als Eröffnungsrede für die Verhandlung zur Völkermordanklage gegen Myanmar. Dafür ist es von entscheidender Bedeutung die geschichtlichen Zusammenhänge zu beleuchten.
2.2.1 Kampf um die Unabhängigkeit
Myanmar, ehemals Burma/Birma, hat eine lange Geschichte, die vom Kolonialismus und ethnischen Diskrepanzen geprägt ist. Aus geografischer Sicht ist Myanmar ein Land in Südostasien, welches an Indien, Bangladesch, China, Laos, Thailand, die Meerenge von Bengalen und an die Andamanen grenzt (Pokhrel 2008: 1). Um die Rede, sowie die Person Aung San Suu Kyi in ihrem Kontext zu verstehen, wird der Verlauf der historischen und politischen Geschichte näher betrachtet, mit dem Fokus auf ethnische Konflikte sowie das Streben nach Demokratie und Unabhängigkeit. Dementsprechend wird Bezug zu den 135 ethnischen Gruppen, wie den Karen, Bama, Shan, Chin, Kachin, Karenni und Rohingya genommen. Myanmar ist in sieben Regionen unterteilt, in welchen jeweils andere Ethnien die Mehrheit bilden. Grundsätzlich ist die Ethnie Bama/Burmanen in Myanmar am häufigsten vertreten (Burke 2016: 262). Auf die Erläuterung der separaten ethnischen Geschichten (siehe Smith 1994) wird aufgrund der fehlenden Kapazität verzichtet. Zudem wird in dieser Masterarbeit hauptsächlich die aktuelle Bezeichnung Myanmar verwendet, da sie neben ihrer allgemeinen Präsenz, auch die Verwechslung mit der myanmarisch ethnischen Gruppe „Burmanen/Bama“ ausschließt.
Die Briten übernahmen Myanmar 1886 und verdrängten damit den hiesigen König Thibaw. Von diesem Zeitpunkt an, bis 1931 befand sich Myanmar unter britischer Herrschaft (Smith 1999: 33). Mit Hilfe indischer Offiziere nahm England in Myanmar eine administrative Teilung vor und regierte dadurch einige Areale direkt und andere indirekt. Martin Smith merkt an, dass die Geschichte der ethnischen Konflikte vor der britischen Kolonialisierung auf Vermutungen basieren, es jedoch festzuhalten sei, dass es Kriege zwischen unabhängigen Königreichen gab, welche durch die Art der britischen Herrschaft gefestigt wurden (Smith 1999: 33). Territoriale Spaltungen sowie die koloniale militärische Rekrutierungspolitik, in welcher ausschließlich ethnische Minderheiten (Chins, Kachins, Karens) rekrutiert und privilegiert wurden, verstärkten die ethnischen Konflikte und die Sicht auf das Militär als Unterdrückungsinstrument vor dem zweiten Weltkrieg (Walton 2008: 893f.).
Zu Beginn des zweiten Weltkrieges 1939 kollaborierte der spätere Unabhängigkeitsheld Aung San und eine kleine Gruppe Rebellen mit den Japanern, um die Kolonialherrschaft der Briten zu beenden. Aufgrund der japanischen Invasion wurden die Briten und ihr Militär, das zu großen Teilen aus Indern und ethnischen Minderheiten bestand, im Jahr 1942 vollständig aus Myanmar verdrängt (ebd.: 894). Aus den Kollaborateuren entstand eine „burmesische Unabhängigkeitsarmee“ (BIA) unter Aufsicht der Japaner, welche ebenfalls ethnisch unausgeglichen war, jedoch zu Gunsten der Burmanen (Callahan 2004: 67). Im Jahr 1943 wurde Myanmar unter japanischer Besatzung als unabhängig erklärt, was die Burmanen nicht akzeptierten und daraufhin erneut eine Widerstandsbewegung gründeten. Dieser Bewegung schlossen sich die Briten und einige ethnische Minderheiten an - „(…) networks of armed guerillas and soldiers fighting against the same enemy but fighting for very different visions of the future“ - wodurch England Myanmar 1945 zurückerobern konnte (ebd.: 85; Walton 2008: 895). Der verstärkte Wunsch nach Freiheit sorgte dafür, dass sich England Aung San und seiner Partei „Anti-Faschist People’s Freedom League“ (AFPFL) anschloss und sie die Unabhängigkeitsbestrebungen von Myanmar vorantrieben, trotz Warnungen des amerikanischen Präsidenten Winston Churchill (Walton 2008: 895).
Im Jahr 1946 versuchten sich Vertreter der Shan, Chin, Kachin und Karen, mit Unterstützung der Briten, über die Menschen in den Grenzgebieten zu einigen (Sakhong 2003: 209). Die Engländer hielten dabei fest, dass keine Entscheidung ohne Einverständnis aller ethnischen Minderheiten getroffen werden würde und auch General Aung San bekräftigte ihre Autonomiebestrebungen (Walton 2008: 895; Tinker 1984: 262). Im Februar 1947 kam es zur zweiten Konferenz in Panglong, in welcher sich Delegierte der Shan, Kachin, Chin und des AFPFL über die Gründung einer Union unterhielten. Dabei wurden von General Aung San Versprechen geäußert. Diese sorgten zu einem späteren Zeitpunkt für Kritik, als die ethnischen Minderheiten unter wirtschaftlichen Ungleichheiten und Diskriminierungen litten (Walton 2008: 897). Zuvor wurde am 12. Februar 1947 das Panglong-Abkommen unterzeichnet, welches eine myanmarische Union, einschließlich der Grenzgebiete, zur Folge hatte (vgl. Tinker 1984: 404f.). Die Einheit, die dort geschaffen wurde, sollte mit den anschließenden verfassungsgebenden Wahlen bekräftigt werden (ebd.). Jedoch kam es kurz vor den Wahlen zum Mord an General Aung San, der Unruhen erzeugte, da unter anderem kommunistische Gruppen rebellierten und Beschwerden von ethnischen Minderheiten nicht berücksichtigt wurden. Auch nach der offiziellen Unabhängigkeit von Myanmar, am 04. Januar 1948, kam es bereits zu ethnischen Aufständen (Neher 1994: 949).
2.2.2 Komplikationen nach Erhalt der Unabhängigkeit
Die Republik Myanmar nahm mit ihrer Unabhängigkeit das parlamentarisch demokratische System an (Neher 1994: 949). Dieses Regierungssystem konnte 14 Jahre bis zum 2. März 1962 bestehen. Durch den militärischen Staatsreich von General Ne Win wurde die Konsolidierung der Demokratieprozesse zerrüttetet und ein sozialistisches politisches System eingeführt, welches zu einer „closed door policy“ gegenüber dem Ausland und einer Isolationspolitik führte (Silverstien 2004: 73; Keling 2010: 133). Dieses sozialistische System wurde im Jahr 1974 durch ein sozialistisches Wirtschaftssystem verstärkt, sodass sich wirtschaftliche Instabilität und entwicklungspolitische Rückstände entwickelten. Trotz wechselnder Führung blieb die Militärherrschaft stabil, bis sich in den 1980er ein politischer, sozialer und wirtschaftlicher Wandel entwickelte, welcher zur Folge hatte, dass das bestehende Regime in Frage gestellt wurde. In den Jahren 1988/1989 führte das Militär die Länderbezeichnung Myanmar ein, ein Versuch das Volk zu einigen. Jedoch begann dieses sich aufzulehnen. Aufgrund des fehlenden Vertrauens gegenüber dem Militär scheiterten die gesamten Wiederherstellungsbemühungen von Politik, Wirtschaft und Sozialem. Das Volk wurde „mutiger“ und begann sich für das Recht auf Wahlen und daraus entstehende Reformen einzusetzen (Keling 2010: 133f; Silverstien, 2004: 77-80).
Der Druck des Volkes von Myanmar hatte Erfolg und führte im Jahr 1990 zur Einführung eines offenen Wahlsystems, auch bekannt als „Die Demokratisierung Myanmars“. Verschiedene Parteien standen zur Auswahl, aus welchen die „National League of Democracy“ (NLD) unter der Führung von Aung San Suu Kyi mit der Mehrheit an Stimmen gewann (Keling 2010: 134). Aung San Suu Kyi erhielt 1991 den Friedensnobelpreis für ihr Engagement, freie demokratische Wahlen zu ermöglichen (Hingst 2007: 12). Bis dato wurde eine Vielzahl von ethnischen Minderheiten, wie die Rohingya, Karen, Chin und Shan in Myanmar unterdrückt, insbesondere von der militärischen Regierung. Aus diesem Grund legten sie ihr Vertrauen in die NLD, was zur Folge hatte, dass das Zeichen des Volkes - die starke Ablehnung gegenüber der Militärmacht - besonders präsent wurde (Keling 2010: 134). Das Militär lehnte den Sieg der Partei ab und verhaftete Aung San Suu Kyi aufgrund von Fehlverhalten, wodurch das Militär erneut an die Macht kam, den Demokratieprozess stoppte, Maßnahmen zur Inhaftierung von Pro-Demokraten durchführte sowie die Forderungen des Volkes ignorierte (Lee 2002: 821). Dies bedeutet, dass Myanmar ab diesem Zeitpunkt nicht nur mit den bereits bestehenden Problemen zu kämpfen hatte, sondern sie ebenfalls mit Problemen des nationalen Zusammenhaltes konfrontiert wurden. Darüber hinaus traten Probleme wie das Abbrechen der Außenbeziehungen auf und ihre Identität gegenüber dem Rest der Welt ging verloren (Keling 2010: 134). Dabei erregten sie internationales Aufsehen.
2.2.3 Die Vereinten Nationen und der Rohingya-Konflikt
Die Militärregierung wurde von den USA im Jahr 1989 kritisiert und sie schickten humanitäre Hilfe nach Myanmar. Zudem übte die Europäische Union (EU) Druck auf die Vereinten Nationen aus, welche die Probleme in der Menschenrechtskommission in Genf behandeln sollten. Die internationale Arbeitsorganisation, welche eine Sonderorganisation der VN darstellt, drängte den Verband der Südostasiatischen Nationen (ASEAN) dazu Myanmar auszuschließen. ASEAN mischt sich jedoch nicht in die Art der Führung ihrer Mitgliedstaaten ein und integrierte Myanmar dennoch im Jahr 1997 in ihre Gemeinschaft (ebd.: 143).
Im Jahr 2000 wurde Aung San Suu Kyi nach sechs Jahren aus ihrer Haftstrafe entlassen, wodurch das Volk erneut den Mut fand eine Demokratie zu fordern und sich durch Aufstände gegen das Regime aufzulehnen (ebd.: 143). Jedoch kam es 2001 zu Übergriffen auf Muslime, hauptsächlich im Gebiet Rakhine. Neben den ethnischen Spannungen herrschen zusätzlich religiöse Konflikte zwischen der muslimischen Minderheit und der buddhistischen Mehrheit (Burke 2016: 263). Der Internationale Gerichtshof übte im Mai 2002 das erste Mal Druck auf die VN aus, welche daraufhin die Militärregierung kritisierten. Myanmars damaliger Premierminister wurde dazu angehalten erneut ein demokratisches System zu implementieren, damit die Menschenrechte in Myanmar geschützt werden. Der Premierminister Khin Nyut führte daraufhin Veränderungen ein, die zur Folge hatten, dass eine Demokratie aktiv angestrebt wurde. Dies geschah durch einen Demokratieplan („Seven Step Roadmap“) und Entlassungen von Generälen in der Regierung. Myanmar erlangte damit das Vertrauen der VN und der ASEAN (Keling 2010: 144).
Dieser Demokratisierungsplan wurde jedoch durch die Erkrankung des Premierministers verlangsamt, sodass die nächste demokratische Wahl im Jahr 2010 stattfand. Zuvor im Jahr 2007 brachte Amerika eine UN-Resolution in Gang, die das Militärregime für seine Taten verurteilen sollte. Dies scheiterte jedoch am Veto-Recht von China und trat somit nicht in Kraft. Der Westen versuchte dennoch mit Embargos auf Myanmar Druck auszuüben, doch aufgrund der Geschäftsbeziehungen mit anderen südostasiatischen Ländern, führten die Embargos zu einer Isolierung des Westens, wodurch sie dem Volk von Myanmar nicht helfen konnten. Somit lag die Hoffnung auf den Wahlen Ende des Jahres 2010, die jedoch skeptisch betrachtet wurden, da die bekannte politische Militärgegnerin Aung San Suu Kyi von der Kandidatur ausgeschlossen wurde (Hofmeister/ Duell 2012: 98). Die Wahlen hatten zur Folge, dass sich der Staatsname zu Republik der Union von Myanmar änderte, der vorherige Premierminister Thein Sein zum ersten Präsidenten Myanmars ernannt wurde und Teile der Parlamentssitze den Vertretern des Militärs vorbehalten blieben. Für eine geringe Zahl an Parlamentssitzen fanden im Jahr 2012 Nachwahlen statt, zu welchen es Ang San Suu Kyi gestattet war mit ihrer Partei NLD teilzunehmen und durch welche ihr erneut ein Weg in die Politik geebnet wurde. Ihre Partei stand in direkter Konkurrenz zur militärnahen Partei „Union Solidarity and Development Party(USDP) (Hofmeister/ Duell 2012: 98). Die NLD schaffte es sich fast alle der offen stehenden Mandate zu sichern, was ein deutliches Zeichen der Ablehnung gegenüber der Regierung und für die Unterstützung von Aung San Suu Kyi darstellt (ebd.: 96). Während auf der einen Seite die Hoffnung auf eine Demokratie stieg, begannen auf der anderen Seite erneut Angriffe und Brandstiftungen, ausgeführt von organisierten Banden, die sich vor allem gegen muslimische Gemeinden in Rakhine richteten (Burke 2016: 259).
Political repression is reality. No doubt that a few ethnic minority groups which refuse peace with the government were brutally terrorized than the Muslim Rohingya group in western Myanmar bordering Bangladesh (Kamarulnizam 2001: 43).
Myanmar besteht aus ca. 3,2 Millionen Einwohnern. Davon sind etwa ein Drittel Rohingya. Sie besitzen keine Form der Staatsbürgerschaft, wodurch sie als staatenlos gelten und keinen staatlichen Schutz erhalten (Burke 2016: 259). In den Jahren 2012 und 2013 wurden weitreichende Maßnahmen gegen die Rohingya durchgeführt, die von der unabhängigen Nichtregierungsorganisation „Human Rights Watch“ als „ethnic cleansing“ beschrieben wurden (2013). Bereits in den 1970er und 1990er Jahren flohen ungefähr eine halbe Millionen Rohingya nach Bangladesch (Chakraborty 2020: 61). Im Jahr 2012 begannen erneut Auseinandersetzungen zwischen lokalen Rakhine-Aktivistengruppen, die die ethnische Zusammensetzung in Bezirken verändern wollten. Bei den Tätern handelte es sich sowohl um Angehörige der muslimischen Minderheit als auch der buddhistischen Mehrheit. Adam Burke zeigt auf, dass die Zahlen und Fakten zu dieser Zeit lückenhaft sind, aber dennoch angenommen werden kann, dass die Mehrheit der Täter Teil der buddhistischen Rakhine sind und Muslime somit die Mehrheit der ca. 1.000 Opfer darstellen (2016: 259).
Es fanden zwei Angriffswellen statt, währenddessen Muslime aus dem Rakhine-Staat in isolierte Lager umgesiedelt wurden. Diese Spannungen und die eingeschränkte Bewegungsfreiheit der 140 Tausend Rohingya zogen sich bis ins Jahr 2015. Die Gewalttaten von 2012 ließen sich mit ethnischen Rakhine-Politikern in Verbindung bringen, darunter Kyaw Zaw Oo, der ein revisionistisches Traktat veröffentlichte, in welchem er behauptet, dass Muslime aus Rakhine Ausländer seien (ebd.). Für seine Mittäterschaft wurde er verhaftet und dennoch trat er erfolgreich bei den Parlamentswahlen in Jahr 2015 für einen Sitz in der Hauptstadt von Rakhine an (ebd.; vgl. Long 2015). In diesen Wahlen beteiligte sich die NLD und gewann mit der absoluten Mehrheit, wodurch sie den Präsidenten oder die Präsidentin stellen konnten (Lawo/ Rothkopf 2015: 1). Hin Kyaw wurde als neuer Präsident eingesetzt, da Aung San Suu Kyi, aufgrund der Staatsangehörigkeit ihrer Söhne, nicht in dieser Position eingesetzt werden kann. Als neue Staatsrätin gibt sie jedoch an, im Interesse des nationalen Friedens zu agieren (Munz/ Kohne 2017: 50). In dieser Übergangsphase stellt die VN - vor allem das UN-Entwicklungsprogramm (UNDP) - eine Anlaufstelle für die Öffnung des Landes dar, lockerte die Sanktionen und kehrte mit der Weltbank, sowie dem Internationalen Währungsfond (IWF) zurück nach Myanmar (Mahnkopf 2016: 28). Allgemein lässt Myanmar jedoch nur begrenzt ausländische Hilfeleistungen zu und Mahnkopf merkt an, „Myanmar bricht in eine vielversprechende Zukunft auf, ohne die Konflikte der Vergangenheit gelöst zu haben“ (ebd.: 30). Dies zeigt sich vor allem an den Diskrepanzen mit den Rohingya.
Die Rohingya haben bereits seit Jahrzehnten mit Diskriminierung, Unterdrückung und Staatenlosigkeit zu kämpfen. Diese ungelösten Probleme wurden im Jahr 2017 zu einer internationalen Angelegenheit, da über 700.000 Rohingya erneut nach Bangladesch flohen. Dies geschah aufgrund von militärischen Operationen, die international als „ethnische Säuberung“ angesehen werden (Leider 2018: 1; Hima 2021: 8). Die Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), eine ethnonationale Rebellengruppe, welche behauptetet für die Gerechtigkeit der Rohingya-Gemeinschaft einzutreten, griff 2017 die myanmarische Armee (Tatmadaw) im Rakhine-Staat an. Als Reaktion darauf bekam die Tatmadaw uneingeschränkte Macht von der Regierung, die sie nutzte, um eine „ethnische Säuberung“ anzuordnen. Dabei wurde eine Vielzahl von Rohingya ermordet, Dörfer niedergebrannt und Frauen vergewaltigt.
Instead of stopping the Rohingyas from being rebels the Myanmar government induced a state-controlled barbarism against the Rohingya and expatriated them to leave the country (Chakraborty 2020: 61).
Gründe für die Austreibung der Rohingya sind komplex und damit nicht klar zu deuten, da einerseits die ethnischen Konflikte bereits über Jahrzehnte bestehen und andererseits wirtschaftliche, sowie politische Interessen hinzuwirken (ebd.: 62). Durch die Vielzahl an politischen Interessen beschreibt Dipikanta Chakraborty eine Rückführung der Rohingya vom Flüchtlingslager in Bangladesch zurück nach Myanmar als „daydream“ (ebd.). Nach einem Abkommen zwischen Bangladesch und Aung San Suu Kyi, bezüglich der Rückführung von Rohingya Flüchtlingen, wurden Umsiedlungslager errichtet, wofür jedoch Dörfer der Rohingya zerstört wurden und in welchen Sicherheitskräfte beschuldigt wurden, die Rohingya zu foltern (ebd.).
Satellitenbilder des Reports im September 2017 von Amnesty International zeigen Verbrechen in den Kachin, Rakhine und Shan Staaten, die zu den schlimmsten Verletzungen des internationalen Rechts zählen und sich ausschließlich gegen die muslimischen Bewohner richten (Amnesty International 2017: 34-37; Hima 2021: 8). Im UN-Bericht von August 2018 wurde Myanmar Genozid vorgeworfen (vgl. Office of the High Commissioner for Human Rights 2018). Amnesty International und die VN empfahlen der Regierung von Myanmar, den Oberbefehlshaber der myanmarischen Armee und fünf weitere Generäle vor ein internationales Gericht zu stellen (Hima 2021: 8). Doch auch Aung San Suu Kyi, das Gesicht der Demokratiebewegung, steht im Zentrum der Vorwürfe zur Vertreibung der Rohingya. Gambia klagte stellvertretend für die „Organisation of Islamic Cooperation“ Myanmar vor dem Internationalen Gerichtshof wegen Verstößen gegen die Völkermordkonvention an, welche von Myanmar unterzeichnet wurden. Seit Ende des Jahres 2019 läuft das Vorverfahren, in welchem Aung San Suu Kyi Myanmar vertritt (Hima 2021: 13). Die Eröffnungsrede, die sie vor dem IGH am 11. Dezember 2019 zur Rechtfertigung der militärischen Eingriffe gehalten hat, wird in Kapitel 5 detailliert betrachtet.
Myanmar wurde im Vorverfahren dazu verurteilt kurzfristige Schutzmaßnahmen für die Rohingya einzuleiten, welche nach Mateo Hima aufgrund des fehlenden Drucks der internationalen Gemeinschaft nicht umgesetzt wurden (ebd.). Das Hauptverfahren wurde wegen der COVID-19-Pandemie verschoben. Der Internationale Strafgerichtshof (IstGH) untersucht jedoch derweil die Vorfälle, welche nur in einem begrenzten Maße geahndet werden können, da Myanmar die Statuten des IstGH nicht unterzeichnet hat (ebd.). Weitere Komplikationen in den internationalen Verhandlungen traten durch den Militärputsch am 01. Februar 2021 und die Festnahme von Aung San Suu Kyi auf. Das Militär beruft sich auf einen angeblichen Wahlbetrug bei den Parlamentswahlen im November 2020, in welchen Aung San Suu Kyi und ihre Partei mehrheitlich gewannen (ebd.: 14; vgl. Bodewein 2021).
3. Die Figur der Aung San Suu Kyi
Bei Aung San Suu Kyi handelt es sich um eine Person, die sich vom Gesicht der Demokratiebewegung Myanmars und Tochter des Nationalhelden Aung San zur Regierungschefin und Außenministerin Myanmars entwickelte. Sie erlangte den Ehrentitel „Symbol der Hoffnung, des Mutes und der unermüdlichen Verteidigung der Menschenrechte“, welcher ihr nach dem Völkermordvorwurf von Amnesty International aberkannt wurde (Hima 2021: 9f.). Im Folgenden wird die Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi, ihre gesellschaftliche Entwicklung und der Wandel in ihrem Ansehen aus Sicht der Intellektuellensoziologie betrachtet. Aufgrund ihrer akademischen Leistungen und Zertifizierung wird vorausgesetzt, dass es sich bei Aung San Suu Kyi um eine Intellektuelle handelt, welche „(…) als ein Produkt spezifischer historischer, politischer, kultureller und sozialer Konstellationen (…)“ und mit Unparteilichkeit betrachtet wird (Moebius 2010: 41; Gostmann 2014: 42; vgl. Granjon 1998: 24f).
Der spezifische Sozialtypus des Intellektuellen lässt sich auf die 1990er Jahre und die „Dreyfus-Affäre“, einem Konflikt um die unrechtmäßige Verurteilung des jüdischen Artilleriehauptmanns Alfred Dreyfus zurückführen. Schriftsteller, Wissenschaftler und Künstler setzten sich für ihn und die allgemein geltenden Menschenrechte ein (vgl. Bering 1978; Winock 2003; Thalheimer 1963). Zentraler Intellektueller in diesem Prozess ist der Schriftsteller Emile Zola mit seinem Manifest „J’accuse“, in welchem er Dreyfus verteidigt (Moebius 2010: 41). Demzufolge ist der Begriff des Intellektuellen mit dem Kampf um „universalistische Werte der Menschenrechte“ verbunden (ebd.: 42).
Stephan Moebius gibt darauf basierend eine zusammengefasste Definition des Intellektuellen. Dies seien Menschen, (…) die wissenschaftlich, künstlerisch, religiös, literarisch oder journalistisch tätig sind, dort Kompetenzen erworben haben und qualitativ ausgewiesen sind und die in die öffentlichen Auseinandersetzungen und Diskurse kritisch oder affirmativ intervenieren und Position beziehen; sie sind dabei nicht notwendig an einen bestimmten politischen, ideologischen oder moralischen Standort gebunden; folglich kann es sie in unterschiedlichen politischen Lagern oder Strömungen sowie innerhalb und außerhalb institutioneller Bindungen geben (ebd.).
Nach Bourdieu handelt es sich erst um einen Intellektuellen, wenn dieser seine erlangten Fähigkeiten für eine politische Intervention einsetzt (Gostmann 2014: 30). Er schreibt dem intellektuellen Feld eine „Art Surplus an Autonomie“ zu, welche sie durch ihre Tätigkeiten in autonomen Gebieten, wie z.B. der Kunst, Literatur oder Wissenschaft erlangen (ebd.: 28). Die daraus gewonnene Autonomie nutzen sie anschließend in Feldern, in welchen ungleiche Regeln gelten. Vor allem in der Politik nutzen sie ihre Fähigkeiten und unterwerfen sich dabei nicht den politischen Regeln (ebd.). Sie widersetzen sich zudem der Annahme, dass „[n]ur Politiker (...) die Kompetenz [besitzen] (...), über Politik zu sprechen“ (Bourdieu 2001: 44-45).
Lothar Peter (2001) entwickelte ein methodologisches Forschungsdesign für soziologiegeschichtliche Analysen. Dabei wird die Untersuchung in vier Dimensionen - kognitive, soziale, wirkungsgeschichtliche und diskursgeschichtliche - unterteilt. Stephan Moebius schlägt vor, anhand dieses Konzeptes Intellektuelle bzw. Intellektuellengruppen zu analysieren. In den vorangegangenen Kapiteln wurde bereits eine real- und sozialhistorische Kontextualisierung von Aung San Suu Kyi durchgeführt, sodass ich es für sinnvoll erachte mich an dem Modell Peters zu orientieren, den Fokus jedoch ausschließlich auf die kognitive Dimension lege. Demnach wird primär der ideologische und politische Kontext, sowie die öffentliche Positionierung von Aung San Suu Kyi betrachtet. Intellektuelle agieren im Feld der Politik als „besondere Laien“, welche um Ideen kämpfen, die Mobilisierungskraft aufweisen (Bourdieu 2001: 51). Wenn die Prämisse besteht, dass Intellektuelle „(…) etwas mehr als der Durchschnitt Zugang zu Wahrheiten über die soziale Welt (…)“ haben, besitzen sie unter bestimmten Voraussetzungen die Fähigkeit für sie wahre Ideen politisch zu stärken und als falsch eingeschätzte Ideen zu schwächen (Bourdieu 2001: 55-56). Somit besteht nach Bourdieu die Aufgabe eines Intellektuellen im politischen Feld, sich dem Gewaltstreich von Politikern zu widersetzen (ebd.: 56). Dieser Widerstand geschieht, ohne die Vernunft des Volkes negativ zu beeinflussen (Gostmann 2014: 30).
[...]
- Citar trabajo
- Anónimo,, 2021, Die Positionierung von Aung San Suu Kyi zur Rohingya-Krise 2019, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1275416
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.