Im folgenden Thesenpapier geht es um den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers mit einer Ausarbeitung zum Berufsbild (theoretische und praktische Verortung), den Kompetenzen und einem abschließenden Resümee im Hinblick auf die berufliche Beratung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Beschreibung des Berufes
2.1 Ausbildungsregularien
2.2 Arbeitsrichtlinien und Tätigkeitsfelder
2.3 Gesundheitliche Risiken
2.4 Weiterbildungsmöglichkeiten und Aufstiegsfortbildung
2.5 Verwandte Berufe
2.6 Forschung
3. Theoretische Verortung
3.1 Entwicklung der Kompetenztheorie
3.2 Kompetenzmodell
3.3 Verknüpfung von Theorie und Praxis
4. Zusammenfassung und Reflexion
5. Literaturverzeichnis
6. Anhangverzeichnis
1. Einleitung
Im folgenden Thesenpapier geht es um den Beruf der Hebamme[1] und des Entbin-dungspflegers mit einer Ausarbeitung zum Berufsbild, den Kompetenzen und einem abschließenden Resümee.
Das Wissen über Kompetenztheorien knüpft an das Modul Arbeits- und Berufswis-senschaften II an.
Einleitend werde ich die Entwicklung des Berufes näher beleuchten, um ein Grund-verständnis für die weitere Themenbearbeitung herzustellen.
Der Beruf der Hebamme ist so alt wie die Menschheit. Frauen haben schon immer anderen Frauen vor, während und nach der Geburt geholfen. Dieser Dienst war zu Anfang allerdings kein Beruf, eher eine naturbedingte Aufgabe.
Der Beruf Hebamme erfuhr seine erste Verordnung um 1452. Offiziell zum Ausbil-dungsberuf formierte er sich um 1491 mit der ersten Hebammenordnung von Re-gensburg.[2] Es war beschrieben, dass jede Hebamme erst zur Praxis zugelassen wurde, nachdem Sie ihre theoretische und praktische Ausbildung beendet und von einem Arzt geprüft wurde.
Mitte des 18. Jahrhunderts entstanden an Kliniken die ersten Hebammenschulen, in denen die Ausbildung wissenschaftlicher wurde.
Seit 1987 sind auch Männer für diesen Ausbildungsberuf zugelassen. Die männliche Berufsbezeichnung lautet Entbindungspfleger.
Die Bedeutung der Berufsbezeichnung stammt aus dem althochdeutschen und trug damals den Namen: Hevianna (Großmutter, die das Neugeborene vom Boden auf-hebt). Die formale Wortbedeutung lautet: „Die Hebende“ [3], da die Amme das Kind nachdem sie es im Empfang genommen hat, auf den Bauch der jungen Mutter hebt. Da der Beruf eindeutig im medizinischen Bereich einzuordnen ist, findet man ihn im Berufekatalog der Bundesagentur für Arbeit (berufenet) unter dem Berufsfeld Ge-sundheitsberufe und weiter aufgeschlüsselt unter den Berufen der Pflege, denn die Hebamme hat hauptsächlich eine Fürsorge- und Beratungsfunktion.
Was hat mich nun dazu bewogen, diesen Beruf zu präsentieren?
Zum einen war es damals der Wunsch meiner Mutter, mich in der Position einer He-bamme zu sehen, den ich jedoch aus medizinischer Untauglichkeit ablehnte. Zum Anderen ist meine Freundin von Beruf Hebamme und mittlerweile sogar Praxisanlei-terin für Hebammenschüler/innen. Dies hat beachtlich dazu beigetragen, dass ich mich für diesen Beruf entschieden habe, denn somit konnte ich eine Quelle der Praxis für meine Recherchearbeiten bemühen. Außerdem ist es ein sehr beliebter Beruf bei jungen Mädchen, was die jährlichen Bewerberzahlen an den Hebammenschulen beweisen. Wer kann es Ihnen verdenken? Stellt denn der Beruf Hebamme und das damit verbundene Miterleben der Geburt neuen Lebens nicht den schönsten Beruf dar?
Um nicht nur die positiven Aspekte bei der Berufswahl ins Auge zu fassen, sondern einen Überblick aller Tätigkeitsfelder und Kompetenzen zu erlangen, sollte sich jeder Interessierte genauestens mit dem Wunschberuf auseinandersetzen. Nur so kann gewährleistet werden, dass es am Ende kein böses Erwachen gibt und ein Ausbil-dungsabbruch den Lebenslauf ziert. Eine Hebamme wiegt nämlich nicht nur das ge-sunde Neugeborene im Arm, sondern muss sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auch mit Todgeburten, missgebildeten Geburten und Schwangerschaftsabbrüchen auseinan-dersetzen.
Dieser Aspekt bekommt besonders in der Berufsberatung eine Bedeutung, denn dort stehen die Berufsberater in der Verantwortung, die Schülerinnen mit Ihren Berufs-wünschen, nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und zu informieren, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.
2. Beschreibung des Berufes
Nachdem eine Frau erfahren hat, dass sie schwanger ist, wird sie von ihrem Gynäko-logen sehr sorgfältig medizinisch betreut. Zusätzlich zu dieser Betreuung kann die Hebamme als Experte und Vertrauensperson eine sehr wichtige Aufgabe überneh-men. Sie beobachtet die Schwangerschaft und steht jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Das Anliegen einer Hebamme ist es, die werdende Mutter möglichst frühzeitig kennen zu lernen, um sie dann vollständig und einheitlich während der Schwanger-schaft, der Geburt und auch im Wochenbett zu begleiten. Des Weiteren gewährt Sie die notwendige Fürsorge und übernimmt die Leitung bei normalen Geburten. Dabei achtet Sie auf die frühzeitige Erkennung von Komplikationen des Geburtsverlaufs und gibt die nötige Hilfestellung oder informiert den Arzt. Wenn die Geburt vollzogen ist, kümmert Sie sich um die Versorgung des Neugeborenen und überwacht im wei-teren Verlauf das Wochenbett. Dabei werden auch Büro- und Verwaltungstätigkeiten ausgeübt wie beispielsweise die Dokumentation des Geburtsverlaufes. Auch die Nachsorge findet Berücksichtigung im Tätigkeitsfeld der Hebamme sowie diverse Kursangebote vor und nach der Geburt.
2.1 Ausbildungsregularien
Die Lehre zur Hebamme ist eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbil-dung die an Berufsfachschulen stattfindet. Diese Hebammenschulen sind in der Re-gel einem Krankenhaus angegliedert, in denen die praktische Ausbildung vollzogen wird. Es gibt 58 Hebammenschulen bundesweit in Deutschland[4].
Eine Ausnahme bildet Hamburg. Dort wird anstelle einer Berufsfachschule, der theo-retische Unterricht in einem Bildungszentrum für Gesundheitsberufe (BZG) vermittelt. Die Praxis findet jedoch in den Asklepios-Kliniken Hamburg GmbH statt.
Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre. Eine Verkürzung auf zwei Jahre ist nur möglich, wenn vorab die Ausbildung zur Gesundheits- und (Kinder) Krankenpfle-gerin absolviert wurde, da sich die Lehrinhalte im ersten Ausbildungsjahr inhaltlich gleichen.
Im Ausbildungsberuf der Hebamme gibt es eine Besonderheit gegenüber dem dua-len Ausbildungssystem oder anderen schulischen Berufen. Die Ausbildung erfolgt nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 4.Juni 1985. Da eine schulische Ausbildung den jeweiligen Länderverordnungen un-terworfen ist, wurde das Gesetz entwickelt, um einheitliche (Qualitäts-)Standards in der Ausbildung gewährleisten zu können und ermöglicht somit zusätzlich einen staat-lich anerkannten Abschluss.
Das Hebammengesetz (HebG) enthält alle Regularien rund um den Ausbildungsbe-ruf und beschreibt unter anderem im § 26, dass das Berufsbildungsgesetz hier keine Anwendung findet.
Im § 7 HebG werden die Zulassungsvoraussetzungen geregelt. Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahres vollendet hat und eine gesundheitliche Eignung, die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung mitbringt. Der Hauptschulabschluss ist ebenfalls möglich, sofern eine mindestens zweijährige Pflegevorschule oder andere Berufsausbildung absolviert wurde oder eine Erlaubnis als Krankenpflegerhelfer/in vorhanden ist.
In der Regel werden jedoch mehrheitlich Abiturienten eingestellt, aufgrund der an-spruchsvollen Ausbildung, die auch eine gewisse Reife verlangt.
Die Verdienstmöglichkeiten für diese schulische Ausbildung sind bundesweit einheit-lich tariflich geregelt und entsprechen im:
1. Ausbildungsjahr = 721 €
2. Ausbildungsjahr = 780 €
3. Ausbildungsjahr = 875 €
Nach der Ausbildung steigen die Verdienstmöglichkeiten auf 1761 – 1886 € butto. Es ist einerseits abhängig vom Bundesland und den individuellen Tarifverträgen bei Festanstellungen in Kliniken und andererseits von der Auftragslage bei freiberuflicher Tätigkeit, die der Gebührenverordnung unterliegt.
Nach fünf Berufsjahren kann ein Arbeitsentgelt von [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] [5] und anschlie-ßend bis maximal [Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten] [6] erzielt werden. In der Regel bekommen die meisten He-bammen in etwa den mittleren Wert, der nach fünf Berufsjahren angegeben ist.
Nach dem Berufsbildungsbericht 2008 (Tabelle 16) gab es im Jahr 2006/2007 bun-desweit 1826 weibliche Auszubildende im Ausbildungsberuf Hebamme und Entbin-dungspfleger, jedoch keinen Männlichen. Diese Angabe beruht allerdings nur auf freiwillige Beteiligung und beinhaltet in der Auswertung nur 46 der insgesamt 58 Schulen. Eine Auszählung aller angegebenen Schulplätze, lies mich eine Zahl von circa 1957 errechnen. Da jedoch die Regelmäßigkeit der Ausbildung von verschie-denen regionalen Bedingungen abhängt, gibt es diesbezüglich Abweichungen. Nicht alle dieser errechneten Ausbildungsplätze werden jährlich besetzt.
Bochum ist mit 75 Ausbildungsplätzen pro Jahr der größte Standort. Im Allgemeinen ist Nordrhein-Westfalen mit Hebammenschulen dicht besiedelt. In Oldenburg, Wiesbaden und Saarbrücken werden bspw. nur alle drei Jahre 15 Schülerinnen für die Ausbildung eingestellt. In anderen Standorten wird widerrum alle zwei Jahre oder auch halbjährlich ausgebildet. Somit variiert die Ausbildungszahl pro Jahr.
Die allgemeine Entwicklung von Ausbildungsplätzen ist jedoch überwiegend konstant (Berufsbildungsbericht, 2008, 135).
Bezüglich der Verteilung von Männern und Frauen lässt sich resümieren, dass zu erkennen ist, dass es sich hierbei um einen reinen Frauenberuf handelt. Allerdings haben es nach Zulassung von Männern seit 1987 ganze Vier gewagt, den Beruf des Entbindungspflegers zu ergreifen von insgesamt 18.000 Hebammen. Die männliche Zahl kann ich jedoch nicht wissenschaftlich belegen, da sie aus mündlicher Quelle stammt. Allerdings kann man annehmen, dass der Hebammenstand bei so geringer Quote genau weiß, wann und wo ein Mann in diese Frauendomäne einmündet.
Nachdem mindestens 1660 Theoriestunden im Blockunterricht und 3000 Praxisstun-den und ein 3-4-wöchiges Externat absolviert wurden, findet am Ende der Ausbil-dung das Qualifikationsverfahren Anwendung. Die Inhalte und die Durchführung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsteile sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV) vom 16. März 1987 verankert. Die Benotung aller Prüfungsteile findet nach § 9 statt, in dem die Noten detailliert nach Leistungsniveau aufgeschlüsselt sind.
Der schriftliche Prüfungsteil erstreckt sich auf die Fächer: Geburtshilfe (120 min), Anatomie & Physiologie (90 min), Krankheitslehre (60 min), Kinderheilkunde (60 min) und Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde (60 min). Der Prüfungsumfang ist in zwei Tagen zu vollziehen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebam-menschule bestellt. (§ 5 HebAPrV)
Die mündliche Prüfung dauert nicht länger als 20 Minuten und wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen. Die Hebammenschülerinnen können entweder ein-zeln oder bis zu einer Gruppe von Fünf geprüft werden in den Fächern: Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Krankenpflege, Gesundheitslehre und Hygiene.
Die praktische Prüfung erfolgt in den drei Abteilungen: Schwangerenambulanz, Kreissaal und Wochenstation.
Die erste Aufgabe beinhaltet die Aufnahme einer Frau in die Schwangerenambulanz, die Erstellung der Papiere und die Erhebung einer Anamnese. Anschließend werden spezielle Frage vom Prüfer gestellt, bezüglich Problemlagen, Therapiemöglichkeiten bei der Geburt o.ä.
Im Kreissaal muss eine Spontangeburt geleitet und durchgeführt werden. Die an-schließende Neugeborenen- Erstversorgung und die gesamte Dokumentation gehö-ren auch dazu. Im letzten Schritt muss die Entbundene auf der Wochenstation um-fangreich beraten werden über: Wochenbett, Hygiene, Ernährung, Stillen, Hebam-menhilfe, Neugeborenenpflege (§ 7 HebAPrV).
In den Flächenstaaten ist die Zentrale Prüfbehörde der Regierungspräsident, in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und HH der Senator für Gesundheitswesen, im Saarland das Innenministerium für die staatliche Prüfung. Den Prüfungsvorsitz führt ein von diesen Stellen beauftragter Medizinalbeamter oder ein Vertreter der staatlichen Schulbehörde, der von dieser benannt wird (vgl. Kurtenbach, 1994, 143).
Nach bestandener Abschlussprüfung wird auf Antrag von der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz die Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-zeichnung „Hebamme“ bzw. „Entbindungspfleger“ erteilt. Der staatlich anerkannte Abschluss ist damit vollzogen (Behörde für Bildung und Sport Hamburg, 2008, 44) Wichtig zu wissen für eine Hebamme ist, dass Sie mit staatlichem anerkanntem Ab-schluss in allen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes arbeiten kann, da ihre Ausbildung durch die EU-Richtlinie 80/154/EWG anerkannt wird. In dieser Richtlinie wird genau beschrieben, welche Befähigungsnachweise anerkannt werden und somit eine Gleichstellung erwirken. In Deutschland ist es nach Kapitel II Art. 3 [7] folgendermaßen definiert: „das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger, ausgestellt durch den staatlichen Prüfungsausschuss“ (Kurtenbach, 1994, 87).
Die Richtlinie hat ebenfalls Einfluss auf die Ausbildungsinhalte, da in Konsequenz der Gleichstellung auch ein selbiger Kenntnissstand vorausgesetzt wird.
2.2 Arbeitsrichtlinien und Tätigkeitsfelder
Nach der Ausbildung beginnt die Hebamme, sich in den Berufsalltag einzufinden. Dabei arbeitet sie unter gesetzlicher Aufsicht. Zum einen gibt es Länderabhängig das Gesetz über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers. In Hamburg ist es vom 13. September 1990 (Kurtenbach, 1994, 195 ff.) und regelt die Aufgabe (Tätigkeiten), Berufspflichten (z.B. regelmäßige Weiterbildung), Ord-nungswidrigkeiten etc. Zum Anderen gibt es noch die Berufsordnung für die Ham-burgischen Hebammen und Entbindungspfleger vom 7. April 1992. Diese ist auch wieder Länderabhängig und gilt nur für freiberufliche Hebammen und Entbindungs-pfleger. Zur Abrechnung der freiberuflichen Tätigkeit bildet die Bundes-Gebührenverordnung (HebGV) vom 28.10.1986 in der Fassung vom 6.07.1990 Grundlage.
Die Hebamme kann sich nun entscheiden, welchen beruflichen Weg sie einschlagen möchte, denn es gibt die Wahl zwischen dem Angestelltenverhältnis und der Freibe-ruflichkeit.
[...]
[1] Aus Gründen der Vereinfachung werde ich im weiteren Verlauf des Berichtes nur noch die weibliche Form verwenden.
[2] http://www.dieinselhebamme.com/schwanger/diehebamme/00000098b910bfd22.html (8.12.2008)
[3] http://lexikon.calsky.com/de/txt/h/he/hebamme.php
[4] siehe auch Anhang 1
[5] http://www.biz-besuch.de/Ausbildungsverguetungen_Verdienste_Hamburg_A-Z.PDF
[6] http://www.ciao.de/Hebamme__Test_3049283
[7] Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; C 1 Richtlinie des Rates vom 21.01.1980
- Quote paper
- Beate Pudack (Author), 2009, Der Beruf der „Hebamme“ und des „Entbindungspflegers“ , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127476
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.