„In den kommenden Jahren steht eine Vielzahl von Vermögensübertragungen von der älteren auf die jüngere Generation bevor, denn die durchaus vermögensstarke Nachkriegsgeneration befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter.“ Handelt es sich bei dem zu übertragenden Vermögen um einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, besteht die Möglichkeit der Unternehmensübertragung gegen Zahlung einer Rente. Dies ist eine Variante der vorweggenommenen Erbfolge, der Rentenberechtigte (Vermögensübergeber) überträgt seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil an einen Nachfolger (Vermögensübernehmer), der sich wiederum zur Zahlung einer Rente verpflichtet. Was die Gestaltungsform dieser Rente betrifft, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die sich in Dauer, Höhe, Beweggrund und Ziel unterscheiden und steuerlich unterschiedlich behandelt werden....
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Leibrente
2.1. Historische Entstehung des Leibrentenbegriffs
2.2. Abgrenzung der Leibrente zu Kaufpreisraten und ihre Einordnung in die Gruppe der wiederkehrenden Leistungen / Bezüge
2.3. Die Unterscheidung von Zeit- und Leibrenten
2.4. Leibrentenarten und ihre unterschiedliche steuerliche Behandlung
2.4.1. Die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher und entgeltlicher Übertragung
2.4.2. Unentgeltliche Vorgänge
2.4.2.1. Die Versorgungsrente
2.4.2.2. Die Unterhaltsrente
2.4.3. Entgeltliche Vorgänge
2.4.3.1. Die Veräußerungsrente
2.4.3.2. Die teilentgeltliche Leibrente
3. Die Unternehmensveräußerung gegen eine Leibrente
3.1. Der Übertragungsgegenstand
3.2. Der Veräußerungstatbestand
3.3. Der Veräußerungsgewinn
3.3.1. Wert des Betriebsvermögens
3.3.2. Ermittlung des Unternehmenswertes
3.3.3. Der Veräußerungspreis
3.3.4. Die Veräußerungskosten
4. Die einkommensteuerliche Behandlung des Veräußerungsvorgangs
4.1. Die einkommensteuerliche Behandlung beim Rentenverpflichteten
4.2. Die einkommensteuerliche Behandlung beim Rentenberechtigten
4.2.1. Sofortversteuerung
4.2.2. Zuflussversteuerung
4.2.3. Steueroptimale Ausübung des Wahlrechts
4.3. Die gewerbesteuerliche Behandlung der Unternehmensveräußerung
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Gesetzestexte
Internetquellen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
„In den kommenden Jahren steht eine Vielzahl von Vermögensübertragungen von der älteren auf die jüngere Generation bevor, denn die durchaus vermögensstarke Nachkriegsgeneration befindet sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter.“[1] Handelt es sich bei dem zu übertragenden Vermögen um einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, besteht die Möglichkeit der Unternehmensübertragung gegen Zahlung einer Rente. Dies ist eine Variante der vorweggenommenen Erbfolge, der Rentenberechtigte (Vermögensübergeber) überträgt seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil an einen Nachfolger (Vermögensübernehmer), der sich wiederum zur Zahlung einer Rente verpflichtet. Was die Gestaltungsform dieser Rente betrifft, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die sich in Dauer, Höhe, Beweggrund und Ziel unterscheiden und steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Die Unternehmensübertragung gegen Zahlung einer Rente kann persönliche als auch wirtschaftliche Beweggründe haben.[2] Zu den persönlichen Gründen gehört sicherlich der Wunsch, sich aus Altersgründen aus dem Betriebsleben zurückziehen zu wollen, jedoch sein „Lebenswerk“ in guten Händen zu wissen. In der Praxis ist die Unternehmensübertragung gegen eine Rente daher vor allem bei Familienbetrieben anzutreffen. Dort stellt sich das Leitungssystem in der Regel als hierarchisches Gefüge dar, in dem unter einer einheitlichen Leitung klare und übersichtliche Befehlsverhältnisse bestehen. Der Unternehmer vereinigt hier meist sämtliche Führungsfunktionen auf sich und es ist durchaus üblich, dass sein künftiger Nachfolger bereits aus der Familie heraus bestimmt und in die Betriebsmaterie eingearbeitet ist.[3] Der Betrieb bleibt also „in der Familie“ und der ehemalige Betriebsinhaber behält seinen maßgeblichen Einfluss aufgrund des familiären Vertrauensverhältnisses zu seinem Nachfolger. „Eine frühzeitige Nachfolgeregelung bietet die Gewähr eines Fortbestandes des Betriebes für den Fall des Todes des Unternehmers. Gleichzeitig kann hierdurch eine mögliche Erbauseinandersetzung vermieden werden.“[4]
Wirtschaftliche Gründe sind meist Umgestaltungswünsche des Unternehmers um auf Veränderungen wirtschaftlicher Verhältnisse zu reagieren, die er aufgrund seines Alters jedoch nicht mehr selbst beginnen und finanziell tragen will. „Weiterhin kommt der Gesichtspunkt in Betracht, den Betrieb in Hinblick auf eine geringere Erbschaftsteuer- belastung frühzeitig auf Familienangehörige zu übertragen.“[5]
Nicht nur familienintern, auch gegenüber Bekannten und sogar fremden Dritten ist die Unternehmensübertragung gegen Zahlung einer Rente durchaus interessant. Sie sichert dem Übergebenden im Alter regelmäßige Einkünfte und stellt für den Übernehmenden eine Form der Finanzierung dar, bei der auf die Aufnahme hoher Darlehen verzichtet werden kann. Handelt es sich um eine Leibrente, auf die der Fokus dieser Arbeit gerichtet ist, werden die Rentenzahlungen i. d. R. sogar bis zum Tod des Übergebers vom Rentenverpflichteten geleistet. Dieser trägt hier das Risiko eines langen Lebens des Rentenberechtigten, hat aber auch die Chance auf einen günstigen Unternehmenserwerb, bei dessen frühzeitigem Ableben.
Im Folgenden wird dargestellt welche Arten von Rentenleistungen es gibt, wie sie in die Gruppe der wiederkehrenden Bezüge / Leistungen einzuordnen sind, wie die spezielle Form der Leibrente entstanden ist und was sie von der Zeitrente unterscheidet. Der Schwerpunkt dieser Arbeit ist auf die entgeltliche Unternehmensübertragung gelegt, was meist nichtfamiliäre Verhältnisse voraussetzt. Es wird verdeutlicht was sie von der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Unternehmensübertragung abgrenzt und wie ein solcher Vorgang beim Rentenverpflichteten und Rentenberechtigten steuerlich behandelt wird. Auf das Wahlrecht der Sofort- oder Zuflussversteuerung des Rentenberechtigten wird ein besonderes Augenmerk gelegt, es wird deutlich gemacht, wann welche Form der Versteuerung günstiger ist und welche Faktoren dies beeinflussen.
2. Die Leibrente
2.1. Historische Entstehung des Leibrentenbegriffs
Die in den §§ 759 ff. BGB geregelte Leibrente ist ein Schuldverhältnis, das durch seine altertümliche Bezeichnung den meisten Juristen sowie Nichtjuristen eher fremd ist. Der Ausdruck „Leib“ geht auf die alte Wortform „Lip“ oder „Lif“ zurück und bedeutet „Leben“, demzufolge wird anstelle des Begriffs „Leibrente“ auch häufig die Bezeichnung „Rente auf Lebenszeit“ verwendet, was den ursprünglichen Sinn des Wortes gut wiedergibt.[6]
Bereits im Mittelalter, zu Zeiten der Verbreitung des Christentums, nahm man von der ehemaligen Sitte Abstand, alte und arbeitsunfähige Menschen einfach zu töten. Diese konnten nun, noch im arbeitsfähigen Alter, ihren Besitz auf ihre Nachfolger übertragen, welche sich als Gegenleistung dazu verpflichteten, ihre Eltern auf dem übertragenden Gut bis zu deren Ableben zu versorgen.[7]
„Durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16.12.1954 wurde der Leibrentenbegriff erstmals im Steuerrecht eingeführt.“[8] Dort ist er jedoch an keiner Stelle genau definiert, sondern es wird vom Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass der Begriff nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu bestimmen sei. Danach ist die Leibrente ein einheitlich nutzbares Recht, das dem Berechtigten für die Lebensdauer eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus fortlaufend wiederkehrenden, gleichmäßigen Leistungen in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen.[9]
Die Verwechslungsgefahr der Leibrente mit Raten oder anderen wiederkehrenden Bezügen / Leistungen wie beispielsweise dauernden Lasten ist durchaus gegeben, da Unter- scheidungen oft nur im Detail deutlich werden. Eine klare Abgrenzung ist hier jedoch notwendig, um die Kernidee der Leibrente zu verstehen. Es geht nicht bloß um den Verkauf von Vermögenswerten, sondern um den finanziellen Absicherungswunsch des Rentenberechtigten auf Lebzeit.
2.2. Abgrenzung der Leibrente zu Kaufpreisraten und ihre Einordnung in die Gruppe der wiederkehrenden Leistungen / Bezüge
Ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil kann gegen einen festen Kaufpreis veräußert werden, welcher nach § 271 BGB sofort und in voller Höhe fällig ist, sofern nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart ist.
Soll der Kaufpreis nicht sofort und in voller Höhe erbracht werden, bietet sich eine Stückelung in so genannte Kaufpreisraten an. „Kaufpreisraten liegen vor, soweit ein ziffernmäßig bestimmter Kaufpreis gestundet ist und in betragsmäßig festen Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten entrichtet wird.“[10] Kaufpreisraten gehören nicht zur Gruppe der wiederkehrenden Leistungen, bzw. wiederkehrenden Bezüge, wie sie aus Sicht des Empfängers zu bezeichnen sind, was jedoch den gleichen wirtschaftlichen Vorgang beschreibt.
„Als wiederkehrende Bezüge sind nach der Rechtsprechung solche Bezüge zu verstehen, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren.“[11] Der Begriff der wiederkehrenden Bezüge stammt aus dem Steuerrecht und umschreibt Leistungen in Geld oder Geldeswert, die nicht Kaufpreisraten sind und dem Empfänger aufgrund eines einheitlichen Entschlusses des Gebers oder eines einheitlichen Rechtsgrundes von Zeit zu Zeit zufließen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Leistungen regelmäßig, für einen bestimmten Zeitraum oder jeweils in derselben Höhe erbracht werden.[12]
Der wesentliche Unterschied zwischen Kaufpreisraten und wiederkehrenden Leistungen liegt im Zweck, den die Aufteilung des Kaufpreises erfüllen soll. Bei Kaufpreisraten geht es primär darum, dem Erwerber die Aufbringung der finanziellen Mittel zu erleichtern, indem er nicht sofort den Gesamtbetrag zu zahlen hat. Bei den wiederkehrenden Leistungen hingegen, spielt auch der Versorgungsgedanke des Empfängers der Leistungen, zumindest teilweise, eine Rolle.
„Wiederkehrende Leistungen unterteilen sich im Steuerrecht in Renten, dauernde Lasten und sonstige wiederkehrende Leistungen.“[13] Renten unterscheiden sich weiter in Zeitrenten und Leibrenten (siehe 2.3.), wobei beide Erscheinungsformen gemeinsam haben, dass sie in gleichen Zeitabständen und in gleicher Höhe zur Auszahlung kommen. Dauernde Lasten müssen für mindestens zehn Jahre bestehen und grenzen sich von den Renten in dem Punkt ab, dass gleiche Zeitabstände und eine gleiche Höhe der Leistungen nicht erforderlich sind.[14] Bei den sonstigen wiederkehrenden Leistungen handelt es sich um Zahlungen, die die Voraussetzung für das Vorliegen von Renten oder dauernden Lasten mit Ausnahme der Zehnjahresfrist erfüllen.[15]
2.3. Die Unterscheidung von Zeit- und Leibrenten
Bei den Renten wird zwischen Leibrenten und Zeitrenten unterschieden, deren größter Unterschied in den Laufzeiten der Zahlungen liegt. Eine Zeitrente erstreckt sich in ihrer Laufzeit auf eine festgelegte Frist von mindestens zehn Jahren. Durch die schon zu Beginn der Rente bekannte Zahlungsdauer ist es möglich, den gesamten Rentenwert bereits im Voraus zu berechnen.
„Bei der Leibrente hingegen hängt die Verpflichtungszeit zur Gegenleistung von der Lebensdauer des Rentenberechtigten ab.“[16] Die Laufzeit ist demnach ungewiss, was zu einem erheblichen Risiko, aber auch zu einer Chance bei den Vertragspartnern führt. Bei einem frühen Ableben des Rentenberechtigten wird dieser wahrscheinlich ein zu niedriges Entgelt für sein übertragenes Vermögen erhalten, der Rentenverpflichtete hätte jedoch ein „gutes Geschäft“ gemacht. Bei einem unerwartet langen Leben des Rentenberechtigten wird der Rentenverpflichtete am Ende der Rentenlaufzeit wohl zu viel für das übertragene Vermögen bezahlt haben. „Das in der ungewissen Laufzeit der Leibrente zum Ausdruck kommende Risiko wird als aleatorisches Element bezeichnet.“[17]
Die Laufzeit der Leibrente kann, wie im Vorfeld beschrieben, vom Leben einer Person, jedoch auch vom Leben mehrerer Personen abhängig sein. Außerdem besteht die Möglichkeit eine abgekürzte oder eine verlängerte Leibrente zu vereinbaren, wichtig ist nur dies im Vertrag schriftlich festzuhalten. Bei der abgekürzten Leibrente wird eine Höchstlaufzeit festgelegt, nach deren Ablauf die Zahlungen enden, auch wenn der Rentenberechtigte noch lebt. Die verlängerte Leibrente ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Mindestlaufzeit festgelegt ist, in der die Zahlungen in jedem Fall fließen, auch wenn der Empfänger vor Ablauf der Frist stirbt. Ein Leibrentenvertrag kann durchaus auch beide zuvor genannten Varianten beinhalten, die Laufzeit ist dann von einer Mindest- und einer Höchstlaufzeit abhängig.[18]
[...]
[1] Nordmeier, L.: Steuerliche Behandlung der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen, Grin Verlag, Norderstedt 2005, Seite 6
[2] Vgl.: Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 8
[3] Vgl.: Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 8
[4] Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 9
[5] Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 9
[6] Vgl. iversität der Bundeswehr Hamburg, Hamburg 1994, Seite 1
[7] Vgl.: Lafrentz, K.: Die Leibrente – Begriff und Rechtsfolgen, Dissertation der Universität der Bundeswehr Hamburg, Hamburg 1994, Seite 1
[8] Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 89
[9] Vgl.: Internetquelle www.Rechtswoerterbuch.de
[10] Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 27
[11] Rose, G.: Ertragsteuern, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2004, Seite 53
[12] Vgl.: Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 27
[13] Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 27
[14] Vgl.: Grashoff, D.: Steuerrecht 2008, C.H. Beck Verlag, München 2008, Seite 77
[15] Vgl.: Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 28
[16] Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 28
[17] Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 30
[18] Vgl.: Meyer-Suter, A.: Veräußerungsrenten und Versorgungsrenten, Peter Lang Verlag, Frankfurt a. M. 1990, Seite 30
- Quote paper
- Benjamin Cichos (Author), 2009, Die ertragsteuerlichen Folgen der Unternehmensveräußerung gegen eine Leibrente, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/127283
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