In dieser Studienabschlussarbeit im Rahmen des Schwerpunkts deutsches und europäisches Verbraucherprivatrecht werden die Mängelrechte der §§ 651i ff. BGB vorgestellt. Dabei wird im Kern der Arbeit ein Rechtsvergleich zur alten Fassung der Vorschriften vorgenommen.
In den nachfolgenden Ausführungen soll die Pauschalreise näher vorgestellt werden. Dafür wird zunächst die rechtshistorische Entwicklung der Vorschriften kurz aufgezeigt. Anschließend folgt eine auf die Grundlagen fokussierte Erläuterung zum Inhalt des Pauschalreisevertrages, da dieser das Fundament der Mängelrechte darstellt. Daran anknüpfend wird der Mangelbegriff mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen näher charakterisiert.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Mängelrechte im Pauschalreisevertrag
I. Entstehungsgeschichte der §§ 651a ff. BGB
II. Pauschalreisevertrag
1. Strukturelle Einordnung und Begriff des Pauschalreisevertrags
2. Parteien
III. Mängelrechte des Reisenden
1. Begriff des Reisemangels
a. Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 651i II 1 BGB
b. § 651i II 2 BGB
aa. Nutzungseignung gem. § 651i II 2 Nr. 1 BGB
bb. Gewöhnlicher Nutzen gem. § 651i II 2 Nr. 2 BGB
cc. Verspätung und Nichtleistung gem. § 651i II 3 BGB
2. Obliegenheiten des Reisenden
a. Anzeigeobliegenheit
b. Abhilfeverlangen
3. Rechtsfolgen eines Reisemangels
a. Abhilfe gem. § 651k BGB
aa. Abhilfe durch den Reiseveranstalter
bb. Selbstabhilfe durch den Reisenden
cc. Rückbeförderung
b. Minderung
c. Kündigung
d. Schadens- und Aufwendungsersatz
aa. Schadensersatz gem. § 651n I BGB
bb. Schadensersatz gem. § 651n II BGB
IV. Rechtsvergleich zur alten Fassung
1. Mangelbegriff
2. Vertragsparteien
a. Reiseveranstalter
b. Reisender
3. Gewährleistungsrechte
a. Minderung
b. Schadensersatz
c. Kündigung
d. Beherbergungskosten
e. Ausschlussfrist
f. Verjährung
C. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Der Reisemarkt boomt wie nie zuvor. Allein im Jahr 2019 haben 55 Millionen Deutsche Urlaubsreisen unternommen.1 Dabei entschieden sich rund 45 % der Reisenden für eine Pauschalreise.2 Doch was sind die Vorteile einer Pauschalreise gegenüber einer Individualreise? Pauschalreisen werden häufig als „Rundum-Sorg- los-Paket“ bezeichnet.3 Aus rechtlicher Sicht liegt der Fokus jedoch weniger auf der Vielzahl von Reiseleistungen, zwischen denen sich der Reisende entscheiden kann, sondern mehr auf der rechtlichen Absicherung. Diese greift für den Fall ein, dass Vertragsstörungen auftreten. Deutlich wird dies zunächst bei der Haftung. Währenddessen sich der Reisende bei Individualreisen an die einzelnen Vertragspartner wenden muss, haftet der Reiseveranstalter bei Pauschalreisen gebündelt für sämtliche Reiseleistungen.4 Auch für den Fall der Rechtsdurchsetzung ist dies praktisch. Denn der Reisende muss nicht die Vertragspartner in einer zumeist fremden Rechtsordnung verklagen, sondern kann gegen den Veranstalter nach dem ihm bekannten, nationalen Recht vorgehen.5 Daneben wird nur im Pauschalreiserecht der Nutzen einer Reise - wie beispielsweise der Erholungsfaktor - gesetzlich kommerzialisiert und schadensrechtlich sanktioniert.6 Ein nicht zu vernachlässigender Vorteil ist auch die Sicherungspflicht des Veranstalters, welche gerade in Zeiten der Insolvenz von „Thomas Cook“ aus praktischer Sicht höchste Relevanz hat.7 Die beispielhaft ausgewählten Regularien zeigen, dass Pauschalreisende einige Vorzüge genießen. Rechtlich betrachtet kann man daher ganz unabhängig vom gewählten Reiseprogramm von einer „all-inclusive-Reise“ sprechen, welche der Gesetzgeber in den §§ 651a ff.8 geregelt hat. In den nachfolgenden Ausführungen soll die Pauschalreise näher vorgestellt werden. Dafür wird zunächst die rechtshistorische Entwicklung der Vorschriften kurz aufgezeigt. Anschließend folgt eine auf die Grundlagen fokussierte Erläuterung zum Inhalt des Pauschalreisevertrages, da dieser das Fundament der Mängelrechte darstellt. Daran anknüpfend wird der Mangelbegriff mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen näher charakterisiert. Im Kern der Arbeit werden ausgewählte Bezüge der letzten Gesetzesänderung anhand einer rechtsvergleichenden Darstellung vorgestellt. Ziel ist es, die Entwicklung einiger Vorschriften im Vergleich zur früheren Fassung aufzuzeigen. Im Rahmen dessen soll auch auf mögliche Alternativen für die Zukunft aufmerksam gemacht werden.
B Mängelrechte im Pauschalreisevertrag
I. Entstehungsgeschichte der §§ 651a ff. BGB
Als die „Mutter aller Veranstaltungsreisen“ gilt die Gruppenreise am 5.7.1841 vom englischen Leicester zu einer Kundgebung nach Loughborough, die Thomas Cook organisierte.9 Wenige Jahrzehnte später beinhaltete das BGB, wohlgemerkt in seiner ursprünglichen Fassung, keine speziellen reiserechtlichen Vorschriften.10 Weder Individual- noch Pauschalreisen waren derart populär, dass man sie separat hätte regeln müssen, sodass aufkommende Rechtsfragen zufriedenstellend über die §§ 631 ff. gelöst werden konnten.11 Dies änderte sich jedoch mit der Zunahme von Pauschalreisen zu Beginn der 1960er Jahre.12 Für breite Bevölkerungsgruppen steigerte sich das Bedürfnis nach einem eigenständigen Rechtsinstitut, da zunehmend Lücken bei der Lösung über die werkvertraglichen Vorschriften zu Tage kamen.13 Dafür entwickelte die Rechtsprechung zunächst im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung reiserechtspezifische Grundsätze für die §§ 631 ff.14 Später sah auch der Gesetzgeber das Regelungsbedürfnis, sodass er zum 4.5.1979 die §§ 651a ff. in das BGB integrierte.15 Mit der Kodifikation bezweckte er, die reiserechtlichen Eigenarten zu regeln und erstmalig weitergehende Kundenrechte festzulegen.16 Wenig später erkannte man auch auf europäischer Ebene den grenzüberschreitenden Charakter von Pauschalreisen und veranlasste, dass die Mitgliedsstaaten einen Mindeststandard an Rechten festsetzen müssten.17 Dies geschah zum 13.6.1990 mit der Pauschalreiserichtlinie, welche neben der Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt auf eine allgemeine Anhebung des Verbraucherschutzniveaus abzielte.18 Die Richtlinie folgte dabei dem Prinzip der Mindestharmonisierung, sodass den Mitgliedsstaaten ein größerer Umsetzungsspielraum möglich blieb.19 Aus Angst vor Wettbewerbsverschlechterungen und einem übermäßigen Verbraucherschutz bestand anschließend kein weiteres Bedürfnis an einer Anpassung der Vor- schriften.20 2001 kam es daher trotz der umfangreichen Schuldrechtsmodernisierung lediglich zu geringfügigen Veränderungen im Bereich der Insolvenzsicherung und den Gastschulaufenthalten.21 Zuletzt drohte der Anwendungsbereich der Pauschalreiserichtlinie durch die zunehmende Bedeutung von Reisebuchungen über das Internet und individuelleren Pauschalreiseangeboten leerzulaufen.22 Daneben wuchs die Kritik größerer Reiseveranstalter zusehends, welche mit der Zeit ihre Märkte auf weitere Mitgliedsstaaten erweiterten. Sie beklagten hauptsächlich Wettbewerbsverzerrungen, wenn sie sich den unterschiedlichen Umsetzungen der alten Pauschalreiserichtlinie in den jeweiligen Ländern unterwarfen.23 Als Reaktion darauf wurde am 25.11.2015 eine neue Pauschalreiserichtlinie erlassen, die unter anderem im Anwendungsbereich der §§ 651a ff. Regelungslücken schloss.24 Anders als noch zuvor verfolgte sie zum Zwecke der europäischen Vereinheitlichung das Konzept der Vollharmonisierung.25 Dieses bewirkte, dass den Mitgliedstaaten nur ein sehr begrenzter Raum für innerstaatliche Abweichungen gestattet wurde.26 Die Änderungen wurden anschließend mit dem Dritten Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften in das BGB integriert und entfalteten zum 1.7.2018 ihre Wir- kung.27
II. Pauschalreisevertrag
1. Strukturelle Einordnung und Begriff des Pauschalreisevertrags
Bei dem Pauschalreisevertrag handelt es sich um einen eigenständigen Vertragstyp, der aufgrund seiner Erfolgsbezogenheit und der systematischen Stellung im 9. Titel des BGB als werkvertragsähnlich einzuordnen ist.28 Aus diesem Grund wird bis heute zur Schließung von Regelungslücken ein Rückgriff auf die werkvertraglichen Vorschriften vorgenommen.29 Beim Pauschalreisevertrag verpflichtet sich der Reiseveranstalter gem. § 651a I 1 zur Erbringung der Pauschalreise, was unter anderem die Vorbereitung und Organisation selbiger mit umfasst.30 Der Reisende hingegen muss als Vertragspartner den vereinbarten Reisepreis gem. § 651a I 2 erbringen, wobei er diesbezüglich häufig in Vorleistung treten wird.31
Der Charakter einer Pauschalreise wird in § 651a II näher konkretisiert. Danach handelt es sich um eine Gesamtheit von mindestens zwei32 verschiedenen Reiseleistungen, die für den gleichen Zweck der Reise erbracht werden sollen. Die einzelnen Reiseleistungen sind dabei in § 651a III abschließend aufgeführt.33
2. Parteien
§ 651 a I 1 definiert den Unternehmer, der zur Erbringung der Pauschalreise verpflichtet ist als „Reiseveranstalter“. Maßgeblich zur Feststellung der Reiseveranstaltereigenschaft ist dabei eine objektive Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, von der sich der Unternehmer auch dann nicht entziehen kann, wenn er sich anderweitig bezeichnet oder auf Vermittlerklauseln beruft.34 Klargestellt wird dieser Gedanke, der den Reisenden vor Haftungsausschlüssen schützen soll, in § 651b I 2, 3.35 In § 651c wird der anbietende Unternehmer als Reiseveranstalter fingiert, wenn der Reisende im Rahmen eines Onlineverfahrens die Reiseleistungen bucht.36 Aus Sicht des Reisenden ist dies praktisch, da er sich so auch im Onlineverfahren an die Partei wenden kann, von der er die Reise gebucht hat und sich nicht auf weitere Unternehmer verweisen lassen muss.37
Der Vertragspartner des Reiseveranstalters ist der Reisende, welcher die Pauschalreise für sich oder andere Reiseteilnehmer bucht.38 Die Bezeichnung ist insofern eigentlich irreführend, als dass der „Reisende“ die Reise nicht selbst antreten muss.39 Dabei wird die Reichweite des Reisendenbegriffs gesetzlich nicht näher konkretisiert. Aus Art. 3 Nr. 6 der Pauschalreiserichtlinie ergibt sich jedoch, dass neben Verbrauchern unter anderem auch Vertreter kleiner Unternehmen und Geschäftsleute in den Anwendungsbereich fallen.40 Folglich stellen die §§ 651a ff. kein Verbraucherschutzrecht im engeren Sinne dar, auch wenn in der Praxis Verbraucher am meisten von deren Schutz profitieren.41 Ein solcher Status ergibt sich allenfalls mittelbar durch den internationalen Anwendungsbereich des deutschen Pauschalreiserechts gem. Art. 6 I Rom I-VO und Art. 4 II Rom II-VO, wonach sich das anzuwendende Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers be- stimmt.42
Abzugrenzen sind die Parteien von den Leistungserbringern und Reisevermittlern. Obwohl der Reiseveranstalter die Pauschalreise als ein einheitliches Produkt anbietet, ist die persönliche Leistungserbringung durch ihn die absolute Ausnahme.43 Häufig bedient er sich sogenannten Leistungserbringern, welche die Reiseleistungen gem. § 651b I 2 umsetzen.44 Sie sind vertraglich ausschließlich mit dem Reiseveranstalter verbunden.45 Dies stellt einen Vertrag zugunsten Dritter unter Abbedingung des § 334 dar, wodurch der Reisende auch einen Erfüllungsanspruch gegen den Leistungserbringer erlangt.46 Im Verhältnis zum Veranstalter sind die Leistungserbringer mangels Weisungsgebundenheit regelmäßig keine Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831.47 Dennoch werden sie in seinem Pflichtenkreis tätig, sodass sie Erfüllungsgehilfen gem. § 278 1 F. 2 darstellen.48 Reisevermittler hingegen sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Reiseunternehmen, die gerade nicht die eigenverantwortliche Verschaffung der Gesamtheit von Reiseleistungen versprechen.49 Vielmehr verpflichten sie sich gem. § 651v I 1 zur Vermittlung eines Pauschalreisevertrags zwischen Reiseveranstalter und Rei- sendem.50 Im Verhältnis zum Reisenden wird dabei ein separater Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 geschlossen.51 Klassischerweise wird das Reisebüro als Vermittler auftreten.52
III. Mängelrechte des Reisenden
Neben der schlichten Erbringung der Pauschalreise gehört auch die Mängelfreiheit sämtlicher Reiseleistungen gem. § 651i I zu den Hauptleistungspflichten des Rei- severanstalters.53 Für den Fall des Auftretens von Störungen, die nicht aus der Sphäre des Reisenden herrühren, gilt unmittelbar nach Vertragsschluss bis zum Ende der Reise das Gewährleistungssystem der §§ 651i ff.54 Dieses als „Einheitslösung“ bezeichnete System geht dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht aus den §§ 280 ff. vor und verdrängt es vollständig.55 Daneben wird auch die Anfechtung nach § 119 II ausgeschlossen, soweit sich der Eigenschaftsirrtum auf den Reisemangel bezieht.56 Unberührt dessen stehen die deliktischen Ansprüche in Anspruchskonkurrenz zu den §§ 651i ff. und werden folglich nicht verdrängt.57 Dabei sollten die §§ 823 ff. jedoch zumindest bei der Verjährung richtlinienkonform ausgelegt werden, um den vollharmonisierenden Charakter der Pauschalreiserichtlinie nicht zu unterlaufen.58
1. Begriff des Reisemangels
Systematisch orientiert sich der Mangelbegriff an dem des Kauf- und Werkver- tragsrechts.59 Danach liegt ein (Reise-)Mangel vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) negativ von der vertragsgemäßen Beschaffenheit (SollBeschaffenheit) abweicht.60 Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich aus der gesetzlichen Stufenfolge des § 651i II, auf die sogleich unter B. III. 1. a, b näher eingegangen wird.61 Da dem Reiseveranstalter die Organisationshoheit zukommt, bleibt es ihm überlassen, ob er sich zur Erfüllung der einzelnen Reiseleistungen den Leistungserbringern bedient.62 Mit zunehmender Arbeitsteilung wächst jedoch auch die Störanfälligkeit der Reise, sodass er sich durch sie verursachte Mängel zurechnen lassen muss.63 Darüber hinaus hat der Veranstalter nicht nur für Umstände einzustehen, die von ihm beherrschbar sind, sondern auch für solche, die ihm nicht zugerechnet werden können und folglich außerhalb seiner Kontrolle liegen (weiter Mangelbegriff).64
Um eine uferlose Ausweitung des Mangelbegriffs zu vermeiden, ist dieser von blossen Unannehmlichkeiten und dem allgemeinen Lebensrisiko abzugrenzen.65 Praktisch kann sich die Abgrenzung jedoch sehr schwierig gestalten. Zur Beurteilung ist daher stets eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, die neben dem Zweck der Reise auch eventuelle Ortsüblichkeiten mit einbezieht.66 Im Gegensatz zum Reisemangel liegt eine bloße Unannehmlichkeit vor, wenn der Reisenutzen objektiv nicht spürbar beeinträchtigt wurde.67 Sie ist, wie sich aus der Parallelwertung zu § 536 I 3 und dem Kriterium der „Unangemessenheit“ in § 651i II 3 ergibt, vom Reisenden schlicht hinzunehmen.68 Etwas gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter vertraglich zugesichert hat, dass eine bestimmte Unannehmlichkeit nicht auftreten werde.69
Dahingegen sind mit Komplikationen durch das allgemeine Lebensrisiko Beeinträchtigungen gemeint, die außerhalb der vom Reiseveranstalter geschuldeten Leistung stehen.70 Sie weisen keinen reisespezifischen Zusammenhang auf und hätten auch ohne weiteres am Heimatort auftreten können.71 Den Reiseveranstalter können unter Umständen gesonderte Informationspflichten treffen, sofern eine über das Maß des allgemein Zumutbaren hinausgehende, besondere Gefahr für den Reisenden besteht.72
a. Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 651i II 1 BGB
Für die Soll-Beschaffenheit ist vorrangig auf die (gegebenenfalls konkludente) Parteivereinbarung gem. § 651i II 1 abzustellen, aus der sich das Pflichtenprogramm des Reiseveranstalters ergibt (subjektiver Fehlerbegriff).73 Zum Vertragsinhalt können dabei auch vorvertragliche Informationen wie Leistungsbeschreibungen gem. § 651d III 1 werden, da sie oftmals die einzige Informationsquelle des Reisenden darstellen.74 Insofern lässt sich eine wertungsmäßige Parallele zu den Werbebeschreibungen des Verkäufers gem. § 434 I 3 ziehen.75 Eine konkrete Beeinträchtigung des Reisenden durch das Fehlen der zugesicherten Beschaffenheit ist jedoch nicht erforderlich.76 Für den Reiseveranstalter besteht daneben die Möglichkeit, sich durch zulässige (negative) Beschaffenheitsvereinbarungen von der Haftung freizuzeichnen.77 Dieser Umstand darf aber nicht zu der Annahme führen, dass ihm insofern die Abbedingung jeglichen Mangels vertraglich möglich bleibt. Vielmehr wurde in § 651y die Einschränkung der Vertragsfreiheit vor dem Hintergrund des Reisendenschutzes ausdrücklich normiert, sodass eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung nur in engsten Grenzen möglich ist.78
b. § 651i II 2 BGB
Sofern eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt, ist auf die Normalbeschaffenheit (objektiver Mangelbegriff) abzustellen, welche in § 651i II 2 konkretisiert wird.79
aa. Nutzungseignung gem. § 651i II 2 Nr. 1 BGB
Zunächst ist dabei der im Vertrag vorausgesetzte Nutzen gem. § 651i II 2 Nr. 1 maßgeblich.80 Aufgrund der weitreichenden Informationspflichten und der Möglichkeit, die Beschaffenheit der Reise konkludent zu vereinbaren, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift vergleichsweise gering.81 Auch reichen zur Charakterisierung der Nutzungseignung rein subjektive Erwartungen des Reisenden gerade nicht aus, da sie dem Veranstalter wenigstens erkennbar gewesen sein müssen.82 Für die Deutung der Nutzungseignung sind aus einer verobjektivierten Betrachtungsweise, die nicht allein auf die Belange des Reisenden abstellt, sowohl der Reisezweck als auch der Reisecharakter mit einzubeziehen.83
bb. Gewöhnlicher Nutzen gem. § 651i II 2 Nr. 2 BGB
Ersatzweise kann unter Zuhilfenahme von erläuternder oder ergänzender Vertragsauslegung der gewöhnliche Nutzen der Reise gem. § 651i II 2 Nr. 2 bestimmt wer- den.84 Bei diesem wird sowohl auf die Durchschnittsanforderungen der Reise als auch auf die Durchschnittserwartung des Reisenden abgestellt.85 Im Vergleich zur vorherigen Betrachtung, findet eine noch stärkere Objektivierung statt, die nicht mehr auf den konkreten Reisenden abstellt, sondern aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden beurteilt, ob die erbrachten Leistungen mangelhaft sind.86 Dabei stellt auch die Nichteinhaltung deliktischer Verkehrssicherungspflichten am Reiseort einen Anwendungsfall des § 651i II 2 Nr. 2 dar.87 Der Reiseveranstalter hat danach unter anderem sicherzustellen, dass ausreichende Sicherheitsstandards zum Schutz des Reisenden eingehalten werden.88 Maßstab sind dafür die örtlichen Standards des jeweiligen Reiseorts.89 Dies umfasst auch die sorgfältige Auswahl und Kontrolle der jeweiligen Leistungserbringer.90 Daneben hat der Veranstalter sämtliche Gefahrenquellen zu beseitigen, die sich ihm offenbaren.91 Auch wenn die Verkehrssicherungspflichten zunächst weit zu verstehen sind, besteht die Gefahr einer uferlosen Ausweitung des Anwendungsbereichs, sodass im Einzelfall eine Restriktion durch die Rechtsprechung vorgenommen wird.92
cc. Verspätung und Nichtleistung gem. § 651i II 3 BGB
Zusätzlich erfasst § 652i II 3 die Fälle der (teilweisen) Nichtleistung und der unangemessenen Verspätung.93 Im Endeffekt handelt es sich dabei um einen weiteren Unterfall des § 651i II 2 Nr. 2.94 Eine separate Kodifizierung ist zur Klarstellung dennoch konsequent, da so deutlich wird, dass ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen zum Verzug und der Nichtleistung vermieden wird.95
2. Obliegenheiten des Reisenden
a. Anzeigeobliegenheit
Sobald ein Mangel aufgetreten ist, ist der Reisende jedoch nicht automatisch berechtigt, sämtliche Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Ihn trifft zunächst für die in § 651o II bestimmten Rechte die Obliegenheit zur unverzüglichen Män- gelanzeige.96 Kommt er dieser nicht nach, führt dies zum Ausschluss der aufgeführten Ansprüche.97 Systematisch wäre die Einordnung des § 651o daher besser vor den Gewährleistungsvorschriften gewesen.98 Das Anzeigeerfordernis dient dabei der Beweissicherung hinsichtlich des Mangels und ermöglicht dem Reiseveranstalter Abhilfe zu leisten, wodurch er seine weitere Haftung begrenzen kann.99 Aus prozessrechtlicher Sicht trifft den Reisenden sowohl für die ordnungsgemäße Mängelanzeige als auch für den Mangel selbst die Beweislast.100 Häufig wird der Reisende jedoch nicht wissen, dass er zunächst den Mangel anzuzeigen hat. Aus diesem Grund ist der Reiseveranstalter gem. Art. 250 § 6 II Nr. 5 EGBGB verpflichtet, den Reisenden auf seine Anzeigeobliegenheit in der Reisebestätigung hinzuwei- sen.101 Tut er dies nicht, kann dem Reisenden kein Vorwurf eines schuldhaften Unterlassens im Sinne des § 651o I gemacht werden, sodass in der Folge die Mängelrechte bestehen bleiben.102 Weiterhin kann die Anzeige entbehrlich sein, wenn eine Abhilfe von vornherein unmöglich ist oder andere entschuldigende Gründe in der Person des Reisenden vorliegen.103
Probleme ergeben sich jedoch dann, wenn der Reiseveranstalter positive Kenntnis von dem Mangel hat. Würde man ein Anzeigeerfordernis annehmen, könnte der Reiseveranstalter solange Mängel sanktionslos bestehen lassen, bis ein Reisender an ihn herantritt.104 Daran anknüpfend schlägt der Sinn und Zweck des § 651o völlig fehl, wenn man den Reiseveranstalter über einen bekannten Mangel informieren müsste.105 Auch die Annahme, dass sich der Reisende mit dem Mangel arrangiert haben könnte, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Reiseveranstalter vertragswidrig verhält.106 Aus diesem Grund sollte auch im Falle positiver Kenntnis des Veranstalters die Anzeige des Reisenden entbehrlich sein.107 b. Abhilfeverlangen
Auffällig ist, dass § 651o nicht sämtliche Mängelrechte des Reisenden aufzählt. Der Grund dafür ist aus systematischer Sicht erklärlich, da vor der Geltendmachung der anderen, nicht aufgezählte Gewährleistungsansprüche, ein Abhilfeverlangen des Reisenden erforderlich ist.108 Dabei ersetzt die Mängelanzeige allein nicht das ordnungsgemäße Abhilfeverlangen.109 Umgekehrt hat der Reisende mit dem Abhilfeverlangen jedoch seiner Obliegenheit zur Mängelanzeige genüge getan.110 Beiden Erklärungen ist jedoch der Adressat gemein. Der Reisende kann sich wahlweise an den Reiseveranstalter oder gem. § 651v IV 1 an den Reisevermittler wen- den.111 Auch wenn es für den Reisenden am einfachsten erscheint, sind die Leistungserbringer ohne eine gesonderte Vereinbarung nur in Ausnahmefällen empfangszuständig, sie stellen lediglich Erklärungsboten des Reisenden dar.112 Darüber hinaus werden sie vor dem Hintergrund der Gefährdung der Vertragsbeziehung mit dem Reiseveranstalter nur ein geringes Interesse daran haben, Beanstandungen wei- terzuleiten.113 Für den Reisenden bleiben daher Vermittler oder Veranstalter die erste Wahl zur Geltendmachung der Mängelanzeige und dem Abhilfeverlangen. Aus praktischer Sicht darf die Differenzierung beider Erklärungen dennoch nicht überbewertet werden, da der Reisende zumeist den Mangel anzeigen wird und zeitgleich um dessen Behebung bittet.114 Somit wird beiden Erklärungen Genüge getan.
[...]
1 Sonntag, Reiseanalyse, S. 2.
2 Sonntag, Reiseanalyse, S. 4.
3 Scheuer, Neue Pauschalreiserichtlinie, S. 277.
4 Moeder, Unternehmenspraxis, S. 52.
5 Moeder, Unternehmenspraxis, S. 118.
6 Tonner, MüKo, § 651n Rn. 67 f.
7 Moeder, Unternehmenspraxis, S. 181.
8 Alle Normen ohne anderweitige Kennzeichnung meinen solche des BGB. Normen des BGB in der vor dem 1.7.2018 geltenden Fassung (Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.7.2001, BGBl. 2001 I, 1658 (1658)) werden zusätzlich mit „a.F.“ gekennzeichnet.
9 Moeder, Unternehmenspraxis, S. 40.
10 Tonner, MüKo, Vor § 651a Rn. 21.
11 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651a Rn. 3.
12 Moeder, Unternehmenspraxis, S. 41.
13 Tonner, MüKo, Vor § 651a Rn. 21; Moeder, Unternehmenspraxis, S. 41.
14 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651a Rn. 3.1; Tonner, MüKo, Vor § 651a Rn. 22; Bergmann, Das neue Reiserecht, S. 2 Rn. 3.
15 Tonner, MüKo, Vor § 651a Rn. 22; Looschelders, Besonderer Teil, § 36 Rn. 1; Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Reisevertragsgesetz) vom 4.5.1979, BGBl. 1979 I, 509 (509511).
16 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651a Rn. 5.
17 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651a Rn. 8.1.
18 Tonner, MüKo, Vor § 651a Rn. 25; Bergmann, Beförderungsrecht, § 2 Rn. 6; Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen, ABl. L 158, S. 59, umgesetzt in Deutschland zum 1.7.1994 durch das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13.6.1990 über Pauschalreisen, BGBl. 1994 I, 1322 (1322f.).
19 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651a Rn. 8.1; Art. 8 Richtlinie 90/314/EWG.
20 Kressel, Revidierte EU-Pauschalreiserichtlinie, S. 176.
21 Looschelders, Besonderer Teil, § 36 Rn. 2, 26; Zweites Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 23.7.2001, BGBl. 2001 I 1658 (1658f.).
22 Paulus, Pauschalreisevertragsrecht, S. 647; Tonner, Pauschalreiserichtlinie, S. 95; Bergmann, Das neue Reiserecht, S. 2 Rn. 4 f.
23 Kressel, Revidierte EU-Pauschalreiserichtlinie, S. 177.
24 Führich, Überlegungen, S. 1205; Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vom 25.11.2015, ABl. L 326, S. 1.
25 Geib, BeckOK, Stand: 1.2.2020, § 651a Rn. 3; Ehlen/Vogler, Rechtssetzungsverfahren, S. 360; Art. 4 Richtlinie (EU) 2015/2302.
26 Führich, Umsetzung, S. 2945.
27 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651a Rn. 26; Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.7.2017, BGBl. 2017 I 2394 (2394 ff.).
28 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651a Rn. 29; Paulus, Pauschalreisevertragsrecht, S. 648.
29 Oetker/Maultzsch, Schuldverhältnisse, § 9 Rn. 2, Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, § 40 Rn. 23; a.A. aufgrund des vollharmonisierenden Charakters der Richtlinie (EU) 2015/2302 Looschelders, Besonderer Teil, § 36 Rn. 3.
30 Staudinger, Handbuch, § 5 Rn. 57.
31 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651a Rn. 157.
32 Vor dem 1.7.2018 wurde die §§ 651a ff. analog auf einzelne Reiseleistungen angewendet, mittlerweile wird dies, trotz europarechtlicher Zulässigkeit, jedoch überwiegend abgelehnt, vgl. Moeder, Unternehmenspraxis, S. 121, Tonner, Beförderungsrecht, § 1 Rn. 2, Führich, Gewillkürte Pauschalreise, S. 2927; Dagegen sind Looschelders, Besonderer Teil, § 36 Rn. 5 und Oetker/Maultzsch, Schuldverhältnisse, § 9 Rn. 8 f. für eine punktuelle Analogie des § 651n II.
33 Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 22 f.
34 Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 14.
35 Oetker/Maultzsch, Schuldverhältnisse, § 9 Rn. 17; Kritisch gegenüber § 651b I 3 ist Methmann, Verbraucherschutzstandard, S. 162 der die Gefahr einer Umgehung der Veranstalterhaftung durch kreative Beratungsgespräche sieht.
36 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651c Rn. 2 f.; Ehlen/Vogler, Rechtssetzungsverfahren, S. 361; Führich, Umsetzung, S. 2947.
37 Tonner, Reformbedürftigkeit, S. 150.
38 Sprau, Palandt, § 651a Rn. 4; Looschelders, Besonderer Teil, § 36 Rn. 14.
39 Looschelders, Besonderer Teil, § 36 Rn. 14, Paulus, Pauschalreisevertragsrecht, S. 650.
40 Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 19; Staudinger, Verbraucherschutz, S. 187; Art 3 Nr. 6 i.V.m. ErwG 7 Richtlinie (EU) 2015/2302.
41 Gsell, Eckpfeiler, L. Rn. 115; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, § 39 Rn. 2; Staudinger, Handbuch, § 5 Rn. 22.
42 Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, § 40 Rn. 14 f.; Bestärkt durch den Verbrauchergerichtsstand gem. Artt. 17 I lit. c, 18 I F. 2 i.V.m. Art. 6 I Brüssel Ia-VO, vgl. Staudinger, Verbraucherschutz, S. 191.
43 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 73.
44 Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, § 40 Rn. 10; Risse, Pauschalreisen, § 2 Rn. 79.
45 Staudinger, Handbuch, § 5 Rn. 25.
46 Sprau, Palandt, § 651b Rn. 10, Paulus, Pauschalreisevertragsrecht, S. 651; Diesbezüglich a.A. Looschelders, Besonderer Teil, § 36 Rn. 13 und Staudinger, Handbuch, § 5 Rn. 25.
47 Staudinger, Handbuch, § 5 Rn. 24.
48 Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, § 41 Rn. 25; Sprau, Palandt, § 651b Rn. 11; Looschelders, Besonderer Teil, § 36 Rn. 11.
49 Staudinger, Handbuch, § 5 Rn. 19.
50 Staudinger, Handbuch, § 5 Rn. 26.
51 Bergmann, Beförderungsrecht, § 2 Rn. 127.
52 Staudinger, Handbuch, § 5 Rn. 26.
53 Sprau, Palandt, § 651i Rn. 5; Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 55.
54 Tonner, MüKo, § 651i Rn. 31; Führich, Basiswissen, S. 74 Rn. 132; Bei Leistungsstörungen aus der Sphäre des Reisenden gilt hingegen das allgemeine Leistungsstörungsrecht zu Gunsten des Reiseveranstalters uneingeschränkt, vgl. Paulus, Pauschalreisevertragsrecht, S. 651.
55 Bergmann, Beförderungsrecht, § 2 Rn. 305, Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, § 28 Rn. 35; Nach Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 3 besteht eine Ausnahme für §§ 280 I, 241 II, sofern es sich um Nebenpflichtverletzungen handelt, die keinen Reisemangel darstellen. Faktisch existiert jedoch nur ein sehr kleiner Anwendungsbereich, Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 23 erwähnt beispielhaft die Verletzung der Beistandspflicht aus § 651q.
56 Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 4.
57 Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, § 41 Rn. 23; Führich, Basiswissen, S. 103 Rn. 183.
58 Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 6.
59 Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 107; Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 1.
60 Sprau, Palandt, § 651i Rn. 7; Paulus, Pauschalreisevertragsrecht, S. 652.
61 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 76.
62 Tonner, MüKo, § 651i Rn. 5.
63 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 74.
64 Sorge, BeckOGK, Stand 1.12.2019, § 651i Rn. 77; Tonner, MüKo, § 651i Rn. 4; Chambellan, Europäisierung, S. 56.
65 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 157.
66 Sorge, BeckOGK, Stand 1.12.2019, § 651i Rn. 150; Risse, Pauschalreisen, § 2 Rn. 183.
67 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 187; Führich, Basiswissen, S. 80 Rn. 145.
68 Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 12; Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 184 bekräftigend mit dem römischen Rechtsgrundsatz: „minima non curat praetor” - um Bagatellen kümmert sich die Judikative nicht.
69 Chambellan, Europäisierung, S. 57.
70 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 158; Führich, Basiswissen, S. 80 Rn. 150 differenziert weiter zwischen dem allgemeinen Verletzungsrisiko und dem reiseortsüblichen Umfeldrisiko.
71 Ullenboom, Reiserechtliche Probleme, S. 162; Looschelders, Besonderer Teil, § 36 Rn. 30.
72 Teichmann, Jauernig, § 651i Rn. 7; Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 139.
73 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 90; Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, § 41 Rn. 2.
74 Oetker/Maultzsch, Schuldverhältnisse, § 9 Rn. 41; Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 91; Bergmann, Beförderungsrecht, § 2 Rn. 308 f.
75 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 92: Statt „Gekauft wie gesehen“ gilt „Gebucht wie beschrieben“.
76 Führich, Basiswissen, S. 79 Rn. 142.
77 Führich, Basiswissen, S. 79 Rn. 141.
78 Alexander, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651y Rn. 2; Geib, BeckOK, Stand: 1.2.2020, § 651i Rn. 14.
79 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 130.
80 Aus diesem Grund ist Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 10 der Ansicht, dass es sich bei § 651i II 2 Nr. 1 um einen subjektiven Mangelbegriff handelt. Jedoch wird die Nutzungseignung aus einer objektivierten Sichtweise bestimmt, vgl. Sorge, BeckOGK, Stand, 1.12.2019, § 651i Rn. 130. Es fließen daher sowohl subjektive als auch objektive Erwägungen in die Betrachtung ein, sodass eine subjektiv-objektive Mangelbestimmung vorgenommen wird.
81 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 137 f.
82 Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 10. Sprau, Palandt, § 651i Rn. 9.
83 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 133.
84 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 140.
85 Geib, BeckOK, Stand: 1.2.2020, § 651i Rn. 18.
86 Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 11.
87 Geib, BeckOK, Stand: 1.2.2020, § 651i Rn. 18; Teichmann, Jauernig, § 651a Rn. 17; Bergmann, Rechtsprechungsübersicht 2019, S. 453.
88 Risse, Pauschalreisen, § 2 Rn. 188; Führich, Basiswissen, S. 82 Rn. 151; Mäsch, Sicherheitsstandards, S. 177.
89 Führich, Basiswissen, S. 79 Rn. 143; Mäsch, Sicherheitsstandards, S. 177; Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 25.1: Dies stellt auch keinen Widerspruch zur Anwendung des deutschen Rechts bei Verbrauchern dar, da hinsichtlich Erfüllung gem. Art. 12 II Rom I-VO das Recht des Staates gilt, wo die Erfüllung vorgenommen wird. Für die Deliktshaftung gilt gem. Art. 17 Rom II-VO das Recht des Staates gilt, wo die Handlung vorgenommen wird. Unbeachtet dessen verlangt Staudinger, Handbuch, § 22 Rn. 40 dennoch einen absoluten Mindeststandard bei den Sicherungsvorkehrungen.
90 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 162.1.
91 Bergmann, Beförderungsrecht, § 2 Rn. 415; Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 6.
92 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651i Rn. 24; Tonner, Deliktische Verkehrssicherungspflichten, S. 2740.
93 Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 111; Kritisch gegenüber dem Kriterium der „Unangemessenheit“, welche entgegen dem Wortlaut auch auf die Schlechtleistung bezogen wird, ist Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 12, welcher das Kriterium für europarechtswidrig hält.
94 Geib, BeckOK, Stand: 1.2.2020, § 651i Rn. 18.
95 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651i Rn. 194.1; Staudinger, Handbuch, § 17 Rn. 3.
96 Tonner, MüKo, § 651o Rn. 2; Risse, Pauschalreisen, § 2 Rn. 221.
97 Geib, BeckOK, Stand: 1.2.2020, § 651o Rn. 14.
98 Bergmann, Das neue Reiserecht, S. 58 Rn. 212; Dies., Beförderungsrecht, § 2 Rn. 316.
99 Risse, Pauschalreisen, § 2 Rn. 224; Oetker/Maultzsch, Schuldverhältnisse, § 9 Rn. 65; Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 113; Zur Frage, ob dem Reiseveranstalter ein Recht zur zweiten Andienung bei Verweigerung der Abhilfe zukommt vgl. Fn. 130.
100 Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 116; Tonner, MüKo, § 651o Rn. 2; Die Mängelanzeige ist zwar formlos möglich, vor dem Hintergrund der Beweislast werden in der Praxis jedoch häufig Mängelprotokolle verwendet, vgl. Moeder, Unternehmenspraxis, S. 148 f. Zum Meinungsstand über die prozessrechtliche Bedeutung vorbehaltloser Protokolle: Tonner, MüKo, § 651o Rn. 3 f.
101 Moeder, Unternehmenspraxis, S. 148.
102 Bergmann, Verbraucherrecht, § 18a Rn. 115.
103 Tonner, MüKo, § 651o Rn. 8.
104 Staudinger/Aslan, Pauschalreiserecht de lege lata, S. 218.
105 Staudinger, Handbuch, § 18 Rn. 2.
106 Staudinger/Aslan, Pauschalreiserecht de lege lata, S. 218. Ullenboom, Reiserechtliche Probleme, S. 164; Insofern bestärkt die prozessuale Arglisteinrede exceptio doli des römischen Privatrechts, wonach derjenige keinen Rechtsschutz verdient, der arglistig handelt, vgl. Kähler, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 242 Rn. 9; Mansel, Jauernig, § 242 Rn. 37; Staudinger, Handbuch, § 18 Rn. 2.
107 Oetker/Maultzsch, Schuldverhältnisse, § 9 Rn. 65; Ullenboom, Reiserechtliche Probleme, S. 164; BGH, Urteil v. 19.7.2016 - Az.: X ZR 123/15 - juris, Rn. 14 f. ist dagegen der Auffassung, dass auch bei positiver Kenntnis des Mangels eine Mängelanzeige des Reisenden notwendig ist.
108 Staudinger, Handbuch, § 18 Rn. 10; Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651k Rn. 75.
109 Staudinger, Handbuch, § 21 Rn. 9.
110 Tonner, MüKo, § 651o Rn. 6; Führich, Basiswissen, S. 98 Rn. 176.
111 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651k Rn. 84 f.
112 Kramer, BeckOGK, Stand: 1.2.2020, § 651o Rn. 82 f.; Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651k Rn. 89.
113 Sorge, BeckOGK, Stand: 1.12.2019, § 651k Rn. 89.1.
114 Staudinger, Handbuch, § 21 Rn. 9.
- Citation du texte
- Johannes Frank (Auteur), 2020, Ausgewählte Bezüge des Mangelrechts im Pauschalreisevertrag gemäß den §§ 651i ff. BGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1268828
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