Der Auszubildende (1. Lehrjahr) soll nach dem Lehrgespräch in der Lage sein, Eingangsrechnungen unter Zuhilfenahme erforderlicher Hilfsmittel und Berücksichtigung steuerrechtlicher Maßgabe (§ 14 Abs. 4 UStG) selbständig und fehlerfrei auf ihre Ordnungsmäßigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes überprüfen zu können.